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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/03/2014
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten
ainsi que leurs remorques (Moniteur belge du 2 avril 2014). voldoen (Belgisch Staatsblad van 2 april 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder
sowie an ihre Anhänger sowie an ihre Anhänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000; Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
"Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014; "Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.302/4 des Staatsrates vom 5. März 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.302/4 des Staatsrates vom 5. März 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974
zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger
wird Paragraph 2.1 wie folgt ersetzt: wird Paragraph 2.1 wie folgt ersetzt:
" § 2 - 1. Besondere Fahrzeugklassen unterliegen jedoch nur bestimmten " § 2 - 1. Besondere Fahrzeugklassen unterliegen jedoch nur bestimmten
Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung. Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung.
Es handelt sich dabei um: die Fahrzeuge, die seit mehr als Es handelt sich dabei um: die Fahrzeuge, die seit mehr als
fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommen und gemäß Artikel 12 § 3 fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommen und gemäß Artikel 12 § 3
oder 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die oder 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen zugelassen wurden. Zulassung von Fahrzeugen zugelassen wurden.
Diese Fahrzeuge unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10, 11 § Diese Fahrzeuge unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10, 11 §
3 und 13 des vorliegenden Erlasses. 3 und 13 des vorliegenden Erlasses.
Diese Fahrzeuge sind ausschließlich für den folgenden Gebrauch: Diese Fahrzeuge sind ausschließlich für den folgenden Gebrauch:
-kommerzielle und gewerbliche Nutzung; -kommerzielle und gewerbliche Nutzung;
-Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Wohnung und Schule; -Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Wohnung und Schule;
-gewerblicher Verkehr und mit gewerblichem Personenverkehr -gewerblicher Verkehr und mit gewerblichem Personenverkehr
gleichgestellter kostenfreier Verkehr; gleichgestellter kostenfreier Verkehr;
-Nutzung als Maschine oder Werkzeug sowie für Notfalleinsätze. -Nutzung als Maschine oder Werkzeug sowie für Notfalleinsätze.
Für Raupenfahrzeuge ist die Nutzung beschränkt auf: Für Raupenfahrzeuge ist die Nutzung beschränkt auf:
-Oldtimer-Veranstaltungen; -Oldtimer-Veranstaltungen;
-Probefahrten in einem Umkreis von 3 km ab dem Abstellplatz des -Probefahrten in einem Umkreis von 3 km ab dem Abstellplatz des
Fahrzeugs." Fahrzeugs."
Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird Paragraph 4 wie folgt Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird Paragraph 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 4 - 1. Mit Ausnahme von gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses " § 4 - 1. Mit Ausnahme von gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen zugelassenen vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen zugelassenen
Kleinkrafträdern, wird das Kleinkraftrad der Klasse A außerdem mit Kleinkrafträdern, wird das Kleinkraftrad der Klasse A außerdem mit
einem gelben Kennschild versehen, dessen Abmessungen 8 x 8 cm einem gelben Kennschild versehen, dessen Abmessungen 8 x 8 cm
betragen. Es wird vom Hersteller oder Einführer fest auf dem hinteren betragen. Es wird vom Hersteller oder Einführer fest auf dem hinteren
Schutzblech angebracht. Schutzblech angebracht.
2. Ein Kleinkraftrad der Klasse B darf nicht mit einem solchen 2. Ein Kleinkraftrad der Klasse B darf nicht mit einem solchen
Kennschild versehen sein." Kennschild versehen sein."
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft, mit Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 1, der am 30. Juni 2014 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 1, der am 30. Juni 2014 in Kraft tritt.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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