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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2002 portant création du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2002 houdende oprichting van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2002 portant création Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2002
du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et houdende oprichting van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O.,
Energie Middenstand en Energie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 février 2002 portant création du Service public fédéral besluit van 25 februari 2002 houdende oprichting van de Federale
Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie, établi par le Service Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie, opgemaakt
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2002 houdende
portant création du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes oprichting van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O.,
moyennes et Energie. Middenstand en Energie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
25. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen 25. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1997 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1997 zur Festlegung der
Aufgaben der Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Aufgaben der Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und
Kulturelle Angelegenheiten; Kulturelle Angelegenheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1999 zur Festlegung
bestimmter ministerieller Befugnisse, insbesondere des Artikels 1, bestimmter ministerieller Befugnisse, insbesondere des Artikels 1,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. September 1999, 17. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. September 1999, 17.
November 1999, 27. November 2000, 15. Januar 2001, 2. April 2001 und November 1999, 27. November 2000, 15. Januar 2001, 2. April 2001 und
18. Juli 2001; 18. Juli 2001;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen
Konzertierungsausschusses des Sektors IV vom 7. Februar 2002; Konzertierungsausschusses des Sektors IV vom 7. Februar 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
November 2001; November 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 7. Mai 2001; vom 7. Mai 2001;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der
Beschäftigung, Unseres Ministers der Mobilität und des Beschäftigung, Unseres Ministers der Mobilität und des
Transportwesens, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Transportwesens, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers der Justiz, Unseres
Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres
Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und
Unseres Staatssekretärs für Energie und Nachhaltige Entwicklung Unseres Staatssekretärs für Energie und Nachhaltige Entwicklung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie wird unter der Amtsgewalt des für die Mittelstand und Energie wird unter der Amtsgewalt des für die
Wirtschaft zuständigen Ministers geschaffen. Wirtschaft zuständigen Ministers geschaffen.
Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie hat als Auftrag: Mittelstand und Energie hat als Auftrag:
1. die Politik in Bezug auf die Marktordnung und -regelung, 1. die Politik in Bezug auf die Marktordnung und -regelung,
einschliesslich des Verbraucherschutzes, vorzubereiten, auszuführen einschliesslich des Verbraucherschutzes, vorzubereiten, auszuführen
und zu beurteilen, und zu beurteilen,
2. die Politik in Bezug auf die Qualität und die Sicherheit von 2. die Politik in Bezug auf die Qualität und die Sicherheit von
Produkten und Dienstleistungen und in Bezug auf die Sicherheit Produkten und Dienstleistungen und in Bezug auf die Sicherheit
bestimmter Anlagen und die Politik im Bereich Bauwesen vorzubereiten, bestimmter Anlagen und die Politik im Bereich Bauwesen vorzubereiten,
auszuführen und zu beurteilen, auszuführen und zu beurteilen,
3. die Anwendung der Wirtschaftsregelungen zu kontrollieren, die 3. die Anwendung der Wirtschaftsregelungen zu kontrollieren, die
betreffenden beteiligten Parteien zu informieren und ihnen gegenüber betreffenden beteiligten Parteien zu informieren und ihnen gegenüber
als Vermittler aufzutreten und Vorbeugungsmassnahmen zu treffen, als Vermittler aufzutreten und Vorbeugungsmassnahmen zu treffen,
4. die Politik im Bereich Energie vorzubereiten, auszuführen und zu 4. die Politik im Bereich Energie vorzubereiten, auszuführen und zu
beurteilen, beurteilen,
5. die Politik in Bezug auf Föderale sektorielle Zuständigkeiten 5. die Politik in Bezug auf föderale sektorielle Zuständigkeiten
vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen,
6. die Politik in Bezug auf die KMB, den Mittelstand und die 6. die Politik in Bezug auf die KMB, den Mittelstand und die
Selbstständigen vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, Selbstständigen vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen,
7. wirtschaftliche Informationen und Statistiken zu sammeln, zu 7. wirtschaftliche Informationen und Statistiken zu sammeln, zu
erstellen, zu verarbeiten, zu verteilen und zu verwerten, die Politik erstellen, zu verarbeiten, zu verteilen und zu verwerten, die Politik
in diesem Bereich vorzubereiten und zu beurteilen und das Register der in diesem Bereich vorzubereiten und zu beurteilen und das Register der
Unternehmen zu führen, Unternehmen zu führen,
8. die Politik im Bereich Fernmeldewesen vorzubereiten, auszuführen 8. die Politik im Bereich Fernmeldewesen vorzubereiten, auszuführen
und zu beurteilen, und zu beurteilen,
9. die Wissenschaftspolitik und damit verbundene Angelegenheiten 9. die Wissenschaftspolitik und damit verbundene Angelegenheiten
vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen, vorzubereiten, auszuführen und zu beurteilen,
10. die Ausführung der Politik im Bereich nachhaltige Entwicklung 10. die Ausführung der Politik im Bereich nachhaltige Entwicklung
vorzubereiten und zu koordinieren und Sachkunde im Rahmen dieser vorzubereiten und zu koordinieren und Sachkunde im Rahmen dieser
Politik zur Verfügung zu stellen. Politik zur Verfügung zu stellen.
§ 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie übernimmt nach Beratung im Ministerrat an dem Datum, das von Energie übernimmt nach Beratung im Ministerrat an dem Datum, das von
dem für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt wird, die dem für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt wird, die
Dienste des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, ausgenommen Dienste des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, ausgenommen
folgende Dienste: folgende Dienste:
- den Teil des mit der Kontrolle der Betriebsräte beauftragten - den Teil des mit der Kontrolle der Betriebsräte beauftragten
Dienstes, der durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Dienstes, der durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung übernommen wird, Arbeit und Soziale Konzertierung übernommen wird,
- den Teil des Dienstes, der mit der Kontrolle des Wohlbefindens bei - den Teil des Dienstes, der mit der Kontrolle des Wohlbefindens bei
der Arbeit in der Gewinnungsindustrie, in der Stahlindustrie, in der der Arbeit in der Gewinnungsindustrie, in der Stahlindustrie, in der
unterirdischen Gewinnung, in der Untertagespeicherung von Gas und in unterirdischen Gewinnung, in der Untertagespeicherung von Gas und in
Steinbrüchen beauftragt ist und der durch den Föderalen Öffentlichen Steinbrüchen beauftragt ist und der durch den Föderalen Öffentlichen
Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übernommen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übernommen
wird. wird.
Am selben Datum übernimmt er folgende Dienste beziehungsweise mit den Am selben Datum übernimmt er folgende Dienste beziehungsweise mit den
angegebenen Aufgaben beauftragte Teile von Diensten: angegebenen Aufgaben beauftragte Teile von Diensten:
1. von den Dienststellen des Premierministers: 1. von den Dienststellen des Premierministers:
- die Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und - die Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und
Kulturelle Angelegenheiten, ausgenommen die Aufsicht über die drei Kulturelle Angelegenheiten, ausgenommen die Aufsicht über die drei
folgenden Föderalen kulturellen Einrichtungen: Königliches Theater der folgenden föderalen kulturellen Einrichtungen: Königliches Theater der
Monnaie, Palast der Sch"nen Künste und Nationalorchester von Belgien, Monnaie, Palast der Schönen Künste und Nationalorchester von Belgien,
2. vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft: 2. vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft:
- den Mittelstand, ausgenommen den Dienst, der mit dem Sozialstatut - den Mittelstand, ausgenommen den Dienst, der mit dem Sozialstatut
der Selbständigen beauftragt ist, der Selbständigen beauftragt ist,
- pflanzliche Zuchtprodukte, - pflanzliche Zuchtprodukte,
3. vom Ministerium der Justiz: 3. vom Ministerium der Justiz:
- Urheberrechte, die verordnungsrechtlichen Aspekte und die durch das - Urheberrechte, die verordnungsrechtlichen Aspekte und die durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht festgelegte Kontrolle Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht festgelegte Kontrolle
einbegriffen, einbegriffen,
4. vom Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur: 4. vom Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur:
- die Bauqualität. - die Bauqualität.
Am selben Datum übernimmt er ebenfalls die Dienste oder Teile der Am selben Datum übernimmt er ebenfalls die Dienste oder Teile der
Dienste, die bei den anderen Föderalen Öffentlichen Diensten mit den Dienste, die bei den anderen Föderalen Öffentlichen Diensten mit den
Aufgaben der Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienste beauftragt Aufgaben der Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienste beauftragt
sind, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, sind, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie geschaffen werden. Mittelstand und Energie geschaffen werden.
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 1 übernimmt der Föderale Öffentliche In Abweichung von Absatz 2 Nr. 1 übernimmt der Föderale Öffentliche
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie die Aufsicht über die Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie die Aufsicht über die
drei vorerwähnten Föderalen kulturellen Einrichtungen bis zum drei vorerwähnten föderalen kulturellen Einrichtungen bis zum
In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder
der nächsten Regierung, sofern bis dann der Königliche Erlass zur der nächsten Regierung, sofern bis dann der Königliche Erlass zur
Ernennung der Regierungskommissare für die drei Einrichtungen in Kraft Ernennung der Regierungskommissare für die drei Einrichtungen in Kraft
getreten ist. getreten ist.
In Abweichung von Absatz 2 übernimmt der Föderale Öffentliche Dienst In Abweichung von Absatz 2 übernimmt der Föderale Öffentliche Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie an dem Datum, das von dem für Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie an dem Datum, das von dem für
die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt wird, die Föderalen die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt wird, die Föderalen
Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle
Angelegenheiten. Angelegenheiten.
Art. 3 - Unter Ausschluss der Managementfunktionen, die bei den Art. 3 - Unter Ausschluss der Managementfunktionen, die bei den
Föderalen Öffentlichen Programmierungsdiensten Wissenschaftspolitik, Föderalen Öffentlichen Programmierungsdiensten Wissenschaftspolitik,
Nachhaltige Entwicklung, Fernmeldewesen und Verbraucherschutz Nachhaltige Entwicklung, Fernmeldewesen und Verbraucherschutz
geschaffen werden, umfasst das Organigramm des Föderalen Öffentlichen geschaffen werden, umfasst das Organigramm des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie: Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie:
1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses,
2. sieben Managementfunktionen -1, 2. sieben Managementfunktionen -1,
3. vier Führungsfunktionen. 3. vier Führungsfunktionen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister der Beschäftigung, Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister der Beschäftigung,
Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister
des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser
Minister der Justiz, Unser Minister des Fernmeldewesens, der Minister der Justiz, Unser Minister des Fernmeldewesens, der
Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen,
beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der Wirtschaft und der beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der Wirtschaft und der
Wissenschaftlichen Forschung und Unser Staatssekretär für Energie und Wissenschaftlichen Forschung und Unser Staatssekretär für Energie und
Nachhaltige Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Nachhaltige Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister des Fernmeldewesens der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung
O. DELEUZE O. DELEUZE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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