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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 31 mai 2001 modifiant la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux et de l'article 130 de la loi-programme du 30 décembre 2001 modifiant la loi du 13 mai 1999 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 31 mai 2001 modifiant la loi du 13 mai | Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet |
1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des | van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van |
services de police et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service | de politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie |
van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en | |
de police intégré, structuré à deux niveaux et de l'article 130 de la | van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001 tot wijziging |
loi-programme du 30 décembre 2001 modifiant la loi du 13 mai 1999 | van de wet van 13 mei 1999 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes instititionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76 § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 31 mai 2001 modifiant la loi du 13 mai 1999 portant le | - van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 |
statut disciplinaire des membres du personnel des services de police | houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de |
et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, | politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van |
structuré à deux niveaux, | een geintegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, |
- de l'article 130 de la loi-programme du 30 décembre 2001, | - van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 31 mai 2001 modificant la loi du 13 mai 1999 portant le | - van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 |
statut disciplinaire des membres du personnel des services de police | houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de |
et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, | politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van |
structuré à deux niveaux; | een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus; |
- de l'article 130 de la loi-programme du 30 décembre 2001. | - van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002. | Gegeven te Brussel, 26 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
31. MAI 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur | 31. MAI 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur |
Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 |
zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur | Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur |
Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste wird aufgehoben. | Polizeidienste wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 5 Nr. 1 bis 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 3 - Artikel 5 Nr. 1 bis 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Text ersetzt: | Text ersetzt: |
"1. die Gehaltskürzung, | "1. die Gehaltskürzung, |
2. die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen für höchstens | 2. die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen für höchstens |
drei Monate, | drei Monate, |
3. die Zurückstufung in der Gehaltstabelle," | 3. die Zurückstufung in der Gehaltstabelle," |
Art. 4 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Diese Disziplinarstrafe kann mittels unentgeltlicher Zusatzleistungen | "Diese Disziplinarstrafe kann mittels unentgeltlicher Zusatzleistungen |
vollstreckt werden, die dem Personalmitglied vorgeschlagen und von ihm | vollstreckt werden, die dem Personalmitglied vorgeschlagen und von ihm |
akzeptiert werden; eine Kürzung des in Absatz 1 erwähnten Gehalts um | akzeptiert werden; eine Kürzung des in Absatz 1 erwähnten Gehalts um |
zwei Prozent entspricht einer Leistung von drei Stunden." | zwei Prozent entspricht einer Leistung von drei Stunden." |
Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen versetzt den | "Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen versetzt den |
Betreffenden in den Stand der Inaktivität." | Betreffenden in den Stand der Inaktivität." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den ersten fünfzehn Tagen der | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den ersten fünfzehn Tagen der |
Amtsenthebung" und "und ab dem sechzehnten Tag eine Gehaltseinbusse in | Amtsenthebung" und "und ab dem sechzehnten Tag eine Gehaltseinbusse in |
Höhe von vierzig Prozent" aufgehoben. | Höhe von vierzig Prozent" aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 7 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Das in Absatz 1 erwähnte, von der übergeordneten Disziplinarbehörde | "Das in Absatz 1 erwähnte, von der übergeordneten Disziplinarbehörde |
gebührend begründete Evokationsrecht, kann nur ausgeübt werden, | gebührend begründete Evokationsrecht, kann nur ausgeübt werden, |
sofern: | sofern: |
1. es der ordentlichen Disziplinarbehörde aus materiellen Gründen | 1. es der ordentlichen Disziplinarbehörde aus materiellen Gründen |
offensichtlich nicht möglich ist, eine Entscheidung innerhalb einer | offensichtlich nicht möglich ist, eine Entscheidung innerhalb einer |
vertretbaren Frist zu treffen, | vertretbaren Frist zu treffen, |
2. ersichtlich wird, dass der Tatbestand angesichts seiner Art und | 2. ersichtlich wird, dass der Tatbestand angesichts seiner Art und |
seiner Schwere eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen kann, | seiner Schwere eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen kann, |
die eine schwere Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann." | die eine schwere Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann." |
Art. 8 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zurückstufung im Dienstgrad," | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zurückstufung im Dienstgrad," |
gestrichen. | gestrichen. |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Strafvorschlags" und | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Strafvorschlags" und |
"und bevor der Disziplinarrat" die Wörter "an die betreffende Behörde" | "und bevor der Disziplinarrat" die Wörter "an die betreffende Behörde" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Stellungnahmen müssen dem | "Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Stellungnahmen müssen dem |
Vorschlag der übergeordneten Disziplinarbehörde zur Verhängung einer | Vorschlag der übergeordneten Disziplinarbehörde zur Verhängung einer |
schweren Strafe ebenfalls beigefügt werden." | schweren Strafe ebenfalls beigefügt werden." |
Art. 9 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Jedes Personalmitglied ist zur loyalen Zusammenarbeit bei | "Jedes Personalmitglied ist zur loyalen Zusammenarbeit bei |
Disziplinaruntersuchungen verpflichtet, bei denen es nicht selbst | Disziplinaruntersuchungen verpflichtet, bei denen es nicht selbst |
Gegenstand der Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der | Gegenstand der Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der |
Untersuchung sein kann. | Untersuchung sein kann. |
Im Hinblick auf die Feststellung eventueller disziplinarrechtlicher | Im Hinblick auf die Feststellung eventueller disziplinarrechtlicher |
Verfehlungen wirkt das Personalmitglied an den Handlungen der | Verfehlungen wirkt das Personalmitglied an den Handlungen der |
Disziplinaruntersuchung mit, bei der es nicht selbst Gegenstand der | Disziplinaruntersuchung mit, bei der es nicht selbst Gegenstand der |
Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der Untersuchung sein | Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der Untersuchung sein |
kann, antwortet präzise auf die ihm gestellten Fragen und händigt auf | kann, antwortet präzise auf die ihm gestellten Fragen und händigt auf |
Verlangen der Behörde die Schriftstücke oder Gegenstände aus, die der | Verlangen der Behörde die Schriftstücke oder Gegenstände aus, die der |
Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn diese sich im Schrank oder | Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn diese sich im Schrank oder |
Büro befinden, über den beziehungsweise das es an seinem Arbeitsplatz | Büro befinden, über den beziehungsweise das es an seinem Arbeitsplatz |
verfügt. | verfügt. |
Jedes Dienst tuende Personalmitglied, das offensichtliche Anzeichen | Jedes Dienst tuende Personalmitglied, das offensichtliche Anzeichen |
einer Alkoholvergiftung aufweist, unterwirft sich gegebenenfalls einem | einer Alkoholvergiftung aufweist, unterwirft sich gegebenenfalls einem |
Atemtest. Der König legt die Modalitäten für die Durchführung des | Atemtest. Der König legt die Modalitäten für die Durchführung des |
Atemtests fest." | Atemtests fest." |
Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Das betreffende Personalmitglied kann sich zu jedem Zeitpunkt des | "Das betreffende Personalmitglied kann sich zu jedem Zeitpunkt des |
Verfahrens wahlweise gleichzeitig von einem Rechtsanwalt, einem | Verfahrens wahlweise gleichzeitig von einem Rechtsanwalt, einem |
Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen | Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen |
Gewerkschaftsorganisation, nachstehend "Verteidiger" genannt, | Gewerkschaftsorganisation, nachstehend "Verteidiger" genannt, |
beistehen oder vertreten lassen." | beistehen oder vertreten lassen." |
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: |
"Es darf keine Strafe ausgesprochen werden, ohne dass der Betreffende | "Es darf keine Strafe ausgesprochen werden, ohne dass der Betreffende |
vorher über sein Recht auf mündliche Anhörung informiert worden ist. | vorher über sein Recht auf mündliche Anhörung informiert worden ist. |
Der Betreffende und die Zeugen werden von der zuständigen | Der Betreffende und die Zeugen werden von der zuständigen |
Disziplinarbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde angehört." | Disziplinarbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde angehört." |
Art. 11 - Artikel 33 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch | Art. 11 - Artikel 33 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
"3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 | "3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 |
vertreten oder beistehen zu lassen," | vertreten oder beistehen zu lassen," |
Art. 12 - [Abänderung des französischen und des niederländischen | Art. 12 - [Abänderung des französischen und des niederländischen |
Textes.] | Textes.] |
Art. 13 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Die ordentliche Disziplinarbehörde hört aus eigener Initiative oder | "Die ordentliche Disziplinarbehörde hört aus eigener Initiative oder |
auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds oder seines | auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds oder seines |
Verteidigers jederzeit die sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die | Verteidigers jederzeit die sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die |
sie aufgrund ihrer Verbindung mit der Akte für notwendig hält." | sie aufgrund ihrer Verbindung mit der Akte für notwendig hält." |
2. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Es verfügt ab Empfang dieser Erklärungen über eine von der | "Es verfügt ab Empfang dieser Erklärungen über eine von der |
Disziplinarbehörde festgelegte Frist, die nicht weniger als fünf | Disziplinarbehörde festgelegte Frist, die nicht weniger als fünf |
Werktage betragen darf, um gegebenenfalls einen zusätzlichen | Werktage betragen darf, um gegebenenfalls einen zusätzlichen |
Verteidigungsschriftsatz einzureichen." | Verteidigungsschriftsatz einzureichen." |
Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 2 kann die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 2 kann die |
Entscheidung" durch die Wörter "Die Entscheidung kann" ersetzt. | Entscheidung" durch die Wörter "Die Entscheidung kann" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 38 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 15 - In Artikel 38 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"ruft sie den Disziplinarrat durch Übermittlung des einleitenden | "ruft sie den Disziplinarrat durch Übermittlung des einleitenden |
Berichts und der Akte an und holt gleichzeitig die Stellungnahme der | Berichts und der Akte an und holt gleichzeitig die Stellungnahme der |
in Artikel 24 erwähnten Behörden ein" durch die Wörter "leitet sie ein | in Artikel 24 erwähnten Behörden ein" durch die Wörter "leitet sie ein |
Disziplinarverfahren ein" ersetzt. | Disziplinarverfahren ein" ersetzt. |
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38bis mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38bis - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die der Auffassung | "Art. 38bis - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die der Auffassung |
ist, dass die Taten zu einer schweren Disziplinarstrafe führen können, | ist, dass die Taten zu einer schweren Disziplinarstrafe führen können, |
bringt dem Betreffenden den einleitenden Bericht entweder durch | bringt dem Betreffenden den einleitenden Bericht entweder durch |
Aushändigung dieses Berichts gegen Empfangsbestätigung oder per | Aushändigung dieses Berichts gegen Empfangsbestätigung oder per |
Einschreiben zur Kenntnis. | Einschreiben zur Kenntnis. |
Im einleitenden Bericht ist Folgendes vermerkt: | Im einleitenden Bericht ist Folgendes vermerkt: |
1. sämtliche zur Last gelegten Taten, | 1. sämtliche zur Last gelegten Taten, |
2. der Umstand, dass eine Disziplinarakte angelegt worden ist und eine | 2. der Umstand, dass eine Disziplinarakte angelegt worden ist und eine |
schwere Disziplinarstrafe in Betracht kommt, sowie die Angabe, welche | schwere Disziplinarstrafe in Betracht kommt, sowie die Angabe, welche |
Strafe die Disziplinarbehörde aufzuerlegen beabsichtigt, | Strafe die Disziplinarbehörde aufzuerlegen beabsichtigt, |
3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 | 3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 |
vertreten oder beistehen zu lassen, | vertreten oder beistehen zu lassen, |
4. wo und binnen welcher Frist die Disziplinarakte eingesehen werden | 4. wo und binnen welcher Frist die Disziplinarakte eingesehen werden |
kann, | kann, |
5. dass der Betreffende das Recht hat, die Anhörung von Zeugen zu | 5. dass der Betreffende das Recht hat, die Anhörung von Zeugen zu |
beantragen oder Schriftstücke einzureichen, | beantragen oder Schriftstücke einzureichen, |
6. dass ein Verteidigungsschriftsatz hinterlegt werden kann." | 6. dass ein Verteidigungsschriftsatz hinterlegt werden kann." |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38ter mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38ter - Das Personalmitglied erhält auf Anfrage eine kostenlose | "Art. 38ter - Das Personalmitglied erhält auf Anfrage eine kostenlose |
Kopie der Disziplinarakte oder der der Akte beigefügten zusätzlichen | Kopie der Disziplinarakte oder der der Akte beigefügten zusätzlichen |
Schriftstücke." | Schriftstücke." |
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38quater mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38quater - Das betreffende Personalmitglied oder sein | "Art. 38quater - Das betreffende Personalmitglied oder sein |
Verteidiger reicht binnen dreissig Tagen ab dem Tag nach Empfang des | Verteidiger reicht binnen dreissig Tagen ab dem Tag nach Empfang des |
einleitenden Berichts seinen Verteidigungsschriftsatz ein. Nach Ablauf | einleitenden Berichts seinen Verteidigungsschriftsatz ein. Nach Ablauf |
dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied keinen | dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied keinen |
Verteidigungsschriftsatz einreichen möchte." | Verteidigungsschriftsatz einreichen möchte." |
Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38quinquies mit | Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38quinquies - Die übergeordnete Disziplinarbehörde hört aus | "Art. 38quinquies - Die übergeordnete Disziplinarbehörde hört aus |
eigener Initiative oder auf Verlangen des betreffenden | eigener Initiative oder auf Verlangen des betreffenden |
Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die | Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die |
sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die sie aufgrund ihrer Verbindung | sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die sie aufgrund ihrer Verbindung |
mit der Akte für notwendig hält. | mit der Akte für notwendig hält. |
Zeugenerklärungen, die eingeholt werden, nachdem das betreffende | Zeugenerklärungen, die eingeholt werden, nachdem das betreffende |
Personalmitglied die Disziplinarakte eingesehen hat, werden ihm | Personalmitglied die Disziplinarakte eingesehen hat, werden ihm |
mitgeteilt. Es verfügt ab Empfang dieser Erklärungen über eine von der | mitgeteilt. Es verfügt ab Empfang dieser Erklärungen über eine von der |
Disziplinarbehörde festgelegte Frist, die nicht weniger als fünf | Disziplinarbehörde festgelegte Frist, die nicht weniger als fünf |
Werktage betragen darf, um gegebenenfalls einen zusätzlichen | Werktage betragen darf, um gegebenenfalls einen zusätzlichen |
Verteidigungsschriftsatz einzureichen." | Verteidigungsschriftsatz einzureichen." |
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38sexies mit folgendem | Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38sexies - Aufgrund der vollständigen Akte und des | "Art. 38sexies - Aufgrund der vollständigen Akte und des |
Verteidigungsschriftsatzes teilt die übergeordnete Disziplinarbehörde | Verteidigungsschriftsatzes teilt die übergeordnete Disziplinarbehörde |
dem betreffenden Personalmitglied ihre Entscheidung per Notifizierung | dem betreffenden Personalmitglied ihre Entscheidung per Notifizierung |
gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit. Die Entscheidung | gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit. Die Entscheidung |
kann so ausfallen, dass sie beschlossen hat, keine Disziplinarstrafe | kann so ausfallen, dass sie beschlossen hat, keine Disziplinarstrafe |
zu verhängen, dass sie beschlossen hat, eine der leichten | zu verhängen, dass sie beschlossen hat, eine der leichten |
Disziplinarstrafen zu verhängen, oder dass sie beschlossen hat, eine | Disziplinarstrafen zu verhängen, oder dass sie beschlossen hat, eine |
der schweren Disziplinarstrafen vorzuschlagen. Die Entscheidung wird | der schweren Disziplinarstrafen vorzuschlagen. Die Entscheidung wird |
dem betreffenden Personalmitglied spätestens fünfzehn Tage nach | dem betreffenden Personalmitglied spätestens fünfzehn Tage nach |
Verstreichen der in Artikel 38quater erwähnten Frist von dreissig | Verstreichen der in Artikel 38quater erwähnten Frist von dreissig |
Tagen mitgeteilt und verweist auf das Recht des Betreffenden, gegen | Tagen mitgeteilt und verweist auf das Recht des Betreffenden, gegen |
den Vorschlag zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe gemäss | den Vorschlag zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe gemäss |
Artikel 51bis einen Antrag auf Neuüberprüfung beim Disziplinarrat zu | Artikel 51bis einen Antrag auf Neuüberprüfung beim Disziplinarrat zu |
stellen. | stellen. |
Wird kein Antrag auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis gestellt, | Wird kein Antrag auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis gestellt, |
bestätigt die übergeordnete Disziplinarbehörde ihre endgültige | bestätigt die übergeordnete Disziplinarbehörde ihre endgültige |
Entscheidung und teilt sie dem betreffenden Personalmitglied per | Entscheidung und teilt sie dem betreffenden Personalmitglied per |
Einschreiben oder per Notifizierung gegen Empfangsbestätigung mit, | Einschreiben oder per Notifizierung gegen Empfangsbestätigung mit, |
wobei sie nicht vom Vorschlag zur Verhängung einer schweren | wobei sie nicht vom Vorschlag zur Verhängung einer schweren |
Disziplinarstrafe abweichen darf. | Disziplinarstrafe abweichen darf. |
In den in Artikel 24 erwähnten Fällen kann die übergeordnete | In den in Artikel 24 erwähnten Fällen kann die übergeordnete |
Disziplinarbehörde ihre endgültige Entscheidung jedoch erst mitteilen, | Disziplinarbehörde ihre endgültige Entscheidung jedoch erst mitteilen, |
nachdem sie die in Artikel 24 Absatz 1 oder 2 erwähnten Stellungnahmen | nachdem sie die in Artikel 24 Absatz 1 oder 2 erwähnten Stellungnahmen |
zur Kenntnis genommen hat oder in deren Ermangelung frühestens am Tag | zur Kenntnis genommen hat oder in deren Ermangelung frühestens am Tag |
nach Verstreichen der Frist, nach der davon ausgegangen wird, dass die | nach Verstreichen der Frist, nach der davon ausgegangen wird, dass die |
zuständige Behörde keine zusätzliche Stellungnahme abgeben möchte. | zuständige Behörde keine zusätzliche Stellungnahme abgeben möchte. |
Wenn keine in Absatz 1 erwähnte Entscheidung binnen der in Absatz 1 | Wenn keine in Absatz 1 erwähnte Entscheidung binnen der in Absatz 1 |
erwähnten Frist von fünfzehn Tagen, gegebenenfalls verlängert um die | erwähnten Frist von fünfzehn Tagen, gegebenenfalls verlängert um die |
in Artikel 24 Absatz 3 erwähnte Frist, getroffen worden ist, wird | in Artikel 24 Absatz 3 erwähnte Frist, getroffen worden ist, wird |
davon ausgegangen, dass die übergeordnete Disziplinarbehörde auf die | davon ausgegangen, dass die übergeordnete Disziplinarbehörde auf die |
Verfolgungen bezüglich der dem Betreffenden zur Last gelegten Taten | Verfolgungen bezüglich der dem Betreffenden zur Last gelegten Taten |
verzichtet. | verzichtet. |
Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und Entscheidungsvorschläge | Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und Entscheidungsvorschläge |
der übergeordneten Disziplinarbehörde werden formell mit Gründen | der übergeordneten Disziplinarbehörde werden formell mit Gründen |
versehen." | versehen." |
Art. 21 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird ein Absatz 2 mit | Art. 21 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird ein Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Disziplinarrat entscheidet in Verfahren betreffend Anträge auf | "Der Disziplinarrat entscheidet in Verfahren betreffend Anträge auf |
Neuüberprüfung von Vorschlägen zur Verhängung einer schweren | Neuüberprüfung von Vorschlägen zur Verhängung einer schweren |
Disziplinarstrafe gemäss Artikel 38sexies Absatz 1." | Disziplinarstrafe gemäss Artikel 38sexies Absatz 1." |
Art. 22 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 22 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Jede Kammer besteht aus folgenden Mitgliedern: | "Jede Kammer besteht aus folgenden Mitgliedern: |
1. einem Vorsitzenden, Gerichtsrat am Appellationshof oder Richter am | 1. einem Vorsitzenden, Gerichtsrat am Appellationshof oder Richter am |
Gericht Erster Instanz, | Gericht Erster Instanz, |
2. einem Beisitzer, Mitglied des in Artikel 2 erwähnten Personals. Der | 2. einem Beisitzer, Mitglied des in Artikel 2 erwähnten Personals. Der |
Beisitzer gehört demselben Kader an wie der Erschienene, das heisst | Beisitzer gehört demselben Kader an wie der Erschienene, das heisst |
entweder dem Einsatzkader oder dem Verwaltungs- und Logistikkader. | entweder dem Einsatzkader oder dem Verwaltungs- und Logistikkader. |
Gehören mehrere Erschienene unterschiedlichen Kadern an, nimmt der | Gehören mehrere Erschienene unterschiedlichen Kadern an, nimmt der |
Vorsitzende der Kammer die Bestimmung des Kaders durch Auslosung vor, | Vorsitzende der Kammer die Bestimmung des Kaders durch Auslosung vor, |
3. einem vom Minister des Innern bestimmten Beisitzer, der weder | 3. einem vom Minister des Innern bestimmten Beisitzer, der weder |
Personalmitglied des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Personalmitglied des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes noch Mitglied eines Kabinetts eines Ministers der | Polizeidienstes noch Mitglied eines Kabinetts eines Ministers der |
Föderalregierung ist. | Föderalregierung ist. |
Für den Magistrat und die Beisitzer gibt es ausserdem jeweils ein | Für den Magistrat und die Beisitzer gibt es ausserdem jeweils ein |
Ersatzmitglied, das den jeweiligen Bedingungen für die ordentlichen | Ersatzmitglied, das den jeweiligen Bedingungen für die ordentlichen |
Mitglieder entspricht. | Mitglieder entspricht. |
Ein vom Minister des Innern bestimmter Sekretär steht jeder Kammer | Ein vom Minister des Innern bestimmter Sekretär steht jeder Kammer |
bei. | bei. |
Der König kann auf Vorschlag des Ministers des Innern und des | Der König kann auf Vorschlag des Ministers des Innern und des |
Ministers der Justiz zusätzliche Kammern zusammenstellen, sofern die | Ministers der Justiz zusätzliche Kammern zusammenstellen, sofern die |
Anzahl eingereichter Sachen dies erfordert. | Anzahl eingereichter Sachen dies erfordert. |
Unter den vom König festgelegten Bedingungen erhalten der in Absatz 1 | Unter den vom König festgelegten Bedingungen erhalten der in Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnte Beisitzer und das Ersatzmitglied Vergütungen für | Nr. 3 erwähnte Beisitzer und das Ersatzmitglied Vergütungen für |
Aufenthalts- und Fahrtkosten und haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld, | Aufenthalts- und Fahrtkosten und haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld, |
dessen Höhe von Ihm festgelegt wird." | dessen Höhe von Ihm festgelegt wird." |
Art. 23 - Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 23 - Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden" | 1. Die Wörter "Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden" |
werden durch die Wörter "Der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | werden durch die Wörter "Der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Beisitzer und das Ersatzmitglied werden für ein einmal erneuerbares | Beisitzer und das Ersatzmitglied werden für ein einmal erneuerbares |
Mandat von zwei Jahren" ersetzt. | Mandat von zwei Jahren" ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern "für die lokale Polizei" und den Wörtern | 2. Zwischen den Wörtern "für die lokale Polizei" und den Wörtern |
"vorgelegt wird" werden die Wörter "und für die Mitglieder der | "vorgelegt wird" werden die Wörter "und für die Mitglieder der |
Generalinspektion vom Generalinspektor" eingefügt. | Generalinspektion vom Generalinspektor" eingefügt. |
Art. 24 - Artikel 42 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 24 - Artikel 42 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 25 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die übergeordnete Disziplinarbehörde | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die übergeordnete Disziplinarbehörde |
gemäss Artikel 38 Absatz 5" durch die Wörter "das Personalmitglied | gemäss Artikel 38 Absatz 5" durch die Wörter "das Personalmitglied |
gemäss Artikel 51bis" ersetzt. | gemäss Artikel 51bis" ersetzt. |
2. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Generalinspektion" und dem | 2. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Generalinspektion" und dem |
Wort "übermittelt" die Wörter "und der Disziplinarbehörde, deren | Wort "übermittelt" die Wörter "und der Disziplinarbehörde, deren |
Entscheidung angefochten wird," eingefügt. | Entscheidung angefochten wird," eingefügt. |
3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 | "3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 |
vertreten oder beistehen zu lassen," | vertreten oder beistehen zu lassen," |
4. Absatz 2 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Absatz 2 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"6. dass ausser im Fall höherer Gewalt das bei Abwesenheit des | "6. dass ausser im Fall höherer Gewalt das bei Abwesenheit des |
Betreffenden oder seines Verteidigers vor dem Disziplinarrat | Betreffenden oder seines Verteidigers vor dem Disziplinarrat |
fortgeführte Verfahren als kontradiktorisch geführtes Verfahren | fortgeführte Verfahren als kontradiktorisch geführtes Verfahren |
betrachtet wird." | betrachtet wird." |
5. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Disziplinarakte" die Wörter "oder | 5. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Disziplinarakte" die Wörter "oder |
der der Akte beigefügten zusätzlichen Schriftstücke" eingefügt. | der der Akte beigefügten zusätzlichen Schriftstücke" eingefügt. |
Art. 26 - In Artikel 46 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der erste | Art. 26 - In Artikel 46 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der erste |
Satz durch folgenden Satz ersetzt: | Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
"Ausser im Fall höherer Gewalt wird das bei Abwesenheit des | "Ausser im Fall höherer Gewalt wird das bei Abwesenheit des |
Betreffenden oder seines Verteidigers vor dem Disziplinarrat | Betreffenden oder seines Verteidigers vor dem Disziplinarrat |
fortgeführte Verfahren als kontradiktorisch geführtes Verfahren | fortgeführte Verfahren als kontradiktorisch geführtes Verfahren |
betrachtet." | betrachtet." |
Art. 27 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 27 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
"Der Disziplinarrat hört aus eigener Initiative oder auf Verlangen des | "Der Disziplinarrat hört aus eigener Initiative oder auf Verlangen des |
betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die | betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die |
sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die er aufgrund ihrer Verbindung | sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die er aufgrund ihrer Verbindung |
mit der Akte für notwendig hält." | mit der Akte für notwendig hält." |
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51bis mit folgendem | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 51bis - Das Personalmitglied, dem eine schwere Disziplinarstrafe | "Art. 51bis - Das Personalmitglied, dem eine schwere Disziplinarstrafe |
vorgeschlagen wird, kann binnen zehn Tagen nach der in Artikel | vorgeschlagen wird, kann binnen zehn Tagen nach der in Artikel |
38sexies Absatz 1 erwähnten Notifizierung einen Antrag auf | 38sexies Absatz 1 erwähnten Notifizierung einen Antrag auf |
Neuüberprüfung dieser Entscheidung per Einschreiben an den | Neuüberprüfung dieser Entscheidung per Einschreiben an den |
Disziplinarrat einreichen. Eine Kopie wird der übergeordneten | Disziplinarrat einreichen. Eine Kopie wird der übergeordneten |
Disziplinarbehörde vom Disziplinarrat übermittelt." | Disziplinarbehörde vom Disziplinarrat übermittelt." |
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51ter mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 51ter - Das Verfahren betreffend Anträge auf Neuüberprüfung | "Art. 51ter - Das Verfahren betreffend Anträge auf Neuüberprüfung |
schiebt die Ausführung der gemäss Artikel 38sexies Absatz 1 | schiebt die Ausführung der gemäss Artikel 38sexies Absatz 1 |
notifizierten Entscheidung auf." | notifizierten Entscheidung auf." |
Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Der | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Der |
Disziplinarrat gibt seine Stellungnahme mit der Mehrheit der | Disziplinarrat gibt seine Stellungnahme mit der Mehrheit der |
Mitglieder ab." | Mitglieder ab." |
2. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen dem Wort "Diese" und dem | 2. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen dem Wort "Diese" und dem |
Wort "Stellungnahme" die Wörter "mit Gründen versehene" eingefügt. | Wort "Stellungnahme" die Wörter "mit Gründen versehene" eingefügt. |
3. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die vorgeschlagene Strafe" | 3. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die vorgeschlagene Strafe" |
durch die Wörter "den Vorschlag, von der Anwendung einer Strafe | durch die Wörter "den Vorschlag, von der Anwendung einer Strafe |
abzusehen, den Vorschlag, eine schwere Strafe aufzuerlegen, oder den | abzusehen, den Vorschlag, eine schwere Strafe aufzuerlegen, oder den |
Vorschlag, eine leichte Strafe aufzuerlegen" ersetzt. | Vorschlag, eine leichte Strafe aufzuerlegen" ersetzt. |
4. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Der Disziplinarrat kann vorschlagen, die Taten anders als im | "Der Disziplinarrat kann vorschlagen, die Taten anders als im |
einleitenden Bericht zu qualifizieren, und auch eine andere als die | einleitenden Bericht zu qualifizieren, und auch eine andere als die |
ursprünglich von der übergeordneten Disziplinarbehörde vorgeschlagene | ursprünglich von der übergeordneten Disziplinarbehörde vorgeschlagene |
Strafe vorschlagen." | Strafe vorschlagen." |
Art. 31 - In Artikel 53 desselben Gesetzes werden die Wörter "fünfzehn | Art. 31 - In Artikel 53 desselben Gesetzes werden die Wörter "fünfzehn |
Tagen" durch die Wörter "dreissig Tagen" ersetzt. | Tagen" durch die Wörter "dreissig Tagen" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 32 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Rahmen von Absatz 1" aufgehoben. | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Rahmen von Absatz 1" aufgehoben. |
Art. 33 - In Artikel 55 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder die | Art. 33 - In Artikel 55 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder die |
Akte ohne Stellungnahme" aufgehoben. | Akte ohne Stellungnahme" aufgehoben. |
Art. 34 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 34 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
"In allen Fällen sind disziplinarrechtliche Verfehlungen, die eine | "In allen Fällen sind disziplinarrechtliche Verfehlungen, die eine |
leichte Disziplinarstrafe nach sich ziehen können, nach fünf Jahren | leichte Disziplinarstrafe nach sich ziehen können, nach fünf Jahren |
verjährt. | verjährt. |
Die in Absatz 3 erwähnte Verjährungsfrist beginnt für augenblickliche | Die in Absatz 3 erwähnte Verjährungsfrist beginnt für augenblickliche |
Verfehlungen am Tag der Begehung, für anhaltende Verfehlungen am Tag, | Verfehlungen am Tag der Begehung, für anhaltende Verfehlungen am Tag, |
an dem die Situation zu bestehen aufhört, und im Fall, dass die | an dem die Situation zu bestehen aufhört, und im Fall, dass die |
Verfehlung aus einer Gesamtheit verschiedener Taten besteht, die | Verfehlung aus einer Gesamtheit verschiedener Taten besteht, die |
jedoch aus ein und derselben Absicht hervorgehen, am Tag, an dem die | jedoch aus ein und derselben Absicht hervorgehen, am Tag, an dem die |
letzte Tat der Serie begangen wird." | letzte Tat der Serie begangen wird." |
Art. 35 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 35 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "und die in Artikel 4 Nr. 3 und 4 | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und die in Artikel 4 Nr. 3 und 4 |
erwähnten Disziplinarstrafen nach drei Jahren" aufgehoben. | erwähnten Disziplinarstrafen nach drei Jahren" aufgehoben. |
2. In Absatz 4 wird zwischen dem Wort "Disziplinarstrafe" und dem Wort | 2. In Absatz 4 wird zwischen dem Wort "Disziplinarstrafe" und dem Wort |
"ausgesprochen" das Wort "endgültig" eingefügt. | "ausgesprochen" das Wort "endgültig" eingefügt. |
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57bis mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 57bis - Jeder, der mit einer schweren Disziplinarstrafe bestraft | "Art. 57bis - Jeder, der mit einer schweren Disziplinarstrafe bestraft |
worden ist, kann einen Antrag auf Revision an die übergeordnete | worden ist, kann einen Antrag auf Revision an die übergeordnete |
Disziplinarbehörde, die ihn bestraft hat, richten, sofern er ein neues | Disziplinarbehörde, die ihn bestraft hat, richten, sofern er ein neues |
Element anführen kann. | Element anführen kann. |
Jeder, der mit einer leichten Disziplinarstrafe bestraft worden ist, | Jeder, der mit einer leichten Disziplinarstrafe bestraft worden ist, |
kann einen Antrag auf Revision an die übergeordnete Disziplinarbehörde | kann einen Antrag auf Revision an die übergeordnete Disziplinarbehörde |
richten, sofern er ein neues Element anführen kann. | richten, sofern er ein neues Element anführen kann. |
Der Betreffende fügt seinem Antrag einen vollständigen Bericht mit | Der Betreffende fügt seinem Antrag einen vollständigen Bericht mit |
Angabe der Begründung und der Beweise, über die er verfügt, bei, um | Angabe der Begründung und der Beweise, über die er verfügt, bei, um |
seinen Antrag auf Revision der getroffenen Entscheidung zu | seinen Antrag auf Revision der getroffenen Entscheidung zu |
untermauern. | untermauern. |
Die in Absatz 1 oder 2 erwähnte Disziplinarbehörde kann den Antrag des | Die in Absatz 1 oder 2 erwähnte Disziplinarbehörde kann den Antrag des |
Betreffenden mangels Begründung oder Beweisen für unzulässig erklären, | Betreffenden mangels Begründung oder Beweisen für unzulässig erklären, |
ohne ihn vorher angehört zu haben. | ohne ihn vorher angehört zu haben. |
Das Disziplinarorgan, das ordnungsgemäss angerufen wird und den Antrag | Das Disziplinarorgan, das ordnungsgemäss angerufen wird und den Antrag |
des Betreffenden für begründet hält, entscheidet, nachdem es den | des Betreffenden für begründet hält, entscheidet, nachdem es den |
Betreffenden angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen hat. | Betreffenden angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen hat. |
Die mit Gründen versehene Entscheidung des Disziplinarorgans muss | Die mit Gründen versehene Entscheidung des Disziplinarorgans muss |
binnen vier Monaten nach der Antragstellung erfolgen. | binnen vier Monaten nach der Antragstellung erfolgen. |
Gegen diese Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden. Der | Gegen diese Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden. Der |
Betreffende kann alle sechs Jahre einen neuen Antrag einreichen." | Betreffende kann alle sechs Jahre einen neuen Antrag einreichen." |
Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57ter mit folgendem | Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 57ter - Alle Schriftstücke, die aufgrund des vorliegenden | "Art. 57ter - Alle Schriftstücke, die aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder per | Gesetzes durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder per |
Einschreiben an ein Personalmitglied gerichtet werden, gelten als | Einschreiben an ein Personalmitglied gerichtet werden, gelten als |
zugestellt, selbst wenn das Personalmitglied deren Empfang nicht | zugestellt, selbst wenn das Personalmitglied deren Empfang nicht |
bestätigt, sofern die betreffenden Schriftstücke ihm zweimal vorgelegt | bestätigt, sofern die betreffenden Schriftstücke ihm zweimal vorgelegt |
wurden." | wurden." |
Art. 38 - In Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 38 - In Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern "Unbeschadet anderer" und dem Wort "Ordnungsmassnahmen" | den Wörtern "Unbeschadet anderer" und dem Wort "Ordnungsmassnahmen" |
die Wörter "vom Minister des Innern festgelegter" eingefügt. | die Wörter "vom Minister des Innern festgelegter" eingefügt. |
Art. 39 - In Artikel 60 desselben Gesetzes wird ein Absatz 4 mit | Art. 39 - In Artikel 60 desselben Gesetzes wird ein Absatz 4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Minister der Justiz muss sich binnen fünfzehn Tagen ab Empfang | "Der Minister der Justiz muss sich binnen fünfzehn Tagen ab Empfang |
des in Absatz 3 erwähnten Antrags äussern. Bei Ablauf dieser Frist | des in Absatz 3 erwähnten Antrags äussern. Bei Ablauf dieser Frist |
wird davon ausgegangen, dass seine Stellungnahme günstig ist. » | wird davon ausgegangen, dass seine Stellungnahme günstig ist. » |
Art. 40 - In Artikel 62 desselben Gesetzes wird ein Absatz 2 mit | Art. 40 - In Artikel 62 desselben Gesetzes wird ein Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Letzterer wird durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder per | "Letzterer wird durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder per |
Einschreiben vorgeladen und es wird davon ausgegangen, dass er | Einschreiben vorgeladen und es wird davon ausgegangen, dass er |
angehört wurde, selbst wenn er den Empfang nicht bestätigt, sofern die | angehört wurde, selbst wenn er den Empfang nicht bestätigt, sofern die |
betreffende Vorladung ihm zweimal vorgelegt wurde." | betreffende Vorladung ihm zweimal vorgelegt wurde." |
Art. 41 - In Artikel 65 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 41 - In Artikel 65 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"oder im Dienstgrad" aufgehoben. | "oder im Dienstgrad" aufgehoben. |
Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIbis mit folgendem | Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL VIbis - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank | "KAPITEL VIbis - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank |
für Disziplinarsachen | für Disziplinarsachen |
Art. 65bis - Jede disziplinarrechtliche Entscheidung muss dem | Art. 65bis - Jede disziplinarrechtliche Entscheidung muss dem |
Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie getroffen hat, | Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie getroffen hat, |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Art. 65ter - Die Vorsitzenden der Kammern des Disziplinarrates | Art. 65ter - Die Vorsitzenden der Kammern des Disziplinarrates |
erstatten den Ministern des Innern und der Justiz jährlich Bericht | erstatten den Ministern des Innern und der Justiz jährlich Bericht |
anhand eines einzigen, kollegial gebilligten Berichts mit Angabe der | anhand eines einzigen, kollegial gebilligten Berichts mit Angabe der |
Taten und der ausgesprochenen Strafen. | Taten und der ausgesprochenen Strafen. |
Art. 65quater - Die Vorsitzenden der Kammern des Disziplinarrates | Art. 65quater - Die Vorsitzenden der Kammern des Disziplinarrates |
schaffen in Zusammenarbeit mit den Diensten, die unmittelbar dem | schaffen in Zusammenarbeit mit den Diensten, die unmittelbar dem |
Generalkommissar der föderalen Polizei unterstehen, eine | Generalkommissar der föderalen Polizei unterstehen, eine |
Rechtsprechungsdatenbank für Disziplinarsachen, in der unter Wahrung | Rechtsprechungsdatenbank für Disziplinarsachen, in der unter Wahrung |
der Anonymität alle getroffenen disziplinarrechtlichen Entscheidungen | der Anonymität alle getroffenen disziplinarrechtlichen Entscheidungen |
zentralisiert werden. | zentralisiert werden. |
Art. 65quinquies - Die Datenbank kann konsultiert werden von den | Art. 65quinquies - Die Datenbank kann konsultiert werden von den |
Mitgliedern des Disziplinarrates und, auf einfache schriftliche | Mitgliedern des Disziplinarrates und, auf einfache schriftliche |
Anfrage an den vom Disziplinarrat bestimmten Verwalter der Datenbank, | Anfrage an den vom Disziplinarrat bestimmten Verwalter der Datenbank, |
von allen Personalmitgliedern." | von allen Personalmitgliedern." |
Art. 43 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 43 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 44 - Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 44 - Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten inegrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten inegrierten |
Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Bei der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anwerbung von Polizeibeamten und | "Bei der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anwerbung von Polizeibeamten und |
Polizeihilfsbediensteten wird unter anderem überprüft, ob der Bewerber | Polizeihilfsbediensteten wird unter anderem überprüft, ob der Bewerber |
von tadelloser Führung ist." | von tadelloser Führung ist." |
Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142bis mit folgendem | Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 142bis - Die Ausbildung der Personalmitglieder des Einsatzkaders | "Art. 142bis - Die Ausbildung der Personalmitglieder des Einsatzkaders |
der Polizeidienste wird erteilt von: | der Polizeidienste wird erteilt von: |
1. den von der Föderalbehörde eingerichteten Polizeischulen in Bezug | 1. den von der Föderalbehörde eingerichteten Polizeischulen in Bezug |
auf: | auf: |
a) die Grundausbildung des Offizierskaders, die Ausbildung für das | a) die Grundausbildung des Offizierskaders, die Ausbildung für das |
Direktionsbrevet und bestimmte Weiterbildungen des Offizierskaders, | Direktionsbrevet und bestimmte Weiterbildungen des Offizierskaders, |
b) die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst und bei | b) die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst und bei |
Bedarf des Personals im mittleren Dienst, | Bedarf des Personals im mittleren Dienst, |
c) die funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildungen und bestimmte | c) die funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildungen und bestimmte |
gerichtspolizeiliche Weiterbildungen, | gerichtspolizeiliche Weiterbildungen, |
d) bestimmte funktionelle Ausbildungen des Personals im einfachen | d) bestimmte funktionelle Ausbildungen des Personals im einfachen |
Dienst, des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders, | Dienst, des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders, |
e) die anderen vom König zu bestimmenden Ausbildungen, | e) die anderen vom König zu bestimmenden Ausbildungen, |
2. den auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien | 2. den auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien |
zugelassenen Polizeischulen in Bezug auf: | zugelassenen Polizeischulen in Bezug auf: |
a) die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, | a) die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, |
b) die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, | b) die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, |
c) die Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst, | c) die Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst, |
d) bestimmte funktionelle Ausbildungen des Personals im einfachen | d) bestimmte funktionelle Ausbildungen des Personals im einfachen |
Dienst, des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders, | Dienst, des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders, |
e) die Weiterbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des | e) die Weiterbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des |
Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und | Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und |
bei Bedarf des Offizierskaders." | bei Bedarf des Offizierskaders." |
Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142ter mit folgendem | Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 142ter - Pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt kann | "Art. 142ter - Pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt kann |
höchstens eine Polizeischule zugelassen werden. | höchstens eine Polizeischule zugelassen werden. |
Um zugelassen zu werden, muss eine Polizeischule folgende Bedingungen | Um zugelassen zu werden, muss eine Polizeischule folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. sich verpflichten, einen oder mehrere Ausbildungslehrgänge zu | 1. sich verpflichten, einen oder mehrere Ausbildungslehrgänge zu |
erteilen, für die die Zulassung gültig ist, | erteilen, für die die Zulassung gültig ist, |
2. über eine ausreichende Infrastruktur für die Erteilung aller oder | 2. über eine ausreichende Infrastruktur für die Erteilung aller oder |
eines Teils dieser Ausbildungslehrgänge verfügen, | eines Teils dieser Ausbildungslehrgänge verfügen, |
3. sich der Mitarbeit von Unterrichtspersonal mit ausreichender | 3. sich der Mitarbeit von Unterrichtspersonal mit ausreichender |
Berufskenntnis und!erfahrung versichern können, | Berufskenntnis und!erfahrung versichern können, |
4. eine Schulordnung unter Einhaltung der vom Minister des Innern | 4. eine Schulordnung unter Einhaltung der vom Minister des Innern |
festgelegten allgemeinen Studienordnung festlegen, | festgelegten allgemeinen Studienordnung festlegen, |
5. sich der Kontrolle des Ministers des Innern oder des von ihm | 5. sich der Kontrolle des Ministers des Innern oder des von ihm |
bestimmten Dienstes der föderalen Polizei unterwerfen, | bestimmten Dienstes der föderalen Polizei unterwerfen, |
6. in ihre Verwaltung Vertreter der lokalen Behörden der Provinz | 6. in ihre Verwaltung Vertreter der lokalen Behörden der Provinz |
beziehungsweise der Region Brüssel-Hauptstadt einbeziehen. | beziehungsweise der Region Brüssel-Hauptstadt einbeziehen. |
Der König ist befugt, die Arbeit der in Artikel 142bis Nr. 2 erwähnten | Der König ist befugt, die Arbeit der in Artikel 142bis Nr. 2 erwähnten |
zugelassenen Polizeischulen gemäss den von Ihm festgelegten | zugelassenen Polizeischulen gemäss den von Ihm festgelegten |
Modalitäten zu bezuschussen." | Modalitäten zu bezuschussen." |
Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142quater mit folgendem | Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 142quater - Die von den Polizeischulen erteilten Ausbildungen | "Art. 142quater - Die von den Polizeischulen erteilten Ausbildungen |
umfassen: | umfassen: |
1. die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, | 1. die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, |
2. die Anwendung von Polizeitechniken, | 2. die Anwendung von Polizeitechniken, |
3. die Anwendung von taktischen Polizeiprinzipien und von | 3. die Anwendung von taktischen Polizeiprinzipien und von |
Ausführungsregeln, | Ausführungsregeln, |
4. die Aneignung angepasster Eigenschaften, was Verhalten und | 4. die Aneignung angepasster Eigenschaften, was Verhalten und |
zwischenmenschliche Beziehungen betrifft." | zwischenmenschliche Beziehungen betrifft." |
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142quinquies mit | Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 142quinquies - Unbeschadet des Absatzes 3 umfasst die | "Art. 142quinquies - Unbeschadet des Absatzes 3 umfasst die |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, des Personals im | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, des Personals im |
mittleren Dienst und des Offizierskaders theoretische und praktische | mittleren Dienst und des Offizierskaders theoretische und praktische |
Ausbildungstätigkeiten mit einer Mindestdauer von neun Monaten. | Ausbildungstätigkeiten mit einer Mindestdauer von neun Monaten. |
Die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten umfasst | Die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten umfasst |
theoretische und praktische Ausbildungstätigkeiten mit einer | theoretische und praktische Ausbildungstätigkeiten mit einer |
Mindestdauer von zwei Monaten. | Mindestdauer von zwei Monaten. |
Gegebenenfalls erteilt der König den Personalmitgliedern, die im | Gegebenenfalls erteilt der König den Personalmitgliedern, die im |
Rahmen einer Beförderung durch Übergang in einen höheren Kader an der | Rahmen einer Beförderung durch Übergang in einen höheren Kader an der |
Grundausbildung teilnehmen, bestimmte Befreiungen." | Grundausbildung teilnehmen, bestimmte Befreiungen." |
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142sexies mit folgendem | Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 142sexies - Die Grundausbildung wird mit einer Abschlussprüfung | "Art. 142sexies - Die Grundausbildung wird mit einer Abschlussprüfung |
abgeschlossen. Die Anwärter, die diese Prüfung bestehen und vom | abgeschlossen. Die Anwärter, die diese Prüfung bestehen und vom |
Prüfungsausschuss als geeignet betrachtet werden, erhalten ein Diplom, | Prüfungsausschuss als geeignet betrachtet werden, erhalten ein Diplom, |
das von der betreffenden Polizeischule ausgestellt und vom Minister | das von der betreffenden Polizeischule ausgestellt und vom Minister |
des Innern beglaubigt wird. | des Innern beglaubigt wird. |
Das Diplom der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist | Das Diplom der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist |
gleichwertig mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der | gleichwertig mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der |
Stufe 2 bei den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. | Stufe 2 bei den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. |
Das Diplom der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst ist | Das Diplom der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst ist |
gleichwertig mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der | gleichwertig mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der |
Stufe 2+ bei den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. | Stufe 2+ bei den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. |
Das Diplom der Grundausbildung des Offizierskaders ist gleichwertig | Das Diplom der Grundausbildung des Offizierskaders ist gleichwertig |
mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe 1 bei den | mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe 1 bei den |
Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. | Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. |
Die Kursteilnehmer, die einen Weiterbildungslehrgang erfolgreich | Die Kursteilnehmer, die einen Weiterbildungslehrgang erfolgreich |
absolviert haben, erhalten ein Brevet, das von der betreffenden | absolviert haben, erhalten ein Brevet, das von der betreffenden |
Polizeischule ausgestellt und vom Minister des Innern beglaubigt wird. | Polizeischule ausgestellt und vom Minister des Innern beglaubigt wird. |
Die Kursteilnehmer, die einen funktionellen Ausbildungslehrgang | Die Kursteilnehmer, die einen funktionellen Ausbildungslehrgang |
bestehen, erhalten ein Brevet, das von der betreffenden Polizeischule | bestehen, erhalten ein Brevet, das von der betreffenden Polizeischule |
ausgestellt und vom Minister des Innern beglaubigt wird." | ausgestellt und vom Minister des Innern beglaubigt wird." |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 50 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft. | Art. 50 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ponza, den 31. Mai 2001 | Gegeben zu Ponza, den 31. Mai 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz | 30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL IX - Innere Angelegenheiten | TITEL IX - Innere Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 | KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 |
zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
Art. 130 | Art. 130 |
In den Artikeln 19 Nr. 1 Buchstabe a), 19 Nr. 2 Buchstabe a), 20 Nr. 1 | In den Artikeln 19 Nr. 1 Buchstabe a), 19 Nr. 2 Buchstabe a), 20 Nr. 1 |
Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 | Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 |
zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste werden jeweils zwischen dem Wort "für" und den Wörtern | Polizeidienste werden jeweils zwischen dem Wort "für" und den Wörtern |
"die Mitglieder" die Wörter "die Hilfsbediensteten," eingefügt. | "die Mitglieder" die Wörter "die Hilfsbediensteten," eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Landesverteidigung, | Der Minister der Landesverteidigung, |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft, | Eingliederung und der Sozialwirtschaft, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen, | Öffentlichen Verwaltungen, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, | Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens, | Transportwesens, |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen | Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten, abwesend: | Angelegenheiten, abwesend: |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und | Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und |
der Umwelt, abwesend: | der Umwelt, abwesend: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, | Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, |
beauftragt mit der Politik der Grossstädte, | beauftragt mit der Politik der Grossstädte, |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |