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| Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende de geldelijke anciënniteit. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 26 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de | 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van sommige |
| l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du | bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling |
| van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten | |
| personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire. - | betreffende de geldelijke anciënniteit. - Duitse vertaling |
| Traduction allemande | |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 26 mars 2014 modifiant certaines dispositions de | besluit van 26 maart 2014 tot wijziging van sommige bepalingen van het |
| l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du | koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie |
| personnel des services de police concernant l'ancienneté pécuniaire | van het personeel van de politiediensten betreffende de geldelijke |
| (Moniteur belge du 22 avril 2014, err. du 25 avril 2014). | anciënniteit (Belgisch Staatsblad van 22 april 2014, err. van 25 april |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen |
| des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des |
| finanziellen Dienstalters | finanziellen Dienstalters |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
| 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
| Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/7 und 337/7 des | Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/7 und 337/7 des |
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 |
| beziehungsweise 29. Januar 2014; | beziehungsweise 29. Januar 2014; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 20. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 20. |
| September 2012; | September 2012; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
| Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013; | Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. |
| Dezember 2013; | Dezember 2013; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
| ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
| kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
| infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.970/2 des Staatsrates vom 29. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.970/2 des Staatsrates vom 29. Januar |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
| Artikel 1 - In Teil XI Titel II Kapitel II RSPol wird Abschnitt 1, der | Artikel 1 - In Teil XI Titel II Kapitel II RSPol wird Abschnitt 1, der |
| die Artikel XI.II.3 bis XI.II.10 umfasst, abgeändert durch den | die Artikel XI.II.3 bis XI.II.10 umfasst, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: |
| "ABSCHNITT 1 - GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH | "ABSCHNITT 1 - GRUNDGEHALT, FINANZIELLES DIENSTALTER UND ZEITLICH |
| GESTUFTE ERHÖHUNGEN | GESTUFTE ERHÖHUNGEN |
| Unterabschnitt 1 - Grundgehalt | Unterabschnitt 1 - Grundgehalt |
| Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7 | Art. XI.II.3 - Unbeschadet der Artikel II.II.6 Absatz 2 und II.II.7 |
| Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte | Absatz 2 erhält das in einen Dienstgrad oder in eine Klasse ernannte |
| oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der | oder als Anwärter eingesetzte Personalmitglied das Mindestgehalt der |
| diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden | diesem Dienstgrad beziehungsweise dieser Klasse entsprechenden |
| Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die | Gehaltstabelle, auf die es in Anwendung der Regeln über die |
| Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich | Gehaltstabellenlaufbahn Anspruch erheben kann, sowie die zeitlich |
| gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden | gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des vorliegenden |
| Erlasses erlangt hat. | Erlasses erlangt hat. |
| Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der | Das Personalmitglied mit Arbeitsvertrag erhält das Mindestgehalt der |
| seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und | seinem Dienstgrad oder seiner Klasse entsprechenden Gehaltstabelle und |
| die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des | die zeitlich gestuften Erhöhungen, die es gemäß den Regeln des |
| vorliegenden Erlasses erlangt hat. | vorliegenden Erlasses erlangt hat. |
| In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, | In Abweichung von Absatz 2 und mit dem Einverständnis des Ministers, |
| was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates | was die föderale Polizei anbelangt, und des Gemeinderates |
| beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt, | beziehungsweise des Polizeirates, was die lokale Polizei anbelangt, |
| können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders | können für alle Stufen des Verwaltungs- und Logistikkaders |
| Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die | Sachverständige mit besonderer Qualifikation, deren Mitarbeit für die |
| Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag | Erfüllung bestimmter Aufgaben unentbehrlich ist, unter Arbeitsvertrag |
| mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren | mit einer Entlohnung eingestellt werden, die in einer höheren |
| Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei | Gehaltstabelle berechnet wird als der Gehaltstabelle bei |
| Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder | Laufbahnbeginn, die ihnen unter Berücksichtigung des Dienstgrades oder |
| der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der | der Klasse, der/die ihnen zugeteilt werden kann, in Anwendung der |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses normalerweise gewährt werden |
| müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister | müsste. Was die föderale Polizei anbelangt, werden dem an den Minister |
| gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und | gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die Einstellung und |
| die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die | die günstige Stellungnahme des Finanzinspektors beigelegt. Was die |
| lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder | lokale Polizei anbelangt, werden dem an den Gemeinderat oder |
| Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die | Polizeirat gerichteten Abweichungsantrag die Begründung für die |
| Einstellung beigelegt. | Einstellung beigelegt. |
| Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter | Unterabschnitt 2 - Finanzielles Dienstalter |
| Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das | Art. XI.II.4 - Das Personalmitglied erhält jederzeit das Gehalt, das |
| dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der | dem Dienstalter entspricht, das sich aus der Gesamtdauer der |
| annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8 | annehmbaren Dienste, wie in den Artikeln XI.II.5, XI.II.7 und XI.II.8 |
| erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird. | erwähnt, ergibt und "finanzielles Dienstalter" genannt wird. |
| Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten | Dieses finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten |
| zusammen: | zusammen: |
| 1.dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des | 1.dem Dienstalter, das zum Zeitpunkt des Dienstantritts des |
| Personalmitglieds als erworben anerkannt wird, | Personalmitglieds als erworben anerkannt wird, |
| 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt | 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt |
| erworben wird. | erworben wird. |
| Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer | Wenn ein Personalmitglied, das bereits im Dienst ist, im Rahmen einer |
| externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles | externen Anwerbung eine Stelle erhält, wird sein finanzielles |
| Dienstalter neu berechnet. | Dienstalter neu berechnet. |
| Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des | Außer in dem in Absatz 3 erwähnten Fall kann die Komponente des |
| finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur | finanziellen Dienstalters, wie in Absatz 2 Nr. 1 bestimmt, nur |
| geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der | geändert werden, wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der |
| ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung | ursprünglichen Berechnung ein Fehler oder eine arglistige Täuschung |
| begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese | begangen wurde. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss diese |
| Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des | Komponente auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt des |
| Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu | Dienstantritts des betreffenden Personalmitglieds anwendbar war, neu |
| berechnet werden. | berechnet werden. |
| Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des | Unterabschnitt 3 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts des |
| Personalmitglieds annehmbare Dienste | Personalmitglieds annehmbare Dienste |
| Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des | Art. XI.II.5 - § 1 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des |
| Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die | Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters werden die |
| Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum | Dienste, die in den öffentlichen Diensten der Staaten, die zum |
| Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen | Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen |
| Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen | Eidgenossenschaft gehören, geleistet worden sind, von Amts wegen |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| § 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten | § 2 - Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten |
| oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer | oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 fallen, in einer |
| Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen | Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen |
| öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen | öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen |
| Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt | Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt |
| worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen | worden ist, gelten als Personen, die den in § 1 erwähnten öffentlichen |
| Diensten unterstanden haben. | Diensten unterstanden haben. |
| § 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts | § 3 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts |
| erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat | erworbenen finanziellen Dienstalters kann der Gemeinderat |
| beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise | beziehungsweise der Polizeirat oder der Bürgermeister beziehungsweise |
| das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 | das Polizeikollegium im Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 |
| Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, | Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, |
| und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die | und der Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde, was die |
| föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen | föderale Polizei anbelangt, zudem die in anderen öffentlichen |
| Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste | Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste |
| anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine | anerkennen, wenn er/es/sie der Meinung ist, dass diese Dienste eine |
| Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die | Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die |
| Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter | Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter |
| Arbeitsvertrag eingestellt wird. | Arbeitsvertrag eingestellt wird. |
| Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als | Für die Anerkennung einer besonders nützlichen Erfahrung von mehr als |
| neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme | neun Jahren holt die in Absatz 1 erwähnte Behörde die Stellungnahme |
| einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist: | einer Kommission ein, die wie folgt zusammengesetzt ist: |
| 1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des | 1. ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats des |
| FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender, | FÖD Inneres, das vom Minister bestimmt wird, Vorsitzender, |
| 2. ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen | 2. ein Personalmitglied der lokalen Polizei, das vom Ständigen |
| Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer, | Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt wird, Beisitzer, |
| 3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom | 3. ein Personalmitglied der föderalen Polizei, das vom |
| Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer. | Generalkommissar bestimmt wird, Beisitzer. |
| Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, | Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, |
| gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen | gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen |
| deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische | deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische |
| Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft. | Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft. |
| Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der | Die Anrechnung der besonders nützlichen Erfahrung erfolgt bei der |
| Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders | Anwerbung des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders |
| oder des Polizeihauptinspektor-Anwärters mit Sonderspezialisierung | oder des Polizeihauptinspektor-Anwärters mit Sonderspezialisierung |
| oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt | oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent. Diese Anrechnung bleibt |
| danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 | danach unverändert, außer in den in Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 |
| erwähnten Fällen. | erwähnten Fällen. |
| Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der | Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder der |
| Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit | Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit |
| Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die | Spezialisierung als Polizeiassistent, das beziehungsweise der die |
| Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die | Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die |
| Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. | Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. |
| Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise | Außer bei einer besonderen Frist, die vom Gemeinderat beziehungsweise |
| Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im | Polizeirat oder vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium im |
| Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes | Fall einer Übertragung, wie in Artikel 56 Absatz 2 und 3 des Gesetzes |
| erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar | erwähnt, was die lokale Polizei anbelangt, und vom Generalkommissar |
| oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei | oder von der von ihm bestimmten Behörde, was die föderale Polizei |
| anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten | anbelangt, gewährt wird, ist dieser Anerkennungsantrag ab dem vierten |
| Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig. | Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig. |
| Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist | Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist |
| erst mit Dienstantritt wirksam. | erst mit Dienstantritt wirksam. |
| Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten | Die Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten |
| anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und | anerkannten Dienste wird gemäß Artikel XI.II.6 § 1, § 3 Absatz 1 und |
| §§ 4 bis 7 berechnet. | §§ 4 bis 7 berechnet. |
| Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie | Art. XI.II.6 - § 1 - Die Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie |
| den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, | den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, |
| gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige | gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige |
| Monate werden nicht berücksichtigt. | Monate werden nicht berücksichtigt. |
| § 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von | § 2 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von |
| weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß | weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß |
| nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines | nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines |
| Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird | Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird |
| durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern | durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern |
| nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. | nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. |
| Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung | Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung |
| angerechnet. | angerechnet. |
| § 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden | § 3 - Dienste, die keinen Vollzeitleistungen entsprechen, werden |
| proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen | proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen |
| Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet. | Berechnung wird auf die nächsthöchste ganze Zahl aufgerundet. |
| Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und | Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und |
| diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem | diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem |
| öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als | öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als |
| Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle | Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle |
| Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. | Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. |
| Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes | Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes |
| Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied | Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied |
| nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines | nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines |
| finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie | finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie |
| geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. | geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. |
| Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die |
| Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es | Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es |
| für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen | für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste von einem föderalen |
| Dienst eingestellt gewesen wäre. | Dienst eingestellt gewesen wäre. |
| § 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen | § 4 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen |
| Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt | Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt |
| werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die | werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die |
| zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein | zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein |
| Jahr. | Jahr. |
| § 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in | § 5 - Im Rahmen einer externen Anwerbung, einschließlich in dem in |
| Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des | Artikel XI.II.4 Absatz 3 erwähnten Fall, werden die Dienste des |
| Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders | Inhabers einer Gehaltstabelle des Offizierskaders des Einsatzkaders |
| oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu | oder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders jedoch nur zu |
| zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um | zwei Dritteln ihrer Gesamtdauer berücksichtigt, wenn es sich um |
| Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, | Dienste handelt, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, |
| oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des | oder im Kader des Personals im mittleren Dienst, im Kader des |
| Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten | Personals im einfachen Dienst oder im Kader der Polizeibediensteten |
| geleistet worden sind. | geleistet worden sind. |
| Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht | Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann jedoch nicht |
| dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in | dazu führen, dass die Dauer der in diesem Absatz erwähnten Dienste in |
| einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um | einer niedrigeren Stufe beziehungsweise in einem niedrigeren Kader um |
| mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine | mehr als zwei Jahre verringert wird, wenn das Personalmitglied eine |
| Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im | Gehaltstabelle der Stufe B erhielt oder dem Kader des Personals im |
| mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert | mittleren Dienst angehörte, und um mehr als fünf Jahre verringert |
| wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C | wird, wenn das Personalmitglied eine Gehaltstabelle der Stufe C |
| erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte. | erhielt oder dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehörte. |
| Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu | Die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Regel kann zudem nicht dazu |
| führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren | führen, dass eine Verringerung von insgesamt mehr als fünf Jahren |
| auferlegt wird. | auferlegt wird. |
| Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem | Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entscheidet der Minister mit dem |
| Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers | Einverständnis des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers |
| über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden. | über eventuelle erforderliche Gleichstellungen von Dienstgraden. |
| Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl, | Bildet die gemäß Absatz 1 berechnete Anzahl Monate keine volle Zahl, |
| wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. | wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet. |
| § 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5 | § 6 - Die in Absatz 2 aufgeführte Bestimmung kommt vor der in § 5 |
| Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung. | Absatz 1 erwähnten Bestimmung zur Anwendung. |
| Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt | Der Umfang der annehmbaren Dienste, die in Artikel XI.II.5 erwähnt |
| sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse | sind, wird Monat für Monat durch den Dienstgrad oder die Klasse |
| bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es | bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es |
| durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen | durch ausdrücklich rückwirkende Kraft seiner Ernennung in diesen |
| Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt | Dienstgrad beziehungsweise diese Klasse für das Aufsteigen im Gehalt |
| eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, | eingestuft war. Dienste, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, |
| werden nicht berücksichtigt. | werden nicht berücksichtigt. |
| Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse, | Für die Anwendung von Absatz 2 wird der Dienstgrad oder die Klasse, |
| den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt | den/die das Personalmitglied vorläufig innehatte, um ein höheres Amt |
| auszuüben, nicht berücksichtigt. | auszuüben, nicht berücksichtigt. |
| § 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in | § 7 - Für die Bestimmung des Umfangs der annehmbaren Dienste, wie in |
| Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, | Artikel XI.II.5 erwähnt, wird jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, |
| der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, | der an einem anderen Tag als dem Ersten des Monats stattgefunden hat, |
| auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt. | auf den Ersten des folgenden Monats festgelegt. |
| Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare | Unterabschnitt 4 - Nach Dienstantritt des Personalmitglieds annehmbare |
| Dienste | Dienste |
| Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden | Art. XI.II.7 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden |
| Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die | Erlass werden für die Berechnung des finanziellen Dienstalters nur die |
| effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das | effektiven Dienste oder die ihnen gleichgestellten Dienste, die das |
| Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den | Personalmitglied als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitleistung bei den |
| Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt. | Polizeidiensten geleistet hat, berücksichtigt. |
| Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste | Es wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied effektive Dienste |
| leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes | leistet, solange es sich im administrativen Stand des aktiven Dienstes |
| oder der Zurdispositionstellung befindet. | oder der Zurdispositionstellung befindet. |
| Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale | Als Vollzeitleistungen gelten Leistungen, deren Volumen eine normale |
| Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt | Berufstätigkeit vollständig ausfüllt oder die ihnen gleichgestellt |
| werden. | werden. |
| Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das | Art. XI.II.8 - § 1 - Für die Vertragspersonalmitglieder steigt das |
| finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren | finanzielle Dienstalter Monat für Monat, wenn sie tatsächlich ihren |
| Arbeitsvertrag ausführen. | Arbeitsvertrag ausführen. |
| § 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des | § 2 - Bei einem Vertragspersonalmitglied werden für die Berechnung des |
| finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume | finanziellen Dienstalters folgende Tage beziehungsweise Zeiträume |
| berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: | berücksichtigt, obwohl sie nicht bezahlt werden: |
| 1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes | 1. die in den Artikeln 39 und 42 bis einschließlich 43bis des Gesetzes |
| vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder | vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Urlaubs- oder |
| Arbeitsunterbrechungsperioden, | Arbeitsunterbrechungsperioden, |
| 2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über | 2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über |
| die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod | die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod |
| oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub, | oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene Vaterschaftsurlaub, |
| 3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, | 3. Zeiträume krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, |
| 4. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur | 4. die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur |
| Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus | Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus |
| zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, | zwingenden Gründen erhaltenen Abwesenheitstage, |
| 5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von | 5. die Abwesenheit im Rahmen einer Arbeitsniederlegung aufgrund von |
| Artikel 126 § 1 des Gesetzes, | Artikel 126 § 1 des Gesetzes, |
| 6. der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. | 6. der Zeitraum des in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. |
| Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs, | Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Urlaubs, |
| 7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung, | 7. die Teilzeitlaufbahnunterbrechung, |
| 8. die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub, | 8. die Vollzeitlaufbahnunterbrechung für Elternschaftsurlaub, |
| 9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub. | 9. der in Artikel VIII.VII.1 erwähnte Elternschaftsurlaub. |
| Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle | Art. XI.II.9 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle |
| Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden | Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden |
| nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
| Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend | Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Personalmitglied geltend |
| machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die | machen kann, darf nie die reelle Dauer der Perioden überschreiten, die |
| durch diese Dienste gedeckt werden. | durch diese Dienste gedeckt werden. |
| Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen | Unterabschnitt 5 - Zeitlich gestufte Erhöhungen |
| Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften | Art. XI.II.10 - Die jährlichen oder zweijährlichen zeitlich gestuften |
| Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen | Erhöhungen werden nach Ablauf einer ein- beziehungsweise zweijährigen |
| Periode finanziellen Dienstalters gewährt." | Periode finanziellen Dienstalters gewährt." |
| TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 2 - Die Personalmitglieder behalten das finanzielle Dienstalter, | Art. 2 - Die Personalmitglieder behalten das finanzielle Dienstalter, |
| das sie am 1. Dezember 2008 erworben haben. Es kann nur in Anwendung | das sie am 1. Dezember 2008 erworben haben. Es kann nur in Anwendung |
| von Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 | von Artikel XI.II.4 Absatz 3 und 4 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 |
| des vorliegenden Erlasses, geändert werden. | des vorliegenden Erlasses, geändert werden. |
| Art. 3 - Was Personalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem | Art. 3 - Was Personalmitglieder anbelangt, die den Dienst zwischen dem |
| 1. Januar 2014 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden | 1. Januar 2014 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Erlasses im Belgischen Staatsblatt angetreten haben, ist der in | Erlasses im Belgischen Staatsblatt angetreten haben, ist der in |
| Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des | Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 RSPol, eingefügt durch Artikel 1 des |
| vorliegenden Erlasses, erwähnte Anerkennungsantrag in Abweichung von | vorliegenden Erlasses, erwähnte Anerkennungsantrag in Abweichung von |
| Artikel 5 ab dem vierten Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung | Artikel 5 ab dem vierten Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung |
| nicht mehr zulässig. | nicht mehr zulässig. |
| Art. 4 - Was Vertragspersonalmitglieder anbelangt, die den Dienst | Art. 4 - Was Vertragspersonalmitglieder anbelangt, die den Dienst |
| zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 angetreten | zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 angetreten |
| haben, werden die zwischen diesen beiden Daten geleisteten | haben, werden die zwischen diesen beiden Daten geleisteten |
| unvollständigen Dienste in Abweichung von Artikel 5 proportional zu | unvollständigen Dienste in Abweichung von Artikel 5 proportional zu |
| den vollständigen Diensten angerechnet, wobei die Dienste, die | den vollständigen Diensten angerechnet, wobei die Dienste, die |
| mindestens die Hälfte der vollständigen Dienste umfassen, als | mindestens die Hälfte der vollständigen Dienste umfassen, als |
| vollständige Dienste angesehen werden. | vollständige Dienste angesehen werden. |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2008 wirksam, mit | Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2008 wirksam, mit |
| Ausnahme der Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 und 7, XI.II.6 § 3 Absatz 2 | Ausnahme der Artikel XI.II.5 § 3 Absatz 6 und 7, XI.II.6 § 3 Absatz 2 |
| bis 4 und § 5 Absatz 3 und XI.II.8 § 1 und § 2 Nr. 8 und 9, eingefügt | bis 4 und § 5 Absatz 3 und XI.II.8 § 1 und § 2 Nr. 8 und 9, eingefügt |
| durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, die mit 1. Januar 2014 | durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, die mit 1. Januar 2014 |
| wirksam werden. | wirksam werden. |
| Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
| zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
| Chancengleichheit | Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |