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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 avril 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 avril 2003 modifiant Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot
l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende
de lutte contre l'influenza aviaire tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 29 avril 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het
2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen
aviaire, établi par le Service central de traduction allemande du ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 avril vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging
2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke
mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire. maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2003. Gegeven te Brussel, 26 mei 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
29. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 29. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären
Influenza Influenza
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und
5. Februar 1999; 5. Februar 1999;
Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit
Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza
und die Newcastle-Krankheit; und die Newcastle-Krankheit;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung
zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4.
April 2003 und 9. April 2003; April 2003 und 9. April 2003;
Aufgrund der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 25. April Aufgrund der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 25. April
2003; 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es
unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich
an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza
anzupassen, anzupassen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären
Influenza wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Influenza wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 9. Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen, « 9. Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen,
Überwachungszonen oder Pufferzonen besteht. » Überwachungszonen oder Pufferzonen besteht. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahmen « Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahmen
anwendbar: anwendbar:
1. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu sämtlichen Orten in 1. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu sämtlichen Orten in
Belgien, an denen landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden, ist Belgien, an denen landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden, ist
jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den sieben Tagen jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den sieben Tagen
davor in den Niederlanden entweder in Kontakt mit landwirtschaftlichen davor in den Niederlanden entweder in Kontakt mit landwirtschaftlichen
Haustieren gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem Haustieren gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem
landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden. landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden.
2. Die Einfuhr von Futtermitteln aus den Niederlanden ist verboten. 2. Die Einfuhr von Futtermitteln aus den Niederlanden ist verboten.
Die Ausfuhr von Futtermitteln aus Belgien nach den Niederlanden ist Die Ausfuhr von Futtermitteln aus Belgien nach den Niederlanden ist
verboten. verboten.
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst
festgelegten Bedingungen von diesem Verbot abweichen. festgelegten Bedingungen von diesem Verbot abweichen.
3. Fahrzeuge und Fahrer für den Transport von Futtermitteln für 3. Fahrzeuge und Fahrer für den Transport von Futtermitteln für
landwirtschaftliche Haustiere, werden von demjenigen, der für sie landwirtschaftliche Haustiere, werden von demjenigen, der für sie
verantwortlich ist, entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet verantwortlich ist, entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet
ausserhalb der Risikozone zugeteilt. ausserhalb der Risikozone zugeteilt.
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den
Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.
Die Fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur in Viehbetrieben oder bei Die Fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur in Viehbetrieben oder bei
Endverbrauchern der Zone entladen, der sie zugeteilt sind. Endverbrauchern der Zone entladen, der sie zugeteilt sind.
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Futtermittel für Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Futtermittel für
landwirtschaftliche Haustiere befördert, erstellt eine Liste der landwirtschaftliche Haustiere befördert, erstellt eine Liste der
Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und
übermittelt der FASNK diese Liste. übermittelt der FASNK diese Liste.
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst
festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen.
4. Fahrzeuge und Fahrer für die Milchsammlung in Viehbetrieben werden 4. Fahrzeuge und Fahrer für die Milchsammlung in Viehbetrieben werden
vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder dem vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder dem
Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt.
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den
Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.
Fahrzeuge und Fahrer dürfen Milch nur in Viehbetrieben der Zone, der Fahrzeuge und Fahrer dürfen Milch nur in Viehbetrieben der Zone, der
sie zugeteilt sind, sammeln. sie zugeteilt sind, sammeln.
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Rohmilch sammelt, Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Rohmilch sammelt,
erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen
Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK diese Liste. Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK diese Liste.
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst
festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen.
5. Fahrzeuge und Fahrer für die Eiersammlung in Geflügelbetrieben 5. Fahrzeuge und Fahrer für die Eiersammlung in Geflügelbetrieben
werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder
dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt.
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den
Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.
Fahrzeuge und Fahrer dürfen Eier nur in Geflügelbetrieben der Zone, Fahrzeuge und Fahrer dürfen Eier nur in Geflügelbetrieben der Zone,
der sie zugeteilt sind, sammeln. der sie zugeteilt sind, sammeln.
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Eier in Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Eier in
Geflügelbetrieben sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Geflügelbetrieben sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und
Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt
der FASNK diese Liste. der FASNK diese Liste.
Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes
Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst
festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen.
6. Fahrzeuge für den Transport von Tiermist dürfen die Risikozone nur 6. Fahrzeuge für den Transport von Tiermist dürfen die Risikozone nur
gemäss den Anweisungen der FASNK verlassen. gemäss den Anweisungen der FASNK verlassen.
7. Jeder Transporteur, der einen Geflügelbetrieb auf belgischem 7. Jeder Transporteur, der einen Geflügelbetrieb auf belgischem
Staatsgebiet besucht, muss in seinem Fahrzeug ein Register mitführen. Staatsgebiet besucht, muss in seinem Fahrzeug ein Register mitführen.
Das Muster dieses Registers ist in Anlage 2 festgelegt. Das Muster dieses Registers ist in Anlage 2 festgelegt.
Der Transporteur muss vor der Ankunft in dem Geflügelbetrieb in dem Der Transporteur muss vor der Ankunft in dem Geflügelbetrieb in dem
Register eidesstattlich erklären, dass er selbst und das Fahrzeug Register eidesstattlich erklären, dass er selbst und das Fahrzeug
keinen wie in Nr. 1 bestimmten Kontakt gehabt haben. keinen wie in Nr. 1 bestimmten Kontakt gehabt haben.
Der Transporteur muss dafür sorgen, dass bei jedem seiner Besuche in Der Transporteur muss dafür sorgen, dass bei jedem seiner Besuche in
einem Geflügelbetrieb dieser Besuch in dem in Artikel 4 Nr. 3 des einem Geflügelbetrieb dieser Besuch in dem in Artikel 4 Nr. 3 des
vorliegenden Erlasses vorgesehenen chronologischen Besucherregister vorliegenden Erlasses vorgesehenen chronologischen Besucherregister
eingetragen wird. eingetragen wird.
8. Jegliche Tätigkeit von in den Niederlanden ansässigen 8. Jegliche Tätigkeit von in den Niederlanden ansässigen
dienstleistungserbringenden Betrieben oder Personen in dienstleistungserbringenden Betrieben oder Personen in
Geflügelbetrieben auf belgischem Staatsgebiet ist verboten. Geflügelbetrieben auf belgischem Staatsgebiet ist verboten.
9. Es ist verboten, Material, das in den Niederlanden mit 9. Es ist verboten, Material, das in den Niederlanden mit
landwirtschaftlichen Haustieren oder mit Eiern in Kontakt gewesen sein landwirtschaftlichen Haustieren oder mit Eiern in Kontakt gewesen sein
könnte, dort in Belgien einzuführen, wo landwirtschaftliche Haustiere könnte, dort in Belgien einzuführen, wo landwirtschaftliche Haustiere
gehalten werden. gehalten werden.
10. Jegliche Tätigkeit von dienstleistungserbringenden Betrieben oder 10. Jegliche Tätigkeit von dienstleistungserbringenden Betrieben oder
Personen, die in einer Risikozone im Geflügelsektor tätig sind oder Personen, die in einer Risikozone im Geflügelsektor tätig sind oder
die in einer Risikozone in Kontakt mit Tieren sind, die empfänglich die in einer Risikozone in Kontakt mit Tieren sind, die empfänglich
sind für aviäre Influenza, ist in landwirtschaftlichen Betrieben sind für aviäre Influenza, ist in landwirtschaftlichen Betrieben
ausserhalb der Risikozone oder an anderen Orten ausserhalb der ausserhalb der Risikozone oder an anderen Orten ausserhalb der
Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für aviäre Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für aviäre
Influenza, verboten. Influenza, verboten.
11. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu landwirtschaftlichen 11. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu landwirtschaftlichen
Betrieben ausserhalb der Risikozone oder zu anderen Orten ausserhalb Betrieben ausserhalb der Risikozone oder zu anderen Orten ausserhalb
der Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für der Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für
aviäre Influenza, ist jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die aviäre Influenza, ist jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die
in den sieben Tagen davor in einer Risikozone entweder in Kontakt mit in den sieben Tagen davor in einer Risikozone entweder in Kontakt mit
Tieren gewesen sind, die empfänglich sind für aviäre Influenza, oder Tieren gewesen sind, die empfänglich sind für aviäre Influenza, oder
an einem Ort gewesen sind, an dem Tiere gehalten werden, die an einem Ort gewesen sind, an dem Tiere gehalten werden, die
empfänglich sind für aviäre Influenza. empfänglich sind für aviäre Influenza.
12. Es ist verboten, Material, das in einer Risikozone mit 12. Es ist verboten, Material, das in einer Risikozone mit
landwirtschaftlichen Haustieren oder anderen Tieren, die empfänglich landwirtschaftlichen Haustieren oder anderen Tieren, die empfänglich
sind für aviäre Influenza, in Kontakt gewesen sein könnte, an einen sind für aviäre Influenza, in Kontakt gewesen sein könnte, an einen
Ort ausserhalb der Risikozone zu bringen, an dem landwirtschaftliche Ort ausserhalb der Risikozone zu bringen, an dem landwirtschaftliche
Haustiere oder andere Tiere, die empfänglich sind für aviäre Haustiere oder andere Tiere, die empfänglich sind für aviäre
Influenza, gehalten werden. Influenza, gehalten werden.
13. In sämtlichen Geflügelbetrieben oder an sämtlichen Orten, wo sich 13. In sämtlichen Geflügelbetrieben oder an sämtlichen Orten, wo sich
Tiere befinden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, kann der Tiere befinden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, kann der
geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung
und -verwaltung beschliessen, dass diese Tiere vorbeugend geschlachtet und -verwaltung beschliessen, dass diese Tiere vorbeugend geschlachtet
werden. werden.
14. Die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für 14. Die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für
das Personal der FASNK und für Personen, die für Rechnung Letzterer das Personal der FASNK und für Personen, die für Rechnung Letzterer
arbeiten, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten. » arbeiten, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten. »
Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und
10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Betrieben ist « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Betrieben ist
verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden aus Betrieben 10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden aus Betrieben
ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der
FASNK. » FASNK. »
Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und
10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er
erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den
Anweisungen der FASNK. » Anweisungen der FASNK. »
Art. 5 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und Art. 5 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und
10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er
erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den
Anweisungen der FASNK. » Anweisungen der FASNK. »
Art. 6 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage zum Art. 6 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 29. April 2003 Brüssel, den 29. April 2003
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2003 Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2003
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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