← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 décembre 2001 portant exécution de l'article 24, alinéa 6, de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures et modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 1973 relatif à l'incinération des cadavres humains "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 décembre 2001 portant exécution de l'article 24, alinéa 6, de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures et modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 1973 relatif à l'incinération des cadavres humains | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 30 décembre 2001 portant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot |
exécution de l'article 24, alinéa 6, de la loi du 20 juillet 1971 sur | uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op |
les funérailles et sépultures et modifiant l'arrêté royal du 19 | de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het |
janvier 1973 relatif à l'incinération des cadavres humains | koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 décembre 2001 portant exécution de l'article 24, alinéa 6, | besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid, |
de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures et | van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, |
modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 1973 relatif à l'incinération | en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973 |
des cadavres humains, établi par le Service central de traduction | betreffende de lijkverbranding, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 décembre 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot |
portant exécution de l'article 24, alinéa 6, de la loi du 20 juillet | uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op |
1971 sur les funérailles et sépultures et modifiant l'arrêté royal du | de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het |
19 janvier 1973 relatif à l'incinération des cadavres humains. | koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. | Gegeven te Brussel, 26 mei 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
30. DEZEMBER 2001 - K"niglicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 | 30. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 |
Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und | Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und |
Grabstätten und zur Abänderung des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar | Grabstätten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Januar |
1973 über die Einäscherung von Leichnamen | 1973 über die Einäscherung von Leichnamen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 8. Februar 2001, das im Belgischen Staatsblatt vom 23. | das Gesetz vom 8. Februar 2001, das im Belgischen Staatsblatt vom 23. |
März 2001 (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom | März 2001 (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom |
21. August 2001) ver"ffentlicht worden ist, hat Artikel 24 des | 21. August 2001) veröffentlicht worden ist, hat Artikel 24 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, | Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998 (Belgisches | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998 (Belgisches |
Staatsblatt vom 28. Oktober 1998, offizielle deutsche Übersetzung | Staatsblatt vom 28. Oktober 1998, offizielle deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000), abgeändert. | Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000), abgeändert. |
Nach dieser Gesetzesabänderung kann die Asche neben ihrer Verstreuung | Nach dieser Gesetzesabänderung kann die Asche neben ihrer Verstreuung |
auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem | auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem |
an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder ihrer | an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder ihrer |
Beerdigung oder Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes | Beerdigung oder Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes |
ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das | ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das |
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden | belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden |
oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder | oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder |
aufbewahrt werden, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, | aufbewahrt werden, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, |
auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder | auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder |
gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds. | gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds. |
Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 24 sieht vor, dass der | Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 24 sieht vor, dass der |
K"nig andere Bedingungen, denen die Verstreuung an einem anderen Ort | König andere Bedingungen, denen die Verstreuung an einem anderen Ort |
als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet | als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet |
angrenzenden Küstengewässer und die Beerdigung oder Aufbewahrung an | angrenzenden Küstengewässer und die Beerdigung oder Aufbewahrung an |
einem anderen Ort als auf dem Friedhof entsprechen müssen. | einem anderen Ort als auf dem Friedhof entsprechen müssen. |
Der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese letzte Bestimmung | Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese letzte Bestimmung |
auszuführen und den K"niglichen Erlass vom 19. Januar 1973 über die | auszuführen und den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1973 über die |
Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse | Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des | vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen. | Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen. |
Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere Bestimmung | Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere Bestimmung |
als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. | als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. |
Juli 1971 erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es | Juli 1971 erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es |
schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein | schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein |
Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des | Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des |
Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. | Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. |
Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die | Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die |
Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der | Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der |
Bestattungsart, die im K"niglichen Erlass vom 2. August 1990 zur | Bestattungsart, die im Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur |
Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der | Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der |
Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder | Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder |
eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten | eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten |
einem Angeh"rigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. | einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. |
Konflikte zwischen den beiden Eltern eines Minderjährigen in Bezug auf | Konflikte zwischen den beiden Eltern eines Minderjährigen in Bezug auf |
die Bestimmung, die der Asche ihres verstorbenen Kindes gegeben werden | die Bestimmung, die der Asche ihres verstorbenen Kindes gegeben werden |
soll, und Konflikte in Bezug auf die Wahl des Angeh"rigen, der die | soll, und Konflikte in Bezug auf die Wahl des Angehörigen, der die |
Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet | Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet |
angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreuen wird oder | angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreuen wird oder |
sie an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigen oder | sie an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigen oder |
aufbewahren wird, müssen von den Gerichten und im Dringlichkeitsfall | aufbewahren wird, müssen von den Gerichten und im Dringlichkeitsfall |
vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz, der im Eilverfahren | vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz, der im Eilverfahren |
tagt, entschieden werden. | tagt, entschieden werden. |
Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem | Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem |
Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in | Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in |
Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der | Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der |
Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass | Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass |
seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 | seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 |
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser | Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser |
Wille respektiert werden. | Wille respektiert werden. |
Für die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem | Für die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem |
Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben | Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben |
werden soll, ist in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli | werden soll, ist in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli |
1971 die Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der | 1971 die Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der |
Friedhof gelegen ist, erforderlich. Der Bürgermeister muss diese | Friedhof gelegen ist, erforderlich. Der Bürgermeister muss diese |
Erlaubnis erteilen. Es bestehen natürlich keine volksgesundheitlichen | Erlaubnis erteilen. Es bestehen natürlich keine volksgesundheitlichen |
Gründe, die geltend gemacht werden k"nnten, um diese Erlaubnis zu | Gründe, die geltend gemacht werden könnten, um diese Erlaubnis zu |
verweigern: Eine Aschenurne stellt keine Gefahr für die | verweigern: Eine Aschenurne stellt keine Gefahr für die |
Volksgesundheit dar. | Volksgesundheit dar. |
Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder | Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder |
ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die | ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die |
Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen | Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen |
Verwalter beantragt werden. | Verwalter beantragt werden. |
Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige | Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige |
schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter | schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter |
Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes, | Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes, |
das andere vom Angeh"rigen des Verstorbenen, der für die Bestattung | das andere vom Angehörigen des Verstorbenen, der für die Bestattung |
sorgt, aufbewahrt. | sorgt, aufbewahrt. |
Für die Verstreuung oder Beerdigung der Asche auf einem Gelände, das | Für die Verstreuung oder Beerdigung der Asche auf einem Gelände, das |
nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angeh"rigen ist, darf dem | nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angehörigen ist, darf dem |
Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden. | Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden. |
Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen, | Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen, |
die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 | die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 |
erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis und der | erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis und der |
Erlaubnis zur Bef"rderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum | Erlaubnis zur Beförderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum |
Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält, der | Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält, der |
Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung | Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung |
sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen | sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen |
verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben. | verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben. |
Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des | Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des |
Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die im | Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck | vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck |
geführten Register fest. | geführten Register fest. |
Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim | Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim |
Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen | Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen |
beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. | beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. |
Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der | Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der |
Gemeinde, in deren Bev"lkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt | Gemeinde, in deren Bevölkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt |
oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem | oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem |
Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des | Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des |
Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. | Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. |
Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm zu diesem | Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm zu diesem |
Zweck geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die | Zweck geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die |
bei ihm abgegebene Erklärung aus. | bei ihm abgegebene Erklärung aus. |
Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem | Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem |
anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte | anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte |
diese Verlegung in dem entsprechenden Register und stellt eine | diese Verlegung in dem entsprechenden Register und stellt eine |
Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. | Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. |
Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut | Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut |
beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, | beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, |
an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in | an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in |
seinem Register. | seinem Register. |
Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene | Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene |
Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der | Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der |
Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Dieser vermerkt die | Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Dieser vermerkt die |
in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Erlassentwurfes erwähnten Informationen | in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Erlassentwurfes erwähnten Informationen |
in dem entsprechenden Register. | in dem entsprechenden Register. |
Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort | Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort |
als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angeh"rigen des | als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angehörigen des |
Verstorbenen übergeben m"chte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger | Verstorbenen übergeben möchte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger |
dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die | dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die |
Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem | Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem |
neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese | neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese |
Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für | Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für |
die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen | die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen |
Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren | Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren |
Bev"lkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist, | Bevölkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist, |
verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt, | verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt, |
unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche | unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche |
verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt | verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt |
in dem entsprechenden Register den Namen, den Vornamen und die Adresse | in dem entsprechenden Register den Namen, den Vornamen und die Adresse |
des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von | des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von |
letzterem aufbewahrt werden soll. | letzterem aufbewahrt werden soll. |
Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort | Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort |
als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun m"chte, muss | als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun möchte, muss |
er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne | er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne |
aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in | aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in |
seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Er wacht | seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Er wacht |
darüber, dass der Angeh"rige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung | darüber, dass der Angehörige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung |
der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt, | der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt, |
damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in | damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in |
einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das | einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das |
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt. | belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt. |
Die Artikel 5 bis 8 des Erlassentwurfes zielen darauf ab, die Artikel | Die Artikel 5 bis 8 des Erlassentwurfes zielen darauf ab, die Artikel |
6, 7, 8 und 9 des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die | 6, 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die |
Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse | Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des | vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen, wobei u. a. vorgesehen wird, | Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen, wobei u. a. vorgesehen wird, |
dass: | dass: |
- die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder | - die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder |
aufbewahrt werden kann oder an einem anderen Ort als in dem an das | aufbewahrt werden kann oder an einem anderen Ort als in dem an das |
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem | belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem |
Friedhof verstreut werden kann, | Friedhof verstreut werden kann, |
- wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische | - wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische |
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof | Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof |
beerdigt, aufbewahrt oder verstreut wird, sie zusammen mit dem | beerdigt, aufbewahrt oder verstreut wird, sie zusammen mit dem |
feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt wird, auf | feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt wird, auf |
der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende | der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende |
Nummer der Einäscherung vermerkt werden. | Nummer der Einäscherung vermerkt werden. |
Um der vom Staatsrat zu den Artikeln 7 und 8 formulierten Bemerkung | Um der vom Staatsrat zu den Artikeln 7 und 8 formulierten Bemerkung |
Rechnung zu tragen, ist der Erlassentwurf durch eine neue Bestimmung | Rechnung zu tragen, ist der Erlassentwurf durch eine neue Bestimmung |
(den neuen Artikel 6) ergänzt worden, die darauf abzielt, das | (den neuen Artikel 6) ergänzt worden, die darauf abzielt, das |
Identifizierungsverfahren, das für Urnen, die eine andere Bestimmung | Identifizierungsverfahren, das für Urnen, die eine andere Bestimmung |
erhalten, vorgesehen ist, auch auf die in einem Kolumbarium | erhalten, vorgesehen ist, auch auf die in einem Kolumbarium |
beigesetzte Urne anzuwenden: Gemäss dem Textentwurf müssen auf der in | beigesetzte Urne anzuwenden: Gemäss dem Textentwurf müssen auf der in |
einem Kolumbarium beigesetzten Urne, nachdem sie hermetisch | einem Kolumbarium beigesetzten Urne, nachdem sie hermetisch |
geschlossen worden ist, ebenfalls der Name des Verstorbenen, das Datum | geschlossen worden ist, ebenfalls der Name des Verstorbenen, das Datum |
seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden. | seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden. |
Aufgrund von Artikel 6 § 1 Ziffer VIII Absatz 1 Nr. 7 des | Aufgrund von Artikel 6 § 1 Ziffer VIII Absatz 1 Nr. 7 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, so wie | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, so wie |
er durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung | er durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung |
verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften ersetzt | verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften ersetzt |
worden ist, werden die Bestattungen und Grabstätten ab dem 1. Januar | worden ist, werden die Bestattungen und Grabstätten ab dem 1. Januar |
2002 regionalisiert. | 2002 regionalisiert. |
Gemäss mehreren Gutachten, die vorher vom Staatsrat zu Entwürfen von | Gemäss mehreren Gutachten, die vorher vom Staatsrat zu Entwürfen von |
Erlassen mit Verordnungscharakter abgegeben worden sind in | Erlassen mit Verordnungscharakter abgegeben worden sind in |
Angelegenheiten, die ab dem 1. Januar 2002 den Regionen übertragen | Angelegenheiten, die ab dem 1. Januar 2002 den Regionen übertragen |
werden, ist der K"nig nicht ermächtigt, Bestimmungen, die vor diesem | werden, ist der König nicht ermächtigt, Bestimmungen, die vor diesem |
Datum erlassen worden sind, nach diesem Datum in Kraft treten zu | Datum erlassen worden sind, nach diesem Datum in Kraft treten zu |
lassen. Deshalb sieht Artikel 9 des Erlassentwurfes vor, dass der | lassen. Deshalb sieht Artikel 9 des Erlassentwurfes vor, dass der |
Erlass am 31. Dezember 2001 in Kraft tritt. | Erlass am 31. Dezember 2001 in Kraft tritt. |
Überdies trägt der Erlassentwurf den vom Staatsrat formulierten | Überdies trägt der Erlassentwurf den vom Staatsrat formulierten |
Bemerkungen Rechnung. | Bemerkungen Rechnung. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
30. DEZEMBER 2001 - K"niglicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 | 30. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 |
Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und | Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und |
Grabstätten und zur Abänderung des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar | Grabstätten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Januar |
1973 über die Einäscherung von Leichnamen | 1973 über die Einäscherung von Leichnamen |
ALBERT II., K"nig der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und |
Grabstätten, abgeändert durch die Gesetze vom 20. September 1998 und | Grabstätten, abgeändert durch die Gesetze vom 20. September 1998 und |
8. Februar 2001, insbesondere des Artikels 24 Absatz 6; | 8. Februar 2001, insbesondere des Artikels 24 Absatz 6; |
Aufgrund des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die |
Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse | Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, insbesondere der Artikel 6, 7, | vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, insbesondere der Artikel 6, 7, |
8 und 9; | 8 und 9; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere | Artikel 1 - Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere |
Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des | Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des |
Gesetzes erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es | Gesetzes erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es |
schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein | schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein |
Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des | Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des |
Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. | Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. |
Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die | Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die |
Erklärung, die im K"niglichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung | Erklärung, die im Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung |
der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der | der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der |
Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder | Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder |
eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten | eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten |
einem Angeh"rigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. | einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. |
Art. 2 - Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder | Art. 2 - Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder |
in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein | in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein |
Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das | Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das |
der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass | der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass |
seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 | seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 |
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser | Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser |
Wille respektiert werden. | Wille respektiert werden. |
Die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium | Die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium |
des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll, | des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll, |
bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der | bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der |
Friedhof, auf dem die Urne beerdigt oder in einem Kolumbarium | Friedhof, auf dem die Urne beerdigt oder in einem Kolumbarium |
beigesetzt worden ist, gelegen ist. Der Bürgermeister muss diese | beigesetzt worden ist, gelegen ist. Der Bürgermeister muss diese |
Erlaubnis erteilen. | Erlaubnis erteilen. |
Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder | Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder |
ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die | ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die |
Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen | Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen |
Verwalter beantragt werden. | Verwalter beantragt werden. |
Art. 3 - Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte | Art. 3 - Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte |
vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in | vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in |
doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des | doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des |
Geländes, das andere vom Angeh"rigen des Verstorbenen, der für die | Geländes, das andere vom Angehörigen des Verstorbenen, der für die |
Bestattung sorgt, aufbewahrt. | Bestattung sorgt, aufbewahrt. |
Für die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen oder ihre Beerdigung | Für die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen oder ihre Beerdigung |
auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner | auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner |
Angeh"rigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung | Angehörigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung |
gezahlt werden. | gezahlt werden. |
Art. 4 - § 1 - Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung | Art. 4 - § 1 - Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung |
als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt | als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt |
sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis der Name, der | sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis der Name, der |
Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und | Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und |
der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt | der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt |
oder aufbewahrt wird, angegeben. | oder aufbewahrt wird, angegeben. |
Diese Informationen stehen ebenfalls auf der Erlaubnis zur Bef"rderung | Diese Informationen stehen ebenfalls auf der Erlaubnis zur Beförderung |
der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom | der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom |
Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält. | Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält. |
Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des | Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des |
Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die in | Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die in |
Absatz 1 erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten | Absatz 1 erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten |
Register fest. | Register fest. |
§ 2 - Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim | § 2 - Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim |
Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen | Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen |
beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. | beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. |
Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der | Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der |
Gemeinde, in deren Bev"lkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt | Gemeinde, in deren Bevölkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt |
oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem | oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem |
Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des | Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des |
Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. | Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. |
Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm aufgrund von | Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm aufgrund von |
§ 1 Absatz 3 geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung | § 1 Absatz 3 geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung |
für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. | für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. |
Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem | Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem |
anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte | anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte |
diese Verlegung in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Register und stellt | diese Verlegung in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Register und stellt |
eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. | eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. |
Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut | Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut |
beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, | beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, |
an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in | an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in |
seinem Register. Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm | seinem Register. Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm |
abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den | abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den |
Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. | Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. |
Dieser vermerkt die in § 1 Absatz 1 erwähnten Informationen in dem in | Dieser vermerkt die in § 1 Absatz 1 erwähnten Informationen in dem in |
§ 1 Absatz 3 erwähnten Register. | § 1 Absatz 3 erwähnten Register. |
§ 3 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem | § 3 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem |
anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen | anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen |
Angeh"rigen des Verstorbenen übergeben m"chte, müssen der Bewahrer und | Angehörigen des Verstorbenen übergeben möchte, müssen der Bewahrer und |
sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des | sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des |
Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, | Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, |
bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte | bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte |
vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine | vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine |
Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der | Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der |
neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als | neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als |
derjenigen, in deren Bev"lkerungsregistern der vorherige Bewahrer | derjenigen, in deren Bevölkerungsregistern der vorherige Bewahrer |
eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung | eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung |
entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an | entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an |
den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung | den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung |
erhält, vermerkt in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten | erhält, vermerkt in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten |
Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers | Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers |
und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden | und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden |
soll. | soll. |
§ 4 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem | § 4 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem |
anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun | anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun |
m"chte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an | möchte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an |
dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese | dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese |
Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. | Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. |
Er wacht darüber, dass der Angeh"rige des Verstorbenen, der die | Er wacht darüber, dass der Angehörige des Verstorbenen, der die |
Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen | Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen |
Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, | Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, |
beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in | beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in |
dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer | dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer |
verstreuen lässt. | verstreuen lässt. |
Art. 5 - Artikel 6 des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über | Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über |
die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen | die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, wird wie folgt | Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof | "Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof |
beerdigt werden soll, wird sie zusammen mit dem in Artikel 4 erwähnten | beerdigt werden soll, wird sie zusammen mit dem in Artikel 4 erwähnten |
feuerfesten Gegenstand in eine hermetisch schliessende Urne gefüllt, | feuerfesten Gegenstand in eine hermetisch schliessende Urne gefüllt, |
auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die | auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die |
laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden." | laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden." |
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Bei der Beerdigung der Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen | "Bei der Beerdigung der Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen |
Friedhof legt der Gemeinderat beziehungsweise die Interkommunale die | Friedhof legt der Gemeinderat beziehungsweise die Interkommunale die |
Fläche der Gräber fest." | Fläche der Gräber fest." |
3. Folgender Absatz wird hinzugefügt: | 3. Folgender Absatz wird hinzugefügt: |
"Wenn die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt | "Wenn die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt |
oder aufbewahrt werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten | oder aufbewahrt werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten |
Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des | Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des |
Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der | Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der |
Einäscherung vermerkt werden." | Einäscherung vermerkt werden." |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den W"rtern "auf der" und den | 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "auf der" und den |
W"rtern "die laufende Nummer der Einäscherung" die W"rter "der Name | Wörtern "die laufende Nummer der Einäscherung" die Wörter "der Name |
des Verstorbenen, das Datum seines Todes und" eingefügt. | des Verstorbenen, das Datum seines Todes und" eingefügt. |
2. Der letzte Satz von § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Der letzte Satz von § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Nachdem die Zierurne hermetisch geschlossen worden ist, wird sie in | "Nachdem die Zierurne hermetisch geschlossen worden ist, wird sie in |
der Nische befestigt. Auf der Urne werden der Name des Verstorbenen, | der Nische befestigt. Auf der Urne werden der Name des Verstorbenen, |
das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung | das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung |
vermerkt." | vermerkt." |
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof | "Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof |
verstreut werden soll, erfolgt diese Verstreuung auf einer Parzelle, | verstreut werden soll, erfolgt diese Verstreuung auf einer Parzelle, |
deren Unterhalt der Gemeinde beziehungsweise der Interkommunale | deren Unterhalt der Gemeinde beziehungsweise der Interkommunale |
obliegt." | obliegt." |
2. Folgender Absatz wird hinzugefügt: | 2. Folgender Absatz wird hinzugefügt: |
"Wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische | "Wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische |
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof | Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof |
verstreut werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten | verstreut werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten |
Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des | Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des |
Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der | Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der |
Einäscherung vermerkt werden." | Einäscherung vermerkt werden." |
Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 9 - Die Beerdigung der Asche, ihre Beisetzung in einem | "Art. 9 - Die Beerdigung der Asche, ihre Beisetzung in einem |
Kolumbarium oder ihre Verstreuung auf dem kommunalen oder | Kolumbarium oder ihre Verstreuung auf dem kommunalen oder |
interkommunalen Friedhof wird in einem Register vermerkt, das von der | interkommunalen Friedhof wird in einem Register vermerkt, das von der |
Gemeinde beziehungsweise von der Interkommunale geführt wird, auf | Gemeinde beziehungsweise von der Interkommunale geführt wird, auf |
deren Friedhof sie erfolgt ist." | deren Friedhof sie erfolgt ist." |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von K"nigs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |