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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot |
exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des | uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de |
membres du personnel des services de police | personeelsleden van de politiediensten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 26 novembre 2001 portant exécution de la loi du 13 mai 1999 | besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999 |
portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services | houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de |
de police, établis par le Service central de traduction allemande du | politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot |
portant exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut | uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de |
disciplinaire des membres du personnel des services de police. | personeelsleden van de politiediensten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 26 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der | 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der |
Personalmitglieder der Polizeidienste | Personalmitglieder der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
insbesondere der Artikel 6 und 58 und der Artikel 25, 40 und 42, | insbesondere der Artikel 6 und 58 und der Artikel 25, 40 und 42, |
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der | Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der |
Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember | Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes; | integrierten Polizeidienstes; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 49/3 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 49/3 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 10. Oktober 2001; | Polizeidienste vom 10. Oktober 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 18. Juli 2001; | vom 18. Juli 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
September 2001; | September 2001; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist | ordnungsgemäss binnen der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist |
und kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | und kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie folglich übergangen wurde; | sie folglich übergangen wurde; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unter | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unter |
anderem die Dienstleiter, die für die Anwendung des | anderem die Dienstleiter, die für die Anwendung des |
Disziplinargesetzes vom 13. Mai 1999 zuständig sind, durch | Disziplinargesetzes vom 13. Mai 1999 zuständig sind, durch |
vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bestimmt werden; dass | vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bestimmt werden; dass |
diese Dienstleiter in ihrer Eigenschaft als ordentliche | diese Dienstleiter in ihrer Eigenschaft als ordentliche |
Disziplinarbehörde die treibende Kraft bei der Anwendung der Disziplin | Disziplinarbehörde die treibende Kraft bei der Anwendung der Disziplin |
auf niedrigster Ebene sind, wobei es sich meist aber auch um die | auf niedrigster Ebene sind, wobei es sich meist aber auch um die |
passendste Ebene handelt; dass der Disziplinarrat infolge von | passendste Ebene handelt; dass der Disziplinarrat infolge von |
Initiativen bestimmter übergeordneter Disziplinarbehörden in der | Initiativen bestimmter übergeordneter Disziplinarbehörden in der |
Zwischenzeit bereits mehrmals angerufen worden ist und angesichts der | Zwischenzeit bereits mehrmals angerufen worden ist und angesichts der |
von dieser Behörde einzuhaltenden angemessenen Frist | von dieser Behörde einzuhaltenden angemessenen Frist |
schnellstmögliches Handeln erforderlich ist; dass schliesslich die | schnellstmögliches Handeln erforderlich ist; dass schliesslich die |
Rechtssicherheit in Disziplinarsachen so schnell wie möglich | Rechtssicherheit in Disziplinarsachen so schnell wie möglich |
gewährleistet sein sollte; | gewährleistet sein sollte; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Oktober 2001, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Oktober 2001, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben | darüber beraten haben |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Disziplinargesetz": das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | 1. "Disziplinargesetz": das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der | Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der |
Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember | Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
2. "der Antragsteller": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 51bis | 2. "der Antragsteller": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 51bis |
des Disziplinargesetzes einen Antrag auf Neuüberprüfung gestellt hat. | des Disziplinargesetzes einen Antrag auf Neuüberprüfung gestellt hat. |
KAPITEL II - Die disziplinarrechtlich zuständigen Dienstleiter | KAPITEL II - Die disziplinarrechtlich zuständigen Dienstleiter |
Art. 2 - Die Personalmitglieder, die folgende Ämter ausüben, sind | Art. 2 - Die Personalmitglieder, die folgende Ämter ausüben, sind |
Dienstleiter im Sinne von Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des | Dienstleiter im Sinne von Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des |
Disziplinargesetzes gegenüber Personalmitgliedern im einfachen oder im | Disziplinargesetzes gegenüber Personalmitgliedern im einfachen oder im |
mittleren Dienst, die unmittelbar ihrer Befugnis unterstehen: | mittleren Dienst, die unmittelbar ihrer Befugnis unterstehen: |
1. beigeordneter Generaldirektor einer Generaldirektion der föderalen | 1. beigeordneter Generaldirektor einer Generaldirektion der föderalen |
Polizei, | Polizei, |
2. Direktor innerhalb einer Generaldirektion der föderalen Polizei, | 2. Direktor innerhalb einer Generaldirektion der föderalen Polizei, |
3. in Artikel 103 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | 3. in Artikel 103 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
erwähnter Verwaltungspolizeidirektor- Koordinator, | erwähnter Verwaltungspolizeidirektor- Koordinator, |
4. in Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 4. in Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnter Gerichtspolizeidirektor, | Polizeidienstes erwähnter Gerichtspolizeidirektor, |
5. Leiter eines Dienstes, der unmittelbar einer Generaldirektion der | 5. Leiter eines Dienstes, der unmittelbar einer Generaldirektion der |
föderalen Polizei untersteht, | föderalen Polizei untersteht, |
6. Direktor, der unmittelbar dem Generalkommissar untersteht. | 6. Direktor, der unmittelbar dem Generalkommissar untersteht. |
KAPITEL III - Das Disziplinarverfahren | KAPITEL III - Das Disziplinarverfahren |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 3 - Die Disziplinarakte umfasst: | Art. 3 - Die Disziplinarakte umfasst: |
1. alle Schriftstücke, die die Kenntnisnahme und die Untersuchung der | 1. alle Schriftstücke, die die Kenntnisnahme und die Untersuchung der |
zur Last gelegten Taten betreffen, sowie alle Schriftstücke, die im | zur Last gelegten Taten betreffen, sowie alle Schriftstücke, die im |
späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens erstellt worden sind, | späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens erstellt worden sind, |
2. ein Verzeichnis der Schriftstücke, aus denen die Akte besteht. | 2. ein Verzeichnis der Schriftstücke, aus denen die Akte besteht. |
Art. 4 - Die Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine | Art. 4 - Die Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine |
disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder Kenntnis | disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder Kenntnis |
davon erlangt, vermerkt das Datum der Feststellung oder Kenntnisnahme | davon erlangt, vermerkt das Datum der Feststellung oder Kenntnisnahme |
im einleitenden Bericht. | im einleitenden Bericht. |
Art. 5 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung im | Art. 5 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung im |
Disziplinargesetz erfolgen Notifizierungen, Vorladungen und Sendungen | Disziplinargesetz erfolgen Notifizierungen, Vorladungen und Sendungen |
an das Personalmitglied mittels Aushändigung gegen Empfangsbestätigung | an das Personalmitglied mittels Aushändigung gegen Empfangsbestätigung |
oder ersatzweise mittels Einschreibebrief. | oder ersatzweise mittels Einschreibebrief. |
Art. 6 - Die Stellungnahmen der in Artikel 24 des Disziplinargesetzes | Art. 6 - Die Stellungnahmen der in Artikel 24 des Disziplinargesetzes |
erwähnten Behörden werden von der zuständigen übergeordneten | erwähnten Behörden werden von der zuständigen übergeordneten |
Disziplinarbehörde angefragt. | Disziplinarbehörde angefragt. |
Art. 7 - Die Generalinspektion wird in Anwendung von Artikel 27 des | Art. 7 - Die Generalinspektion wird in Anwendung von Artikel 27 des |
Disziplinargesetzes von der Diszipli-naehörde oder vom Disziplinarrat | Disziplinargesetzes von der Diszipli-naehörde oder vom Disziplinarrat |
angerufen. | angerufen. |
Diese Anrufung erfolgt durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung | Diese Anrufung erfolgt durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung |
der in Artikel 4 erwähnten Disziplinarakte sowie eines | der in Artikel 4 erwähnten Disziplinarakte sowie eines |
Anrufungsschreibens, in dem die schwerwiegenden Gründe angeführt | Anrufungsschreibens, in dem die schwerwiegenden Gründe angeführt |
werden, aus denen eine Untersuchung nicht der vorgesetzten Behörde | werden, aus denen eine Untersuchung nicht der vorgesetzten Behörde |
anvertraut werden sollte. | anvertraut werden sollte. |
Ist das betreffende Personalmitglied der Auffassung, dass es | Ist das betreffende Personalmitglied der Auffassung, dass es |
schwerwiegende Gründe gibt, aus denen eine Untersuchung nicht der | schwerwiegende Gründe gibt, aus denen eine Untersuchung nicht der |
vorgesetzten Behörde anvertraut werden sollte, richtet es ein | vorgesetzten Behörde anvertraut werden sollte, richtet es ein |
Schreiben mit Angabe dieser Gründe an die zuständige | Schreiben mit Angabe dieser Gründe an die zuständige |
Disziplinarbehörde oder den Disziplinarrat im Hinblick auf die | Disziplinarbehörde oder den Disziplinarrat im Hinblick auf die |
Anwendung von Artikel 27 des Disziplinargesetzes. Dieses Schreiben | Anwendung von Artikel 27 des Disziplinargesetzes. Dieses Schreiben |
wird der gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 2 übermittelten Akte | wird der gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 2 übermittelten Akte |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 8 - Das Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel 29 Absatz | Art. 8 - Das Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel 29 Absatz |
2 des Disziplinargesetzes angehört werden möchte, gibt dies in seinem | 2 des Disziplinargesetzes angehört werden möchte, gibt dies in seinem |
Verteidigungsschriftsatz an oder reicht einen Antrag gegen | Verteidigungsschriftsatz an oder reicht einen Antrag gegen |
Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der zuständigen | Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der zuständigen |
Disziplinarbehörde ein. | Disziplinarbehörde ein. |
Das Protokoll der Anhörung des Personalmitglieds, das in Anwendung von | Das Protokoll der Anhörung des Personalmitglieds, das in Anwendung von |
Absatz 1 angehört wurde, wird der in Artikel 4 erwähnten | Absatz 1 angehört wurde, wird der in Artikel 4 erwähnten |
Disziplinarakte beigefügt. | Disziplinarakte beigefügt. |
Das Datum und die Uhrzeit der in Absatz 1 erwähnten Anhörung werden | Das Datum und die Uhrzeit der in Absatz 1 erwähnten Anhörung werden |
von der mit der Akte befassten Disziplinarbehörde oder von der von ihr | von der mit der Akte befassten Disziplinarbehörde oder von der von ihr |
bestimmten Behörde festgelegt. | bestimmten Behörde festgelegt. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Anhörung muss: | Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Anhörung muss: |
1. spätestens vor Ablauf der in Artikel 35 oder Artikel 38quater des | 1. spätestens vor Ablauf der in Artikel 35 oder Artikel 38quater des |
Disziplinargesetzes erwähnten Frist von dreissig Tagen, gegebenenfalls | Disziplinargesetzes erwähnten Frist von dreissig Tagen, gegebenenfalls |
in dem Verteidigungsschriftsatz, beantragt werden, | in dem Verteidigungsschriftsatz, beantragt werden, |
2. vor der Entscheidung zur Verhängung einer leichten | 2. vor der Entscheidung zur Verhängung einer leichten |
Disziplinarstrafe oder vor dem Vorschlag zur Verhängung einer schweren | Disziplinarstrafe oder vor dem Vorschlag zur Verhängung einer schweren |
Disziplinarstrafe stattfinden. | Disziplinarstrafe stattfinden. |
In keinem Fall wird das laufende Disziplinarverfahren durch das | In keinem Fall wird das laufende Disziplinarverfahren durch das |
Anhörungsverfahren ausgesetzt. | Anhörungsverfahren ausgesetzt. |
Art. 10 - Mit der in Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 oder 38 des | Art. 10 - Mit der in Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 oder 38 des |
Disziplinargesetzes angeordneten vorherigen Untersuchung wird ein | Disziplinargesetzes angeordneten vorherigen Untersuchung wird ein |
Personalmitglied betraut, das mindestens den gleichen Dienstgrad wie | Personalmitglied betraut, das mindestens den gleichen Dienstgrad wie |
das Personalmitglied, das Gegenstand des Verfahrens ist, oder einen | das Personalmitglied, das Gegenstand des Verfahrens ist, oder einen |
von Uns bestimmten gleichwertigen Dienstgrad bekleidet. | von Uns bestimmten gleichwertigen Dienstgrad bekleidet. |
Der in Absatz 1 erwähnte Ermittler wird von der Disziplinarbehörde | Der in Absatz 1 erwähnte Ermittler wird von der Disziplinarbehörde |
ermächtigt, im Rahmen der in Artikel 25 des Disziplinargesetzes | ermächtigt, im Rahmen der in Artikel 25 des Disziplinargesetzes |
festgelegten Grenzen eine Untersuchung durchzuführen, die unter | festgelegten Grenzen eine Untersuchung durchzuführen, die unter |
anderem das Folgende beinhalten kann: | anderem das Folgende beinhalten kann: |
1. die Anhörung des betreffenden Personalmitglieds, | 1. die Anhörung des betreffenden Personalmitglieds, |
2. jede Anhörung, die dem Ermittler dienlich scheint, | 2. jede Anhörung, die dem Ermittler dienlich scheint, |
3. die Aufforderung zur Aushändigung von Schriftstücken oder | 3. die Aufforderung zur Aushändigung von Schriftstücken oder |
Gegenständen, die der Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn sie | Gegenständen, die der Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn sie |
sich im Schrank oder im Büro befinden, über den beziehungsweise das | sich im Schrank oder im Büro befinden, über den beziehungsweise das |
das Personalmitglied an seinem Arbeitsplatz verfügt. | das Personalmitglied an seinem Arbeitsplatz verfügt. |
Der Ermittler informiert die Disziplinarbehörde regelmässig über den | Der Ermittler informiert die Disziplinarbehörde regelmässig über den |
Fortgang der vorherigen Untersuchung. | Fortgang der vorherigen Untersuchung. |
Jede Verweigerung der Mitwirkung an Verfahrenshandlungen im Rahmen der | Jede Verweigerung der Mitwirkung an Verfahrenshandlungen im Rahmen der |
vorherigen Untersuchung wird im Bericht über die vorherige | vorherigen Untersuchung wird im Bericht über die vorherige |
Untersuchung angegeben. | Untersuchung angegeben. |
Art. 11 - Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wird die tatsächliche | Art. 11 - Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wird die tatsächliche |
Dauer folgender Zeitaufwendungen für die Berechnung der | Dauer folgender Zeitaufwendungen für die Berechnung der |
Dienstleistungen berücksichtigt: | Dienstleistungen berücksichtigt: |
1. die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein | 1. die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein |
Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: | Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: |
a) die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde | a) die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde |
der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe | der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe |
führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der | führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der |
Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im | Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im |
Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen | Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen |
von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft | von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft |
oder treffen soll, gebilligt worden ist, | oder treffen soll, gebilligt worden ist, |
b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder | b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder |
vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen, | vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen, |
2. die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein | 2. die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein |
Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: | Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: |
a) die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom | a) die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom |
Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses | Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses |
Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der | Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der |
Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft oder | Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft oder |
treffen soll, gebilligt worden ist, | treffen soll, gebilligt worden ist, |
b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder | b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder |
vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen. | vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen. |
Bei Beanstandung der in Absatz 1 erwähnten Berechnung der | Bei Beanstandung der in Absatz 1 erwähnten Berechnung der |
Dienstleistungen, entscheidet der Generalinspektor oder sein | Dienstleistungen, entscheidet der Generalinspektor oder sein |
Beauftragter nach Beratung mit den betroffenen Parteien. | Beauftragter nach Beratung mit den betroffenen Parteien. |
Art. 12 - Sofern für dieses Erscheinen Fahrten notwendig sind, haben | Art. 12 - Sofern für dieses Erscheinen Fahrten notwendig sind, haben |
diese mit dem für die Behörde kostengünstigsten Verkehrsmittel zu | diese mit dem für die Behörde kostengünstigsten Verkehrsmittel zu |
erfolgen. Ein Dienstfahrzeug darf nur dann benutzt werden, wenn die | erfolgen. Ein Dienstfahrzeug darf nur dann benutzt werden, wenn die |
Einsatzfähigkeit des Dienstes und der Dienstleiter es erlauben. | Einsatzfähigkeit des Dienstes und der Dienstleiter es erlauben. |
Abschnitt 2 - Durchführung des Atemtests | Abschnitt 2 - Durchführung des Atemtests |
Art. 13 - Der in Artikel 25 Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnte | Art. 13 - Der in Artikel 25 Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnte |
Atemtest besteht darin, in ein Gerät zu blasen, mit dem der | Atemtest besteht darin, in ein Gerät zu blasen, mit dem der |
Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft ermittelt wird. | Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft ermittelt wird. |
§ 2 - Ausschliesslich Atemtestgeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des | § 2 - Ausschliesslich Atemtestgeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen |
sind, dürfen für den Atemtest benutzt werden. Auf dem benutzten Gerät | sind, dürfen für den Atemtest benutzt werden. Auf dem benutzten Gerät |
muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar angebracht | muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar angebracht |
sein. | sein. |
Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den | Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den |
Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des | Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt |
sind. | sind. |
Art. 14 - Die Disziplinarbehörde führt den Atemtest durch und gibt die | Art. 14 - Die Disziplinarbehörde führt den Atemtest durch und gibt die |
deutlichen Zeichen von Alkoholvergiftung an, die ihn rechtfertigen. | deutlichen Zeichen von Alkoholvergiftung an, die ihn rechtfertigen. |
Gegebenenfalls kann sie zu diesem Zweck einen in Artikel 117 Absatz 2 | Gegebenenfalls kann sie zu diesem Zweck einen in Artikel 117 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Polizeibeamten bestimmen, damit er den Atemtest vornimmt. | Polizeibeamten bestimmen, damit er den Atemtest vornimmt. |
Art. 15 - Bevor die in Artikel 14 erwähnte Behörde oder der darin | Art. 15 - Bevor die in Artikel 14 erwähnte Behörde oder der darin |
erwähnte Beamte das Gerät benutzt, zeigt sie beziehungsweise er dem | erwähnte Beamte das Gerät benutzt, zeigt sie beziehungsweise er dem |
Betreffenden ein verpacktes Mundstück, öffnet die Verpackung und | Betreffenden ein verpacktes Mundstück, öffnet die Verpackung und |
bringt das Mundstück am Gerät an, ohne es dabei zu berühren. | bringt das Mundstück am Gerät an, ohne es dabei zu berühren. |
Das Personalmitglied wird daraufhin aufgefordert, in das Gerät | Das Personalmitglied wird daraufhin aufgefordert, in das Gerät |
hineinzublasen. | hineinzublasen. |
Art. 16 - Das Personalmitglied, das aufgefordert wird, sich einem | Art. 16 - Das Personalmitglied, das aufgefordert wird, sich einem |
Atemtest zu unterziehen, hat Anrecht auf eine Wartezeit von 15 | Atemtest zu unterziehen, hat Anrecht auf eine Wartezeit von 15 |
Minuten. | Minuten. |
Art. 17 - Ausser wenn das Personalmitglied offensichtlich körperlich | Art. 17 - Ausser wenn das Personalmitglied offensichtlich körperlich |
nicht in der Lage ist, sich dem Test zu unterziehen, oder es | nicht in der Lage ist, sich dem Test zu unterziehen, oder es |
medizinische Gründe für eine Befreiung angibt, kann das | medizinische Gründe für eine Befreiung angibt, kann das |
Personalmitglied sich rechtmässig nicht weigern, sich dem Atemtest zu | Personalmitglied sich rechtmässig nicht weigern, sich dem Atemtest zu |
unterziehen. In diesem Fall wird unverzüglich ein Arzt angefordert, | unterziehen. In diesem Fall wird unverzüglich ein Arzt angefordert, |
damit er diese Unfähigkeit oder Befreiung feststellt. | damit er diese Unfähigkeit oder Befreiung feststellt. |
Die Kosten dieser Anforderung gehen je nach Fall zu Lasten der | Die Kosten dieser Anforderung gehen je nach Fall zu Lasten der |
föderalen Polizei, der Polizeizone oder der Gemeinde, der das | föderalen Polizei, der Polizeizone oder der Gemeinde, der das |
Personalmitglied angehört. | Personalmitglied angehört. |
Art. 18 - § 1 - Auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds kann | Art. 18 - § 1 - Auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds kann |
im Anschluss an den Atemtest eine Atemanalyse durchgeführt werden, die | im Anschluss an den Atemtest eine Atemanalyse durchgeführt werden, die |
darin besteht, in ein Gerät zu blasen, mit dem die | darin besteht, in ein Gerät zu blasen, mit dem die |
Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft gemessen wird. | Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft gemessen wird. |
Die Atemanalyse erfolgt auf Kosten des Betreffenden, wenn diese eine | Die Atemanalyse erfolgt auf Kosten des Betreffenden, wenn diese eine |
Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter | Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter |
ausgeatmeter Alveolarluft ergibt. | ausgeatmeter Alveolarluft ergibt. |
§ 2 - Ausschliesslich Atemanalysegeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des | § 2 - Ausschliesslich Atemanalysegeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen |
sind, dürfen für die Atemanalyse benutzt werden. Auf dem benutzten | sind, dürfen für die Atemanalyse benutzt werden. Auf dem benutzten |
Gerät muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar | Gerät muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar |
angebracht sein. | angebracht sein. |
Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den | Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den |
Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des | Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt |
sind. | sind. |
§ 3 - Das Personalmitglied kann nicht disziplinarrechtlich wegen | § 3 - Das Personalmitglied kann nicht disziplinarrechtlich wegen |
übermässigen Alkoholgenusses verfolgt werden, wenn der Atemtest oder | übermässigen Alkoholgenusses verfolgt werden, wenn der Atemtest oder |
die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,22 | die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,22 |
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft ergibt. | Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft ergibt. |
Abschnitt 3 - Ausführung der Verfahrenshandlungen der übergeordneten | Abschnitt 3 - Ausführung der Verfahrenshandlungen der übergeordneten |
Disziplinarbehörden | Disziplinarbehörden |
Art. 19 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde kann einem | Art. 19 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde kann einem |
Koordinationsdienst, der zu diesem Zweck bei der föderalen Polizei | Koordinationsdienst, der zu diesem Zweck bei der föderalen Polizei |
oder der lokalen Polizei geschaffen worden ist, die Ausführung | oder der lokalen Polizei geschaffen worden ist, die Ausführung |
folgender Verfahrenshandlungen anvertrauen: | folgender Verfahrenshandlungen anvertrauen: |
1. vorherige Untersuchung einer Akte im Hinblick auf die Ausübung des | 1. vorherige Untersuchung einer Akte im Hinblick auf die Ausübung des |
Evokationsrechtes, | Evokationsrechtes, |
2. Untersuchung der in Artikel 26 des Disziplinargesetzes erwähnten | 2. Untersuchung der in Artikel 26 des Disziplinargesetzes erwähnten |
Taten, | Taten, |
3. Empfang der Stellungnahmen, die von den in Artikel 24 des | 3. Empfang der Stellungnahmen, die von den in Artikel 24 des |
Disziplinargesetzes erwähnten Behörden abgegeben werden, | Disziplinargesetzes erwähnten Behörden abgegeben werden, |
4. Abgabe einer Kopie der Akte, | 4. Abgabe einer Kopie der Akte, |
5. Notifizierung der Schriftstücke, Vorschläge oder Beschlüsse der | 5. Notifizierung der Schriftstücke, Vorschläge oder Beschlüsse der |
übergeordneten Disziplinarbehörde an das disziplinarrechtlich | übergeordneten Disziplinarbehörde an das disziplinarrechtlich |
verfolgte Personalmitglied. | verfolgte Personalmitglied. |
Abschnitt 4 - Das Verfahren vor dem Disziplinarrat | Abschnitt 4 - Das Verfahren vor dem Disziplinarrat |
Unterabschnitt 1 - Die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung | Unterabschnitt 1 - Die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung |
des Disziplinarrates | des Disziplinarrates |
Art. 20 - Die Magistrate und Beisitzer des Disziplinarrates, die | Art. 20 - Die Magistrate und Beisitzer des Disziplinarrates, die |
ersetzt werden, behandeln ordnungsgemäss die Angelegenheiten, in denen | ersetzt werden, behandeln ordnungsgemäss die Angelegenheiten, in denen |
zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung der Antragsteller regelmässig | zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung der Antragsteller regelmässig |
aufgefordert worden ist, vor dem Disziplinarrat zu erscheinen, weiter, | aufgefordert worden ist, vor dem Disziplinarrat zu erscheinen, weiter, |
bis die Stellungnahme oder die Akte gemäss Artikel 53 des | bis die Stellungnahme oder die Akte gemäss Artikel 53 des |
Disziplinargesetzes der übergeordneten Disziplinarbehörde übermittelt | Disziplinargesetzes der übergeordneten Disziplinarbehörde übermittelt |
worden ist. | worden ist. |
Art. 21 - Muss ein Zeuge oder eine Person, der beziehungsweise die | Art. 21 - Muss ein Zeuge oder eine Person, der beziehungsweise die |
einer anderen Sprachrolle als der des Antragstellers angehört, | einer anderen Sprachrolle als der des Antragstellers angehört, |
erscheinen, bestellt der Vorsitzende des Disziplinarrates eine Person, | erscheinen, bestellt der Vorsitzende des Disziplinarrates eine Person, |
die eine der folgenden Eigenschaften besitzt: | die eine der folgenden Eigenschaften besitzt: |
1. Lizenziat der germanischen oder romanischen Philologie, | 1. Lizenziat der germanischen oder romanischen Philologie, |
2. Lizentiat-Dolmetscher, | 2. Lizentiat-Dolmetscher, |
3. Lizentiat-Übersetzer, | 3. Lizentiat-Übersetzer, |
4. Staatsbeamter der Stufe 1, der den Dienstgrad eines | 4. Staatsbeamter der Stufe 1, der den Dienstgrad eines |
Übersetzer-Revisors, Hauptübersetzer-Revisors oder | Übersetzer-Revisors, Hauptübersetzer-Revisors oder |
Übersetzer-Direktors innehat. | Übersetzer-Direktors innehat. |
Art. 22 - Bevor die in Artikel 21 erwähnten Personen ihre Funktion | Art. 22 - Bevor die in Artikel 21 erwähnten Personen ihre Funktion |
aufnehmen, werden sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates zur | aufnehmen, werden sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates zur |
Eidesleistung aufgefordert. Sie legen vor dem Vorsitzenden folgenden | Eidesleistung aufgefordert. Sie legen vor dem Vorsitzenden folgenden |
Eid ab: "Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, | Eid ab: "Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, |
genau und ehrlich zu erfüllen." | genau und ehrlich zu erfüllen." |
Art. 23 - Der Minister des Innern bestimmt für den Sekretär jeder | Art. 23 - Der Minister des Innern bestimmt für den Sekretär jeder |
Kammer einen Stellvertreter. | Kammer einen Stellvertreter. |
Art. 24 - Die Magistrate der deutschsprachigen Kammer, die | Art. 24 - Die Magistrate der deutschsprachigen Kammer, die |
stellvertretenden Magistrate der Kammern und der in Artikel 40 Absatz | stellvertretenden Magistrate der Kammern und der in Artikel 40 Absatz |
1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer haben Anrecht auf | 1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer haben Anrecht auf |
ein Anwesenheitsgeld pro geleistete volle Stunde, während deren die | ein Anwesenheitsgeld pro geleistete volle Stunde, während deren die |
Kammer des Disziplinarrates Sitzung hält. | Kammer des Disziplinarrates Sitzung hält. |
Art. 25 - Das Anwesenheitsgeld der Magistrate der deutschsprachigen | Art. 25 - Das Anwesenheitsgeld der Magistrate der deutschsprachigen |
Kammer und der stellvertretenden Magistrate der Kammern entspricht | Kammer und der stellvertretenden Magistrate der Kammern entspricht |
1/1850 der Besoldung, die sie in der Eigenschaft eines in Artikel 42 | 1/1850 der Besoldung, die sie in der Eigenschaft eines in Artikel 42 |
des Disziplinargesetzes erwähnten ordentlichen Magistrats erhalten | des Disziplinargesetzes erwähnten ordentlichen Magistrats erhalten |
würden. | würden. |
Das Anwesenheitsgeld des in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des | Das Anwesenheitsgeld des in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des |
Disziplinargesetzes erwähnten Beisitzers entspricht 1/1 850 der | Disziplinargesetzes erwähnten Beisitzers entspricht 1/1 850 der |
Besoldung einschliesslich der damit verbundenen Erhöhungen und | Besoldung einschliesslich der damit verbundenen Erhöhungen und |
Vorteile, die er zum Zeitpunkt seiner Bestellung erhält. | Vorteile, die er zum Zeitpunkt seiner Bestellung erhält. |
Die Anwesenheitsgelder werden nach Ablauf eines jeden Monats | Die Anwesenheitsgelder werden nach Ablauf eines jeden Monats |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
Art. 26 - Die ordentlichen Magistrate, die stellvertretenden | Art. 26 - Die ordentlichen Magistrate, die stellvertretenden |
Magistrate und der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des | Magistrate und der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des |
Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer erhalten Vergütungen für | Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer erhalten Vergütungen für |
Aufenthalts- und Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen, die auf das | Aufenthalts- und Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen, die auf das |
Personal der Ministerien Anwendung finden. Sie sind in dieser Hinsicht | Personal der Ministerien Anwendung finden. Sie sind in dieser Hinsicht |
den Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. | den Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. |
Unterabschnitt 2 - Modalitäten in Bezug auf das Verfahren vor dem | Unterabschnitt 2 - Modalitäten in Bezug auf das Verfahren vor dem |
Disziplinarrat | Disziplinarrat |
Art. 27 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die über die | Art. 27 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die über die |
Einreichung eines Antrags auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis des | Einreichung eines Antrags auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis des |
Disziplinargesetzes informiert wird, ist verpflichtet, dem | Disziplinargesetzes informiert wird, ist verpflichtet, dem |
Disziplinarrat eine Kopie der in Artikel 3 erwähnten Disziplinarakte | Disziplinarrat eine Kopie der in Artikel 3 erwähnten Disziplinarakte |
zu übermitteln. | zu übermitteln. |
Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke erfolgt | Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke erfolgt |
binnen drei Werktagen nach Empfang der Kopie des Antrags auf | binnen drei Werktagen nach Empfang der Kopie des Antrags auf |
Neuüberprüfung. | Neuüberprüfung. |
Art. 28 - In der in Artikel 45 des Disziplinargesetzes erwähnten | Art. 28 - In der in Artikel 45 des Disziplinargesetzes erwähnten |
Aufforderung zum Erscheinen wird ebenfalls Folgendes angegeben: | Aufforderung zum Erscheinen wird ebenfalls Folgendes angegeben: |
1. die Zusammensetzung der Kammer des Disziplinarrates, | 1. die Zusammensetzung der Kammer des Disziplinarrates, |
2. gegebenenfalls der Befehl an den Antragsteller gemäss Artikel 29 | 2. gegebenenfalls der Befehl an den Antragsteller gemäss Artikel 29 |
Absatz 3 des Disziplinargesetzes, persönlich zu erscheinen, | Absatz 3 des Disziplinargesetzes, persönlich zu erscheinen, |
3. der Text des Artikels 47 des Disziplinargesetzes. | 3. der Text des Artikels 47 des Disziplinargesetzes. |
Art. 29 - Gemäss Artikel 49 Absatz 2 des Disziplinargesetzes wird der | Art. 29 - Gemäss Artikel 49 Absatz 2 des Disziplinargesetzes wird der |
Generalinspektor oder sein Beauftragter in seiner Eigenschaft als | Generalinspektor oder sein Beauftragter in seiner Eigenschaft als |
Sachverständiger angehört, und zwar zu dem vom Vorsitzenden des | Sachverständiger angehört, und zwar zu dem vom Vorsitzenden des |
Disziplinarrates bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens, bevor der | Disziplinarrates bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens, bevor der |
Antragsteller oder sein Verteidiger anlässlich seiner letzten | Antragsteller oder sein Verteidiger anlässlich seiner letzten |
Verteidigung angehört wird. | Verteidigung angehört wird. |
Zu diesem Zweck übermittelt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem | Zu diesem Zweck übermittelt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem |
Generalinspektor eine Kopie der Disziplinarakte. | Generalinspektor eine Kopie der Disziplinarakte. |
Abschnitt 5 - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank | Abschnitt 5 - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank |
Unterabschnitt 1 - Der Jahresbericht | Unterabschnitt 1 - Der Jahresbericht |
Art. 30 - Der in Artikel 65ter des Disziplinargesetzes erwähnte | Art. 30 - Der in Artikel 65ter des Disziplinargesetzes erwähnte |
Jahresbericht des Disziplinarrates ist spätestens am 1. April nach dem | Jahresbericht des Disziplinarrates ist spätestens am 1. April nach dem |
Bezugsjahr an die Minister des Innern und der Justiz zu richten. | Bezugsjahr an die Minister des Innern und der Justiz zu richten. |
Art. 31 - Der Jahresbericht enthält unter anderem: | Art. 31 - Der Jahresbericht enthält unter anderem: |
1. die in Artikel 37 erwähnten Verzeichnisse mit Ausnahme der | 1. die in Artikel 37 erwähnten Verzeichnisse mit Ausnahme der |
Darstellung der Taten, | Darstellung der Taten, |
2. einen Bericht mit einer statistischen Synthese und einer Analyse | 2. einen Bericht mit einer statistischen Synthese und einer Analyse |
der in Nr. 1 erwähnten Verzeichnisse, | der in Nr. 1 erwähnten Verzeichnisse, |
3. die Anzahl Konsultierungen der Rechtsprechungsdatenbank. | 3. die Anzahl Konsultierungen der Rechtsprechungsdatenbank. |
Art. 32 - Der Minister des Innern übermittelt den in Artikel 30 | Art. 32 - Der Minister des Innern übermittelt den in Artikel 30 |
erwähnten Bericht: | erwähnten Bericht: |
1. dem Generalkommissar der föderalen Polizei, | 1. dem Generalkommissar der föderalen Polizei, |
2. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, | 2. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, |
3. dem Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, | 3. dem Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, |
4. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über | 4. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über |
die Polizeidienste, | die Polizeidienste, |
5. den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | 5. den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
Polizeidienste, | Polizeidienste, |
6. dem Vorsitzenden des Bürgermeisterbeirats. | 6. dem Vorsitzenden des Bürgermeisterbeirats. |
Unterabschnitt 2 - Die Rechtsprechungsdatenbank | Unterabschnitt 2 - Die Rechtsprechungsdatenbank |
Art. 33 - Eine Kopie aller disziplinarrechtlichen Entscheidungen, | Art. 33 - Eine Kopie aller disziplinarrechtlichen Entscheidungen, |
einschliesslich der Entscheidungen auf Revision einer Strafe, muss dem | einschliesslich der Entscheidungen auf Revision einer Strafe, muss dem |
Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie ausgesprochen hat, | Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie ausgesprochen hat, |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Diese Mitteilung muss gleichzeitig mit der Notifizierung der | Diese Mitteilung muss gleichzeitig mit der Notifizierung der |
Entscheidung an das bestrafte Personalmitglied erfolgen und ein | Entscheidung an das bestrafte Personalmitglied erfolgen und ein |
zusammenfassendes Dokument enthalten, dessen Muster vom Minister des | zusammenfassendes Dokument enthalten, dessen Muster vom Minister des |
Innern festgelegt wird. | Innern festgelegt wird. |
Art. 34 - Der Verwalter der Rechtsprechungsdatenbank, Personalmitglied | Art. 34 - Der Verwalter der Rechtsprechungsdatenbank, Personalmitglied |
der Polizeidienste, wird vom Disziplinarrat unter den in Artikel 40 | der Polizeidienste, wird vom Disziplinarrat unter den in Artikel 40 |
Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnten Sekretären bestimmt. | Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnten Sekretären bestimmt. |
Art. 35 - Der Verwalter der Datenbank ordnet jeder Entscheidung eine | Art. 35 - Der Verwalter der Datenbank ordnet jeder Entscheidung eine |
Nummer zu. Er gewährleistet die Fortschreibung der Datenbank unter | Nummer zu. Er gewährleistet die Fortschreibung der Datenbank unter |
Wahrung der Anonymität. | Wahrung der Anonymität. |
Art. 36 - Der Verwalter der Datenbank organisiert deren Konsultierung | Art. 36 - Der Verwalter der Datenbank organisiert deren Konsultierung |
während der normalen Dienstzeiten. | während der normalen Dienstzeiten. |
Unbeschadet des Artikels 65quinquies des Disziplinargesetzes kann eine | Unbeschadet des Artikels 65quinquies des Disziplinargesetzes kann eine |
informatisierte Konsultierung der Datenbank anhand eines internen | informatisierte Konsultierung der Datenbank anhand eines internen |
und/oder externen Netzes organisiert werden. | und/oder externen Netzes organisiert werden. |
Art. 37 - Die Datenbank umfasst: | Art. 37 - Die Datenbank umfasst: |
1. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen | 1. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen |
aufgeführt sind, die ohne Stellungnahme des Disziplinarrates | aufgeführt sind, die ohne Stellungnahme des Disziplinarrates |
ausgesprochen worden sind, | ausgesprochen worden sind, |
2. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen | 2. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen |
aufgeführt sind, die mit Stellungnahme des Disziplinarrates | aufgeführt sind, die mit Stellungnahme des Disziplinarrates |
ausgesprochen worden sind. | ausgesprochen worden sind. |
In den in Absatz 1 erwähnten Verzeichnissen wird Folgendes angegeben: | In den in Absatz 1 erwähnten Verzeichnissen wird Folgendes angegeben: |
1. die Nummer, | 1. die Nummer, |
2. das Datum und die Art der Strafe, | 2. das Datum und die Art der Strafe, |
3. die Darstellung und die Qualifizierung der Taten, | 3. die Darstellung und die Qualifizierung der Taten, |
4. der Dienstgrad des bestraften Personalmitglieds, | 4. der Dienstgrad des bestraften Personalmitglieds, |
5. die Eigenschaft der Disziplinarbehörde. | 5. die Eigenschaft der Disziplinarbehörde. |
Art. 38 - Wenn die Person, die die Datenbank einsieht, Kopien der in | Art. 38 - Wenn die Person, die die Datenbank einsieht, Kopien der in |
Artikel 37 erwähnten Angaben erhalten möchte, bezahlt sie hierfür den | Artikel 37 erwähnten Angaben erhalten möchte, bezahlt sie hierfür den |
vom Minister des Innern festgelegten Betrag. | vom Minister des Innern festgelegten Betrag. |
KAPITEL IV - Ausführung der Disziplinarstrafen | KAPITEL IV - Ausführung der Disziplinarstrafen |
Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 13 Absatz 3 und 65 | Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 13 Absatz 3 und 65 |
des Disziplinargesetzes werden Disziplinarstrafen am Tag ihrer | des Disziplinargesetzes werden Disziplinarstrafen am Tag ihrer |
Notifizierung an die Personalmitglieder gemäss Artikel 57ter desselben | Notifizierung an die Personalmitglieder gemäss Artikel 57ter desselben |
Gesetzes wirksam. | Gesetzes wirksam. |
Art. 40 - Das Personalmitglied, das Kenntnis von einer | Art. 40 - Das Personalmitglied, das Kenntnis von einer |
Disziplinarstrafe erhält, muss die nötigen Vorkehrungen treffen, um | Disziplinarstrafe erhält, muss die nötigen Vorkehrungen treffen, um |
jeder Vorladung oder Anfrage im Zusammenhang mit der Ausführung dieser | jeder Vorladung oder Anfrage im Zusammenhang mit der Ausführung dieser |
Disziplinarstrafe und der damit verbundenen Massnahmen nachkommen zu | Disziplinarstrafe und der damit verbundenen Massnahmen nachkommen zu |
können. | können. |
KAPITEL V - Information des Sozialsekretariats GPI | KAPITEL V - Information des Sozialsekretariats GPI |
Art. 41 - Die finanziellen Folgen der schweren Disziplinarstrafen oder | Art. 41 - Die finanziellen Folgen der schweren Disziplinarstrafen oder |
einstweiligen Amtsenthebungen, einschliesslich der Entscheidungen auf | einstweiligen Amtsenthebungen, einschliesslich der Entscheidungen auf |
Revision einer Strafe, müssen dem in Artikel 140quater des Gesetzes | Revision einer Strafe, müssen dem in Artikel 140quater des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Sozialsekretariat GPI von der Disziplinarbehörde, die sie verhängt | Sozialsekretariat GPI von der Disziplinarbehörde, die sie verhängt |
hat, mitgeteilt werden. | hat, mitgeteilt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung muss zusammen mit der Mitteilung | Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung muss zusammen mit der Mitteilung |
der Entscheidung an das betroffene Personalmitglied erfolgen. | der Entscheidung an das betroffene Personalmitglied erfolgen. |
KAPITEL VI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 42 - Bis zur Einrichtung des lokalen Polizeikorps in Anwendung | Art. 42 - Bis zur Einrichtung des lokalen Polizeikorps in Anwendung |
von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes übt | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes übt |
der Korpschef der lokalen Polizei, der sowohl vom König in Anwendung | der Korpschef der lokalen Polizei, der sowohl vom König in Anwendung |
von Artikel 247 desselben Gesetzes als auch per Vereinbarung in | von Artikel 247 desselben Gesetzes als auch per Vereinbarung in |
Anwendung von Artikel 249 desselben Gesetzes bestellt worden ist: | Anwendung von Artikel 249 desselben Gesetzes bestellt worden ist: |
1. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 1. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der territorialen | Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der territorialen |
Brigaden die in Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes | Brigaden die in Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes |
erwähnten Befugnisse aus, | erwähnten Befugnisse aus, |
2. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 2. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der Gemeindepolizei die | Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der Gemeindepolizei die |
in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes erwähnten | in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes erwähnten |
Befugnisse aus. | Befugnisse aus. |
Art. 43 - In Artikel 3 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 24. August | Art. 43 - In Artikel 3 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 24. August |
2001 zur Aufhebung verschiedener Erlasse in Bezug auf die Gendarmerie, | 2001 zur Aufhebung verschiedener Erlasse in Bezug auf die Gendarmerie, |
die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei werden nach den Wörtern | die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei werden nach den Wörtern |
"des Gesetzes," die Wörter "und mit Ausnahme von Artikel 21" | "des Gesetzes," die Wörter "und mit Ausnahme von Artikel 21" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 44 - Mit Ausnahme von Artikel 43 tritt vorliegender Erlass am Tag | Art. 44 - Mit Ausnahme von Artikel 43 tritt vorliegender Erlass am Tag |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 43 wird mit 1. April 2001 wirksam. | Artikel 43 wird mit 1. April 2001 wirksam. |
Art. 45 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz | Art. 45 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |