← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur désignation "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur désignation | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2001 houdende vaststelling van het aantal verbindingsambtenaren van de politiediensten bij de provinciegouverneurs en de voorwaarden en modaliteiten van hun aanstelling |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2001 |
nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des | houdende vaststelling van het aantal verbindingsambtenaren van de |
gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur | politiediensten bij de provinciegouverneurs en de voorwaarden en |
désignation | modaliteiten van hun aanstelling |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de | besluit van 30 november 2001 houdende vaststelling van het aantal |
liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et | verbindingsambtenaren van de politiediensten bij de |
les conditions et modalités de leur désignation, établi par le Service | provinciegouverneurs en de voorwaarden en modaliteiten van hun |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | aanstelling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2001 houdende |
fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police | vaststelling van het aantal verbindingsambtenaren van de |
auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de | politiediensten bij de provinciegouverneurs en de voorwaarden en |
leur désignation. | modaliteiten van hun aanstelling. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. | Gegeven te Brussel, 26 mei 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
30. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anzahl | 30. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anzahl |
Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren | Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren |
sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren Bestellung | sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren Bestellung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 134, | Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 134, |
aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1987, wieder aufgenommen durch | aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1987, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom |
19. April 1999; | 19. April 1999; |
In der Erwägung, dass die mit der Stelle der Verbindungsbeamten | In der Erwägung, dass die mit der Stelle der Verbindungsbeamten |
einhergehende finanzielle Last gemäss Artikel 69 Nr. 3 des | einhergehende finanzielle Last gemäss Artikel 69 Nr. 3 des |
Provinzialgesetzes, abgeändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 7. | Provinzialgesetzes, abgeändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998, von der Provinz getragen werden wird; | Dezember 1998, von der Provinz getragen werden wird; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 53 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 53 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 7. September 2001; | Polizeidienste vom 7. September 2001; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bügermeisterbeirates nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bügermeisterbeirates nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Mai 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Mai 2001; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten des | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes am 1. Januar 2001; | strukturierten integrierten Polizeidienstes am 1. Januar 2001; |
In der Erwägung, dass beabsichtigt wird, die lokalen Polizeikorps im | In der Erwägung, dass beabsichtigt wird, die lokalen Polizeikorps im |
Laufe des Kalenderjahres 2001 faktisch einzurichten; dass deren | Laufe des Kalenderjahres 2001 faktisch einzurichten; dass deren |
gesetzliche Einrichtung Ende 2001 zu erfolgen hat; dass die | gesetzliche Einrichtung Ende 2001 zu erfolgen hat; dass die |
Provinzgouverneure bei der Fortführung und Unterstützung der | Provinzgouverneure bei der Fortführung und Unterstützung der |
Polizeireform auf lokaler Ebene mitwirken müssen; dass es zu diesem | Polizeireform auf lokaler Ebene mitwirken müssen; dass es zu diesem |
Zweck unerlässlich ist, den Provinzgouverneuren dringend der Mitarbeit | Zweck unerlässlich ist, den Provinzgouverneuren dringend der Mitarbeit |
der Verbindungsbeamten bei der Fortführung und Unterstützung der | der Verbindungsbeamten bei der Fortführung und Unterstützung der |
Polizeireform zu versichern; dass nicht alle Stellen als | Polizeireform zu versichern; dass nicht alle Stellen als |
Brigadekommissar besetzt sind; dass die Provinzgouverneure | Brigadekommissar besetzt sind; dass die Provinzgouverneure |
schnellstmöglich Verbindungsbeamte einstellen möchten; dass dies | schnellstmöglich Verbindungsbeamte einstellen möchten; dass dies |
ausschliesslich auf Basis des vorliegenden Erlasses geschehen kann; | ausschliesslich auf Basis des vorliegenden Erlasses geschehen kann; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.300/2 des Staatsrates vom 3. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.300/2 des Staatsrates vom 3. Oktober |
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. dem Verbindungsbeamten: den in Artikel 134 des Provinzialgesetzes | 1. dem Verbindungsbeamten: den in Artikel 134 des Provinzialgesetzes |
erwähnten Verbindungsbeamten der Polizeidienste, der zum Gouverneur | erwähnten Verbindungsbeamten der Polizeidienste, der zum Gouverneur |
entsendet worden ist, | entsendet worden ist, |
2. dem Gouverneur: den Provinzgouverneur, | 2. dem Gouverneur: den Provinzgouverneur, |
3. dem Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 3. dem Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. |
KAPITEL I - Bestimmungen über die Anzahl Verbindungsbeamte der | KAPITEL I - Bestimmungen über die Anzahl Verbindungsbeamte der |
Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren | Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren |
Art. 2 - Die Anzahl Stellen als Verbindungsbeamter ist pro Provinz auf | Art. 2 - Die Anzahl Stellen als Verbindungsbeamter ist pro Provinz auf |
höchstens drei festgelegt. | höchstens drei festgelegt. |
KAPITEL II - Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten für die | KAPITEL II - Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten für die |
Bestellung der Verbindungsbeamten | Bestellung der Verbindungsbeamten |
Art. 3 - Der Verbindungsbeamte wird vom Gouverneur für einen | Art. 3 - Der Verbindungsbeamte wird vom Gouverneur für einen |
erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. | erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. |
Für die Bestellung zu dieser Funktion kann nur ein Mitglied eines | Für die Bestellung zu dieser Funktion kann nur ein Mitglied eines |
Polizeidienstes in Betracht kommen, das: | Polizeidienstes in Betracht kommen, das: |
- den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars, Polizeikommissars oder | - den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars, Polizeikommissars oder |
Polizeihauptinspektors innehat und am Tag der Veröffentlichung der | Polizeihauptinspektors innehat und am Tag der Veröffentlichung der |
offenen Stelle im Belgischen Staatsblatt über ein Dienstalter von | offenen Stelle im Belgischen Staatsblatt über ein Dienstalter von |
mindestens fünf Jahren im mittleren Dienst und/oder im Offizierskader | mindestens fünf Jahren im mittleren Dienst und/oder im Offizierskader |
verfügt, | verfügt, |
- dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Profil | - dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Profil |
entspricht, | entspricht, |
- im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung der offenen Stelle im | - im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung der offenen Stelle im |
Belgischen Staatsblatt keine Bewertung mit dem Endergebnis | Belgischen Staatsblatt keine Bewertung mit dem Endergebnis |
"ungenügend" erhalten hat, | "ungenügend" erhalten hat, |
- sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es sein Anrecht | - sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es sein Anrecht |
auf eine Beförderung und eine Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen | auf eine Beförderung und eine Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen |
kann. | kann. |
Gegebenenfalls kann der Gemeinderat oder der Polizeirat der | Gegebenenfalls kann der Gemeinderat oder der Polizeirat der |
Polizeizone, der der Verbindungsbeamte angehört, beschliessen, ihm | Polizeizone, der der Verbindungsbeamte angehört, beschliessen, ihm |
eine Stelle über den Stellenplan hinaus zuzuweisen. | eine Stelle über den Stellenplan hinaus zuzuweisen. |
Nach der Entsendung darf die Anzahl besetzter Stellen im lokalen | Nach der Entsendung darf die Anzahl besetzter Stellen im lokalen |
Polizeikorps nicht unter dem vom König in Ausführung von Artikel 38 | Polizeikorps nicht unter dem vom König in Ausführung von Artikel 38 |
des Gesetzes festgelegten Mindestbestand an Einsatzpersonal der | des Gesetzes festgelegten Mindestbestand an Einsatzpersonal der |
lokalen Polizei liegen. | lokalen Polizei liegen. |
Art. 4 - Die zu vergebenden offenen Stellen werden vom Gouverneur im | Art. 4 - Die zu vergebenden offenen Stellen werden vom Gouverneur im |
Belgischen Staatsblatt und in den Aufrufen zur Mobilität bekannt | Belgischen Staatsblatt und in den Aufrufen zur Mobilität bekannt |
gemacht, die der vom Minister des Innern in Ausführung von Artikel | gemacht, die der vom Minister des Innern in Ausführung von Artikel |
VI.II.18 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | VI.II.18 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste bestimmte Dienst | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste bestimmte Dienst |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Die Bewerbungen werden dem Gouverneur binnen einer Frist von zwanzig | Die Bewerbungen werden dem Gouverneur binnen einer Frist von zwanzig |
Werktagen, die am Tag der Veröffentlichung der offenen Stelle im | Werktagen, die am Tag der Veröffentlichung der offenen Stelle im |
Belgischen Staatsblatt beginnt, per Einschreiben übermittelt. Jedem | Belgischen Staatsblatt beginnt, per Einschreiben übermittelt. Jedem |
Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugesandt. | Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugesandt. |
Der Bewerbung sind ein Lebenslauf und ein kurzer Überblick über die | Der Bewerbung sind ein Lebenslauf und ein kurzer Überblick über die |
Fähigkeiten und die Motivation des Bewerbers für die Ausübung der | Fähigkeiten und die Motivation des Bewerbers für die Ausübung der |
Funktion des Verbindungsbeamten beizufügen. | Funktion des Verbindungsbeamten beizufügen. |
Art. 5 - Gemäss Artikel 4 eingereichte Bewerbungen werden von einer | Art. 5 - Gemäss Artikel 4 eingereichte Bewerbungen werden von einer |
Auswahlkommission untersucht, die vom Gouverneur wie folgt | Auswahlkommission untersucht, die vom Gouverneur wie folgt |
zusammengestellt worden ist: | zusammengestellt worden ist: |
1. ein Bezirkskommissar der Provinz, Vorsitzender der Kommission, | 1. ein Bezirkskommissar der Provinz, Vorsitzender der Kommission, |
2. ein Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, der seine Funktion in | 2. ein Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, der seine Funktion in |
der Provinz ausübt, | der Provinz ausübt, |
3. ein Korpschef einer Polizeizone der Provinz, | 3. ein Korpschef einer Polizeizone der Provinz, |
4. ein vom Minister des Innern bestimmter Sachverständiger in | 4. ein vom Minister des Innern bestimmter Sachverständiger in |
Polizeiangelegenheiten, der nicht Mitglied eines Polizeidienstes ist. | Polizeiangelegenheiten, der nicht Mitglied eines Polizeidienstes ist. |
Die Auswahlkommission beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei | Die Auswahlkommission beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswahlkommission überprüft | Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswahlkommission überprüft |
die Zulässigkeit der Bewerbungen. | die Zulässigkeit der Bewerbungen. |
Die nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Prüfung in Betracht | Die nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Prüfung in Betracht |
kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. Diese | kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. Diese |
überprüft, ob die Bewerber dem Profil entsprechen. | überprüft, ob die Bewerber dem Profil entsprechen. |
Die Auswahlkommission klassiert sie anschliessend in drei | Die Auswahlkommission klassiert sie anschliessend in drei |
Eignungskategorien für die Ausübung der Funktion des | Eignungskategorien für die Ausübung der Funktion des |
Verbindungsbeamten: sehr geeignet, geeignet und ungeeignet. | Verbindungsbeamten: sehr geeignet, geeignet und ungeeignet. |
§ 2 - Der Gouverneur bestellt den Verbindungsbeamten unter den | § 2 - Der Gouverneur bestellt den Verbindungsbeamten unter den |
Bewerbern, die von der Auswahlkommission für sehr geeignet befunden | Bewerbern, die von der Auswahlkommission für sehr geeignet befunden |
worden sind. | worden sind. |
In Ermangelung eines sehr geeigneten Bewerbers wählt der Gouverneur | In Ermangelung eines sehr geeigneten Bewerbers wählt der Gouverneur |
unter den geeigneten Bewerbern. | unter den geeigneten Bewerbern. |
Die Bestellung wird dem Minister des Innern und dem Minister der | Die Bestellung wird dem Minister des Innern und dem Minister der |
Justiz mitgeteilt. | Justiz mitgeteilt. |
Art. 7 - Vor Ablauf jeder Periode von fünf Jahren ununterbrochener | Art. 7 - Vor Ablauf jeder Periode von fünf Jahren ununterbrochener |
Dienstzeit wird der Verbindungsbeamte von einer Bewertungskommission | Dienstzeit wird der Verbindungsbeamte von einer Bewertungskommission |
bewertet, die auf die gleiche Weise wie die in Artikel 5 erwähnte | bewertet, die auf die gleiche Weise wie die in Artikel 5 erwähnte |
Auswahlkommission zusammengesetzt ist. | Auswahlkommission zusammengesetzt ist. |
Der Gouverneur kann beschliessen, die Bewertungskommission vorzeitig | Der Gouverneur kann beschliessen, die Bewertungskommission vorzeitig |
einzuberufen. | einzuberufen. |
Im Falle einer ungünstigen Bewertung kann der Verbindungsbeamte nicht | Im Falle einer ungünstigen Bewertung kann der Verbindungsbeamte nicht |
für eine neue Periode bestellt werden oder wird seiner Bestellung | für eine neue Periode bestellt werden oder wird seiner Bestellung |
gegebenenfalls ein Ende gesetzt. | gegebenenfalls ein Ende gesetzt. |
Art. 8 - Der Zeitraum der Bestellung kann verkürzt werden: | Art. 8 - Der Zeitraum der Bestellung kann verkürzt werden: |
- seitens des Verbindungsbeamten, der von der Mobilitätsregelung | - seitens des Verbindungsbeamten, der von der Mobilitätsregelung |
Gebrauch machen oder in sein ursprüngliches Korps oder seine | Gebrauch machen oder in sein ursprüngliches Korps oder seine |
ursprüngliche Einheit zurückkehren möchte, | ursprüngliche Einheit zurückkehren möchte, |
- seitens des Gouverneurs, wenn der Verbindungsbeamte von der | - seitens des Gouverneurs, wenn der Verbindungsbeamte von der |
vorzeitig vom Gouverneur einberufenen Bewertungskommission nicht | vorzeitig vom Gouverneur einberufenen Bewertungskommission nicht |
günstig bewertet worden ist. | günstig bewertet worden ist. |
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen |
Art. 9 - Solange die Anzahl Brigadekommissare, die in Anwendung von | Art. 9 - Solange die Anzahl Brigadekommissare, die in Anwendung von |
Artikel 240 des Gesetzes ihr Amt weiterhin beim Gouverneur ausüben, | Artikel 240 des Gesetzes ihr Amt weiterhin beim Gouverneur ausüben, |
höher oder gleich der in Artikel 2 erwähnten Anzahl Stellen als | höher oder gleich der in Artikel 2 erwähnten Anzahl Stellen als |
Verbindungsbeamte ist, darf keine Bestellung auf Basis des | Verbindungsbeamte ist, darf keine Bestellung auf Basis des |
vorliegenden Erlasses erfolgen. | vorliegenden Erlasses erfolgen. |
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 3 wird ebenfalls das | Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 3 wird ebenfalls das |
Dienstalter berücksichtigt, das in den Dienstgraden der | Dienstalter berücksichtigt, das in den Dienstgraden der |
Gemeindepolizei, der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den | Gemeindepolizei, der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den |
Staatsanwaltschaften erlangt worden ist, die gemäss den Bestimmungen | Staatsanwaltschaften erlangt worden ist, die gemäss den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001 | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001 |
Zugang zu den im vorgenannten Artikel erwähnten Dienstgraden | Zugang zu den im vorgenannten Artikel erwähnten Dienstgraden |
verleihen. | verleihen. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November 2001 | Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November 2001 |
Profil der Verbindungsbeamten der Polizeidienste bei den Gouverneuren | Profil der Verbindungsbeamten der Polizeidienste bei den Gouverneuren |
I. Allgemeine Beschreibung der Funktion | I. Allgemeine Beschreibung der Funktion |
- Unterstützung des Gouverneurs und der Bezirkskommissare bei ihren | - Unterstützung des Gouverneurs und der Bezirkskommissare bei ihren |
Aufträgen in Sicherheits- und Polizeiangelegenheiten, | Aufträgen in Sicherheits- und Polizeiangelegenheiten, |
- Leitung, Überwachung, Begleitung und Bewertung von Projekten, | - Leitung, Überwachung, Begleitung und Bewertung von Projekten, |
- Unterhalten von Aussenbeziehungen wie Kontaktaufnahme und | - Unterhalten von Aussenbeziehungen wie Kontaktaufnahme und |
Konzertierungen mit föderalen, regionalen oder lokalen Gerichts-, | Konzertierungen mit föderalen, regionalen oder lokalen Gerichts-, |
Verwaltungs- beziehungsweise Polizeibehörden, | Verwaltungs- beziehungsweise Polizeibehörden, |
- Teilnahme an Arbeitsgruppen und Versammlungen, | - Teilnahme an Arbeitsgruppen und Versammlungen, |
- Übernahme von besonderen fachlichen Verantwortlichkeiten, die vom | - Übernahme von besonderen fachlichen Verantwortlichkeiten, die vom |
Gouverneur festzulegen sind, wie zum Beispiel in Sachen Informatik und | Gouverneur festzulegen sind, wie zum Beispiel in Sachen Informatik und |
Telekommunikation, Vorbeugung, Ausbildung der Polizisten, | Telekommunikation, Vorbeugung, Ausbildung der Polizisten, |
Rechtsvorschriften über Waffen und Strassenverkehrspolitik. | Rechtsvorschriften über Waffen und Strassenverkehrspolitik. |
II. Spezifische Bedingungen | II. Spezifische Bedingungen |
A. Kenntnisse | A. Kenntnisse |
- gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen, | - gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen, |
- gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der | - gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der |
verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten | verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten |
Polizeidienstes sowie der externen Partner, | Polizeidienstes sowie der externen Partner, |
B. Fähigkeiten | B. Fähigkeiten |
- Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente | - Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente |
Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den zur Verfügung | Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den zur Verfügung |
gestellten Arbeitsformen und Mitteln, | gestellten Arbeitsformen und Mitteln, |
- Organisationsfähigkeit: eine Organisationsstruktur für die | - Organisationsfähigkeit: eine Organisationsstruktur für die |
effiziente und effektive Ausführung der Aufträge entwickeln können, | effiziente und effektive Ausführung der Aufträge entwickeln können, |
- Fähigkeit, selbständig Entscheidungen zu treffen: in aller | - Fähigkeit, selbständig Entscheidungen zu treffen: in aller |
Unabhängigkeit Entscheidungen treffen können, ohne anderen die | Unabhängigkeit Entscheidungen treffen können, ohne anderen die |
Verantwortung für Probleme anzulasten, | Verantwortung für Probleme anzulasten, |
- Fähigkeit, Initiative zu ergreifen, | - Fähigkeit, Initiative zu ergreifen, |
- Fähigkeit zur Zusammenarbeit: zusammen mit seinen Mitarbeitern zu | - Fähigkeit zur Zusammenarbeit: zusammen mit seinen Mitarbeitern zu |
einem gemeinsamen Ergebnis beitragen, | einem gemeinsamen Ergebnis beitragen, |
- Gute mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten, | - Gute mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten, |
- Bereitschaft, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen | - Bereitschaft, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen |
effizient aufspüren können und an der Suche nach Lösungen mitwirken, | effizient aufspüren können und an der Suche nach Lösungen mitwirken, |
- Kontaktfähigkeit. | - Kontaktfähigkeit. |
C. Eigenschaften | C. Eigenschaften |
- dynamisch und kreativ sein: mit dem notwendigen Vorstellungsvermögen | - dynamisch und kreativ sein: mit dem notwendigen Vorstellungsvermögen |
neue Denkansätze und Ideen entwickeln können, | neue Denkansätze und Ideen entwickeln können, |
- Deutlichkeit, Transparenz: sich klar, deutlich und verständlich | - Deutlichkeit, Transparenz: sich klar, deutlich und verständlich |
ausdrücken können, | ausdrücken können, |
- stressresistent sein, | - stressresistent sein, |
- innovativ denken, | - innovativ denken, |
- unter allen Umständen korrekt auftreten, | - unter allen Umständen korrekt auftreten, |
- anpassungsbereit sein. | - anpassungsbereit sein. |
D. Spezifische Anforderung | D. Spezifische Anforderung |
- Bereitschaft, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen | - Bereitschaft, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen |
Ordnung und/oder der Katastrophenbekämpfung innerhalb eines | Ordnung und/oder der Katastrophenbekämpfung innerhalb eines |
Bereitschaftssystems zu arbeiten. | Bereitschaftssystems zu arbeiten. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 30. November 2001 zur | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 30. November 2001 zur |
Festlegung der Anzahl Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den | Festlegung der Anzahl Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den |
Provinzgouverneuren sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren | Provinzgouverneuren sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren |
Bestellung beigefügt zu werden | Bestellung beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |