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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/03/2014
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Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende de geldelijke anciënniteit. - Duitse vertaling
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26 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van sommige
l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling
van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten
personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - betreffende de geldelijke anciënniteit. - Duitse vertaling
Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 mars 2014 modifiant certaines dispositions de besluit van 26 maart 2014 tot wijziging van sommige bepalingen van het
l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie
personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire van het personeel van de politiediensten betreffende de geldelijke
(Moniteur belge du 22 avril 2014, err. du 25 avril 2014). anciënniteit (Belgisch Staatsblad van 22 april 2014, err. van 25 april
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des
finanziellen Dienstalters finanziellen Dienstalters
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/7 und 337/7 des Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/7 und 337/7 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012
beziehungsweise 29. Januar 2014; beziehungsweise 29. Januar 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 20. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 20.
September 2012; September 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013; Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
Dezember 2013; Dezember 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.970/2 des Staatsrates vom 29. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.970/2 des Staatsrates vom 29. Januar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - In Teil XI Titel II Kapitel II RSPol wird Abschnitt 1, der Artikel 1 - In Teil XI Titel II Kapitel II RSPol wird Abschnitt 1, der
die Artikel XI.II.3 bis XI.II.10 umfasst, abgeändert durch den die Artikel XI.II.3 bis XI.II.10 umfasst, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt:
"ABSCHNITT 1 - GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH "ABSCHNITT 1 - GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH
GESTUFTE ERHÖHUNGEN GESTUFTE ERHÖHUNGEN
Unterabschnitt 1 - Grundgehalt Unterabschnitt 1 - Grundgehalt
Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7 Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7
Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte
oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der
diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden
Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die
Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich
gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden
Erlasses erlangt hat. Erlasses erlangt hat.
Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der
seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und
die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des
vorliegenden Erlasses erlangt hat. vorliegenden Erlasses erlangt hat.
In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers,
was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates
beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt, beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt,
können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders
Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die
Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag
mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren
Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei
Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder
der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden
müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister
gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und
die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die
lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder
Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die
Einstellung beigelegt. Einstellung beigelegt.
Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter
Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das
dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der
annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8 annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8
erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird. erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird.
Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten
zusammen: zusammen:
1.dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des 1.dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des
Personalmitglieds als erworben anerkannt wird, Personalmitglieds als erworben anerkannt wird,
2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt
erworben wird. erworben wird.
Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer
externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles
Dienstalter neu berechnet. Dienstalter neu berechnet.
Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des
finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur
geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung
begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese
Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des
Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu
berechnet werden. berechnet werden.
Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des
Personalmitglieds annehmbare Dienste Personalmitglieds annehmbare Dienste
Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des
Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die
Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum
Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen
Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten § 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten
oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer
Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen
öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen
Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt
worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen
Diensten unterstanden haben. Diensten unterstanden haben.
§ 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts § 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts
erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat
beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise
das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56
Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt,
und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die
föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen
Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste
anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine
Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die
Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter
Arbeitsvertrag eingestellt wird. Arbeitsvertrag eingestellt wird.
Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als
neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme
einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist: einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist:
1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des 1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des
FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender, FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender,
2. ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen 2. ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen
Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer, Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer,
3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom 3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom
Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer. Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer.
Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion,
gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen
deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische
Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft. Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft.
Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der
Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders
oder des Polizeihauptinspektor-Anwärters mit Sonderspezialisierung oder des Polizeihauptinspektor-Anwärters mit Sonderspezialisierung
oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt
danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4
erwähnten Fällen. erwähnten Fällen.
Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der
Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit
Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die
Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die
Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür.
Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise
Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im
Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar
oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei
anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten
Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig. Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig.
Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist
erst mit Dienstantritt wirksam. erst mit Dienstantritt wirksam.
Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten
anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und
§§ 4 bis 7 berechnet. §§ 4 bis 7 berechnet.
Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie
den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats,
gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige
Monate werden nicht berücksichtigt. Monate werden nicht berücksichtigt.
§ 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von § 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von
weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß
nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines
Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird
durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern
nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen.
Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung
angerechnet. angerechnet.
§ 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden § 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden
proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen
Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet. Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet.
Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und
diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem
öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als
Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle
Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt.
Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes
Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied
nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines
finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie
geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die
Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es
für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen
Dienst eingestellt gewesen wäre. Dienst eingestellt gewesen wäre.
§ 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen § 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen
Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt
werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die
zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein
Jahr. Jahr.
§ 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in § 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in
Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des
Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders
oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu
zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um
Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen,
oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des
Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten
geleistet worden sind. geleistet worden sind.
Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht
dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in
einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um
mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine
Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im
mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert
wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C
erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte. erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte.
Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu
führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren
auferlegt wird. auferlegt wird.
Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem
Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers
über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden. über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden.
Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl, Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl,
wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet.
§ 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5 § 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5
Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung. Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung.
Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt
sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse
bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es
durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen
Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt
eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen,
werden nicht berücksichtigt. werden nicht berücksichtigt.
Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse, Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse,
den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt
auszuüben, nicht berücksichtigt. auszuüben, nicht berücksichtigt.
§ 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in § 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in
Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel,
der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat,
auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt. auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt.
Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare
Dienste Dienste
Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden
Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die
effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das
Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den
Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt. Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste
leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes
oder der Zurdispositionstellung befindet. oder der Zurdispositionstellung befindet.
Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale
Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt
werden. werden.
Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das
finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren
Arbeitsvertrag ausführen. Arbeitsvertrag ausführen.
§ 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des § 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des
finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume
berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden:
1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes 1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes
vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder
Arbeitsunterbrechungsperioden, Arbeitsunterbrechungsperioden,
2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über 2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über
die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod
oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub, oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub,
3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, 3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen,
4. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur 4. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus
zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage,
5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von 5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von
Artikel 126 § 1 des Gesetzes, Artikel 126 § 1 des Gesetzes,
6. der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. 6. der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs, Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs,
7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung, 7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung,
8. die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub, 8. die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub,
9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub. 9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub.
Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle
Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden
nicht berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend
machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die
durch diese Dienste gedeckt werden. durch diese Dienste gedeckt werden.
Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen
Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften
Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen
Periode finanziellen Dienstalters gewährt." Periode finanziellen Dienstalters gewährt."
TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 2 - Die Personalmitglieder behalten das finanzielle Dienstalter, Art. 2 - Die Personalmitglieder behalten das finanzielle Dienstalter,
das sie am 1. Dezember 2008 erworben haben. Es kann nur in Anwendung das sie am 1. Dezember 2008 erworben haben. Es kann nur in Anwendung
von Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 von Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 RSPol, eingefügt durch Artikel 1
des vorliegenden Erlasses, geändert werden. des vorliegenden Erlasses, geändert werden.
Art. 3 - Was Personalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem Art. 3 - Was Personalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem
1. Januar 2014 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden 1. Januar 2014 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt angetreten haben, ist der in Erlasses im Belgischen Staatsblatt angetreten haben, ist der in
Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des
vorliegenden Erlasses, erwähnte Anerkennungsantrag in Abweichung von vorliegenden Erlasses, erwähnte Anerkennungsantrag in Abweichung von
Artikel 5 ab dem vierten Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung Artikel 5 ab dem vierten Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung
nicht mehr zulässig. nicht mehr zulässig.
Art. 4 - Was Vertragspersonalmitglieder anbelangt, die den Dienst Art. 4 - Was Vertragspersonalmitglieder anbelangt, die den Dienst
zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 angetreten zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 angetreten
haben, werden die zwischen diesen beiden Daten geleisteten haben, werden die zwischen diesen beiden Daten geleisteten
unvollständigen Dienste in Abweichung von Artikel 5 proportional zu unvollständigen Dienste in Abweichung von Artikel 5 proportional zu
den vollständigen Diensten angerechnet, wobei die Dienste, die den vollständigen Diensten angerechnet, wobei die Dienste, die
mindestens die Hälfte der vollständigen Dienste umfassen, als mindestens die Hälfte der vollständigen Dienste umfassen, als
vollständige Dienste angesehen werden. vollständige Dienste angesehen werden.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2008 wirksam, mit Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2008 wirksam, mit
Ausnahme der Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 und 7, XI.II.6 § 3 Absatz 2 Ausnahme der Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 und 7, XI.II.6 § 3 Absatz 2
bis 4 und § 5 Absatz 3 und XI.II.8 § 1 und § 2 Nr. 8 und 9, eingefügt bis 4 und § 5 Absatz 3 und XI.II.8 § 1 und § 2 Nr. 8 und 9, eingefügt
durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, die mit 1. Januar 2014 durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, die mit 1. Januar 2014
wirksam werden. wirksam werden.
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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