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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 décembre 2001 portant exécution de l'article 24, alinéa 6, de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures et modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 1973 relatif à l'incinération des cadavres humains Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 30 décembre 2001 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot
exécution de l'article 24, alinéa 6, de la loi du 20 juillet 1971 sur uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op
les funérailles et sépultures et modifiant l'arrêté royal du 19 de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het
janvier 1973 relatif à l'incinération des cadavres humains koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 30 décembre 2001 portant exécution de l'article 24, alinéa 6, besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid,
de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures et van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging,
modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 1973 relatif à l'incinération en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973
des cadavres humains, établi par le Service central de traduction betreffende de lijkverbranding, opgemaakt door de Centrale dienst voor
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 décembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot
portant exécution de l'article 24, alinéa 6, de la loi du 20 juillet uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op
1971 sur les funérailles et sépultures et modifiant l'arrêté royal du de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het
19 janvier 1973 relatif à l'incinération des cadavres humains. koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
30. DEZEMBER 2001 - K"niglicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 30. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24
Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten und zur Abänderung des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar Grabstätten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Januar
1973 über die Einäscherung von Leichnamen 1973 über die Einäscherung von Leichnamen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 8. Februar 2001, das im Belgischen Staatsblatt vom 23. das Gesetz vom 8. Februar 2001, das im Belgischen Staatsblatt vom 23.
März 2001 (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom März 2001 (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom
21. August 2001) ver"ffentlicht worden ist, hat Artikel 24 des 21. August 2001) veröffentlicht worden ist, hat Artikel 24 des
Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998 (Belgisches zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998 (Belgisches
Staatsblatt vom 28. Oktober 1998, offizielle deutsche Übersetzung Staatsblatt vom 28. Oktober 1998, offizielle deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000), abgeändert. Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000), abgeändert.
Nach dieser Gesetzesabänderung kann die Asche neben ihrer Verstreuung Nach dieser Gesetzesabänderung kann die Asche neben ihrer Verstreuung
auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem
an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder ihrer an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder ihrer
Beerdigung oder Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes Beerdigung oder Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes
ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden
oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder
aufbewahrt werden, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, aufbewahrt werden, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat,
auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder
gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds. gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds.
Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 24 sieht vor, dass der Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 24 sieht vor, dass der
K"nig andere Bedingungen, denen die Verstreuung an einem anderen Ort König andere Bedingungen, denen die Verstreuung an einem anderen Ort
als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet
angrenzenden Küstengewässer und die Beerdigung oder Aufbewahrung an angrenzenden Küstengewässer und die Beerdigung oder Aufbewahrung an
einem anderen Ort als auf dem Friedhof entsprechen müssen. einem anderen Ort als auf dem Friedhof entsprechen müssen.
Der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese letzte Bestimmung Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese letzte Bestimmung
auszuführen und den K"niglichen Erlass vom 19. Januar 1973 über die auszuführen und den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1973 über die
Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des
Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen. Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen.
Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere Bestimmung Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere Bestimmung
als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20.
Juli 1971 erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es Juli 1971 erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es
schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein
Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des
Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. Vormunds oder des vorläufigen Verwalters.
Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die
Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart, die im K"niglichen Erlass vom 2. August 1990 zur Bestattungsart, die im Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur
Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder
eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten
einem Angeh"rigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat.
Konflikte zwischen den beiden Eltern eines Minderjährigen in Bezug auf Konflikte zwischen den beiden Eltern eines Minderjährigen in Bezug auf
die Bestimmung, die der Asche ihres verstorbenen Kindes gegeben werden die Bestimmung, die der Asche ihres verstorbenen Kindes gegeben werden
soll, und Konflikte in Bezug auf die Wahl des Angeh"rigen, der die soll, und Konflikte in Bezug auf die Wahl des Angehörigen, der die
Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet
angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreuen wird oder angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreuen wird oder
sie an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigen oder sie an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigen oder
aufbewahren wird, müssen von den Gerichten und im Dringlichkeitsfall aufbewahren wird, müssen von den Gerichten und im Dringlichkeitsfall
vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz, der im Eilverfahren vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz, der im Eilverfahren
tagt, entschieden werden. tagt, entschieden werden.
Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem
Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in
Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der
Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass
seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser
Wille respektiert werden. Wille respektiert werden.
Für die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Für die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem
Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben
werden soll, ist in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli werden soll, ist in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
1971 die Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der 1971 die Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der
Friedhof gelegen ist, erforderlich. Der Bürgermeister muss diese Friedhof gelegen ist, erforderlich. Der Bürgermeister muss diese
Erlaubnis erteilen. Es bestehen natürlich keine volksgesundheitlichen Erlaubnis erteilen. Es bestehen natürlich keine volksgesundheitlichen
Gründe, die geltend gemacht werden k"nnten, um diese Erlaubnis zu Gründe, die geltend gemacht werden könnten, um diese Erlaubnis zu
verweigern: Eine Aschenurne stellt keine Gefahr für die verweigern: Eine Aschenurne stellt keine Gefahr für die
Volksgesundheit dar. Volksgesundheit dar.
Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder
ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die
Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen
Verwalter beantragt werden. Verwalter beantragt werden.
Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige
schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter
Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes, Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes,
das andere vom Angeh"rigen des Verstorbenen, der für die Bestattung das andere vom Angehörigen des Verstorbenen, der für die Bestattung
sorgt, aufbewahrt. sorgt, aufbewahrt.
Für die Verstreuung oder Beerdigung der Asche auf einem Gelände, das Für die Verstreuung oder Beerdigung der Asche auf einem Gelände, das
nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angeh"rigen ist, darf dem nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angehörigen ist, darf dem
Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden. Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden.
Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen, Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen,
die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971
erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis und der erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis und der
Erlaubnis zur Bef"rderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Erlaubnis zur Beförderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum
Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält, der Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält, der
Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung
sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen
verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben. verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben.
Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des
Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die im Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die im
vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck
geführten Register fest. geführten Register fest.
Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim
Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen
beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf.
Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der
Gemeinde, in deren Bev"lkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt Gemeinde, in deren Bevölkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt
oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem
Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des
Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen.
Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm zu diesem Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm zu diesem
Zweck geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die Zweck geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die
bei ihm abgegebene Erklärung aus. bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem
anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte
diese Verlegung in dem entsprechenden Register und stellt eine diese Verlegung in dem entsprechenden Register und stellt eine
Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut
beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes,
an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in
seinem Register. seinem Register.
Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene
Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der
Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Dieser vermerkt die Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Dieser vermerkt die
in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Erlassentwurfes erwähnten Informationen in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Erlassentwurfes erwähnten Informationen
in dem entsprechenden Register. in dem entsprechenden Register.
Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort
als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angeh"rigen des als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angehörigen des
Verstorbenen übergeben m"chte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger Verstorbenen übergeben möchte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger
dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die
Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem
neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese
Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für
die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen
Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren
Bev"lkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist, Bevölkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist,
verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt,
unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche
verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt
in dem entsprechenden Register den Namen, den Vornamen und die Adresse in dem entsprechenden Register den Namen, den Vornamen und die Adresse
des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von
letzterem aufbewahrt werden soll. letzterem aufbewahrt werden soll.
Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort
als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun m"chte, muss als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun möchte, muss
er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne
aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in
seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Er wacht seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Er wacht
darüber, dass der Angeh"rige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung darüber, dass der Angehörige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung
der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt, der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt,
damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in
einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt. belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt.
Die Artikel 5 bis 8 des Erlassentwurfes zielen darauf ab, die Artikel Die Artikel 5 bis 8 des Erlassentwurfes zielen darauf ab, die Artikel
6, 7, 8 und 9 des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die 6, 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die
Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des
Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen, wobei u. a. vorgesehen wird, Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen, wobei u. a. vorgesehen wird,
dass: dass:
- die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder - die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder
aufbewahrt werden kann oder an einem anderen Ort als in dem an das aufbewahrt werden kann oder an einem anderen Ort als in dem an das
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem
Friedhof verstreut werden kann, Friedhof verstreut werden kann,
- wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische - wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof
beerdigt, aufbewahrt oder verstreut wird, sie zusammen mit dem beerdigt, aufbewahrt oder verstreut wird, sie zusammen mit dem
feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt wird, auf feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt wird, auf
der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende
Nummer der Einäscherung vermerkt werden. Nummer der Einäscherung vermerkt werden.
Um der vom Staatsrat zu den Artikeln 7 und 8 formulierten Bemerkung Um der vom Staatsrat zu den Artikeln 7 und 8 formulierten Bemerkung
Rechnung zu tragen, ist der Erlassentwurf durch eine neue Bestimmung Rechnung zu tragen, ist der Erlassentwurf durch eine neue Bestimmung
(den neuen Artikel 6) ergänzt worden, die darauf abzielt, das (den neuen Artikel 6) ergänzt worden, die darauf abzielt, das
Identifizierungsverfahren, das für Urnen, die eine andere Bestimmung Identifizierungsverfahren, das für Urnen, die eine andere Bestimmung
erhalten, vorgesehen ist, auch auf die in einem Kolumbarium erhalten, vorgesehen ist, auch auf die in einem Kolumbarium
beigesetzte Urne anzuwenden: Gemäss dem Textentwurf müssen auf der in beigesetzte Urne anzuwenden: Gemäss dem Textentwurf müssen auf der in
einem Kolumbarium beigesetzten Urne, nachdem sie hermetisch einem Kolumbarium beigesetzten Urne, nachdem sie hermetisch
geschlossen worden ist, ebenfalls der Name des Verstorbenen, das Datum geschlossen worden ist, ebenfalls der Name des Verstorbenen, das Datum
seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden. seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden.
Aufgrund von Artikel 6 § 1 Ziffer VIII Absatz 1 Nr. 7 des Aufgrund von Artikel 6 § 1 Ziffer VIII Absatz 1 Nr. 7 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, so wie Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, so wie
er durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung er durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung
verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften ersetzt verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften ersetzt
worden ist, werden die Bestattungen und Grabstätten ab dem 1. Januar worden ist, werden die Bestattungen und Grabstätten ab dem 1. Januar
2002 regionalisiert. 2002 regionalisiert.
Gemäss mehreren Gutachten, die vorher vom Staatsrat zu Entwürfen von Gemäss mehreren Gutachten, die vorher vom Staatsrat zu Entwürfen von
Erlassen mit Verordnungscharakter abgegeben worden sind in Erlassen mit Verordnungscharakter abgegeben worden sind in
Angelegenheiten, die ab dem 1. Januar 2002 den Regionen übertragen Angelegenheiten, die ab dem 1. Januar 2002 den Regionen übertragen
werden, ist der K"nig nicht ermächtigt, Bestimmungen, die vor diesem werden, ist der König nicht ermächtigt, Bestimmungen, die vor diesem
Datum erlassen worden sind, nach diesem Datum in Kraft treten zu Datum erlassen worden sind, nach diesem Datum in Kraft treten zu
lassen. Deshalb sieht Artikel 9 des Erlassentwurfes vor, dass der lassen. Deshalb sieht Artikel 9 des Erlassentwurfes vor, dass der
Erlass am 31. Dezember 2001 in Kraft tritt. Erlass am 31. Dezember 2001 in Kraft tritt.
Überdies trägt der Erlassentwurf den vom Staatsrat formulierten Überdies trägt der Erlassentwurf den vom Staatsrat formulierten
Bemerkungen Rechnung. Bemerkungen Rechnung.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
30. DEZEMBER 2001 - K"niglicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 30. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24
Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten und zur Abänderung des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar Grabstätten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Januar
1973 über die Einäscherung von Leichnamen 1973 über die Einäscherung von Leichnamen
ALBERT II., K"nig der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten, abgeändert durch die Gesetze vom 20. September 1998 und Grabstätten, abgeändert durch die Gesetze vom 20. September 1998 und
8. Februar 2001, insbesondere des Artikels 24 Absatz 6; 8. Februar 2001, insbesondere des Artikels 24 Absatz 6;
Aufgrund des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die
Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, insbesondere der Artikel 6, 7, vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, insbesondere der Artikel 6, 7,
8 und 9; 8 und 9;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere Artikel 1 - Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere
Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es Gesetzes erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es
schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein
Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des
Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. Vormunds oder des vorläufigen Verwalters.
Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die
Erklärung, die im K"niglichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung Erklärung, die im Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung
der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder
eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten
einem Angeh"rigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat.
Art. 2 - Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder Art. 2 - Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder
in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein
Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das
der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass
seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser
Wille respektiert werden. Wille respektiert werden.
Die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium Die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium
des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll, des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll,
bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der
Friedhof, auf dem die Urne beerdigt oder in einem Kolumbarium Friedhof, auf dem die Urne beerdigt oder in einem Kolumbarium
beigesetzt worden ist, gelegen ist. Der Bürgermeister muss diese beigesetzt worden ist, gelegen ist. Der Bürgermeister muss diese
Erlaubnis erteilen. Erlaubnis erteilen.
Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder
ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die
Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen
Verwalter beantragt werden. Verwalter beantragt werden.
Art. 3 - Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte Art. 3 - Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte
vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in
doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des
Geländes, das andere vom Angeh"rigen des Verstorbenen, der für die Geländes, das andere vom Angehörigen des Verstorbenen, der für die
Bestattung sorgt, aufbewahrt. Bestattung sorgt, aufbewahrt.
Für die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen oder ihre Beerdigung Für die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen oder ihre Beerdigung
auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner
Angeh"rigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung Angehörigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung
gezahlt werden. gezahlt werden.
Art. 4 - § 1 - Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung Art. 4 - § 1 - Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung
als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt
sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis der Name, der sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis der Name, der
Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und
der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt
oder aufbewahrt wird, angegeben. oder aufbewahrt wird, angegeben.
Diese Informationen stehen ebenfalls auf der Erlaubnis zur Bef"rderung Diese Informationen stehen ebenfalls auf der Erlaubnis zur Beförderung
der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom
Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält. Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält.
Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des
Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die in Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die in
Absatz 1 erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten Absatz 1 erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten
Register fest. Register fest.
§ 2 - Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim § 2 - Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim
Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen
beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf.
Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der
Gemeinde, in deren Bev"lkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt Gemeinde, in deren Bevölkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt
oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem
Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des
Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen.
Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm aufgrund von Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm aufgrund von
§ 1 Absatz 3 geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung § 1 Absatz 3 geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung
für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. für die bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem
anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte
diese Verlegung in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Register und stellt diese Verlegung in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Register und stellt
eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut
beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes,
an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in
seinem Register. Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm seinem Register. Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm
abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den
Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird.
Dieser vermerkt die in § 1 Absatz 1 erwähnten Informationen in dem in Dieser vermerkt die in § 1 Absatz 1 erwähnten Informationen in dem in
§ 1 Absatz 3 erwähnten Register. § 1 Absatz 3 erwähnten Register.
§ 3 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem § 3 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem
anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen
Angeh"rigen des Verstorbenen übergeben m"chte, müssen der Bewahrer und Angehörigen des Verstorbenen übergeben möchte, müssen der Bewahrer und
sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des
Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden,
bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte
vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine
Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der
neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als
derjenigen, in deren Bev"lkerungsregistern der vorherige Bewahrer derjenigen, in deren Bevölkerungsregistern der vorherige Bewahrer
eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung
entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an
den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung
erhält, vermerkt in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten erhält, vermerkt in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten
Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers
und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden
soll. soll.
§ 4 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem § 4 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem
anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun
m"chte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an möchte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an
dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese
Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus.
Er wacht darüber, dass der Angeh"rige des Verstorbenen, der die Er wacht darüber, dass der Angehörige des Verstorbenen, der die
Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen
Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut,
beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in
dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer
verstreuen lässt. verstreuen lässt.
Art. 5 - Artikel 6 des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über
die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, wird wie folgt Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof "Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof
beerdigt werden soll, wird sie zusammen mit dem in Artikel 4 erwähnten beerdigt werden soll, wird sie zusammen mit dem in Artikel 4 erwähnten
feuerfesten Gegenstand in eine hermetisch schliessende Urne gefüllt, feuerfesten Gegenstand in eine hermetisch schliessende Urne gefüllt,
auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die
laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden." laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden."
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Bei der Beerdigung der Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen "Bei der Beerdigung der Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen
Friedhof legt der Gemeinderat beziehungsweise die Interkommunale die Friedhof legt der Gemeinderat beziehungsweise die Interkommunale die
Fläche der Gräber fest." Fläche der Gräber fest."
3. Folgender Absatz wird hinzugefügt: 3. Folgender Absatz wird hinzugefügt:
"Wenn die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt "Wenn die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt
oder aufbewahrt werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten oder aufbewahrt werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten
Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des
Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der
Einäscherung vermerkt werden." Einäscherung vermerkt werden."
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den W"rtern "auf der" und den 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "auf der" und den
W"rtern "die laufende Nummer der Einäscherung" die W"rter "der Name Wörtern "die laufende Nummer der Einäscherung" die Wörter "der Name
des Verstorbenen, das Datum seines Todes und" eingefügt. des Verstorbenen, das Datum seines Todes und" eingefügt.
2. Der letzte Satz von § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Der letzte Satz von § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Nachdem die Zierurne hermetisch geschlossen worden ist, wird sie in "Nachdem die Zierurne hermetisch geschlossen worden ist, wird sie in
der Nische befestigt. Auf der Urne werden der Name des Verstorbenen, der Nische befestigt. Auf der Urne werden der Name des Verstorbenen,
das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung
vermerkt." vermerkt."
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof "Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof
verstreut werden soll, erfolgt diese Verstreuung auf einer Parzelle, verstreut werden soll, erfolgt diese Verstreuung auf einer Parzelle,
deren Unterhalt der Gemeinde beziehungsweise der Interkommunale deren Unterhalt der Gemeinde beziehungsweise der Interkommunale
obliegt." obliegt."
2. Folgender Absatz wird hinzugefügt: 2. Folgender Absatz wird hinzugefügt:
"Wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische "Wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof
verstreut werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten verstreut werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten
Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des
Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der
Einäscherung vermerkt werden." Einäscherung vermerkt werden."
Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 9 - Die Beerdigung der Asche, ihre Beisetzung in einem "Art. 9 - Die Beerdigung der Asche, ihre Beisetzung in einem
Kolumbarium oder ihre Verstreuung auf dem kommunalen oder Kolumbarium oder ihre Verstreuung auf dem kommunalen oder
interkommunalen Friedhof wird in einem Register vermerkt, das von der interkommunalen Friedhof wird in einem Register vermerkt, das von der
Gemeinde beziehungsweise von der Interkommunale geführt wird, auf Gemeinde beziehungsweise von der Interkommunale geführt wird, auf
deren Friedhof sie erfolgt ist." deren Friedhof sie erfolgt ist."
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001
ALBERT ALBERT
Von K"nigs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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