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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/03/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2003 accordant une prime Copernic à certains membres du personnel du cadre administratif et logistique de la police intégrée, structurée à deux niveaux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2003 accordant une Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot
prime Copernic à certains membres du personnel du cadre administratif toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van
et logistique de la police intégrée, structurée à deux niveaux het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie,
gestructureerd op twee niveaus
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 16 janvier 2003 accordant une prime Copernic à certains besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie
membres du personnel du cadre administratif et logistique de la police aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader
intégrée, structurée à deux niveaux, établi par le Service central de van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus,
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot
accordant une prime Copernic à certains membres du personnel du cadre toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van
administratif et logistique de la police intégrée, structurée à deux het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie,
niveaux. gestructureerd op twee niveaus.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004. Gegeven te Brussel, 26 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer 16. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer
Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 14; Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 119 und 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April der Artikel 119 und 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April
2002; 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 4; Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2002;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie
demzufolge übergangen worden ist; demzufolge übergangen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 11. September 2002; vom 11. September 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
September 2002; September 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 132/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 132/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 27. Mai 2002; öffentlichen Dienste vom 27. Mai 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass diese Kopernikus-Prämie den betroffenen In der Erwägung, dass diese Kopernikus-Prämie den betroffenen
Personalmitgliedern bereits zwischen Mai und Juni 2002 hätte Personalmitgliedern bereits zwischen Mai und Juni 2002 hätte
ausgezahlt werden müssen; ausgezahlt werden müssen;
In der Erwägung, dass daher unverzüglich die nötigen Massnahmen In der Erwägung, dass daher unverzüglich die nötigen Massnahmen
getroffen werden müssen, um die Auszahlung binnen den angegebenen getroffen werden müssen, um die Auszahlung binnen den angegebenen
Fristen zu gewährleisten; Fristen zu gewährleisten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Dem vorliegenden Erlass unterliegen die Personalmitglieder Artikel 1 - Dem vorliegenden Erlass unterliegen die Personalmitglieder
des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die der: des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die der:
1. Stufe D (3 oder 4) oder C (2) angehören, 1. Stufe D (3 oder 4) oder C (2) angehören,
2. Stufe B (2+) angehören, 2. Stufe B (2+) angehören,
einschliesslich der Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung einschliesslich der Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung
ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entschieden haben. ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entschieden haben.
Vorliegendem Erlass unterliegen jedoch nicht die Personalmitglieder Vorliegendem Erlass unterliegen jedoch nicht die Personalmitglieder
des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung
ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als Militärperson entschieden ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als Militärperson entschieden
haben, wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur haben, wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste erwähnt. des Personals der Polizeidienste erwähnt.
Für die Personalmitglieder, die in einen Dienstgrad einer Stufe Für die Personalmitglieder, die in einen Dienstgrad einer Stufe
eingesetzt sind, die über der Stufe liegt, der sie angehören, wird eingesetzt sind, die über der Stufe liegt, der sie angehören, wird
vorliegender Erlass unter Berücksichtigung der ursprünglichen Stufe vorliegender Erlass unter Berücksichtigung der ursprünglichen Stufe
angewandt. angewandt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten jedes Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten jedes
Jahr eine Kopernikus-Prämie in Höhe der Differenz zwischen: Jahr eine Kopernikus-Prämie in Höhe der Differenz zwischen:
a) dem Bruttobetrag des Urlaubsgeldes, das im Laufe des Jahres, in dem a) dem Bruttobetrag des Urlaubsgeldes, das im Laufe des Jahres, in dem
die Prämie ausgezahlt wird, gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses die Prämie ausgezahlt wird, gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses
vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an
Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches bezahlt wird, Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches bezahlt wird,
und und
b) einem Betrag, der 92 % eines Zwölftels des Jahresgehalts (der b) einem Betrag, der 92 % eines Zwölftels des Jahresgehalts (der
Jahresgehälter) entspricht, das (die) an den Verbraucherpreisindex Jahresgehälter) entspricht, das (die) an den Verbraucherpreisindex
gekoppelt ist (sind) und das Gehalt (die Gehälter) für den Monat März gekoppelt ist (sind) und das Gehalt (die Gehälter) für den Monat März
des Jahres bestimmt (bestimmen), in dem die Prämie ausgezahlt wird. des Jahres bestimmt (bestimmen), in dem die Prämie ausgezahlt wird.
Hat der Bedienstete für den betreffenden Monat kein Gehalt oder Hat der Bedienstete für den betreffenden Monat kein Gehalt oder
lediglich ein gekürztes Gehalt erhalten, wird dieser Prozentsatz auf lediglich ein gekürztes Gehalt erhalten, wird dieser Prozentsatz auf
der Grundlage des Gehalts (der Gehälter) berechnet, das (die) für den der Grundlage des Gehalts (der Gehälter) berechnet, das (die) für den
betreffenden Monat geschuldet worden wäre(n). betreffenden Monat geschuldet worden wäre(n).
Unter Jahresgehalt versteht man das Gehalt, den Lohn, die garantierte Unter Jahresgehalt versteht man das Gehalt, den Lohn, die garantierte
Besoldung, gegebenenfalls einschliesslich der Haushalts- oder Besoldung, gegebenenfalls einschliesslich der Haushalts- oder
Ortszulage und des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats. Ortszulage und des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats.
Die Personalmitglieder, die im Laufe des Bezugszeitraums durch Die Personalmitglieder, die im Laufe des Bezugszeitraums durch
Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert worden sind, erhalten Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert worden sind, erhalten
ebenfalls die Prämie, berechnet auf der Grundlage des letzten Gehalts, ebenfalls die Prämie, berechnet auf der Grundlage des letzten Gehalts,
das in der ursprünglichen Stufe geschuldet wurde, nach Verhältnis der das in der ursprünglichen Stufe geschuldet wurde, nach Verhältnis der
in dieser Stufe erbrachten Leistungen. in dieser Stufe erbrachten Leistungen.
Art. 3 - § 1 - Die Kopernikus-Prämie gilt als vollständiger Art. 3 - § 1 - Die Kopernikus-Prämie gilt als vollständiger
Prämienbetrag, wenn während des ganzen Kalenderjahrs vor dem Jahr, in Prämienbetrag, wenn während des ganzen Kalenderjahrs vor dem Jahr, in
dem die Prämie ausgezahlt wird, das heisst während des Bezugsjahrs, dem die Prämie ausgezahlt wird, das heisst während des Bezugsjahrs,
Vollzeitleistungen erbracht worden sind. Vollzeitleistungen erbracht worden sind.
§ 2 - Sind nicht während des ganzen Bezugsjahrs Vollzeitleistungen § 2 - Sind nicht während des ganzen Bezugsjahrs Vollzeitleistungen
erbracht worden, wird der Prämienbetrag wie folgt festgelegt: erbracht worden, wird der Prämienbetrag wie folgt festgelegt:
a) ein Zwölftel des Jahresbetrags für jeden Zeitraum, in dem sich die a) ein Zwölftel des Jahresbetrags für jeden Zeitraum, in dem sich die
Leistungen über einen ganzen Monat erstrecken, Leistungen über einen ganzen Monat erstrecken,
b) ein Dreissigstel des Monatsbetrags für jeden Kalendertag, wenn sich b) ein Dreissigstel des Monatsbetrags für jeden Kalendertag, wenn sich
die Leistungen nicht über einen ganzen Monat erstrecken. die Leistungen nicht über einen ganzen Monat erstrecken.
§ 3 - Die Gewährung eines mit der Ausübung von Teilzeitleistungen § 3 - Die Gewährung eines mit der Ausübung von Teilzeitleistungen
verbundenen Teilgehalts führt zu einer proportionalen Verminderung des verbundenen Teilgehalts führt zu einer proportionalen Verminderung des
Prämienbetrags. Prämienbetrags.
§ 4 - Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen des Königlichen § 4 - Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 13. März 2001 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs Erlasses vom 13. März 2001 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs
zugunsten der Bediensteten des föderalen administrativen Öffentlichen zugunsten der Bediensteten des föderalen administrativen Öffentlichen
Dienstes, die Dienstgrade der Stufe D innehaben, fällt, erhält eine Dienstes, die Dienstgrade der Stufe D innehaben, fällt, erhält eine
Prämie in Höhe von 70 % des Betrags einer vollständigen Prämie. Prämie in Höhe von 70 % des Betrags einer vollständigen Prämie.
Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen von Artikel 42 des Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen von Artikel 42 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste fällt, erhält eine Prämie in Höhe von 80 % des Betrags Polizeidienste fällt, erhält eine Prämie in Höhe von 80 % des Betrags
einer vollständigen Prämie. einer vollständigen Prämie.
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 werden bei der Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 werden bei der
Berechnung der Prämie die Zeiträume berücksichtigt, in denen das Berechnung der Prämie die Zeiträume berücksichtigt, in denen das
Personalmitglied im Laufe des Bezugsjahrs: Personalmitglied im Laufe des Bezugsjahrs:
a) seine Funktionen aufgrund der Verpflichtungen, die ihm aufgrund des a) seine Funktionen aufgrund der Verpflichtungen, die ihm aufgrund des
Gesetzes vom 16. Mai 2001 zur Festlegung des Statuts der Gesetzes vom 16. Mai 2001 zur Festlegung des Statuts der
Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte auferlegt werden, Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte auferlegt werden,
zeitweilig niedergelegt hat, zeitweilig niedergelegt hat,
b) einen Elternschaftsurlaub erhalten hat, b) einen Elternschaftsurlaub erhalten hat,
c) infolge einer der in Teil VIII Titel V RSPol erwähnten Urlaubsarten c) infolge einer der in Teil VIII Titel V RSPol erwähnten Urlaubsarten
abwesend gewesen ist. abwesend gewesen ist.
§ 2 - Für die Berechnung der Prämie wird ebenfalls der Zeitraum vom 1. § 2 - Für die Berechnung der Prämie wird ebenfalls der Zeitraum vom 1.
Januar des Bezugsjahrs bis zu dem Tag vor dem Tag, an dem das Januar des Bezugsjahrs bis zu dem Tag vor dem Tag, an dem das
Personalmitglied diese Eigenschaft erhalten hat, berücksichtigt, Personalmitglied diese Eigenschaft erhalten hat, berücksichtigt,
sofern das Personalmitglied: sofern das Personalmitglied:
1. am Ende des Bezugsjahrs jünger als 25 Jahre ist, 1. am Ende des Bezugsjahrs jünger als 25 Jahre ist,
2. den Dienst spätestens am letzten Werktag eines viermonatigen 2. den Dienst spätestens am letzten Werktag eines viermonatigen
Zeitraums aufgenommen hat, der anschliesst an: Zeitraums aufgenommen hat, der anschliesst an:
a) den Tag, an dem das Personalmitglied die Einrichtung, in der es a) den Tag, an dem das Personalmitglied die Einrichtung, in der es
sein Studium unter den in Artikel 62 der koordinierten Gesetze über sein Studium unter den in Artikel 62 der koordinierten Gesetze über
die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vorgesehenen Bedingungen die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vorgesehenen Bedingungen
absolviert hat, verlassen hat, absolviert hat, verlassen hat,
b) den Tag, an dem der Lehrvertrag abgelaufen ist. b) den Tag, an dem der Lehrvertrag abgelaufen ist.
Das Personalmitglied muss den Beweis erbringen, dass es die gestellten Das Personalmitglied muss den Beweis erbringen, dass es die gestellten
Bedingungen erfüllt. Dieser Beweis kann mit allen rechtlichen Mitteln Bedingungen erfüllt. Dieser Beweis kann mit allen rechtlichen Mitteln
erbracht werden, auch anhand von Zeugen. erbracht werden, auch anhand von Zeugen.
Art. 5 - Die Kopernikus-Prämie wird zwischen dem 1. Mai und dem 30. Art. 5 - Die Kopernikus-Prämie wird zwischen dem 1. Mai und dem 30.
Juni zusammen mit dem Urlaubsgeld ausgezahlt. Juni zusammen mit dem Urlaubsgeld ausgezahlt.
In Abweichung von der im vorangehenden Absatz aufgestellten Regel wird In Abweichung von der im vorangehenden Absatz aufgestellten Regel wird
die Prämie im Laufe des Monats nach dem Tag ausgezahlt, an dem das die Prämie im Laufe des Monats nach dem Tag ausgezahlt, an dem das
Personalmitglied in den Ruhestand versetzt worden ist oder gestorben Personalmitglied in den Ruhestand versetzt worden ist oder gestorben
ist, definitiv seines Amtes enthoben worden ist, sein Amt niedergelegt ist, definitiv seines Amtes enthoben worden ist, sein Amt niedergelegt
hat, entlassen oder aus dem Dienst entfernt worden ist. hat, entlassen oder aus dem Dienst entfernt worden ist.
Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes errechnet sich die Prämie Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes errechnet sich die Prämie
unter Berücksichtigung des Prozentsatzes und des etwaigen Abzugs, die unter Berücksichtigung des Prozentsatzes und des etwaigen Abzugs, die
am betreffenden Datum gültig sind; der Prozentsatz wird auf das am betreffenden Datum gültig sind; der Prozentsatz wird auf das
Jahresgehalt angewandt, das als Grundlage für die Berechnung des Jahresgehalt angewandt, das als Grundlage für die Berechnung des
Gehalts dient, das das Personalmitglied an diesem Datum erhält. Gehalts dient, das das Personalmitglied an diesem Datum erhält.
Hat das Personalmitglied seine Funktionen während des Bezugszeitraums Hat das Personalmitglied seine Funktionen während des Bezugszeitraums
in zwei oder mehreren lokalen Polizeikorps oder in einem dieser Korps in zwei oder mehreren lokalen Polizeikorps oder in einem dieser Korps
und bei der föderalen Polizei ausgeübt, muss jede dieser Parteien die und bei der föderalen Polizei ausgeübt, muss jede dieser Parteien die
Prämie nach Verhältnis der bei ihr erbrachten Leistungen bezahlen. Prämie nach Verhältnis der bei ihr erbrachten Leistungen bezahlen.
Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist die Prämie nicht als soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist die Prämie nicht als
Entlohnung anzusehen. Entlohnung anzusehen.
Vom Prämienbetrag wird ein Betrag in Höhe von 13,07 % abgezogen. Vom Prämienbetrag wird ein Betrag in Höhe von 13,07 % abgezogen.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen für die Personalmitglieder des KAPITEL II - Sonderbestimmungen für die Personalmitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei, die sich für Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei, die sich für
die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der
Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 kommen die Personalmitglieder des Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 kommen die Personalmitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich für die Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich für die
Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der Gendarmerie Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der Gendarmerie
übertragene Militärperson entschieden haben, sofern sie die übertragene Militärperson entschieden haben, sofern sie die
Bedingungen erfüllen, mutatis mutandis in den Genuss der Bestimmungen Bedingungen erfüllen, mutatis mutandis in den Genuss der Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2002 zur Gewährung einer des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2002 zur Gewährung einer
Umstrukturierungsprämie an bestimmte Militärpersonen anstelle der Umstrukturierungsprämie an bestimmte Militärpersonen anstelle der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Personalmitglieder, die sich Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Personalmitglieder, die sich
für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der
Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben und aufgrund Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben und aufgrund
von Anlage 12 zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung von Anlage 12 zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in die Stufen B, C der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in die Stufen B, C
und D des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste und D des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste
eingegliedert worden sind, den Militärpersonen gleichgestellt, die in eingegliedert worden sind, den Militärpersonen gleichgestellt, die in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses Artikel 1 § 1 Absatz 1 des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses
erwähnt sind. erwähnt sind.
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 - § 1 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 Art. 8 - § 1 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen
berücksichtigt, die während des Jahres 2001 in den Stufen D (3 oder 4) berücksichtigt, die während des Jahres 2001 in den Stufen D (3 oder 4)
oder C (2) oder in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von oder C (2) oder in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von
Anlage 12 zum RSPol bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv Anlage 12 zum RSPol bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv
ernannter Bediensteter, als Personalmitglied auf Probe und/oder als ernannter Bediensteter, als Personalmitglied auf Probe und/oder als
Vertragspersonalmitglied der föderalen Polizei, einer Gemeinde oder Vertragspersonalmitglied der föderalen Polizei, einer Gemeinde oder
eines Gemeindepolizeikorps erbracht worden sind. eines Gemeindepolizeikorps erbracht worden sind.
§ 2 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 Absatz 1 § 2 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 Absatz 1
Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen
berücksichtigt, die während des Jahres 2002 in der Stufe B (2+) oder berücksichtigt, die während des Jahres 2002 in der Stufe B (2+) oder
in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von Anlage 12 zum RSPol in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von Anlage 12 zum RSPol
bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv ernannter Bediensteter, als bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv ernannter Bediensteter, als
Personalmitglied auf Probe und/oder als Vertragspersonalmitglied der Personalmitglied auf Probe und/oder als Vertragspersonalmitglied der
föderalen Polizei, einer Gemeinde oder eines Korps der lokalen Polizei föderalen Polizei, einer Gemeinde oder eines Korps der lokalen Polizei
erbracht worden sind. erbracht worden sind.
Der Verweis auf Anlage 12 zum selben Erlass wird gegebenenfalls auch Der Verweis auf Anlage 12 zum selben Erlass wird gegebenenfalls auch
für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 1 im Jahr für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 1 im Jahr
2002 verwendet. 2002 verwendet.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam: Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam:
1. mit 1. Mai 2002 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 1. mit 1. Mai 2002 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel
7 erwähnten Personalmitglieder, 7 erwähnten Personalmitglieder,
2. mit 1. Mai 2003 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten 2. mit 1. Mai 2003 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten
Personalmitglieder. Personalmitglieder.
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Pensionen und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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