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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'adoption Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant certaines officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot
dispositions relatives à l'adoption wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6
6 décembre 2005 modifiant certaines dispositions relatives à december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de
l'adoption, établi par le Service central de traduction allemande adoptie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige
certaines dispositions relatives à l'adoption. bepalingen betreffende de adoptie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007. Gegeven te Brussel, 26 januari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die 6. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die
Adoption Adoption
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Ein Artikel 361-5 mit folgendem Wortlaut wird in das Art. 2 - Ein Artikel 361-5 mit folgendem Wortlaut wird in das
Zivilgesetzbuch eingefügt: Zivilgesetzbuch eingefügt:
« Art. 361-5 - In Abweichung von den Artikeln 361-3 und 361-4 kann in « Art. 361-5 - In Abweichung von den Artikeln 361-3 und 361-4 kann in
dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes anwendbare Recht weder dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes anwendbare Recht weder
die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption
kennt, das Kind im Hinblick auf eine Adoption nur nach Belgien kennt, das Kind im Hinblick auf eine Adoption nur nach Belgien
gebracht werden und die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn gebracht werden und die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat von der 1. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat von der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes einen Bericht zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes einen Bericht
erhalten mit Angaben über die Identität des Kindes, seine persönliche erhalten mit Angaben über die Identität des Kindes, seine persönliche
Entwicklung, seine familiäre Situation, seine Krankheitsgeschichte und Entwicklung, seine familiäre Situation, seine Krankheitsgeschichte und
die seiner Familie, sein soziales Umfeld und die dort herrschenden die seiner Familie, sein soziales Umfeld und die dort herrschenden
Weltanschauungen sowie über seine besonderen Bedürfnisse, Weltanschauungen sowie über seine besonderen Bedürfnisse,
2. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat vom 2. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat vom
Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden folgende Dokumente Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden folgende Dokumente
erhalten: erhalten:
a) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des a) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des
Kindes, Kindes,
b) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Urkunde über die b) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Urkunde über die
Zustimmung des Kindes, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, Zustimmung des Kindes, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat,
zu seiner Verbringung ins Ausland, mit der bescheinigt wird, dass zu seiner Verbringung ins Ausland, mit der bescheinigt wird, dass
diese Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form diese Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
erteilt, nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung erteilt, nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung
herbeigeführt und nicht widerrufen worden ist, herbeigeführt und nicht widerrufen worden ist,
c) entweder eine für gleich lautend erklärte Abschrift der c) entweder eine für gleich lautend erklärte Abschrift der
Sterbeurkunde der Eltern oder eine für gleich lautend erklärte Sterbeurkunde der Eltern oder eine für gleich lautend erklärte
Abschrift der Entscheidung über das Verlassensein des Kindes und ein Abschrift der Entscheidung über das Verlassensein des Kindes und ein
Nachweis darüber, dass das Kind unter die Vormundschaft der Nachweis darüber, dass das Kind unter die Vormundschaft der
öffentlichen Behörde gestellt worden ist, öffentlichen Behörde gestellt worden ist,
d) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der d) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über das Zustandekommen einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über das Zustandekommen einer
Form von Vormundschaft über das Kind für den Adoptierenden Form von Vormundschaft über das Kind für den Adoptierenden
beziehungsweise die Adoptierenden sowie eine von einem vereidigten beziehungsweise die Adoptierenden sowie eine von einem vereidigten
Übersetzer beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, Übersetzer beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung,
e) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der e) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zur Genehmigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zur Genehmigung der
Verbringung des Kindes ins Ausland, damit es sich dort dauerhaft Verbringung des Kindes ins Ausland, damit es sich dort dauerhaft
niederlassen kann, sowie eine von einem vereidigten Übersetzer niederlassen kann, sowie eine von einem vereidigten Übersetzer
beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung,
f) ein Nachweis darüber, dass das Gesetz diesem Kind erlaubt oder f) ein Nachweis darüber, dass das Gesetz diesem Kind erlaubt oder
erlauben wird, in Belgien einzureisen und sich dort dauerhaft erlauben wird, in Belgien einzureisen und sich dort dauerhaft
aufzuhalten, aufzuhalten,
g) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Kindes und über g) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Kindes und über
seinen gewöhnlichen Wohnort, seinen gewöhnlichen Wohnort,
3. der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde sind das Urteil 3. der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde sind das Urteil
über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden
und der Bericht der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 1231-33 des und der Bericht der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 1231-33 des
Gerichtsgesetzbuches übermittelt worden, Gerichtsgesetzbuches übermittelt worden,
4. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde und die zuständige 4. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde und die zuständige
Behörde des Herkunftsstaates des Kindes haben die Entscheidung, Behörde des Herkunftsstaates des Kindes haben die Entscheidung,
Letzteres dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden Letzteres dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden
anzuvertrauen, schriftlich gebilligt. » anzuvertrauen, schriftlich gebilligt. »
Art. 3 - Ein Artikel 361-6 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 3 - Ein Artikel 361-6 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetzbuch eingefügt: Gesetzbuch eingefügt:
« Art. 361-6 - Die gemeinschaftlichen Zentralbehörden teilen der « Art. 361-6 - Die gemeinschaftlichen Zentralbehörden teilen der
föderalen Zentralbehörde die in den Artikeln 361-3 und 361-5 erwähnten föderalen Zentralbehörde die in den Artikeln 361-3 und 361-5 erwähnten
ausländischen Entscheidungen, die es erlaubt haben, das Kind im ausländischen Entscheidungen, die es erlaubt haben, das Kind im
Hinblick auf eine Adoption vom Herkunftsstaat nach Belgien zu bringen, Hinblick auf eine Adoption vom Herkunftsstaat nach Belgien zu bringen,
unverzüglich mit. » unverzüglich mit. »
Art. 4 - Artikel 363-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 363-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ergänzt:
« In dem in Artikel 361-5 erwähnten Fall dürfen der Adoptierende « In dem in Artikel 361-5 erwähnten Fall dürfen der Adoptierende
beziehungsweise die Adoptierenden und die Eltern des Kindes oder beziehungsweise die Adoptierenden und die Eltern des Kindes oder
jegliche andere Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder jegliche andere Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder
deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, nicht miteinander in deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, nicht miteinander in
Kontakt treten, solange den Bestimmungen der Artikel 361-1 und 361-5 Kontakt treten, solange den Bestimmungen der Artikel 361-1 und 361-5
Nr. 4 nicht Genüge getan ist, es sei denn, die Adoption erfolgt Nr. 4 nicht Genüge getan ist, es sei denn, die Adoption erfolgt
zwischen Mitgliedern derselben Familie. » zwischen Mitgliedern derselben Familie. »
Art. 5 - Artikel 365-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 365-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 10. ein Leumundszeugnis des Musters 2. » « 10. ein Leumundszeugnis des Musters 2. »
2. In Absatz 2 letzter Satz werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 2. In Absatz 2 letzter Satz werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5
und 7 bis 9 » durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 10 » und 7 bis 9 » durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 10 »
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 3 in fine werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 9 » 3. In Absatz 3 in fine werden die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 9 »
durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 10 » ersetzt. durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 10 » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 6 - In Artikel 1231-4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 6 - In Artikel 1231-4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter «
eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung » durch die Wörter « ein eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung » durch die Wörter « ein
Nachweis über die Staatsangehörigkeit » ersetzt. Nachweis über die Staatsangehörigkeit » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 1231-27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 1231-27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 1231-27- Das Ersuchen wird durch einseitigen Antrag beim « Art. 1231-27- Das Ersuchen wird durch einseitigen Antrag beim
Jugendgericht eingereicht. Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt Jugendgericht eingereicht. Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt
und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden
oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet. oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.
Im Antrag wird angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die Im Antrag wird angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die
Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren einleiten Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren einleiten
möchten. möchten.
Dem Antrag werden beigefügt: Dem Antrag werden beigefügt:
1. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Dokumente, die für 1. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Dokumente, die für
die Untersuchung des Ersuchens notwendig sind, die Untersuchung des Ersuchens notwendig sind,
2. die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die von der 2. die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die von der
zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert wurde. » zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert wurde. »
Art. 8 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 1231-28 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen ihm folgende « Art. 1231-28 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen ihm folgende
Dokumente beigefügt werden: eine für gleich lautend erklärte Abschrift Dokumente beigefügt werden: eine für gleich lautend erklärte Abschrift
der Geburtsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument, ein Nachweis über der Geburtsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument, ein Nachweis über
die Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen die Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen
Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und ein Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und ein
Auszug aus der Heiratsurkunde oder aus der Erklärung über das Auszug aus der Heiratsurkunde oder aus der Erklärung über das
gesetzliche Zusammenwohnen oder aber ein Nachweis über ein gesetzliche Zusammenwohnen oder aber ein Nachweis über ein
Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. » Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. »
Art. 9 - In Artikel 1231-29 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 9 - In Artikel 1231-29 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « Wenn das durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « Wenn das
Gericht im Besitz der in Artikel 1231-28 erwähnten Bescheinigung ist, Gericht im Besitz der in Artikel 1231-28 erwähnten Bescheinigung ist,
erlässt es » durch die Wörter « Das Gericht erlässt » ersetzt. erlässt es » durch die Wörter « Das Gericht erlässt » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Dokumente werden in dem in Artikel « Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Dokumente werden in dem in Artikel
361-5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall durch die in Nr. 2 361-5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall durch die in Nr. 2
Buchstabe c) bis e) dieses Artikels erwähnten Dokumente ersetzt. » Buchstabe c) bis e) dieses Artikels erwähnten Dokumente ersetzt. »
Art. 11 - In Artikel 1231-43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 11 - In Artikel 1231-43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel
361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5
oder 362-2 » ersetzt. oder 362-2 » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 1231-44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - In Artikel 1231-44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel
361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5
oder 362-2 » ersetzt. oder 362-2 » ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform
der Adoption der Adoption
Art. 13 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Art. 13 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der
Adoption, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, Adoption, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004,
wird durch folgenden Absatz ergänzt: wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Adoptierende, der von den Diensten der zuständigen « Der Adoptierende, der von den Diensten der zuständigen
Gemeinschaften eine Bescheinigung erhalten hat, mit der bestätigt Gemeinschaften eine Bescheinigung erhalten hat, mit der bestätigt
wird, dass er die Vorbereitung absolviert hat und dass ihm gegenüber wird, dass er die Vorbereitung absolviert hat und dass ihm gegenüber
auf der Grundlage der in den Gemeinschaften geltenden Regeln eine auf der Grundlage der in den Gemeinschaften geltenden Regeln eine
günstig ausgefallene Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist, die günstig ausgefallene Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist, die
vor In-Kraft-Treten des Gesetzes beendet war, gilt als zur Adoption vor In-Kraft-Treten des Gesetzes beendet war, gilt als zur Adoption
geeignet. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig und darf nur für geeignet. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig und darf nur für
ein Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet ein Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet
werden. » werden. »
Art. 14 - Die Artikel 24ter und 24quater desselben Gesetzes, eingefügt Art. 14 - Die Artikel 24ter und 24quater desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben.
Art. 15 - Ein Artikel 24sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 15 - Ein Artikel 24sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 24sexies - In dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes « Art. 24sexies - In dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes
anwendbare Recht weder die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick anwendbare Recht weder die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick
auf eine Adoption kennt: auf eine Adoption kennt:
1. sind die Bestimmungen des früheren Rechts in Sachen Zulässigkeit 1. sind die Bestimmungen des früheren Rechts in Sachen Zulässigkeit
und inhaltliche Bedingungen der Adoption anwendbar, wenn ein Kind dem und inhaltliche Bedingungen der Adoption anwendbar, wenn ein Kind dem
Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden vor dem 1. September Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden vor dem 1. September
2005 von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes 2005 von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes
anvertraut worden ist. anvertraut worden ist.
Geht es jedoch um ein Kind, dessen Eltern verstorben sind oder das für Geht es jedoch um ein Kind, dessen Eltern verstorben sind oder das für
verlassen erklärt und unter die Vormundschaft einer öffentlichen verlassen erklärt und unter die Vormundschaft einer öffentlichen
Behörde gestellt worden ist, kann von den in Artikel 344 § 1 Buchstabe Behörde gestellt worden ist, kann von den in Artikel 344 § 1 Buchstabe
c) des Zivilgesetzbuches, wie er vor seiner Abänderung durch das c) des Zivilgesetzbuches, wie er vor seiner Abänderung durch das
Gesetz vom 24. April 2003 lautete, abgewichen werden, wenn die Gesetz vom 24. April 2003 lautete, abgewichen werden, wenn die
Bedingungen von Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzbuches über das Bedingungen von Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht erfüllt sind und der Adoptierende internationale Privatrecht erfüllt sind und der Adoptierende
beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des
Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel
361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung
zur Adoption erwirkt haben. zur Adoption erwirkt haben.
2. sind die Artikel 361-5 Nr. 1, 3 und 4 und 363-1 des 2. sind die Artikel 361-5 Nr. 1, 3 und 4 und 363-1 des
Zivilgesetzbuches nicht anwendbar, wenn das Kind dem Adoptierenden Zivilgesetzbuches nicht anwendbar, wenn das Kind dem Adoptierenden
beziehungsweise den Adoptierenden zwischen dem 1. September 2005 und beziehungsweise den Adoptierenden zwischen dem 1. September 2005 und
dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 zur dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 zur
Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption von der zuständigen Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption von der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist. Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist.
Die Adoption kann jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem der Die Adoption kann jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem der
Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1
Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und
das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil
über die Eignung zur Adoption erwirkt haben und wenn die in Artikel über die Eignung zur Adoption erwirkt haben und wenn die in Artikel
361-5 Nr. 2 erwähnten Dokumente dem Antrag auf Verkündung der Adoption 361-5 Nr. 2 erwähnten Dokumente dem Antrag auf Verkündung der Adoption
beigefügt sind. » beigefügt sind. »
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 16 - Artikel 13 wird wirksam mit 1. September 2005. Art. 16 - Artikel 13 wird wirksam mit 1. September 2005.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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