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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2003 accordant une prime Copernic à certains membres du personnel du cadre administratif et logistique de la police intégrée, structurée à deux niveaux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2003 accordant une | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot |
prime Copernic à certains membres du personnel du cadre administratif | toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van |
et logistique de la police intégrée, structurée à deux niveaux | het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, |
gestructureerd op twee niveaus | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 16 janvier 2003 accordant une prime Copernic à certains | besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie |
membres du personnel du cadre administratif et logistique de la police | aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader |
intégrée, structurée à deux niveaux, établi par le Service central de | van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot |
accordant une prime Copernic à certains membres du personnel du cadre | toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van |
administratif et logistique de la police intégrée, structurée à deux | het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, |
niveaux. | gestructureerd op twee niveaus. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004. | Gegeven te Brussel, 26 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
16. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer | 16. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer |
Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und | Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei | Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 14; | Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 14; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
der Artikel 119 und 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April | der Artikel 119 und 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April |
2002; | 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 4; | Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2002; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben | nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben |
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie | worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie |
demzufolge übergangen worden ist; | demzufolge übergangen worden ist; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 11. September 2002; | vom 11. September 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
September 2002; | September 2002; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 132/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 132/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 27. Mai 2002; | öffentlichen Dienste vom 27. Mai 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass diese Kopernikus-Prämie den betroffenen | In der Erwägung, dass diese Kopernikus-Prämie den betroffenen |
Personalmitgliedern bereits zwischen Mai und Juni 2002 hätte | Personalmitgliedern bereits zwischen Mai und Juni 2002 hätte |
ausgezahlt werden müssen; | ausgezahlt werden müssen; |
In der Erwägung, dass daher unverzüglich die nötigen Massnahmen | In der Erwägung, dass daher unverzüglich die nötigen Massnahmen |
getroffen werden müssen, um die Auszahlung binnen den angegebenen | getroffen werden müssen, um die Auszahlung binnen den angegebenen |
Fristen zu gewährleisten; | Fristen zu gewährleisten; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Dem vorliegenden Erlass unterliegen die Personalmitglieder | Artikel 1 - Dem vorliegenden Erlass unterliegen die Personalmitglieder |
des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die der: | des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die der: |
1. Stufe D (3 oder 4) oder C (2) angehören, | 1. Stufe D (3 oder 4) oder C (2) angehören, |
2. Stufe B (2+) angehören, | 2. Stufe B (2+) angehören, |
einschliesslich der Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung | einschliesslich der Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung |
ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entschieden haben. | ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entschieden haben. |
Vorliegendem Erlass unterliegen jedoch nicht die Personalmitglieder | Vorliegendem Erlass unterliegen jedoch nicht die Personalmitglieder |
des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung | des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung |
ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als Militärperson entschieden | ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als Militärperson entschieden |
haben, wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur | haben, wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste erwähnt. | des Personals der Polizeidienste erwähnt. |
Für die Personalmitglieder, die in einen Dienstgrad einer Stufe | Für die Personalmitglieder, die in einen Dienstgrad einer Stufe |
eingesetzt sind, die über der Stufe liegt, der sie angehören, wird | eingesetzt sind, die über der Stufe liegt, der sie angehören, wird |
vorliegender Erlass unter Berücksichtigung der ursprünglichen Stufe | vorliegender Erlass unter Berücksichtigung der ursprünglichen Stufe |
angewandt. | angewandt. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten jedes | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten jedes |
Jahr eine Kopernikus-Prämie in Höhe der Differenz zwischen: | Jahr eine Kopernikus-Prämie in Höhe der Differenz zwischen: |
a) dem Bruttobetrag des Urlaubsgeldes, das im Laufe des Jahres, in dem | a) dem Bruttobetrag des Urlaubsgeldes, das im Laufe des Jahres, in dem |
die Prämie ausgezahlt wird, gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses | die Prämie ausgezahlt wird, gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses |
vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an | vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an |
Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches bezahlt wird, | Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches bezahlt wird, |
und | und |
b) einem Betrag, der 92 % eines Zwölftels des Jahresgehalts (der | b) einem Betrag, der 92 % eines Zwölftels des Jahresgehalts (der |
Jahresgehälter) entspricht, das (die) an den Verbraucherpreisindex | Jahresgehälter) entspricht, das (die) an den Verbraucherpreisindex |
gekoppelt ist (sind) und das Gehalt (die Gehälter) für den Monat März | gekoppelt ist (sind) und das Gehalt (die Gehälter) für den Monat März |
des Jahres bestimmt (bestimmen), in dem die Prämie ausgezahlt wird. | des Jahres bestimmt (bestimmen), in dem die Prämie ausgezahlt wird. |
Hat der Bedienstete für den betreffenden Monat kein Gehalt oder | Hat der Bedienstete für den betreffenden Monat kein Gehalt oder |
lediglich ein gekürztes Gehalt erhalten, wird dieser Prozentsatz auf | lediglich ein gekürztes Gehalt erhalten, wird dieser Prozentsatz auf |
der Grundlage des Gehalts (der Gehälter) berechnet, das (die) für den | der Grundlage des Gehalts (der Gehälter) berechnet, das (die) für den |
betreffenden Monat geschuldet worden wäre(n). | betreffenden Monat geschuldet worden wäre(n). |
Unter Jahresgehalt versteht man das Gehalt, den Lohn, die garantierte | Unter Jahresgehalt versteht man das Gehalt, den Lohn, die garantierte |
Besoldung, gegebenenfalls einschliesslich der Haushalts- oder | Besoldung, gegebenenfalls einschliesslich der Haushalts- oder |
Ortszulage und des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats. | Ortszulage und des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats. |
Die Personalmitglieder, die im Laufe des Bezugszeitraums durch | Die Personalmitglieder, die im Laufe des Bezugszeitraums durch |
Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert worden sind, erhalten | Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert worden sind, erhalten |
ebenfalls die Prämie, berechnet auf der Grundlage des letzten Gehalts, | ebenfalls die Prämie, berechnet auf der Grundlage des letzten Gehalts, |
das in der ursprünglichen Stufe geschuldet wurde, nach Verhältnis der | das in der ursprünglichen Stufe geschuldet wurde, nach Verhältnis der |
in dieser Stufe erbrachten Leistungen. | in dieser Stufe erbrachten Leistungen. |
Art. 3 - § 1 - Die Kopernikus-Prämie gilt als vollständiger | Art. 3 - § 1 - Die Kopernikus-Prämie gilt als vollständiger |
Prämienbetrag, wenn während des ganzen Kalenderjahrs vor dem Jahr, in | Prämienbetrag, wenn während des ganzen Kalenderjahrs vor dem Jahr, in |
dem die Prämie ausgezahlt wird, das heisst während des Bezugsjahrs, | dem die Prämie ausgezahlt wird, das heisst während des Bezugsjahrs, |
Vollzeitleistungen erbracht worden sind. | Vollzeitleistungen erbracht worden sind. |
§ 2 - Sind nicht während des ganzen Bezugsjahrs Vollzeitleistungen | § 2 - Sind nicht während des ganzen Bezugsjahrs Vollzeitleistungen |
erbracht worden, wird der Prämienbetrag wie folgt festgelegt: | erbracht worden, wird der Prämienbetrag wie folgt festgelegt: |
a) ein Zwölftel des Jahresbetrags für jeden Zeitraum, in dem sich die | a) ein Zwölftel des Jahresbetrags für jeden Zeitraum, in dem sich die |
Leistungen über einen ganzen Monat erstrecken, | Leistungen über einen ganzen Monat erstrecken, |
b) ein Dreissigstel des Monatsbetrags für jeden Kalendertag, wenn sich | b) ein Dreissigstel des Monatsbetrags für jeden Kalendertag, wenn sich |
die Leistungen nicht über einen ganzen Monat erstrecken. | die Leistungen nicht über einen ganzen Monat erstrecken. |
§ 3 - Die Gewährung eines mit der Ausübung von Teilzeitleistungen | § 3 - Die Gewährung eines mit der Ausübung von Teilzeitleistungen |
verbundenen Teilgehalts führt zu einer proportionalen Verminderung des | verbundenen Teilgehalts führt zu einer proportionalen Verminderung des |
Prämienbetrags. | Prämienbetrags. |
§ 4 - Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen des Königlichen | § 4 - Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 13. März 2001 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs | Erlasses vom 13. März 2001 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs |
zugunsten der Bediensteten des föderalen administrativen Öffentlichen | zugunsten der Bediensteten des föderalen administrativen Öffentlichen |
Dienstes, die Dienstgrade der Stufe D innehaben, fällt, erhält eine | Dienstes, die Dienstgrade der Stufe D innehaben, fällt, erhält eine |
Prämie in Höhe von 70 % des Betrags einer vollständigen Prämie. | Prämie in Höhe von 70 % des Betrags einer vollständigen Prämie. |
Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen von Artikel 42 des | Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen von Artikel 42 des |
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste fällt, erhält eine Prämie in Höhe von 80 % des Betrags | Polizeidienste fällt, erhält eine Prämie in Höhe von 80 % des Betrags |
einer vollständigen Prämie. | einer vollständigen Prämie. |
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 werden bei der | Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 werden bei der |
Berechnung der Prämie die Zeiträume berücksichtigt, in denen das | Berechnung der Prämie die Zeiträume berücksichtigt, in denen das |
Personalmitglied im Laufe des Bezugsjahrs: | Personalmitglied im Laufe des Bezugsjahrs: |
a) seine Funktionen aufgrund der Verpflichtungen, die ihm aufgrund des | a) seine Funktionen aufgrund der Verpflichtungen, die ihm aufgrund des |
Gesetzes vom 16. Mai 2001 zur Festlegung des Statuts der | Gesetzes vom 16. Mai 2001 zur Festlegung des Statuts der |
Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte auferlegt werden, | Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte auferlegt werden, |
zeitweilig niedergelegt hat, | zeitweilig niedergelegt hat, |
b) einen Elternschaftsurlaub erhalten hat, | b) einen Elternschaftsurlaub erhalten hat, |
c) infolge einer der in Teil VIII Titel V RSPol erwähnten Urlaubsarten | c) infolge einer der in Teil VIII Titel V RSPol erwähnten Urlaubsarten |
abwesend gewesen ist. | abwesend gewesen ist. |
§ 2 - Für die Berechnung der Prämie wird ebenfalls der Zeitraum vom 1. | § 2 - Für die Berechnung der Prämie wird ebenfalls der Zeitraum vom 1. |
Januar des Bezugsjahrs bis zu dem Tag vor dem Tag, an dem das | Januar des Bezugsjahrs bis zu dem Tag vor dem Tag, an dem das |
Personalmitglied diese Eigenschaft erhalten hat, berücksichtigt, | Personalmitglied diese Eigenschaft erhalten hat, berücksichtigt, |
sofern das Personalmitglied: | sofern das Personalmitglied: |
1. am Ende des Bezugsjahrs jünger als 25 Jahre ist, | 1. am Ende des Bezugsjahrs jünger als 25 Jahre ist, |
2. den Dienst spätestens am letzten Werktag eines viermonatigen | 2. den Dienst spätestens am letzten Werktag eines viermonatigen |
Zeitraums aufgenommen hat, der anschliesst an: | Zeitraums aufgenommen hat, der anschliesst an: |
a) den Tag, an dem das Personalmitglied die Einrichtung, in der es | a) den Tag, an dem das Personalmitglied die Einrichtung, in der es |
sein Studium unter den in Artikel 62 der koordinierten Gesetze über | sein Studium unter den in Artikel 62 der koordinierten Gesetze über |
die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vorgesehenen Bedingungen | die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vorgesehenen Bedingungen |
absolviert hat, verlassen hat, | absolviert hat, verlassen hat, |
b) den Tag, an dem der Lehrvertrag abgelaufen ist. | b) den Tag, an dem der Lehrvertrag abgelaufen ist. |
Das Personalmitglied muss den Beweis erbringen, dass es die gestellten | Das Personalmitglied muss den Beweis erbringen, dass es die gestellten |
Bedingungen erfüllt. Dieser Beweis kann mit allen rechtlichen Mitteln | Bedingungen erfüllt. Dieser Beweis kann mit allen rechtlichen Mitteln |
erbracht werden, auch anhand von Zeugen. | erbracht werden, auch anhand von Zeugen. |
Art. 5 - Die Kopernikus-Prämie wird zwischen dem 1. Mai und dem 30. | Art. 5 - Die Kopernikus-Prämie wird zwischen dem 1. Mai und dem 30. |
Juni zusammen mit dem Urlaubsgeld ausgezahlt. | Juni zusammen mit dem Urlaubsgeld ausgezahlt. |
In Abweichung von der im vorangehenden Absatz aufgestellten Regel wird | In Abweichung von der im vorangehenden Absatz aufgestellten Regel wird |
die Prämie im Laufe des Monats nach dem Tag ausgezahlt, an dem das | die Prämie im Laufe des Monats nach dem Tag ausgezahlt, an dem das |
Personalmitglied in den Ruhestand versetzt worden ist oder gestorben | Personalmitglied in den Ruhestand versetzt worden ist oder gestorben |
ist, definitiv seines Amtes enthoben worden ist, sein Amt niedergelegt | ist, definitiv seines Amtes enthoben worden ist, sein Amt niedergelegt |
hat, entlassen oder aus dem Dienst entfernt worden ist. | hat, entlassen oder aus dem Dienst entfernt worden ist. |
Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes errechnet sich die Prämie | Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes errechnet sich die Prämie |
unter Berücksichtigung des Prozentsatzes und des etwaigen Abzugs, die | unter Berücksichtigung des Prozentsatzes und des etwaigen Abzugs, die |
am betreffenden Datum gültig sind; der Prozentsatz wird auf das | am betreffenden Datum gültig sind; der Prozentsatz wird auf das |
Jahresgehalt angewandt, das als Grundlage für die Berechnung des | Jahresgehalt angewandt, das als Grundlage für die Berechnung des |
Gehalts dient, das das Personalmitglied an diesem Datum erhält. | Gehalts dient, das das Personalmitglied an diesem Datum erhält. |
Hat das Personalmitglied seine Funktionen während des Bezugszeitraums | Hat das Personalmitglied seine Funktionen während des Bezugszeitraums |
in zwei oder mehreren lokalen Polizeikorps oder in einem dieser Korps | in zwei oder mehreren lokalen Polizeikorps oder in einem dieser Korps |
und bei der föderalen Polizei ausgeübt, muss jede dieser Parteien die | und bei der föderalen Polizei ausgeübt, muss jede dieser Parteien die |
Prämie nach Verhältnis der bei ihr erbrachten Leistungen bezahlen. | Prämie nach Verhältnis der bei ihr erbrachten Leistungen bezahlen. |
Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni | Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist die Prämie nicht als | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist die Prämie nicht als |
Entlohnung anzusehen. | Entlohnung anzusehen. |
Vom Prämienbetrag wird ein Betrag in Höhe von 13,07 % abgezogen. | Vom Prämienbetrag wird ein Betrag in Höhe von 13,07 % abgezogen. |
KAPITEL II - Sonderbestimmungen für die Personalmitglieder des | KAPITEL II - Sonderbestimmungen für die Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei, die sich für | Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei, die sich für |
die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der | die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der |
Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben | Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 kommen die Personalmitglieder des | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 kommen die Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich für die | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich für die |
Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der Gendarmerie | Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der Gendarmerie |
übertragene Militärperson entschieden haben, sofern sie die | übertragene Militärperson entschieden haben, sofern sie die |
Bedingungen erfüllen, mutatis mutandis in den Genuss der Bestimmungen | Bedingungen erfüllen, mutatis mutandis in den Genuss der Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2002 zur Gewährung einer | des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2002 zur Gewährung einer |
Umstrukturierungsprämie an bestimmte Militärpersonen anstelle der | Umstrukturierungsprämie an bestimmte Militärpersonen anstelle der |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. |
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Personalmitglieder, die sich | Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Personalmitglieder, die sich |
für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der | für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der |
Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben und aufgrund | Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben und aufgrund |
von Anlage 12 zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung | von Anlage 12 zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in die Stufen B, C | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in die Stufen B, C |
und D des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste | und D des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste |
eingegliedert worden sind, den Militärpersonen gleichgestellt, die in | eingegliedert worden sind, den Militärpersonen gleichgestellt, die in |
Artikel 1 § 1 Absatz 1 des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses | Artikel 1 § 1 Absatz 1 des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 8 - § 1 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 | Art. 8 - § 1 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 |
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen | Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen |
berücksichtigt, die während des Jahres 2001 in den Stufen D (3 oder 4) | berücksichtigt, die während des Jahres 2001 in den Stufen D (3 oder 4) |
oder C (2) oder in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von | oder C (2) oder in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von |
Anlage 12 zum RSPol bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv | Anlage 12 zum RSPol bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv |
ernannter Bediensteter, als Personalmitglied auf Probe und/oder als | ernannter Bediensteter, als Personalmitglied auf Probe und/oder als |
Vertragspersonalmitglied der föderalen Polizei, einer Gemeinde oder | Vertragspersonalmitglied der föderalen Polizei, einer Gemeinde oder |
eines Gemeindepolizeikorps erbracht worden sind. | eines Gemeindepolizeikorps erbracht worden sind. |
§ 2 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 Absatz 1 | § 2 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 Absatz 1 |
Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen | Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen |
berücksichtigt, die während des Jahres 2002 in der Stufe B (2+) oder | berücksichtigt, die während des Jahres 2002 in der Stufe B (2+) oder |
in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von Anlage 12 zum RSPol | in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von Anlage 12 zum RSPol |
bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv ernannter Bediensteter, als | bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv ernannter Bediensteter, als |
Personalmitglied auf Probe und/oder als Vertragspersonalmitglied der | Personalmitglied auf Probe und/oder als Vertragspersonalmitglied der |
föderalen Polizei, einer Gemeinde oder eines Korps der lokalen Polizei | föderalen Polizei, einer Gemeinde oder eines Korps der lokalen Polizei |
erbracht worden sind. | erbracht worden sind. |
Der Verweis auf Anlage 12 zum selben Erlass wird gegebenenfalls auch | Der Verweis auf Anlage 12 zum selben Erlass wird gegebenenfalls auch |
für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 1 im Jahr | für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 1 im Jahr |
2002 verwendet. | 2002 verwendet. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam: | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam: |
1. mit 1. Mai 2002 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel | 1. mit 1. Mai 2002 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel |
7 erwähnten Personalmitglieder, | 7 erwähnten Personalmitglieder, |
2. mit 1. Mai 2003 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | 2. mit 1. Mai 2003 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten |
Personalmitglieder. | Personalmitglieder. |
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Pensionen und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen | Pensionen und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |