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Arrêté royal concernant l'organisation des centres de dispatching centralisés et du point de contact national. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2002. - Arrêté royal concernant l'organisation des centres de dispatching centralisés et du point de contact national. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 26 juin 2002 concernant l'organisation des centres | besluit van 26 juni 2002 betreffende de organisatie van de |
de dispatching centralisés et du point de contact national (Moniteur | gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt |
belge du 15 août 2002). | (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 2002). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Organisation der | 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Organisation der |
zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle | zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 98; | des Artikels 98; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die | Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei in Belgien vom 15. März 2002; | Gemeindepolizei in Belgien vom 15. März 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 9. |
April 2002; | April 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
Juni 2002; | Juni 2002; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung |
des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID, insbesondere der Artikel 13, | des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID, insbesondere der Artikel 13, |
42, 43 und 52 der Anlage; | 42, 43 und 52 der Anlage; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass |
vorliegender Erlass unerlässlich ist, damit das | vorliegender Erlass unerlässlich ist, damit das |
Telekommunikationssystem ASTRID, das zugunsten der Hilfsdienste und | Telekommunikationssystem ASTRID, das zugunsten der Hilfsdienste und |
insbesondere der Polizeidienste geschaffen worden ist, installiert und | insbesondere der Polizeidienste geschaffen worden ist, installiert und |
angewendet werden kann und gut funktionieren kann; dass dieses System | angewendet werden kann und gut funktionieren kann; dass dieses System |
vor kurzem eingerichtet worden ist und insbesondere auf Ebene der | vor kurzem eingerichtet worden ist und insbesondere auf Ebene der |
lokalen Polizei der Stadt Gent einsatzfähig ist; dass diese | lokalen Polizei der Stadt Gent einsatzfähig ist; dass diese |
Einsatzleitstelle eine der konkreten Umsetzungen der funktionalen | Einsatzleitstelle eine der konkreten Umsetzungen der funktionalen |
Verbindung zwischen lokaler Polizei und föderaler Polizei ist; dass | Verbindung zwischen lokaler Polizei und föderaler Polizei ist; dass |
vorliegender Erlass erforderlich ist, um den Betrieb dieser "Computer | vorliegender Erlass erforderlich ist, um den Betrieb dieser "Computer |
Aided Dispatchings" und der damit verbundenen nationalen | Aided Dispatchings" und der damit verbundenen nationalen |
Einsatzzentrale, insbesondere die Einsatzfähigkeit der | Einsatzzentrale, insbesondere die Einsatzfähigkeit der |
Einsatzleitstelle, die Anrufe aus der Bevölkerung beantworten muss, zu | Einsatzleitstelle, die Anrufe aus der Bevölkerung beantworten muss, zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. April 2002, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. April 2002, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokale Polizei; | 2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokale Polizei; |
3. "ASTRID": die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der | 3. "ASTRID": die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der |
Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des | Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des |
Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und | Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und |
Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, | Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, |
4. "Computer Aided Dispatching (CAD)": die EDV- und | 4. "Computer Aided Dispatching (CAD)": die EDV- und |
Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom | Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom |
8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und | 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und |
Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und | Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und |
die den in Artikel 1 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten KIZ | die den in Artikel 1 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten KIZ |
bereitgestellt wird, | bereitgestellt wird, |
5. "nationaler Einsatzzentrale (NEZ)": die EDV- und | 5. "nationaler Einsatzzentrale (NEZ)": die EDV- und |
Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom | Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom |
8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und | 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und |
Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und | Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und |
die der in Artikel 1 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten | die der in Artikel 1 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
nationalen Kontaktstelle bereitgestellt wird, | nationalen Kontaktstelle bereitgestellt wird, |
6. "KIZ (Kommunikations- und Informationszentren)": die in Artikel 10 | 6. "KIZ (Kommunikations- und Informationszentren)": die in Artikel 10 |
Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die | Nr. 5 des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die |
Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten zentralisierten | Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten zentralisierten |
Einsatzzentralen, | Einsatzzentralen, |
7. "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 10 Nr. 6 des Königlichen | 7. "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 10 Nr. 6 des Königlichen |
Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der | Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der |
föderalen Polizei erwähnte Kontaktstelle, | föderalen Polizei erwähnte Kontaktstelle, |
8. "Kommandostelle": eine Kommunikationsstelle, die mit einer EDV- und | 8. "Kommandostelle": eine Kommunikationsstelle, die mit einer EDV- und |
Kommunikationsarchitektur ausgestattet ist, die erforderlich ist, um | Kommunikationsarchitektur ausgestattet ist, die erforderlich ist, um |
Dienstleistungen des KIZ über Entfernungen zu erhalten und mit dem KIZ | Dienstleistungen des KIZ über Entfernungen zu erhalten und mit dem KIZ |
zu kommunizieren. | zu kommunizieren. |
Abschnitt 2 - Standort und Zusammensetzung der KIZ | Abschnitt 2 - Standort und Zusammensetzung der KIZ |
Art. 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Art. 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
gibt es ein KIZ. Das KIZ ist am Standort des CAD angesiedelt. | gibt es ein KIZ. Das KIZ ist am Standort des CAD angesiedelt. |
Art. 3 - Jedes KIZ setzt sich zusammen aus einem Kommunikationszentrum | Art. 3 - Jedes KIZ setzt sich zusammen aus einem Kommunikationszentrum |
zur Unterstützung der Polizeidienste in Routinesituationen und | zur Unterstützung der Polizeidienste in Routinesituationen und |
mehreren Einsatzzellen für alles, was über die Routinesituationen | mehreren Einsatzzellen für alles, was über die Routinesituationen |
hinausgeht. | hinausgeht. |
KAPITEL II - Verwaltungskonzept | KAPITEL II - Verwaltungskonzept |
Abschnitt 1-- Allgemeine Verwaltung | Abschnitt 1-- Allgemeine Verwaltung |
Art. 4 - Die allgemeine Verwaltung der KIZ und der nationalen | Art. 4 - Die allgemeine Verwaltung der KIZ und der nationalen |
Kontaktstelle, die gemäss Artikel 10 Nr. 5 und 6 des Königlichen | Kontaktstelle, die gemäss Artikel 10 Nr. 5 und 6 des Königlichen |
Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der | Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der |
föderalen Polizei der Generaldirektion der Operativen Unterstützung | föderalen Polizei der Generaldirektion der Operativen Unterstützung |
der föderalen Polizei in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die | der föderalen Polizei in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die |
lokale Polizei anvertraut worden ist, umfasst alles, was nicht unter | lokale Polizei anvertraut worden ist, umfasst alles, was nicht unter |
die Artikel 5 bis 12 fällt. | die Artikel 5 bis 12 fällt. |
Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen | Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen |
Polizei gewährleistet zu diesem Zweck die Koordinierung mit den | Polizei gewährleistet zu diesem Zweck die Koordinierung mit den |
Polizeidiensten und -behörden. | Polizeidiensten und -behörden. |
Abschnitt 2 - Technische Verwaltung | Abschnitt 2 - Technische Verwaltung |
Art. 5 - Die technische Verwaltung, die ASTRID anvertraut ist, besteht | Art. 5 - Die technische Verwaltung, die ASTRID anvertraut ist, besteht |
gemäss Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Februar | gemäss Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Februar |
1999 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID in der | 1999 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID in der |
Bereitstellung der CAD-Systeme. Sie umfasst die Installierung, die | Bereitstellung der CAD-Systeme. Sie umfasst die Installierung, die |
Basisprogrammierung und die Wartung der Technologie und der | Basisprogrammierung und die Wartung der Technologie und der |
Anwendungen der CAD, der Erweiterung des Nationalflughafens von | Anwendungen der CAD, der Erweiterung des Nationalflughafens von |
Zaventem und der nationalen Einsatzzentrale. | Zaventem und der nationalen Einsatzzentrale. |
Abschnitt 3 - Technisch-funktionale Verwaltung | Abschnitt 3 - Technisch-funktionale Verwaltung |
Art. 6 - Die technisch-funktionale Verwaltung umfasst die Verwaltung | Art. 6 - Die technisch-funktionale Verwaltung umfasst die Verwaltung |
und Benutzung der Anwendungen, insbesondere die Weise, wie | und Benutzung der Anwendungen, insbesondere die Weise, wie |
Informations- und Kommunikationstechnologie zur Unterstützung von | Informations- und Kommunikationstechnologie zur Unterstützung von |
Polizeitätigkeiten genutzt wird. Sie umfasst zudem den kohärenten | Polizeitätigkeiten genutzt wird. Sie umfasst zudem den kohärenten |
Einsatz und die Betreibung der KIZ und der nationalen Kontaktstelle, | Einsatz und die Betreibung der KIZ und der nationalen Kontaktstelle, |
um gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet | um gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet |
des Königreichs unter Berücksichtigung der zonalen Sicherheitspolitik | des Königreichs unter Berücksichtigung der zonalen Sicherheitspolitik |
anzubieten. | anzubieten. |
Art. 7 - Die Verwaltung der gelieferten und verarbeiteten Daten fällt | Art. 7 - Die Verwaltung der gelieferten und verarbeiteten Daten fällt |
in die Zuständigkeit des Polizeidienstes beziehungsweise der | in die Zuständigkeit des Polizeidienstes beziehungsweise der |
Polizeibehörde, die die Informationen liefert. Diese sind zudem für | Polizeibehörde, die die Informationen liefert. Diese sind zudem für |
die Richtigkeit der gelieferten Daten verantwortlich. | die Richtigkeit der gelieferten Daten verantwortlich. |
Art. 8 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der | Art. 8 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der |
föderalen Polizei ist für die technisch-funktionale Verwaltung | föderalen Polizei ist für die technisch-funktionale Verwaltung |
zuständig. Diese Zuständigkeit wird in Absprache mit dem ständigen | zuständig. Diese Zuständigkeit wird in Absprache mit dem ständigen |
Ausschuss für die lokale Polizei ausgeübt. | Ausschuss für die lokale Polizei ausgeübt. |
Die Verpflichtungen der föderalen Polizei sind jedoch auf die | Die Verpflichtungen der föderalen Polizei sind jedoch auf die |
Vorrechte begrenzt, die ihr durch Gesetzes- und | Vorrechte begrenzt, die ihr durch Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen im Rahmen der Funktionsweise der | Verordnungsbestimmungen im Rahmen der Funktionsweise der |
ASTRID-Systeme übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind zudem | ASTRID-Systeme übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind zudem |
durch die Möglichkeiten der Anwendungen begrenzt, die von den | durch die Möglichkeiten der Anwendungen begrenzt, die von den |
Bereitstellern von Systemen zur Verfügung gestellt werden. | Bereitstellern von Systemen zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 9 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Mindestdienstleistungen | Art. 9 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Mindestdienstleistungen |
in Verbindung mit den von ASTRID bereitgestellten CAD-Funktionalitäten | in Verbindung mit den von ASTRID bereitgestellten CAD-Funktionalitäten |
sind Gegenstand einer Sondervereinbarung, die für alle Dienste und | sind Gegenstand einer Sondervereinbarung, die für alle Dienste und |
Einrichtungen anwendbar ist, die das CAD benutzen. Für die | Einrichtungen anwendbar ist, die das CAD benutzen. Für die |
Polizeidienste wird diese Sondervereinbarung zwischen ASTRID und der | Polizeidienste wird diese Sondervereinbarung zwischen ASTRID und der |
Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in | Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in |
Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei | Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei |
geschlossen. | geschlossen. |
Art. 10 - Die gemeinsamen Dienstleistungen für die föderale und die | Art. 10 - Die gemeinsamen Dienstleistungen für die föderale und die |
lokale Polizei, insbesondere der Nummerierungsplan für die | lokale Polizei, insbesondere der Nummerierungsplan für die |
Polizeidienste und die Organisation der Kommunikationsnetze der | Polizeidienste und die Organisation der Kommunikationsnetze der |
Polizei sowie die Struktur der Kommunikationsgruppen, werden von der | Polizei sowie die Struktur der Kommunikationsgruppen, werden von der |
Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in | Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in |
Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei | Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei |
entwickelt, unter Berücksichtigung der Erfordernis einer integrierten | entwickelt, unter Berücksichtigung der Erfordernis einer integrierten |
Arbeitsweise und der lokalen Bedürfnisse. | Arbeitsweise und der lokalen Bedürfnisse. |
Art. 11 - Die Verträge und Vereinbarungen zwischen den Polizeidiensten | Art. 11 - Die Verträge und Vereinbarungen zwischen den Polizeidiensten |
und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten und/oder den | und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten und/oder den |
Dienstanbietern dürfen nicht mit den in Ausführung der Artikel 9 und | Dienstanbietern dürfen nicht mit den in Ausführung der Artikel 9 und |
10 ergangenen Bestimmungen im Widerspruch stehen. | 10 ergangenen Bestimmungen im Widerspruch stehen. |
Abschnitt 4 - Operative Verwaltung | Abschnitt 4 - Operative Verwaltung |
Art. 12 - Die operative Verwaltung des KIZ, die den in Artikel 28 | Art. 12 - Die operative Verwaltung des KIZ, die den in Artikel 28 |
erwähnten Personalmitgliedern anvertraut wird, umfasst die Verwaltung | erwähnten Personalmitgliedern anvertraut wird, umfasst die Verwaltung |
aller Tätigkeiten mit Ausnahme der Leitung der Operationen. | aller Tätigkeiten mit Ausnahme der Leitung der Operationen. |
Die vom KIZ geleistete operative Unterstützung beeinträchtigt | Die vom KIZ geleistete operative Unterstützung beeinträchtigt |
keineswegs die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die den | keineswegs die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die den |
operativen Leitern gesetzlich zuerkannt werden. Die operativen Leiter | operativen Leitern gesetzlich zuerkannt werden. Die operativen Leiter |
übernehmen stets die Leitung der Operationen. | übernehmen stets die Leitung der Operationen. |
KAPITEL III - Dienstleistungen | KAPITEL III - Dienstleistungen |
Abschnitt 1 - Operative Politik | Abschnitt 1 - Operative Politik |
Art. 13 - Die operative Politik des KIZ umfasst insbesondere: | Art. 13 - Die operative Politik des KIZ umfasst insbesondere: |
1. die Bestimmung der Dienstleistungen, die das KIZ entsprechend den | 1. die Bestimmung der Dienstleistungen, die das KIZ entsprechend den |
operativen Erfordernissen und auf der Grundlage der verfügbaren Mittel | operativen Erfordernissen und auf der Grundlage der verfügbaren Mittel |
erbringen muss, | erbringen muss, |
2. die Priorisierung der Dienstleistungen. | 2. die Priorisierung der Dienstleistungen. |
Art. 14 - Das allgemeine Dienstleistungsangebot des KIZ wird auf der | Art. 14 - Das allgemeine Dienstleistungsangebot des KIZ wird auf der |
Grundlage der föderalen und zonalen Sicherheitspolitik von der | Grundlage der föderalen und zonalen Sicherheitspolitik von der |
Generaldirektion der Operativen Unterstützung in Absprache mit dem | Generaldirektion der Operativen Unterstützung in Absprache mit dem |
ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt. | ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt. |
Art. 15 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Art. 15 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
wird eine KIZ-Beratung organisiert, an der folgende Personen | wird eine KIZ-Beratung organisiert, an der folgende Personen |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. der Gouverneur, Vorsitzender, | 1. der Gouverneur, Vorsitzender, |
2. der Generalprokurator beim Appellationshof, | 2. der Generalprokurator beim Appellationshof, |
3. die Direktoren-Koordinatoren, | 3. die Direktoren-Koordinatoren, |
4. die Gerichtspolizeidirektoren, | 4. die Gerichtspolizeidirektoren, |
5. Vertreter der lokalen Polizeidienste, | 5. Vertreter der lokalen Polizeidienste, |
6. der Generaldirektor der Generaldirektion der Operativen | 6. der Generaldirektor der Generaldirektion der Operativen |
Unterstützung der föderalen Polizei, | Unterstützung der föderalen Polizei, |
7. der Vorsitzende des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei | 7. der Vorsitzende des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei |
oder sein Beauftragter, | oder sein Beauftragter, |
8. der in Artikel 28 erwähnte Verantwortliche des KIZ oder sein | 8. der in Artikel 28 erwähnte Verantwortliche des KIZ oder sein |
Beauftragter. | Beauftragter. |
Art. 16 - Das KIZ-Beratungsorgan bewertet die Anwendung des | Art. 16 - Das KIZ-Beratungsorgan bewertet die Anwendung des |
Dienstleistungsangebots des KIZ und dessen Anpassung an die lokalen | Dienstleistungsangebots des KIZ und dessen Anpassung an die lokalen |
Bedürfnisse unter Berücksichtigung des in Artikel 14 bestimmten | Bedürfnisse unter Berücksichtigung des in Artikel 14 bestimmten |
allgemeinen Rahmens. | allgemeinen Rahmens. |
Zudem werden auf Betreiben dieses KIZ-Beratungsorgans die in den | Zudem werden auf Betreiben dieses KIZ-Beratungsorgans die in den |
Artikeln 9, 10 und 11 erwähnten Vereinbarungen konkret angewendet und | Artikeln 9, 10 und 11 erwähnten Vereinbarungen konkret angewendet und |
bewertet. | bewertet. |
Abschnitt 2 - Dienstleistungen des KIZ | Abschnitt 2 - Dienstleistungen des KIZ |
Art. 17 - Das KIZ ist eingerichtet, um allen Polizeidiensten rund um | Art. 17 - Das KIZ ist eingerichtet, um allen Polizeidiensten rund um |
die Uhr eine ständige Kommunikations- und Informationsunterstützung zu | die Uhr eine ständige Kommunikations- und Informationsunterstützung zu |
leisten. Die vom KIZ erbrachten Basisdienstleistungen sind das | leisten. Die vom KIZ erbrachten Basisdienstleistungen sind das |
Calltaking, die Verteilung, die Einsatzleitung, die Weiterverfolgung, | Calltaking, die Verteilung, die Einsatzleitung, die Weiterverfolgung, |
die Koordinierung und die Berichterstattung. | die Koordinierung und die Berichterstattung. |
Art. 18 - Das Calltaking ist die Annahme der Anrufe. Diese Anrufe | Art. 18 - Das Calltaking ist die Annahme der Anrufe. Diese Anrufe |
können verschiedene Formen annehmen, insbesondere Sprache, Text und | können verschiedene Formen annehmen, insbesondere Sprache, Text und |
EDV-Daten. | EDV-Daten. |
Das Calltaking der 101-Notrufe wird vom KIZ gewährleistet. | Das Calltaking der 101-Notrufe wird vom KIZ gewährleistet. |
Art. 19 - Die Verteilung ist die Durchgabe der über das Calltaking | Art. 19 - Die Verteilung ist die Durchgabe der über das Calltaking |
gesammelten Informationen an den zuständigen Polizeidienst. | gesammelten Informationen an den zuständigen Polizeidienst. |
Art. 20 - Die Einsatzleitung ist die Bestimmung und Informierung des | Art. 20 - Die Einsatzleitung ist die Bestimmung und Informierung des |
Polizeiteams, das den Einsatz entsprechend den vorab getroffenen | Polizeiteams, das den Einsatz entsprechend den vorab getroffenen |
Vereinbarungen durchführt. | Vereinbarungen durchführt. |
Art. 21 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, | Art. 21 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, |
dass die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die | dass die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die |
Entwicklung der Ereignisse ständig verfügbar sind. | Entwicklung der Ereignisse ständig verfügbar sind. |
Art. 22 - Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die | Art. 22 - Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die |
integrierte Einsetzung der Informations- und Kommunikationsmittel der | integrierte Einsetzung der Informations- und Kommunikationsmittel der |
betroffenen Polizeidienste. | betroffenen Polizeidienste. |
Art. 23 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren | Art. 23 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren |
Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für | Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für |
die zuständigen Behörden und die betroffenen Polizeidienste. | die zuständigen Behörden und die betroffenen Polizeidienste. |
Art. 24 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung bestimmt | Art. 24 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung bestimmt |
in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei die | in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei die |
Modalitäten der Dienstleistungen des KIZ. Diese Modalitäten umfassen | Modalitäten der Dienstleistungen des KIZ. Diese Modalitäten umfassen |
insbesondere: | insbesondere: |
1. die Weise, wie die Kommandostellen mit dem KIZ zusammenarbeiten; | 1. die Weise, wie die Kommandostellen mit dem KIZ zusammenarbeiten; |
2. die Weise, wie die Einsatzdaten sowohl für die Basisspeicherung als | 2. die Weise, wie die Einsatzdaten sowohl für die Basisspeicherung als |
auch für die fortgesetzte Speicherung gesammelt werden, und die | auch für die fortgesetzte Speicherung gesammelt werden, und die |
Fristen hierfür, | Fristen hierfür, |
3. die Weise, wie die Datenbanken des CAD sowohl für die | 3. die Weise, wie die Datenbanken des CAD sowohl für die |
Basisspeicherung als auch für die fortgesetzte Speicherung gefüttert | Basisspeicherung als auch für die fortgesetzte Speicherung gefüttert |
werden, und die Fristen hierfür, | werden, und die Fristen hierfür, |
4. die Weise, wie Anträge auf Änderung der Dienstleistung behandelt | 4. die Weise, wie Anträge auf Änderung der Dienstleistung behandelt |
werden. Hierbei wird allen Aspekten, insbesondere den | werden. Hierbei wird allen Aspekten, insbesondere den |
organisatorischen, personellen, operativen, finanziellen und | organisatorischen, personellen, operativen, finanziellen und |
logistischen Aspekten, Rechnung getragen, | logistischen Aspekten, Rechnung getragen, |
5. die Weise, wie die betroffenen Polizeidienste dem | 5. die Weise, wie die betroffenen Polizeidienste dem |
KIZ-Beratungsorgan ihre Bewertung der Arbeitsweise mitteilen. | KIZ-Beratungsorgan ihre Bewertung der Arbeitsweise mitteilen. |
Art. 25 - Das KIZ schliesst mit jedem betroffenen Polizeidienst ein | Art. 25 - Das KIZ schliesst mit jedem betroffenen Polizeidienst ein |
besonderes Zusammenarbeitsabkommen ab. Dieses ist vereinbar mit den in | besonderes Zusammenarbeitsabkommen ab. Dieses ist vereinbar mit den in |
Artikel 24 erwähnten Modalitäten und mit bestehenden | Artikel 24 erwähnten Modalitäten und mit bestehenden |
Zusammenarbeitsabkommen, insbesondere in Bezug auf die laterale | Zusammenarbeitsabkommen, insbesondere in Bezug auf die laterale |
Unterstützung zwischen Polizeizonen. | Unterstützung zwischen Polizeizonen. |
Art. 26 - In dem in Artikel 25 erwähnten Abkommen wird präzisiert, | Art. 26 - In dem in Artikel 25 erwähnten Abkommen wird präzisiert, |
dass der Polizeidienst eine Kontaktperson für das KIZ bestimmt. Diese | dass der Polizeidienst eine Kontaktperson für das KIZ bestimmt. Diese |
Person ist insbesondere für die Erfassung der Daten verantwortlich, | Person ist insbesondere für die Erfassung der Daten verantwortlich, |
die für die Einsatzfähigkeit des CAD unerlässlich sind. | die für die Einsatzfähigkeit des CAD unerlässlich sind. |
KAPITEL IV - Organisation des KIZ | KAPITEL IV - Organisation des KIZ |
Art. 27 - Ein KIZ umfasst mindestens eine Abteilung für die | Art. 27 - Ein KIZ umfasst mindestens eine Abteilung für die |
Geschäftsführung, eine Abteilung für die operative Durchführung und | Geschäftsführung, eine Abteilung für die operative Durchführung und |
eine Abteilung für die Unterstützung. | eine Abteilung für die Unterstützung. |
Art. 28 - Die Geschäftsführung des KIZ wird von einem Mitglied der | Art. 28 - Die Geschäftsführung des KIZ wird von einem Mitglied der |
föderalen Polizei wahrgenommen, dem mindestens ein Beigeordneter für | föderalen Polizei wahrgenommen, dem mindestens ein Beigeordneter für |
die Einsätze sowie ein Beigeordneter für die Planung und Koordinierung | die Einsätze sowie ein Beigeordneter für die Planung und Koordinierung |
zur Seite stehen, wobei einer der föderalen Polizei und einer der | zur Seite stehen, wobei einer der föderalen Polizei und einer der |
lokalen Polizei angehört. | lokalen Polizei angehört. |
Art. 29 - Die Abteilung für die operative Durchführung setzt sich aus | Art. 29 - Die Abteilung für die operative Durchführung setzt sich aus |
Supervisoren-Koordinatoren, die gemäss der in Artikel 34 Absatz 1 | Supervisoren-Koordinatoren, die gemäss der in Artikel 34 Absatz 1 |
erwähnten Norm bestellt werden, und aus Telefonistenzusammen. Die | erwähnten Norm bestellt werden, und aus Telefonistenzusammen. Die |
Telefonisten werden ohne Unterscheidung zwischen der Funktion des | Telefonisten werden ohne Unterscheidung zwischen der Funktion des |
Calltakers und der Funktion des Disponenten unter der operativen | Calltakers und der Funktion des Disponenten unter der operativen |
Kontrolle des Supervisor-Koordinators eingesetzt. | Kontrolle des Supervisor-Koordinators eingesetzt. |
Art. 30 - Die Abteilung für die Unterstützung setzt sich aus dem | Art. 30 - Die Abteilung für die Unterstützung setzt sich aus dem |
Personal zusammen, das unter anderem für die technisch-funktionale | Personal zusammen, das unter anderem für die technisch-funktionale |
Unterstützung und die Systemverwaltung, die funktionelle Ausbildung | Unterstützung und die Systemverwaltung, die funktionelle Ausbildung |
und die Weiterbildung sowie die administrative Unterstützung sorgt. | und die Weiterbildung sowie die administrative Unterstützung sorgt. |
Art. 31 - Das KIZ setzt sich aus Mitgliedern der föderalen Polizei und | Art. 31 - Das KIZ setzt sich aus Mitgliedern der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei zusammen. Der jeweilige Beitrag wird im Verhältnis | der lokalen Polizei zusammen. Der jeweilige Beitrag wird im Verhältnis |
zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt. | zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt. |
Art. 32 - Die Generaldirektion des Personals erstellt im | Art. 32 - Die Generaldirektion des Personals erstellt im |
Einverständnis mit der Generaldirektion der Operativen Unterstützung | Einverständnis mit der Generaldirektion der Operativen Unterstützung |
und dem ständigem Ausschuss für die lokale Polizei für jede Funktion | und dem ständigem Ausschuss für die lokale Polizei für jede Funktion |
ein detailliertes Funktionsprofil sowie die funktionelle Ausbildung | ein detailliertes Funktionsprofil sowie die funktionelle Ausbildung |
und die Weiterbildung für jede Funktion. | und die Weiterbildung für jede Funktion. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmung | KAPITEL V - Übergangsbestimmung |
Art. 33 - Die bestehenden Einsatzleitstellen oder | Art. 33 - Die bestehenden Einsatzleitstellen oder |
Kommunikationszentren werden aufrechterhalten, bis das KIZ der | Kommunikationszentren werden aufrechterhalten, bis das KIZ der |
betreffenden Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks | betreffenden Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt einsatzfähig ist. | Brüssel-Hauptstadt einsatzfähig ist. |
Die Kommunikationszentren der föderalen Polizei werden je nach Grad | Die Kommunikationszentren der föderalen Polizei werden je nach Grad |
der Einsatzfähigkeit des KIZ geschlossen. | der Einsatzfähigkeit des KIZ geschlossen. |
Art. 34 - Bis zum 1. Januar 2005 beträgt die Leistung des KIZ fünfzig | Art. 34 - Bis zum 1. Januar 2005 beträgt die Leistung des KIZ fünfzig |
Prozent für die föderale Polizei und fünfzig Prozent für die lokale | Prozent für die föderale Polizei und fünfzig Prozent für die lokale |
Polizei. | Polizei. |
Am Ende dieses Zeitraums, nämlich am 1. Januar 2005, wird ein neuer | Am Ende dieses Zeitraums, nämlich am 1. Januar 2005, wird ein neuer |
Verteilerschlüssel auf der Grundlage einer in der Zwischenzeit | Verteilerschlüssel auf der Grundlage einer in der Zwischenzeit |
durchgeführten Bewertung der Nachfrage nach Dienstleistungen bestimmt. | durchgeführten Bewertung der Nachfrage nach Dienstleistungen bestimmt. |
Art. 35 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind | Art. 35 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |