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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/03/2014
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Arrêté royal fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2014. - Arrêté royal fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van het functieprofiel van
commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen
de son évaluation (Moniteur belge du 12 mai 2014). voor zijn selectie en zijn evaluatie (Belgisch Staatsblad van 12 mei
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils
eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für
seine Auswahl und seine Bewertung seine Auswahl und seine Bewertung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der
Artikel 106, 113, 116 und 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Artikel 106, 113, 116 und 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit. über die zivile Sicherheit.
Hinsichtlich der Formalität der Beteiligung der Regionen hat ein Hinsichtlich der Formalität der Beteiligung der Regionen hat ein
Briefverkehr am 29. April und 5. Juli 2013 mit der Flämischen Region, Briefverkehr am 29. April und 5. Juli 2013 mit der Flämischen Region,
am 29. April und 26. November 2013 mit der Wallonischen Region und am am 29. April und 26. November 2013 mit der Wallonischen Region und am
29. April 2013 mit der Region Brüssel-Hauptstadt stattgefunden. Zudem 29. April 2013 mit der Region Brüssel-Hauptstadt stattgefunden. Zudem
haben Vertreter der Flämischen Region und der Wallonischen Region an haben Vertreter der Flämischen Region und der Wallonischen Region an
den Versammlungen vom 17., 18. und 19. Dezember 2013 teilgenommen. den Versammlungen vom 17., 18. und 19. Dezember 2013 teilgenommen.
Infolge des Gutachtens Nr. 55.164/2 der Gesetzgebungsabteilung des Infolge des Gutachtens Nr. 55.164/2 der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates vom 6. Februar 2014 sind mehrere Anpassungen sowohl im Staatsrates vom 6. Februar 2014 sind mehrere Anpassungen sowohl im
verfügenden Teil des Entwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift verfügenden Teil des Entwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift
vorgelegt wird, als auch in dessen Anlage vorgenommen worden, um die vorgelegt wird, als auch in dessen Anlage vorgenommen worden, um die
formulierten Bemerkungen zu berücksichtigen. formulierten Bemerkungen zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu dem vom Staatsrat geäußerten Wunsch ist Artikel 9 des Im Gegensatz zu dem vom Staatsrat geäußerten Wunsch ist Artikel 9 des
Entwurfs nicht geändert worden, weil das Gesetz es nicht zulässt, die Entwurfs nicht geändert worden, weil das Gesetz es nicht zulässt, die
Bewertung am Ende des Mandats des Zonenkommandanten verbindlich zu Bewertung am Ende des Mandats des Zonenkommandanten verbindlich zu
machen. In Artikel 115 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai machen. In Artikel 115 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai
2007 wird nämlich Folgendes bestimmt: "Nach Ablauf jedes sechsjährigen 2007 wird nämlich Folgendes bestimmt: "Nach Ablauf jedes sechsjährigen
Zeitraums verlängert der Rat die Bestellung des Zonenkommandanten nach Zeitraums verlängert der Rat die Bestellung des Zonenkommandanten nach
einer nicht verbindlichen, mit Gründen versehenen Stellungnahme des einer nicht verbindlichen, mit Gründen versehenen Stellungnahme des
Kollegiums und aufgrund einer globalen Bewertung durch eine Kollegiums und aufgrund einer globalen Bewertung durch eine
Bewertungskommission." Bewertungskommission."
Aus Gründen der Lesbarkeit und der Kohärenz ist entschieden worden, im Aus Gründen der Lesbarkeit und der Kohärenz ist entschieden worden, im
vorliegenden Erlass neben Fragen, die rein auf das Funktionsprofil vorliegenden Erlass neben Fragen, die rein auf das Funktionsprofil
eines Zonenkommandanten, die Modalitäten seiner Auswahl und die eines Zonenkommandanten, die Modalitäten seiner Auswahl und die
Arbeitsweise der Bewertungskommission bezogen sind, die spezifisch auf Arbeitsweise der Bewertungskommission bezogen sind, die spezifisch auf
ihn anwendbaren administrativen statutarischen Bestimmungen ihn anwendbaren administrativen statutarischen Bestimmungen
aufzugreifen. Die spezifischen finanziellen Modalitäten in Bezug auf aufzugreifen. Die spezifischen finanziellen Modalitäten in Bezug auf
die Mandatszulage des Zonenkommandanten werden in einem anderen Erlass die Mandatszulage des Zonenkommandanten werden in einem anderen Erlass
geregelt, mit dem auch die Vergütung des besonderen Rechnungsführers geregelt, mit dem auch die Vergütung des besonderen Rechnungsführers
festgelegt wird. festgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils
eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für
seine Auswahl und seine Bewertung seine Auswahl und seine Bewertung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 106, 113, 116 und 224 Absatz 2; Artikel 106, 113, 116 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. April 2013; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. April 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2013; September 2013;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/01 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/01 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar 2014; und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.164/2 des Staatsrates vom 6. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.164/2 des Staatsrates vom 6. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
3. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. 3. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007, Mai 2007,
4. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des 4. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007, Gesetzes vom 15. Mai 2007,
5. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des 5. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des
Rates der Zone führt, vorgesehen in Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes Rates der Zone führt, vorgesehen in Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
6. Zonenkommandant: die Person, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes 6. Zonenkommandant: die Person, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
7. Werktagen: alle Tage, mit Ausnahme der Sonntage und der in Artikel 7. Werktagen: alle Tage, mit Ausnahme der Sonntage und der in Artikel
1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über
die Feiertage aufgeführten Feiertage. die Feiertage aufgeführten Feiertage.
TITEL II - Auswahlmodalitäten TITEL II - Auswahlmodalitäten
Art. 2 - Der Rat erklärt die Funktion des Zonenkommandanten für vakant Art. 2 - Der Rat erklärt die Funktion des Zonenkommandanten für vakant
und bestimmt die Frist, in der die Bewerbung auf zulässige Weise und bestimmt die Frist, in der die Bewerbung auf zulässige Weise
eingereicht werden kann, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig eingereicht werden kann, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig
Kalendertage ab Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt Kalendertage ab Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt
zählen darf. Die Vakanz wird ebenfalls auf der Website der zählen darf. Die Vakanz wird ebenfalls auf der Website der
Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht.
Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, das Datum, an Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, das Datum, an
dem diese Bedingungen erfüllt sein müssen, der Verweis auf das dem diese Bedingungen erfüllt sein müssen, der Verweis auf das
Funktionsprofil in Anlage 1 und die Auswahlordnung vermerkt Funktionsprofil in Anlage 1 und die Auswahlordnung vermerkt
Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die aus Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die aus
sieben Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem sieben Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden, einem Experten in Sachen Personalwesen oder Management, Vorsitzenden, einem Experten in Sachen Personalwesen oder Management,
einem Zonenkommandanten, dem zuständigen Provinzgouverneur oder dem einem Zonenkommandanten, dem zuständigen Provinzgouverneur oder dem
von ihm bestimmten Bezirkskommissar, zwei vom Rat bestimmten von ihm bestimmten Bezirkskommissar, zwei vom Rat bestimmten
Bürgermeistern und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Bürgermeistern und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres. Inneres.
Der Vorsitz dieser Kommission wird vom Vorsitzenden geführt. Der Vorsitz dieser Kommission wird vom Vorsitzenden geführt.
Die Stimme des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend. Die Stimme des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.
Keines der Mitglieder der Kommission darf mit einem Bewerber Keines der Mitglieder der Kommission darf mit einem Bewerber
verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Art. 3 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Vorsitzenden ein. Art. 3 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Vorsitzenden ein.
Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung spätestens am äußersten Datum Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung spätestens am äußersten Datum
eingereicht werden. Fällt dieses äußerste Datum auf einen Sonntag oder eingereicht werden. Fällt dieses äußerste Datum auf einen Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, wird diese äußerste Frist auf den gesetzlichen Feiertag, wird diese äußerste Frist auf den
nächstfolgenden Werktag verlegt. Der Rat legt die praktischen nächstfolgenden Werktag verlegt. Der Rat legt die praktischen
Modalitäten für die Einreichung der Bewerbung fest. Modalitäten für die Einreichung der Bewerbung fest.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber die Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber die
Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu
können, um die Funktion zu erhalten. Er fügt ein Managementprojekt für können, um die Funktion zu erhalten. Er fügt ein Managementprojekt für
die Zone bei. die Zone bei.
Art. 4 - Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss Art. 4 - Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des
föderalen öffentlichen Dienstes gibt, oder erfolgreicher Teilnehmer an föderalen öffentlichen Dienstes gibt, oder erfolgreicher Teilnehmer an
der in Artikel 56 Nr. 5 Buchstabe e), 6 Buchstabe e) und 7 Buchstabe der in Artikel 56 Nr. 5 Buchstabe e), 6 Buchstabe e) und 7 Buchstabe
e) des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das e) des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
erwähnten Prüfung sein, erwähnten Prüfung sein,
2. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren 2. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren
mindestens im Dienstgrad eines Majors haben, mindestens im Dienstgrad eines Majors haben,
3. Inhaber des Brevets Offizier 4 sein, dessen Inhalt von Uns auf der 3. Inhaber des Brevets Offizier 4 sein, dessen Inhalt von Uns auf der
Grundlage einer Beratung des Ministerrates bestimmt wird. Grundlage einer Beratung des Ministerrates bestimmt wird.
Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der
Region Brüssel-Hauptstadt, die sich im aktiven Dienst befinden, können Region Brüssel-Hauptstadt, die sich im aktiven Dienst befinden, können
sich bewerben. sich bewerben.
Art. 5 - § 1 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Art. 5 - § 1 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der
Bewerbungen. Bewerbungen.
§ 2 - Die Auswahlkommission vergleicht die jeweiligen Ansprüche und § 2 - Die Auswahlkommission vergleicht die jeweiligen Ansprüche und
Verdienste der Bewerber und analysiert ihr jeweiliges Verdienste der Bewerber und analysiert ihr jeweiliges
Managementprojekt. Managementprojekt.
§ 3 - Die Auswahlkommission organisiert ein Auswahlgespräch. In diesem § 3 - Die Auswahlkommission organisiert ein Auswahlgespräch. In diesem
Gespräch wird die Eignung auf der Grundlage der Übereinstimmung des Gespräch wird die Eignung auf der Grundlage der Übereinstimmung des
Profils des Bewerbers mit dem in der Anlage aufgeführten Profils des Bewerbers mit dem in der Anlage aufgeführten
Funktionsprofil beurteilt, unter Berücksichtigung seiner Bewerbung, Funktionsprofil beurteilt, unter Berücksichtigung seiner Bewerbung,
seines Managementprojekts und seiner auf die Besonderheiten der Zone seines Managementprojekts und seiner auf die Besonderheiten der Zone
abgestimmten Vision der Verwaltung der Zone. abgestimmten Vision der Verwaltung der Zone.
Art. 6 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste Art. 6 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste
sowie der Analyse des jeweiligen Managementprojekts und der Ergebnisse sowie der Analyse des jeweiligen Managementprojekts und der Ergebnisse
des in Artikel 5 erwähnten Gesprächs erstellt die Kommission eine mit des in Artikel 5 erwähnten Gesprächs erstellt die Kommission eine mit
Gründen versehene Einstufung und übermittelt sie dem Rat. Gründen versehene Einstufung und übermittelt sie dem Rat.
Art. 7 - § 1 - Der gemäß Artikel 114 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vom Art. 7 - § 1 - Der gemäß Artikel 114 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vom
Rat bestellte Bewerber leistet den Eid vor dem Vorsitzenden. Rat bestellte Bewerber leistet den Eid vor dem Vorsitzenden.
Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über
den Eid festgelegten Wortlaut geleistet. den Eid festgelegten Wortlaut geleistet.
Die Dauer des Mandats beginnt an dem in der Bestellungsurkunde Die Dauer des Mandats beginnt an dem in der Bestellungsurkunde
festgelegten Tag. festgelegten Tag.
§ 2 - Für den Bewerber, der Mitglied des Berufspersonals einer anderen § 2 - Für den Bewerber, der Mitglied des Berufspersonals einer anderen
Zone ist, führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer endgültigen Zone ist, führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer endgültigen
Mobilität von Amts wegen. Mobilität von Amts wegen.
§ 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist, § 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist,
führt die in § 1 erwähnte Bestellung für die Dauer seines Mandats zu führt die in § 1 erwähnte Bestellung für die Dauer seines Mandats zu
einer zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen und einer zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen und
gegebenenfalls zu einer zeitweilige Professionalisierung von Amts gegebenenfalls zu einer zeitweilige Professionalisierung von Amts
wegen durch Mobilität. wegen durch Mobilität.
§ 4 - Die Funktion eines Zonenkommandanten ist unvereinbar mit der § 4 - Die Funktion eines Zonenkommandanten ist unvereinbar mit der
Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals einer anderen Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals einer anderen
Zone. Zone.
TITEL III - Bewertung am Ende des Mandats TITEL III - Bewertung am Ende des Mandats
Art. 8 - Spätestens vier Monate vor Ende des Mandats holt die in Art. 8 - Spätestens vier Monate vor Ende des Mandats holt die in
Artikel 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Artikel 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte
Bewertungskommission alle nötigen Informationen ein. Hierbei handelt Bewertungskommission alle nötigen Informationen ein. Hierbei handelt
es sich unter anderem um die Berichte, erwähnt in Artikel 110 es sich unter anderem um die Berichte, erwähnt in Artikel 110
desselben Gesetzes, die periodischen Bewertungen, erwähnt in Artikel desselben Gesetzes, die periodischen Bewertungen, erwähnt in Artikel
115 desselben Gesetzes, und die Feststellungen, die die 115 desselben Gesetzes, und die Feststellungen, die die
Generalinspektion der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit im Rahmen Generalinspektion der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit im Rahmen
der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat. der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat.
Sie lädt den Zonenkommandanten zu einem Bewertungsgespräch ein und Sie lädt den Zonenkommandanten zu einem Bewertungsgespräch ein und
teilt ihm gleichzeitig einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit. teilt ihm gleichzeitig einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit.
Das Bewertungsgespräch findet frühestens fünf Werktage und spätestens Das Bewertungsgespräch findet frühestens fünf Werktage und spätestens
sechzig Tage nach der Einladung statt. sechzig Tage nach der Einladung statt.
Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des Zonenkommandanten Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des Zonenkommandanten
bei dem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die bei dem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die
Bewertungskommission gemäß Artikel 9 und folgende. Bewertungskommission gemäß Artikel 9 und folgende.
Art. 9 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission Art. 9 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission
einen Bewertungsbericht. Dieser Bericht wird dem Betreffenden binnen einen Bewertungsbericht. Dieser Bericht wird dem Betreffenden binnen
zwanzig Werktagen nach dem Bewertungsgespräch notifiziert. zwanzig Werktagen nach dem Bewertungsgespräch notifiziert.
Art. 10 - Binnen zehn Werktagen nach Erhalt des Bewertungsberichts Art. 10 - Binnen zehn Werktagen nach Erhalt des Bewertungsberichts
teilt der Zonenkommandant der Bewertungskommission mit: teilt der Zonenkommandant der Bewertungskommission mit:
1. entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts 1. entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts
einverstanden ist einverstanden ist
2. oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden 2. oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden
ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, die dem Bewertungsbericht ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, die dem Bewertungsbericht
beigefügt werden, beigefügt werden,
3. oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts 3. oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts
einverstanden ist und einige Kommentare hinzufügt, die dem einverstanden ist und einige Kommentare hinzufügt, die dem
Bewertungsbericht beigefügt werden. Bewertungsbericht beigefügt werden.
In Ermangelung einer Reaktion des Zonenkommandanten binnen der in In Ermangelung einer Reaktion des Zonenkommandanten binnen der in
Absatz 1 festgelegten Frist wird außer bei höherer Gewalt davon Absatz 1 festgelegten Frist wird außer bei höherer Gewalt davon
ausgegangen, dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts ausgegangen, dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts
einverstanden ist. einverstanden ist.
Art. 11 - In dem in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall Art. 11 - In dem in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall
notifiziert die Bewertungskommission dem Zonenkommandanten binnen zehn notifiziert die Bewertungskommission dem Zonenkommandanten binnen zehn
Werktagen ab Empfang seines Mitteilungsschreibens den angepassten Werktagen ab Empfang seines Mitteilungsschreibens den angepassten
Bewertungsbericht oder ihren Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsbericht oder ihren Beschluss zur Beibehaltung des
ursprünglichen Bewertungsberichts. ursprünglichen Bewertungsberichts.
Art. 12 - Der endgültige Bewertungsbericht wird dem Kollegium Art. 12 - Der endgültige Bewertungsbericht wird dem Kollegium
übermittelt. übermittelt.
TITEL IV - Beendigung des Mandats TITEL IV - Beendigung des Mandats
Art. 13 - Das Mandat des Zonenkommandanten endet: Art. 13 - Das Mandat des Zonenkommandanten endet:
1. in dem in Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 1. in dem in Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
erwähnten Fall, erwähnten Fall,
2. wenn das Mandat nicht verlängert wird, am Ende des 2. wenn das Mandat nicht verlängert wird, am Ende des
Bestellungszeitraums, wie in Artikel 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Bestellungszeitraums, wie in Artikel 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 vorgesehen, Mai 2007 vorgesehen,
3. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Rates infolge 3. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Rates infolge
einer Disziplinarstrafe, einer Disziplinarstrafe,
4. auf Antrag des Betreffenden unter Einhaltung einer dreimonatigen 4. auf Antrag des Betreffenden unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist, Kündigungsfrist,
5. wenn sein Amt als Personalmitglied unter den in Buch 14 des 5. wenn sein Amt als Personalmitglied unter den in Buch 14 des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Bedingungen beendet Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Bedingungen beendet
wird. wird.
Der Rat kann dem ehemaligen Zonenkommandanten das Führen des Titels Der Rat kann dem ehemaligen Zonenkommandanten das Führen des Titels
eines "Ehren-Zonenkommandanten" erlauben. eines "Ehren-Zonenkommandanten" erlauben.
TITEL V - Übergangsbestimmungen TITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 14 - § 1 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten werden Art. 14 - § 1 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten werden
die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen durch folgende Bedingungen die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen durch folgende Bedingungen
ersetzt: ersetzt:
1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des
föderalen öffentlichen Dienstes gibt, föderalen öffentlichen Dienstes gibt,
2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar
2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter,
die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt
waren, waren,
3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in 3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in
der Funktion eines Dienstleiters eines der Feuerwehrdienste der Zone der Funktion eines Dienstleiters eines der Feuerwehrdienste der Zone
haben, haben,
4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines 4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines
Kapitäns haben. Kapitäns haben.
§ 2 - In Ermangelung einer zulässigen Bewerbung oder eines von der § 2 - In Ermangelung einer zulässigen Bewerbung oder eines von der
Kommission ausgewählten Bewerbers wird ein neuer Bewerberaufruf Kommission ausgewählten Bewerbers wird ein neuer Bewerberaufruf
gestartet. In diesem Fall werden die in Artikel 4 aufgeführten gestartet. In diesem Fall werden die in Artikel 4 aufgeführten
Bedingungen durch folgende Bedingungen ersetzt: Bedingungen durch folgende Bedingungen ersetzt:
1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des
föderalen öffentlichen Dienstes gibt, föderalen öffentlichen Dienstes gibt,
2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar
2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter,
die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt
waren, waren,
3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in 3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in
der Funktion eines Dienstleiters haben, der Funktion eines Dienstleiters haben,
4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines 4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines
Kapitäns haben. Kapitäns haben.
Art. 15 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten wird der Art. 15 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten wird der
Kommandant einer anderen Zone in der in Artikel 2 aufgeführten Kommandant einer anderen Zone in der in Artikel 2 aufgeführten
Zusammensetzung der Auswahlkommission durch ein Mitglied des Rates Zusammensetzung der Auswahlkommission durch ein Mitglied des Rates
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Bei der ersten Auswahl eines Zonenkommandanten können die Art. 16 - Bei der ersten Auswahl eines Zonenkommandanten können die
dem Rat und dem Vorsitzenden übertragenen Befugnisse gegebenenfalls dem Rat und dem Vorsitzenden übertragenen Befugnisse gegebenenfalls
vom Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise von seinem Vorsitzenden vom Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise von seinem Vorsitzenden
ausgeübt werden. ausgeübt werden.
Art. 17 - Während der fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 wird Art. 17 - Während der fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 wird
die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erfahrung durch eine die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erfahrung durch eine
zweckdienliche Berufserfahrung von fünf Jahren mindestens als Kapitän zweckdienliche Berufserfahrung von fünf Jahren mindestens als Kapitän
in einem öffentlichen Feuerwehrdienst und/oder als Major in einer Zone in einem öffentlichen Feuerwehrdienst und/oder als Major in einer Zone
ersetzt. ersetzt.
Während der zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 kann das in Während der zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 kann das in
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Brevet durch das in Artikel 17 des Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Brevet durch das in Artikel 17 des
Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet ersetzt Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet ersetzt
werden. werden.
TITEL VI - Schlussbestimmungen TITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Art. 18 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem
Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten
Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: Bedingungen erfüllt sind, in Kraft:
1. die Artikel 109 bis 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die 1. die Artikel 109 bis 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, mit Ausnahme von Artikel 113, der am zehnten Tag zivile Sicherheit, mit Ausnahme von Artikel 113, der am zehnten Tag
nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt, Staatsblatt in Kraft tritt,
2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 6 und 14 bis 2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 6 und 14 bis
19, die am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen 19, die am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft treten. Staatsblatt in Kraft treten.
Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
ANLAGE ANLAGE
Beschreibung der Funktion eines Zonenkommandanten Beschreibung der Funktion eines Zonenkommandanten
A. Ergebnisbereiche A. Ergebnisbereiche
1. Einsatzkoordinator 1. Einsatzkoordinator
Gewährleistung der strategischen Koordination in Notsituationen, damit Gewährleistung der strategischen Koordination in Notsituationen, damit
die Notsituation möglichst schnell und effizient bewältigt wird, durch die Notsituation möglichst schnell und effizient bewältigt wird, durch
Begrenzung der Personen- und Sachschäden Begrenzung der Personen- und Sachschäden
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung):
- Gewährleistung der strategischen Koordination von Disziplin 1 im - Gewährleistung der strategischen Koordination von Disziplin 1 im
Koordinierungsausschuss Koordinierungsausschuss
- Einschätzung der Folgen eines Vorfalls (größeren Ausmaßes) für das - Einschätzung der Folgen eines Vorfalls (größeren Ausmaßes) für das
Umfeld, die Umwelt und die Volksgesundheit sowie der Auswirkungen des Umfeld, die Umwelt und die Volksgesundheit sowie der Auswirkungen des
Vorfalls und des Einsatzes auf die Arbeit anderer Disziplinen auf Vorfalls und des Einsatzes auf die Arbeit anderer Disziplinen auf
strategischer Ebene strategischer Ebene
- Beratung der Verwaltungsbehörden in Bezug auf den Einsatz von - Beratung der Verwaltungsbehörden in Bezug auf den Einsatz von
Disziplin 1 (langfristige Probleme und Risiken für die Bevölkerung) Disziplin 1 (langfristige Probleme und Risiken für die Bevölkerung)
und in Bezug auf die strategische Koordination und in Bezug auf die strategische Koordination
- Gewährleistung der Kontakte mit den Medien, den Verwaltungs- und - Gewährleistung der Kontakte mit den Medien, den Verwaltungs- und
politischen Behörden und den betroffenen Dritten politischen Behörden und den betroffenen Dritten
- Requirierung von Mitteln bei einer Befugnisübertragung - Requirierung von Mitteln bei einer Befugnisübertragung
2. Operativer Mitarbeiter 2. Operativer Mitarbeiter
Sicherstellung, ständig imstande zu sein, die operativen Aufgaben zu Sicherstellung, ständig imstande zu sein, die operativen Aufgaben zu
erfüllen, damit die ständige Verfügbarkeit der Hilfsdienste gemäß den erfüllen, damit die ständige Verfügbarkeit der Hilfsdienste gemäß den
neuesten bewährten Praktiken gewährleistet ist neuesten bewährten Praktiken gewährleistet ist
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung):
- Aufrechterhaltung der körperlichen Kondition - Aufrechterhaltung der körperlichen Kondition
- Teilnahme an Übungen, Simulationen, Ortsbesichtigungen und - Teilnahme an Übungen, Simulationen, Ortsbesichtigungen und
Anpassungsfortbildungen, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis des Anpassungsfortbildungen, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis des
Gebiets der Zone Gebiets der Zone
- Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungen und Zusatzausbildungen - Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungen und Zusatzausbildungen
3. Administrative Führungskraft 3. Administrative Führungskraft
Übernahme der Leitung der Zone, um eine einwandfreie einsatzbezogene, Übernahme der Leitung der Zone, um eine einwandfreie einsatzbezogene,
administrative und technische Arbeitsweise der Zone zu gewährleisten administrative und technische Arbeitsweise der Zone zu gewährleisten
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung):
- Erstellung und Vermittlung einer Vision, eines Auftrags und eines - Erstellung und Vermittlung einer Vision, eines Auftrags und eines
gemeinsamen Werterahmens der Zone gemeinsamen Werterahmens der Zone
- Erstellung eines Managementplans (mit den strategischen Zielen der - Erstellung eines Managementplans (mit den strategischen Zielen der
Zone) und des operativen Plans Zone) und des operativen Plans
- Erstellung eines Organigramms der Zone und Verteilung der Aufgaben - Erstellung eines Organigramms der Zone und Verteilung der Aufgaben
(und der hierfür erforderlichen personellen und materiellen Mittel) (und der hierfür erforderlichen personellen und materiellen Mittel)
über die verschiedenen Wachen/Dienste über die verschiedenen Wachen/Dienste
- Erstellung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der - Erstellung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der
Zone und der Vorschläge an die Verwaltungsbehörden Zone und der Vorschläge an die Verwaltungsbehörden
- Unterzeichnung der Berichte des Rates, Gegenzeichnung des - Unterzeichnung der Berichte des Rates, Gegenzeichnung des
Briefverkehrs der Zone und Ausführung der Beschlüsse des Rates Briefverkehrs der Zone und Ausführung der Beschlüsse des Rates
- Vorsitz der technischen Kommission - Vorsitz der technischen Kommission
- Einholung der Stellungnahmen für die Einsätze - Einholung der Stellungnahmen für die Einsätze
4. Kontaktperson 4. Kontaktperson
Rechenschaftslegung an die Verwaltungsbehörden über die geführte Rechenschaftslegung an die Verwaltungsbehörden über die geführte
Politik und Unterbreitung von Vorschlägen über die zu führende Politik Politik und Unterbreitung von Vorschlägen über die zu führende Politik
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung):
- Treffen von technischen Entscheidungen im Einklang mit den - Treffen von technischen Entscheidungen im Einklang mit den
strategischen Leitlinien, die die Zonenbehörde festgelegt hat strategischen Leitlinien, die die Zonenbehörde festgelegt hat
- Verpflichtung zur Verbesserung der Brandsicherheit und des - Verpflichtung zur Verbesserung der Brandsicherheit und des
Brandschutzes in der Zone Brandschutzes in der Zone
- Teilnahme an den Versammlungen des Rates und des Kollegiums mit - Teilnahme an den Versammlungen des Rates und des Kollegiums mit
beratender Stimme beratender Stimme
- Inhaltliche Vorbereitung der dem Rat beziehungsweise Kollegium zur - Inhaltliche Vorbereitung der dem Rat beziehungsweise Kollegium zur
Beschlussfassung vorzulegenden Akten Beschlussfassung vorzulegenden Akten
- Erstellung des Programms für den Ankauf des Materials der Zone (nach - Erstellung des Programms für den Ankauf des Materials der Zone (nach
Stellungnahme der technischen Kommission) und Unterbreitung des Stellungnahme der technischen Kommission) und Unterbreitung des
Programms an den Rat zwecks Genehmigung Programms an den Rat zwecks Genehmigung
- Einholung der Stellungnahme der Gemeinden in Bezug auf die - Einholung der Stellungnahme der Gemeinden in Bezug auf die
mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramme (kommunaler Teil) und mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramme (kommunaler Teil) und
die jährlichen Aktionspläne die jährlichen Aktionspläne
- Vierteljährliche Berichterstattung an das Kollegium, einschließlich - Vierteljährliche Berichterstattung an das Kollegium, einschließlich
Beschwerden (Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems) Beschwerden (Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems)
5. Vermittler 5. Vermittler
Implementierung und Erleichterung von Good Governance in der Zone, Implementierung und Erleichterung von Good Governance in der Zone,
damit die Grundsätze der guten Verwaltung auf wirtschaftlicher Ebene damit die Grundsätze der guten Verwaltung auf wirtschaftlicher Ebene
(Sparsamkeit, Effektivität und Effizienz) und auf moralischer Ebene (Sparsamkeit, Effektivität und Effizienz) und auf moralischer Ebene
(Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit und rechtliche Gleichberechtigung) (Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit und rechtliche Gleichberechtigung)
Einzug in die tägliche Praxis der Arbeitsweise der Zone finden Einzug in die tägliche Praxis der Arbeitsweise der Zone finden
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung):
- Ausbau und Unterstützung der Rolle, der Autonomie und der - Ausbau und Unterstützung der Rolle, der Autonomie und der
Kontrollstrukturen des Managements Kontrollstrukturen des Managements
- Überwachung der Vorgänge und eventuellen Interessenkonflikte - Überwachung der Vorgänge und eventuellen Interessenkonflikte
innerhalb der Organisation innerhalb der Organisation
- Verpflichtung zur Verbesserung der Beziehungen in Sachen zivile - Verpflichtung zur Verbesserung der Beziehungen in Sachen zivile
Sicherheit zwischen den Hilfeleistungszonen auf regionaler, nationaler Sicherheit zwischen den Hilfeleistungszonen auf regionaler, nationaler
und internationaler Ebene und internationaler Ebene
- Entwicklung und Anwendung von Good Governance sowie Sicherstellung - Entwicklung und Anwendung von Good Governance sowie Sicherstellung
der Transparenz und der Verantwortung für die Handlungen der Zone der Transparenz und der Verantwortung für die Handlungen der Zone
B. Autonomie B. Autonomie
Der Funktionsinhaber kann autonom entscheiden über: Der Funktionsinhaber kann autonom entscheiden über:
- die konkrete Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben - die konkrete Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben
- die konkrete multidisziplinäre oder strategische Koordination und - die konkrete multidisziplinäre oder strategische Koordination und
die Strategie von Disziplin 1 in Notsituationen die Strategie von Disziplin 1 in Notsituationen
- die interne Organisation der Verwaltung der Zone (Beispiel: - die interne Organisation der Verwaltung der Zone (Beispiel:
Vorschläge in Sachen Anwerbung, schwere Disziplinarstrafen und Vorschläge in Sachen Anwerbung, schwere Disziplinarstrafen und
Entlassung) Entlassung)
- die Abgabe externer Stellungnahmen oder Beschlüsse, für die keine - die Abgabe externer Stellungnahmen oder Beschlüsse, für die keine
politische Zustimmung erforderlich ist politische Zustimmung erforderlich ist
- die Verwaltung des eigenen Budgets, dessen Höhe von der Zone - die Verwaltung des eigenen Budgets, dessen Höhe von der Zone
festgelegt wird festgelegt wird
- die Beantwortung der Fragen der Presse und der Verwaltungsbehörden - die Beantwortung der Fragen der Presse und der Verwaltungsbehörden
- die Teilnahme an Sitzungen des Rates und des Kollegiums mit - die Teilnahme an Sitzungen des Rates und des Kollegiums mit
beratender Stimme beratender Stimme
- die Requirierungen - die Requirierungen
Der Funktionsinhaber muss folgende Billigungen beantragen: Der Funktionsinhaber muss folgende Billigungen beantragen:
- Billigung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms: durch - Billigung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms: durch
den Rat den Rat
- Billigung der jährlichen Aktionspläne: durch den Rat - Billigung der jährlichen Aktionspläne: durch den Rat
- Billigung der Anschaffungsprogramme: durch den Rat - Billigung der Anschaffungsprogramme: durch den Rat
- Billigung des Managementplans und der grundlegenden Entscheidungen: - Billigung des Managementplans und der grundlegenden Entscheidungen:
durch den Rat durch den Rat
- Billigung des kommunalen Teils des mehrjährigen allgemeinen - Billigung des kommunalen Teils des mehrjährigen allgemeinen
Richtlinienprogramms: durch die Gemeinden Richtlinienprogramms: durch die Gemeinden
- Billigung des kommunalen Teils der jährlichen Aktionspläne: durch - Billigung des kommunalen Teils der jährlichen Aktionspläne: durch
die Gemeinden die Gemeinden
- Billigung der Bestellung der Mitglieder der technischen Kommission: - Billigung der Bestellung der Mitglieder der technischen Kommission:
durch den Rat durch den Rat
- Billigung eines zonalen Plans zur Organisation der Einsätze: durch - Billigung eines zonalen Plans zur Organisation der Einsätze: durch
den Rat den Rat
C. Fachkompetenz C. Fachkompetenz
Gründliche Kenntnis der Managementtechniken Gründliche Kenntnis der Managementtechniken
(Leistungserfassungssysteme, Versammlungs-, Leitungs- und (Leistungserfassungssysteme, Versammlungs-, Leitungs- und
Motivationstechniken, Kommunikationstechniken) sowie funktionelle Motivationstechniken, Kommunikationstechniken) sowie funktionelle
Kenntnis der Finanzverwaltung, Logistik, ICT und Personalverwaltung Kenntnis der Finanzverwaltung, Logistik, ICT und Personalverwaltung
Kenntnis der Einsatztechniken Kenntnis der Einsatztechniken
Kenntnis der anderen Hilfsdienste sowie ihrer Mittel und Kenntnis der anderen Hilfsdienste sowie ihrer Mittel und
Zuständigkeiten Zuständigkeiten
Kenntnis der Arbeitsweise der Behörden, der Vorschriften und des Kenntnis der Arbeitsweise der Behörden, der Vorschriften und des
Rechts Rechts
D. Referenzrahmen D. Referenzrahmen
Operativ starke hierarchische Organisation Operativ starke hierarchische Organisation
Werterahmen: Hilfsbereitschaft, Verantwortung, Kreativität, Teamgeist Werterahmen: Hilfsbereitschaft, Verantwortung, Kreativität, Teamgeist
Komplexer verordnungsrechtlicher Rahmen: föderale Organisation, auf Komplexer verordnungsrechtlicher Rahmen: föderale Organisation, auf
zonaler Ebene geleitet und eng mit regionalisierten Zuständigkeiten zonaler Ebene geleitet und eng mit regionalisierten Zuständigkeiten
(Brandschutz, Umwelt) verbunden (Brandschutz, Umwelt) verbunden
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung des
Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der
Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung beigefügt zu werden Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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