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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2012
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 MAI 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 26 MEI 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 mai 2012 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre besluit van 26 mei 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1
1975 portant règlement général sur la police de la circulation december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het
routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 22 juin 2012). wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad 22 juni 2012).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. MAI 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. MAI 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse die Benutzung der öffentlichen Strasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei Artikel 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse; öffentlichen Strasse;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.267/4 des Staatsrates, das am 5. Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.267/4 des Staatsrates, das am 5.
Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres
Staatssekretärs für Mobilität, Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 35.1.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember Artikel 1 - Artikel 35.1.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Strasse, ersetzt durch den und die Benutzung der öffentlichen Strasse, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Juni 2011 und 19. Juli 2011, wird durch Königlichen Erlasse vom 11. Juni 2011 und 19. Juli 2011, wird durch
den folgenden Absatz ergänzt: den folgenden Absatz ergänzt:
"In Abweichung vom vorhergehenden Absatz, dürfen Kinder unter acht "In Abweichung vom vorhergehenden Absatz, dürfen Kinder unter acht
Jahren in einer für sie geeigneten im Beiwagen eines Motorrads Jahren in einer für sie geeigneten im Beiwagen eines Motorrads
angebrachten Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden." angebrachten Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden."
Art. 2 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
"Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport "Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport
von Passagieren entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht von Passagieren entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, sowie mit dem in Absatz 5 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, sowie mit dem in Absatz 5
abgebildeten Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die für den Verkehr abgebildeten Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die für den Verkehr
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und den in der zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und den in der
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3
angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein oder angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein oder
mehrere der folgenden Symbole auf dem Schild F17 oder einem mehrere der folgenden Symbole auf dem Schild F17 oder einem
Zusatzschild angegeben sind."; Zusatzschild angegeben sind.";
2. Paragraph 4 wird durch das folgende Symbol ergänzt: 2. Paragraph 4 wird durch das folgende Symbol ergänzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
3. Zwischen dem vierten und fünften Absatz werden zwei Absätze mit 3. Zwischen dem vierten und fünften Absatz werden zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das unten auf dem für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz "Das unten auf dem für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
bestimmte Fahrzeug abgebildete Schild hat Seiten von mindestens 0,40 bestimmte Fahrzeug abgebildete Schild hat Seiten von mindestens 0,40
m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein. m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug
gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden, gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden,
wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
benutzt wird." benutzt wird."
Art. 3 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
"Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer, für den Transport von "Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer, für den Transport von
Passagieren entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Passagieren entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, sowie mit dem in Artikel 72.5 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, sowie mit dem in Artikel 72.5
Absatz 5 abgebildeten Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die für den Absatz 5 abgebildeten Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die für den
Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und den in der Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und den in der
technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3
angehören, und Taxis dürfen die Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein angehören, und Taxis dürfen die Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein
oder mehrere der folgenden Symbole, und für Taxis das Wort « TAXI«, oder mehrere der folgenden Symbole, und für Taxis das Wort « TAXI«,
auf dem Schild F18 oder einem Zusatzschild angegeben sind."; auf dem Schild F18 oder einem Zusatzschild angegeben sind.";
2. Paragraph 5 wird durch das folgende Symbol ergänzt: 2. Paragraph 5 wird durch das folgende Symbol ergänzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2012 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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