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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 betreffende de uitbating van attractietoestellen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 |
l'exploitation des attractions | betreffende de uitbating van attractietoestellen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions, établi | besluit van 10 juni 2001 betreffende de uitbating van |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | attractietoestellen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 betreffende de |
relatif à l'exploitation des attractions. | uitbating van attractietoestellen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. | Gegeven te Brussel, 26 mei 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von | 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von |
Fahrgeschäften | Fahrgeschäften |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, | Vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, |
Sicherheitsgrundsätze festzulegen, denen Fahrgeschäfte und deren | Sicherheitsgrundsätze festzulegen, denen Fahrgeschäfte und deren |
Betreiben genügen müssen. | Betreiben genügen müssen. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
In dem zur Unterschrift vorgelegten Entwurf eines Königlichen Erlasses | In dem zur Unterschrift vorgelegten Entwurf eines Königlichen Erlasses |
sind die nötigen Anpassungen angebracht worden gemäss dem Gutachten | sind die nötigen Anpassungen angebracht worden gemäss dem Gutachten |
des Staatsrates. | des Staatsrates. |
In Bezug auf einen bestimmten Punkt, nämlich Artikel 3, ist das | In Bezug auf einen bestimmten Punkt, nämlich Artikel 3, ist das |
Gutachten des Staatsrates jedoch nicht befolgt worden. | Gutachten des Staatsrates jedoch nicht befolgt worden. |
In Artikel 3 des Entwurfs wird vorgesehen, dass Fahrgeschäfte nur | In Artikel 3 des Entwurfs wird vorgesehen, dass Fahrgeschäfte nur |
betrieben werden dürfen, wenn sie der allgemeinen | betrieben werden dürfen, wenn sie der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung und bestimmten Sicherheitsgrundsätzen | Sicherheitsverpflichtung und bestimmten Sicherheitsgrundsätzen |
genügen. | genügen. |
Um den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, | Um den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, |
muss eine Risikoanalyse vorgenommen werden. | muss eine Risikoanalyse vorgenommen werden. |
Wenn jedoch das Fahrgeschäft einer europäischen Norm entspricht, muss | Wenn jedoch das Fahrgeschäft einer europäischen Norm entspricht, muss |
diese Risikoanalyse nicht vorgenommen werden, weil dann davon | diese Risikoanalyse nicht vorgenommen werden, weil dann davon |
ausgegangen wird, dass das Fahrgeschäft der allgemeinen | ausgegangen wird, dass das Fahrgeschäft der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung genügt. | Sicherheitsverpflichtung genügt. |
So werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | So werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit vorgesehen, bei der Überprüfung der Einhaltung | Verbrauchersicherheit vorgesehen, bei der Überprüfung der Einhaltung |
der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung die europäischen Normen | der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung die europäischen Normen |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Dies verhindert nicht das Ergreifen von Massnahmen, wenn das | Dies verhindert nicht das Ergreifen von Massnahmen, wenn das |
Fahrgeschäft eine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher darstellt. | Fahrgeschäft eine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher darstellt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von | 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von |
Fahrgeschäften | Fahrgeschäften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die | In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die |
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom |
20. Juli 1998; | 20. Juli 1998; |
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten | Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten |
Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme | Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme |
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes | die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes |
festgelegten Frist; | festgelegten Frist; |
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die | Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die |
Hersteller am 23. Juni 2000 angehört hat; | Hersteller am 23. Juni 2000 angehört hat; |
Aufgrund des Gutachtens 30.817/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; | Aufgrund des Gutachtens 30.817/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; |
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich | In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich |
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die | der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die |
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen | Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; | Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die | 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, | Verbrauchersicherheit, |
2. Installierung: der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet | 2. Installierung: der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet |
werden, dass sie zusammen funktionieren können, | werden, dass sie zusammen funktionieren können, |
3. Fahrgeschäft: eine dauerhaft aufgestellte, zum Vergnügen oder zur | 3. Fahrgeschäft: eine dauerhaft aufgestellte, zum Vergnügen oder zur |
Entspannung bestimmte Anlage zur Fortbewegung von Personen, die durch | Entspannung bestimmte Anlage zur Fortbewegung von Personen, die durch |
eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, | eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, |
4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des | 4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des |
Gesetzes, der ein Fahrgeschäft unmittelbar zur Verfügung der | Gesetzes, der ein Fahrgeschäft unmittelbar zur Verfügung der |
Verbraucher stellt, | Verbraucher stellt, |
5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen | 5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen |
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, | bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, |
6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren | 6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren |
Unfall führt oder führen kann. | Unfall führt oder führen kann. |
KAPITEL II - Betriebsbedingungen | KAPITEL II - Betriebsbedingungen |
Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Fahrgeschäft so | Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Fahrgeschäft so |
installiert, montiert, geprüft, inspiziert, gewartet und so mit | installiert, montiert, geprüft, inspiziert, gewartet und so mit |
Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom | Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom |
Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für | Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für |
die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht. | die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht. |
Art. 3 - § 1 - Ein Fahrgeschäft darf nur betrieben werden, wenn es | Art. 3 - § 1 - Ein Fahrgeschäft darf nur betrieben werden, wenn es |
- der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen | - der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung und | Sicherheitsverpflichtung und |
- den in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten | - den in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten |
Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung und Herstellung | Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung und Herstellung |
genügt. | genügt. |
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Fahrgeschäft der | § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Fahrgeschäft der |
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber |
verpflichtet, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter eine | verpflichtet, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter eine |
Risikoanalyse vorzunehmen. | Risikoanalyse vorzunehmen. |
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: | Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: |
1. der Identifizierung der Gefahren, die in Nr. 2 der Anlage zu | 1. der Identifizierung der Gefahren, die in Nr. 2 der Anlage zu |
vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Fahrgeschäft während | vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Fahrgeschäft während |
dessen Nutzung bestehen, | dessen Nutzung bestehen, |
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden | 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden |
Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der | Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der |
Nutzung des Fahrgeschäfts, | Nutzung des Fahrgeschäfts, |
3. der Beurteilung dieser Risiken. | 3. der Beurteilung dieser Risiken. |
§ 3 - Für Fahrgeschäfte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, | § 3 - Für Fahrgeschäfte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, |
die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation | die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation |
der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere | der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere |
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Fahrgeschäften | Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Fahrgeschäften |
umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen | umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen |
Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung | Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung |
und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. | und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. |
Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet | Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet |
der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter | der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter |
Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der | Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der |
Installierung und Betreibung des Fahrgeschäfts an. | Installierung und Betreibung des Fahrgeschäfts an. |
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: | Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: |
- technische Massnahmen, | - technische Massnahmen, |
- organisatorische Massnahmen, | - organisatorische Massnahmen, |
- Aufsicht, | - Aufsicht, |
- Erteilen von Informationen. | - Erteilen von Informationen. |
Art. 5 - § 1 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung | Art. 5 - § 1 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung |
Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für das Fahrgeschäft. | Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für das Fahrgeschäft. |
Dieser Plan betrifft zumindest: | Dieser Plan betrifft zumindest: |
- regelmässige Überprüfung, | - regelmässige Überprüfung, |
- Wartung, | - Wartung, |
- periodische Kontrollen. | - periodische Kontrollen. |
§ 2 - Die periodischen Kontrollen werden mindestens einmal pro Jahr | § 2 - Die periodischen Kontrollen werden mindestens einmal pro Jahr |
von einer Stelle durchgeführt, die folgenden Anforderungen entspricht: | von einer Stelle durchgeführt, die folgenden Anforderungen entspricht: |
1. Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch den | 1. Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems | Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems |
für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und | für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und |
zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung | zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung |
gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, oder von einer | gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, oder von einer |
gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder nationalen | gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder nationalen |
Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen | Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen |
Vertragspartei ist und die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die | Vertragspartei ist und die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die |
Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen | Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen |
Akkreditierungssystems gleichwertig sind. | Akkreditierungssystems gleichwertig sind. |
2. Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der | 2. Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der |
Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung | Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung |
von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen | von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen |
unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von | unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von |
Fahrgeschäften haben. | Fahrgeschäften haben. |
Art. 6 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die | Art. 6 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die |
gefahrlose Nutzung des Fahrgeschäfts müssen mindestens in der Sprache | gefahrlose Nutzung des Fahrgeschäfts müssen mindestens in der Sprache |
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in | beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in |
dem sich das Fahrgeschäft befindet. | dem sich das Fahrgeschäft befindet. |
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in | Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in |
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender | deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender |
Stelle angebracht werden. | Stelle angebracht werden. |
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" | § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" |
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. | oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. |
Art. 7 - Fahrgeschäfte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 7 - Fahrgeschäfte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei | nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei |
Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass | Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass |
auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in | auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in |
den Sprachen des Gebiets darauf hingewiesen wird, dass die | den Sprachen des Gebiets darauf hingewiesen wird, dass die |
betreffenden Fahrgeschäfte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und | betreffenden Fahrgeschäfte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und |
dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in | dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in |
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
gebracht worden sind. | gebracht worden sind. |
Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen | Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen |
getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten. | getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten. |
KAPITEL III - Aufsicht | KAPITEL III - Aufsicht |
Art. 8 - Der Betreiber muss jederzeit: | Art. 8 - Der Betreiber muss jederzeit: |
- den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen | - den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen |
worden ist, | worden ist, |
- die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage | - die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage |
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, | festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, |
- den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, | - den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, |
- den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und | - den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und |
Wartungsplan korrekt eingehalten wird. | Wartungsplan korrekt eingehalten wird. |
Art. 9 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von | Art. 9 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von |
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem | Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem |
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der | schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der |
einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines | einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines |
Fahrgeschäfts zugestossen ist. | Fahrgeschäfts zugestossen ist. |
KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen | KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen |
Art. 10 - Für Fahrgeschäfte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 10 - Für Fahrgeschäfte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses, nachstehend "Datum" genannt, bereits in Betrieb | vorliegenden Erlasses, nachstehend "Datum" genannt, bereits in Betrieb |
sind, muss der Betreiber, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in | sind, muss der Betreiber, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in |
Abweichung von vorliegendem Erlass: | Abweichung von vorliegendem Erlass: |
1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: | 1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: |
a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden | a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, vornehmen, | Erlasses erwähnt, vornehmen, |
b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die | b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die |
Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des | Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten | vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten |
Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, | Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, |
vorzubeugen, | vorzubeugen, |
c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des | c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, | vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, |
d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben | d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben |
wird, welche Massnahmen ergriffen werden, | wird, welche Massnahmen ergriffen werden, |
2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: | 2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: |
a) das Regularisierungsprogramm anwenden, | a) das Regularisierungsprogramm anwenden, |
b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die | b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden | Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, anwenden, | Erlasses erwähnt, anwenden, |
c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden | c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, vorsehen. | Erlasses erwähnt, vorsehen. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Januar | Art. 11 - Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Januar |
2004 in Kraft. | 2004 in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der | Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage | Anlage |
1. Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende | 1. Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende |
Sicherheitsgrundsätze: | Sicherheitsgrundsätze: |
1.1 Das Fahrgeschäft muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, | 1.1 Das Fahrgeschäft muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, |
eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die | eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die |
Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen | Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen |
unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden. | unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden. |
1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede | 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede |
Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Fahrgeschäfts | Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Fahrgeschäfts |
auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren | auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren |
anormalen Umständen ergeben. | anormalen Umständen ergeben. |
1.3 Um die angemessensten Lösungen zu finden, müssen folgende | 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu finden, müssen folgende |
Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: | Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: |
- Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die | - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die |
Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Fahrgeschäfts | Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Fahrgeschäfts |
optimal berücksichtigt werden, | optimal berücksichtigt werden, |
- notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, | - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, |
die nicht ausgeschlossen werden können, | die nicht ausgeschlossen werden können, |
- Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine | - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine |
unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen | unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen |
zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich | zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich |
ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle | ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle |
Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. | Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. |
1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Fahrgeschäfts und bei | 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Fahrgeschäfts und bei |
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale | der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale |
Verwendung des Fahrgeschäfts berücksichtigt werden, sondern auch eine | Verwendung des Fahrgeschäfts berücksichtigt werden, sondern auch eine |
vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. | vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. |
1.5 Ein Fahrgeschäft muss so entworfen sein, dass eine anormale | 1.5 Ein Fahrgeschäft muss so entworfen sein, dass eine anormale |
Verwendung des Fahrgeschäfts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt. | Verwendung des Fahrgeschäfts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt. |
Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung | Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung |
hingewiesen werden, von der abzuraten ist. | hingewiesen werden, von der abzuraten ist. |
1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Fahrgeschäfts müssen | 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Fahrgeschäfts müssen |
Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das | Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das |
Fahrgeschäft bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen | Fahrgeschäft bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen |
Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. | Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. |
1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen | 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen |
berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Fahrgeschäft | berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Fahrgeschäft |
benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch | benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch |
individueller Schutzausrüstungen stossen kann. | individueller Schutzausrüstungen stossen kann. |
1.8 Das Fahrgeschäft muss mit allen speziellen Ausrüstungen und | 1.8 Das Fahrgeschäft muss mit allen speziellen Ausrüstungen und |
Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei | Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei |
Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu | Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu |
verhindern. | verhindern. |
2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und | 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und |
Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: | Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: |
2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Fahrgeschäfte | 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Fahrgeschäfte |
unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und | unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und |
Verformbarkeit der angewandten Materialien, | Verformbarkeit der angewandten Materialien, |
2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Fahrgeschäfte | 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Fahrgeschäfte |
unter Berücksichtigung der Abstützung der Fahrgeschäfte, des Bodens | unter Berücksichtigung der Abstützung der Fahrgeschäfte, des Bodens |
und der Verankerung der Fahrgeschäfte im Boden sowie der möglichen | und der Verankerung der Fahrgeschäfte im Boden sowie der möglichen |
Belastung der Fahrgeschäfte, | Belastung der Fahrgeschäfte, |
2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, | 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, |
2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder | 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder |
hydraulischen Energie, | hydraulischen Energie, |
2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von | 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von |
Defekten in der Energieversorgung, | Defekten in der Energieversorgung, |
2.6 Gefahren infolge der Benutzung der Fahrgeschäfte, zum Beispiel: | 2.6 Gefahren infolge der Benutzung der Fahrgeschäfte, zum Beispiel: |
Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, | Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, |
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des | Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des |
Körpers, | Körpers, |
2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Fahrgeschäfte | 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Fahrgeschäfte |
einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und | einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und |
Evakuierung, | Evakuierung, |
2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Fahrgeschäfte und | 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Fahrgeschäfte und |
der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, | der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, |
2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen | 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen |
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, | einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, |
2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, | 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, |
2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung der | 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung der |
Fahrgeschäfte, | Fahrgeschäfte, |
2.12 Gefahren infolge eines Brandes, | 2.12 Gefahren infolge eines Brandes, |
2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, | 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, |
2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, | 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, |
2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, | 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, |
2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen | 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen |
Fahrgeschäften und umliegenden Gegenständen, | Fahrgeschäften und umliegenden Gegenständen, |
2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, | 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, |
2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, | 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, |
2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Fahrgeschäften, | 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Fahrgeschäften, |
2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in | 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in |
Bezug auf bestehende Risiken, | Bezug auf bestehende Risiken, |
2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle | 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle |
Schutzausrüstungen zu erhalten, | Schutzausrüstungen zu erhalten, |
2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und | 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und |
Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, | Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, |
2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. | 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2001 über das Betreiben von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2001 über das Betreiben von |
Fahrgeschäften beigefügt zu werden | Fahrgeschäften beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |