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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 avril 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 avril 2003 modifiant | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot |
l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires | wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende |
de lutte contre l'influenza aviaire | tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 29 avril 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars | ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het |
2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza | ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen |
aviaire, établi par le Service central de traduction allemande du | ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale |
dienst voor Duitse vertaling van het | |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 avril | vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging |
2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des | van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke |
mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire. | maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2003. | Gegeven te Brussel, 26 mei 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
29. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 29. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 | Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 |
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären | zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären |
Influenza | Influenza |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und | August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und |
5. Februar 1999; | 5. Februar 1999; |
Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit | Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit |
Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; | Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza | tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza |
und die Newcastle-Krankheit; | und die Newcastle-Krankheit; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung |
zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, | zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. |
April 2003 und 9. April 2003; | April 2003 und 9. April 2003; |
Aufgrund der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 25. April | Aufgrund der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 25. April |
2003; | 2003; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es |
unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich | unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich |
an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza | an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza |
anzupassen, | anzupassen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 |
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären | zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären |
Influenza wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | Influenza wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« 9. Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen, | « 9. Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen, |
Überwachungszonen oder Pufferzonen besteht. » | Überwachungszonen oder Pufferzonen besteht. » |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahmen | « Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahmen |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu sämtlichen Orten in | 1. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu sämtlichen Orten in |
Belgien, an denen landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden, ist | Belgien, an denen landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden, ist |
jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den sieben Tagen | jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den sieben Tagen |
davor in den Niederlanden entweder in Kontakt mit landwirtschaftlichen | davor in den Niederlanden entweder in Kontakt mit landwirtschaftlichen |
Haustieren gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem | Haustieren gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem |
landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden. | landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden. |
2. Die Einfuhr von Futtermitteln aus den Niederlanden ist verboten. | 2. Die Einfuhr von Futtermitteln aus den Niederlanden ist verboten. |
Die Ausfuhr von Futtermitteln aus Belgien nach den Niederlanden ist | Die Ausfuhr von Futtermitteln aus Belgien nach den Niederlanden ist |
verboten. | verboten. |
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer | Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer |
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes | mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes |
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst | Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst |
festgelegten Bedingungen von diesem Verbot abweichen. | festgelegten Bedingungen von diesem Verbot abweichen. |
3. Fahrzeuge und Fahrer für den Transport von Futtermitteln für | 3. Fahrzeuge und Fahrer für den Transport von Futtermitteln für |
landwirtschaftliche Haustiere, werden von demjenigen, der für sie | landwirtschaftliche Haustiere, werden von demjenigen, der für sie |
verantwortlich ist, entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet | verantwortlich ist, entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet |
ausserhalb der Risikozone zugeteilt. | ausserhalb der Risikozone zugeteilt. |
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den | Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den |
Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher | Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher |
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. | Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. |
Die Fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur in Viehbetrieben oder bei | Die Fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur in Viehbetrieben oder bei |
Endverbrauchern der Zone entladen, der sie zugeteilt sind. | Endverbrauchern der Zone entladen, der sie zugeteilt sind. |
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Futtermittel für | Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Futtermittel für |
landwirtschaftliche Haustiere befördert, erstellt eine Liste der | landwirtschaftliche Haustiere befördert, erstellt eine Liste der |
Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und | Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und |
übermittelt der FASNK diese Liste. | übermittelt der FASNK diese Liste. |
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer | Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer |
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes | mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes |
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst | Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst |
festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. | festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. |
4. Fahrzeuge und Fahrer für die Milchsammlung in Viehbetrieben werden | 4. Fahrzeuge und Fahrer für die Milchsammlung in Viehbetrieben werden |
vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder dem | vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder dem |
Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. | Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. |
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den | Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den |
Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher | Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher |
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. | Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. |
Fahrzeuge und Fahrer dürfen Milch nur in Viehbetrieben der Zone, der | Fahrzeuge und Fahrer dürfen Milch nur in Viehbetrieben der Zone, der |
sie zugeteilt sind, sammeln. | sie zugeteilt sind, sammeln. |
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Rohmilch sammelt, | Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Rohmilch sammelt, |
erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen | erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen |
Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK diese Liste. | Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK diese Liste. |
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer | Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer |
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes | mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes |
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst | Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst |
festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. | festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. |
5. Fahrzeuge und Fahrer für die Eiersammlung in Geflügelbetrieben | 5. Fahrzeuge und Fahrer für die Eiersammlung in Geflügelbetrieben |
werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder | werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder |
dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. | dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. |
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den | Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den |
Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher | Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher |
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. | Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. |
Fahrzeuge und Fahrer dürfen Eier nur in Geflügelbetrieben der Zone, | Fahrzeuge und Fahrer dürfen Eier nur in Geflügelbetrieben der Zone, |
der sie zugeteilt sind, sammeln. | der sie zugeteilt sind, sammeln. |
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Eier in | Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Eier in |
Geflügelbetrieben sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und | Geflügelbetrieben sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und |
Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt | Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt |
der FASNK diese Liste. | der FASNK diese Liste. |
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer | Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer |
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes | mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes |
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst | Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst |
festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. | festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. |
6. Fahrzeuge für den Transport von Tiermist dürfen die Risikozone nur | 6. Fahrzeuge für den Transport von Tiermist dürfen die Risikozone nur |
gemäss den Anweisungen der FASNK verlassen. | gemäss den Anweisungen der FASNK verlassen. |
7. Jeder Transporteur, der einen Geflügelbetrieb auf belgischem | 7. Jeder Transporteur, der einen Geflügelbetrieb auf belgischem |
Staatsgebiet besucht, muss in seinem Fahrzeug ein Register mitführen. | Staatsgebiet besucht, muss in seinem Fahrzeug ein Register mitführen. |
Das Muster dieses Registers ist in Anlage 2 festgelegt. | Das Muster dieses Registers ist in Anlage 2 festgelegt. |
Der Transporteur muss vor der Ankunft in dem Geflügelbetrieb in dem | Der Transporteur muss vor der Ankunft in dem Geflügelbetrieb in dem |
Register eidesstattlich erklären, dass er selbst und das Fahrzeug | Register eidesstattlich erklären, dass er selbst und das Fahrzeug |
keinen wie in Nr. 1 bestimmten Kontakt gehabt haben. | keinen wie in Nr. 1 bestimmten Kontakt gehabt haben. |
Der Transporteur muss dafür sorgen, dass bei jedem seiner Besuche in | Der Transporteur muss dafür sorgen, dass bei jedem seiner Besuche in |
einem Geflügelbetrieb dieser Besuch in dem in Artikel 4 Nr. 3 des | einem Geflügelbetrieb dieser Besuch in dem in Artikel 4 Nr. 3 des |
vorliegenden Erlasses vorgesehenen chronologischen Besucherregister | vorliegenden Erlasses vorgesehenen chronologischen Besucherregister |
eingetragen wird. | eingetragen wird. |
8. Jegliche Tätigkeit von in den Niederlanden ansässigen | 8. Jegliche Tätigkeit von in den Niederlanden ansässigen |
dienstleistungserbringenden Betrieben oder Personen in | dienstleistungserbringenden Betrieben oder Personen in |
Geflügelbetrieben auf belgischem Staatsgebiet ist verboten. | Geflügelbetrieben auf belgischem Staatsgebiet ist verboten. |
9. Es ist verboten, Material, das in den Niederlanden mit | 9. Es ist verboten, Material, das in den Niederlanden mit |
landwirtschaftlichen Haustieren oder mit Eiern in Kontakt gewesen sein | landwirtschaftlichen Haustieren oder mit Eiern in Kontakt gewesen sein |
könnte, dort in Belgien einzuführen, wo landwirtschaftliche Haustiere | könnte, dort in Belgien einzuführen, wo landwirtschaftliche Haustiere |
gehalten werden. | gehalten werden. |
10. Jegliche Tätigkeit von dienstleistungserbringenden Betrieben oder | 10. Jegliche Tätigkeit von dienstleistungserbringenden Betrieben oder |
Personen, die in einer Risikozone im Geflügelsektor tätig sind oder | Personen, die in einer Risikozone im Geflügelsektor tätig sind oder |
die in einer Risikozone in Kontakt mit Tieren sind, die empfänglich | die in einer Risikozone in Kontakt mit Tieren sind, die empfänglich |
sind für aviäre Influenza, ist in landwirtschaftlichen Betrieben | sind für aviäre Influenza, ist in landwirtschaftlichen Betrieben |
ausserhalb der Risikozone oder an anderen Orten ausserhalb der | ausserhalb der Risikozone oder an anderen Orten ausserhalb der |
Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für aviäre | Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für aviäre |
Influenza, verboten. | Influenza, verboten. |
11. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu landwirtschaftlichen | 11. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu landwirtschaftlichen |
Betrieben ausserhalb der Risikozone oder zu anderen Orten ausserhalb | Betrieben ausserhalb der Risikozone oder zu anderen Orten ausserhalb |
der Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für | der Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für |
aviäre Influenza, ist jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die | aviäre Influenza, ist jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die |
in den sieben Tagen davor in einer Risikozone entweder in Kontakt mit | in den sieben Tagen davor in einer Risikozone entweder in Kontakt mit |
Tieren gewesen sind, die empfänglich sind für aviäre Influenza, oder | Tieren gewesen sind, die empfänglich sind für aviäre Influenza, oder |
an einem Ort gewesen sind, an dem Tiere gehalten werden, die | an einem Ort gewesen sind, an dem Tiere gehalten werden, die |
empfänglich sind für aviäre Influenza. | empfänglich sind für aviäre Influenza. |
12. Es ist verboten, Material, das in einer Risikozone mit | 12. Es ist verboten, Material, das in einer Risikozone mit |
landwirtschaftlichen Haustieren oder anderen Tieren, die empfänglich | landwirtschaftlichen Haustieren oder anderen Tieren, die empfänglich |
sind für aviäre Influenza, in Kontakt gewesen sein könnte, an einen | sind für aviäre Influenza, in Kontakt gewesen sein könnte, an einen |
Ort ausserhalb der Risikozone zu bringen, an dem landwirtschaftliche | Ort ausserhalb der Risikozone zu bringen, an dem landwirtschaftliche |
Haustiere oder andere Tiere, die empfänglich sind für aviäre | Haustiere oder andere Tiere, die empfänglich sind für aviäre |
Influenza, gehalten werden. | Influenza, gehalten werden. |
13. In sämtlichen Geflügelbetrieben oder an sämtlichen Orten, wo sich | 13. In sämtlichen Geflügelbetrieben oder an sämtlichen Orten, wo sich |
Tiere befinden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, kann der | Tiere befinden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, kann der |
geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
und -verwaltung beschliessen, dass diese Tiere vorbeugend geschlachtet | und -verwaltung beschliessen, dass diese Tiere vorbeugend geschlachtet |
werden. | werden. |
14. Die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für | 14. Die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für |
das Personal der FASNK und für Personen, die für Rechnung Letzterer | das Personal der FASNK und für Personen, die für Rechnung Letzterer |
arbeiten, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten. » | arbeiten, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten. » |
Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und | Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und |
10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Betrieben ist | « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Betrieben ist |
verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden aus Betrieben | 10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden aus Betrieben |
ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der | ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der |
FASNK. » | FASNK. » |
Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und | Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und |
10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in | « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in |
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er | denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er |
erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den | gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den |
Anweisungen der FASNK. » | Anweisungen der FASNK. » |
Art. 5 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und | Art. 5 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und |
10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in | « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in |
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er | denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er |
erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den | gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den |
Anweisungen der FASNK. » | Anweisungen der FASNK. » |
Art. 6 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage zum | Art. 6 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 29. April 2003 | Brüssel, den 29. April 2003 |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2003 | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |