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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/06/2002
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Arrêté royal concernant l'organisation des centres de dispatching centralisés et du point de contact national. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2002. - Arrêté royal concernant l'organisation des centres de dispatching centralisés et du point de contact national. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 juin 2002 concernant l'organisation des centres besluit van 26 juni 2002 betreffende de organisatie van de
de dispatching centralisés et du point de contact national (Moniteur gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt
belge du 15 août 2002). (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 2002).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Organisation der 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Organisation der
zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 98; des Artikels 98;
Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei in Belgien vom 15. März 2002; Gemeindepolizei in Belgien vom 15. März 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 9. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 9.
April 2002; April 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Juni 2002; Juni 2002;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung
des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID, insbesondere der Artikel 13, des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID, insbesondere der Artikel 13,
42, 43 und 52 der Anlage; 42, 43 und 52 der Anlage;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass
vorliegender Erlass unerlässlich ist, damit das vorliegender Erlass unerlässlich ist, damit das
Telekommunikationssystem ASTRID, das zugunsten der Hilfsdienste und Telekommunikationssystem ASTRID, das zugunsten der Hilfsdienste und
insbesondere der Polizeidienste geschaffen worden ist, installiert und insbesondere der Polizeidienste geschaffen worden ist, installiert und
angewendet werden kann und gut funktionieren kann; dass dieses System angewendet werden kann und gut funktionieren kann; dass dieses System
vor kurzem eingerichtet worden ist und insbesondere auf Ebene der vor kurzem eingerichtet worden ist und insbesondere auf Ebene der
lokalen Polizei der Stadt Gent einsatzfähig ist; dass diese lokalen Polizei der Stadt Gent einsatzfähig ist; dass diese
Einsatzleitstelle eine der konkreten Umsetzungen der funktionalen Einsatzleitstelle eine der konkreten Umsetzungen der funktionalen
Verbindung zwischen lokaler Polizei und föderaler Polizei ist; dass Verbindung zwischen lokaler Polizei und föderaler Polizei ist; dass
vorliegender Erlass erforderlich ist, um den Betrieb dieser "Computer vorliegender Erlass erforderlich ist, um den Betrieb dieser "Computer
Aided Dispatchings" und der damit verbundenen nationalen Aided Dispatchings" und der damit verbundenen nationalen
Einsatzzentrale, insbesondere die Einsatzfähigkeit der Einsatzzentrale, insbesondere die Einsatzfähigkeit der
Einsatzleitstelle, die Anrufe aus der Bevölkerung beantworten muss, zu Einsatzleitstelle, die Anrufe aus der Bevölkerung beantworten muss, zu
gewährleisten; gewährleisten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. April 2002, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. April 2002, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokale Polizei; 2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokale Polizei;
3. "ASTRID": die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der 3. "ASTRID": die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der
Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und
Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist,
4. "Computer Aided Dispatching (CAD)": die EDV- und 4. "Computer Aided Dispatching (CAD)": die EDV- und
Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom
8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und
Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und
die den in Artikel 1 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten KIZ die den in Artikel 1 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten KIZ
bereitgestellt wird, bereitgestellt wird,
5. "nationaler Einsatzzentrale (NEZ)": die EDV- und 5. "nationaler Einsatzzentrale (NEZ)": die EDV- und
Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom
8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und
Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und
die der in Artikel 1 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten die der in Artikel 1 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten
nationalen Kontaktstelle bereitgestellt wird, nationalen Kontaktstelle bereitgestellt wird,
6. "KIZ (Kommunikations- und Informationszentren)": die in Artikel 10 6. "KIZ (Kommunikations- und Informationszentren)": die in Artikel 10
Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die
Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten zentralisierten Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten zentralisierten
Einsatzzentralen, Einsatzzentralen,
7. "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 10 Nr. 6 des Königlichen 7. "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 10 Nr. 6 des Königlichen
Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der
föderalen Polizei erwähnte Kontaktstelle, föderalen Polizei erwähnte Kontaktstelle,
8. "Kommandostelle": eine Kommunikationsstelle, die mit einer EDV- und 8. "Kommandostelle": eine Kommunikationsstelle, die mit einer EDV- und
Kommunikationsarchitektur ausgestattet ist, die erforderlich ist, um Kommunikationsarchitektur ausgestattet ist, die erforderlich ist, um
Dienstleistungen des KIZ über Entfernungen zu erhalten und mit dem KIZ Dienstleistungen des KIZ über Entfernungen zu erhalten und mit dem KIZ
zu kommunizieren. zu kommunizieren.
Abschnitt 2 - Standort und Zusammensetzung der KIZ Abschnitt 2 - Standort und Zusammensetzung der KIZ
Art. 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Art. 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
gibt es ein KIZ. Das KIZ ist am Standort des CAD angesiedelt. gibt es ein KIZ. Das KIZ ist am Standort des CAD angesiedelt.
Art. 3 - Jedes KIZ setzt sich zusammen aus einem Kommunikationszentrum Art. 3 - Jedes KIZ setzt sich zusammen aus einem Kommunikationszentrum
zur Unterstützung der Polizeidienste in Routinesituationen und zur Unterstützung der Polizeidienste in Routinesituationen und
mehreren Einsatzzellen für alles, was über die Routinesituationen mehreren Einsatzzellen für alles, was über die Routinesituationen
hinausgeht. hinausgeht.
KAPITEL II - Verwaltungskonzept KAPITEL II - Verwaltungskonzept
Abschnitt 1-- Allgemeine Verwaltung Abschnitt 1-- Allgemeine Verwaltung
Art. 4 - Die allgemeine Verwaltung der KIZ und der nationalen Art. 4 - Die allgemeine Verwaltung der KIZ und der nationalen
Kontaktstelle, die gemäss Artikel 10 Nr. 5 und 6 des Königlichen Kontaktstelle, die gemäss Artikel 10 Nr. 5 und 6 des Königlichen
Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der
föderalen Polizei der Generaldirektion der Operativen Unterstützung föderalen Polizei der Generaldirektion der Operativen Unterstützung
der föderalen Polizei in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die der föderalen Polizei in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die
lokale Polizei anvertraut worden ist, umfasst alles, was nicht unter lokale Polizei anvertraut worden ist, umfasst alles, was nicht unter
die Artikel 5 bis 12 fällt. die Artikel 5 bis 12 fällt.
Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen
Polizei gewährleistet zu diesem Zweck die Koordinierung mit den Polizei gewährleistet zu diesem Zweck die Koordinierung mit den
Polizeidiensten und -behörden. Polizeidiensten und -behörden.
Abschnitt 2 - Technische Verwaltung Abschnitt 2 - Technische Verwaltung
Art. 5 - Die technische Verwaltung, die ASTRID anvertraut ist, besteht Art. 5 - Die technische Verwaltung, die ASTRID anvertraut ist, besteht
gemäss Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Februar gemäss Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Februar
1999 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID in der 1999 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID in der
Bereitstellung der CAD-Systeme. Sie umfasst die Installierung, die Bereitstellung der CAD-Systeme. Sie umfasst die Installierung, die
Basisprogrammierung und die Wartung der Technologie und der Basisprogrammierung und die Wartung der Technologie und der
Anwendungen der CAD, der Erweiterung des Nationalflughafens von Anwendungen der CAD, der Erweiterung des Nationalflughafens von
Zaventem und der nationalen Einsatzzentrale. Zaventem und der nationalen Einsatzzentrale.
Abschnitt 3 - Technisch-funktionale Verwaltung Abschnitt 3 - Technisch-funktionale Verwaltung
Art. 6 - Die technisch-funktionale Verwaltung umfasst die Verwaltung Art. 6 - Die technisch-funktionale Verwaltung umfasst die Verwaltung
und Benutzung der Anwendungen, insbesondere die Weise, wie und Benutzung der Anwendungen, insbesondere die Weise, wie
Informations- und Kommunikationstechnologie zur Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnologie zur Unterstützung von
Polizeitätigkeiten genutzt wird. Sie umfasst zudem den kohärenten Polizeitätigkeiten genutzt wird. Sie umfasst zudem den kohärenten
Einsatz und die Betreibung der KIZ und der nationalen Kontaktstelle, Einsatz und die Betreibung der KIZ und der nationalen Kontaktstelle,
um gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet um gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet
des Königreichs unter Berücksichtigung der zonalen Sicherheitspolitik des Königreichs unter Berücksichtigung der zonalen Sicherheitspolitik
anzubieten. anzubieten.
Art. 7 - Die Verwaltung der gelieferten und verarbeiteten Daten fällt Art. 7 - Die Verwaltung der gelieferten und verarbeiteten Daten fällt
in die Zuständigkeit des Polizeidienstes beziehungsweise der in die Zuständigkeit des Polizeidienstes beziehungsweise der
Polizeibehörde, die die Informationen liefert. Diese sind zudem für Polizeibehörde, die die Informationen liefert. Diese sind zudem für
die Richtigkeit der gelieferten Daten verantwortlich. die Richtigkeit der gelieferten Daten verantwortlich.
Art. 8 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der Art. 8 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der
föderalen Polizei ist für die technisch-funktionale Verwaltung föderalen Polizei ist für die technisch-funktionale Verwaltung
zuständig. Diese Zuständigkeit wird in Absprache mit dem ständigen zuständig. Diese Zuständigkeit wird in Absprache mit dem ständigen
Ausschuss für die lokale Polizei ausgeübt. Ausschuss für die lokale Polizei ausgeübt.
Die Verpflichtungen der föderalen Polizei sind jedoch auf die Die Verpflichtungen der föderalen Polizei sind jedoch auf die
Vorrechte begrenzt, die ihr durch Gesetzes- und Vorrechte begrenzt, die ihr durch Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen im Rahmen der Funktionsweise der Verordnungsbestimmungen im Rahmen der Funktionsweise der
ASTRID-Systeme übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind zudem ASTRID-Systeme übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind zudem
durch die Möglichkeiten der Anwendungen begrenzt, die von den durch die Möglichkeiten der Anwendungen begrenzt, die von den
Bereitstellern von Systemen zur Verfügung gestellt werden. Bereitstellern von Systemen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 9 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Mindestdienstleistungen Art. 9 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Mindestdienstleistungen
in Verbindung mit den von ASTRID bereitgestellten CAD-Funktionalitäten in Verbindung mit den von ASTRID bereitgestellten CAD-Funktionalitäten
sind Gegenstand einer Sondervereinbarung, die für alle Dienste und sind Gegenstand einer Sondervereinbarung, die für alle Dienste und
Einrichtungen anwendbar ist, die das CAD benutzen. Für die Einrichtungen anwendbar ist, die das CAD benutzen. Für die
Polizeidienste wird diese Sondervereinbarung zwischen ASTRID und der Polizeidienste wird diese Sondervereinbarung zwischen ASTRID und der
Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in
Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei
geschlossen. geschlossen.
Art. 10 - Die gemeinsamen Dienstleistungen für die föderale und die Art. 10 - Die gemeinsamen Dienstleistungen für die föderale und die
lokale Polizei, insbesondere der Nummerierungsplan für die lokale Polizei, insbesondere der Nummerierungsplan für die
Polizeidienste und die Organisation der Kommunikationsnetze der Polizeidienste und die Organisation der Kommunikationsnetze der
Polizei sowie die Struktur der Kommunikationsgruppen, werden von der Polizei sowie die Struktur der Kommunikationsgruppen, werden von der
Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in
Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei
entwickelt, unter Berücksichtigung der Erfordernis einer integrierten entwickelt, unter Berücksichtigung der Erfordernis einer integrierten
Arbeitsweise und der lokalen Bedürfnisse. Arbeitsweise und der lokalen Bedürfnisse.
Art. 11 - Die Verträge und Vereinbarungen zwischen den Polizeidiensten Art. 11 - Die Verträge und Vereinbarungen zwischen den Polizeidiensten
und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten und/oder den und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten und/oder den
Dienstanbietern dürfen nicht mit den in Ausführung der Artikel 9 und Dienstanbietern dürfen nicht mit den in Ausführung der Artikel 9 und
10 ergangenen Bestimmungen im Widerspruch stehen. 10 ergangenen Bestimmungen im Widerspruch stehen.
Abschnitt 4 - Operative Verwaltung Abschnitt 4 - Operative Verwaltung
Art. 12 - Die operative Verwaltung des KIZ, die den in Artikel 28 Art. 12 - Die operative Verwaltung des KIZ, die den in Artikel 28
erwähnten Personalmitgliedern anvertraut wird, umfasst die Verwaltung erwähnten Personalmitgliedern anvertraut wird, umfasst die Verwaltung
aller Tätigkeiten mit Ausnahme der Leitung der Operationen. aller Tätigkeiten mit Ausnahme der Leitung der Operationen.
Die vom KIZ geleistete operative Unterstützung beeinträchtigt Die vom KIZ geleistete operative Unterstützung beeinträchtigt
keineswegs die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die den keineswegs die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die den
operativen Leitern gesetzlich zuerkannt werden. Die operativen Leiter operativen Leitern gesetzlich zuerkannt werden. Die operativen Leiter
übernehmen stets die Leitung der Operationen. übernehmen stets die Leitung der Operationen.
KAPITEL III - Dienstleistungen KAPITEL III - Dienstleistungen
Abschnitt 1 - Operative Politik Abschnitt 1 - Operative Politik
Art. 13 - Die operative Politik des KIZ umfasst insbesondere: Art. 13 - Die operative Politik des KIZ umfasst insbesondere:
1. die Bestimmung der Dienstleistungen, die das KIZ entsprechend den 1. die Bestimmung der Dienstleistungen, die das KIZ entsprechend den
operativen Erfordernissen und auf der Grundlage der verfügbaren Mittel operativen Erfordernissen und auf der Grundlage der verfügbaren Mittel
erbringen muss, erbringen muss,
2. die Priorisierung der Dienstleistungen. 2. die Priorisierung der Dienstleistungen.
Art. 14 - Das allgemeine Dienstleistungsangebot des KIZ wird auf der Art. 14 - Das allgemeine Dienstleistungsangebot des KIZ wird auf der
Grundlage der föderalen und zonalen Sicherheitspolitik von der Grundlage der föderalen und zonalen Sicherheitspolitik von der
Generaldirektion der Operativen Unterstützung in Absprache mit dem Generaldirektion der Operativen Unterstützung in Absprache mit dem
ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt. ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt.
Art. 15 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Art. 15 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
wird eine KIZ-Beratung organisiert, an der folgende Personen wird eine KIZ-Beratung organisiert, an der folgende Personen
teilnehmen: teilnehmen:
1. der Gouverneur, Vorsitzender, 1. der Gouverneur, Vorsitzender,
2. der Generalprokurator beim Appellationshof, 2. der Generalprokurator beim Appellationshof,
3. die Direktoren-Koordinatoren, 3. die Direktoren-Koordinatoren,
4. die Gerichtspolizeidirektoren, 4. die Gerichtspolizeidirektoren,
5. Vertreter der lokalen Polizeidienste, 5. Vertreter der lokalen Polizeidienste,
6. der Generaldirektor der Generaldirektion der Operativen 6. der Generaldirektor der Generaldirektion der Operativen
Unterstützung der föderalen Polizei, Unterstützung der föderalen Polizei,
7. der Vorsitzende des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei 7. der Vorsitzende des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
oder sein Beauftragter, oder sein Beauftragter,
8. der in Artikel 28 erwähnte Verantwortliche des KIZ oder sein 8. der in Artikel 28 erwähnte Verantwortliche des KIZ oder sein
Beauftragter. Beauftragter.
Art. 16 - Das KIZ-Beratungsorgan bewertet die Anwendung des Art. 16 - Das KIZ-Beratungsorgan bewertet die Anwendung des
Dienstleistungsangebots des KIZ und dessen Anpassung an die lokalen Dienstleistungsangebots des KIZ und dessen Anpassung an die lokalen
Bedürfnisse unter Berücksichtigung des in Artikel 14 bestimmten Bedürfnisse unter Berücksichtigung des in Artikel 14 bestimmten
allgemeinen Rahmens. allgemeinen Rahmens.
Zudem werden auf Betreiben dieses KIZ-Beratungsorgans die in den Zudem werden auf Betreiben dieses KIZ-Beratungsorgans die in den
Artikeln 9, 10 und 11 erwähnten Vereinbarungen konkret angewendet und Artikeln 9, 10 und 11 erwähnten Vereinbarungen konkret angewendet und
bewertet. bewertet.
Abschnitt 2 - Dienstleistungen des KIZ Abschnitt 2 - Dienstleistungen des KIZ
Art. 17 - Das KIZ ist eingerichtet, um allen Polizeidiensten rund um Art. 17 - Das KIZ ist eingerichtet, um allen Polizeidiensten rund um
die Uhr eine ständige Kommunikations- und Informationsunterstützung zu die Uhr eine ständige Kommunikations- und Informationsunterstützung zu
leisten. Die vom KIZ erbrachten Basisdienstleistungen sind das leisten. Die vom KIZ erbrachten Basisdienstleistungen sind das
Calltaking, die Verteilung, die Einsatzleitung, die Weiterverfolgung, Calltaking, die Verteilung, die Einsatzleitung, die Weiterverfolgung,
die Koordinierung und die Berichterstattung. die Koordinierung und die Berichterstattung.
Art. 18 - Das Calltaking ist die Annahme der Anrufe. Diese Anrufe Art. 18 - Das Calltaking ist die Annahme der Anrufe. Diese Anrufe
können verschiedene Formen annehmen, insbesondere Sprache, Text und können verschiedene Formen annehmen, insbesondere Sprache, Text und
EDV-Daten. EDV-Daten.
Das Calltaking der 101-Notrufe wird vom KIZ gewährleistet. Das Calltaking der 101-Notrufe wird vom KIZ gewährleistet.
Art. 19 - Die Verteilung ist die Durchgabe der über das Calltaking Art. 19 - Die Verteilung ist die Durchgabe der über das Calltaking
gesammelten Informationen an den zuständigen Polizeidienst. gesammelten Informationen an den zuständigen Polizeidienst.
Art. 20 - Die Einsatzleitung ist die Bestimmung und Informierung des Art. 20 - Die Einsatzleitung ist die Bestimmung und Informierung des
Polizeiteams, das den Einsatz entsprechend den vorab getroffenen Polizeiteams, das den Einsatz entsprechend den vorab getroffenen
Vereinbarungen durchführt. Vereinbarungen durchführt.
Art. 21 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, Art. 21 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet,
dass die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die dass die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die
Entwicklung der Ereignisse ständig verfügbar sind. Entwicklung der Ereignisse ständig verfügbar sind.
Art. 22 - Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die Art. 22 - Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die
integrierte Einsetzung der Informations- und Kommunikationsmittel der integrierte Einsetzung der Informations- und Kommunikationsmittel der
betroffenen Polizeidienste. betroffenen Polizeidienste.
Art. 23 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren Art. 23 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren
Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für
die zuständigen Behörden und die betroffenen Polizeidienste. die zuständigen Behörden und die betroffenen Polizeidienste.
Art. 24 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung bestimmt Art. 24 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung bestimmt
in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei die in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei die
Modalitäten der Dienstleistungen des KIZ. Diese Modalitäten umfassen Modalitäten der Dienstleistungen des KIZ. Diese Modalitäten umfassen
insbesondere: insbesondere:
1. die Weise, wie die Kommandostellen mit dem KIZ zusammenarbeiten; 1. die Weise, wie die Kommandostellen mit dem KIZ zusammenarbeiten;
2. die Weise, wie die Einsatzdaten sowohl für die Basisspeicherung als 2. die Weise, wie die Einsatzdaten sowohl für die Basisspeicherung als
auch für die fortgesetzte Speicherung gesammelt werden, und die auch für die fortgesetzte Speicherung gesammelt werden, und die
Fristen hierfür, Fristen hierfür,
3. die Weise, wie die Datenbanken des CAD sowohl für die 3. die Weise, wie die Datenbanken des CAD sowohl für die
Basisspeicherung als auch für die fortgesetzte Speicherung gefüttert Basisspeicherung als auch für die fortgesetzte Speicherung gefüttert
werden, und die Fristen hierfür, werden, und die Fristen hierfür,
4. die Weise, wie Anträge auf Änderung der Dienstleistung behandelt 4. die Weise, wie Anträge auf Änderung der Dienstleistung behandelt
werden. Hierbei wird allen Aspekten, insbesondere den werden. Hierbei wird allen Aspekten, insbesondere den
organisatorischen, personellen, operativen, finanziellen und organisatorischen, personellen, operativen, finanziellen und
logistischen Aspekten, Rechnung getragen, logistischen Aspekten, Rechnung getragen,
5. die Weise, wie die betroffenen Polizeidienste dem 5. die Weise, wie die betroffenen Polizeidienste dem
KIZ-Beratungsorgan ihre Bewertung der Arbeitsweise mitteilen. KIZ-Beratungsorgan ihre Bewertung der Arbeitsweise mitteilen.
Art. 25 - Das KIZ schliesst mit jedem betroffenen Polizeidienst ein Art. 25 - Das KIZ schliesst mit jedem betroffenen Polizeidienst ein
besonderes Zusammenarbeitsabkommen ab. Dieses ist vereinbar mit den in besonderes Zusammenarbeitsabkommen ab. Dieses ist vereinbar mit den in
Artikel 24 erwähnten Modalitäten und mit bestehenden Artikel 24 erwähnten Modalitäten und mit bestehenden
Zusammenarbeitsabkommen, insbesondere in Bezug auf die laterale Zusammenarbeitsabkommen, insbesondere in Bezug auf die laterale
Unterstützung zwischen Polizeizonen. Unterstützung zwischen Polizeizonen.
Art. 26 - In dem in Artikel 25 erwähnten Abkommen wird präzisiert, Art. 26 - In dem in Artikel 25 erwähnten Abkommen wird präzisiert,
dass der Polizeidienst eine Kontaktperson für das KIZ bestimmt. Diese dass der Polizeidienst eine Kontaktperson für das KIZ bestimmt. Diese
Person ist insbesondere für die Erfassung der Daten verantwortlich, Person ist insbesondere für die Erfassung der Daten verantwortlich,
die für die Einsatzfähigkeit des CAD unerlässlich sind. die für die Einsatzfähigkeit des CAD unerlässlich sind.
KAPITEL IV - Organisation des KIZ KAPITEL IV - Organisation des KIZ
Art. 27 - Ein KIZ umfasst mindestens eine Abteilung für die Art. 27 - Ein KIZ umfasst mindestens eine Abteilung für die
Geschäftsführung, eine Abteilung für die operative Durchführung und Geschäftsführung, eine Abteilung für die operative Durchführung und
eine Abteilung für die Unterstützung. eine Abteilung für die Unterstützung.
Art. 28 - Die Geschäftsführung des KIZ wird von einem Mitglied der Art. 28 - Die Geschäftsführung des KIZ wird von einem Mitglied der
föderalen Polizei wahrgenommen, dem mindestens ein Beigeordneter für föderalen Polizei wahrgenommen, dem mindestens ein Beigeordneter für
die Einsätze sowie ein Beigeordneter für die Planung und Koordinierung die Einsätze sowie ein Beigeordneter für die Planung und Koordinierung
zur Seite stehen, wobei einer der föderalen Polizei und einer der zur Seite stehen, wobei einer der föderalen Polizei und einer der
lokalen Polizei angehört. lokalen Polizei angehört.
Art. 29 - Die Abteilung für die operative Durchführung setzt sich aus Art. 29 - Die Abteilung für die operative Durchführung setzt sich aus
Supervisoren-Koordinatoren, die gemäss der in Artikel 34 Absatz 1 Supervisoren-Koordinatoren, die gemäss der in Artikel 34 Absatz 1
erwähnten Norm bestellt werden, und aus Telefonistenzusammen. Die erwähnten Norm bestellt werden, und aus Telefonistenzusammen. Die
Telefonisten werden ohne Unterscheidung zwischen der Funktion des Telefonisten werden ohne Unterscheidung zwischen der Funktion des
Calltakers und der Funktion des Disponenten unter der operativen Calltakers und der Funktion des Disponenten unter der operativen
Kontrolle des Supervisor-Koordinators eingesetzt. Kontrolle des Supervisor-Koordinators eingesetzt.
Art. 30 - Die Abteilung für die Unterstützung setzt sich aus dem Art. 30 - Die Abteilung für die Unterstützung setzt sich aus dem
Personal zusammen, das unter anderem für die technisch-funktionale Personal zusammen, das unter anderem für die technisch-funktionale
Unterstützung und die Systemverwaltung, die funktionelle Ausbildung Unterstützung und die Systemverwaltung, die funktionelle Ausbildung
und die Weiterbildung sowie die administrative Unterstützung sorgt. und die Weiterbildung sowie die administrative Unterstützung sorgt.
Art. 31 - Das KIZ setzt sich aus Mitgliedern der föderalen Polizei und Art. 31 - Das KIZ setzt sich aus Mitgliedern der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei zusammen. Der jeweilige Beitrag wird im Verhältnis der lokalen Polizei zusammen. Der jeweilige Beitrag wird im Verhältnis
zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt. zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt.
Art. 32 - Die Generaldirektion des Personals erstellt im Art. 32 - Die Generaldirektion des Personals erstellt im
Einverständnis mit der Generaldirektion der Operativen Unterstützung Einverständnis mit der Generaldirektion der Operativen Unterstützung
und dem ständigem Ausschuss für die lokale Polizei für jede Funktion und dem ständigem Ausschuss für die lokale Polizei für jede Funktion
ein detailliertes Funktionsprofil sowie die funktionelle Ausbildung ein detailliertes Funktionsprofil sowie die funktionelle Ausbildung
und die Weiterbildung für jede Funktion. und die Weiterbildung für jede Funktion.
KAPITEL V - Übergangsbestimmung KAPITEL V - Übergangsbestimmung
Art. 33 - Die bestehenden Einsatzleitstellen oder Art. 33 - Die bestehenden Einsatzleitstellen oder
Kommunikationszentren werden aufrechterhalten, bis das KIZ der Kommunikationszentren werden aufrechterhalten, bis das KIZ der
betreffenden Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks betreffenden Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt einsatzfähig ist. Brüssel-Hauptstadt einsatzfähig ist.
Die Kommunikationszentren der föderalen Polizei werden je nach Grad Die Kommunikationszentren der föderalen Polizei werden je nach Grad
der Einsatzfähigkeit des KIZ geschlossen. der Einsatzfähigkeit des KIZ geschlossen.
Art. 34 - Bis zum 1. Januar 2005 beträgt die Leistung des KIZ fünfzig Art. 34 - Bis zum 1. Januar 2005 beträgt die Leistung des KIZ fünfzig
Prozent für die föderale Polizei und fünfzig Prozent für die lokale Prozent für die föderale Polizei und fünfzig Prozent für die lokale
Polizei. Polizei.
Am Ende dieses Zeitraums, nämlich am 1. Januar 2005, wird ein neuer Am Ende dieses Zeitraums, nämlich am 1. Januar 2005, wird ein neuer
Verteilerschlüssel auf der Grundlage einer in der Zwischenzeit Verteilerschlüssel auf der Grundlage einer in der Zwischenzeit
durchgeführten Bewertung der Nachfrage nach Dienstleistungen bestimmt. durchgeführten Bewertung der Nachfrage nach Dienstleistungen bestimmt.
Art. 35 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind Art. 35 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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