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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'adoption | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant certaines | officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot |
dispositions relatives à l'adoption | wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6 |
6 décembre 2005 modifiant certaines dispositions relatives à | december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de |
l'adoption, établi par le Service central de traduction allemande | adoptie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant | vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige |
certaines dispositions relatives à l'adoption. | bepalingen betreffende de adoptie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007. | Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
6. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 6. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die |
Adoption | Adoption |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Ein Artikel 361-5 mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 2 - Ein Artikel 361-5 mit folgendem Wortlaut wird in das |
Zivilgesetzbuch eingefügt: | Zivilgesetzbuch eingefügt: |
« Art. 361-5 - In Abweichung von den Artikeln 361-3 und 361-4 kann in | « Art. 361-5 - In Abweichung von den Artikeln 361-3 und 361-4 kann in |
dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes anwendbare Recht weder | dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes anwendbare Recht weder |
die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption | die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption |
kennt, das Kind im Hinblick auf eine Adoption nur nach Belgien | kennt, das Kind im Hinblick auf eine Adoption nur nach Belgien |
gebracht werden und die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn | gebracht werden und die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat von der | 1. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat von der |
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes einen Bericht | zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes einen Bericht |
erhalten mit Angaben über die Identität des Kindes, seine persönliche | erhalten mit Angaben über die Identität des Kindes, seine persönliche |
Entwicklung, seine familiäre Situation, seine Krankheitsgeschichte und | Entwicklung, seine familiäre Situation, seine Krankheitsgeschichte und |
die seiner Familie, sein soziales Umfeld und die dort herrschenden | die seiner Familie, sein soziales Umfeld und die dort herrschenden |
Weltanschauungen sowie über seine besonderen Bedürfnisse, | Weltanschauungen sowie über seine besonderen Bedürfnisse, |
2. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat vom | 2. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat vom |
Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden folgende Dokumente | Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden folgende Dokumente |
erhalten: | erhalten: |
a) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des | a) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des |
Kindes, | Kindes, |
b) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Urkunde über die | b) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Urkunde über die |
Zustimmung des Kindes, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, | Zustimmung des Kindes, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, |
zu seiner Verbringung ins Ausland, mit der bescheinigt wird, dass | zu seiner Verbringung ins Ausland, mit der bescheinigt wird, dass |
diese Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form | diese Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form |
erteilt, nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung | erteilt, nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung |
herbeigeführt und nicht widerrufen worden ist, | herbeigeführt und nicht widerrufen worden ist, |
c) entweder eine für gleich lautend erklärte Abschrift der | c) entweder eine für gleich lautend erklärte Abschrift der |
Sterbeurkunde der Eltern oder eine für gleich lautend erklärte | Sterbeurkunde der Eltern oder eine für gleich lautend erklärte |
Abschrift der Entscheidung über das Verlassensein des Kindes und ein | Abschrift der Entscheidung über das Verlassensein des Kindes und ein |
Nachweis darüber, dass das Kind unter die Vormundschaft der | Nachweis darüber, dass das Kind unter die Vormundschaft der |
öffentlichen Behörde gestellt worden ist, | öffentlichen Behörde gestellt worden ist, |
d) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der | d) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der |
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über das Zustandekommen einer | zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über das Zustandekommen einer |
Form von Vormundschaft über das Kind für den Adoptierenden | Form von Vormundschaft über das Kind für den Adoptierenden |
beziehungsweise die Adoptierenden sowie eine von einem vereidigten | beziehungsweise die Adoptierenden sowie eine von einem vereidigten |
Übersetzer beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, | Übersetzer beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, |
e) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der | e) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der |
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zur Genehmigung der | zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zur Genehmigung der |
Verbringung des Kindes ins Ausland, damit es sich dort dauerhaft | Verbringung des Kindes ins Ausland, damit es sich dort dauerhaft |
niederlassen kann, sowie eine von einem vereidigten Übersetzer | niederlassen kann, sowie eine von einem vereidigten Übersetzer |
beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, | beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, |
f) ein Nachweis darüber, dass das Gesetz diesem Kind erlaubt oder | f) ein Nachweis darüber, dass das Gesetz diesem Kind erlaubt oder |
erlauben wird, in Belgien einzureisen und sich dort dauerhaft | erlauben wird, in Belgien einzureisen und sich dort dauerhaft |
aufzuhalten, | aufzuhalten, |
g) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Kindes und über | g) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Kindes und über |
seinen gewöhnlichen Wohnort, | seinen gewöhnlichen Wohnort, |
3. der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde sind das Urteil | 3. der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde sind das Urteil |
über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden | über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden |
und der Bericht der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 1231-33 des | und der Bericht der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 1231-33 des |
Gerichtsgesetzbuches übermittelt worden, | Gerichtsgesetzbuches übermittelt worden, |
4. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde und die zuständige | 4. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde und die zuständige |
Behörde des Herkunftsstaates des Kindes haben die Entscheidung, | Behörde des Herkunftsstaates des Kindes haben die Entscheidung, |
Letzteres dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden | Letzteres dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden |
anzuvertrauen, schriftlich gebilligt. » | anzuvertrauen, schriftlich gebilligt. » |
Art. 3 - Ein Artikel 361-6 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 3 - Ein Artikel 361-6 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetzbuch eingefügt: | Gesetzbuch eingefügt: |
« Art. 361-6 - Die gemeinschaftlichen Zentralbehörden teilen der | « Art. 361-6 - Die gemeinschaftlichen Zentralbehörden teilen der |
föderalen Zentralbehörde die in den Artikeln 361-3 und 361-5 erwähnten | föderalen Zentralbehörde die in den Artikeln 361-3 und 361-5 erwähnten |
ausländischen Entscheidungen, die es erlaubt haben, das Kind im | ausländischen Entscheidungen, die es erlaubt haben, das Kind im |
Hinblick auf eine Adoption vom Herkunftsstaat nach Belgien zu bringen, | Hinblick auf eine Adoption vom Herkunftsstaat nach Belgien zu bringen, |
unverzüglich mit. » | unverzüglich mit. » |
Art. 4 - Artikel 363-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 363-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ergänzt: |
« In dem in Artikel 361-5 erwähnten Fall dürfen der Adoptierende | « In dem in Artikel 361-5 erwähnten Fall dürfen der Adoptierende |
beziehungsweise die Adoptierenden und die Eltern des Kindes oder | beziehungsweise die Adoptierenden und die Eltern des Kindes oder |
jegliche andere Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder | jegliche andere Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder |
deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, nicht miteinander in | deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, nicht miteinander in |
Kontakt treten, solange den Bestimmungen der Artikel 361-1 und 361-5 | Kontakt treten, solange den Bestimmungen der Artikel 361-1 und 361-5 |
Nr. 4 nicht Genüge getan ist, es sei denn, die Adoption erfolgt | Nr. 4 nicht Genüge getan ist, es sei denn, die Adoption erfolgt |
zwischen Mitgliedern derselben Familie. » | zwischen Mitgliedern derselben Familie. » |
Art. 5 - Artikel 365-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 365-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 10. ein Leumundszeugnis des Musters 2. » | « 10. ein Leumundszeugnis des Musters 2. » |
2. In Absatz 2 letzter Satz werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 | 2. In Absatz 2 letzter Satz werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 |
und 7 bis 9 » durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 10 » | und 7 bis 9 » durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 10 » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 3 in fine werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 9 » | 3. In Absatz 3 in fine werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 9 » |
durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 10 » ersetzt. | durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 10 » ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 6 - In Artikel 1231-4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 6 - In Artikel 1231-4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « | eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « |
eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung » durch die Wörter « ein | eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung » durch die Wörter « ein |
Nachweis über die Staatsangehörigkeit » ersetzt. | Nachweis über die Staatsangehörigkeit » ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 1231-27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 1231-27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 1231-27- Das Ersuchen wird durch einseitigen Antrag beim | « Art. 1231-27- Das Ersuchen wird durch einseitigen Antrag beim |
Jugendgericht eingereicht. Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt | Jugendgericht eingereicht. Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt |
und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden | und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden |
oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet. | oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet. |
Im Antrag wird angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die | Im Antrag wird angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die |
Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren einleiten | Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren einleiten |
möchten. | möchten. |
Dem Antrag werden beigefügt: | Dem Antrag werden beigefügt: |
1. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Dokumente, die für | 1. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Dokumente, die für |
die Untersuchung des Ersuchens notwendig sind, | die Untersuchung des Ersuchens notwendig sind, |
2. die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die von der | 2. die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die von der |
zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert wurde. » | zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert wurde. » |
Art. 8 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 1231-28 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen ihm folgende | « Art. 1231-28 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen ihm folgende |
Dokumente beigefügt werden: eine für gleich lautend erklärte Abschrift | Dokumente beigefügt werden: eine für gleich lautend erklärte Abschrift |
der Geburtsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument, ein Nachweis über | der Geburtsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument, ein Nachweis über |
die Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen | die Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen |
Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und ein | Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und ein |
Auszug aus der Heiratsurkunde oder aus der Erklärung über das | Auszug aus der Heiratsurkunde oder aus der Erklärung über das |
gesetzliche Zusammenwohnen oder aber ein Nachweis über ein | gesetzliche Zusammenwohnen oder aber ein Nachweis über ein |
Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. » | Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. » |
Art. 9 - In Artikel 1231-29 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 9 - In Artikel 1231-29 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « Wenn das | durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « Wenn das |
Gericht im Besitz der in Artikel 1231-28 erwähnten Bescheinigung ist, | Gericht im Besitz der in Artikel 1231-28 erwähnten Bescheinigung ist, |
erlässt es » durch die Wörter « Das Gericht erlässt » ersetzt. | erlässt es » durch die Wörter « Das Gericht erlässt » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Dokumente werden in dem in Artikel | « Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Dokumente werden in dem in Artikel |
361-5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall durch die in Nr. 2 | 361-5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall durch die in Nr. 2 |
Buchstabe c) bis e) dieses Artikels erwähnten Dokumente ersetzt. » | Buchstabe c) bis e) dieses Artikels erwähnten Dokumente ersetzt. » |
Art. 11 - In Artikel 1231-43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - In Artikel 1231-43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel | das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel |
361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 | 361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 |
oder 362-2 » ersetzt. | oder 362-2 » ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 1231-44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 1231-44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel | das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel |
361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 | 361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 |
oder 362-2 » ersetzt. | oder 362-2 » ersetzt. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform |
der Adoption | der Adoption |
Art. 13 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der | Art. 13 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der |
Adoption, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, | Adoption, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, |
wird durch folgenden Absatz ergänzt: | wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Adoptierende, der von den Diensten der zuständigen | « Der Adoptierende, der von den Diensten der zuständigen |
Gemeinschaften eine Bescheinigung erhalten hat, mit der bestätigt | Gemeinschaften eine Bescheinigung erhalten hat, mit der bestätigt |
wird, dass er die Vorbereitung absolviert hat und dass ihm gegenüber | wird, dass er die Vorbereitung absolviert hat und dass ihm gegenüber |
auf der Grundlage der in den Gemeinschaften geltenden Regeln eine | auf der Grundlage der in den Gemeinschaften geltenden Regeln eine |
günstig ausgefallene Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist, die | günstig ausgefallene Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist, die |
vor In-Kraft-Treten des Gesetzes beendet war, gilt als zur Adoption | vor In-Kraft-Treten des Gesetzes beendet war, gilt als zur Adoption |
geeignet. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig und darf nur für | geeignet. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig und darf nur für |
ein Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet | ein Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet |
werden. » | werden. » |
Art. 14 - Die Artikel 24ter und 24quater desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 14 - Die Artikel 24ter und 24quater desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. |
Art. 15 - Ein Artikel 24sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 15 - Ein Artikel 24sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 24sexies - In dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes | « Art. 24sexies - In dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes |
anwendbare Recht weder die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick | anwendbare Recht weder die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick |
auf eine Adoption kennt: | auf eine Adoption kennt: |
1. sind die Bestimmungen des früheren Rechts in Sachen Zulässigkeit | 1. sind die Bestimmungen des früheren Rechts in Sachen Zulässigkeit |
und inhaltliche Bedingungen der Adoption anwendbar, wenn ein Kind dem | und inhaltliche Bedingungen der Adoption anwendbar, wenn ein Kind dem |
Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden vor dem 1. September | Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden vor dem 1. September |
2005 von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes | 2005 von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes |
anvertraut worden ist. | anvertraut worden ist. |
Geht es jedoch um ein Kind, dessen Eltern verstorben sind oder das für | Geht es jedoch um ein Kind, dessen Eltern verstorben sind oder das für |
verlassen erklärt und unter die Vormundschaft einer öffentlichen | verlassen erklärt und unter die Vormundschaft einer öffentlichen |
Behörde gestellt worden ist, kann von den in Artikel 344 § 1 Buchstabe | Behörde gestellt worden ist, kann von den in Artikel 344 § 1 Buchstabe |
c) des Zivilgesetzbuches, wie er vor seiner Abänderung durch das | c) des Zivilgesetzbuches, wie er vor seiner Abänderung durch das |
Gesetz vom 24. April 2003 lautete, abgewichen werden, wenn die | Gesetz vom 24. April 2003 lautete, abgewichen werden, wenn die |
Bedingungen von Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzbuches über das | Bedingungen von Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht erfüllt sind und der Adoptierende | internationale Privatrecht erfüllt sind und der Adoptierende |
beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des | beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des |
Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel | Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel |
361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung | 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung |
zur Adoption erwirkt haben. | zur Adoption erwirkt haben. |
2. sind die Artikel 361-5 Nr. 1, 3 und 4 und 363-1 des | 2. sind die Artikel 361-5 Nr. 1, 3 und 4 und 363-1 des |
Zivilgesetzbuches nicht anwendbar, wenn das Kind dem Adoptierenden | Zivilgesetzbuches nicht anwendbar, wenn das Kind dem Adoptierenden |
beziehungsweise den Adoptierenden zwischen dem 1. September 2005 und | beziehungsweise den Adoptierenden zwischen dem 1. September 2005 und |
dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 zur | dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 zur |
Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption von der zuständigen | Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption von der zuständigen |
Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist. | Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist. |
Die Adoption kann jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem der | Die Adoption kann jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem der |
Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 | Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 |
Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und | Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und |
das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil | das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil |
über die Eignung zur Adoption erwirkt haben und wenn die in Artikel | über die Eignung zur Adoption erwirkt haben und wenn die in Artikel |
361-5 Nr. 2 erwähnten Dokumente dem Antrag auf Verkündung der Adoption | 361-5 Nr. 2 erwähnten Dokumente dem Antrag auf Verkündung der Adoption |
beigefügt sind. » | beigefügt sind. » |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 16 - Artikel 13 wird wirksam mit 1. September 2005. | Art. 16 - Artikel 13 wird wirksam mit 1. September 2005. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |