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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel |
secours (Moniteur belge du 20 février 2018). | personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 20 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | februari 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 | Erlasses vom 19. April 2014 |
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen | Hilfeleistungszonen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung |
beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des | beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des |
Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1, 9, 17 und 19 | Artikel 1, 9, 17 und 19 |
Es handelt sich um Abänderungen, die infolge der Einfügung der | Es handelt sich um Abänderungen, die infolge der Einfügung der |
Möglichkeit der Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten notwendig | Möglichkeit der Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten notwendig |
geworden sind. | geworden sind. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Seit der Abänderung von Artikel 56 des Verwaltungsstatuts durch den | Seit der Abänderung von Artikel 56 des Verwaltungsstatuts durch den |
Königlichen Erlass vom 18. November 2015 ermöglichen die Bedingungen | Königlichen Erlass vom 18. November 2015 ermöglichen die Bedingungen |
für die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad in vielen Fällen, | für die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad in vielen Fällen, |
in einen Dienstgrad befördert zu werden, der nicht unmittelbar darüber | in einen Dienstgrad befördert zu werden, der nicht unmittelbar darüber |
liegt. Es musste vermieden werden, dass eine solche Beförderung die | liegt. Es musste vermieden werden, dass eine solche Beförderung die |
Gewährung einer Gehaltsstufe ermöglicht, die höher ist als diejenige, | Gewährung einer Gehaltsstufe ermöglicht, die höher ist als diejenige, |
die durch aufeinander folgende Beförderungen gewährt worden wäre. | die durch aufeinander folgende Beförderungen gewährt worden wäre. |
Die Regeln für die Gewährung einer Gehaltsstufe bei einer Beförderung | Die Regeln für die Gewährung einer Gehaltsstufe bei einer Beförderung |
in den unmittelbar darüber liegenden Dienstgrad sind nicht abgeändert | in den unmittelbar darüber liegenden Dienstgrad sind nicht abgeändert |
worden. | worden. |
Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 |
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. | Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Manche Urlaubsarten oder Freistellungen vom Dienst werden durch andere | Manche Urlaubsarten oder Freistellungen vom Dienst werden durch andere |
Regelungen als das Verwaltungsstatut vorgesehen, wie zum Beispiel der | Regelungen als das Verwaltungsstatut vorgesehen, wie zum Beispiel der |
politische Urlaub. | politische Urlaub. |
Es handelt sich um eine technische Korrektur, da nie die Rede davon | Es handelt sich um eine technische Korrektur, da nie die Rede davon |
war, dass die von der Bestimmung betroffenen Offiziere während eines | war, dass die von der Bestimmung betroffenen Offiziere während eines |
Urlaubs oder einer Freistellung vom Dienst eine Prämie für | Urlaubs oder einer Freistellung vom Dienst eine Prämie für |
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen beziehen. | Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen beziehen. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Rufbereitschaft gibt kein Anrecht auf Zulage oder Prämie. Nur die | Rufbereitschaft gibt kein Anrecht auf Zulage oder Prämie. Nur die |
während der Rufbereitschaft effektiv geleisteten Dienste werden auf | während der Rufbereitschaft effektiv geleisteten Dienste werden auf |
die Minute angerechnet und geben Anrecht auf Zahlung der Prämie für | die Minute angerechnet und geben Anrecht auf Zahlung der Prämie für |
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen. | Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen. |
Die Verpflichtung für Offiziere am Bereitschaftsdienst teilzunehmen, | Die Verpflichtung für Offiziere am Bereitschaftsdienst teilzunehmen, |
wird im Verwaltungsstatut präzisiert werden. | wird im Verwaltungsstatut präzisiert werden. |
Artikel 7, 8, 11, 12, 16 und 20 | Artikel 7, 8, 11, 12, 16 und 20 |
Ziel dieser Bestimmungen ist, die Diplomzulage durch eine | Ziel dieser Bestimmungen ist, die Diplomzulage durch eine |
Spezialisierungszulage zu ersetzen. Der für Inneres zuständige | Spezialisierungszulage zu ersetzen. Der für Inneres zuständige |
Minister ist beauftragt, die Liste der Zertifikate festzulegen, die | Minister ist beauftragt, die Liste der Zertifikate festzulegen, die |
für die Gewährung dieser Zulage berücksichtigt werden können. | für die Gewährung dieser Zulage berücksichtigt werden können. |
Die Zone kann innerhalb der vom Minister festgelegten Grenzen für jede | Die Zone kann innerhalb der vom Minister festgelegten Grenzen für jede |
Spezialisierung einen verschiedenen Betrag oder Prozentsatz festlegen. | Spezialisierung einen verschiedenen Betrag oder Prozentsatz festlegen. |
Das Anrecht auf Spezialisierungszulage ist an die ausgeübte Funktion | Das Anrecht auf Spezialisierungszulage ist an die ausgeübte Funktion |
gebunden. Das Anrecht auf Spezialisierungszulage kann also | gebunden. Das Anrecht auf Spezialisierungszulage kann also |
verschwinden oder auftreten, zum Beispiel anlässlich einer Beförderung | verschwinden oder auftreten, zum Beispiel anlässlich einer Beförderung |
oder bei Mobilität. | oder bei Mobilität. |
Das Personalmitglied kann entscheiden, während maximal fünf Jahren ab | Das Personalmitglied kann entscheiden, während maximal fünf Jahren ab |
Inkrafttreten des neuen Systems dem alten System unterworfen zu | Inkrafttreten des neuen Systems dem alten System unterworfen zu |
bleiben. Beide Systeme können nicht gleichzeitig zur Anwendung kommen. | bleiben. Beide Systeme können nicht gleichzeitig zur Anwendung kommen. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Es ging darum zu verhindern, dass die Teilnahme an einer Ausbildung im | Es ging darum zu verhindern, dass die Teilnahme an einer Ausbildung im |
Rahmen eines bezahlten Bildungsurlaubs zweimal entlohnt wird. | Rahmen eines bezahlten Bildungsurlaubs zweimal entlohnt wird. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 und der Ministerielle Erlass | Der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 und der Ministerielle Erlass |
vom 15. März 1995 über die Diplomzulage werden für Personalmitglieder, | vom 15. März 1995 über die Diplomzulage werden für Personalmitglieder, |
die dem neuen Besoldungsstatut unterliegen, aufgehoben. Diese Erlasse | die dem neuen Besoldungsstatut unterliegen, aufgehoben. Diese Erlasse |
bleiben anwendbar auf Personalmitglieder, die gewählt haben, weiterhin | bleiben anwendbar auf Personalmitglieder, die gewählt haben, weiterhin |
den alten kommunalen Besoldungsstatuten unterworfen zu bleiben. | den alten kommunalen Besoldungsstatuten unterworfen zu bleiben. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung für Personalmitglieder, | Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung für Personalmitglieder, |
die vor dem 1. Juli 2016 - Datum, an dem der Koeffizient 0,38 für alle | die vor dem 1. Juli 2016 - Datum, an dem der Koeffizient 0,38 für alle |
Leutnants auf 0,28 herabgesetzt worden war - durch Beförderung oder | Leutnants auf 0,28 herabgesetzt worden war - durch Beförderung oder |
durch Professionalisierung in den Dienstgrad eines Leutnants ernannt | durch Professionalisierung in den Dienstgrad eines Leutnants ernannt |
worden waren. Für die Ausübung höherer Funktionen bestimmte | worden waren. Für die Ausübung höherer Funktionen bestimmte |
Personalmitglieder sind nicht von dieser Maßnahme betroffen. | Personalmitglieder sind nicht von dieser Maßnahme betroffen. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Hiermit soll ein Fehler in der Anlage verbessert werden. Das Gehalt | Hiermit soll ein Fehler in der Anlage verbessert werden. Das Gehalt |
eines Korporals B1-1 mit einem finanziellen Dienstalter von 14 Jahren | eines Korporals B1-1 mit einem finanziellen Dienstalter von 14 Jahren |
lag unter dem Gehalt eines Feuerwehrmanns B0-1 mit dem gleichen | lag unter dem Gehalt eines Feuerwehrmanns B0-1 mit dem gleichen |
Dienstalter. Der Betrag dieser Gehaltsstufe wird demnach um 50 EUR | Dienstalter. Der Betrag dieser Gehaltsstufe wird demnach um 50 EUR |
erhöht. | erhöht. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 | Erlasses vom 19. April 2014 |
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen | Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106; | Artikels 106; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; | des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli |
2017; | 2017; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/08 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/08 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; |
Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund | Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund |
von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung; | Vereinfachung; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.444/2 des Staatsrates vom 6. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.444/2 des Staatsrates vom 6. Dezember |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April | Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April |
2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen werden zwischen den Wörtern "Die Gehaltstabelle | Hilfeleistungszonen werden zwischen den Wörtern "Die Gehaltstabelle |
B0-0 des Feuerwehrmanns auf Probe durch Anwerbung" und den Wörtern | B0-0 des Feuerwehrmanns auf Probe durch Anwerbung" und den Wörtern |
"und die Gehaltstabelle O2-0 des Kapitäns auf Probe durch Anwerbung" | "und die Gehaltstabelle O2-0 des Kapitäns auf Probe durch Anwerbung" |
die Wörter ", die Gehaltstabelle M0-0 des Sergeanten auf Probe durch | die Wörter ", die Gehaltstabelle M0-0 des Sergeanten auf Probe durch |
Anwerbung" eingefügt. | Anwerbung" eingefügt. |
Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eines Majors oder eines | a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eines Majors oder eines |
Oberst" und den Wörtern "erhält das Mitglied des Berufspersonals" die | Oberst" und den Wörtern "erhält das Mitglied des Berufspersonals" die |
Wörter "ab dem unmittelbar darunter liegenden Dienstgrad" eingefügt. | Wörter "ab dem unmittelbar darunter liegenden Dienstgrad" eingefügt. |
b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut | b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: "Bei einer hierarchischen Beförderung in einen Dienstgrad, | eingefügt: "Bei einer hierarchischen Beförderung in einen Dienstgrad, |
der nicht unmittelbar darüber liegt, erhält das Personalmitglied die | der nicht unmittelbar darüber liegt, erhält das Personalmitglied die |
Gehaltstabelle, die es in Anwendung der vorhergehenden Absätze bei | Gehaltstabelle, die es in Anwendung der vorhergehenden Absätze bei |
aufeinander folgenden hierarchischen Beförderungen erhalten hätte." | aufeinander folgenden hierarchischen Beförderungen erhalten hätte." |
Art. 3 - In den Artikeln 12 bis 19 desselben Erlasses wird Nr. 2 | Art. 3 - In den Artikeln 12 bis 19 desselben Erlasses wird Nr. 2 |
jeweils wie folgt ersetzt: "2. bei der letzten Bewertung mindestens | jeweils wie folgt ersetzt: "2. bei der letzten Bewertung mindestens |
die Note "genügend" erhalten haben,". | die Note "genügend" erhalten haben,". |
Art. 4 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 4 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Note "ungenügend"" durch die Wörter "die Note "zu verbessern" oder die | Note "ungenügend"" durch die Wörter "die Note "zu verbessern" oder die |
Note "ungenügend"" ersetzt. | Note "ungenügend"" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"im Sinne von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom | "im Sinne von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom |
19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen" aufgehoben. | Hilfeleistungszonen" aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 7 - In Buch 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel 8 | Art. 7 - In Buch 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel 8 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"TITEL 8 - Spezialisierungszulage" | "TITEL 8 - Spezialisierungszulage" |
Art. 8 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 31 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des Berufspersonals | "Art. 31 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des Berufspersonals |
unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen eine | unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen eine |
Spezialisierungszulage. | Spezialisierungszulage. |
§ 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate | § 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate |
gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses | gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses |
vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der | vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher | öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher |
Erlasse erwähnt sind. | Erlasse erwähnt sind. |
Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. | Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister | Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister |
anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung einer | anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung einer |
Spezialisierungszulage geben. | Spezialisierungszulage geben. |
§ 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss | § 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss |
von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein. | von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein. |
Die Zulage ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwankt | Die Zulage ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwankt |
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung | gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung |
einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor | einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor |
an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. | an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. |
Die Zulage wird monatlich nachträglich proportional zu den Zeiträumen | Die Zulage wird monatlich nachträglich proportional zu den Zeiträumen |
effektiver Leistungen ausgezahlt. | effektiver Leistungen ausgezahlt. |
§ 4 - Der Minister legt eine A-Liste und eine B-Liste fest, in der die | § 4 - Der Minister legt eine A-Liste und eine B-Liste fest, in der die |
pro Dienstgrad anerkannten Zertifikate aufgeführt sind. | pro Dienstgrad anerkannten Zertifikate aufgeführt sind. |
Die Eintragung in die A-Liste kann Anlass zu einer jährlichen | Die Eintragung in die A-Liste kann Anlass zu einer jährlichen |
Höchstzulage von 500 EUR geben. | Höchstzulage von 500 EUR geben. |
Die Eintragung in die B-Liste kann Anlass zu einer jährlichen | Die Eintragung in die B-Liste kann Anlass zu einer jährlichen |
Höchstzulage von 1.000 EUR geben. | Höchstzulage von 1.000 EUR geben. |
Der Rat legt den Betrag der Zulage fest. | Der Rat legt den Betrag der Zulage fest. |
Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter | Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter |
Zulagen 1.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. " | Zulagen 1.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. " |
Art. 9 - In Artikel 33 Absatz 4 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 9 - In Artikel 33 Absatz 4 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern | den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern |
"der Leistungsvergütungstabelle des Feuerwehrmanns" und den Wörtern | "der Leistungsvergütungstabelle des Feuerwehrmanns" und den Wörtern |
"und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns" die Wörter ", der | "und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns" die Wörter ", der |
Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten" eingefügt. | Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten" eingefügt. |
Art. 10 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit | Art. 10 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 gibt die | folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 gibt die |
Ausbildung, die im Rahmen eines Bildungsurlaubs entlohnt wird, kein | Ausbildung, die im Rahmen eines Bildungsurlaubs entlohnt wird, kein |
Anrecht auf eine Leistungsvergütung." | Anrecht auf eine Leistungsvergütung." |
Art. 11 - In Buch 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel | Art. 11 - In Buch 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel |
2 wie folgt ersetzt: | 2 wie folgt ersetzt: |
"TITEL 2 - Spezialisierungszulage" | "TITEL 2 - Spezialisierungszulage" |
Art. 12 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 38 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des freiwilligen | "Art. 38 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des freiwilligen |
Personals unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen | Personals unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen |
eine Spezialisierungszulage. | eine Spezialisierungszulage. |
§ 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate | § 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate |
gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses | gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses |
vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der | vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher | öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher |
Erlasse erwähnt sind. | Erlasse erwähnt sind. |
Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. | Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister | Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister |
anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung der | anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung der |
Spezialisierungszulage geben. | Spezialisierungszulage geben. |
§ 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss | § 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss |
von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein. | von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein. |
Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. | Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. |
§ 4 - Der Minister legt eine Liste fest, in der die pro Dienstgrad | § 4 - Der Minister legt eine Liste fest, in der die pro Dienstgrad |
anerkannten Zertifikate aufgeführt sind. | anerkannten Zertifikate aufgeführt sind. |
Der Betrag der Zulage entspricht einem Prozentsatz der | Der Betrag der Zulage entspricht einem Prozentsatz der |
Leistungsvergütungen, die im Laufe des abgelaufenen Monats ausgezahlt | Leistungsvergütungen, die im Laufe des abgelaufenen Monats ausgezahlt |
worden sind, mit Ausnahme jeglicher anderen Zulage oder Entschädigung. | worden sind, mit Ausnahme jeglicher anderen Zulage oder Entschädigung. |
Der Rat legt pro Zertifikat einen Prozentsatz zwischen drei und zehn | Der Rat legt pro Zertifikat einen Prozentsatz zwischen drei und zehn |
Prozent fest. | Prozent fest. |
Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter | Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter |
Zulagen zehn Prozent der Leistungsvergütungen des abgelaufenen Monats | Zulagen zehn Prozent der Leistungsvergütungen des abgelaufenen Monats |
nicht überschreiten." | nicht überschreiten." |
Art. 13 - In Artikel 45 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die | Art. 13 - In Artikel 45 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die |
zwei folgenden Absätze ersetzt: "Der Rat kann durch eine | zwei folgenden Absätze ersetzt: "Der Rat kann durch eine |
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die | Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die |
Bedingungen für die Gewährung verschiedener sozialer Vorteile oder für | Bedingungen für die Gewährung verschiedener sozialer Vorteile oder für |
die Gewährung von Entschädigungen für Unkosten festlegen, die nicht | die Gewährung von Entschädigungen für Unkosten festlegen, die nicht |
schon durch andere Bestimmungen des vorliegenden Statuts geregelt | schon durch andere Bestimmungen des vorliegenden Statuts geregelt |
sind, jedoch ausschließlich wenn diese sozialen Vorteile von | sind, jedoch ausschließlich wenn diese sozialen Vorteile von |
geringfügiger Bedeutung sind. | geringfügiger Bedeutung sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Verordnungsbestimmung darf jedoch auf keinen | Die in Absatz 1 erwähnte Verordnungsbestimmung darf jedoch auf keinen |
Fall Prämien oder Zulagen in Zusammenhang mit spezialisierten oder | Fall Prämien oder Zulagen in Zusammenhang mit spezialisierten oder |
nichtspezialisierten Leistungen betreffen." | nichtspezialisierten Leistungen betreffen." |
Art. 14 - Artikel 47 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 9 und | Art. 14 - Artikel 47 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 9 und |
eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der | "9. der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an | allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an |
bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der | bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der |
Gemeindepolizei, | Gemeindepolizei, |
10. der Ministerielle Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für | 10. der Ministerielle Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für |
die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der | die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der |
öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und | öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und |
Zeugnisse." | Zeugnisse." |
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 50/1 mit folgendem | Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 50/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - In Abweichung von Artikel 26 § 4 | Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - In Abweichung von Artikel 26 § 4 |
kommt ein ernannter Leutnant, der am 30. Juni 2016 Anspruch auf eine | kommt ein ernannter Leutnant, der am 30. Juni 2016 Anspruch auf eine |
Gewichtung von 0,38 hatte, weiterhin in den Genuss dieser Gewichtung, | Gewichtung von 0,38 hatte, weiterhin in den Genuss dieser Gewichtung, |
solange er diesen Dienstgrad bekleidet." | solange er diesen Dienstgrad bekleidet." |
Art. 16 - Artikel 53/1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 53/1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "den Artikeln 34, 38 Absatz 3 und 41" werden durch die | 1. Die Wörter "den Artikeln 34, 38 Absatz 3 und 41" werden durch die |
Wörter "den Artikeln 34, 38 § 3 und 41" ersetzt. | Wörter "den Artikeln 34, 38 § 3 und 41" ersetzt. |
2. Das Wort "Diplomzulage" wird durch das Wort | 2. Das Wort "Diplomzulage" wird durch das Wort |
"Spezialisierungszulage" ersetzt. | "Spezialisierungszulage" ersetzt. |
Art. 17 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird vor der Gehaltstabelle | Art. 17 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird vor der Gehaltstabelle |
M0-1 die Gehaltstabelle M0-0, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass | M0-1 die Gehaltstabelle M0-0, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
aufgenommen ist, eingefügt. | aufgenommen ist, eingefügt. |
Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird der Betrag, der der | Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird der Betrag, der der |
Gehaltsstufe 14 der Tabelle B1-1 entspricht, durch folgenden Betrag | Gehaltsstufe 14 der Tabelle B1-1 entspricht, durch folgenden Betrag |
ersetzt: "21597". | ersetzt: "21597". |
Art. 19 - Anlage 2 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Anlage 2 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
a) Der Betrag "10,00" wird für die Stufe "Personalmitglied auf Probe" | a) Der Betrag "10,00" wird für die Stufe "Personalmitglied auf Probe" |
der Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten eingefügt. | der Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten eingefügt. |
b) Der Betrag "10,35" für die Stufe 0 der Leistungsvergütungstabelle | b) Der Betrag "10,35" für die Stufe 0 der Leistungsvergütungstabelle |
des Sergeanten wird durch den Betrag "10,36" ersetzt. | des Sergeanten wird durch den Betrag "10,36" ersetzt. |
Art. 20 - Das Mitglied des Berufspersonals, das am Tag des | Art. 20 - Das Mitglied des Berufspersonals, das am Tag des |
Inkrafttretens von Artikel 8 innerhalb der Grenzen des Königlichen | Inkrafttretens von Artikel 8 innerhalb der Grenzen des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen | Erlasses vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen |
über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der | über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der |
öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei und des | öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei und des |
Ministeriellen Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die | Ministeriellen Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die |
Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen | Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen |
Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse | Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse |
Anrecht auf eine Zulage für ein Brevet, ein Zeugnis oder ein Diplom | Anrecht auf eine Zulage für ein Brevet, ein Zeugnis oder ein Diplom |
hat, kann entscheiden, während fünf Jahren weiterhin in den Genuss der | hat, kann entscheiden, während fünf Jahren weiterhin in den Genuss der |
Zulage zu kommen, wenn es die Bedingungen erfüllt. In diesem Fall | Zulage zu kommen, wenn es die Bedingungen erfüllt. In diesem Fall |
kommt es nicht in den Genuss der in Artikel 8 erwähnten | kommt es nicht in den Genuss der in Artikel 8 erwähnten |
Spezialisierungszulage. | Spezialisierungszulage. |
Das Mitglied des freiwilligen Personals, das am Tag des Inkrafttretens | Das Mitglied des freiwilligen Personals, das am Tag des Inkrafttretens |
von Artikel 12 Anrecht auf eine Zulage für ein im Ministeriellen | von Artikel 12 Anrecht auf eine Zulage für ein im Ministeriellen |
Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer | Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer |
Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen | Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen |
Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse | Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse |
erwähntes Brevet, Zeugnis oder Diplom hat, kann entscheiden, während | erwähntes Brevet, Zeugnis oder Diplom hat, kann entscheiden, während |
fünf Jahren weiterhin in den Genuss der Zulage zu kommen, wenn es die | fünf Jahren weiterhin in den Genuss der Zulage zu kommen, wenn es die |
Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht in den Genuss der | Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht in den Genuss der |
in Artikel 12 erwähnten Spezialisierungszulage. | in Artikel 12 erwähnten Spezialisierungszulage. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb von | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb von |
drei Monaten ab Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur | drei Monaten ab Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur |
Festlegung der in den Artikeln 31 § 4 und 38 § 4 des Königlichen | Festlegung der in den Artikeln 31 § 4 und 38 § 4 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des | Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Listen getroffen. | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Listen getroffen. |
Diese Entscheidung wird der zuständigen Behörde innerhalb derselben | Diese Entscheidung wird der zuständigen Behörde innerhalb derselben |
Frist vom betreffenden Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. | Frist vom betreffenden Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. |
Das Personalmitglied kann jederzeit auf die in den Absätzen 1 und 2 | Das Personalmitglied kann jederzeit auf die in den Absätzen 1 und 2 |
erwähnte Entscheidung zurückkommen und beantragen, in den Genuss der | erwähnte Entscheidung zurückkommen und beantragen, in den Genuss der |
in den Artikeln 8 und 12 erwähnten Bestimmungen zu kommen. Diese | in den Artikeln 8 und 12 erwähnten Bestimmungen zu kommen. Diese |
Entscheidung ist unwiderruflich. | Entscheidung ist unwiderruflich. |
Art. 21 - Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt vorliegender | Art. 21 - Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt vorliegender |
Erlass am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung | Erlass am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 7, 8, 11, 12, 14 und 16 treten an dem Datum in Kraft, das | Die Artikel 7, 8, 11, 12, 14 und 16 treten an dem Datum in Kraft, das |
von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt wird. | von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt wird. |
Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2016. | Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2016. |
Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Anlage | Anlage |
M0-0 Personalmitglied auf Probe | M0-0 Personalmitglied auf Probe |
0 | 0 |
16135 | 16135 |
1 | 1 |
16355 | 16355 |
2 | 2 |
16575 | 16575 |
3 | 3 |
17005 | 17005 |
4 | 4 |
17165 | 17165 |
5 | 5 |
18194 | 18194 |
6 | 6 |
18275 | 18275 |
7 | 7 |
18705 | 18705 |
8 | 8 |
19135 | 19135 |
9 | 9 |
19565 | 19565 |
10 | 10 |
19995 | 19995 |
11 | 11 |
20455 | 20455 |
12 | 12 |
21255 | 21255 |
13 | 13 |
21655 | 21655 |
14 | 14 |
21985 | 21985 |
15 | 15 |
22205 | 22205 |
16 | 16 |
22425 | 22425 |
17 | 17 |
22645 | 22645 |
18 | 18 |
22865 | 22865 |
19 | 19 |
23085 | 23085 |
20 | 20 |
23305 | 23305 |
21 | 21 |
23525 | 23525 |
22 | 22 |
23755 | 23755 |
23 | 23 |
24025 | 24025 |
24 | 24 |
24245 | 24245 |
25 | 25 |
24800 | 24800 |
Gesehen um Unserem Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des | Gesehen um Unserem Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |