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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur désignation Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2001 houdende vaststelling van het aantal verbindingsambtenaren van de politiediensten bij de provinciegouverneurs en de voorwaarden en modaliteiten van hun aanstelling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2001
nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des houdende vaststelling van het aantal verbindingsambtenaren van de
gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur politiediensten bij de provinciegouverneurs en de voorwaarden en
désignation modaliteiten van hun aanstelling
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de besluit van 30 november 2001 houdende vaststelling van het aantal
liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et verbindingsambtenaren van de politiediensten bij de
les conditions et modalités de leur désignation, établi par le Service provinciegouverneurs en de voorwaarden en modaliteiten van hun
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement aanstelling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2001 houdende
fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police vaststelling van het aantal verbindingsambtenaren van de
auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de politiediensten bij de provinciegouverneurs en de voorwaarden en
leur désignation. modaliteiten van hun aanstelling.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
30. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anzahl 30. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anzahl
Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren
sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren Bestellung sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren Bestellung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 134, Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 134,
aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1987, wieder aufgenommen durch aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1987, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom
19. April 1999; 19. April 1999;
In der Erwägung, dass die mit der Stelle der Verbindungsbeamten In der Erwägung, dass die mit der Stelle der Verbindungsbeamten
einhergehende finanzielle Last gemäss Artikel 69 Nr. 3 des einhergehende finanzielle Last gemäss Artikel 69 Nr. 3 des
Provinzialgesetzes, abgeändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 7. Provinzialgesetzes, abgeändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998, von der Provinz getragen werden wird; Dezember 1998, von der Provinz getragen werden wird;
Aufgrund des Protokolls Nr. 53 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 53 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 7. September 2001; Polizeidienste vom 7. September 2001;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bügermeisterbeirates nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bügermeisterbeirates nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Mai 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Mai 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten des Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes am 1. Januar 2001; strukturierten integrierten Polizeidienstes am 1. Januar 2001;
In der Erwägung, dass beabsichtigt wird, die lokalen Polizeikorps im In der Erwägung, dass beabsichtigt wird, die lokalen Polizeikorps im
Laufe des Kalenderjahres 2001 faktisch einzurichten; dass deren Laufe des Kalenderjahres 2001 faktisch einzurichten; dass deren
gesetzliche Einrichtung Ende 2001 zu erfolgen hat; dass die gesetzliche Einrichtung Ende 2001 zu erfolgen hat; dass die
Provinzgouverneure bei der Fortführung und Unterstützung der Provinzgouverneure bei der Fortführung und Unterstützung der
Polizeireform auf lokaler Ebene mitwirken müssen; dass es zu diesem Polizeireform auf lokaler Ebene mitwirken müssen; dass es zu diesem
Zweck unerlässlich ist, den Provinzgouverneuren dringend der Mitarbeit Zweck unerlässlich ist, den Provinzgouverneuren dringend der Mitarbeit
der Verbindungsbeamten bei der Fortführung und Unterstützung der der Verbindungsbeamten bei der Fortführung und Unterstützung der
Polizeireform zu versichern; dass nicht alle Stellen als Polizeireform zu versichern; dass nicht alle Stellen als
Brigadekommissar besetzt sind; dass die Provinzgouverneure Brigadekommissar besetzt sind; dass die Provinzgouverneure
schnellstmöglich Verbindungsbeamte einstellen möchten; dass dies schnellstmöglich Verbindungsbeamte einstellen möchten; dass dies
ausschliesslich auf Basis des vorliegenden Erlasses geschehen kann; ausschliesslich auf Basis des vorliegenden Erlasses geschehen kann;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.300/2 des Staatsrates vom 3. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.300/2 des Staatsrates vom 3. Oktober
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. dem Verbindungsbeamten: den in Artikel 134 des Provinzialgesetzes 1. dem Verbindungsbeamten: den in Artikel 134 des Provinzialgesetzes
erwähnten Verbindungsbeamten der Polizeidienste, der zum Gouverneur erwähnten Verbindungsbeamten der Polizeidienste, der zum Gouverneur
entsendet worden ist, entsendet worden ist,
2. dem Gouverneur: den Provinzgouverneur, 2. dem Gouverneur: den Provinzgouverneur,
3. dem Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines 3. dem Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.
KAPITEL I - Bestimmungen über die Anzahl Verbindungsbeamte der KAPITEL I - Bestimmungen über die Anzahl Verbindungsbeamte der
Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren
Art. 2 - Die Anzahl Stellen als Verbindungsbeamter ist pro Provinz auf Art. 2 - Die Anzahl Stellen als Verbindungsbeamter ist pro Provinz auf
höchstens drei festgelegt. höchstens drei festgelegt.
KAPITEL II - Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten für die KAPITEL II - Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten für die
Bestellung der Verbindungsbeamten Bestellung der Verbindungsbeamten
Art. 3 - Der Verbindungsbeamte wird vom Gouverneur für einen Art. 3 - Der Verbindungsbeamte wird vom Gouverneur für einen
erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt.
Für die Bestellung zu dieser Funktion kann nur ein Mitglied eines Für die Bestellung zu dieser Funktion kann nur ein Mitglied eines
Polizeidienstes in Betracht kommen, das: Polizeidienstes in Betracht kommen, das:
- den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars, Polizeikommissars oder - den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars, Polizeikommissars oder
Polizeihauptinspektors innehat und am Tag der Veröffentlichung der Polizeihauptinspektors innehat und am Tag der Veröffentlichung der
offenen Stelle im Belgischen Staatsblatt über ein Dienstalter von offenen Stelle im Belgischen Staatsblatt über ein Dienstalter von
mindestens fünf Jahren im mittleren Dienst und/oder im Offizierskader mindestens fünf Jahren im mittleren Dienst und/oder im Offizierskader
verfügt, verfügt,
- dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Profil - dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Profil
entspricht, entspricht,
- im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung der offenen Stelle im - im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung der offenen Stelle im
Belgischen Staatsblatt keine Bewertung mit dem Endergebnis Belgischen Staatsblatt keine Bewertung mit dem Endergebnis
"ungenügend" erhalten hat, "ungenügend" erhalten hat,
- sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es sein Anrecht - sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es sein Anrecht
auf eine Beförderung und eine Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen auf eine Beförderung und eine Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen
kann. kann.
Gegebenenfalls kann der Gemeinderat oder der Polizeirat der Gegebenenfalls kann der Gemeinderat oder der Polizeirat der
Polizeizone, der der Verbindungsbeamte angehört, beschliessen, ihm Polizeizone, der der Verbindungsbeamte angehört, beschliessen, ihm
eine Stelle über den Stellenplan hinaus zuzuweisen. eine Stelle über den Stellenplan hinaus zuzuweisen.
Nach der Entsendung darf die Anzahl besetzter Stellen im lokalen Nach der Entsendung darf die Anzahl besetzter Stellen im lokalen
Polizeikorps nicht unter dem vom König in Ausführung von Artikel 38 Polizeikorps nicht unter dem vom König in Ausführung von Artikel 38
des Gesetzes festgelegten Mindestbestand an Einsatzpersonal der des Gesetzes festgelegten Mindestbestand an Einsatzpersonal der
lokalen Polizei liegen. lokalen Polizei liegen.
Art. 4 - Die zu vergebenden offenen Stellen werden vom Gouverneur im Art. 4 - Die zu vergebenden offenen Stellen werden vom Gouverneur im
Belgischen Staatsblatt und in den Aufrufen zur Mobilität bekannt Belgischen Staatsblatt und in den Aufrufen zur Mobilität bekannt
gemacht, die der vom Minister des Innern in Ausführung von Artikel gemacht, die der vom Minister des Innern in Ausführung von Artikel
VI.II.18 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der VI.II.18 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste bestimmte Dienst Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste bestimmte Dienst
veröffentlicht. veröffentlicht.
Die Bewerbungen werden dem Gouverneur binnen einer Frist von zwanzig Die Bewerbungen werden dem Gouverneur binnen einer Frist von zwanzig
Werktagen, die am Tag der Veröffentlichung der offenen Stelle im Werktagen, die am Tag der Veröffentlichung der offenen Stelle im
Belgischen Staatsblatt beginnt, per Einschreiben übermittelt. Jedem Belgischen Staatsblatt beginnt, per Einschreiben übermittelt. Jedem
Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugesandt. Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugesandt.
Der Bewerbung sind ein Lebenslauf und ein kurzer Überblick über die Der Bewerbung sind ein Lebenslauf und ein kurzer Überblick über die
Fähigkeiten und die Motivation des Bewerbers für die Ausübung der Fähigkeiten und die Motivation des Bewerbers für die Ausübung der
Funktion des Verbindungsbeamten beizufügen. Funktion des Verbindungsbeamten beizufügen.
Art. 5 - Gemäss Artikel 4 eingereichte Bewerbungen werden von einer Art. 5 - Gemäss Artikel 4 eingereichte Bewerbungen werden von einer
Auswahlkommission untersucht, die vom Gouverneur wie folgt Auswahlkommission untersucht, die vom Gouverneur wie folgt
zusammengestellt worden ist: zusammengestellt worden ist:
1. ein Bezirkskommissar der Provinz, Vorsitzender der Kommission, 1. ein Bezirkskommissar der Provinz, Vorsitzender der Kommission,
2. ein Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, der seine Funktion in 2. ein Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, der seine Funktion in
der Provinz ausübt, der Provinz ausübt,
3. ein Korpschef einer Polizeizone der Provinz, 3. ein Korpschef einer Polizeizone der Provinz,
4. ein vom Minister des Innern bestimmter Sachverständiger in 4. ein vom Minister des Innern bestimmter Sachverständiger in
Polizeiangelegenheiten, der nicht Mitglied eines Polizeidienstes ist. Polizeiangelegenheiten, der nicht Mitglied eines Polizeidienstes ist.
Die Auswahlkommission beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Die Auswahlkommission beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswahlkommission überprüft Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswahlkommission überprüft
die Zulässigkeit der Bewerbungen. die Zulässigkeit der Bewerbungen.
Die nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Prüfung in Betracht Die nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Prüfung in Betracht
kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. Diese kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. Diese
überprüft, ob die Bewerber dem Profil entsprechen. überprüft, ob die Bewerber dem Profil entsprechen.
Die Auswahlkommission klassiert sie anschliessend in drei Die Auswahlkommission klassiert sie anschliessend in drei
Eignungskategorien für die Ausübung der Funktion des Eignungskategorien für die Ausübung der Funktion des
Verbindungsbeamten: sehr geeignet, geeignet und ungeeignet. Verbindungsbeamten: sehr geeignet, geeignet und ungeeignet.
§ 2 - Der Gouverneur bestellt den Verbindungsbeamten unter den § 2 - Der Gouverneur bestellt den Verbindungsbeamten unter den
Bewerbern, die von der Auswahlkommission für sehr geeignet befunden Bewerbern, die von der Auswahlkommission für sehr geeignet befunden
worden sind. worden sind.
In Ermangelung eines sehr geeigneten Bewerbers wählt der Gouverneur In Ermangelung eines sehr geeigneten Bewerbers wählt der Gouverneur
unter den geeigneten Bewerbern. unter den geeigneten Bewerbern.
Die Bestellung wird dem Minister des Innern und dem Minister der Die Bestellung wird dem Minister des Innern und dem Minister der
Justiz mitgeteilt. Justiz mitgeteilt.
Art. 7 - Vor Ablauf jeder Periode von fünf Jahren ununterbrochener Art. 7 - Vor Ablauf jeder Periode von fünf Jahren ununterbrochener
Dienstzeit wird der Verbindungsbeamte von einer Bewertungskommission Dienstzeit wird der Verbindungsbeamte von einer Bewertungskommission
bewertet, die auf die gleiche Weise wie die in Artikel 5 erwähnte bewertet, die auf die gleiche Weise wie die in Artikel 5 erwähnte
Auswahlkommission zusammengesetzt ist. Auswahlkommission zusammengesetzt ist.
Der Gouverneur kann beschliessen, die Bewertungskommission vorzeitig Der Gouverneur kann beschliessen, die Bewertungskommission vorzeitig
einzuberufen. einzuberufen.
Im Falle einer ungünstigen Bewertung kann der Verbindungsbeamte nicht Im Falle einer ungünstigen Bewertung kann der Verbindungsbeamte nicht
für eine neue Periode bestellt werden oder wird seiner Bestellung für eine neue Periode bestellt werden oder wird seiner Bestellung
gegebenenfalls ein Ende gesetzt. gegebenenfalls ein Ende gesetzt.
Art. 8 - Der Zeitraum der Bestellung kann verkürzt werden: Art. 8 - Der Zeitraum der Bestellung kann verkürzt werden:
- seitens des Verbindungsbeamten, der von der Mobilitätsregelung - seitens des Verbindungsbeamten, der von der Mobilitätsregelung
Gebrauch machen oder in sein ursprüngliches Korps oder seine Gebrauch machen oder in sein ursprüngliches Korps oder seine
ursprüngliche Einheit zurückkehren möchte, ursprüngliche Einheit zurückkehren möchte,
- seitens des Gouverneurs, wenn der Verbindungsbeamte von der - seitens des Gouverneurs, wenn der Verbindungsbeamte von der
vorzeitig vom Gouverneur einberufenen Bewertungskommission nicht vorzeitig vom Gouverneur einberufenen Bewertungskommission nicht
günstig bewertet worden ist. günstig bewertet worden ist.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Art. 9 - Solange die Anzahl Brigadekommissare, die in Anwendung von Art. 9 - Solange die Anzahl Brigadekommissare, die in Anwendung von
Artikel 240 des Gesetzes ihr Amt weiterhin beim Gouverneur ausüben, Artikel 240 des Gesetzes ihr Amt weiterhin beim Gouverneur ausüben,
höher oder gleich der in Artikel 2 erwähnten Anzahl Stellen als höher oder gleich der in Artikel 2 erwähnten Anzahl Stellen als
Verbindungsbeamte ist, darf keine Bestellung auf Basis des Verbindungsbeamte ist, darf keine Bestellung auf Basis des
vorliegenden Erlasses erfolgen. vorliegenden Erlasses erfolgen.
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 3 wird ebenfalls das Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 3 wird ebenfalls das
Dienstalter berücksichtigt, das in den Dienstgraden der Dienstalter berücksichtigt, das in den Dienstgraden der
Gemeindepolizei, der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Gemeindepolizei, der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den
Staatsanwaltschaften erlangt worden ist, die gemäss den Bestimmungen Staatsanwaltschaften erlangt worden ist, die gemäss den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001 Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001
Zugang zu den im vorgenannten Artikel erwähnten Dienstgraden Zugang zu den im vorgenannten Artikel erwähnten Dienstgraden
verleihen. verleihen.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2001 Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November 2001 Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November 2001
Profil der Verbindungsbeamten der Polizeidienste bei den Gouverneuren Profil der Verbindungsbeamten der Polizeidienste bei den Gouverneuren
I. Allgemeine Beschreibung der Funktion I. Allgemeine Beschreibung der Funktion
- Unterstützung des Gouverneurs und der Bezirkskommissare bei ihren - Unterstützung des Gouverneurs und der Bezirkskommissare bei ihren
Aufträgen in Sicherheits- und Polizeiangelegenheiten, Aufträgen in Sicherheits- und Polizeiangelegenheiten,
- Leitung, Überwachung, Begleitung und Bewertung von Projekten, - Leitung, Überwachung, Begleitung und Bewertung von Projekten,
- Unterhalten von Aussenbeziehungen wie Kontaktaufnahme und - Unterhalten von Aussenbeziehungen wie Kontaktaufnahme und
Konzertierungen mit föderalen, regionalen oder lokalen Gerichts-, Konzertierungen mit föderalen, regionalen oder lokalen Gerichts-,
Verwaltungs- beziehungsweise Polizeibehörden, Verwaltungs- beziehungsweise Polizeibehörden,
- Teilnahme an Arbeitsgruppen und Versammlungen, - Teilnahme an Arbeitsgruppen und Versammlungen,
- Übernahme von besonderen fachlichen Verantwortlichkeiten, die vom - Übernahme von besonderen fachlichen Verantwortlichkeiten, die vom
Gouverneur festzulegen sind, wie zum Beispiel in Sachen Informatik und Gouverneur festzulegen sind, wie zum Beispiel in Sachen Informatik und
Telekommunikation, Vorbeugung, Ausbildung der Polizisten, Telekommunikation, Vorbeugung, Ausbildung der Polizisten,
Rechtsvorschriften über Waffen und Strassenverkehrspolitik. Rechtsvorschriften über Waffen und Strassenverkehrspolitik.
II. Spezifische Bedingungen II. Spezifische Bedingungen
A. Kenntnisse A. Kenntnisse
- gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen, - gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen,
- gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der - gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der
verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten
Polizeidienstes sowie der externen Partner, Polizeidienstes sowie der externen Partner,
B. Fähigkeiten B. Fähigkeiten
- Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente - Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente
Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den zur Verfügung Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den zur Verfügung
gestellten Arbeitsformen und Mitteln, gestellten Arbeitsformen und Mitteln,
- Organisationsfähigkeit: eine Organisationsstruktur für die - Organisationsfähigkeit: eine Organisationsstruktur für die
effiziente und effektive Ausführung der Aufträge entwickeln können, effiziente und effektive Ausführung der Aufträge entwickeln können,
- Fähigkeit, selbständig Entscheidungen zu treffen: in aller - Fähigkeit, selbständig Entscheidungen zu treffen: in aller
Unabhängigkeit Entscheidungen treffen können, ohne anderen die Unabhängigkeit Entscheidungen treffen können, ohne anderen die
Verantwortung für Probleme anzulasten, Verantwortung für Probleme anzulasten,
- Fähigkeit, Initiative zu ergreifen, - Fähigkeit, Initiative zu ergreifen,
- Fähigkeit zur Zusammenarbeit: zusammen mit seinen Mitarbeitern zu - Fähigkeit zur Zusammenarbeit: zusammen mit seinen Mitarbeitern zu
einem gemeinsamen Ergebnis beitragen, einem gemeinsamen Ergebnis beitragen,
- Gute mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten, - Gute mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten,
- Bereitschaft, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen - Bereitschaft, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen
effizient aufspüren können und an der Suche nach Lösungen mitwirken, effizient aufspüren können und an der Suche nach Lösungen mitwirken,
- Kontaktfähigkeit. - Kontaktfähigkeit.
C. Eigenschaften C. Eigenschaften
- dynamisch und kreativ sein: mit dem notwendigen Vorstellungsvermögen - dynamisch und kreativ sein: mit dem notwendigen Vorstellungsvermögen
neue Denkansätze und Ideen entwickeln können, neue Denkansätze und Ideen entwickeln können,
- Deutlichkeit, Transparenz: sich klar, deutlich und verständlich - Deutlichkeit, Transparenz: sich klar, deutlich und verständlich
ausdrücken können, ausdrücken können,
- stressresistent sein, - stressresistent sein,
- innovativ denken, - innovativ denken,
- unter allen Umständen korrekt auftreten, - unter allen Umständen korrekt auftreten,
- anpassungsbereit sein. - anpassungsbereit sein.
D. Spezifische Anforderung D. Spezifische Anforderung
- Bereitschaft, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen - Bereitschaft, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und/oder der Katastrophenbekämpfung innerhalb eines Ordnung und/oder der Katastrophenbekämpfung innerhalb eines
Bereitschaftssystems zu arbeiten. Bereitschaftssystems zu arbeiten.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 30. November 2001 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 30. November 2001 zur
Festlegung der Anzahl Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den Festlegung der Anzahl Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den
Provinzgouverneuren sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren Provinzgouverneuren sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren
Bestellung beigefügt zu werden Bestellung beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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