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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 2003 portant assentiment à l'Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale relatif à l'établissement, l'exécution et le suivi d'un Plan national Climat, ainsi que l'établissement de rapports, dans le cadre de la Convention-cadre des Nations unies sur les Changements climatiques et du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14 novembre 2002 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 11 avril 2003 portant assentiment à | Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met |
l'Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la | het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, |
Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale relatif à | het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende |
l'établissement, l'exécution et le suivi d'un Plan national Climat, | het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal |
ainsi que l'établissement de rapports, dans le cadre de la | Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag |
Convention-cadre des Nations unies sur les Changements climatiques et | van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van |
du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14 novembre 2002 | Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 |
11 avril 2003 portant assentiment à l'Accord de coopération entre | april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de |
l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de | Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels |
Bruxelles-Capitale relatif à l'établissement, l'exécution et le suivi | Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het |
d'un Plan national Climat, ainsi que l'établissement de rapports, dans | opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het |
le cadre de la Convention-cadre des Nations Unies sur les Changements | kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake |
Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op | |
climatiques et du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14 | 14 november 2002, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
novembre 2002, établi par le Service central de traduction allemande | |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 2003 portant | vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het |
assentiment à l'Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région | Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het |
flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale | Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het |
relatif à l'établissement, l'exécution et le suivi d'un Plan national | opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal |
Climat, ainsi que l'établissement de rapports, dans le cadre de la | Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag |
Convention-cadre des Nations unies sur les Changements climatiques et | van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van |
du Protocole de Kyoto, conclu à Bruxelles le 14 novembre 2002. | Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004. | Gegeven te Brussel, 26 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. APRIL 2003 - Gesetz zur Zustimmung zu dem Zusammenarbeitsabkommen | 11. APRIL 2003 - Gesetz zur Zustimmung zu dem Zusammenarbeitsabkommen |
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen | zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen |
Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die | Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die |
Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über | Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über |
die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der | die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der |
Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, | Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, |
abgeschlossen in Brüssel am 14. November 2002 | abgeschlossen in Brüssel am 14. November 2002 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das als Anlage zu vorliegendem Gesetz beigefügte | Art. 2 - Das als Anlage zu vorliegendem Gesetz beigefügte |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen |
Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über | Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über |
die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen | die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen |
Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des | Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des |
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und | Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und |
des Protokolls von Kyoto, abgeschlossen in Brüssel am 14. November | des Protokolls von Kyoto, abgeschlossen in Brüssel am 14. November |
2002, erhält die Zustimmung. | 2002, erhält die Zustimmung. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN | ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN |
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen | zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen |
Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die | Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die |
Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über | Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über |
die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der | die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der |
Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto | Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto |
Aufgrund von Artikel 39 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 39 der Verfassung; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, | Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, |
insbesondere der Artikel 6 § 1 II Nr. 1 und 92bis § 1; | insbesondere der Artikel 6 § 1 II Nr. 1 und 92bis § 1; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen, so wie es durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 | Institutionen, so wie es durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 |
abgeändert worden ist, insbesondere der Artikel 4 und 42; | abgeändert worden ist, insbesondere der Artikel 4 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 1995 zur Billigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 1995 zur Billigung des |
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und | Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und |
der Anlagen I und II, abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992; | der Anlagen I und II, abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 2001 [sic, zu lesen ist: 26. | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 2001 [sic, zu lesen ist: 26. |
September 2001] zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto zum | September 2001] zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto zum |
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und | Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und |
den Anlagen A und B, abgeschlossen in Kyoto am 11. Dezember 1997; | den Anlagen A und B, abgeschlossen in Kyoto am 11. Dezember 1997; |
Aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union | Aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union |
zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur | zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur |
Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der | Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
Aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG des Rates der Europäischen Union | Aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG des Rates der Europäischen Union |
über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen | über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen |
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen | der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen |
Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden | Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden |
Verpflichtungen; | Verpflichtungen; |
Aufgrund der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. | Aufgrund der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. |
Juni 1998 über die Festlegung des Beitrags jedes Mitgliedstaates zur | Juni 1998 über die Festlegung des Beitrags jedes Mitgliedstaates zur |
Reduktion von 8%, die die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit gemäss | Reduktion von 8%, die die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit gemäss |
Artikel 3 des Protokolls von Kyoto erreichen muss; | Artikel 3 des Protokolls von Kyoto erreichen muss; |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der |
Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region | Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region |
über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die | über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die |
Strukturierung der Daten; | Strukturierung der Daten; |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. April 1995 zwischen dem | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. April 1995 zwischen dem |
Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der | Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der |
Region Brüssel-Hauptstadt über die internationale Umweltpolitik im | Region Brüssel-Hauptstadt über die internationale Umweltpolitik im |
Hinblick auf die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe, die | Hinblick auf die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe, die |
Ausschuss für die Koordinierung der Internationalen Umweltpolitik | Ausschuss für die Koordinierung der Internationalen Umweltpolitik |
(abgekürzt AKIUP) genannt wird; | (abgekürzt AKIUP) genannt wird; |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Oktober 1997 über die | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Oktober 1997 über die |
Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Regionen in Bezug auf den | Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Regionen in Bezug auf den |
Plan für wissenschaftliche Unterstützung einer Politik der | Plan für wissenschaftliche Unterstützung einer Politik der |
nachhaltigen Entwicklung; | nachhaltigen Entwicklung; |
Aufgrund der Ordonnanz vom 25. März 1999 über die Beurteilung und | Aufgrund der Ordonnanz vom 25. März 1999 über die Beurteilung und |
Verbesserung der Luftqualität; | Verbesserung der Luftqualität; |
Aufgrund des wallonischen Dekrets vom 21. April 1994 zur | Aufgrund des wallonischen Dekrets vom 21. April 1994 zur |
umweltspezifischen Planung im Rahmen einer dauerhaften Entwicklung; | umweltspezifischen Planung im Rahmen einer dauerhaften Entwicklung; |
In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Mai 2000 über | In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Mai 2000 über |
die Billigung der Ausführung des zweiten Plans für wissenschaftliche | die Billigung der Ausführung des zweiten Plans für wissenschaftliche |
Unterstützung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung (PUNE II), | Unterstützung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung (PUNE II), |
für den der Föderalstaat und die föderierten Gebietskörperschaften ein | für den der Föderalstaat und die föderierten Gebietskörperschaften ein |
Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen haben; | Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen haben; |
In Erwägung des Föderalen Plans für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, | In Erwägung des Föderalen Plans für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, |
der am 20. Juli 2000 vom Ministerrat gebilligt worden ist; | der am 20. Juli 2000 vom Ministerrat gebilligt worden ist; |
In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 14. Juni 2001 auf | In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 14. Juni 2001 auf |
föderaler Ebene, der besagt, dass Belgien die Bereitschaft bestätigt, | föderaler Ebene, der besagt, dass Belgien die Bereitschaft bestätigt, |
den Beschluss vom 20. Juli 2000 über die Billigung des Föderalen Plans | den Beschluss vom 20. Juli 2000 über die Billigung des Föderalen Plans |
für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 auszuführen, insbesondere den | für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 auszuführen, insbesondere den |
Paragraphen 391 über die Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen | Paragraphen 391 über die Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen |
2008-2012 gegenüber 1990 zu reduzieren, wie auch die anderen | 2008-2012 gegenüber 1990 zu reduzieren, wie auch die anderen |
europäischen Staaten diese Verpflichtung ausführen, gemäss dem, was im | europäischen Staaten diese Verpflichtung ausführen, gemäss dem, was im |
Burden Sharing festgelegt ist, nämlich für Belgien 7,5%, und dass der | Burden Sharing festgelegt ist, nämlich für Belgien 7,5%, und dass der |
zu erstellende Nationale Klimaplan die für das Erreichen dieses Ziels | zu erstellende Nationale Klimaplan die für das Erreichen dieses Ziels |
von 7,5% erforderlichen Massnahmen umfassen muss, dies gemäss dem | von 7,5% erforderlichen Massnahmen umfassen muss, dies gemäss dem |
Föderalen Plan für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, Paragraph 496; | Föderalen Plan für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, Paragraph 496; |
In der Erwägung, dass im Paragraphen 391 des Föderalen Plans für | In der Erwägung, dass im Paragraphen 391 des Föderalen Plans für |
Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 bestimmt wird, dass die zu | Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 bestimmt wird, dass die zu |
erreichenden Ziele nicht linear auf die wirtschaftlichen Gruppen und | erreichenden Ziele nicht linear auf die wirtschaftlichen Gruppen und |
Sektoren des Landes aufgeteilt werden; | Sektoren des Landes aufgeteilt werden; |
In Erwägung des Flämischen Umweltpolitikplans (MINA-Plan), in dem | In Erwägung des Flämischen Umweltpolitikplans (MINA-Plan), in dem |
bestimmt wird, dass die Nettoemissionen von Treibhausgasen reduziert | bestimmt wird, dass die Nettoemissionen von Treibhausgasen reduziert |
werden müssen und dass langfristig eine Stabilisierung der | werden müssen und dass langfristig eine Stabilisierung der |
Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, auf dem | Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, auf dem |
eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert | eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert |
wird, angestrebt werden muss; | wird, angestrebt werden muss; |
In Erwägung des Aktionsplans der Wallonischen Region über | In Erwägung des Aktionsplans der Wallonischen Region über |
Klimaänderungen, der am 19. Juli 2001 von der Wallonischen Regierung | Klimaänderungen, der am 19. Juli 2001 von der Wallonischen Regierung |
gebilligt worden ist und in dem eine Reduktion von 7,5% der Emissionen | gebilligt worden ist und in dem eine Reduktion von 7,5% der Emissionen |
der Wallonischen Region bis 2008-2012 gegenüber den Emissionen von | der Wallonischen Region bis 2008-2012 gegenüber den Emissionen von |
1990 angestrebt wird; | 1990 angestrebt wird; |
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen Verteilung der | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen Verteilung der |
Zuständigkeiten sowohl der Föderalstaat als auch die Regionen sich | Zuständigkeiten sowohl der Föderalstaat als auch die Regionen sich |
verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, um den Anforderungen | verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, um den Anforderungen |
des Protokolls von Kyoto zu entsprechen. Zu diesem Zweck ist bei der | des Protokolls von Kyoto zu entsprechen. Zu diesem Zweck ist bei der |
erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 22. Februar | erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 22. Februar |
2001 zur Billigung des Protokolls vom 14. Dezember 2000 beschlossen | 2001 zur Billigung des Protokolls vom 14. Dezember 2000 beschlossen |
worden, einen Nationalen Klimaplan zu erstellen; | worden, einen Nationalen Klimaplan zu erstellen; |
In Erwägung der Beschlüsse der erweiterten Interministeriellen | In Erwägung der Beschlüsse der erweiterten Interministeriellen |
Konferenz « Umwelt » vom 24. Juli 2001 zur Billigung des Protokolls | Konferenz « Umwelt » vom 24. Juli 2001 zur Billigung des Protokolls |
vom 22. Februar 2001 und insbesondere des Abkommens zwischen der | vom 22. Februar 2001 und insbesondere des Abkommens zwischen der |
Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Stabilisierung | Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Stabilisierung |
der Emissionen bis 2005 gegenüber 1990 für jede Region; | der Emissionen bis 2005 gegenüber 1990 für jede Region; |
In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 18. Januar | In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 18. Januar |
2001, bestätigt am 22. Februar 2001 und noch präzisiert am 19. Juli | 2001, bestätigt am 22. Februar 2001 und noch präzisiert am 19. Juli |
2001, das Prinzip einer linearen Aufteilung des belgischen Ziels einer | 2001, das Prinzip einer linearen Aufteilung des belgischen Ziels einer |
Reduktion von 7,5% auf die Regionen zu vertreten und die Billigung des | Reduktion von 7,5% auf die Regionen zu vertreten und die Billigung des |
Vorentwurfs eines Dekrets zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto in | Vorentwurfs eines Dekrets zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto in |
den Rahmen der Einhaltung dieses Prinzips einzubetten; | den Rahmen der Einhaltung dieses Prinzips einzubetten; |
In Erwägung des Beschlusses der Regierung der Region | In Erwägung des Beschlusses der Regierung der Region |
Brüssel-Hauptstadt vom 15. März 2001, in dem darum gebeten wird, dass | Brüssel-Hauptstadt vom 15. März 2001, in dem darum gebeten wird, dass |
eine unabhängige Einrichtung in Konzertierung mit den betroffenen | eine unabhängige Einrichtung in Konzertierung mit den betroffenen |
Akteuren ein Berechnungsverfahren für eine gerechte Aufteilung auf die | Akteuren ein Berechnungsverfahren für eine gerechte Aufteilung auf die |
Regionen bestimmt und dass dieses Berechnungsverfahren bei einer | Regionen bestimmt und dass dieses Berechnungsverfahren bei einer |
zukünftigen erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » | zukünftigen erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » |
vorgestellt wird; | vorgestellt wird; |
In der Erwägung, dass die Flämische Regierung am 20. April 2001 | In der Erwägung, dass die Flämische Regierung am 20. April 2001 |
beschlossen hat, dass für eine kosteneffiziente Politik der Reduktion | beschlossen hat, dass für eine kosteneffiziente Politik der Reduktion |
der Treibhausgasemissionen in Belgien eine gleichwertige Verteilung | der Treibhausgasemissionen in Belgien eine gleichwertige Verteilung |
der Lasten unter den Regionen notwendig ist; | der Lasten unter den Regionen notwendig ist; |
In Erwägung der Notwendigkeit einer koordinierten und effizienten | In Erwägung der Notwendigkeit einer koordinierten und effizienten |
Ausführung der Bestimmungen des Nationalen Klimaplans einerseits und | Ausführung der Bestimmungen des Nationalen Klimaplans einerseits und |
der Notwendigkeit andererseits, die Rechtssubjekte nicht mit | der Notwendigkeit andererseits, die Rechtssubjekte nicht mit |
unzureichend harmonisierten oder sich überschneidenden Vorschriften zu | unzureichend harmonisierten oder sich überschneidenden Vorschriften zu |
konfrontieren, ist eine deutliche Planung, bestätigt durch ein | konfrontieren, ist eine deutliche Planung, bestätigt durch ein |
Zusammenarbeitsabkommen, erforderlich; | Zusammenarbeitsabkommen, erforderlich; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in den drei Regionen gemeinsam | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in den drei Regionen gemeinsam |
Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu treffen, damit | Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu treffen, damit |
ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird; | ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird; |
In Erwägung der politischen Vereinbarung, Beschluss 5/CP.6, angenommen | In Erwägung der politischen Vereinbarung, Beschluss 5/CP.6, angenommen |
durch die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der | durch die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der |
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP6bis ), die vom 16. bis | Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP6bis ), die vom 16. bis |
zum 27. Juli 2001 in Bonn stattgefunden hat in Ausführung des | zum 27. Juli 2001 in Bonn stattgefunden hat in Ausführung des |
Aktionsplans von Buenos Aires, der in Bezug auf die Frage der | Aktionsplans von Buenos Aires, der in Bezug auf die Frage der |
Zusätzlichkeit für die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien | Zusätzlichkeit für die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien |
bedeutet, dass die nationalen Massnahmen einen signifikanten Teil der | bedeutet, dass die nationalen Massnahmen einen signifikanten Teil der |
Bemühung darstellen müssen, die notwendig ist, um die Verpflichtungen | Bemühung darstellen müssen, die notwendig ist, um die Verpflichtungen |
zur Begrenzung und Reduktion der Emissionen einzuhalten, so wie in | zur Begrenzung und Reduktion der Emissionen einzuhalten, so wie in |
Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto bestimmt, und der diese | Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto bestimmt, und der diese |
Vertragsparteien dazu verpflichtet, über relevante Informationen | Vertragsparteien dazu verpflichtet, über relevante Informationen |
Bericht zu erstatten und sie einer Kontrolle zu unterziehen gemäss | Bericht zu erstatten und sie einer Kontrolle zu unterziehen gemäss |
Artikel 7 beziehungsweise 8 des Protokolls von Kyoto; | Artikel 7 beziehungsweise 8 des Protokolls von Kyoto; |
In der Erwägung, dass der Beschluss 5/CP.6 der Konferenz der | In der Erwägung, dass der Beschluss 5/CP.6 der Konferenz der |
Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über | Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über |
Klimaänderungen bestimmt, dass allein die Vertragsparteien, die dem | Klimaänderungen bestimmt, dass allein die Vertragsparteien, die dem |
Zusatzabkommen über die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zugestimmt | Zusatzabkommen über die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zugestimmt |
haben, das Recht haben, aus dem Gebrauch der Flexibilitätsmechanismen | haben, das Recht haben, aus dem Gebrauch der Flexibilitätsmechanismen |
hervorgehende Einheiten zu erwerben oder zu übertragen, und dass in | hervorgehende Einheiten zu erwerben oder zu übertragen, und dass in |
diesem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, in der die | diesem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, in der die |
Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (COP/MOP) versammelt sind, | Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (COP/MOP) versammelt sind, |
empfohlen wird, die Beteiligung der in Anlage I aufgeführten | empfohlen wird, die Beteiligung der in Anlage I aufgeführten |
Vertragsparteien an den Flexibilitätsmechanismen von der Einhaltung | Vertragsparteien an den Flexibilitätsmechanismen von der Einhaltung |
der in Artikel 5 Absatz 1 und 2 und in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des | der in Artikel 5 Absatz 1 und 2 und in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des |
Protokolls von Kyoto vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die | Protokolls von Kyoto vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die |
Erstellung von Berichten abhängig zu machen; | Erstellung von Berichten abhängig zu machen; |
In der Erwägung, dass für die Verwirklichung des Reduktionsziels | In der Erwägung, dass für die Verwirklichung des Reduktionsziels |
Flexibilitätsmechanismen angewandt werden müssen; | Flexibilitätsmechanismen angewandt werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, eine ständige Zusammenarbeit | In der Erwägung, dass es notwendig ist, eine ständige Zusammenarbeit |
und eine ständige Konzertierung zu gewährleisten, was die Verwaltung | und eine ständige Konzertierung zu gewährleisten, was die Verwaltung |
der Daten, die Überwachung der Verwirklichung, die Beurteilung und | der Daten, die Überwachung der Verwirklichung, die Beurteilung und |
auch die eventuelle Anpassung des Nationalen Klimaplans betrifft; | auch die eventuelle Anpassung des Nationalen Klimaplans betrifft; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Föderalstaat und die | In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Föderalstaat und die |
Regionen über miteinander vereinbare Beurteilungsmethoden verfügen, | Regionen über miteinander vereinbare Beurteilungsmethoden verfügen, |
damit eine objektive und harmonische Verarbeitung der Daten der | damit eine objektive und harmonische Verarbeitung der Daten der |
Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und den Vertragsparteien | Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und den Vertragsparteien |
der Klimakonvention und des Protokolls von Kyoto gegenüber | der Klimakonvention und des Protokolls von Kyoto gegenüber |
gewährleistet werden kann; | gewährleistet werden kann; |
In der Erwägung, dass die Beteiligung des Föderalstaates und der | In der Erwägung, dass die Beteiligung des Föderalstaates und der |
Regionen an der Verwaltung, der Arbeitsweise und der Finanzierung | Regionen an der Verwaltung, der Arbeitsweise und der Finanzierung |
einer passenden Struktur auf institutioneller Ebene geregelt werden | einer passenden Struktur auf institutioneller Ebene geregelt werden |
muss, damit eine Zusammenarbeit, eine Konzertierung und miteinander | muss, damit eine Zusammenarbeit, eine Konzertierung und miteinander |
vereinbare Beurteilungsmethoden verwirklicht werden können; | vereinbare Beurteilungsmethoden verwirklicht werden können; |
In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden | In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommens die Arbeitsweise des AKIUP keineswegs | Zusammenarbeitsabkommens die Arbeitsweise des AKIUP keineswegs |
beeinträchtigen; | beeinträchtigen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, den Nationalen Klimaplan in | In der Erwägung, dass es notwendig ist, den Nationalen Klimaplan in |
eine globale Strategie für nachhaltige Entwicklung einzubeziehen; | eine globale Strategie für nachhaltige Entwicklung einzubeziehen; |
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, aus dem Nationalen | In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, aus dem Nationalen |
Klimaplan ein wirksames Instrument zu machen, mit dem in Belgien eine | Klimaplan ein wirksames Instrument zu machen, mit dem in Belgien eine |
« low carbon economy » verwirklicht und gleichzeitig die | « low carbon economy » verwirklicht und gleichzeitig die |
Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen geschützt werden kann; | Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen geschützt werden kann; |
In der Erwägung, dass der Föderalstaat die Wirtschafts- und | In der Erwägung, dass der Föderalstaat die Wirtschafts- und |
Währungseinheit gewährleisten und für den freien Personen-, Waren- und | Währungseinheit gewährleisten und für den freien Personen-, Waren- und |
Kapitalverkehr sorgen muss; | Kapitalverkehr sorgen muss; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, auf wirtschaftlicher und | In der Erwägung, dass es notwendig ist, auf wirtschaftlicher und |
sozialer Ebene den Europäischen Stabilitätspakt, den Belgischen | sozialer Ebene den Europäischen Stabilitätspakt, den Belgischen |
Nationalen Bericht an die EU über die Wirtschaftsreform der Produkt-, | Nationalen Bericht an die EU über die Wirtschaftsreform der Produkt-, |
Dienstleistungs- und Kapitalmärkte (Cardiff-Prozess) und den | Dienstleistungs- und Kapitalmärkte (Cardiff-Prozess) und den |
Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung (Luxemburger Prozess) zu | Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung (Luxemburger Prozess) zu |
berücksichtigen, | berücksichtigen, |
haben | haben |
der Föderalstaat, vertreten durch den Minister, zu dessen | der Föderalstaat, vertreten durch den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, | Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, |
den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und | den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und |
den Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie | den Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie |
gehört, | gehört, |
die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der | die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der |
Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des flämischen | Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des flämischen |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in |
der Person des flämischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | der Person des flämischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Energie gehört, | die Energie gehört, |
die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in | die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in |
der Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des wallonischen | der Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des wallonischen |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in |
der Person des wallonischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | der Person des wallonischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Energie gehört, | die Energie gehört, |
die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der | die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der |
Region Brüssel-Hauptstadt in der Person ihres Minister-Präsidenten, in | Region Brüssel-Hauptstadt in der Person ihres Minister-Präsidenten, in |
der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Umwelt gehört, in der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen | die Umwelt gehört, in der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und in der Person des | Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und in der Person des |
Brüsseler Staatssekretärs, beauftragt mit der Energie, | Brüsseler Staatssekretärs, beauftragt mit der Energie, |
Folgendes vereinbart: | Folgendes vereinbart: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen, Zielsetzungen und Prinzipien | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen, Zielsetzungen und Prinzipien |
Artikel 1 - Für vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen sind folgende | Artikel 1 - Für vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen sind folgende |
Begriffsbestimmungen anwendbar: | Begriffsbestimmungen anwendbar: |
§ 1 - « Klimaänderungen »: Änderungen des Klimas, die unmittelbar oder | § 1 - « Klimaänderungen »: Änderungen des Klimas, die unmittelbar oder |
mittelbar auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, welche die | mittelbar auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, welche die |
Zusammensetzung der Erdatmosphäre verändern, und die zu den über | Zusammensetzung der Erdatmosphäre verändern, und die zu den über |
vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen | vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen |
hinzukommen. | hinzukommen. |
§ 2 - « Treibhausgase »: sowohl die natürlichen als auch die | § 2 - « Treibhausgase »: sowohl die natürlichen als auch die |
anthropogenen gasförmigen Bestandteile der Atmosphäre, welche die | anthropogenen gasförmigen Bestandteile der Atmosphäre, welche die |
infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben. Für die Anwendung | infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben. Für die Anwendung |
dieses Abkommens gelten folgende Gase als Treibhausgase: | dieses Abkommens gelten folgende Gase als Treibhausgase: |
- Kohlendioxid (CO2), | - Kohlendioxid (CO2), |
- Methan (CH4), | - Methan (CH4), |
- Distickstoffoxid (N2O), | - Distickstoffoxid (N2O), |
- teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), | - teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), |
- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC), | - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC), |
- Schwefelhexafluorid (SF6). | - Schwefelhexafluorid (SF6). |
§ 3 - « Emissionen »: die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren | § 3 - « Emissionen »: die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren |
Vorläufersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und | Vorläufersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und |
in einem bestimmten Zeitraum. | in einem bestimmten Zeitraum. |
§ 4 - « Konferenz der Vertragsparteien »: die Konferenz der | § 4 - « Konferenz der Vertragsparteien »: die Konferenz der |
Vertragsparteien des Übereinkommens. | Vertragsparteien des Übereinkommens. |
§ 5 - « Übereinkommen »: das Rahmenübereinkommen der Vereinten | § 5 - « Übereinkommen »: das Rahmenübereinkommen der Vereinten |
Nationen über Klimaänderungen, abgeschlossen in New York am 9. Mai | Nationen über Klimaänderungen, abgeschlossen in New York am 9. Mai |
1992. | 1992. |
§ 6 - « Flexibilitätsmechanismen »: | § 6 - « Flexibilitätsmechanismen »: |
1. die in den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto erwähnten | 1. die in den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto erwähnten |
Mechanismen: die gemeinsame Umsetzung (Artikel 6), « Mechanismus für | Mechanismen: die gemeinsame Umsetzung (Artikel 6), « Mechanismus für |
umweltverträgliche Entwicklung » (Artikel 12) und der internationale | umweltverträgliche Entwicklung » (Artikel 12) und der internationale |
Emissionhandel (Artikel 17), | Emissionhandel (Artikel 17), |
2. jedes von der Europäischen Union entwickelte System eines Handels | 2. jedes von der Europäischen Union entwickelte System eines Handels |
mit Treibhausgasemissionen. | mit Treibhausgasemissionen. |
§ 7 - « Erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt » (IKU) »: | § 7 - « Erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt » (IKU) »: |
die ständigen Mitglieder der IKU gemäss dem Zusammenarbeitsabkommen | die ständigen Mitglieder der IKU gemäss dem Zusammenarbeitsabkommen |
vom 5. April 1995 über die internationale Umweltpolitik, erweitert um | vom 5. April 1995 über die internationale Umweltpolitik, erweitert um |
den Premierminister, die Minister-Präsidenten der Regionen, den | den Premierminister, die Minister-Präsidenten der Regionen, den |
föderalen Minister des Haushalts, die Minister, die mit der Energie, | föderalen Minister des Haushalts, die Minister, die mit der Energie, |
dem Transportwesen, dem Steuerwesen, der Entwicklungszusammenarbeit | dem Transportwesen, dem Steuerwesen, der Entwicklungszusammenarbeit |
beauftragt sind, und die regionalen Minister der Wirtschaft. | beauftragt sind, und die regionalen Minister der Wirtschaft. |
Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die | Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die |
Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen | Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen |
Klimaplans und auf die Erstellung von Berichten im Rahmen des | Klimaplans und auf die Erstellung von Berichten im Rahmen des |
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und | Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und |
des Protokolls von Kyoto und der Entscheidung 1999/296/EG, mit dem | des Protokolls von Kyoto und der Entscheidung 1999/296/EG, mit dem |
Ziel, die Nettoemissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in den | Ziel, die Nettoemissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in den |
Griff zu bekommen, so wie es im Protokoll von Kyoto und in der | Griff zu bekommen, so wie es im Protokoll von Kyoto und in der |
Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 1998 | Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 1998 |
bestimmt ist. | bestimmt ist. |
KAPITEL II - Die Nationale Klimakommission | KAPITEL II - Die Nationale Klimakommission |
Art. 3 - Für die Anwendung und die Überwachung des vorliegenden | Art. 3 - Für die Anwendung und die Überwachung des vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommens und für die Überwachung des Nationalen | Zusammenarbeitsabkommens und für die Überwachung des Nationalen |
Klimaplans im Allgemeinen wird von den Regionen und vom Föderalstaat | Klimaplans im Allgemeinen wird von den Regionen und vom Föderalstaat |
eine Nationale Klimakommission eingerichtet. Dieser Nationalen | eine Nationale Klimakommission eingerichtet. Dieser Nationalen |
Klimakommission steht ein ständiges Sekretariat bei. | Klimakommission steht ein ständiges Sekretariat bei. |
Art. 4 - Die Nationale Klimakommission setzt sich aus den | Art. 4 - Die Nationale Klimakommission setzt sich aus den |
vertragschliessenden Parteien zusammen, wobei jede dieser Parteien | vertragschliessenden Parteien zusammen, wobei jede dieser Parteien |
über vier von ihrer jeweiligen Regierung bestimmte Vertreter verfügt. | über vier von ihrer jeweiligen Regierung bestimmte Vertreter verfügt. |
Diesen Personen können Sachverständige beistehen. Jede Partei bestimmt | Diesen Personen können Sachverständige beistehen. Jede Partei bestimmt |
vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die die | vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die die |
jeweiligen ordentlichen Mitglieder bei Abwesenheit ersetzen können. | jeweiligen ordentlichen Mitglieder bei Abwesenheit ersetzen können. |
Die vorgenommenen Bestimmungen werden im Belgischen Staatsblatt | Die vorgenommenen Bestimmungen werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. Jede Abänderung wird auf dieselbe Art und Weise | veröffentlicht. Jede Abänderung wird auf dieselbe Art und Weise |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 5 - Für das ständige Sekretariat sorgt das in Artikel 6 des | Art. 5 - Für das ständige Sekretariat sorgt das in Artikel 6 des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler | Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler |
Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die | Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die |
Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung | Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung |
der Daten erwähnte Überregionale Umweltbüro (ÜBUB). Es setzt sich aus | der Daten erwähnte Überregionale Umweltbüro (ÜBUB). Es setzt sich aus |
Beamten der Verwaltungen der vertragschliessenden Parteien zusammen. | Beamten der Verwaltungen der vertragschliessenden Parteien zusammen. |
Die Beamten unterliegen weiterhin den auf sie anwendbaren | Die Beamten unterliegen weiterhin den auf sie anwendbaren |
statutarischen Bestimmungen. | statutarischen Bestimmungen. |
Art. 6 - § 1 - Die Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der | Art. 6 - § 1 - Die Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der |
Nationalen Klimakommission bestehen darin: | Nationalen Klimakommission bestehen darin: |
1. die Geschäftsordnung der Nationalen Klimakommission abzufassen, | 1. die Geschäftsordnung der Nationalen Klimakommission abzufassen, |
2. die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des ständigen Sekretariats | 2. die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des ständigen Sekretariats |
festzulegen, | festzulegen, |
3. den vertragschliessenden Parteien Vorschläge in Bezug auf die | 3. den vertragschliessenden Parteien Vorschläge in Bezug auf die |
Zusammensetzung des ständigen Sekretariats zu unterbreiten, | Zusammensetzung des ständigen Sekretariats zu unterbreiten, |
4. jedes Jahr am Datum des In-Kraft-Tretens des | 4. jedes Jahr am Datum des In-Kraft-Tretens des |
Zusammenarbeitsabkommens einen Vorsitzenden zu bestimmen, wobei die | Zusammenarbeitsabkommens einen Vorsitzenden zu bestimmen, wobei die |
verschiedenen vertragschliessenden Parteien im Turnus den Vorsitz | verschiedenen vertragschliessenden Parteien im Turnus den Vorsitz |
übernehmen und zwischen den Sprachen Niederländisch/Französisch | übernehmen und zwischen den Sprachen Niederländisch/Französisch |
abgewechselt werden muss, | abgewechselt werden muss, |
5. einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Nationalen | 5. einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Nationalen |
Klimakommission zu erstellen, | Klimakommission zu erstellen, |
6. den Austausch und die Übermittlung von Informationen und Berichten | 6. den Austausch und die Übermittlung von Informationen und Berichten |
zwischen den betroffenen Parteien zu gewährleisten in Bezug auf das | zwischen den betroffenen Parteien zu gewährleisten in Bezug auf das |
Fortschreiten und die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die in | Fortschreiten und die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die in |
dem zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Nationalen Klimaplan | dem zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Nationalen Klimaplan |
aufgenommen sind, | aufgenommen sind, |
7. den föderalen und regionalen Beiräten unmittelbar Informationen zu | 7. den föderalen und regionalen Beiräten unmittelbar Informationen zu |
verschaffen, | verschaffen, |
8. die Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch und die Übermittlung | 8. die Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch und die Übermittlung |
von Daten und Informationen, die aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG | von Daten und Informationen, die aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG |
des Rates der Europäischen Union und des Rahmenübereinkommens der | des Rates der Europäischen Union und des Rahmenübereinkommens der |
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auferlegt sind, | Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auferlegt sind, |
wahrzunehmen, und zwar in Zusammenarbeit mit den betroffenen | wahrzunehmen, und zwar in Zusammenarbeit mit den betroffenen |
Ministerien und dem AKIUP, | Ministerien und dem AKIUP, |
9. für die Abstimmung und wenn möglich die Harmonisierung der | 9. für die Abstimmung und wenn möglich die Harmonisierung der |
Arbeitsmethoden und -verfahren, der Interpretation der Daten, der | Arbeitsmethoden und -verfahren, der Interpretation der Daten, der |
Erstellung der Berichte und der Prognosen und des Austauschs von | Erstellung der Berichte und der Prognosen und des Austauschs von |
Informationen zwischen den vertragschliessenden Parteien zu sorgen. | Informationen zwischen den vertragschliessenden Parteien zu sorgen. |
Die Aufgaben Nr. 1 bis 4 müssen innerhalb sechs Monaten nach der | Die Aufgaben Nr. 1 bis 4 müssen innerhalb sechs Monaten nach der |
Zusammensetzung der Nationalen Klimakommission ausgeführt werden. | Zusammensetzung der Nationalen Klimakommission ausgeführt werden. |
§ 2 - Die inhaltsbezogenen Aufgaben der Nationalen Klimakommission | § 2 - Die inhaltsbezogenen Aufgaben der Nationalen Klimakommission |
bestehen darin: | bestehen darin: |
1. während des letzten Quartals jeden Jahres die föderale und | 1. während des letzten Quartals jeden Jahres die föderale und |
überregionale Koordination und Zusammenarbeit, den Stand der | überregionale Koordination und Zusammenarbeit, den Stand der |
Ausführung und die (ökologische, soziale und wirtschaftliche) | Ausführung und die (ökologische, soziale und wirtschaftliche) |
Auswirkung der aufgrund des Nationalen Klimaplans getroffenen | Auswirkung der aufgrund des Nationalen Klimaplans getroffenen |
Politiken und Massnahmen zu beurteilen. Die erzielten Ergebnisse, die | Politiken und Massnahmen zu beurteilen. Die erzielten Ergebnisse, die |
Reduktionen und die Prognosen werden mit den festgelegten Zielen | Reduktionen und die Prognosen werden mit den festgelegten Zielen |
verglichen. Auf dieser Grundlage unterbreitet die Nationale | verglichen. Auf dieser Grundlage unterbreitet die Nationale |
Klimakommission der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt | Klimakommission der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt |
» ihre Vorschläge im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit | » ihre Vorschläge im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit |
und die Anpassung des Nationalen Klimaplans, | und die Anpassung des Nationalen Klimaplans, |
2. der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » spätestens | 2. der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » spätestens |
bis 2005 einen Vorschlag für die Aufteilung des nationalen Ziels einer | bis 2005 einen Vorschlag für die Aufteilung des nationalen Ziels einer |
Reduktion von 7,5% zusammen mit einem Vorschlag für die Bestimmung der | Reduktion von 7,5% zusammen mit einem Vorschlag für die Bestimmung der |
Verantwortungen in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu | Verantwortungen in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu |
unterbreiten, | unterbreiten, |
3. den AKIUP im Hinblick auf die Bestimmung des belgischen Standpunkts | 3. den AKIUP im Hinblick auf die Bestimmung des belgischen Standpunkts |
in der internationalen Politik auf dem Gebiet der Klimaänderungen und | in der internationalen Politik auf dem Gebiet der Klimaänderungen und |
der Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale Klimakommission | der Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale Klimakommission |
kann den AKIUP auffordern, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu | kann den AKIUP auffordern, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu |
setzen, | setzen, |
4. die Berichte der Vertreter Belgiens in den Organen des | 4. die Berichte der Vertreter Belgiens in den Organen des |
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen | Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
entgegenzunehmen und darüber zu beraten, | entgegenzunehmen und darüber zu beraten, |
5. die Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung | 5. die Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung |
(IKNE) über die Aspekte der Politik der nachhaltigen Entwicklung in | (IKNE) über die Aspekte der Politik der nachhaltigen Entwicklung in |
Bezug auf die Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale | Bezug auf die Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale |
Klimakommission kann die IKNE auffordern, bestimmte Punkte auf die | Klimakommission kann die IKNE auffordern, bestimmte Punkte auf die |
Tagesordnung zu setzen, | Tagesordnung zu setzen, |
6. eine vorbereitende Untersuchung über die Notwendigkeit und | 6. eine vorbereitende Untersuchung über die Notwendigkeit und |
gegebenenfalls über den Inhalt eines getrennten | gegebenenfalls über den Inhalt eines getrennten |
Zusammenarbeitsabkommens über Flexibilitätsmechanismen durchzuführen. | Zusammenarbeitsabkommens über Flexibilitätsmechanismen durchzuführen. |
Art. 7 - Die Aufgaben des ständigen Sekretariats sind die Aufgaben, | Art. 7 - Die Aufgaben des ständigen Sekretariats sind die Aufgaben, |
die bestimmt sind in Artikel 7 Buchstabe d) des | die bestimmt sind in Artikel 7 Buchstabe d) des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler | Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler |
Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die | Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die |
Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung | Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung |
der Daten, so wie abgeändert durch Artikel 21 des vorliegenden | der Daten, so wie abgeändert durch Artikel 21 des vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommens. | Zusammenarbeitsabkommens. |
Art. 8 - Die Nationale Klimakommission versammelt sich mindestens | Art. 8 - Die Nationale Klimakommission versammelt sich mindestens |
zweimal jährlich und wenn ein Mitglied es beantragt. Sie tagt nur | zweimal jährlich und wenn ein Mitglied es beantragt. Sie tagt nur |
rechtsgültig, wenn alle vertragschliessenden Parteien vertreten sind. | rechtsgültig, wenn alle vertragschliessenden Parteien vertreten sind. |
Wenn nötig werden je nach Kategorie der Gebiete, für die eine weitere | Wenn nötig werden je nach Kategorie der Gebiete, für die eine weitere |
Untersuchung oder Beurteilung erforderlich ist, Arbeitsgruppen von | Untersuchung oder Beurteilung erforderlich ist, Arbeitsgruppen von |
Sachverständigen bestimmt oder geschaffen. | Sachverständigen bestimmt oder geschaffen. |
Art. 9 - Die Nationale Klimakommission entscheidet bei Einstimmigkeit | Art. 9 - Die Nationale Klimakommission entscheidet bei Einstimmigkeit |
zwischen den vertragschliessenden Parteien, sofern jede Region und der | zwischen den vertragschliessenden Parteien, sofern jede Region und der |
Föderalstaat vertreten sind. Jede Partei verfügt über eine Stimme. | Föderalstaat vertreten sind. Jede Partei verfügt über eine Stimme. |
Kann die Einstimmigkeit nicht erreicht werden, wird die behandelte | Kann die Einstimmigkeit nicht erreicht werden, wird die behandelte |
Angelegenheit der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » | Angelegenheit der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » |
vorgelegt. Wird in dieser Konferenz keine Einigung erreicht, wird die | vorgelegt. Wird in dieser Konferenz keine Einigung erreicht, wird die |
Angelegenheit dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. | Angelegenheit dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. |
August 1980 erwähnten Konzertierungsausschuss vorgelegt. | August 1980 erwähnten Konzertierungsausschuss vorgelegt. |
Art. 10 - Die Nationale Klimakommission stellt die aufgrund der | Art. 10 - Die Nationale Klimakommission stellt die aufgrund der |
regionalen und föderalen Initiativen gewonnenen Informationen zur | regionalen und föderalen Initiativen gewonnenen Informationen zur |
Verfügung: | Verfügung: |
1. der Regionen, | 1. der Regionen, |
2. der Föderalregierung oder anderer Organe, | 2. der Föderalregierung oder anderer Organe, |
3. der natürlichen oder juristischen Personen, die darum bitten. | 3. der natürlichen oder juristischen Personen, die darum bitten. |
Mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien können diese Daten | Mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien können diese Daten |
digital übermittelt oder in einer allen Interessehabenden zugänglichen | digital übermittelt oder in einer allen Interessehabenden zugänglichen |
Datenbank gespeichert werden. Die Informationen, die die Parteien | Datenbank gespeichert werden. Die Informationen, die die Parteien |
erhalten, können jedoch in den Fällen vertraulich bleiben, die in den | erhalten, können jedoch in den Fällen vertraulich bleiben, die in den |
Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung, die auf den | Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung, die auf den |
in dieser Angelegenheit zuständigen Dienst anwendbar sind, bestimmt | in dieser Angelegenheit zuständigen Dienst anwendbar sind, bestimmt |
sind. | sind. |
KAPITEL III - Datensammlung und -austausch, Erstellung von Berichten | KAPITEL III - Datensammlung und -austausch, Erstellung von Berichten |
Art. 11 - Die Regionen verpflichten sich, der Nationalen | Art. 11 - Die Regionen verpflichten sich, der Nationalen |
Klimakommission jedes Jahr einen Bericht mit den vorgeschriebenen | Klimakommission jedes Jahr einen Bericht mit den vorgeschriebenen |
Informationen zu übermitteln, der es der Föderalregierung ermöglicht, | Informationen zu übermitteln, der es der Föderalregierung ermöglicht, |
gemäss den von der Konferenz der Vertragsparteien des | gemäss den von der Konferenz der Vertragsparteien des |
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und | Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und |
dem Protokoll von Kyoto auferlegten Richtlinien und gemäss der | dem Protokoll von Kyoto auferlegten Richtlinien und gemäss der |
Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union über die | Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union über die |
Daten Bericht zu erstatten. | Daten Bericht zu erstatten. |
Art. 12 - Der Föderalstaat verpflichtet sich, der Nationalen | Art. 12 - Der Föderalstaat verpflichtet sich, der Nationalen |
Klimakommission einen Jahresbericht über die relevanten | Klimakommission einen Jahresbericht über die relevanten |
wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren einschliesslich der | wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren einschliesslich der |
Basisstatistiken zu übermitteln. | Basisstatistiken zu übermitteln. |
Art. 13 - Der Föderalstaat und jede Region verpflichten sich | Art. 13 - Der Föderalstaat und jede Region verpflichten sich |
ebenfalls, der Nationalen Klimakommission jedes Jahr auf eine | ebenfalls, der Nationalen Klimakommission jedes Jahr auf eine |
harmonisierte Art und Weise einen Bericht über das Fortschreiten und | harmonisierte Art und Weise einen Bericht über das Fortschreiten und |
die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die im Nationalen | die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die im Nationalen |
Klimaplan aufgenommen sind und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, | Klimaplan aufgenommen sind und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, |
zu übermitteln. | zu übermitteln. |
KAPITEL IV - Verpflichtung zur Umsetzung des Nationalen Klimaplans | KAPITEL IV - Verpflichtung zur Umsetzung des Nationalen Klimaplans |
Art. 14 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, zur | Art. 14 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, zur |
Ausführung des in Artikel 2 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens | Ausführung des in Artikel 2 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens |
erwähnten Ziels einen gemeinsamen Nationalen Klimaplan zu erstellen. | erwähnten Ziels einen gemeinsamen Nationalen Klimaplan zu erstellen. |
Dieser Plan wird in der Nationalen Klimakommission und in der | Dieser Plan wird in der Nationalen Klimakommission und in der |
erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorbereitet und | erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorbereitet und |
von den jeweiligen Regierungen gebilligt, was ihre Zuständigkeiten | von den jeweiligen Regierungen gebilligt, was ihre Zuständigkeiten |
betrifft. | betrifft. |
Art. 15 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, was | Art. 15 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, was |
ihre jeweiligen Zuständigkeiten betrifft, die Politiken und Massnahmen | ihre jeweiligen Zuständigkeiten betrifft, die Politiken und Massnahmen |
umzusetzen und die Bestimmungen einzuhalten, die im gebilligten | umzusetzen und die Bestimmungen einzuhalten, die im gebilligten |
Nationalen Klimaplan aufgenommen sind. | Nationalen Klimaplan aufgenommen sind. |
Art. 16 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, jedes | Art. 16 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, jedes |
Jahr die Notwendigkeit zu prüfen, auf der Grundlage eines Vorschlags | Jahr die Notwendigkeit zu prüfen, auf der Grundlage eines Vorschlags |
der Nationalen Klimakommission alle oder bestimmte Teile des | der Nationalen Klimakommission alle oder bestimmte Teile des |
Nationalen Klimaplans zu revidieren. | Nationalen Klimaplans zu revidieren. |
Art. 17 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, den | Art. 17 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, den |
föderalen und regionalen Beiräten den Nationalen Klimaplan und alle | föderalen und regionalen Beiräten den Nationalen Klimaplan und alle |
Abänderungen zur Stellungnahme vorzulegen. | Abänderungen zur Stellungnahme vorzulegen. |
Art. 18 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, eine | Art. 18 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, eine |
gemeinsame Beurteilungsmethode in Bezug auf die nationalen Prognosen | gemeinsame Beurteilungsmethode in Bezug auf die nationalen Prognosen |
für Treibhausgasemissionen auszuarbeiten und auszuführen und dafür | für Treibhausgasemissionen auszuarbeiten und auszuführen und dafür |
einen oder mehrere Ausführungsverantwortliche zu bestimmen. | einen oder mehrere Ausführungsverantwortliche zu bestimmen. |
Art. 19 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, die zur | Art. 19 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, die zur |
Umsetzung der Flexibilitätsmechanismen erforderlichen Instrumente in | Umsetzung der Flexibilitätsmechanismen erforderlichen Instrumente in |
Konzertierung mit den betroffenen Akteuren schnellstmöglich | Konzertierung mit den betroffenen Akteuren schnellstmöglich |
einzuführen. | einzuführen. |
KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen | KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen |
Art. 20 - Die Beiträge in Bezug auf die Personalkosten, die | Art. 20 - Die Beiträge in Bezug auf die Personalkosten, die |
Abschreibung des der Nationalen Klimakommission zur Verfügung | Abschreibung des der Nationalen Klimakommission zur Verfügung |
gestellten Materials, worunter das ständige Sekretariat, die | gestellten Materials, worunter das ständige Sekretariat, die |
zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, die Unterhaltskosten für | zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, die Unterhaltskosten für |
das Material und die Betriebskosten werden von jeder | das Material und die Betriebskosten werden von jeder |
vertragschliessenden Partei durch Anwendung des wie folgt festgelegten | vertragschliessenden Partei durch Anwendung des wie folgt festgelegten |
Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die | Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die |
Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% | Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% |
für die Wallonische Region und 9,05% für die Region | für die Wallonische Region und 9,05% für die Region |
Brüssel-Hauptstadt. | Brüssel-Hauptstadt. |
KAPITEL VI - Bestimmungen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens | KAPITEL VI - Bestimmungen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens |
vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region | vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region |
und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen | und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen |
Emissionen und über die Strukturierung der Daten | Emissionen und über die Strukturierung der Daten |
Art. 21 - In Artikel 7 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 | Art. 21 - In Artikel 7 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 |
zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der | zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der |
Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen | Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen |
Emissionen und über die Strukturierung der Daten wird ein Buchstabe d) | Emissionen und über die Strukturierung der Daten wird ein Buchstabe d) |
mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« d) Aufgaben in Bezug auf die Funktion des ständigen Sekretariats der | « d) Aufgaben in Bezug auf die Funktion des ständigen Sekretariats der |
Nationalen Klimakommission: | Nationalen Klimakommission: |
1. der Nationalen Klimakommission beistehen, die eingesetzt worden ist | 1. der Nationalen Klimakommission beistehen, die eingesetzt worden ist |
durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2002 zwischen dem | durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2002 zwischen dem |
Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der | Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der |
Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die | Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die |
Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von | Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von |
Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen | Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen |
über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, | über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, |
2. die administrativen, logistischen und technischen Aufgaben | 2. die administrativen, logistischen und technischen Aufgaben |
ausführen, die ihm von der Nationalen Klimakommission anvertraut | ausführen, die ihm von der Nationalen Klimakommission anvertraut |
werden. » | werden. » |
Art. 22 - In Artikel 9 Absatz 4 desselben Zusammenarbeitsabkommens | Art. 22 - In Artikel 9 Absatz 4 desselben Zusammenarbeitsabkommens |
wird der Satzteil « in Artikel 7 Buchstabe c) » durch den Satzteil « | wird der Satzteil « in Artikel 7 Buchstabe c) » durch den Satzteil « |
in Artikel 7 Buchstabe c) und d ) » ersetzt. | in Artikel 7 Buchstabe c) und d ) » ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 17 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird ein | Art. 23 - In Artikel 17 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird ein |
Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« In Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels werden die Beiträge in | « In Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels werden die Beiträge in |
Bezug auf die Personalkosten, die Abschreibung des der Nationalen | Bezug auf die Personalkosten, die Abschreibung des der Nationalen |
Klimakommission zur Verfügung gestellten Materials, worunter das | Klimakommission zur Verfügung gestellten Materials, worunter das |
ständige Sekretariat, die zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, | ständige Sekretariat, die zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, |
die Unterhaltskosten für das Material und die Betriebskosten von jeder | die Unterhaltskosten für das Material und die Betriebskosten von jeder |
vertragschliessenden Partei des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. | vertragschliessenden Partei des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. |
November 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | November 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der |
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die |
Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen | Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen |
Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des | Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des |
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und | Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und |
des Protokolls von Kyoto durch Anwendung des wie folgt festgelegten | des Protokolls von Kyoto durch Anwendung des wie folgt festgelegten |
Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die | Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die |
Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% | Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% |
für die Wallonische Region und 9,05% für die Region | für die Wallonische Region und 9,05% für die Region |
Brüssel-Hauptstadt. » | Brüssel-Hauptstadt. » |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Die in Artikel 92bis § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. | Art. 24 - Die in Artikel 92bis § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Mitglieder des | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Mitglieder des |
Rechtsprechungsorgans, das beauftragt ist, über die Streitigkeiten in | Rechtsprechungsorgans, das beauftragt ist, über die Streitigkeiten in |
Bezug auf die Interpretation oder die Ausführung des vorliegenden | Bezug auf die Interpretation oder die Ausführung des vorliegenden |
Zusammenarbeitsabkommens zu entscheiden, werden vom Ministerrat, von | Zusammenarbeitsabkommens zu entscheiden, werden vom Ministerrat, von |
der Flämischen Regierung, von der Wallonischen Regierung | der Flämischen Regierung, von der Wallonischen Regierung |
beziehungsweise von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | beziehungsweise von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmt. Die Betriebskosten des Rechtsprechungsorgans werden gemäss | bestimmt. Die Betriebskosten des Rechtsprechungsorgans werden gemäss |
dem in Artikel 20 des vorliegenden Abkommens erwähnten | dem in Artikel 20 des vorliegenden Abkommens erwähnten |
Verteilerschlüssel zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, | Verteilerschlüssel zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, |
der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt verteilt. | der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt verteilt. |
Art. 25 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine | Art. 25 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine |
unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von jeder | unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von jeder |
vertragschliessenden Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs | vertragschliessenden Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs |
Monaten aufgekündigt werden. | Monaten aufgekündigt werden. |
Art. 26 - Innerhalb der erweiterten Interministeriellen Konferenz « | Art. 26 - Innerhalb der erweiterten Interministeriellen Konferenz « |
Umwelt » einigen sich die vertragschliessenden Parteien über die | Umwelt » einigen sich die vertragschliessenden Parteien über die |
dreijährliche Beurteilung der föderalen und überregionalen | dreijährliche Beurteilung der föderalen und überregionalen |
Zusammenarbeit im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens, unter | Zusammenarbeit im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens, unter |
anderem auf der Grundlage der Jahresberichte der Nationalen | anderem auf der Grundlage der Jahresberichte der Nationalen |
Klimakommission. Die erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt | Klimakommission. Die erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt |
» übermittelt ihre Beurteilung den jeweiligen Regierungen. | » übermittelt ihre Beurteilung den jeweiligen Regierungen. |
Art. 27 - Über Streitigkeiten in Bezug auf die Interpretation oder die | Art. 27 - Über Streitigkeiten in Bezug auf die Interpretation oder die |
Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens, die zwischen den | Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens, die zwischen den |
vertragschliessenden Parteien auftreten, wird im Rahmen der | vertragschliessenden Parteien auftreten, wird im Rahmen der |
erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » entschieden. In | erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » entschieden. In |
Ermangelung einer Lösung wird die Streitigkeit einem | Ermangelung einer Lösung wird die Streitigkeit einem |
Rechtsprechungsorgan, so wie in Artikel 92bis §§ 5 und 6 des | Rechtsprechungsorgan, so wie in Artikel 92bis §§ 5 und 6 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
erwähnt, vorgelegt. | erwähnt, vorgelegt. |
Art. 28 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt in Kraft, sobald | Art. 28 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt in Kraft, sobald |
der föderale Gesetzgeber und die regionalen Gesetzgeber ihr | der föderale Gesetzgeber und die regionalen Gesetzgeber ihr |
Einverständnis gegeben haben. Das Abkommen wird auf Antrag der Partei, | Einverständnis gegeben haben. Das Abkommen wird auf Antrag der Partei, |
deren Gesetzgeber sein Einverständnis als Letzter gegeben hat, von den | deren Gesetzgeber sein Einverständnis als Letzter gegeben hat, von den |
Dienststellen des Premierministers im Belgischen Staatsblatt | Dienststellen des Premierministers im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Ausgefertigt zu Brüssel, den 14. November 2002, in ebenso vielen | Ausgefertigt zu Brüssel, den 14. November 2002, in ebenso vielen |
Ausfertigungen, wie es vertragschliessende Parteien gibt | Ausfertigungen, wie es vertragschliessende Parteien gibt |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung | Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die flämische Ministerin der Umwelt | Die flämische Ministerin der Umwelt |
Frau V. DUA | Frau V. DUA |
Der flämische Minister der Energie | Der flämische Minister der Energie |
S. STEVAERT | S. STEVAERT |
Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung | Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung |
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE | J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE |
Der wallonische Minister der Umwelt | Der wallonische Minister der Umwelt |
M. FORET | M. FORET |
Der wallonische Minister der Energie | Der wallonische Minister der Energie |
J. DARAS | J. DARAS |
Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
F.-X. de DONNEA | F.-X. de DONNEA |
Der Brüsseler Minister der Umwelt | Der Brüsseler Minister der Umwelt |
D. GOSUIN | D. GOSUIN |
Der Brüsseler Minister der Energie | Der Brüsseler Minister der Energie |
E. TOMAS | E. TOMAS |
Der Brüsseler Staatssekretär, beauftragt mit der Energie | Der Brüsseler Staatssekretär, beauftragt mit der Energie |
A. HUTCHINSON | A. HUTCHINSON |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |