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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 betreffende de uitbating van attractietoestellen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001
l'exploitation des attractions betreffende de uitbating van attractietoestellen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 10 juin 2001 relatif à l'exploitation des attractions, établi besluit van 10 juni 2001 betreffende de uitbating van
par le Service central de traduction allemande du Commissariat attractietoestellen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 betreffende de
relatif à l'exploitation des attractions. uitbating van attractietoestellen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von
Fahrgeschäften Fahrgeschäften
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, Vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab,
Sicherheitsgrundsätze festzulegen, denen Fahrgeschäfte und deren Sicherheitsgrundsätze festzulegen, denen Fahrgeschäfte und deren
Betreiben genügen müssen. Betreiben genügen müssen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
In dem zur Unterschrift vorgelegten Entwurf eines Königlichen Erlasses In dem zur Unterschrift vorgelegten Entwurf eines Königlichen Erlasses
sind die nötigen Anpassungen angebracht worden gemäss dem Gutachten sind die nötigen Anpassungen angebracht worden gemäss dem Gutachten
des Staatsrates. des Staatsrates.
In Bezug auf einen bestimmten Punkt, nämlich Artikel 3, ist das In Bezug auf einen bestimmten Punkt, nämlich Artikel 3, ist das
Gutachten des Staatsrates jedoch nicht befolgt worden. Gutachten des Staatsrates jedoch nicht befolgt worden.
In Artikel 3 des Entwurfs wird vorgesehen, dass Fahrgeschäfte nur In Artikel 3 des Entwurfs wird vorgesehen, dass Fahrgeschäfte nur
betrieben werden dürfen, wenn sie der allgemeinen betrieben werden dürfen, wenn sie der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung und bestimmten Sicherheitsgrundsätzen Sicherheitsverpflichtung und bestimmten Sicherheitsgrundsätzen
genügen. genügen.
Um den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, Um den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind,
muss eine Risikoanalyse vorgenommen werden. muss eine Risikoanalyse vorgenommen werden.
Wenn jedoch das Fahrgeschäft einer europäischen Norm entspricht, muss Wenn jedoch das Fahrgeschäft einer europäischen Norm entspricht, muss
diese Risikoanalyse nicht vorgenommen werden, weil dann davon diese Risikoanalyse nicht vorgenommen werden, weil dann davon
ausgegangen wird, dass das Fahrgeschäft der allgemeinen ausgegangen wird, dass das Fahrgeschäft der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung genügt. Sicherheitsverpflichtung genügt.
So werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die So werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit vorgesehen, bei der Überprüfung der Einhaltung Verbrauchersicherheit vorgesehen, bei der Überprüfung der Einhaltung
der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung die europäischen Normen der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung die europäischen Normen
berücksichtigt. berücksichtigt.
Dies verhindert nicht das Ergreifen von Massnahmen, wenn das Dies verhindert nicht das Ergreifen von Massnahmen, wenn das
Fahrgeschäft eine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher darstellt. Fahrgeschäft eine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher darstellt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von
Fahrgeschäften Fahrgeschäften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4;
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998; 20. Juli 1998;
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten
Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über
die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes
festgelegten Frist; festgelegten Frist;
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die
Hersteller am 23. Juni 2000 angehört hat; Hersteller am 23. Juni 2000 angehört hat;
Aufgrund des Gutachtens 30.817/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; Aufgrund des Gutachtens 30.817/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001;
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, Verbrauchersicherheit,
2. Installierung: der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet 2. Installierung: der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet
werden, dass sie zusammen funktionieren können, werden, dass sie zusammen funktionieren können,
3. Fahrgeschäft: eine dauerhaft aufgestellte, zum Vergnügen oder zur 3. Fahrgeschäft: eine dauerhaft aufgestellte, zum Vergnügen oder zur
Entspannung bestimmte Anlage zur Fortbewegung von Personen, die durch Entspannung bestimmte Anlage zur Fortbewegung von Personen, die durch
eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird,
4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des 4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des
Gesetzes, der ein Fahrgeschäft unmittelbar zur Verfügung der Gesetzes, der ein Fahrgeschäft unmittelbar zur Verfügung der
Verbraucher stellt, Verbraucher stellt,
5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen 5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann,
6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren 6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren
Unfall führt oder führen kann. Unfall führt oder führen kann.
KAPITEL II - Betriebsbedingungen KAPITEL II - Betriebsbedingungen
Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Fahrgeschäft so Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Fahrgeschäft so
installiert, montiert, geprüft, inspiziert, gewartet und so mit installiert, montiert, geprüft, inspiziert, gewartet und so mit
Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom
Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für
die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht. die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht.
Art. 3 - § 1 - Ein Fahrgeschäft darf nur betrieben werden, wenn es Art. 3 - § 1 - Ein Fahrgeschäft darf nur betrieben werden, wenn es
- der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen - der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung und Sicherheitsverpflichtung und
- den in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten - den in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten
Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung und Herstellung Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung und Herstellung
genügt. genügt.
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Fahrgeschäft der § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Fahrgeschäft der
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber
verpflichtet, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter eine verpflichtet, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter eine
Risikoanalyse vorzunehmen. Risikoanalyse vorzunehmen.
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus:
1. der Identifizierung der Gefahren, die in Nr. 2 der Anlage zu 1. der Identifizierung der Gefahren, die in Nr. 2 der Anlage zu
vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Fahrgeschäft während vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Fahrgeschäft während
dessen Nutzung bestehen, dessen Nutzung bestehen,
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden
Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der
Nutzung des Fahrgeschäfts, Nutzung des Fahrgeschäfts,
3. der Beurteilung dieser Risiken. 3. der Beurteilung dieser Risiken.
§ 3 - Für Fahrgeschäfte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, § 3 - Für Fahrgeschäfte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen,
die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation
der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Fahrgeschäften Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Fahrgeschäften
umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen
Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung
und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen.
Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet
der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter
Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der
Installierung und Betreibung des Fahrgeschäfts an. Installierung und Betreibung des Fahrgeschäfts an.
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem:
- technische Massnahmen, - technische Massnahmen,
- organisatorische Massnahmen, - organisatorische Massnahmen,
- Aufsicht, - Aufsicht,
- Erteilen von Informationen. - Erteilen von Informationen.
Art. 5 - § 1 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung Art. 5 - § 1 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung
Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für das Fahrgeschäft. Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für das Fahrgeschäft.
Dieser Plan betrifft zumindest: Dieser Plan betrifft zumindest:
- regelmässige Überprüfung, - regelmässige Überprüfung,
- Wartung, - Wartung,
- periodische Kontrollen. - periodische Kontrollen.
§ 2 - Die periodischen Kontrollen werden mindestens einmal pro Jahr § 2 - Die periodischen Kontrollen werden mindestens einmal pro Jahr
von einer Stelle durchgeführt, die folgenden Anforderungen entspricht: von einer Stelle durchgeführt, die folgenden Anforderungen entspricht:
1. Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch den 1. Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems
für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und
zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung
gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, oder von einer gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, oder von einer
gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder nationalen gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder nationalen
Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen
Vertragspartei ist und die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Vertragspartei ist und die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die
Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen
Akkreditierungssystems gleichwertig sind. Akkreditierungssystems gleichwertig sind.
2. Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der 2. Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der
Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung
von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen
unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von
Fahrgeschäften haben. Fahrgeschäften haben.
Art. 6 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die Art. 6 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die
gefahrlose Nutzung des Fahrgeschäfts müssen mindestens in der Sprache gefahrlose Nutzung des Fahrgeschäfts müssen mindestens in der Sprache
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in
dem sich das Fahrgeschäft befindet. dem sich das Fahrgeschäft befindet.
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender
Stelle angebracht werden. Stelle angebracht werden.
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr"
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.
Art. 7 - Fahrgeschäfte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 7 - Fahrgeschäfte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei
Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass
auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in
den Sprachen des Gebiets darauf hingewiesen wird, dass die den Sprachen des Gebiets darauf hingewiesen wird, dass die
betreffenden Fahrgeschäfte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und betreffenden Fahrgeschäfte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und
dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
gebracht worden sind. gebracht worden sind.
Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen
getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten. getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten.
KAPITEL III - Aufsicht KAPITEL III - Aufsicht
Art. 8 - Der Betreiber muss jederzeit: Art. 8 - Der Betreiber muss jederzeit:
- den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen - den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen
worden ist, worden ist,
- die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage - die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können,
- den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, - den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können,
- den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und - den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und
Wartungsplan korrekt eingehalten wird. Wartungsplan korrekt eingehalten wird.
Art. 9 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von Art. 9 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der
einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines
Fahrgeschäfts zugestossen ist. Fahrgeschäfts zugestossen ist.
KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen
Art. 10 - Für Fahrgeschäfte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 10 - Für Fahrgeschäfte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses, nachstehend "Datum" genannt, bereits in Betrieb vorliegenden Erlasses, nachstehend "Datum" genannt, bereits in Betrieb
sind, muss der Betreiber, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in sind, muss der Betreiber, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in
Abweichung von vorliegendem Erlass: Abweichung von vorliegendem Erlass:
1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: 1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum:
a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, vornehmen, Erlasses erwähnt, vornehmen,
b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die
Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten
Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist,
vorzubeugen, vorzubeugen,
c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des
vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen,
d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben
wird, welche Massnahmen ergriffen werden, wird, welche Massnahmen ergriffen werden,
2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: 2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum:
a) das Regularisierungsprogramm anwenden, a) das Regularisierungsprogramm anwenden,
b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die
Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, anwenden, Erlasses erwähnt, anwenden,
c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, vorsehen. Erlasses erwähnt, vorsehen.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Januar Art. 11 - Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Januar
2004 in Kraft. 2004 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage Anlage
1. Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende 1. Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende
Sicherheitsgrundsätze: Sicherheitsgrundsätze:
1.1 Das Fahrgeschäft muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, 1.1 Das Fahrgeschäft muss so hergestellt sein, dass es funktionieren,
eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die
Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen
unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden. unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden.
1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede
Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Fahrgeschäfts Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Fahrgeschäfts
auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren
anormalen Umständen ergeben. anormalen Umständen ergeben.
1.3 Um die angemessensten Lösungen zu finden, müssen folgende 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu finden, müssen folgende
Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden:
- Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die
Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Fahrgeschäfts Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Fahrgeschäfts
optimal berücksichtigt werden, optimal berücksichtigt werden,
- notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen,
die nicht ausgeschlossen werden können, die nicht ausgeschlossen werden können,
- Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine
unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen
zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich
ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle
Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. Schutzausrüstungen verwendet werden müssen.
1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Fahrgeschäfts und bei 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Fahrgeschäfts und bei
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale
Verwendung des Fahrgeschäfts berücksichtigt werden, sondern auch eine Verwendung des Fahrgeschäfts berücksichtigt werden, sondern auch eine
vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung.
1.5 Ein Fahrgeschäft muss so entworfen sein, dass eine anormale 1.5 Ein Fahrgeschäft muss so entworfen sein, dass eine anormale
Verwendung des Fahrgeschäfts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt. Verwendung des Fahrgeschäfts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt.
Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung
hingewiesen werden, von der abzuraten ist. hingewiesen werden, von der abzuraten ist.
1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Fahrgeschäfts müssen 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Fahrgeschäfts müssen
Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das
Fahrgeschäft bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen Fahrgeschäft bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen
Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden.
1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen
berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Fahrgeschäft berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Fahrgeschäft
benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch
individueller Schutzausrüstungen stossen kann. individueller Schutzausrüstungen stossen kann.
1.8 Das Fahrgeschäft muss mit allen speziellen Ausrüstungen und 1.8 Das Fahrgeschäft muss mit allen speziellen Ausrüstungen und
Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei
Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu
verhindern. verhindern.
2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und
Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend:
2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Fahrgeschäfte 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Fahrgeschäfte
unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und
Verformbarkeit der angewandten Materialien, Verformbarkeit der angewandten Materialien,
2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Fahrgeschäfte 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Fahrgeschäfte
unter Berücksichtigung der Abstützung der Fahrgeschäfte, des Bodens unter Berücksichtigung der Abstützung der Fahrgeschäfte, des Bodens
und der Verankerung der Fahrgeschäfte im Boden sowie der möglichen und der Verankerung der Fahrgeschäfte im Boden sowie der möglichen
Belastung der Fahrgeschäfte, Belastung der Fahrgeschäfte,
2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie,
2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder
hydraulischen Energie, hydraulischen Energie,
2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von
Defekten in der Energieversorgung, Defekten in der Energieversorgung,
2.6 Gefahren infolge der Benutzung der Fahrgeschäfte, zum Beispiel: 2.6 Gefahren infolge der Benutzung der Fahrgeschäfte, zum Beispiel:
Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken,
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des
Körpers, Körpers,
2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Fahrgeschäfte 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Fahrgeschäfte
einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und
Evakuierung, Evakuierung,
2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Fahrgeschäfte und 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Fahrgeschäfte und
der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern,
2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung,
2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten,
2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung der 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung der
Fahrgeschäfte, Fahrgeschäfte,
2.12 Gefahren infolge eines Brandes, 2.12 Gefahren infolge eines Brandes,
2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen,
2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien,
2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung,
2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen
Fahrgeschäften und umliegenden Gegenständen, Fahrgeschäften und umliegenden Gegenständen,
2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten,
2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung,
2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Fahrgeschäften, 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Fahrgeschäften,
2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in
Bezug auf bestehende Risiken, Bezug auf bestehende Risiken,
2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle
Schutzausrüstungen zu erhalten, Schutzausrüstungen zu erhalten,
2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und
Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals,
2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2001 über das Betreiben von Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2001 über das Betreiben von
Fahrgeschäften beigefügt zu werden Fahrgeschäften beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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