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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2017 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel |
(Moniteur belge du 10 février 2017). | van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
26. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 340/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 340/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 23. April 2014; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 23. April 2014; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 20. | Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 20. |
März 2015 und 30. April 2016; | März 2015 und 30. April 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. |
Juli 2016; | Juli 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 20. Oktober 2016; | beauftragten Ministers vom 20. Oktober 2016; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.509/2 des Staatsrates vom 14. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.509/2 des Staatsrates vom 14. Dezember |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
TITEL I - Abänderungsbestimmungen | TITEL I - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch die | Artikel 1 - Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2014, wird durch eine Nummer 10 mit | Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2014, wird durch eine Nummer 10 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"10. Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit." | "10. Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit." |
Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.IV.7bis mit folgendem | Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.IV.7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. VIII.IV.7bis - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, | "Art. VIII.IV.7bis - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, |
haben Anrecht auf fünf Werktage Urlaub pro Jahr für folgende | haben Anrecht auf fünf Werktage Urlaub pro Jahr für folgende |
Tätigkeiten: | Tätigkeiten: |
1. Begleitung und Unterstützung von Kranken, Personen mit Behinderung | 1. Begleitung und Unterstützung von Kranken, Personen mit Behinderung |
und sozial schutzbedürftigen Personen bei Ferienreisen oder | und sozial schutzbedürftigen Personen bei Ferienreisen oder |
Ferienaufenthalten in Belgien und im Ausland. Diese Ferienreisen und | Ferienaufenthalten in Belgien und im Ausland. Diese Ferienreisen und |
Ferienaufenthalte müssen von einer Vereinigung, einer öffentlichen | Ferienaufenthalte müssen von einer Vereinigung, einer öffentlichen |
Einrichtung oder einer privaten Einrichtung organisiert werden, deren | Einrichtung oder einer privaten Einrichtung organisiert werden, deren |
Auftrag es ist, sich um Kranke, Personen mit Behinderung oder sozial | Auftrag es ist, sich um Kranke, Personen mit Behinderung oder sozial |
schutzbedürftige Personen zu kümmern, und die zu diesem Zweck | schutzbedürftige Personen zu kümmern, und die zu diesem Zweck |
öffentliche Zuschüsse erhält, | öffentliche Zuschüsse erhält, |
2. Begleitung von Sportlern mit Behinderung, die an den paralympischen | 2. Begleitung von Sportlern mit Behinderung, die an den paralympischen |
Spielen oder den "Special Olympics" teilnehmen. | Spielen oder den "Special Olympics" teilnehmen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Urlaub kann dem Personalmitglied gewährt | Der in Absatz 1 erwähnte Urlaub kann dem Personalmitglied gewährt |
werden, sofern die betreffende Person: | werden, sofern die betreffende Person: |
- entweder mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt | - entweder mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt |
- oder, wenn die Person nicht mit dem Personalmitglied unter einem | - oder, wenn die Person nicht mit dem Personalmitglied unter einem |
Dach wohnt, ein Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades ist. | Dach wohnt, ein Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades ist. |
Der Dienst kann vom Personalmitglied verlangen, dass es den Beweis für | Der Dienst kann vom Personalmitglied verlangen, dass es den Beweis für |
die Teilnahme an den Tätigkeiten erbringt, um in den Genuss diese | die Teilnahme an den Tätigkeiten erbringt, um in den Genuss diese |
Urlaubs zu kommen." | Urlaubs zu kommen." |
Art. 3 - In Artikel VIII.X.16bis RSPol, eingefügt durch den | Art. 3 - In Artikel VIII.X.16bis RSPol, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2008, werden die Wörter "auf die in | Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2008, werden die Wörter "auf die in |
Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet" durch die Wörter | Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet" durch die Wörter |
"auf die in Artikel VIII.III.1 oder gegebenenfalls die in Artikel | "auf die in Artikel VIII.III.1 oder gegebenenfalls die in Artikel |
VIII.III.1bis erwähnte Anzahl Tage angerechnet". | VIII.III.1bis erwähnte Anzahl Tage angerechnet". |
Art. 4 - In Teil VIII Titel X RSPol wird ein Kapitel IIbis, das die | Art. 4 - In Teil VIII Titel X RSPol wird ein Kapitel IIbis, das die |
Artikel VIII.X.16quater bis VIII.X.16septies umfasst, mit folgendem | Artikel VIII.X.16quater bis VIII.X.16septies umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IIbis - Teilzeitleistungen wegen medizinischer | "KAPITEL IIbis - Teilzeitleistungen wegen medizinischer |
Langzeitunfähigkeit | Langzeitunfähigkeit |
Art. VIII.X.16quater - § 1 - Das Personalmitglied, mit Ausnahme des | Art. VIII.X.16quater - § 1 - Das Personalmitglied, mit Ausnahme des |
Anwärters, des Personalmitglieds auf Probe und des | Anwärters, des Personalmitglieds auf Probe und des |
Vertragspersonalmitglieds, kann beantragen, sein Amt im Rahmen von | Vertragspersonalmitglieds, kann beantragen, sein Amt im Rahmen von |
Teilzeitleistungen aus medizinischen Gründen auszuüben, wenn es | Teilzeitleistungen aus medizinischen Gründen auszuüben, wenn es |
infolge einer medizinischen Langzeitunfähigkeit nicht in der Lage ist, | infolge einer medizinischen Langzeitunfähigkeit nicht in der Lage ist, |
im Anschluss an einen Zeitraum krankheitsbedingter Teilzeitleistungen | im Anschluss an einen Zeitraum krankheitsbedingter Teilzeitleistungen |
in Anwendung der Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16ter oder nach einer | in Anwendung der Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16ter oder nach einer |
krankeitsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mindestens dreißig | krankeitsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mindestens dreißig |
Tagen Vollzeit zu arbeiten. | Tagen Vollzeit zu arbeiten. |
§ 2 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied kann für einen Zeitraum von | § 2 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied kann für einen Zeitraum von |
höchstens zwölf Monaten sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 | höchstens zwölf Monaten sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 |
Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufnehmen, es sei denn, der | Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufnehmen, es sei denn, der |
Arzt des medizinischen Dienstes ist der Ansicht, dass die erneute | Arzt des medizinischen Dienstes ist der Ansicht, dass die erneute |
Untersuchung früher stattfinden soll. | Untersuchung früher stattfinden soll. |
Verlängerungen können für Zeiträume von höchstens zwölf Monaten | Verlängerungen können für Zeiträume von höchstens zwölf Monaten |
gewährt werden, wenn der Arzt des medizinischen Dienstes bei erneuter | gewährt werden, wenn der Arzt des medizinischen Dienstes bei erneuter |
Untersuchung der Ansicht ist, dass der Gesundheitszustand des | Untersuchung der Ansicht ist, dass der Gesundheitszustand des |
Personalmitglieds es rechtfertigt. | Personalmitglieds es rechtfertigt. |
Während eines laufenden Zeitraums von Teilzeitleistungen kann das | Während eines laufenden Zeitraums von Teilzeitleistungen kann das |
Personalmitglied im Hinblick auf eine Anpassung seiner Arbeitsregelung | Personalmitglied im Hinblick auf eine Anpassung seiner Arbeitsregelung |
eine neue ärztliche Untersuchung beim medizinischen Dienst beantragen. | eine neue ärztliche Untersuchung beim medizinischen Dienst beantragen. |
Bei jeder Untersuchung urteilt der Arzt des medizinischen Dienstes, ob | Bei jeder Untersuchung urteilt der Arzt des medizinischen Dienstes, ob |
das Personalmitglied fähig ist, 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent | das Personalmitglied fähig ist, 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent |
der normalen Leistungen zu erbringen. | der normalen Leistungen zu erbringen. |
§ 3 - Die Teilzeitleistungen werden nach einer Verteilung der | § 3 - Die Teilzeitleistungen werden nach einer Verteilung der |
Leistungen über die Woche gemäß dem Gutachten des Arztes des | Leistungen über die Woche gemäß dem Gutachten des Arztes des |
medizinischen Dienstes erbracht. | medizinischen Dienstes erbracht. |
§ 4 - Die Dauer der Teilzeitleistungen wegen medizinischer | § 4 - Die Dauer der Teilzeitleistungen wegen medizinischer |
Langzeitunfähigkeit wird nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte | Langzeitunfähigkeit wird nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte |
Anzahl Urlaubstage angerechnet. | Anzahl Urlaubstage angerechnet. |
§ 5 - Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit | § 5 - Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit |
werden ausgesetzt durch: | werden ausgesetzt durch: |
1. Laufbahnunterbrechung, | 1. Laufbahnunterbrechung, |
2. vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, | 2. vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, |
3. freiwillige Viertagewoche, | 3. freiwillige Viertagewoche, |
4. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, | 4. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, |
5. Urlaubsarten im Rahmen des Mutterschutzes, | 5. Urlaubsarten im Rahmen des Mutterschutzes, |
6. Elternurlaub, | 6. Elternurlaub, |
7. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, | 7. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, |
8. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren. | 8. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren. |
Die Erlaubnis, Teilzeitleistungen wegen medizinischer | Die Erlaubnis, Teilzeitleistungen wegen medizinischer |
Langzeitunfähigkeit zu erbringen, wird während einer Abwesenheit wegen | Langzeitunfähigkeit zu erbringen, wird während einer Abwesenheit wegen |
Krankheit, infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls und | Krankheit, infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls und |
wegen einer Berufskrankheit zeitweilig unterbrochen. | wegen einer Berufskrankheit zeitweilig unterbrochen. |
Art. VIII.X.16quinquies - § 1 - Das in Artikel VIII.X.16quater | Art. VIII.X.16quinquies - § 1 - Das in Artikel VIII.X.16quater |
erwähnte Personalmitglied bezieht für die ersten zwölf Monate der | erwähnte Personalmitglied bezieht für die ersten zwölf Monate der |
Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit sein volles | Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit sein volles |
Gehalt. | Gehalt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Dauer wird um die Anzahl Tage | Die in Absatz 1 erwähnte Dauer wird um die Anzahl Tage |
krankheitsbedingter Teilzeitleistungen verringert, die das | krankheitsbedingter Teilzeitleistungen verringert, die das |
Personalmitglied für dasselbe Leiden bereits in Anwendung der Artikel | Personalmitglied für dasselbe Leiden bereits in Anwendung der Artikel |
VIII.X.12 bis VIII.X.16ter genommen hat. | VIII.X.12 bis VIII.X.16ter genommen hat. |
§ 2 - Nach Ausschöpfung der in § 1 erwähnten Frist bezieht das | § 2 - Nach Ausschöpfung der in § 1 erwähnten Frist bezieht das |
Personalmitglied das für die Teilzeitleistungen geschuldete Gehalt, | Personalmitglied das für die Teilzeitleistungen geschuldete Gehalt, |
erhöht um einen Zuschlag, der 60 Prozent des Gehalts entspricht, das | erhöht um einen Zuschlag, der 60 Prozent des Gehalts entspricht, das |
für die nicht erbrachten Leistungen geschuldet gewesen wäre. | für die nicht erbrachten Leistungen geschuldet gewesen wäre. |
Art. VIII.X.16sexies - § 1 - Das Personalmitglied, das in den Genuss | Art. VIII.X.16sexies - § 1 - Das Personalmitglied, das in den Genuss |
von Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit kommen | von Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit kommen |
möchte, muss mindestens fünf Werktage vor Beginn der | möchte, muss mindestens fünf Werktage vor Beginn der |
Teilzeitleistungen das Gutachten des Arztes des medizinischen Dienstes | Teilzeitleistungen das Gutachten des Arztes des medizinischen Dienstes |
erhalten haben. | erhalten haben. |
Das Personalmitglied muss einen ausführlichen medizinischen Bericht | Das Personalmitglied muss einen ausführlichen medizinischen Bericht |
eines Facharztes vorlegen. | eines Facharztes vorlegen. |
§ 2 - Der Arzt des medizinischen Dienstes befindet über die | § 2 - Der Arzt des medizinischen Dienstes befindet über die |
medizinische Fähigkeit des Personalmitglieds, sein Amt zu 50 Prozent, | medizinische Fähigkeit des Personalmitglieds, sein Amt zu 50 Prozent, |
60 Prozent oder 80 Prozent der normalen Leistungen wieder aufzunehmen. | 60 Prozent oder 80 Prozent der normalen Leistungen wieder aufzunehmen. |
Dieser Arzt übergibt dem Personalmitglied so schnell wie möglich, | Dieser Arzt übergibt dem Personalmitglied so schnell wie möglich, |
gegebenenfalls nachdem er den in § 1 Absatz 2 erwähnten Facharzt zu | gegebenenfalls nachdem er den in § 1 Absatz 2 erwähnten Facharzt zu |
Rate gezogen hat, seine schriftlichen Feststellungen. | Rate gezogen hat, seine schriftlichen Feststellungen. |
§ 3 - Nachdem der Arzt des medizinischen Dienstes im Rahmen eines | § 3 - Nachdem der Arzt des medizinischen Dienstes im Rahmen eines |
Antrags auf Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit | Antrags auf Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit |
seine Feststellungen übergeben hat, kann das Personalmitglied im | seine Feststellungen übergeben hat, kann das Personalmitglied im |
Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache im | Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache im |
gemeinsamen Einvernehmen mit dem medizinischen Dienst innerhalb zweier | gemeinsamen Einvernehmen mit dem medizinischen Dienst innerhalb zweier |
Werktage nach Übergabe der Feststellungen einen Schiedsarzt bestimmen. | Werktage nach Übergabe der Feststellungen einen Schiedsarzt bestimmen. |
Wenn innerhalb zweier Werktage keine Einigung erzielt werden kann, | Wenn innerhalb zweier Werktage keine Einigung erzielt werden kann, |
kann das Personalmitglied im Hinblick auf die Beilegung der | kann das Personalmitglied im Hinblick auf die Beilegung der |
medizinischen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der den | medizinischen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin | Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin |
genügt und auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes | genügt und auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes |
aufgestellten Liste steht. | aufgestellten Liste steht. |
Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung aus und befindet | Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung aus und befindet |
innerhalb dreier Werktage nach seiner Bestimmung über die medizinische | innerhalb dreier Werktage nach seiner Bestimmung über die medizinische |
Streitsache. Jede weitere Feststellung fällt weiterhin unter das | Streitsache. Jede weitere Feststellung fällt weiterhin unter das |
Berufsgeheimnis. | Berufsgeheimnis. |
Die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und die eventuellen | Die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und die eventuellen |
Fahrtkosten des Personalmitglieds gehen zu Lasten der unterlegenen | Fahrtkosten des Personalmitglieds gehen zu Lasten der unterlegenen |
Partei. | Partei. |
Der Schiedsarzt informiert den in § 1 Absatz 2 erwähnten Facharzt und | Der Schiedsarzt informiert den in § 1 Absatz 2 erwähnten Facharzt und |
den Arzt des medizinischen Dienstes über seine Entscheidung. Der | den Arzt des medizinischen Dienstes über seine Entscheidung. Der |
medizinische Dienst und das Personalmitglied werden unmittelbar vom | medizinische Dienst und das Personalmitglied werden unmittelbar vom |
Schiedsarzt per Einschreiben darüber informiert. | Schiedsarzt per Einschreiben darüber informiert. |
Art. VIII.X.16septies - Ist der medizinische Dienst der Ansicht, dass | Art. VIII.X.16septies - Ist der medizinische Dienst der Ansicht, dass |
das Personalmitglied fähig ist, sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent | das Personalmitglied fähig ist, sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent |
oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen, so | oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen, so |
teilt er dies der zuständigen Behörde, der das Personalmitglied | teilt er dies der zuständigen Behörde, der das Personalmitglied |
untersteht, mit. | untersteht, mit. |
Die zuständige Behörde fordert das Personalmitglied auf, seine Arbeit | Die zuständige Behörde fordert das Personalmitglied auf, seine Arbeit |
wieder aufzunehmen. | wieder aufzunehmen. |
Wenn das Personalmitglied dieser Aufforderung zur Wiederaufnahme der | Wenn das Personalmitglied dieser Aufforderung zur Wiederaufnahme der |
Arbeit nicht Folge leistet, befindet es sich von Rechts wegen im Stand | Arbeit nicht Folge leistet, befindet es sich von Rechts wegen im Stand |
der Inaktivität." | der Inaktivität." |
Art. 5 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die | Art. 5 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden | Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden |
zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den | zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den |
Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs | Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs |
wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in | wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in |
Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen | Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen |
medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. | medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die | Art. 6 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden | Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden |
zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den | zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den |
Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs | Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs |
wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in | wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in |
Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen | Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen |
medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. | medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. |
Art. 7 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die | Art. 7 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. März 2005 und 29. Januar 2014, werden | Königlichen Erlasse vom 26. März 2005 und 29. Januar 2014, werden |
zwischen den Wörtern "im Rahmen" und den Wörtern "der im Gesetz vom | zwischen den Wörtern "im Rahmen" und den Wörtern "der im Gesetz vom |
10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen | 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen |
Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche" die Wörter "der in | Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche" die Wörter "der in |
Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen | Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen |
medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. | medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. |
Art. 8 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die | Art. 8 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden | Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden |
zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den | zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den |
Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs | Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs |
wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in | wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in |
Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen | Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen |
medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. | medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die | Art. 9 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden | Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden |
zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den | zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den |
Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs | Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs |
wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in | wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in |
Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen | Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen |
medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. | medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt. |
TITEL II - Schlussbestimmung | TITEL II - Schlussbestimmung |
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |