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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/03/2014
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Arrêté royal relatif aux conditions générales applicables à l'exercice de toutes les pratiques non conventionnelles. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de algemene voorwaarden die gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele praktijken. - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
26 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux conditions générales 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de algemene
applicables à l'exercice de toutes les pratiques non conventionnelles. voorwaarden die gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele
- Traduction allemande praktijken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 mars 2014 relatif aux conditions générales besluit van 26 maart 2014 betreffende de algemene voorwaarden die
applicables à l'exercice de toutes les pratiques non conventionnelles gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele praktijken
(Moniteur belge du 12 mai 2014). (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen
für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die allgemeinen mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die allgemeinen
Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken
festzulegen, und zwar in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom festzulegen, und zwar in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom
29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den
Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im
Bereich der Heilhilfsberufe. Bereich der Heilhilfsberufe.
Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission
in diesem Rahmen Stellungnahmen abgegeben über die in diesem Rahmen Stellungnahmen abgegeben über die
Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, den Anschluss an Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, den Anschluss an
einen Berufsverband, ein Registrierungssystem, eine einen Berufsverband, ein Registrierungssystem, eine
Bekanntmachungsregelung und eine Liste nicht erlaubter Handlungen für Bekanntmachungsregelung und eine Liste nicht erlaubter Handlungen für
Fachkräfte einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind. Fachkräfte einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind.
In vorliegendem Bericht wird angegeben, in welchen Punkten der In vorliegendem Bericht wird angegeben, in welchen Punkten der
Königliche Erlass von der Stellungnahme der paritätischen Kommission Königliche Erlass von der Stellungnahme der paritätischen Kommission
abweicht. abweicht.
1. Registrierungsverfahren 1. Registrierungsverfahren
Anhand des vorgeschlagenen Verfahrens wird bestimmt, wie Betreffende Anhand des vorgeschlagenen Verfahrens wird bestimmt, wie Betreffende
ihren Registrierungsantrag einreichen können und wie dieser Antrag ihren Registrierungsantrag einreichen können und wie dieser Antrag
bearbeitet wird. bearbeitet wird.
Der Vorschlag der paritätischen Kommission vom 24. Oktober 2013, dass Der Vorschlag der paritätischen Kommission vom 24. Oktober 2013, dass
die Kammer ein Beschwerdeverfahren einrichten muss, ist im die Kammer ein Beschwerdeverfahren einrichten muss, ist im
vorliegenden Erlass nicht berücksichtigt worden. vorliegenden Erlass nicht berücksichtigt worden.
Wird die Bearbeitung einer Beschwerde denselben Mitgliedern anvertraut Wird die Bearbeitung einer Beschwerde denselben Mitgliedern anvertraut
wie denjenigen, die die Stellungnahme erstinstanzlich abgegeben haben, wie denjenigen, die die Stellungnahme erstinstanzlich abgegeben haben,
wird das Unparteilichkeitsprinzip nicht eingehalten. Außerdem haben wird das Unparteilichkeitsprinzip nicht eingehalten. Außerdem haben
die Betreffenden immer die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde die Betreffenden immer die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde
einzureichen. einzureichen.
Die Empfehlungen der paritätischen Kommission in Bezug auf Die Empfehlungen der paritätischen Kommission in Bezug auf
ausländische Diplome wurden in vorliegendem Erlass nicht übernommen, ausländische Diplome wurden in vorliegendem Erlass nicht übernommen,
da dieser Punkt bereits durch die Richtlinie 2005/36/EG des da dieser Punkt bereits durch die Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt wird. Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt wird.
Ferner wurden einige Artikel des Königlichen Erlasses Nr. 78 auf die Ferner wurden einige Artikel des Königlichen Erlasses Nr. 78 auf die
im Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten nicht konventionellen Praktiken im Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten nicht konventionellen Praktiken
für anwendbar erklärt, damit alle Fachkräfte gleich behandelt werden. für anwendbar erklärt, damit alle Fachkräfte gleich behandelt werden.
Dadurch wird ermöglicht, dass die medizinischen Kommissionen zuständig Dadurch wird ermöglicht, dass die medizinischen Kommissionen zuständig
sind, sich zur körperlichen und psychischen Tauglichkeit der sind, sich zur körperlichen und psychischen Tauglichkeit der
Fachkräfte aller nicht konventionellen Praktiken zu äußern. Fachkräfte aller nicht konventionellen Praktiken zu äußern.
Ferner können dadurch die Daten in Bezug auf ihre Registrierung in die Ferner können dadurch die Daten in Bezug auf ihre Registrierung in die
föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe
aufgenommen werden. aufgenommen werden.
2. Anschluss an einen Berufsverband für nicht konventionelle Praktiken 2. Anschluss an einen Berufsverband für nicht konventionelle Praktiken
Die Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 13. November 2012 Die Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 13. November 2012
in Bezug auf den Anschluss an einen Berufsverband für nicht in Bezug auf den Anschluss an einen Berufsverband für nicht
konventionelle Praktiken wird in vorliegendem Erlass nicht übernommen. konventionelle Praktiken wird in vorliegendem Erlass nicht übernommen.
Gemäß der Verfassung und den Empfehlungen der paritätischen Kommission Gemäß der Verfassung und den Empfehlungen der paritätischen Kommission
darf der Anschluss an einen Verband nicht verpflichtend sein. darf der Anschluss an einen Verband nicht verpflichtend sein.
Der Vorschlag, einen neuen einheitlichen Verband zu schaffen, der sich Der Vorschlag, einen neuen einheitlichen Verband zu schaffen, der sich
aus zwei Kammern zusammensetzt, wird jedoch nicht befolgt. Hierfür aus zwei Kammern zusammensetzt, wird jedoch nicht befolgt. Hierfür
gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage. gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus gehören die meisten der vorgeschlagenen Aufgaben wie Darüber hinaus gehören die meisten der vorgeschlagenen Aufgaben wie
Weiterleitung von Informationen über den betreffenden Beruf an Weiterleitung von Informationen über den betreffenden Beruf an
Fachkräfte, Kontrolle des Anschlusses an einen Berufsverband, Fachkräfte, Kontrolle des Anschlusses an einen Berufsverband,
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Kontrolle der Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Kontrolle der
Weiterbildung und Ausbildung unbeschadet der Vorrechte der Weiterbildung und Ausbildung unbeschadet der Vorrechte der
Gemeinschaften bereits zu den Zuständigkeiten anderer Instanzen. Gemeinschaften bereits zu den Zuständigkeiten anderer Instanzen.
Dies wird eventuell Gegenstand späterer Rechtsvorschriften sein. Dies wird eventuell Gegenstand späterer Rechtsvorschriften sein.
3. Nicht erlaubte Handlungen 3. Nicht erlaubte Handlungen
Gemäß der Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 24. Oktober Gemäß der Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 24. Oktober
2013 wird eine Liste mit einigen Handlungen festgelegt, die allen 2013 wird eine Liste mit einigen Handlungen festgelegt, die allen
Fachkräften einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind, Fachkräften einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind,
untersagt sind. untersagt sind.
Für Fachkräfte der Gesundheitspflege wie Zahnärzte, Krankenpfleger und Für Fachkräfte der Gesundheitspflege wie Zahnärzte, Krankenpfleger und
Hebammen wird eine Ausnahme vorgesehen, damit die Befugnisse, die Hebammen wird eine Ausnahme vorgesehen, damit die Befugnisse, die
ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 erteilt worden sind, ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 erteilt worden sind,
nicht berührt werden. nicht berührt werden.
Diese Liste ist auch anwendbar unbeschadet der spezifischen Diese Liste ist auch anwendbar unbeschadet der spezifischen
Bedingungen der nicht konventionellen Praktik, der die Fachkraft Bedingungen der nicht konventionellen Praktik, der die Fachkraft
unterliegt. unterliegt.
Gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann nämlich für Gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann nämlich für
jede nicht konventionelle Praktik eine Liste erlaubter und/oder nicht jede nicht konventionelle Praktik eine Liste erlaubter und/oder nicht
erlaubter Handlungen festgelegt werden. erlaubter Handlungen festgelegt werden.
4. Bekanntmachung 4. Bekanntmachung
Die Bekanntmachungsvorschriften gelten für alle Fachkräfte einer nicht Die Bekanntmachungsvorschriften gelten für alle Fachkräfte einer nicht
konventionellen Praktik, unterscheiden aber zwischen Fachkräften, die konventionellen Praktik, unterscheiden aber zwischen Fachkräften, die
Ärzte sind, und Fachkräften, die keine Ärzte sind. Ärzte sind, und Fachkräften, die keine Ärzte sind.
Fachkräfte, die Ärzte sind, müssen den Kodex der ärztlichen Fachkräfte, die Ärzte sind, müssen den Kodex der ärztlichen
Berufspflichten einhalten. Berufspflichten einhalten.
Die Bekanntmachungsvorschriften für Fachkräfte, die keine Ärzte sind, Die Bekanntmachungsvorschriften für Fachkräfte, die keine Ärzte sind,
beruhen auf diesem Kodex der ärztlichen Berufspflichten, werden jedoch beruhen auf diesem Kodex der ärztlichen Berufspflichten, werden jedoch
ausdrücklich in vorliegendem Erlass vermerkt, sodass sie unabhängig ausdrücklich in vorliegendem Erlass vermerkt, sodass sie unabhängig
von diesem Kodex bei Bedarf angepasst werden können. von diesem Kodex bei Bedarf angepasst werden können.
Die Einrichtung einer Kammer für jede der nicht konventionellen Die Einrichtung einer Kammer für jede der nicht konventionellen
Praktiken ist zurzeit nicht möglich und wird Gegenstand späterer Praktiken ist zurzeit nicht möglich und wird Gegenstand späterer
Rechtsvorschriften sein. Rechtsvorschriften sein.
Schließlich können auch für jede nicht konventionelle Praktik Schließlich können auch für jede nicht konventionelle Praktik
unterschiedliche Bekanntmachungsvorschriften auf der Grundlage von unterschiedliche Bekanntmachungsvorschriften auf der Grundlage von
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 festgelegt werden. Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 festgelegt werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen
für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde,
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, der Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, der
Artikel 3 § 1, 8 § 4 und 10 § 2; Artikel 3 § 1, 8 § 4 und 10 § 2;
Aufgrund der Stellungnahmen der Paritätischen Kommission vom 27. Aufgrund der Stellungnahmen der Paritätischen Kommission vom 27.
September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November
2012 und 24. Oktober 2013; 2012 und 24. Oktober 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Dezember 2013; Dezember 2013;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.869/2 des Staatsrates vom 22. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.869/2 des Staatsrates vom 22. Januar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Registrierung Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Registrierung
der Fachkräfte der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 der Fachkräfte der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999
erwähnten nicht konventionellen Praktiken. erwähnten nicht konventionellen Praktiken.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz vom 29. April 1999: das Gesetz vom 29. April 1999 über die 1. Gesetz vom 29. April 1999: das Gesetz vom 29. April 1999 über die
nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde,
Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der
Heilhilfsberufe, Heilhilfsberufe,
2. Königlicher Erlass Nr. 78: der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. 2. Königlicher Erlass Nr. 78: der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
4. Verwaltung: die Verwaltung, die für die Bearbeitung der gemäß 4. Verwaltung: die Verwaltung, die für die Bearbeitung der gemäß
vorliegendem Erlass eingereichten Akten zuständig ist, vorliegendem Erlass eingereichten Akten zuständig ist,
5. Fachkraft: eine Fachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 5. Fachkraft: eine Fachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999
erwähnten nicht konventionellen Praktik, erwähnten nicht konventionellen Praktik,
6. zuständige Kammer: die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 29. April 6. zuständige Kammer: die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 29. April
1999 erwähnte Kammer, und zwar je nach der angewandten nicht 1999 erwähnte Kammer, und zwar je nach der angewandten nicht
konventionellen Praktik, konventionellen Praktik,
7. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses 7. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnte medizinische Kommission. Gesundheitspflegeberufe erwähnte medizinische Kommission.
Art. 3 - § 1 - Bei Ausübung der nicht konventionellen Praktiken müssen Art. 3 - § 1 - Bei Ausübung der nicht konventionellen Praktiken müssen
die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegten die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegten
Bedingungen eingehalten werden. Bedingungen eingehalten werden.
§ 2 - Die Artikel 36 und 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 finden § 2 - Die Artikel 36 und 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 finden
Anwendung im Rahmen des vorliegenden Erlasses. Anwendung im Rahmen des vorliegenden Erlasses.
Art. 4 - Für jede registrierte Fachkraft werden Daten in Bezug auf Art. 4 - Für jede registrierte Fachkraft werden Daten in Bezug auf
ihre Identifizierung und Registrierung sowie in Bezug auf bestimmte ihre Identifizierung und Registrierung sowie in Bezug auf bestimmte
Aspekte ihrer Berufstätigkeiten gemäß Artikel 35quaterdecies des Aspekte ihrer Berufstätigkeiten gemäß Artikel 35quaterdecies des
Königlichen Erlasses Nr. 78 in einer föderalen Datenbank der Königlichen Erlasses Nr. 78 in einer föderalen Datenbank der
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und
fortgeschrieben. fortgeschrieben.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bedingungen für die Ausübung aller nicht KAPITEL 2 - Allgemeine Bedingungen für die Ausübung aller nicht
konventionellen Praktiken konventionellen Praktiken
Abschnitt 1 - Berufshaftpflichtversicherung und Mindestdeckung Abschnitt 1 - Berufshaftpflichtversicherung und Mindestdeckung
Art. 5 - Fachkräfte nicht konventioneller Praktiken müssen gegen Art. 5 - Fachkräfte nicht konventioneller Praktiken müssen gegen
eventuelle Schäden, die Patienten zugefügt werden, versichert sein. eventuelle Schäden, die Patienten zugefügt werden, versichert sein.
Abschnitt 2 - Registrierungssystem Abschnitt 2 - Registrierungssystem
Art. 6 - Personen, die die Registrierung als Fachkraft einer nicht Art. 6 - Personen, die die Registrierung als Fachkraft einer nicht
konventionellen Praktik erhalten möchten, reichen unter den konventionellen Praktik erhalten möchten, reichen unter den
nachstehenden Bedingungen ihren Registrierungsantrag anhand eines von nachstehenden Bedingungen ihren Registrierungsantrag anhand eines von
der Verwaltung bereitgestellten Formulars beim Minister ein. der Verwaltung bereitgestellten Formulars beim Minister ein.
Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die
Registrierungskriterien für die Registrierung der nicht Registrierungskriterien für die Registrierung der nicht
konventionellen Praktik, die die Person erhalten möchte, erfüllt sind. konventionellen Praktik, die die Person erhalten möchte, erfüllt sind.
Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines
Registrierungsantrags. Registrierungsantrags.
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als vollständig erachteten § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als vollständig erachteten
Registrierungsanträge an die zuständige Kammer weiter, um deren Registrierungsanträge an die zuständige Kammer weiter, um deren
Stellungnahme einzuholen. Stellungnahme einzuholen.
Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag
nicht vollständig ist und welches Dokument fehlt. nicht vollständig ist und welches Dokument fehlt.
§ 3 - Die zuständige Kammer gibt eine Stellungnahme ab, nachdem sie § 3 - Die zuständige Kammer gibt eine Stellungnahme ab, nachdem sie
die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das heißt, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das heißt, nachdem sie
die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst geprüft hat, die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst geprüft hat,
insbesondere, was die erforderlichen Qualifikationsbedingungen und die insbesondere, was die erforderlichen Qualifikationsbedingungen und die
absolvierten Ausbildungen betrifft. Sie entscheidet nach Aktenlage. absolvierten Ausbildungen betrifft. Sie entscheidet nach Aktenlage.
§ 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung
eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das
Recht, anders darüber zu entscheiden. Recht, anders darüber zu entscheiden.
Danach lässt die Verwaltung dem Antragsteller die unterzeichnete Danach lässt die Verwaltung dem Antragsteller die unterzeichnete
Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist,
ab dem die Registrierung läuft. ab dem die Registrierung läuft.
§ 5 - Gibt die zuständige Kammer keine befürwortende Stellungnahme ab, § 5 - Gibt die zuständige Kammer keine befürwortende Stellungnahme ab,
erhält der Betreffende die Gelegenheit, ihr seinen Standpunkt erhält der Betreffende die Gelegenheit, ihr seinen Standpunkt
darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben
vorgeladen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vorgeladen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder
vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme mit vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme mit
den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen. den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen.
Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die zuständige Kammer Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die zuständige Kammer
binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, während deren die binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, während deren die
ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen versehene
Stellungnahme per Einschreiben an den Minister und an den Stellungnahme per Einschreiben an den Minister und an den
Betreffenden. Betreffenden.
Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der ablehnenden Stellungnahme Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der ablehnenden Stellungnahme
kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit
Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln. Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Kammer und Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Kammer und
gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung
eine Entscheidung. eine Entscheidung.
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung des Ministers in Bezug auf den § 6 - Bei einer negativen Entscheidung des Ministers in Bezug auf den
Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung
mitgeteilt wird. mitgeteilt wird.
§ 7 - Fachkräfte, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden § 7 - Fachkräfte, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden
Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den
Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht
der Minister die Registrierung. der Minister die Registrierung.
Abschnitt 3 - Bekanntmachungsregelung Abschnitt 3 - Bekanntmachungsregelung
Art. 8 - Fachkräfte, die zugleich Ärzte sind, dürfen der Art. 8 - Fachkräfte, die zugleich Ärzte sind, dürfen der
Öffentlichkeit ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, Öffentlichkeit ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist,
gemäß dem vom Nationalen Rat der Ärztekammer erstellten Kodex der gemäß dem vom Nationalen Rat der Ärztekammer erstellten Kodex der
ärztlichen Berufspflichten und gemäß dem am 14. Juli 1994 ärztlichen Berufspflichten und gemäß dem am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung zur Kenntnis bringen. Entschädigungspflichtversicherung zur Kenntnis bringen.
Art. 9 - Fachkräfte, die keine Ärzte sind, dürfen der Öffentlichkeit Art. 9 - Fachkräfte, die keine Ärzte sind, dürfen der Öffentlichkeit
ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, gemäß folgenden ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, gemäß folgenden
Regeln zur Kenntnis bringen: Regeln zur Kenntnis bringen:
Die Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, überprüfbar, Die Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, überprüfbar,
diskret und deutlich sein. Sie darf keinesfalls irreführend sein. Sie diskret und deutlich sein. Sie darf keinesfalls irreführend sein. Sie
darf nicht vergleichend sein. darf nicht vergleichend sein.
Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen dürfen nicht zu Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen dürfen nicht zu
Werbezwecken verwendet werden. Werbezwecken verwendet werden.
Die Bekanntmachung darf weder dem allgemeinen Interesse im Bereich Die Bekanntmachung darf weder dem allgemeinen Interesse im Bereich
Volksgesundheit schaden noch zu überflüssigen Untersuchungen und Volksgesundheit schaden noch zu überflüssigen Untersuchungen und
Behandlungen verleiten. Es ist verboten, Patienten zu werben. Behandlungen verleiten. Es ist verboten, Patienten zu werben.
Vorbeugungs- und Früherkennungskampagnen sind wissenschaftlich Vorbeugungs- und Früherkennungskampagnen sind wissenschaftlich
fundiert und bedürfen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen fundiert und bedürfen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen
medizinischen Aufsichtsbehörde. medizinischen Aufsichtsbehörde.
Bei Bekanntmachungen beachten die Fachkräfte die Regeln in Bezug auf Bei Bekanntmachungen beachten die Fachkräfte die Regeln in Bezug auf
die ärztliche Schweigepflicht. die ärztliche Schweigepflicht.
Formulierung und Präsentation der Bekanntmachung sowie zu diesem Zweck Formulierung und Präsentation der Bekanntmachung sowie zu diesem Zweck
angewandte Methoden und Techniken, einschließlich Websites, angewandte Methoden und Techniken, einschließlich Websites,
Namensschilder, Briefköpfe und Angaben in Verzeichnissen, entsprechen Namensschilder, Briefköpfe und Angaben in Verzeichnissen, entsprechen
den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts. den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
Fachkräfte erheben über die medizinische Kommission aktiv Einspruch Fachkräfte erheben über die medizinische Kommission aktiv Einspruch
gegen jegliche Bekanntmachung ihrer nicht konventionellen Praktik gegen jegliche Bekanntmachung ihrer nicht konventionellen Praktik
durch Dritte, die den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nicht durch Dritte, die den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nicht
entspricht. entspricht.
Fachkräfte dürfen Medien ihre Mitarbeit anbieten, um Informationen in Fachkräfte dürfen Medien ihre Mitarbeit anbieten, um Informationen in
Bezug auf ihre nicht konventionelle Praktik, die für die Bezug auf ihre nicht konventionelle Praktik, die für die
Öffentlichkeit belangreich und nützlich sein können, zu erteilen. Öffentlichkeit belangreich und nützlich sein können, zu erteilen.
Hierbei werden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts Hierbei werden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts
eingehalten. eingehalten.
Die Fachkraft setzt die medizinische Kommission, bei der sie Die Fachkraft setzt die medizinische Kommission, bei der sie
eingetragen ist, zu gegebener Zeit von ihrer Arbeit mit den Medien in eingetragen ist, zu gegebener Zeit von ihrer Arbeit mit den Medien in
Kenntnis. Kenntnis.
Werden Patienten durch die Medien in die Information der Werden Patienten durch die Medien in die Information der
Öffentlichkeit eingebunden, dürfen Fachkräfte nur mitarbeiten, sofern Öffentlichkeit eingebunden, dürfen Fachkräfte nur mitarbeiten, sofern
das Privatleben und die Würde der Patienten gewahrt werden. Unter das Privatleben und die Würde der Patienten gewahrt werden. Unter
diesen Umständen vergewissern die Fachkräfte sich, dass die Patienten diesen Umständen vergewissern die Fachkräfte sich, dass die Patienten
vollständig informiert wurden und der Mitarbeit aus freien Stücken vollständig informiert wurden und der Mitarbeit aus freien Stücken
zugestimmt haben. zugestimmt haben.
Abschnitt 4 - Liste nicht erlaubter Handlungen für Fachkräfte, die Abschnitt 4 - Liste nicht erlaubter Handlungen für Fachkräfte, die
keine Ärzte sind keine Ärzte sind
Art. 10 - Mit Ausnahme der Befugnisse und Handlungen, die den Art. 10 - Mit Ausnahme der Befugnisse und Handlungen, die den
verschiedenen Fachkräften der Gesundheitspflege aufgrund des verschiedenen Fachkräften der Gesundheitspflege aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 78 zugewiesen beziehungsweise erlaubt worden Königlichen Erlasses Nr. 78 zugewiesen beziehungsweise erlaubt worden
sind, und unbeschadet der spezifischen Bedingungen der nicht sind, und unbeschadet der spezifischen Bedingungen der nicht
konventionellen Praktik, der die Fachkraft unterliegt, sind folgende konventionellen Praktik, der die Fachkraft unterliegt, sind folgende
Handlungen Fachkräften, die keine Ärzte sind, untersagt: Handlungen Fachkräften, die keine Ärzte sind, untersagt:
1. chirurgische Eingriffe, 1. chirurgische Eingriffe,
2. Injektion von Medikamenten, 2. Injektion von Medikamenten,
3. pharmakologische Sedierung von Patienten. 3. pharmakologische Sedierung von Patienten.
Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
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