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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/01/2018
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel
secours (Moniteur belge du 20 février 2018). personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 20
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction februari 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 Erlasses vom 19. April 2014
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen Hilfeleistungszonen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung
beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des
Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
anwendbar ist. anwendbar ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1, 9, 17 und 19 Artikel 1, 9, 17 und 19
Es handelt sich um Abänderungen, die infolge der Einfügung der Es handelt sich um Abänderungen, die infolge der Einfügung der
Möglichkeit der Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten notwendig Möglichkeit der Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten notwendig
geworden sind. geworden sind.
Artikel 2 Artikel 2
Seit der Abänderung von Artikel 56 des Verwaltungsstatuts durch den Seit der Abänderung von Artikel 56 des Verwaltungsstatuts durch den
Königlichen Erlass vom 18. November 2015 ermöglichen die Bedingungen Königlichen Erlass vom 18. November 2015 ermöglichen die Bedingungen
für die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad in vielen Fällen, für die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad in vielen Fällen,
in einen Dienstgrad befördert zu werden, der nicht unmittelbar darüber in einen Dienstgrad befördert zu werden, der nicht unmittelbar darüber
liegt. Es musste vermieden werden, dass eine solche Beförderung die liegt. Es musste vermieden werden, dass eine solche Beförderung die
Gewährung einer Gehaltsstufe ermöglicht, die höher ist als diejenige, Gewährung einer Gehaltsstufe ermöglicht, die höher ist als diejenige,
die durch aufeinander folgende Beförderungen gewährt worden wäre. die durch aufeinander folgende Beförderungen gewährt worden wäre.
Die Regeln für die Gewährung einer Gehaltsstufe bei einer Beförderung Die Regeln für die Gewährung einer Gehaltsstufe bei einer Beförderung
in den unmittelbar darüber liegenden Dienstgrad sind nicht abgeändert in den unmittelbar darüber liegenden Dienstgrad sind nicht abgeändert
worden. worden.
Artikel 3 und 4 Artikel 3 und 4
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.
Artikel 5 Artikel 5
Manche Urlaubsarten oder Freistellungen vom Dienst werden durch andere Manche Urlaubsarten oder Freistellungen vom Dienst werden durch andere
Regelungen als das Verwaltungsstatut vorgesehen, wie zum Beispiel der Regelungen als das Verwaltungsstatut vorgesehen, wie zum Beispiel der
politische Urlaub. politische Urlaub.
Es handelt sich um eine technische Korrektur, da nie die Rede davon Es handelt sich um eine technische Korrektur, da nie die Rede davon
war, dass die von der Bestimmung betroffenen Offiziere während eines war, dass die von der Bestimmung betroffenen Offiziere während eines
Urlaubs oder einer Freistellung vom Dienst eine Prämie für Urlaubs oder einer Freistellung vom Dienst eine Prämie für
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen beziehen. Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen beziehen.
Artikel 6 Artikel 6
Rufbereitschaft gibt kein Anrecht auf Zulage oder Prämie. Nur die Rufbereitschaft gibt kein Anrecht auf Zulage oder Prämie. Nur die
während der Rufbereitschaft effektiv geleisteten Dienste werden auf während der Rufbereitschaft effektiv geleisteten Dienste werden auf
die Minute angerechnet und geben Anrecht auf Zahlung der Prämie für die Minute angerechnet und geben Anrecht auf Zahlung der Prämie für
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen. Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen.
Die Verpflichtung für Offiziere am Bereitschaftsdienst teilzunehmen, Die Verpflichtung für Offiziere am Bereitschaftsdienst teilzunehmen,
wird im Verwaltungsstatut präzisiert werden. wird im Verwaltungsstatut präzisiert werden.
Artikel 7, 8, 11, 12, 16 und 20 Artikel 7, 8, 11, 12, 16 und 20
Ziel dieser Bestimmungen ist, die Diplomzulage durch eine Ziel dieser Bestimmungen ist, die Diplomzulage durch eine
Spezialisierungszulage zu ersetzen. Der für Inneres zuständige Spezialisierungszulage zu ersetzen. Der für Inneres zuständige
Minister ist beauftragt, die Liste der Zertifikate festzulegen, die Minister ist beauftragt, die Liste der Zertifikate festzulegen, die
für die Gewährung dieser Zulage berücksichtigt werden können. für die Gewährung dieser Zulage berücksichtigt werden können.
Die Zone kann innerhalb der vom Minister festgelegten Grenzen für jede Die Zone kann innerhalb der vom Minister festgelegten Grenzen für jede
Spezialisierung einen verschiedenen Betrag oder Prozentsatz festlegen. Spezialisierung einen verschiedenen Betrag oder Prozentsatz festlegen.
Das Anrecht auf Spezialisierungszulage ist an die ausgeübte Funktion Das Anrecht auf Spezialisierungszulage ist an die ausgeübte Funktion
gebunden. Das Anrecht auf Spezialisierungszulage kann also gebunden. Das Anrecht auf Spezialisierungszulage kann also
verschwinden oder auftreten, zum Beispiel anlässlich einer Beförderung verschwinden oder auftreten, zum Beispiel anlässlich einer Beförderung
oder bei Mobilität. oder bei Mobilität.
Das Personalmitglied kann entscheiden, während maximal fünf Jahren ab Das Personalmitglied kann entscheiden, während maximal fünf Jahren ab
Inkrafttreten des neuen Systems dem alten System unterworfen zu Inkrafttreten des neuen Systems dem alten System unterworfen zu
bleiben. Beide Systeme können nicht gleichzeitig zur Anwendung kommen. bleiben. Beide Systeme können nicht gleichzeitig zur Anwendung kommen.
Artikel 10 Artikel 10
Es ging darum zu verhindern, dass die Teilnahme an einer Ausbildung im Es ging darum zu verhindern, dass die Teilnahme an einer Ausbildung im
Rahmen eines bezahlten Bildungsurlaubs zweimal entlohnt wird. Rahmen eines bezahlten Bildungsurlaubs zweimal entlohnt wird.
Artikel 13 Artikel 13
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Artikel 14 Artikel 14
Der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 und der Ministerielle Erlass Der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 und der Ministerielle Erlass
vom 15. März 1995 über die Diplomzulage werden für Personalmitglieder, vom 15. März 1995 über die Diplomzulage werden für Personalmitglieder,
die dem neuen Besoldungsstatut unterliegen, aufgehoben. Diese Erlasse die dem neuen Besoldungsstatut unterliegen, aufgehoben. Diese Erlasse
bleiben anwendbar auf Personalmitglieder, die gewählt haben, weiterhin bleiben anwendbar auf Personalmitglieder, die gewählt haben, weiterhin
den alten kommunalen Besoldungsstatuten unterworfen zu bleiben. den alten kommunalen Besoldungsstatuten unterworfen zu bleiben.
Artikel 15 Artikel 15
Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung für Personalmitglieder, Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung für Personalmitglieder,
die vor dem 1. Juli 2016 - Datum, an dem der Koeffizient 0,38 für alle die vor dem 1. Juli 2016 - Datum, an dem der Koeffizient 0,38 für alle
Leutnants auf 0,28 herabgesetzt worden war - durch Beförderung oder Leutnants auf 0,28 herabgesetzt worden war - durch Beförderung oder
durch Professionalisierung in den Dienstgrad eines Leutnants ernannt durch Professionalisierung in den Dienstgrad eines Leutnants ernannt
worden waren. Für die Ausübung höherer Funktionen bestimmte worden waren. Für die Ausübung höherer Funktionen bestimmte
Personalmitglieder sind nicht von dieser Maßnahme betroffen. Personalmitglieder sind nicht von dieser Maßnahme betroffen.
Artikel 18 Artikel 18
Hiermit soll ein Fehler in der Anlage verbessert werden. Das Gehalt Hiermit soll ein Fehler in der Anlage verbessert werden. Das Gehalt
eines Korporals B1-1 mit einem finanziellen Dienstalter von 14 Jahren eines Korporals B1-1 mit einem finanziellen Dienstalter von 14 Jahren
lag unter dem Gehalt eines Feuerwehrmanns B0-1 mit dem gleichen lag unter dem Gehalt eines Feuerwehrmanns B0-1 mit dem gleichen
Dienstalter. Der Betrag dieser Gehaltsstufe wird demnach um 50 EUR Dienstalter. Der Betrag dieser Gehaltsstufe wird demnach um 50 EUR
erhöht. erhöht.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 Erlasses vom 19. April 2014
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106; Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli
2017; 2017;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/08 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/08 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017;
Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund
von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung; Vereinfachung;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.444/2 des Staatsrates vom 6. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.444/2 des Staatsrates vom 6. Dezember
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April
2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen werden zwischen den Wörtern "Die Gehaltstabelle Hilfeleistungszonen werden zwischen den Wörtern "Die Gehaltstabelle
B0-0 des Feuerwehrmanns auf Probe durch Anwerbung" und den Wörtern B0-0 des Feuerwehrmanns auf Probe durch Anwerbung" und den Wörtern
"und die Gehaltstabelle O2-0 des Kapitäns auf Probe durch Anwerbung" "und die Gehaltstabelle O2-0 des Kapitäns auf Probe durch Anwerbung"
die Wörter ", die Gehaltstabelle M0-0 des Sergeanten auf Probe durch die Wörter ", die Gehaltstabelle M0-0 des Sergeanten auf Probe durch
Anwerbung" eingefügt. Anwerbung" eingefügt.
Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eines Majors oder eines a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eines Majors oder eines
Oberst" und den Wörtern "erhält das Mitglied des Berufspersonals" die Oberst" und den Wörtern "erhält das Mitglied des Berufspersonals" die
Wörter "ab dem unmittelbar darunter liegenden Dienstgrad" eingefügt. Wörter "ab dem unmittelbar darunter liegenden Dienstgrad" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: "Bei einer hierarchischen Beförderung in einen Dienstgrad, eingefügt: "Bei einer hierarchischen Beförderung in einen Dienstgrad,
der nicht unmittelbar darüber liegt, erhält das Personalmitglied die der nicht unmittelbar darüber liegt, erhält das Personalmitglied die
Gehaltstabelle, die es in Anwendung der vorhergehenden Absätze bei Gehaltstabelle, die es in Anwendung der vorhergehenden Absätze bei
aufeinander folgenden hierarchischen Beförderungen erhalten hätte." aufeinander folgenden hierarchischen Beförderungen erhalten hätte."
Art. 3 - In den Artikeln 12 bis 19 desselben Erlasses wird Nr. 2 Art. 3 - In den Artikeln 12 bis 19 desselben Erlasses wird Nr. 2
jeweils wie folgt ersetzt: "2. bei der letzten Bewertung mindestens jeweils wie folgt ersetzt: "2. bei der letzten Bewertung mindestens
die Note "genügend" erhalten haben,". die Note "genügend" erhalten haben,".
Art. 4 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 4 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Note "ungenügend"" durch die Wörter "die Note "zu verbessern" oder die Note "ungenügend"" durch die Wörter "die Note "zu verbessern" oder die
Note "ungenügend"" ersetzt. Note "ungenügend"" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"im Sinne von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom "im Sinne von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom
19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen" aufgehoben. Hilfeleistungszonen" aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 27 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - In Buch 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel 8 Art. 7 - In Buch 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel 8
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"TITEL 8 - Spezialisierungszulage" "TITEL 8 - Spezialisierungszulage"
Art. 8 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des Berufspersonals "Art. 31 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des Berufspersonals
unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen eine unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen eine
Spezialisierungszulage. Spezialisierungszulage.
§ 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate § 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate
gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses
vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher
Erlasse erwähnt sind. Erlasse erwähnt sind.
Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister
anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung einer anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung einer
Spezialisierungszulage geben. Spezialisierungszulage geben.
§ 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss § 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss
von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein. von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein.
Die Zulage ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwankt Die Zulage ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwankt
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung
einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor
an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.
Die Zulage wird monatlich nachträglich proportional zu den Zeiträumen Die Zulage wird monatlich nachträglich proportional zu den Zeiträumen
effektiver Leistungen ausgezahlt. effektiver Leistungen ausgezahlt.
§ 4 - Der Minister legt eine A-Liste und eine B-Liste fest, in der die § 4 - Der Minister legt eine A-Liste und eine B-Liste fest, in der die
pro Dienstgrad anerkannten Zertifikate aufgeführt sind. pro Dienstgrad anerkannten Zertifikate aufgeführt sind.
Die Eintragung in die A-Liste kann Anlass zu einer jährlichen Die Eintragung in die A-Liste kann Anlass zu einer jährlichen
Höchstzulage von 500 EUR geben. Höchstzulage von 500 EUR geben.
Die Eintragung in die B-Liste kann Anlass zu einer jährlichen Die Eintragung in die B-Liste kann Anlass zu einer jährlichen
Höchstzulage von 1.000 EUR geben. Höchstzulage von 1.000 EUR geben.
Der Rat legt den Betrag der Zulage fest. Der Rat legt den Betrag der Zulage fest.
Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter
Zulagen 1.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. " Zulagen 1.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. "
Art. 9 - In Artikel 33 Absatz 4 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 9 - In Artikel 33 Absatz 4 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern
"der Leistungsvergütungstabelle des Feuerwehrmanns" und den Wörtern "der Leistungsvergütungstabelle des Feuerwehrmanns" und den Wörtern
"und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns" die Wörter ", der "und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns" die Wörter ", der
Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten" eingefügt. Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten" eingefügt.
Art. 10 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit Art. 10 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 gibt die folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 gibt die
Ausbildung, die im Rahmen eines Bildungsurlaubs entlohnt wird, kein Ausbildung, die im Rahmen eines Bildungsurlaubs entlohnt wird, kein
Anrecht auf eine Leistungsvergütung." Anrecht auf eine Leistungsvergütung."
Art. 11 - In Buch 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel Art. 11 - In Buch 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Titel
2 wie folgt ersetzt: 2 wie folgt ersetzt:
"TITEL 2 - Spezialisierungszulage" "TITEL 2 - Spezialisierungszulage"
Art. 12 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des freiwilligen "Art. 38 - § 1 - Die Zone gewährt dem Mitglied des freiwilligen
Personals unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen Personals unter den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen
eine Spezialisierungszulage. eine Spezialisierungszulage.
§ 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate § 2 - Die Zulage darf nur für die vom Minister anerkannten Zertifikate
gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses gewährt werden, die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses
vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher
Erlasse erwähnt sind. Erlasse erwähnt sind.
Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Der Rat legt auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse die Liste der vom Minister
anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung der anerkannten Zertifikate fest, die Anlass zur Gewährung der
Spezialisierungszulage geben. Spezialisierungszulage geben.
§ 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss § 3 - Das Zertifikat, das Anlass zur Gewährung einer Zulage gibt, muss
von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein. von unmittelbarem Nutzen für die Ausübung der Funktion sein.
Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt.
§ 4 - Der Minister legt eine Liste fest, in der die pro Dienstgrad § 4 - Der Minister legt eine Liste fest, in der die pro Dienstgrad
anerkannten Zertifikate aufgeführt sind. anerkannten Zertifikate aufgeführt sind.
Der Betrag der Zulage entspricht einem Prozentsatz der Der Betrag der Zulage entspricht einem Prozentsatz der
Leistungsvergütungen, die im Laufe des abgelaufenen Monats ausgezahlt Leistungsvergütungen, die im Laufe des abgelaufenen Monats ausgezahlt
worden sind, mit Ausnahme jeglicher anderen Zulage oder Entschädigung. worden sind, mit Ausnahme jeglicher anderen Zulage oder Entschädigung.
Der Rat legt pro Zertifikat einen Prozentsatz zwischen drei und zehn Der Rat legt pro Zertifikat einen Prozentsatz zwischen drei und zehn
Prozent fest. Prozent fest.
Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter Der gewährte Gesamtbetrag darf unabhängig von der Anzahl gewährter
Zulagen zehn Prozent der Leistungsvergütungen des abgelaufenen Monats Zulagen zehn Prozent der Leistungsvergütungen des abgelaufenen Monats
nicht überschreiten." nicht überschreiten."
Art. 13 - In Artikel 45 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die Art. 13 - In Artikel 45 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die
zwei folgenden Absätze ersetzt: "Der Rat kann durch eine zwei folgenden Absätze ersetzt: "Der Rat kann durch eine
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die
Bedingungen für die Gewährung verschiedener sozialer Vorteile oder für Bedingungen für die Gewährung verschiedener sozialer Vorteile oder für
die Gewährung von Entschädigungen für Unkosten festlegen, die nicht die Gewährung von Entschädigungen für Unkosten festlegen, die nicht
schon durch andere Bestimmungen des vorliegenden Statuts geregelt schon durch andere Bestimmungen des vorliegenden Statuts geregelt
sind, jedoch ausschließlich wenn diese sozialen Vorteile von sind, jedoch ausschließlich wenn diese sozialen Vorteile von
geringfügiger Bedeutung sind. geringfügiger Bedeutung sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Verordnungsbestimmung darf jedoch auf keinen Die in Absatz 1 erwähnte Verordnungsbestimmung darf jedoch auf keinen
Fall Prämien oder Zulagen in Zusammenhang mit spezialisierten oder Fall Prämien oder Zulagen in Zusammenhang mit spezialisierten oder
nichtspezialisierten Leistungen betreffen." nichtspezialisierten Leistungen betreffen."
Art. 14 - Artikel 47 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 9 und Art. 14 - Artikel 47 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 9 und
eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der "9. der Königliche Erlass vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der
allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an
bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der
Gemeindepolizei, Gemeindepolizei,
10. der Ministerielle Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für 10. der Ministerielle Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für
die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der
öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und
Zeugnisse." Zeugnisse."
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 50/1 mit folgendem Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 50/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - In Abweichung von Artikel 26 § 4 Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - In Abweichung von Artikel 26 § 4
kommt ein ernannter Leutnant, der am 30. Juni 2016 Anspruch auf eine kommt ein ernannter Leutnant, der am 30. Juni 2016 Anspruch auf eine
Gewichtung von 0,38 hatte, weiterhin in den Genuss dieser Gewichtung, Gewichtung von 0,38 hatte, weiterhin in den Genuss dieser Gewichtung,
solange er diesen Dienstgrad bekleidet." solange er diesen Dienstgrad bekleidet."
Art. 16 - Artikel 53/1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 53/1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "den Artikeln 34, 38 Absatz 3 und 41" werden durch die 1. Die Wörter "den Artikeln 34, 38 Absatz 3 und 41" werden durch die
Wörter "den Artikeln 34, 38 § 3 und 41" ersetzt. Wörter "den Artikeln 34, 38 § 3 und 41" ersetzt.
2. Das Wort "Diplomzulage" wird durch das Wort 2. Das Wort "Diplomzulage" wird durch das Wort
"Spezialisierungszulage" ersetzt. "Spezialisierungszulage" ersetzt.
Art. 17 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird vor der Gehaltstabelle Art. 17 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird vor der Gehaltstabelle
M0-1 die Gehaltstabelle M0-0, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass M0-1 die Gehaltstabelle M0-0, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass
aufgenommen ist, eingefügt. aufgenommen ist, eingefügt.
Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird der Betrag, der der Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird der Betrag, der der
Gehaltsstufe 14 der Tabelle B1-1 entspricht, durch folgenden Betrag Gehaltsstufe 14 der Tabelle B1-1 entspricht, durch folgenden Betrag
ersetzt: "21597". ersetzt: "21597".
Art. 19 - Anlage 2 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Anlage 2 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
a) Der Betrag "10,00" wird für die Stufe "Personalmitglied auf Probe" a) Der Betrag "10,00" wird für die Stufe "Personalmitglied auf Probe"
der Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten eingefügt. der Leistungsvergütungstabelle des Sergeanten eingefügt.
b) Der Betrag "10,35" für die Stufe 0 der Leistungsvergütungstabelle b) Der Betrag "10,35" für die Stufe 0 der Leistungsvergütungstabelle
des Sergeanten wird durch den Betrag "10,36" ersetzt. des Sergeanten wird durch den Betrag "10,36" ersetzt.
Art. 20 - Das Mitglied des Berufspersonals, das am Tag des Art. 20 - Das Mitglied des Berufspersonals, das am Tag des
Inkrafttretens von Artikel 8 innerhalb der Grenzen des Königlichen Inkrafttretens von Artikel 8 innerhalb der Grenzen des Königlichen
Erlasses vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen Erlasses vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen
über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der
öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei und des öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei und des
Ministeriellen Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Ministeriellen Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die
Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen
Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse
Anrecht auf eine Zulage für ein Brevet, ein Zeugnis oder ein Diplom Anrecht auf eine Zulage für ein Brevet, ein Zeugnis oder ein Diplom
hat, kann entscheiden, während fünf Jahren weiterhin in den Genuss der hat, kann entscheiden, während fünf Jahren weiterhin in den Genuss der
Zulage zu kommen, wenn es die Bedingungen erfüllt. In diesem Fall Zulage zu kommen, wenn es die Bedingungen erfüllt. In diesem Fall
kommt es nicht in den Genuss der in Artikel 8 erwähnten kommt es nicht in den Genuss der in Artikel 8 erwähnten
Spezialisierungszulage. Spezialisierungszulage.
Das Mitglied des freiwilligen Personals, das am Tag des Inkrafttretens Das Mitglied des freiwilligen Personals, das am Tag des Inkrafttretens
von Artikel 12 Anrecht auf eine Zulage für ein im Ministeriellen von Artikel 12 Anrecht auf eine Zulage für ein im Ministeriellen
Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer
Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen
Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse
erwähntes Brevet, Zeugnis oder Diplom hat, kann entscheiden, während erwähntes Brevet, Zeugnis oder Diplom hat, kann entscheiden, während
fünf Jahren weiterhin in den Genuss der Zulage zu kommen, wenn es die fünf Jahren weiterhin in den Genuss der Zulage zu kommen, wenn es die
Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht in den Genuss der Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht in den Genuss der
in Artikel 12 erwähnten Spezialisierungszulage. in Artikel 12 erwähnten Spezialisierungszulage.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb von Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb von
drei Monaten ab Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur drei Monaten ab Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur
Festlegung der in den Artikeln 31 § 4 und 38 § 4 des Königlichen Festlegung der in den Artikeln 31 § 4 und 38 § 4 des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Listen getroffen. Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Listen getroffen.
Diese Entscheidung wird der zuständigen Behörde innerhalb derselben Diese Entscheidung wird der zuständigen Behörde innerhalb derselben
Frist vom betreffenden Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Frist vom betreffenden Personalmitglied schriftlich mitgeteilt.
Das Personalmitglied kann jederzeit auf die in den Absätzen 1 und 2 Das Personalmitglied kann jederzeit auf die in den Absätzen 1 und 2
erwähnte Entscheidung zurückkommen und beantragen, in den Genuss der erwähnte Entscheidung zurückkommen und beantragen, in den Genuss der
in den Artikeln 8 und 12 erwähnten Bestimmungen zu kommen. Diese in den Artikeln 8 und 12 erwähnten Bestimmungen zu kommen. Diese
Entscheidung ist unwiderruflich. Entscheidung ist unwiderruflich.
Art. 21 - Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt vorliegender Art. 21 - Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt vorliegender
Erlass am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung Erlass am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 7, 8, 11, 12, 14 und 16 treten an dem Datum in Kraft, das Die Artikel 7, 8, 11, 12, 14 und 16 treten an dem Datum in Kraft, das
von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt wird. von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt wird.
Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2016. Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2016.
Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Anlage Anlage
M0-0 Personalmitglied auf Probe M0-0 Personalmitglied auf Probe
0 0
16135 16135
1 1
16355 16355
2 2
16575 16575
3 3
17005 17005
4 4
17165 17165
5 5
18194 18194
6 6
18275 18275
7 7
18705 18705
8 8
19135 19135
9 9
19565 19565
10 10
19995 19995
11 11
20455 20455
12 12
21255 21255
13 13
21655 21655
14 14
21985 21985
15 15
22205 22205
16 16
22425 22425
17 17
22645 22645
18 18
22865 22865
19 19
23085 23085
20 20
23305 23305
21 21
23525 23525
22 22
23755 23755
23 23
24025 24025
24 24
24245 24245
25 25
24800 24800
Gesehen um Unserem Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des Gesehen um Unserem Erlass vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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