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Arrêté royal relatif aux conditions générales applicables à l'exercice de toutes les pratiques non conventionnelles. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de algemene voorwaarden die gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele praktijken. - Duitse vertaling |
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26 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux conditions générales | 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de algemene |
applicables à l'exercice de toutes les pratiques non conventionnelles. | voorwaarden die gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele |
- Traduction allemande | praktijken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 26 mars 2014 relatif aux conditions générales | besluit van 26 maart 2014 betreffende de algemene voorwaarden die |
applicables à l'exercice de toutes les pratiques non conventionnelles | gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele praktijken |
(Moniteur belge du 12 mai 2014). | (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen |
für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken | für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die allgemeinen | mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die allgemeinen |
Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken | Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken |
festzulegen, und zwar in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom | festzulegen, und zwar in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom |
29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den | 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den |
Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im | Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im |
Bereich der Heilhilfsberufe. | Bereich der Heilhilfsberufe. |
Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission | Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission |
in diesem Rahmen Stellungnahmen abgegeben über die | in diesem Rahmen Stellungnahmen abgegeben über die |
Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, den Anschluss an | Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, den Anschluss an |
einen Berufsverband, ein Registrierungssystem, eine | einen Berufsverband, ein Registrierungssystem, eine |
Bekanntmachungsregelung und eine Liste nicht erlaubter Handlungen für | Bekanntmachungsregelung und eine Liste nicht erlaubter Handlungen für |
Fachkräfte einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind. | Fachkräfte einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind. |
In vorliegendem Bericht wird angegeben, in welchen Punkten der | In vorliegendem Bericht wird angegeben, in welchen Punkten der |
Königliche Erlass von der Stellungnahme der paritätischen Kommission | Königliche Erlass von der Stellungnahme der paritätischen Kommission |
abweicht. | abweicht. |
1. Registrierungsverfahren | 1. Registrierungsverfahren |
Anhand des vorgeschlagenen Verfahrens wird bestimmt, wie Betreffende | Anhand des vorgeschlagenen Verfahrens wird bestimmt, wie Betreffende |
ihren Registrierungsantrag einreichen können und wie dieser Antrag | ihren Registrierungsantrag einreichen können und wie dieser Antrag |
bearbeitet wird. | bearbeitet wird. |
Der Vorschlag der paritätischen Kommission vom 24. Oktober 2013, dass | Der Vorschlag der paritätischen Kommission vom 24. Oktober 2013, dass |
die Kammer ein Beschwerdeverfahren einrichten muss, ist im | die Kammer ein Beschwerdeverfahren einrichten muss, ist im |
vorliegenden Erlass nicht berücksichtigt worden. | vorliegenden Erlass nicht berücksichtigt worden. |
Wird die Bearbeitung einer Beschwerde denselben Mitgliedern anvertraut | Wird die Bearbeitung einer Beschwerde denselben Mitgliedern anvertraut |
wie denjenigen, die die Stellungnahme erstinstanzlich abgegeben haben, | wie denjenigen, die die Stellungnahme erstinstanzlich abgegeben haben, |
wird das Unparteilichkeitsprinzip nicht eingehalten. Außerdem haben | wird das Unparteilichkeitsprinzip nicht eingehalten. Außerdem haben |
die Betreffenden immer die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde | die Betreffenden immer die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde |
einzureichen. | einzureichen. |
Die Empfehlungen der paritätischen Kommission in Bezug auf | Die Empfehlungen der paritätischen Kommission in Bezug auf |
ausländische Diplome wurden in vorliegendem Erlass nicht übernommen, | ausländische Diplome wurden in vorliegendem Erlass nicht übernommen, |
da dieser Punkt bereits durch die Richtlinie 2005/36/EG des | da dieser Punkt bereits durch die Richtlinie 2005/36/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die |
Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt wird. | Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt wird. |
Ferner wurden einige Artikel des Königlichen Erlasses Nr. 78 auf die | Ferner wurden einige Artikel des Königlichen Erlasses Nr. 78 auf die |
im Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten nicht konventionellen Praktiken | im Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten nicht konventionellen Praktiken |
für anwendbar erklärt, damit alle Fachkräfte gleich behandelt werden. | für anwendbar erklärt, damit alle Fachkräfte gleich behandelt werden. |
Dadurch wird ermöglicht, dass die medizinischen Kommissionen zuständig | Dadurch wird ermöglicht, dass die medizinischen Kommissionen zuständig |
sind, sich zur körperlichen und psychischen Tauglichkeit der | sind, sich zur körperlichen und psychischen Tauglichkeit der |
Fachkräfte aller nicht konventionellen Praktiken zu äußern. | Fachkräfte aller nicht konventionellen Praktiken zu äußern. |
Ferner können dadurch die Daten in Bezug auf ihre Registrierung in die | Ferner können dadurch die Daten in Bezug auf ihre Registrierung in die |
föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe | föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe |
aufgenommen werden. | aufgenommen werden. |
2. Anschluss an einen Berufsverband für nicht konventionelle Praktiken | 2. Anschluss an einen Berufsverband für nicht konventionelle Praktiken |
Die Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 13. November 2012 | Die Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 13. November 2012 |
in Bezug auf den Anschluss an einen Berufsverband für nicht | in Bezug auf den Anschluss an einen Berufsverband für nicht |
konventionelle Praktiken wird in vorliegendem Erlass nicht übernommen. | konventionelle Praktiken wird in vorliegendem Erlass nicht übernommen. |
Gemäß der Verfassung und den Empfehlungen der paritätischen Kommission | Gemäß der Verfassung und den Empfehlungen der paritätischen Kommission |
darf der Anschluss an einen Verband nicht verpflichtend sein. | darf der Anschluss an einen Verband nicht verpflichtend sein. |
Der Vorschlag, einen neuen einheitlichen Verband zu schaffen, der sich | Der Vorschlag, einen neuen einheitlichen Verband zu schaffen, der sich |
aus zwei Kammern zusammensetzt, wird jedoch nicht befolgt. Hierfür | aus zwei Kammern zusammensetzt, wird jedoch nicht befolgt. Hierfür |
gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage. | gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage. |
Darüber hinaus gehören die meisten der vorgeschlagenen Aufgaben wie | Darüber hinaus gehören die meisten der vorgeschlagenen Aufgaben wie |
Weiterleitung von Informationen über den betreffenden Beruf an | Weiterleitung von Informationen über den betreffenden Beruf an |
Fachkräfte, Kontrolle des Anschlusses an einen Berufsverband, | Fachkräfte, Kontrolle des Anschlusses an einen Berufsverband, |
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Kontrolle der | Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Kontrolle der |
Weiterbildung und Ausbildung unbeschadet der Vorrechte der | Weiterbildung und Ausbildung unbeschadet der Vorrechte der |
Gemeinschaften bereits zu den Zuständigkeiten anderer Instanzen. | Gemeinschaften bereits zu den Zuständigkeiten anderer Instanzen. |
Dies wird eventuell Gegenstand späterer Rechtsvorschriften sein. | Dies wird eventuell Gegenstand späterer Rechtsvorschriften sein. |
3. Nicht erlaubte Handlungen | 3. Nicht erlaubte Handlungen |
Gemäß der Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 24. Oktober | Gemäß der Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 24. Oktober |
2013 wird eine Liste mit einigen Handlungen festgelegt, die allen | 2013 wird eine Liste mit einigen Handlungen festgelegt, die allen |
Fachkräften einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind, | Fachkräften einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind, |
untersagt sind. | untersagt sind. |
Für Fachkräfte der Gesundheitspflege wie Zahnärzte, Krankenpfleger und | Für Fachkräfte der Gesundheitspflege wie Zahnärzte, Krankenpfleger und |
Hebammen wird eine Ausnahme vorgesehen, damit die Befugnisse, die | Hebammen wird eine Ausnahme vorgesehen, damit die Befugnisse, die |
ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 erteilt worden sind, | ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 erteilt worden sind, |
nicht berührt werden. | nicht berührt werden. |
Diese Liste ist auch anwendbar unbeschadet der spezifischen | Diese Liste ist auch anwendbar unbeschadet der spezifischen |
Bedingungen der nicht konventionellen Praktik, der die Fachkraft | Bedingungen der nicht konventionellen Praktik, der die Fachkraft |
unterliegt. | unterliegt. |
Gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann nämlich für | Gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann nämlich für |
jede nicht konventionelle Praktik eine Liste erlaubter und/oder nicht | jede nicht konventionelle Praktik eine Liste erlaubter und/oder nicht |
erlaubter Handlungen festgelegt werden. | erlaubter Handlungen festgelegt werden. |
4. Bekanntmachung | 4. Bekanntmachung |
Die Bekanntmachungsvorschriften gelten für alle Fachkräfte einer nicht | Die Bekanntmachungsvorschriften gelten für alle Fachkräfte einer nicht |
konventionellen Praktik, unterscheiden aber zwischen Fachkräften, die | konventionellen Praktik, unterscheiden aber zwischen Fachkräften, die |
Ärzte sind, und Fachkräften, die keine Ärzte sind. | Ärzte sind, und Fachkräften, die keine Ärzte sind. |
Fachkräfte, die Ärzte sind, müssen den Kodex der ärztlichen | Fachkräfte, die Ärzte sind, müssen den Kodex der ärztlichen |
Berufspflichten einhalten. | Berufspflichten einhalten. |
Die Bekanntmachungsvorschriften für Fachkräfte, die keine Ärzte sind, | Die Bekanntmachungsvorschriften für Fachkräfte, die keine Ärzte sind, |
beruhen auf diesem Kodex der ärztlichen Berufspflichten, werden jedoch | beruhen auf diesem Kodex der ärztlichen Berufspflichten, werden jedoch |
ausdrücklich in vorliegendem Erlass vermerkt, sodass sie unabhängig | ausdrücklich in vorliegendem Erlass vermerkt, sodass sie unabhängig |
von diesem Kodex bei Bedarf angepasst werden können. | von diesem Kodex bei Bedarf angepasst werden können. |
Die Einrichtung einer Kammer für jede der nicht konventionellen | Die Einrichtung einer Kammer für jede der nicht konventionellen |
Praktiken ist zurzeit nicht möglich und wird Gegenstand späterer | Praktiken ist zurzeit nicht möglich und wird Gegenstand späterer |
Rechtsvorschriften sein. | Rechtsvorschriften sein. |
Schließlich können auch für jede nicht konventionelle Praktik | Schließlich können auch für jede nicht konventionelle Praktik |
unterschiedliche Bekanntmachungsvorschriften auf der Grundlage von | unterschiedliche Bekanntmachungsvorschriften auf der Grundlage von |
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 festgelegt werden. | Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 festgelegt werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen |
für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken | für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht |
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, | konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, |
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, der | Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, der |
Artikel 3 § 1, 8 § 4 und 10 § 2; | Artikel 3 § 1, 8 § 4 und 10 § 2; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Paritätischen Kommission vom 27. | Aufgrund der Stellungnahmen der Paritätischen Kommission vom 27. |
September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November | September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November |
2012 und 24. Oktober 2013; | 2012 und 24. Oktober 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. |
Dezember 2013; | Dezember 2013; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.869/2 des Staatsrates vom 22. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.869/2 des Staatsrates vom 22. Januar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Registrierung | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Registrierung |
der Fachkräfte der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 | der Fachkräfte der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
erwähnten nicht konventionellen Praktiken. | erwähnten nicht konventionellen Praktiken. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz vom 29. April 1999: das Gesetz vom 29. April 1999 über die | 1. Gesetz vom 29. April 1999: das Gesetz vom 29. April 1999 über die |
nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, | nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, |
Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der | Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der |
Heilhilfsberufe, | Heilhilfsberufe, |
2. Königlicher Erlass Nr. 78: der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. | 2. Königlicher Erlass Nr. 78: der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, |
3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
4. Verwaltung: die Verwaltung, die für die Bearbeitung der gemäß | 4. Verwaltung: die Verwaltung, die für die Bearbeitung der gemäß |
vorliegendem Erlass eingereichten Akten zuständig ist, | vorliegendem Erlass eingereichten Akten zuständig ist, |
5. Fachkraft: eine Fachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 | 5. Fachkraft: eine Fachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 |
erwähnten nicht konventionellen Praktik, | erwähnten nicht konventionellen Praktik, |
6. zuständige Kammer: die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 29. April | 6. zuständige Kammer: die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 29. April |
1999 erwähnte Kammer, und zwar je nach der angewandten nicht | 1999 erwähnte Kammer, und zwar je nach der angewandten nicht |
konventionellen Praktik, | konventionellen Praktik, |
7. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses | 7. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses |
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnte medizinische Kommission. | Gesundheitspflegeberufe erwähnte medizinische Kommission. |
Art. 3 - § 1 - Bei Ausübung der nicht konventionellen Praktiken müssen | Art. 3 - § 1 - Bei Ausübung der nicht konventionellen Praktiken müssen |
die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegten | die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegten |
Bedingungen eingehalten werden. | Bedingungen eingehalten werden. |
§ 2 - Die Artikel 36 und 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 finden | § 2 - Die Artikel 36 und 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 finden |
Anwendung im Rahmen des vorliegenden Erlasses. | Anwendung im Rahmen des vorliegenden Erlasses. |
Art. 4 - Für jede registrierte Fachkraft werden Daten in Bezug auf | Art. 4 - Für jede registrierte Fachkraft werden Daten in Bezug auf |
ihre Identifizierung und Registrierung sowie in Bezug auf bestimmte | ihre Identifizierung und Registrierung sowie in Bezug auf bestimmte |
Aspekte ihrer Berufstätigkeiten gemäß Artikel 35quaterdecies des | Aspekte ihrer Berufstätigkeiten gemäß Artikel 35quaterdecies des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 in einer föderalen Datenbank der | Königlichen Erlasses Nr. 78 in einer föderalen Datenbank der |
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und |
fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bedingungen für die Ausübung aller nicht | KAPITEL 2 - Allgemeine Bedingungen für die Ausübung aller nicht |
konventionellen Praktiken | konventionellen Praktiken |
Abschnitt 1 - Berufshaftpflichtversicherung und Mindestdeckung | Abschnitt 1 - Berufshaftpflichtversicherung und Mindestdeckung |
Art. 5 - Fachkräfte nicht konventioneller Praktiken müssen gegen | Art. 5 - Fachkräfte nicht konventioneller Praktiken müssen gegen |
eventuelle Schäden, die Patienten zugefügt werden, versichert sein. | eventuelle Schäden, die Patienten zugefügt werden, versichert sein. |
Abschnitt 2 - Registrierungssystem | Abschnitt 2 - Registrierungssystem |
Art. 6 - Personen, die die Registrierung als Fachkraft einer nicht | Art. 6 - Personen, die die Registrierung als Fachkraft einer nicht |
konventionellen Praktik erhalten möchten, reichen unter den | konventionellen Praktik erhalten möchten, reichen unter den |
nachstehenden Bedingungen ihren Registrierungsantrag anhand eines von | nachstehenden Bedingungen ihren Registrierungsantrag anhand eines von |
der Verwaltung bereitgestellten Formulars beim Minister ein. | der Verwaltung bereitgestellten Formulars beim Minister ein. |
Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die | Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die |
Registrierungskriterien für die Registrierung der nicht | Registrierungskriterien für die Registrierung der nicht |
konventionellen Praktik, die die Person erhalten möchte, erfüllt sind. | konventionellen Praktik, die die Person erhalten möchte, erfüllt sind. |
Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem | Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem |
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines | Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines |
Registrierungsantrags. | Registrierungsantrags. |
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als vollständig erachteten | § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als vollständig erachteten |
Registrierungsanträge an die zuständige Kammer weiter, um deren | Registrierungsanträge an die zuständige Kammer weiter, um deren |
Stellungnahme einzuholen. | Stellungnahme einzuholen. |
Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen |
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
nicht vollständig ist und welches Dokument fehlt. | nicht vollständig ist und welches Dokument fehlt. |
§ 3 - Die zuständige Kammer gibt eine Stellungnahme ab, nachdem sie | § 3 - Die zuständige Kammer gibt eine Stellungnahme ab, nachdem sie |
die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das heißt, nachdem sie | die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das heißt, nachdem sie |
die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst geprüft hat, | die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst geprüft hat, |
insbesondere, was die erforderlichen Qualifikationsbedingungen und die | insbesondere, was die erforderlichen Qualifikationsbedingungen und die |
absolvierten Ausbildungen betrifft. Sie entscheidet nach Aktenlage. | absolvierten Ausbildungen betrifft. Sie entscheidet nach Aktenlage. |
§ 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung | § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung |
eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem | eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem |
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das | Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das |
Recht, anders darüber zu entscheiden. | Recht, anders darüber zu entscheiden. |
Danach lässt die Verwaltung dem Antragsteller die unterzeichnete | Danach lässt die Verwaltung dem Antragsteller die unterzeichnete |
Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, | Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, |
ab dem die Registrierung läuft. | ab dem die Registrierung läuft. |
§ 5 - Gibt die zuständige Kammer keine befürwortende Stellungnahme ab, | § 5 - Gibt die zuständige Kammer keine befürwortende Stellungnahme ab, |
erhält der Betreffende die Gelegenheit, ihr seinen Standpunkt | erhält der Betreffende die Gelegenheit, ihr seinen Standpunkt |
darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben | darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben |
vorgeladen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder | vorgeladen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder |
vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme mit | vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme mit |
den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen. | den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen. |
Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die zuständige Kammer | Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die zuständige Kammer |
binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, während deren die | binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, während deren die |
ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen versehene | ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen versehene |
Stellungnahme per Einschreiben an den Minister und an den | Stellungnahme per Einschreiben an den Minister und an den |
Betreffenden. | Betreffenden. |
Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der ablehnenden Stellungnahme | Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der ablehnenden Stellungnahme |
kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit | kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit |
Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln. | Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln. |
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Kammer und | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Kammer und |
gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung | gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung |
eine Entscheidung. | eine Entscheidung. |
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung des Ministers in Bezug auf den | § 6 - Bei einer negativen Entscheidung des Ministers in Bezug auf den |
Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per | Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per |
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung | Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung |
mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
§ 7 - Fachkräfte, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden | § 7 - Fachkräfte, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden |
Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den | Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den |
Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht | Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht |
der Minister die Registrierung. | der Minister die Registrierung. |
Abschnitt 3 - Bekanntmachungsregelung | Abschnitt 3 - Bekanntmachungsregelung |
Art. 8 - Fachkräfte, die zugleich Ärzte sind, dürfen der | Art. 8 - Fachkräfte, die zugleich Ärzte sind, dürfen der |
Öffentlichkeit ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, | Öffentlichkeit ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, |
gemäß dem vom Nationalen Rat der Ärztekammer erstellten Kodex der | gemäß dem vom Nationalen Rat der Ärztekammer erstellten Kodex der |
ärztlichen Berufspflichten und gemäß dem am 14. Juli 1994 | ärztlichen Berufspflichten und gemäß dem am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung zur Kenntnis bringen. | Entschädigungspflichtversicherung zur Kenntnis bringen. |
Art. 9 - Fachkräfte, die keine Ärzte sind, dürfen der Öffentlichkeit | Art. 9 - Fachkräfte, die keine Ärzte sind, dürfen der Öffentlichkeit |
ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, gemäß folgenden | ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, gemäß folgenden |
Regeln zur Kenntnis bringen: | Regeln zur Kenntnis bringen: |
Die Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, überprüfbar, | Die Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, überprüfbar, |
diskret und deutlich sein. Sie darf keinesfalls irreführend sein. Sie | diskret und deutlich sein. Sie darf keinesfalls irreführend sein. Sie |
darf nicht vergleichend sein. | darf nicht vergleichend sein. |
Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen dürfen nicht zu | Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen dürfen nicht zu |
Werbezwecken verwendet werden. | Werbezwecken verwendet werden. |
Die Bekanntmachung darf weder dem allgemeinen Interesse im Bereich | Die Bekanntmachung darf weder dem allgemeinen Interesse im Bereich |
Volksgesundheit schaden noch zu überflüssigen Untersuchungen und | Volksgesundheit schaden noch zu überflüssigen Untersuchungen und |
Behandlungen verleiten. Es ist verboten, Patienten zu werben. | Behandlungen verleiten. Es ist verboten, Patienten zu werben. |
Vorbeugungs- und Früherkennungskampagnen sind wissenschaftlich | Vorbeugungs- und Früherkennungskampagnen sind wissenschaftlich |
fundiert und bedürfen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen | fundiert und bedürfen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen |
medizinischen Aufsichtsbehörde. | medizinischen Aufsichtsbehörde. |
Bei Bekanntmachungen beachten die Fachkräfte die Regeln in Bezug auf | Bei Bekanntmachungen beachten die Fachkräfte die Regeln in Bezug auf |
die ärztliche Schweigepflicht. | die ärztliche Schweigepflicht. |
Formulierung und Präsentation der Bekanntmachung sowie zu diesem Zweck | Formulierung und Präsentation der Bekanntmachung sowie zu diesem Zweck |
angewandte Methoden und Techniken, einschließlich Websites, | angewandte Methoden und Techniken, einschließlich Websites, |
Namensschilder, Briefköpfe und Angaben in Verzeichnissen, entsprechen | Namensschilder, Briefköpfe und Angaben in Verzeichnissen, entsprechen |
den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts. | den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts. |
Fachkräfte erheben über die medizinische Kommission aktiv Einspruch | Fachkräfte erheben über die medizinische Kommission aktiv Einspruch |
gegen jegliche Bekanntmachung ihrer nicht konventionellen Praktik | gegen jegliche Bekanntmachung ihrer nicht konventionellen Praktik |
durch Dritte, die den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nicht | durch Dritte, die den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nicht |
entspricht. | entspricht. |
Fachkräfte dürfen Medien ihre Mitarbeit anbieten, um Informationen in | Fachkräfte dürfen Medien ihre Mitarbeit anbieten, um Informationen in |
Bezug auf ihre nicht konventionelle Praktik, die für die | Bezug auf ihre nicht konventionelle Praktik, die für die |
Öffentlichkeit belangreich und nützlich sein können, zu erteilen. | Öffentlichkeit belangreich und nützlich sein können, zu erteilen. |
Hierbei werden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts | Hierbei werden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts |
eingehalten. | eingehalten. |
Die Fachkraft setzt die medizinische Kommission, bei der sie | Die Fachkraft setzt die medizinische Kommission, bei der sie |
eingetragen ist, zu gegebener Zeit von ihrer Arbeit mit den Medien in | eingetragen ist, zu gegebener Zeit von ihrer Arbeit mit den Medien in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Werden Patienten durch die Medien in die Information der | Werden Patienten durch die Medien in die Information der |
Öffentlichkeit eingebunden, dürfen Fachkräfte nur mitarbeiten, sofern | Öffentlichkeit eingebunden, dürfen Fachkräfte nur mitarbeiten, sofern |
das Privatleben und die Würde der Patienten gewahrt werden. Unter | das Privatleben und die Würde der Patienten gewahrt werden. Unter |
diesen Umständen vergewissern die Fachkräfte sich, dass die Patienten | diesen Umständen vergewissern die Fachkräfte sich, dass die Patienten |
vollständig informiert wurden und der Mitarbeit aus freien Stücken | vollständig informiert wurden und der Mitarbeit aus freien Stücken |
zugestimmt haben. | zugestimmt haben. |
Abschnitt 4 - Liste nicht erlaubter Handlungen für Fachkräfte, die | Abschnitt 4 - Liste nicht erlaubter Handlungen für Fachkräfte, die |
keine Ärzte sind | keine Ärzte sind |
Art. 10 - Mit Ausnahme der Befugnisse und Handlungen, die den | Art. 10 - Mit Ausnahme der Befugnisse und Handlungen, die den |
verschiedenen Fachkräften der Gesundheitspflege aufgrund des | verschiedenen Fachkräften der Gesundheitspflege aufgrund des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 zugewiesen beziehungsweise erlaubt worden | Königlichen Erlasses Nr. 78 zugewiesen beziehungsweise erlaubt worden |
sind, und unbeschadet der spezifischen Bedingungen der nicht | sind, und unbeschadet der spezifischen Bedingungen der nicht |
konventionellen Praktik, der die Fachkraft unterliegt, sind folgende | konventionellen Praktik, der die Fachkraft unterliegt, sind folgende |
Handlungen Fachkräften, die keine Ärzte sind, untersagt: | Handlungen Fachkräften, die keine Ärzte sind, untersagt: |
1. chirurgische Eingriffe, | 1. chirurgische Eingriffe, |
2. Injektion von Medikamenten, | 2. Injektion von Medikamenten, |
3. pharmakologische Sedierung von Patienten. | 3. pharmakologische Sedierung von Patienten. |
Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |