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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/06/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot
exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de
membres du personnel des services de police personeelsleden van de politiediensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 novembre 2001 portant exécution de la loi du 13 mai 1999 besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999
portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de
de police, établis par le Service central de traduction allemande du politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot
portant exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de
disciplinaire des membres du personnel des services de police. personeelsleden van de politiediensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002. Gegeven te Brussel, 26 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der
Personalmitglieder der Polizeidienste Personalmitglieder der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste,
insbesondere der Artikel 6 und 58 und der Artikel 25, 40 und 42, insbesondere der Artikel 6 und 58 und der Artikel 25, 40 und 42,
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des
Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der
Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes; integrierten Polizeidienstes;
Aufgrund des Protokolls Nr. 49/3 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 49/3 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 10. Oktober 2001; Polizeidienste vom 10. Oktober 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 18. Juli 2001; vom 18. Juli 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
September 2001; September 2001;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist ordnungsgemäss binnen der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist
und kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass und kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie folglich übergangen wurde; sie folglich übergangen wurde;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unter Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unter
anderem die Dienstleiter, die für die Anwendung des anderem die Dienstleiter, die für die Anwendung des
Disziplinargesetzes vom 13. Mai 1999 zuständig sind, durch Disziplinargesetzes vom 13. Mai 1999 zuständig sind, durch
vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bestimmt werden; dass vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bestimmt werden; dass
diese Dienstleiter in ihrer Eigenschaft als ordentliche diese Dienstleiter in ihrer Eigenschaft als ordentliche
Disziplinarbehörde die treibende Kraft bei der Anwendung der Disziplin Disziplinarbehörde die treibende Kraft bei der Anwendung der Disziplin
auf niedrigster Ebene sind, wobei es sich meist aber auch um die auf niedrigster Ebene sind, wobei es sich meist aber auch um die
passendste Ebene handelt; dass der Disziplinarrat infolge von passendste Ebene handelt; dass der Disziplinarrat infolge von
Initiativen bestimmter übergeordneter Disziplinarbehörden in der Initiativen bestimmter übergeordneter Disziplinarbehörden in der
Zwischenzeit bereits mehrmals angerufen worden ist und angesichts der Zwischenzeit bereits mehrmals angerufen worden ist und angesichts der
von dieser Behörde einzuhaltenden angemessenen Frist von dieser Behörde einzuhaltenden angemessenen Frist
schnellstmögliches Handeln erforderlich ist; dass schliesslich die schnellstmögliches Handeln erforderlich ist; dass schliesslich die
Rechtssicherheit in Disziplinarsachen so schnell wie möglich Rechtssicherheit in Disziplinarsachen so schnell wie möglich
gewährleistet sein sollte; gewährleistet sein sollte;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Oktober 2001, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Oktober 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben darüber beraten haben
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Disziplinargesetz": das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des 1. "Disziplinargesetz": das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste,
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des
Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der
Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, integrierten Polizeidienstes,
2. "der Antragsteller": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 51bis 2. "der Antragsteller": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 51bis
des Disziplinargesetzes einen Antrag auf Neuüberprüfung gestellt hat. des Disziplinargesetzes einen Antrag auf Neuüberprüfung gestellt hat.
KAPITEL II - Die disziplinarrechtlich zuständigen Dienstleiter KAPITEL II - Die disziplinarrechtlich zuständigen Dienstleiter
Art. 2 - Die Personalmitglieder, die folgende Ämter ausüben, sind Art. 2 - Die Personalmitglieder, die folgende Ämter ausüben, sind
Dienstleiter im Sinne von Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Dienstleiter im Sinne von Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des
Disziplinargesetzes gegenüber Personalmitgliedern im einfachen oder im Disziplinargesetzes gegenüber Personalmitgliedern im einfachen oder im
mittleren Dienst, die unmittelbar ihrer Befugnis unterstehen: mittleren Dienst, die unmittelbar ihrer Befugnis unterstehen:
1. beigeordneter Generaldirektor einer Generaldirektion der föderalen 1. beigeordneter Generaldirektor einer Generaldirektion der föderalen
Polizei, Polizei,
2. Direktor innerhalb einer Generaldirektion der föderalen Polizei, 2. Direktor innerhalb einer Generaldirektion der föderalen Polizei,
3. in Artikel 103 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation 3. in Artikel 103 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
erwähnter Verwaltungspolizeidirektor- Koordinator, erwähnter Verwaltungspolizeidirektor- Koordinator,
4. in Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 4. in Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnter Gerichtspolizeidirektor, Polizeidienstes erwähnter Gerichtspolizeidirektor,
5. Leiter eines Dienstes, der unmittelbar einer Generaldirektion der 5. Leiter eines Dienstes, der unmittelbar einer Generaldirektion der
föderalen Polizei untersteht, föderalen Polizei untersteht,
6. Direktor, der unmittelbar dem Generalkommissar untersteht. 6. Direktor, der unmittelbar dem Generalkommissar untersteht.
KAPITEL III - Das Disziplinarverfahren KAPITEL III - Das Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3 - Die Disziplinarakte umfasst: Art. 3 - Die Disziplinarakte umfasst:
1. alle Schriftstücke, die die Kenntnisnahme und die Untersuchung der 1. alle Schriftstücke, die die Kenntnisnahme und die Untersuchung der
zur Last gelegten Taten betreffen, sowie alle Schriftstücke, die im zur Last gelegten Taten betreffen, sowie alle Schriftstücke, die im
späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens erstellt worden sind, späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens erstellt worden sind,
2. ein Verzeichnis der Schriftstücke, aus denen die Akte besteht. 2. ein Verzeichnis der Schriftstücke, aus denen die Akte besteht.
Art. 4 - Die Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine Art. 4 - Die Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine
disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder Kenntnis disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder Kenntnis
davon erlangt, vermerkt das Datum der Feststellung oder Kenntnisnahme davon erlangt, vermerkt das Datum der Feststellung oder Kenntnisnahme
im einleitenden Bericht. im einleitenden Bericht.
Art. 5 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung im Art. 5 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung im
Disziplinargesetz erfolgen Notifizierungen, Vorladungen und Sendungen Disziplinargesetz erfolgen Notifizierungen, Vorladungen und Sendungen
an das Personalmitglied mittels Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an das Personalmitglied mittels Aushändigung gegen Empfangsbestätigung
oder ersatzweise mittels Einschreibebrief. oder ersatzweise mittels Einschreibebrief.
Art. 6 - Die Stellungnahmen der in Artikel 24 des Disziplinargesetzes Art. 6 - Die Stellungnahmen der in Artikel 24 des Disziplinargesetzes
erwähnten Behörden werden von der zuständigen übergeordneten erwähnten Behörden werden von der zuständigen übergeordneten
Disziplinarbehörde angefragt. Disziplinarbehörde angefragt.
Art. 7 - Die Generalinspektion wird in Anwendung von Artikel 27 des Art. 7 - Die Generalinspektion wird in Anwendung von Artikel 27 des
Disziplinargesetzes von der Diszipli-naehörde oder vom Disziplinarrat Disziplinargesetzes von der Diszipli-naehörde oder vom Disziplinarrat
angerufen. angerufen.
Diese Anrufung erfolgt durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung Diese Anrufung erfolgt durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung
der in Artikel 4 erwähnten Disziplinarakte sowie eines der in Artikel 4 erwähnten Disziplinarakte sowie eines
Anrufungsschreibens, in dem die schwerwiegenden Gründe angeführt Anrufungsschreibens, in dem die schwerwiegenden Gründe angeführt
werden, aus denen eine Untersuchung nicht der vorgesetzten Behörde werden, aus denen eine Untersuchung nicht der vorgesetzten Behörde
anvertraut werden sollte. anvertraut werden sollte.
Ist das betreffende Personalmitglied der Auffassung, dass es Ist das betreffende Personalmitglied der Auffassung, dass es
schwerwiegende Gründe gibt, aus denen eine Untersuchung nicht der schwerwiegende Gründe gibt, aus denen eine Untersuchung nicht der
vorgesetzten Behörde anvertraut werden sollte, richtet es ein vorgesetzten Behörde anvertraut werden sollte, richtet es ein
Schreiben mit Angabe dieser Gründe an die zuständige Schreiben mit Angabe dieser Gründe an die zuständige
Disziplinarbehörde oder den Disziplinarrat im Hinblick auf die Disziplinarbehörde oder den Disziplinarrat im Hinblick auf die
Anwendung von Artikel 27 des Disziplinargesetzes. Dieses Schreiben Anwendung von Artikel 27 des Disziplinargesetzes. Dieses Schreiben
wird der gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 2 übermittelten Akte wird der gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 2 übermittelten Akte
beigefügt. beigefügt.
Art. 8 - Das Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel 29 Absatz Art. 8 - Das Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel 29 Absatz
2 des Disziplinargesetzes angehört werden möchte, gibt dies in seinem 2 des Disziplinargesetzes angehört werden möchte, gibt dies in seinem
Verteidigungsschriftsatz an oder reicht einen Antrag gegen Verteidigungsschriftsatz an oder reicht einen Antrag gegen
Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der zuständigen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der zuständigen
Disziplinarbehörde ein. Disziplinarbehörde ein.
Das Protokoll der Anhörung des Personalmitglieds, das in Anwendung von Das Protokoll der Anhörung des Personalmitglieds, das in Anwendung von
Absatz 1 angehört wurde, wird der in Artikel 4 erwähnten Absatz 1 angehört wurde, wird der in Artikel 4 erwähnten
Disziplinarakte beigefügt. Disziplinarakte beigefügt.
Das Datum und die Uhrzeit der in Absatz 1 erwähnten Anhörung werden Das Datum und die Uhrzeit der in Absatz 1 erwähnten Anhörung werden
von der mit der Akte befassten Disziplinarbehörde oder von der von ihr von der mit der Akte befassten Disziplinarbehörde oder von der von ihr
bestimmten Behörde festgelegt. bestimmten Behörde festgelegt.
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Anhörung muss: Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Anhörung muss:
1. spätestens vor Ablauf der in Artikel 35 oder Artikel 38quater des 1. spätestens vor Ablauf der in Artikel 35 oder Artikel 38quater des
Disziplinargesetzes erwähnten Frist von dreissig Tagen, gegebenenfalls Disziplinargesetzes erwähnten Frist von dreissig Tagen, gegebenenfalls
in dem Verteidigungsschriftsatz, beantragt werden, in dem Verteidigungsschriftsatz, beantragt werden,
2. vor der Entscheidung zur Verhängung einer leichten 2. vor der Entscheidung zur Verhängung einer leichten
Disziplinarstrafe oder vor dem Vorschlag zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe oder vor dem Vorschlag zur Verhängung einer schweren
Disziplinarstrafe stattfinden. Disziplinarstrafe stattfinden.
In keinem Fall wird das laufende Disziplinarverfahren durch das In keinem Fall wird das laufende Disziplinarverfahren durch das
Anhörungsverfahren ausgesetzt. Anhörungsverfahren ausgesetzt.
Art. 10 - Mit der in Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 oder 38 des Art. 10 - Mit der in Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 oder 38 des
Disziplinargesetzes angeordneten vorherigen Untersuchung wird ein Disziplinargesetzes angeordneten vorherigen Untersuchung wird ein
Personalmitglied betraut, das mindestens den gleichen Dienstgrad wie Personalmitglied betraut, das mindestens den gleichen Dienstgrad wie
das Personalmitglied, das Gegenstand des Verfahrens ist, oder einen das Personalmitglied, das Gegenstand des Verfahrens ist, oder einen
von Uns bestimmten gleichwertigen Dienstgrad bekleidet. von Uns bestimmten gleichwertigen Dienstgrad bekleidet.
Der in Absatz 1 erwähnte Ermittler wird von der Disziplinarbehörde Der in Absatz 1 erwähnte Ermittler wird von der Disziplinarbehörde
ermächtigt, im Rahmen der in Artikel 25 des Disziplinargesetzes ermächtigt, im Rahmen der in Artikel 25 des Disziplinargesetzes
festgelegten Grenzen eine Untersuchung durchzuführen, die unter festgelegten Grenzen eine Untersuchung durchzuführen, die unter
anderem das Folgende beinhalten kann: anderem das Folgende beinhalten kann:
1. die Anhörung des betreffenden Personalmitglieds, 1. die Anhörung des betreffenden Personalmitglieds,
2. jede Anhörung, die dem Ermittler dienlich scheint, 2. jede Anhörung, die dem Ermittler dienlich scheint,
3. die Aufforderung zur Aushändigung von Schriftstücken oder 3. die Aufforderung zur Aushändigung von Schriftstücken oder
Gegenständen, die der Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn sie Gegenständen, die der Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn sie
sich im Schrank oder im Büro befinden, über den beziehungsweise das sich im Schrank oder im Büro befinden, über den beziehungsweise das
das Personalmitglied an seinem Arbeitsplatz verfügt. das Personalmitglied an seinem Arbeitsplatz verfügt.
Der Ermittler informiert die Disziplinarbehörde regelmässig über den Der Ermittler informiert die Disziplinarbehörde regelmässig über den
Fortgang der vorherigen Untersuchung. Fortgang der vorherigen Untersuchung.
Jede Verweigerung der Mitwirkung an Verfahrenshandlungen im Rahmen der Jede Verweigerung der Mitwirkung an Verfahrenshandlungen im Rahmen der
vorherigen Untersuchung wird im Bericht über die vorherige vorherigen Untersuchung wird im Bericht über die vorherige
Untersuchung angegeben. Untersuchung angegeben.
Art. 11 - Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wird die tatsächliche Art. 11 - Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wird die tatsächliche
Dauer folgender Zeitaufwendungen für die Berechnung der Dauer folgender Zeitaufwendungen für die Berechnung der
Dienstleistungen berücksichtigt: Dienstleistungen berücksichtigt:
1. die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein 1. die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein
Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für:
a) die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde a) die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde
der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe
führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der
Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im
Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen
von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft
oder treffen soll, gebilligt worden ist, oder treffen soll, gebilligt worden ist,
b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder
vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen, vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen,
2. die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein 2. die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein
Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für:
a) die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom a) die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom
Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses
Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der
Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft oder Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft oder
treffen soll, gebilligt worden ist, treffen soll, gebilligt worden ist,
b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder
vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen. vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen.
Bei Beanstandung der in Absatz 1 erwähnten Berechnung der Bei Beanstandung der in Absatz 1 erwähnten Berechnung der
Dienstleistungen, entscheidet der Generalinspektor oder sein Dienstleistungen, entscheidet der Generalinspektor oder sein
Beauftragter nach Beratung mit den betroffenen Parteien. Beauftragter nach Beratung mit den betroffenen Parteien.
Art. 12 - Sofern für dieses Erscheinen Fahrten notwendig sind, haben Art. 12 - Sofern für dieses Erscheinen Fahrten notwendig sind, haben
diese mit dem für die Behörde kostengünstigsten Verkehrsmittel zu diese mit dem für die Behörde kostengünstigsten Verkehrsmittel zu
erfolgen. Ein Dienstfahrzeug darf nur dann benutzt werden, wenn die erfolgen. Ein Dienstfahrzeug darf nur dann benutzt werden, wenn die
Einsatzfähigkeit des Dienstes und der Dienstleiter es erlauben. Einsatzfähigkeit des Dienstes und der Dienstleiter es erlauben.
Abschnitt 2 - Durchführung des Atemtests Abschnitt 2 - Durchführung des Atemtests
Art. 13 - Der in Artikel 25 Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Art. 13 - Der in Artikel 25 Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnte
Atemtest besteht darin, in ein Gerät zu blasen, mit dem der Atemtest besteht darin, in ein Gerät zu blasen, mit dem der
Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft ermittelt wird. Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft ermittelt wird.
§ 2 - Ausschliesslich Atemtestgeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des § 2 - Ausschliesslich Atemtestgeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen
sind, dürfen für den Atemtest benutzt werden. Auf dem benutzten Gerät sind, dürfen für den Atemtest benutzt werden. Auf dem benutzten Gerät
muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar angebracht muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar angebracht
sein. sein.
Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den
Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt
sind. sind.
Art. 14 - Die Disziplinarbehörde führt den Atemtest durch und gibt die Art. 14 - Die Disziplinarbehörde führt den Atemtest durch und gibt die
deutlichen Zeichen von Alkoholvergiftung an, die ihn rechtfertigen. deutlichen Zeichen von Alkoholvergiftung an, die ihn rechtfertigen.
Gegebenenfalls kann sie zu diesem Zweck einen in Artikel 117 Absatz 2 Gegebenenfalls kann sie zu diesem Zweck einen in Artikel 117 Absatz 2
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Polizeibeamten bestimmen, damit er den Atemtest vornimmt. Polizeibeamten bestimmen, damit er den Atemtest vornimmt.
Art. 15 - Bevor die in Artikel 14 erwähnte Behörde oder der darin Art. 15 - Bevor die in Artikel 14 erwähnte Behörde oder der darin
erwähnte Beamte das Gerät benutzt, zeigt sie beziehungsweise er dem erwähnte Beamte das Gerät benutzt, zeigt sie beziehungsweise er dem
Betreffenden ein verpacktes Mundstück, öffnet die Verpackung und Betreffenden ein verpacktes Mundstück, öffnet die Verpackung und
bringt das Mundstück am Gerät an, ohne es dabei zu berühren. bringt das Mundstück am Gerät an, ohne es dabei zu berühren.
Das Personalmitglied wird daraufhin aufgefordert, in das Gerät Das Personalmitglied wird daraufhin aufgefordert, in das Gerät
hineinzublasen. hineinzublasen.
Art. 16 - Das Personalmitglied, das aufgefordert wird, sich einem Art. 16 - Das Personalmitglied, das aufgefordert wird, sich einem
Atemtest zu unterziehen, hat Anrecht auf eine Wartezeit von 15 Atemtest zu unterziehen, hat Anrecht auf eine Wartezeit von 15
Minuten. Minuten.
Art. 17 - Ausser wenn das Personalmitglied offensichtlich körperlich Art. 17 - Ausser wenn das Personalmitglied offensichtlich körperlich
nicht in der Lage ist, sich dem Test zu unterziehen, oder es nicht in der Lage ist, sich dem Test zu unterziehen, oder es
medizinische Gründe für eine Befreiung angibt, kann das medizinische Gründe für eine Befreiung angibt, kann das
Personalmitglied sich rechtmässig nicht weigern, sich dem Atemtest zu Personalmitglied sich rechtmässig nicht weigern, sich dem Atemtest zu
unterziehen. In diesem Fall wird unverzüglich ein Arzt angefordert, unterziehen. In diesem Fall wird unverzüglich ein Arzt angefordert,
damit er diese Unfähigkeit oder Befreiung feststellt. damit er diese Unfähigkeit oder Befreiung feststellt.
Die Kosten dieser Anforderung gehen je nach Fall zu Lasten der Die Kosten dieser Anforderung gehen je nach Fall zu Lasten der
föderalen Polizei, der Polizeizone oder der Gemeinde, der das föderalen Polizei, der Polizeizone oder der Gemeinde, der das
Personalmitglied angehört. Personalmitglied angehört.
Art. 18 - § 1 - Auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds kann Art. 18 - § 1 - Auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds kann
im Anschluss an den Atemtest eine Atemanalyse durchgeführt werden, die im Anschluss an den Atemtest eine Atemanalyse durchgeführt werden, die
darin besteht, in ein Gerät zu blasen, mit dem die darin besteht, in ein Gerät zu blasen, mit dem die
Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft gemessen wird. Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft gemessen wird.
Die Atemanalyse erfolgt auf Kosten des Betreffenden, wenn diese eine Die Atemanalyse erfolgt auf Kosten des Betreffenden, wenn diese eine
Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter
ausgeatmeter Alveolarluft ergibt. ausgeatmeter Alveolarluft ergibt.
§ 2 - Ausschliesslich Atemanalysegeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des § 2 - Ausschliesslich Atemanalysegeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen
sind, dürfen für die Atemanalyse benutzt werden. Auf dem benutzten sind, dürfen für die Atemanalyse benutzt werden. Auf dem benutzten
Gerät muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar Gerät muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar
angebracht sein. angebracht sein.
Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den
Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt
sind. sind.
§ 3 - Das Personalmitglied kann nicht disziplinarrechtlich wegen § 3 - Das Personalmitglied kann nicht disziplinarrechtlich wegen
übermässigen Alkoholgenusses verfolgt werden, wenn der Atemtest oder übermässigen Alkoholgenusses verfolgt werden, wenn der Atemtest oder
die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,22 die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,22
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft ergibt. Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft ergibt.
Abschnitt 3 - Ausführung der Verfahrenshandlungen der übergeordneten Abschnitt 3 - Ausführung der Verfahrenshandlungen der übergeordneten
Disziplinarbehörden Disziplinarbehörden
Art. 19 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde kann einem Art. 19 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde kann einem
Koordinationsdienst, der zu diesem Zweck bei der föderalen Polizei Koordinationsdienst, der zu diesem Zweck bei der föderalen Polizei
oder der lokalen Polizei geschaffen worden ist, die Ausführung oder der lokalen Polizei geschaffen worden ist, die Ausführung
folgender Verfahrenshandlungen anvertrauen: folgender Verfahrenshandlungen anvertrauen:
1. vorherige Untersuchung einer Akte im Hinblick auf die Ausübung des 1. vorherige Untersuchung einer Akte im Hinblick auf die Ausübung des
Evokationsrechtes, Evokationsrechtes,
2. Untersuchung der in Artikel 26 des Disziplinargesetzes erwähnten 2. Untersuchung der in Artikel 26 des Disziplinargesetzes erwähnten
Taten, Taten,
3. Empfang der Stellungnahmen, die von den in Artikel 24 des 3. Empfang der Stellungnahmen, die von den in Artikel 24 des
Disziplinargesetzes erwähnten Behörden abgegeben werden, Disziplinargesetzes erwähnten Behörden abgegeben werden,
4. Abgabe einer Kopie der Akte, 4. Abgabe einer Kopie der Akte,
5. Notifizierung der Schriftstücke, Vorschläge oder Beschlüsse der 5. Notifizierung der Schriftstücke, Vorschläge oder Beschlüsse der
übergeordneten Disziplinarbehörde an das disziplinarrechtlich übergeordneten Disziplinarbehörde an das disziplinarrechtlich
verfolgte Personalmitglied. verfolgte Personalmitglied.
Abschnitt 4 - Das Verfahren vor dem Disziplinarrat Abschnitt 4 - Das Verfahren vor dem Disziplinarrat
Unterabschnitt 1 - Die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung Unterabschnitt 1 - Die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung
des Disziplinarrates des Disziplinarrates
Art. 20 - Die Magistrate und Beisitzer des Disziplinarrates, die Art. 20 - Die Magistrate und Beisitzer des Disziplinarrates, die
ersetzt werden, behandeln ordnungsgemäss die Angelegenheiten, in denen ersetzt werden, behandeln ordnungsgemäss die Angelegenheiten, in denen
zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung der Antragsteller regelmässig zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung der Antragsteller regelmässig
aufgefordert worden ist, vor dem Disziplinarrat zu erscheinen, weiter, aufgefordert worden ist, vor dem Disziplinarrat zu erscheinen, weiter,
bis die Stellungnahme oder die Akte gemäss Artikel 53 des bis die Stellungnahme oder die Akte gemäss Artikel 53 des
Disziplinargesetzes der übergeordneten Disziplinarbehörde übermittelt Disziplinargesetzes der übergeordneten Disziplinarbehörde übermittelt
worden ist. worden ist.
Art. 21 - Muss ein Zeuge oder eine Person, der beziehungsweise die Art. 21 - Muss ein Zeuge oder eine Person, der beziehungsweise die
einer anderen Sprachrolle als der des Antragstellers angehört, einer anderen Sprachrolle als der des Antragstellers angehört,
erscheinen, bestellt der Vorsitzende des Disziplinarrates eine Person, erscheinen, bestellt der Vorsitzende des Disziplinarrates eine Person,
die eine der folgenden Eigenschaften besitzt: die eine der folgenden Eigenschaften besitzt:
1. Lizenziat der germanischen oder romanischen Philologie, 1. Lizenziat der germanischen oder romanischen Philologie,
2. Lizentiat-Dolmetscher, 2. Lizentiat-Dolmetscher,
3. Lizentiat-Übersetzer, 3. Lizentiat-Übersetzer,
4. Staatsbeamter der Stufe 1, der den Dienstgrad eines 4. Staatsbeamter der Stufe 1, der den Dienstgrad eines
Übersetzer-Revisors, Hauptübersetzer-Revisors oder Übersetzer-Revisors, Hauptübersetzer-Revisors oder
Übersetzer-Direktors innehat. Übersetzer-Direktors innehat.
Art. 22 - Bevor die in Artikel 21 erwähnten Personen ihre Funktion Art. 22 - Bevor die in Artikel 21 erwähnten Personen ihre Funktion
aufnehmen, werden sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates zur aufnehmen, werden sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates zur
Eidesleistung aufgefordert. Sie legen vor dem Vorsitzenden folgenden Eidesleistung aufgefordert. Sie legen vor dem Vorsitzenden folgenden
Eid ab: "Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, Eid ab: "Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen,
genau und ehrlich zu erfüllen." genau und ehrlich zu erfüllen."
Art. 23 - Der Minister des Innern bestimmt für den Sekretär jeder Art. 23 - Der Minister des Innern bestimmt für den Sekretär jeder
Kammer einen Stellvertreter. Kammer einen Stellvertreter.
Art. 24 - Die Magistrate der deutschsprachigen Kammer, die Art. 24 - Die Magistrate der deutschsprachigen Kammer, die
stellvertretenden Magistrate der Kammern und der in Artikel 40 Absatz stellvertretenden Magistrate der Kammern und der in Artikel 40 Absatz
1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer haben Anrecht auf 1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer haben Anrecht auf
ein Anwesenheitsgeld pro geleistete volle Stunde, während deren die ein Anwesenheitsgeld pro geleistete volle Stunde, während deren die
Kammer des Disziplinarrates Sitzung hält. Kammer des Disziplinarrates Sitzung hält.
Art. 25 - Das Anwesenheitsgeld der Magistrate der deutschsprachigen Art. 25 - Das Anwesenheitsgeld der Magistrate der deutschsprachigen
Kammer und der stellvertretenden Magistrate der Kammern entspricht Kammer und der stellvertretenden Magistrate der Kammern entspricht
1/1850 der Besoldung, die sie in der Eigenschaft eines in Artikel 42 1/1850 der Besoldung, die sie in der Eigenschaft eines in Artikel 42
des Disziplinargesetzes erwähnten ordentlichen Magistrats erhalten des Disziplinargesetzes erwähnten ordentlichen Magistrats erhalten
würden. würden.
Das Anwesenheitsgeld des in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des Das Anwesenheitsgeld des in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des
Disziplinargesetzes erwähnten Beisitzers entspricht 1/1 850 der Disziplinargesetzes erwähnten Beisitzers entspricht 1/1 850 der
Besoldung einschliesslich der damit verbundenen Erhöhungen und Besoldung einschliesslich der damit verbundenen Erhöhungen und
Vorteile, die er zum Zeitpunkt seiner Bestellung erhält. Vorteile, die er zum Zeitpunkt seiner Bestellung erhält.
Die Anwesenheitsgelder werden nach Ablauf eines jeden Monats Die Anwesenheitsgelder werden nach Ablauf eines jeden Monats
ausgezahlt. ausgezahlt.
Art. 26 - Die ordentlichen Magistrate, die stellvertretenden Art. 26 - Die ordentlichen Magistrate, die stellvertretenden
Magistrate und der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des Magistrate und der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des
Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer erhalten Vergütungen für Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer erhalten Vergütungen für
Aufenthalts- und Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Aufenthalts- und Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen, die auf das
Personal der Ministerien Anwendung finden. Sie sind in dieser Hinsicht Personal der Ministerien Anwendung finden. Sie sind in dieser Hinsicht
den Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. den Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.
Unterabschnitt 2 - Modalitäten in Bezug auf das Verfahren vor dem Unterabschnitt 2 - Modalitäten in Bezug auf das Verfahren vor dem
Disziplinarrat Disziplinarrat
Art. 27 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die über die Art. 27 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die über die
Einreichung eines Antrags auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis des Einreichung eines Antrags auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis des
Disziplinargesetzes informiert wird, ist verpflichtet, dem Disziplinargesetzes informiert wird, ist verpflichtet, dem
Disziplinarrat eine Kopie der in Artikel 3 erwähnten Disziplinarakte Disziplinarrat eine Kopie der in Artikel 3 erwähnten Disziplinarakte
zu übermitteln. zu übermitteln.
Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke erfolgt Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke erfolgt
binnen drei Werktagen nach Empfang der Kopie des Antrags auf binnen drei Werktagen nach Empfang der Kopie des Antrags auf
Neuüberprüfung. Neuüberprüfung.
Art. 28 - In der in Artikel 45 des Disziplinargesetzes erwähnten Art. 28 - In der in Artikel 45 des Disziplinargesetzes erwähnten
Aufforderung zum Erscheinen wird ebenfalls Folgendes angegeben: Aufforderung zum Erscheinen wird ebenfalls Folgendes angegeben:
1. die Zusammensetzung der Kammer des Disziplinarrates, 1. die Zusammensetzung der Kammer des Disziplinarrates,
2. gegebenenfalls der Befehl an den Antragsteller gemäss Artikel 29 2. gegebenenfalls der Befehl an den Antragsteller gemäss Artikel 29
Absatz 3 des Disziplinargesetzes, persönlich zu erscheinen, Absatz 3 des Disziplinargesetzes, persönlich zu erscheinen,
3. der Text des Artikels 47 des Disziplinargesetzes. 3. der Text des Artikels 47 des Disziplinargesetzes.
Art. 29 - Gemäss Artikel 49 Absatz 2 des Disziplinargesetzes wird der Art. 29 - Gemäss Artikel 49 Absatz 2 des Disziplinargesetzes wird der
Generalinspektor oder sein Beauftragter in seiner Eigenschaft als Generalinspektor oder sein Beauftragter in seiner Eigenschaft als
Sachverständiger angehört, und zwar zu dem vom Vorsitzenden des Sachverständiger angehört, und zwar zu dem vom Vorsitzenden des
Disziplinarrates bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens, bevor der Disziplinarrates bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens, bevor der
Antragsteller oder sein Verteidiger anlässlich seiner letzten Antragsteller oder sein Verteidiger anlässlich seiner letzten
Verteidigung angehört wird. Verteidigung angehört wird.
Zu diesem Zweck übermittelt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Zu diesem Zweck übermittelt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem
Generalinspektor eine Kopie der Disziplinarakte. Generalinspektor eine Kopie der Disziplinarakte.
Abschnitt 5 - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank Abschnitt 5 - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank
Unterabschnitt 1 - Der Jahresbericht Unterabschnitt 1 - Der Jahresbericht
Art. 30 - Der in Artikel 65ter des Disziplinargesetzes erwähnte Art. 30 - Der in Artikel 65ter des Disziplinargesetzes erwähnte
Jahresbericht des Disziplinarrates ist spätestens am 1. April nach dem Jahresbericht des Disziplinarrates ist spätestens am 1. April nach dem
Bezugsjahr an die Minister des Innern und der Justiz zu richten. Bezugsjahr an die Minister des Innern und der Justiz zu richten.
Art. 31 - Der Jahresbericht enthält unter anderem: Art. 31 - Der Jahresbericht enthält unter anderem:
1. die in Artikel 37 erwähnten Verzeichnisse mit Ausnahme der 1. die in Artikel 37 erwähnten Verzeichnisse mit Ausnahme der
Darstellung der Taten, Darstellung der Taten,
2. einen Bericht mit einer statistischen Synthese und einer Analyse 2. einen Bericht mit einer statistischen Synthese und einer Analyse
der in Nr. 1 erwähnten Verzeichnisse, der in Nr. 1 erwähnten Verzeichnisse,
3. die Anzahl Konsultierungen der Rechtsprechungsdatenbank. 3. die Anzahl Konsultierungen der Rechtsprechungsdatenbank.
Art. 32 - Der Minister des Innern übermittelt den in Artikel 30 Art. 32 - Der Minister des Innern übermittelt den in Artikel 30
erwähnten Bericht: erwähnten Bericht:
1. dem Generalkommissar der föderalen Polizei, 1. dem Generalkommissar der föderalen Polizei,
2. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, 2. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei,
3. dem Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 3. dem Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei,
4. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über 4. dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über
die Polizeidienste, die Polizeidienste,
5. den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der 5. den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der
Polizeidienste, Polizeidienste,
6. dem Vorsitzenden des Bürgermeisterbeirats. 6. dem Vorsitzenden des Bürgermeisterbeirats.
Unterabschnitt 2 - Die Rechtsprechungsdatenbank Unterabschnitt 2 - Die Rechtsprechungsdatenbank
Art. 33 - Eine Kopie aller disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Art. 33 - Eine Kopie aller disziplinarrechtlichen Entscheidungen,
einschliesslich der Entscheidungen auf Revision einer Strafe, muss dem einschliesslich der Entscheidungen auf Revision einer Strafe, muss dem
Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie ausgesprochen hat, Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie ausgesprochen hat,
übermittelt werden. übermittelt werden.
Diese Mitteilung muss gleichzeitig mit der Notifizierung der Diese Mitteilung muss gleichzeitig mit der Notifizierung der
Entscheidung an das bestrafte Personalmitglied erfolgen und ein Entscheidung an das bestrafte Personalmitglied erfolgen und ein
zusammenfassendes Dokument enthalten, dessen Muster vom Minister des zusammenfassendes Dokument enthalten, dessen Muster vom Minister des
Innern festgelegt wird. Innern festgelegt wird.
Art. 34 - Der Verwalter der Rechtsprechungsdatenbank, Personalmitglied Art. 34 - Der Verwalter der Rechtsprechungsdatenbank, Personalmitglied
der Polizeidienste, wird vom Disziplinarrat unter den in Artikel 40 der Polizeidienste, wird vom Disziplinarrat unter den in Artikel 40
Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnten Sekretären bestimmt. Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnten Sekretären bestimmt.
Art. 35 - Der Verwalter der Datenbank ordnet jeder Entscheidung eine Art. 35 - Der Verwalter der Datenbank ordnet jeder Entscheidung eine
Nummer zu. Er gewährleistet die Fortschreibung der Datenbank unter Nummer zu. Er gewährleistet die Fortschreibung der Datenbank unter
Wahrung der Anonymität. Wahrung der Anonymität.
Art. 36 - Der Verwalter der Datenbank organisiert deren Konsultierung Art. 36 - Der Verwalter der Datenbank organisiert deren Konsultierung
während der normalen Dienstzeiten. während der normalen Dienstzeiten.
Unbeschadet des Artikels 65quinquies des Disziplinargesetzes kann eine Unbeschadet des Artikels 65quinquies des Disziplinargesetzes kann eine
informatisierte Konsultierung der Datenbank anhand eines internen informatisierte Konsultierung der Datenbank anhand eines internen
und/oder externen Netzes organisiert werden. und/oder externen Netzes organisiert werden.
Art. 37 - Die Datenbank umfasst: Art. 37 - Die Datenbank umfasst:
1. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen 1. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen
aufgeführt sind, die ohne Stellungnahme des Disziplinarrates aufgeführt sind, die ohne Stellungnahme des Disziplinarrates
ausgesprochen worden sind, ausgesprochen worden sind,
2. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen 2. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen
aufgeführt sind, die mit Stellungnahme des Disziplinarrates aufgeführt sind, die mit Stellungnahme des Disziplinarrates
ausgesprochen worden sind. ausgesprochen worden sind.
In den in Absatz 1 erwähnten Verzeichnissen wird Folgendes angegeben: In den in Absatz 1 erwähnten Verzeichnissen wird Folgendes angegeben:
1. die Nummer, 1. die Nummer,
2. das Datum und die Art der Strafe, 2. das Datum und die Art der Strafe,
3. die Darstellung und die Qualifizierung der Taten, 3. die Darstellung und die Qualifizierung der Taten,
4. der Dienstgrad des bestraften Personalmitglieds, 4. der Dienstgrad des bestraften Personalmitglieds,
5. die Eigenschaft der Disziplinarbehörde. 5. die Eigenschaft der Disziplinarbehörde.
Art. 38 - Wenn die Person, die die Datenbank einsieht, Kopien der in Art. 38 - Wenn die Person, die die Datenbank einsieht, Kopien der in
Artikel 37 erwähnten Angaben erhalten möchte, bezahlt sie hierfür den Artikel 37 erwähnten Angaben erhalten möchte, bezahlt sie hierfür den
vom Minister des Innern festgelegten Betrag. vom Minister des Innern festgelegten Betrag.
KAPITEL IV - Ausführung der Disziplinarstrafen KAPITEL IV - Ausführung der Disziplinarstrafen
Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 13 Absatz 3 und 65 Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 13 Absatz 3 und 65
des Disziplinargesetzes werden Disziplinarstrafen am Tag ihrer des Disziplinargesetzes werden Disziplinarstrafen am Tag ihrer
Notifizierung an die Personalmitglieder gemäss Artikel 57ter desselben Notifizierung an die Personalmitglieder gemäss Artikel 57ter desselben
Gesetzes wirksam. Gesetzes wirksam.
Art. 40 - Das Personalmitglied, das Kenntnis von einer Art. 40 - Das Personalmitglied, das Kenntnis von einer
Disziplinarstrafe erhält, muss die nötigen Vorkehrungen treffen, um Disziplinarstrafe erhält, muss die nötigen Vorkehrungen treffen, um
jeder Vorladung oder Anfrage im Zusammenhang mit der Ausführung dieser jeder Vorladung oder Anfrage im Zusammenhang mit der Ausführung dieser
Disziplinarstrafe und der damit verbundenen Massnahmen nachkommen zu Disziplinarstrafe und der damit verbundenen Massnahmen nachkommen zu
können. können.
KAPITEL V - Information des Sozialsekretariats GPI KAPITEL V - Information des Sozialsekretariats GPI
Art. 41 - Die finanziellen Folgen der schweren Disziplinarstrafen oder Art. 41 - Die finanziellen Folgen der schweren Disziplinarstrafen oder
einstweiligen Amtsenthebungen, einschliesslich der Entscheidungen auf einstweiligen Amtsenthebungen, einschliesslich der Entscheidungen auf
Revision einer Strafe, müssen dem in Artikel 140quater des Gesetzes Revision einer Strafe, müssen dem in Artikel 140quater des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Sozialsekretariat GPI von der Disziplinarbehörde, die sie verhängt Sozialsekretariat GPI von der Disziplinarbehörde, die sie verhängt
hat, mitgeteilt werden. hat, mitgeteilt werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung muss zusammen mit der Mitteilung Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung muss zusammen mit der Mitteilung
der Entscheidung an das betroffene Personalmitglied erfolgen. der Entscheidung an das betroffene Personalmitglied erfolgen.
KAPITEL VI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 - Bis zur Einrichtung des lokalen Polizeikorps in Anwendung Art. 42 - Bis zur Einrichtung des lokalen Polizeikorps in Anwendung
von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes übt eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes übt
der Korpschef der lokalen Polizei, der sowohl vom König in Anwendung der Korpschef der lokalen Polizei, der sowohl vom König in Anwendung
von Artikel 247 desselben Gesetzes als auch per Vereinbarung in von Artikel 247 desselben Gesetzes als auch per Vereinbarung in
Anwendung von Artikel 249 desselben Gesetzes bestellt worden ist: Anwendung von Artikel 249 desselben Gesetzes bestellt worden ist:
1. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 1. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der territorialen Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der territorialen
Brigaden die in Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes Brigaden die in Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes
erwähnten Befugnisse aus, erwähnten Befugnisse aus,
2. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 2. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der Gemeindepolizei die Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der Gemeindepolizei die
in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes erwähnten in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes erwähnten
Befugnisse aus. Befugnisse aus.
Art. 43 - In Artikel 3 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 24. August Art. 43 - In Artikel 3 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 24. August
2001 zur Aufhebung verschiedener Erlasse in Bezug auf die Gendarmerie, 2001 zur Aufhebung verschiedener Erlasse in Bezug auf die Gendarmerie,
die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei werden nach den Wörtern die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei werden nach den Wörtern
"des Gesetzes," die Wörter "und mit Ausnahme von Artikel 21" "des Gesetzes," die Wörter "und mit Ausnahme von Artikel 21"
eingefügt. eingefügt.
Art. 44 - Mit Ausnahme von Artikel 43 tritt vorliegender Erlass am Tag Art. 44 - Mit Ausnahme von Artikel 43 tritt vorliegender Erlass am Tag
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 43 wird mit 1. April 2001 wirksam. Artikel 43 wird mit 1. April 2001 wirksam.
Art. 45 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 45 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2001 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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