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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux, en ce qui concerne les travaux immobiliers et opérations assimilées et les chiens d'assistance. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven, wat het werk in onroerende staat en de gelijkgestelde handelingen en de assistentiehonden betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux, en ce qui concerne les travaux immobiliers et opérations assimilées et les chiens d'assistance. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2016 modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux, en ce qui concerne les travaux immobiliers et opérations assimilées et les chiens d'assistance (Moniteur belge du 2 février 2016), confirmé | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven, wat het werk in onroerende staat en de gelijkgestelde handelingen en de assistentiehonden betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven, wat het werk in onroerende staat en de gelijkgestelde handelingen en de assistentiehonden betreft (Belgisch Staatsblad van 2 februari 2016), bekrachtigd bij de wet van |
par la loi du 22 octobre 2017 (Moniteur belge du 10 novembre 2017). | 22 oktober 2017 (Belgisch Staatsblad van 10 november 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
26. JANUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der | 26. JANUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der |
Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der | Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der |
Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen | Dienstleistungen nach diesen Sätzen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, Punkt 4.1.5 des | mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, Punkt 4.1.5 des |
Regierungsabkommens auszuführen, in dem vorgesehen ist, die | Regierungsabkommens auszuführen, in dem vorgesehen ist, die |
Anforderung in Bezug auf das Alter von Privatwohnungen im Hinblick auf | Anforderung in Bezug auf das Alter von Privatwohnungen im Hinblick auf |
die Gewährung des Vorteils des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 | die Gewährung des Vorteils des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 |
Prozent für Immobilienarbeiten von fünf auf zehn Jahre zu erhöhen. | Prozent für Immobilienarbeiten von fünf auf zehn Jahre zu erhöhen. |
Dieser ermäßigte Mehrwertsteuersatz wird ebenfalls für Assistenzhunde | Dieser ermäßigte Mehrwertsteuersatz wird ebenfalls für Assistenzhunde |
eingeführt. | eingeführt. |
KAPITEL 1 - Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen | KAPITEL 1 - Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen |
In Ausführung von Punkt 4.1.5 des Regierungsabkommens wird die | In Ausführung von Punkt 4.1.5 des Regierungsabkommens wird die |
Altersanforderung im Hinblick auf die Gewährung des Vorteils des | Altersanforderung im Hinblick auf die Gewährung des Vorteils des |
ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten und damit | ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten und damit |
gleichgesetzte Leistungen in Bezug auf Privatwohnungen von fünf auf | gleichgesetzte Leistungen in Bezug auf Privatwohnungen von fünf auf |
zehn Jahre erhöht. Als Ausgangspunkt für diese Frist gilt der | zehn Jahre erhöht. Als Ausgangspunkt für diese Frist gilt der |
Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnung, der daher mindestens zehn Jahre | Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnung, der daher mindestens zehn Jahre |
vor dem ersten Datum des Steueranspruchs liegen muss. | vor dem ersten Datum des Steueranspruchs liegen muss. |
Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs werden somit in Rubrik | Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs werden somit in Rubrik |
XXXVIII von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. | XXXVIII von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. |
Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung | Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung |
der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen die Wörter "fünf | der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen die Wörter "fünf |
Jahre" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt. | Jahre" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Assistenzhunde | KAPITEL 2 - Assistenzhunde |
In Kapitel 2 wird ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent für | In Kapitel 2 wird ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent für |
Assistenzhunde eingeführt. | Assistenzhunde eingeführt. |
Gemäß Kategorie 4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG dürfen | Gemäß Kategorie 4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG dürfen |
die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für | die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für |
medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die | medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die |
üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen | üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen |
verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch | verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch |
von Behinderten bestimmt sind, einschließlich der Instandsetzung | von Behinderten bestimmt sind, einschließlich der Instandsetzung |
solcher Gegenstände, sowie Kindersitze für Kraftfahrzeuge anwenden. | solcher Gegenstände, sowie Kindersitze für Kraftfahrzeuge anwenden. |
Assistenzhunde fallen in diese Kategorie. | Assistenzhunde fallen in diese Kategorie. |
Assistenzhunde werden an einer spezialisierten und anerkannten | Assistenzhunde werden an einer spezialisierten und anerkannten |
Hundeschule ausgebildet, um Personen mit Behinderung oder Kranken zu | Hundeschule ausgebildet, um Personen mit Behinderung oder Kranken zu |
helfen. Ihre spezifische Aufgabe ist es, Selbstbestimmung und | helfen. Ihre spezifische Aufgabe ist es, Selbstbestimmung und |
Unabhängigkeit dieser Personen zu wahren. Unter Assistenzhunden | Unabhängigkeit dieser Personen zu wahren. Unter Assistenzhunden |
versteht man: | versteht man: |
a) Blindenführhunde, die ausgebildet sind, um Personen mit einer | a) Blindenführhunde, die ausgebildet sind, um Personen mit einer |
Sehbeeinträchtigung zu führen, | Sehbeeinträchtigung zu führen, |
b) Hilfshunde, die Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit | b) Hilfshunde, die Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit |
unterstützen, | unterstützen, |
c) Signalhunde, die Personen mit einer Hörbeeinträchtigung helfen, | c) Signalhunde, die Personen mit einer Hörbeeinträchtigung helfen, |
d) Warn-/Anzeigehunde, die ausgebildet sind, um Personen zu helfen, | d) Warn-/Anzeigehunde, die ausgebildet sind, um Personen zu helfen, |
die an Epilepsie oder Diabetes erkrankt sind, | die an Epilepsie oder Diabetes erkrankt sind, |
e) Therapiehunde, die Kindern und Erwachsenen bei ihrer Rehabilitation | e) Therapiehunde, die Kindern und Erwachsenen bei ihrer Rehabilitation |
helfen. | helfen. |
Derzeit unterliegen aufgrund von Tabelle A Rubrik XXIII Nr. 6 nur | Derzeit unterliegen aufgrund von Tabelle A Rubrik XXIII Nr. 6 nur |
Lieferungen von Blindenführhunden dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz | Lieferungen von Blindenführhunden dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz |
von 6 Prozent. | von 6 Prozent. |
Um jegliche Diskriminierung aufgrund der Art der Behinderung der | Um jegliche Diskriminierung aufgrund der Art der Behinderung der |
betreffenden Personen zu vermeiden, wird die Lieferung von | betreffenden Personen zu vermeiden, wird die Lieferung von |
Assistenzhunden, so wie es bereits der Fall bei Blindenführhunden ist, | Assistenzhunden, so wie es bereits der Fall bei Blindenführhunden ist, |
künftig dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent unterliegen. | künftig dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent unterliegen. |
In diesem Sinne fügt Artikel 2 des Entwurfs eine Nr. 9 in Tabelle A | In diesem Sinne fügt Artikel 2 des Entwurfs eine Nr. 9 in Tabelle A |
Rubrik XXIII ein. Diese Bestimmung ist anwendbar unter der Bedingung, | Rubrik XXIII ein. Diese Bestimmung ist anwendbar unter der Bedingung, |
dass die Assistenzhunde an einer von der zuständigen Behörde | dass die Assistenzhunde an einer von der zuständigen Behörde |
anerkannten Assistenzhundeschule ausgebildet worden sind. Der | anerkannten Assistenzhundeschule ausgebildet worden sind. Der |
ermäßigte Steuersatz ist ebenfalls auf Ausrüstung anwendbar, die | ermäßigte Steuersatz ist ebenfalls auf Ausrüstung anwendbar, die |
speziell für solche Hunde entworfen worden ist, wie Geschirre. | speziell für solche Hunde entworfen worden ist, wie Geschirre. |
In Nr. 9 Absatz 2 wird der Begriff "Assistenzhund" genauer erklärt. | In Nr. 9 Absatz 2 wird der Begriff "Assistenzhund" genauer erklärt. |
Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs fügt eine Nr. 3 in Tabelle A | Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs fügt eine Nr. 3 in Tabelle A |
Rubrik XXXIV - "Verschiedenes" ein, aufgrund deren die Ausbildung von | Rubrik XXXIV - "Verschiedenes" ein, aufgrund deren die Ausbildung von |
Assistenzhunden an einer von der zuständigen Behörde anerkannten | Assistenzhunden an einer von der zuständigen Behörde anerkannten |
Assistenzhundeschule und Dienstleistungen, die von Tierärzten | Assistenzhundeschule und Dienstleistungen, die von Tierärzten |
zugunsten dieser Assistenzhunde erbracht werden, ebenfalls dem | zugunsten dieser Assistenzhunde erbracht werden, ebenfalls dem |
ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent unterliegen. | ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent unterliegen. |
Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 58.592/3 vom 24. Dezember 2015 ist | Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 58.592/3 vom 24. Dezember 2015 ist |
Rechnung getragen worden. | Rechnung getragen worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
26. JANUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der | 26. JANUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der |
Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der | Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der |
Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen | Dienstleistungen nach diesen Sätzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Oktober 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Oktober 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. |
November 2015; | November 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.592/3 des Staatsrates vom 24. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.592/3 des Staatsrates vom 24. Dezember |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen | KAPITEL 1 - Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen |
Artikel 1 - In Tabelle A Rubrik XXXVIII § 1 Nr. 3 der Anlage zum | Artikel 1 - In Tabelle A Rubrik XXXVIII § 1 Nr. 3 der Anlage zum |
Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen, eingefügt durch das Programmgesetz vom 4. Juli | nach diesen Sätzen, eingefügt durch das Programmgesetz vom 4. Juli |
2011 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, | 2011 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, |
werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt. | werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Assistenzhunde | KAPITEL 2 - Assistenzhunde |
Art. 2 - Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zu demselben Erlass, | Art. 2 - Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zu demselben Erlass, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 1998, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 1998, |
wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. Assistenzhunde, die Personen mit Behinderung oder Kranken helfen | "9. Assistenzhunde, die Personen mit Behinderung oder Kranken helfen |
und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten | und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten |
Assistenzhundeschule ausgebildet worden sind, und Ausrüstung, die | Assistenzhundeschule ausgebildet worden sind, und Ausrüstung, die |
speziell für solche Hunde entworfen worden ist, wie Geschirre. | speziell für solche Hunde entworfen worden ist, wie Geschirre. |
Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Hilfshunde, Signalhunde, | Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Hilfshunde, Signalhunde, |
Warn-/Anzeigehunde und Therapiehunde." | Warn-/Anzeigehunde und Therapiehunde." |
Art. 3 - Tabelle A Rubrik XXXIV Nr. 3 der Anlage zu demselben Erlass, | Art. 3 - Tabelle A Rubrik XXXIV Nr. 3 der Anlage zu demselben Erlass, |
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird | aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"3. Ausbildung von Assistenzhunden, die in Rubrik XXIII Nr. 9 erwähnt | "3. Ausbildung von Assistenzhunden, die in Rubrik XXIII Nr. 9 erwähnt |
sind, an einer von der zuständigen Behörde anerkannten | sind, an einer von der zuständigen Behörde anerkannten |
Assistenzhundeschule und Dienstleistungen, die von Tierärzten | Assistenzhundeschule und Dienstleistungen, die von Tierärzten |
zugunsten dieser Assistenzhunde erbracht werden." | zugunsten dieser Assistenzhunde erbracht werden." |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |