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Arrêté royal portant le statut du consul honoraire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende het statuut van de ereconsul. - Duitse vertaling |
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26 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant le statut du consul honoraire. - | 26 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende het statuut van de |
Traduction allemande | ereconsul. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 26 avril 2024 portant le statut du consul honoraire | besluit van 26 april 2024 houdende het statuut van de ereconsul |
(Moniteur belge du 13 mai 2024). | (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der | 26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der |
Honorarkonsuln | Honorarkonsuln |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen | ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen |
Erlasses zur Festlegung des Statuts der belgischen Honorarkonsuln im | Erlasses zur Festlegung des Statuts der belgischen Honorarkonsuln im |
Ausland zur Unterschrift vorzulegen. | Ausland zur Unterschrift vorzulegen. |
Einleitung | Einleitung |
Im Januar 2024 verfügte Belgien über 304 aktive honorarkonsularische | Im Januar 2024 verfügte Belgien über 304 aktive honorarkonsularische |
Vertretungen im Ausland. Honorarkonsuln sind ein wesentlicher | Vertretungen im Ausland. Honorarkonsuln sind ein wesentlicher |
Bestandteil unseres diplomatischen und konsularischen Netzes. In | Bestandteil unseres diplomatischen und konsularischen Netzes. In |
mehreren Ländern sind sie die einzigen offiziellen Vertreter Belgiens. | mehreren Ländern sind sie die einzigen offiziellen Vertreter Belgiens. |
Ihre Tätigkeiten ergänzen die unserer berufskonsularischen | Ihre Tätigkeiten ergänzen die unserer berufskonsularischen |
Vertretungen. Sie nehmen eine Reihe konsularischer Aufgaben wahr und | Vertretungen. Sie nehmen eine Reihe konsularischer Aufgaben wahr und |
unterstützen unsere berufskonsularischen Vertretungen bei der | unterstützen unsere berufskonsularischen Vertretungen bei der |
Vertretung der verschiedenen Interessen unseres Landes und unserer | Vertretung der verschiedenen Interessen unseres Landes und unserer |
Landsleute. | Landsleute. |
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, | Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, |
das Statut der Honorarkonsuln, wie es im Königlichen Erlass vom 21. | das Statut der Honorarkonsuln, wie es im Königlichen Erlass vom 21. |
September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln (im | September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln (im |
Folgenden "der Königliche Erlass vom 21. September 2016") geregelt | Folgenden "der Königliche Erlass vom 21. September 2016") geregelt |
ist, zu aktualisieren und zu ersetzen. | ist, zu aktualisieren und zu ersetzen. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses stützt sich auf die | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses stützt sich auf die |
Erfahrungen unserer berufskonsularischen Vertretungen, der Dienste der | Erfahrungen unserer berufskonsularischen Vertretungen, der Dienste der |
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit (im | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit (im |
Folgenden "FÖD Auswärtige Angelegenheiten") und der Honorarkonsuln. | Folgenden "FÖD Auswärtige Angelegenheiten") und der Honorarkonsuln. |
Er berücksichtigt auch das Völkerrecht, insbesondere das Wiener | Er berücksichtigt auch das Völkerrecht, insbesondere das Wiener |
Übereinkommen über konsularische Beziehungen, die belgische | Übereinkommen über konsularische Beziehungen, die belgische |
Gesetzgebung, insbesondere das Konsulargesetzbuch, und die internen | Gesetzgebung, insbesondere das Konsulargesetzbuch, und die internen |
Vorschriften des FÖD Auswärtige Angelegenheiten. | Vorschriften des FÖD Auswärtige Angelegenheiten. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
KAPITEL 1 - Einleitung | KAPITEL 1 - Einleitung |
In Artikel 1 wird der Begriff "Honorarkonsul" bestimmt und dies bedarf | In Artikel 1 wird der Begriff "Honorarkonsul" bestimmt und dies bedarf |
keiner weiteren Erläuterung. | keiner weiteren Erläuterung. |
KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen | KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen |
In Artikel 2 werden die Bedingungen festgelegt, die eine Person | In Artikel 2 werden die Bedingungen festgelegt, die eine Person |
erfüllen muss, um zum Honorarkonsul ernannt werden zu können. | erfüllen muss, um zum Honorarkonsul ernannt werden zu können. |
Diese sind teilweise identisch mit den Bedingungen, die im Königlichen | Diese sind teilweise identisch mit den Bedingungen, die im Königlichen |
Erlass vom 21. September 2016 enthalten sind. | Erlass vom 21. September 2016 enthalten sind. |
Es wird eine neue Ernennungsbedingung eingeführt, die es den | Es wird eine neue Ernennungsbedingung eingeführt, die es den |
Honorarkonsuln untersagt, ein politisches Amt zu bekleiden oder | Honorarkonsuln untersagt, ein politisches Amt zu bekleiden oder |
anzustreben oder ein Amt im öffentlichen Dienst auszuüben, es sei | anzustreben oder ein Amt im öffentlichen Dienst auszuüben, es sei |
denn, der Minister hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung | denn, der Minister hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung |
erteilt (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5). | erteilt (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5). |
Diese Bedingung wird aufgrund des spezifisch öffentlichen Charakters | Diese Bedingung wird aufgrund des spezifisch öffentlichen Charakters |
eines politischen Amtes oder eines Amtes in einem öffentlichen Dienst | eines politischen Amtes oder eines Amtes in einem öffentlichen Dienst |
gesondert festgelegt. Die Bedingung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 ist | gesondert festgelegt. Die Bedingung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 ist |
allgemeiner und bezieht sich in erster Linie auf einen möglichen | allgemeiner und bezieht sich in erster Linie auf einen möglichen |
Konflikt zwischen einem privaten Interesse der Person des | Konflikt zwischen einem privaten Interesse der Person des |
Honorarkonsuls und dem Amt des Honorarkonsuls. | Honorarkonsuls und dem Amt des Honorarkonsuls. |
Die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21. | Die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21. |
September 2016 ist nun in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 enthalten, da sie | September 2016 ist nun in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 enthalten, da sie |
eine Bedingung für die Ernennung ist. Die Ausübung | eine Bedingung für die Ernennung ist. Die Ausübung |
honorarkonsularischer Aufgaben für Drittstaaten wird von der | honorarkonsularischer Aufgaben für Drittstaaten wird von der |
ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Ministers abhängig | ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Ministers abhängig |
gemacht, sofern der Empfangsstaat nicht widerspricht. Die zuständige | gemacht, sofern der Empfangsstaat nicht widerspricht. Die zuständige |
berufskonsularische Vertretung, die zuständige diplomatische Mission | berufskonsularische Vertretung, die zuständige diplomatische Mission |
und der zuständige Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten beraten | und der zuständige Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten beraten |
den Minister in dieser Angelegenheit, wobei sie berücksichtigen, | den Minister in dieser Angelegenheit, wobei sie berücksichtigen, |
inwieweit sich die Ausübung einer honorarkonsularischen Aufgabe für | inwieweit sich die Ausübung einer honorarkonsularischen Aufgabe für |
einen Drittstaat negativ auf die Ausübung des Amtes eines belgischen | einen Drittstaat negativ auf die Ausübung des Amtes eines belgischen |
Honorarkonsuls auswirken kann oder nicht. In der Praxis ist es eher | Honorarkonsuls auswirken kann oder nicht. In der Praxis ist es eher |
die Ausnahme, dass ein belgischer Honorarkonsul auch einen anderen | die Ausnahme, dass ein belgischer Honorarkonsul auch einen anderen |
Staat vertritt. | Staat vertritt. |
Mit Ausnahme der Bestimmung, dass Honorarkonsuln über ausreichende | Mit Ausnahme der Bestimmung, dass Honorarkonsuln über ausreichende |
Eigenmittel verfügen müssen, um den Betrieb der honorarkonsularischen | Eigenmittel verfügen müssen, um den Betrieb der honorarkonsularischen |
Vertretung zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7), werden die | Vertretung zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7), werden die |
spezifischen finanziellen Angelegenheiten der Honorarkonsuln nicht in | spezifischen finanziellen Angelegenheiten der Honorarkonsuln nicht in |
vorliegendem Entwurf geregelt. | vorliegendem Entwurf geregelt. |
Neu ist die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2, dass ein Honorarkonsul, | Neu ist die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2, dass ein Honorarkonsul, |
der Belgier ist, im konsularischen Bevölkerungsregister der | der Belgier ist, im konsularischen Bevölkerungsregister der |
zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen sein muss. | zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen sein muss. |
Diese zusätzliche Bedingung zielt darauf ab, das von einem | Diese zusätzliche Bedingung zielt darauf ab, das von einem |
Honorarkonsul erwartete längerfristige Engagement mit seinem | Honorarkonsul erwartete längerfristige Engagement mit seinem |
administrativen Stand in Einklang zu bringen. | administrativen Stand in Einklang zu bringen. |
Die Tatsache, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Eintragung in | Die Tatsache, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Eintragung in |
das konsularische Bevölkerungsregister gibt, steht der Einführung | das konsularische Bevölkerungsregister gibt, steht der Einführung |
dieser Ernennungsbedingung nicht entgegen. Diese Bedingung verstößt | dieser Ernennungsbedingung nicht entgegen. Diese Bedingung verstößt |
nicht gegen die Bestimmungen des Konsulargesetzbuches. | nicht gegen die Bestimmungen des Konsulargesetzbuches. |
In Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird die Bestimmung wiederholt, | In Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird die Bestimmung wiederholt, |
dass ein Honorarkonsul die Ernennungsbedingungen während der gesamten | dass ein Honorarkonsul die Ernennungsbedingungen während der gesamten |
Dauer seines Amtes erfüllen muss. Nun wird jedoch festgelegt, dass der | Dauer seines Amtes erfüllen muss. Nun wird jedoch festgelegt, dass der |
Bewerber für das Amt des Honorarkonsuls diese Bedingungen zum | Bewerber für das Amt des Honorarkonsuls diese Bedingungen zum |
Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung erfüllen muss. | Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung erfüllen muss. |
KAPITEL 3 - Auswahl | KAPITEL 3 - Auswahl |
In Artikel 3 und 4 wird das Verfahren zur Auswahl eines Honorarkonsuls | In Artikel 3 und 4 wird das Verfahren zur Auswahl eines Honorarkonsuls |
beschrieben. Die Leiter der diplomatischen Missionen und | beschrieben. Die Leiter der diplomatischen Missionen und |
berufskonsularischen Vertretungen sowie die Dienste des FÖD Auswärtige | berufskonsularischen Vertretungen sowie die Dienste des FÖD Auswärtige |
Angelegenheiten spielen dabei eine wichtige Rolle. | Angelegenheiten spielen dabei eine wichtige Rolle. |
Artikel 3 § 1 betrifft den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen um | Artikel 3 § 1 betrifft den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen um |
das Amt des Honorarkonsuls. Es gibt kein festgelegtes Verfahren für | das Amt des Honorarkonsuls. Es gibt kein festgelegtes Verfahren für |
die Verbreitung dieses Aufrufs, so dass dieses Verfahren von | die Verbreitung dieses Aufrufs, so dass dieses Verfahren von |
honorarkonsularischer Vertretung zu honorarkonsularischer Vertretung | honorarkonsularischer Vertretung zu honorarkonsularischer Vertretung |
unterschiedlich sein kann. Das Grundprinzip, das für jeden | unterschiedlich sein kann. Das Grundprinzip, das für jeden |
Bewerberaufruf gilt, ist, dass der Aufruf öffentlich gemacht wird. | Bewerberaufruf gilt, ist, dass der Aufruf öffentlich gemacht wird. |
Die inhaltlichen Elemente (z. B. die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 9 | Die inhaltlichen Elemente (z. B. die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 9 |
genannten besonderen Merkmale) sowie die formalen Elemente (z. B. | genannten besonderen Merkmale) sowie die formalen Elemente (z. B. |
Frist und Art und Weise der Einreichung der Bewerbung) sind von | Frist und Art und Weise der Einreichung der Bewerbung) sind von |
Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und werden daher immer im | Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und werden daher immer im |
jeweiligen Bewerberaufruf präzisiert. | jeweiligen Bewerberaufruf präzisiert. |
In Artikel 3 § 2 Absatz 2 wird festgelegt, ob von den Bewerbern | In Artikel 3 § 2 Absatz 2 wird festgelegt, ob von den Bewerbern |
bestimmte Kenntnisse in einer oder mehreren unserer Landessprachen | bestimmte Kenntnisse in einer oder mehreren unserer Landessprachen |
erwartet werden oder nicht. Der Grund, warum dies im Bewerberaufruf | erwartet werden oder nicht. Der Grund, warum dies im Bewerberaufruf |
vorgesehen ist, liegt darin, dass nicht bei jeder | vorgesehen ist, liegt darin, dass nicht bei jeder |
honorarkonsularischen Vertretung besondere Sprachkenntnisse in einer | honorarkonsularischen Vertretung besondere Sprachkenntnisse in einer |
unserer Landessprachen erwartet werden, so dass dies nicht als | unserer Landessprachen erwartet werden, so dass dies nicht als |
allgemeine Ernennungsbedingung gilt. Gegebenenfalls können die | allgemeine Ernennungsbedingung gilt. Gegebenenfalls können die |
Sprachkenntnisse während des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden. | Sprachkenntnisse während des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden. |
In Artikel 4 wird die Bewertung der eingereichten Bewerbungen auf der | In Artikel 4 wird die Bewertung der eingereichten Bewerbungen auf der |
Grundlage der gesammelten Informationen hinsichtlich der Art und | Grundlage der gesammelten Informationen hinsichtlich der Art und |
Weise, wie die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen, | Weise, wie die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen, |
beschrieben. | beschrieben. |
Zunächst prüft der Leiter der berufskonsularischen Vertretung, ob die | Zunächst prüft der Leiter der berufskonsularischen Vertretung, ob die |
Bewerbungen gültig eingereicht wurden, indem er sich vergewissert, | Bewerbungen gültig eingereicht wurden, indem er sich vergewissert, |
dass die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen und dass die | dass die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen und dass die |
Bewerbung den im Aufruf genannten Formalitäten entspricht. | Bewerbung den im Aufruf genannten Formalitäten entspricht. |
Anschließend werden die Titel und Verdienste der Bewerber, die eine | Anschließend werden die Titel und Verdienste der Bewerber, die eine |
gültige Bewerbung eingereicht haben, verglichen, und auf dieser | gültige Bewerbung eingereicht haben, verglichen, und auf dieser |
Grundlage erstellt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung | Grundlage erstellt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung |
einen Vorschlag für die Rangfolge. In diesem Vorschlag wird angegeben, | einen Vorschlag für die Rangfolge. In diesem Vorschlag wird angegeben, |
inwieweit ein Bewerber die Ernennungsbedingungen und alle anderen | inwieweit ein Bewerber die Ernennungsbedingungen und alle anderen |
Elemente erfüllt, und es wird begründet, warum ein Bewerber in der | Elemente erfüllt, und es wird begründet, warum ein Bewerber in der |
Rangfolge höher eingestuft wird als ein anderer Bewerber. | Rangfolge höher eingestuft wird als ein anderer Bewerber. |
Anschließend erstellt der Leiter der diplomatischen Mission eine | Anschließend erstellt der Leiter der diplomatischen Mission eine |
Stellungnahme. Diese Stellungnahme kann von der Einschätzung des | Stellungnahme. Diese Stellungnahme kann von der Einschätzung des |
Leiters der berufskonsularischen Vertretung hinsichtlich der Erfüllung | Leiters der berufskonsularischen Vertretung hinsichtlich der Erfüllung |
der Ernennungsbedingungen und sonstiger Kriterien abweichen. | der Ernennungsbedingungen und sonstiger Kriterien abweichen. |
Anschließend entscheidet der zuständige Dienst der Generaldirektion | Anschließend entscheidet der zuständige Dienst der Generaldirektion |
Konsularische Angelegenheiten (nachstehend "DGC") nach einer | Konsularische Angelegenheiten (nachstehend "DGC") nach einer |
Stellungnahme der Generaldirektion Bilaterale Angelegenheiten, welcher | Stellungnahme der Generaldirektion Bilaterale Angelegenheiten, welcher |
Kandidat schließlich für die Ernennung zum Honorarkonsul vorgeschlagen | Kandidat schließlich für die Ernennung zum Honorarkonsul vorgeschlagen |
wird. Neu an vorliegendem Königlichen Erlass ist, dass von nun an bei | wird. Neu an vorliegendem Königlichen Erlass ist, dass von nun an bei |
den Ernennungsvorschlägen gegebenenfalls auch auf die Ausgewogenheit | den Ernennungsvorschlägen gegebenenfalls auch auf die Ausgewogenheit |
der Geschlechter geachtet wird, da im Falle von Kandidaten, die für | der Geschlechter geachtet wird, da im Falle von Kandidaten, die für |
gleichermaßen geeignet befunden werden, die bereits ernannten | gleichermaßen geeignet befunden werden, die bereits ernannten |
Honorarkonsuln im Bezirk der berufskonsularischen Vertretung oder der | Honorarkonsuln im Bezirk der berufskonsularischen Vertretung oder der |
diplomatischen Mission berücksichtigt werden. Der Ausgangspunkt bleibt | diplomatischen Mission berücksichtigt werden. Der Ausgangspunkt bleibt |
jedoch, dass ein besser geeigneter Kandidat ernannt wird, was | jedoch, dass ein besser geeigneter Kandidat ernannt wird, was |
bedeutet, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn die | bedeutet, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn die |
Kandidaten für gleich geeignet befunden werden, in Anlehnung an die | Kandidaten für gleich geeignet befunden werden, in Anlehnung an die |
Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur | Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur |
Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten (Camu-Statut). Mit der | Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten (Camu-Statut). Mit der |
Einführung dieser Bestimmung soll ein Korps von Honorarkonsuln mit | Einführung dieser Bestimmung soll ein Korps von Honorarkonsuln mit |
einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Geschlechtern angestrebt | einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Geschlechtern angestrebt |
werden. | werden. |
Der endgültige Vorschlag zur Ernennung eines Bewerbers zum | Der endgültige Vorschlag zur Ernennung eines Bewerbers zum |
Honorarkonsul obliegt dem Minister. Dieser Vorschlag kann vom | Honorarkonsul obliegt dem Minister. Dieser Vorschlag kann vom |
Vorschlag des zuständigen Dienstes abweichen, sofern das Abweichen vom | Vorschlag des zuständigen Dienstes abweichen, sofern das Abweichen vom |
Vorschlag mit Gründen versehen wird. | Vorschlag mit Gründen versehen wird. |
KAPITEL 4 - Ernennung | KAPITEL 4 - Ernennung |
Nach Artikel 5 werden die Honorarkonsuln vom König auf Vorschlag des | Nach Artikel 5 werden die Honorarkonsuln vom König auf Vorschlag des |
Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ernannt. Während die | Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ernannt. Während die |
bisherige Regelung vorsah, dass Honorarkonsuln für eine Amtszeit von 5 | bisherige Regelung vorsah, dass Honorarkonsuln für eine Amtszeit von 5 |
Jahren ernannt wurden, werden es im neuen Statut 10 Jahre sein. Auf | Jahren ernannt wurden, werden es im neuen Statut 10 Jahre sein. Auf |
diese Weise wird der Verwaltungsaufwand bei Ernennungen für | diese Weise wird der Verwaltungsaufwand bei Ernennungen für |
aufeinanderfolgende Amtszeiten verringert. Andererseits stellt die | aufeinanderfolgende Amtszeiten verringert. Andererseits stellt die |
Vereinfachung des Verfahrens zur ehrenvollen Entlassung oder Aufhebung | Vereinfachung des Verfahrens zur ehrenvollen Entlassung oder Aufhebung |
der Ernennung (Artikel 10) im Falle einer möglicherweise | der Ernennung (Artikel 10) im Falle einer möglicherweise |
unzureichenden Leistung eines Honorarkonsuls ein Gegengewicht zur | unzureichenden Leistung eines Honorarkonsuls ein Gegengewicht zur |
Verlängerung des Zeitraums dar, für den ein Honorarkonsul ernannt | Verlängerung des Zeitraums dar, für den ein Honorarkonsul ernannt |
wird. | wird. |
In Artikel 6 wird auch die Möglichkeit vorgesehen, die Ernennung eines | In Artikel 6 wird auch die Möglichkeit vorgesehen, die Ernennung eines |
Honorarkonsuls für einen Zeitraum von 10 Jahren zu verlängern, ohne | Honorarkonsuls für einen Zeitraum von 10 Jahren zu verlängern, ohne |
dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Eine | dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Eine |
Erneuerung ist nur möglich, wenn der Leiter der diplomatischen Mission | Erneuerung ist nur möglich, wenn der Leiter der diplomatischen Mission |
eine positive Stellungnahme zur Erneuerung abgibt. Der Minister ist | eine positive Stellungnahme zur Erneuerung abgibt. Der Minister ist |
jedoch nicht an diese positive Stellungnahme gebunden und daher nicht | jedoch nicht an diese positive Stellungnahme gebunden und daher nicht |
verpflichtet, dem König eine Erneuerung der Ernennung vorzuschlagen. | verpflichtet, dem König eine Erneuerung der Ernennung vorzuschlagen. |
Wenn der Leiter der diplomatischen Mission keine positive | Wenn der Leiter der diplomatischen Mission keine positive |
Stellungnahme abgibt oder der Minister dem König keine Erneuerung der | Stellungnahme abgibt oder der Minister dem König keine Erneuerung der |
Ernennung vorschlägt, wird ein neues Auswahlverfahren im Sinne von | Ernennung vorschlägt, wird ein neues Auswahlverfahren im Sinne von |
Artikel 4 eingeleitet (vorbehaltlich einer Entscheidung über die | Artikel 4 eingeleitet (vorbehaltlich einer Entscheidung über die |
Schließung der honorarkonsularischen Vertretung). | Schließung der honorarkonsularischen Vertretung). |
Die Anzahl der Erneuerungen ist nicht begrenzt. | Die Anzahl der Erneuerungen ist nicht begrenzt. |
KAPITEL 5 - Aufgaben | KAPITEL 5 - Aufgaben |
In Artikel 7 werden die Zuständigkeiten der Honorarkonsuln | In Artikel 7 werden die Zuständigkeiten der Honorarkonsuln |
beschrieben. Er stützt sich teilweise auf das Wiener Übereinkommen vom | beschrieben. Er stützt sich teilweise auf das Wiener Übereinkommen vom |
24. April 1963 über konsularische Beziehungen und ist bewusst weit | 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und ist bewusst weit |
gefasst, um im Rahmen der belgischen und internationalen Rechtsordnung | gefasst, um im Rahmen der belgischen und internationalen Rechtsordnung |
alle Aspekte der Vertretung belgischer Interessen, der Förderung der | alle Aspekte der Vertretung belgischer Interessen, der Förderung der |
Beziehungen Belgiens zu Drittstaaten und der Erbringung von | Beziehungen Belgiens zu Drittstaaten und der Erbringung von |
Dienstleistungen für belgische und ausländische Bürger zu umfassen. | Dienstleistungen für belgische und ausländische Bürger zu umfassen. |
Was die spezifisch konsularischen Aspekte anbelangt, so liegt der | Was die spezifisch konsularischen Aspekte anbelangt, so liegt der |
Schwerpunkt auf der Kernaufgabe der Hilfe und des Beistands für | Schwerpunkt auf der Kernaufgabe der Hilfe und des Beistands für |
natürliche Personen und auf der Anwendung des Konsulargesetzbuches, | natürliche Personen und auf der Anwendung des Konsulargesetzbuches, |
wonach Honorarkonsuln nur Befugnisse für Legalisationen und die | wonach Honorarkonsuln nur Befugnisse für Legalisationen und die |
Ausstellung von vorläufigen Pässen erhalten. | Ausstellung von vorläufigen Pässen erhalten. |
Nach Artikel 8 unterstehen Honorarkonsuln der diplomatischen (oder | Nach Artikel 8 unterstehen Honorarkonsuln der diplomatischen (oder |
allgemeinen) Autorität des Leiters einer diplomatischen Mission und, | allgemeinen) Autorität des Leiters einer diplomatischen Mission und, |
was insbesondere die konsularischen Befugnisse betrifft, der | was insbesondere die konsularischen Befugnisse betrifft, der |
funktionellen Amtsgewalt des Leiters einer berufskonsularischen | funktionellen Amtsgewalt des Leiters einer berufskonsularischen |
Vertretung. | Vertretung. |
In den meisten Fällen - es handelt sich um berufskonsularische | In den meisten Fällen - es handelt sich um berufskonsularische |
Vertretungen in den Hauptstädten von Drittstaaten - ist ein und | Vertretungen in den Hauptstädten von Drittstaaten - ist ein und |
derselbe statutarische Bedienstete sowohl Leiter der diplomatischen | derselbe statutarische Bedienstete sowohl Leiter der diplomatischen |
Mission (Botschaft/Botschafter) als auch der berufskonsularischen | Mission (Botschaft/Botschafter) als auch der berufskonsularischen |
Vertretung (Generalkonsulat/Generalkonsul). Zu den Ausnahmen zählen | Vertretung (Generalkonsulat/Generalkonsul). Zu den Ausnahmen zählen |
zum Beispiel: | zum Beispiel: |
- nicht in Hauptstädten gelegene berufskonsularische Vertretungen, | - nicht in Hauptstädten gelegene berufskonsularische Vertretungen, |
- berufskonsularische Vertretungen in Hauptstädten von Ländern, in | - berufskonsularische Vertretungen in Hauptstädten von Ländern, in |
denen es nach den örtlichen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, dass | denen es nach den örtlichen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, dass |
ein und dieselbe Person Leiter einer diplomatischen und einer | ein und dieselbe Person Leiter einer diplomatischen und einer |
berufskonsularischen Vertretung ist. | berufskonsularischen Vertretung ist. |
KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt | KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt |
In Artikel 9 sind die Fälle vorgesehen, in denen die Ernennung eines | In Artikel 9 sind die Fälle vorgesehen, in denen die Ernennung eines |
Honorarkonsuls endet. Hier wird anhand des Ereignisses, das zur | Honorarkonsuls endet. Hier wird anhand des Ereignisses, das zur |
Beendigung der Ernennung geführt hat, zwischen der ehrenvollen | Beendigung der Ernennung geführt hat, zwischen der ehrenvollen |
Entlassung des Honorarkonsuls einerseits und der Aufhebung der | Entlassung des Honorarkonsuls einerseits und der Aufhebung der |
Ernennung des Honorarkonsuls andererseits unterschieden. | Ernennung des Honorarkonsuls andererseits unterschieden. |
Die ehrenvolle Entlassung wird einem Honorarkonsul gewährt, wenn er | Die ehrenvolle Entlassung wird einem Honorarkonsul gewährt, wenn er |
selbst oder aufgrund von Ereignissen, die mit den | selbst oder aufgrund von Ereignissen, die mit den |
Ernennungsbedingungen nach Artikel 2, mit Ausnahme von Artikel 2 | Ernennungsbedingungen nach Artikel 2, mit Ausnahme von Artikel 2 |
Absatz 1 Nr. 1, in Zusammenhang stehen, die Entlassung aus seinem Amt | Absatz 1 Nr. 1, in Zusammenhang stehen, die Entlassung aus seinem Amt |
beantragt. | beantragt. |
Die Ernennung wird aus Gründen aufgehoben, die mit den vom | Die Ernennung wird aus Gründen aufgehoben, die mit den vom |
Honorarkonsul begangenen Handlungen zusammenhängen, die zeigen, dass | Honorarkonsul begangenen Handlungen zusammenhängen, die zeigen, dass |
er nicht mehr von tadelloser Führung ist, keinen ehrenhaften Ruf mehr | er nicht mehr von tadelloser Führung ist, keinen ehrenhaften Ruf mehr |
genießt oder sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat | genießt oder sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat |
zuschulden kommen lassen. Auch die Entscheidung des Empfangsstaats, | zuschulden kommen lassen. Auch die Entscheidung des Empfangsstaats, |
das Exequatur zu widerrufen, hat die Aufhebung der Ernennung zur | das Exequatur zu widerrufen, hat die Aufhebung der Ernennung zur |
Folge. | Folge. |
In Artikel 10 wird das Verfahren festgelegt, nach dem in Anwendung von | In Artikel 10 wird das Verfahren festgelegt, nach dem in Anwendung von |
Artikel 9 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 entweder ein Honorarkonsul | Artikel 9 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 entweder ein Honorarkonsul |
ehrenhaft entlassen oder die Ernennung eines Honorarkonsuls aufgehoben | ehrenhaft entlassen oder die Ernennung eines Honorarkonsuls aufgehoben |
werden kann. Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen | werden kann. Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen |
der belgische Staat eine ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der | der belgische Staat eine ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der |
Ernennung für angemessen hält, der betreffende Honorarkonsul jedoch | Ernennung für angemessen hält, der betreffende Honorarkonsul jedoch |
die Möglichkeit erhält, sich gegen eine mögliche ehrenvolle Entlassung | die Möglichkeit erhält, sich gegen eine mögliche ehrenvolle Entlassung |
oder Aufhebung der Ernennung zu verteidigen. | oder Aufhebung der Ernennung zu verteidigen. |
Wenn die ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung auf eine | Wenn die ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung auf eine |
objektiv feststehende Tatsache zurückzuführen ist (z.B. Erreichen des | objektiv feststehende Tatsache zurückzuführen ist (z.B. Erreichen des |
80. Lebensjahres, Schließung der honorarkonsularischen Vertretung, | 80. Lebensjahres, Schließung der honorarkonsularischen Vertretung, |
Widerruf des Exequaturs durch den Empfangsstaat), wird dieses | Widerruf des Exequaturs durch den Empfangsstaat), wird dieses |
Verfahren nicht angewandt, weil die Entscheidung auf einer objektiven | Verfahren nicht angewandt, weil die Entscheidung auf einer objektiven |
Tatsache beruht, die nicht zur Diskussion steht. | Tatsache beruht, die nicht zur Diskussion steht. |
Die Einleitung des Verfahrens obliegt den Leitern der diplomatischen | Die Einleitung des Verfahrens obliegt den Leitern der diplomatischen |
Missionen. Sobald der Leiter einer diplomatischen Mission Kenntnis von | Missionen. Sobald der Leiter einer diplomatischen Mission Kenntnis von |
Umständen erhält, die eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung | Umständen erhält, die eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung |
der Ernennung zur Folge haben könnten, unterrichtet er den zuständigen | der Ernennung zur Folge haben könnten, unterrichtet er den zuständigen |
Dienst der DGC durch einen mit Gründen versehenen Vorschlag. In diesem | Dienst der DGC durch einen mit Gründen versehenen Vorschlag. In diesem |
Vorschlag wird dargelegt, welcher Sachverhalt eingetreten ist und | Vorschlag wird dargelegt, welcher Sachverhalt eingetreten ist und |
warum er zu einer ehrenvollen Entlassung oder zur Aufhebung der | warum er zu einer ehrenvollen Entlassung oder zur Aufhebung der |
Ernennung führen könnte. Daraufhin nimmt der zuständige Dienst der DGC | Ernennung führen könnte. Daraufhin nimmt der zuständige Dienst der DGC |
Kontakt mit dem Honorarkonsul auf und konfrontiert ihn mit den | Kontakt mit dem Honorarkonsul auf und konfrontiert ihn mit den |
angelasteten Taten. So kann der Honorarkonsul sein Recht auf | angelasteten Taten. So kann der Honorarkonsul sein Recht auf |
Verteidigung wahrnehmen, indem er die Möglichkeit zur schriftlichen | Verteidigung wahrnehmen, indem er die Möglichkeit zur schriftlichen |
Reaktion erhält. | Reaktion erhält. |
Anhand der schriftlichen Reaktion des Honorarkonsuls kann der | Anhand der schriftlichen Reaktion des Honorarkonsuls kann der |
zuständige Dienst der DGC den Minister beraten, ob er dem König eine | zuständige Dienst der DGC den Minister beraten, ob er dem König eine |
ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung vorschlägt oder | ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung vorschlägt oder |
nicht. | nicht. |
Artikel 10 § 1 Absatz 2 betrifft eine Sicherungsmaßnahme, die nur im | Artikel 10 § 1 Absatz 2 betrifft eine Sicherungsmaßnahme, die nur im |
Rahmen der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Ernennung gemäß | Rahmen der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Ernennung gemäß |
Artikel 10 ergriffen werden kann. | Artikel 10 ergriffen werden kann. |
Im Rahmen des in Artikel 10 beschriebenen Verfahrens kann der Leiter | Im Rahmen des in Artikel 10 beschriebenen Verfahrens kann der Leiter |
der diplomatischen Mission eine sofortige einstweilige Amtsenthebung | der diplomatischen Mission eine sofortige einstweilige Amtsenthebung |
verhängen, wenn die dem Honorarkonsul angelasteten Taten dies | verhängen, wenn die dem Honorarkonsul angelasteten Taten dies |
erfordern. Der Leiter der diplomatischen Mission unterrichtet den | erfordern. Der Leiter der diplomatischen Mission unterrichtet den |
Honorarkonsul schriftlich über diese Entscheidung sowie über den | Honorarkonsul schriftlich über diese Entscheidung sowie über den |
Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung bildet. | Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung bildet. |
Der Leiter der diplomatischen Mission kann eine einstweilige | Der Leiter der diplomatischen Mission kann eine einstweilige |
Amtsenthebung verhängen, sobald er von dem Sachverhalt, der eine | Amtsenthebung verhängen, sobald er von dem Sachverhalt, der eine |
einstweilige Amtsenthebung rechtfertigen würde, Kenntnis erlangt, | einstweilige Amtsenthebung rechtfertigen würde, Kenntnis erlangt, |
spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, wo er den zuständigen Dienst | spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, wo er den zuständigen Dienst |
innerhalb der DGC über einen Vorschlag zur Aufhebung der Ernennung | innerhalb der DGC über einen Vorschlag zur Aufhebung der Ernennung |
unterrichtet. | unterrichtet. |
Wenn der Minister nach Durchlaufen des in Artikel 10 vorgesehenen | Wenn der Minister nach Durchlaufen des in Artikel 10 vorgesehenen |
Verfahrens beschließt, dem König keine Aufhebung der Ernennung | Verfahrens beschließt, dem König keine Aufhebung der Ernennung |
vorzuschlagen, endet auch die einstweilige Amtsenthebung. | vorzuschlagen, endet auch die einstweilige Amtsenthebung. |
KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter | KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter |
In Artikel 11 wird eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines | In Artikel 11 wird eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines |
diensttuenden Verwalters geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass | diensttuenden Verwalters geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass |
dies manchmal notwendig ist, um zu vermeiden, dass eine | dies manchmal notwendig ist, um zu vermeiden, dass eine |
honorarkonsularische Vertretung zu lange inaktiv bleibt, wenn ein | honorarkonsularische Vertretung zu lange inaktiv bleibt, wenn ein |
Honorarkonsul abwesend ist oder ein Ernennungsverfahren zu lange | Honorarkonsul abwesend ist oder ein Ernennungsverfahren zu lange |
dauert. | dauert. |
KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Artikel 12 bedarf keines Kommentars. | Artikel 12 bedarf keines Kommentars. |
Artikel 13 ist eine Übergangsbestimmung, durch die die Situation der | Artikel 13 ist eine Übergangsbestimmung, durch die die Situation der |
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ernannten Honorarkonsuln | vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ernannten Honorarkonsuln |
geregelt wird. | geregelt wird. |
Dabei wird unterschieden zwischen Honorarkonsuln, die auf Lebenszeit, | Dabei wird unterschieden zwischen Honorarkonsuln, die auf Lebenszeit, |
also bis zu einer Altersgrenze von 70 Jahren (auf der Grundlage des | also bis zu einer Altersgrenze von 70 Jahren (auf der Grundlage des |
Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Einführung der Grundordnung | Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Einführung der Grundordnung |
des Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und | des Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und |
der Internationalen Zusammenarbeit, der inzwischen aufgehoben wurde) | der Internationalen Zusammenarbeit, der inzwischen aufgehoben wurde) |
und anschließend bis zu einer Altersgrenze von 80 Jahren ernannt | und anschließend bis zu einer Altersgrenze von 80 Jahren ernannt |
werden, und Honorarkonsuln, die für einen Zeitraum von 5 Jahren | werden, und Honorarkonsuln, die für einen Zeitraum von 5 Jahren |
ernannt werden (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 21. | ernannt werden (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 21. |
September 2016), mit der Absicht, die Dauer ihrer Mandate so weit wie | September 2016), mit der Absicht, die Dauer ihrer Mandate so weit wie |
möglich anzugleichen. | möglich anzugleichen. |
Die Amtszeit von Honorarkonsuln, die nach dem Inkrafttreten des | Die Amtszeit von Honorarkonsuln, die nach dem Inkrafttreten des |
Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ernannt wurden und zum | Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ernannt wurden und zum |
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Amt sind, | Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Amt sind, |
wird auf 10 Jahre ab dem Datum der Ernennung verlängert. | wird auf 10 Jahre ab dem Datum der Ernennung verlängert. |
Honorarkonsuln, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. | Honorarkonsuln, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. |
September 2016 ernannt worden sind, können noch 10 Jahre nach | September 2016 ernannt worden sind, können noch 10 Jahre nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Amt bleiben, sofern sie die | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Amt bleiben, sofern sie die |
Bedingung von Artikel 9 § 1 Nr. 4 (Altersgrenze von 80 Jahren) | Bedingung von Artikel 9 § 1 Nr. 4 (Altersgrenze von 80 Jahren) |
erfüllen. Danach können sie wie andere Honorarkonsuln gegebenenfalls | erfüllen. Danach können sie wie andere Honorarkonsuln gegebenenfalls |
für eine weitere zehnjährige Amtszeit gemäß Artikel 6 ernannt werden. | für eine weitere zehnjährige Amtszeit gemäß Artikel 6 ernannt werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |
26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der | 26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der |
Honorarkonsuln | Honorarkonsuln |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund des Konsulargesetzbuches, der Artikel 4 Absatz 4 und 5; | Aufgrund des Konsulargesetzbuches, der Artikel 4 Absatz 4 und 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur |
Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln; | Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2024; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 25. März 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 25. März 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.976/4 des Staatsrates vom 26. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.976/4 des Staatsrates vom 26. März |
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über | In Erwägung des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über |
konsularische Beziehungen; | konsularische Beziehungen; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur Organisation | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur Organisation |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit; | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Einleitung | KAPITEL 1 - Einleitung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der |
Begriff "Honorarkonsul" den Leiter der honorarkonsularischen | Begriff "Honorarkonsul" den Leiter der honorarkonsularischen |
Vertretung, der in dieser Eigenschaft mit der Ausübung konsularischer | Vertretung, der in dieser Eigenschaft mit der Ausübung konsularischer |
Tätigkeiten betraut ist. | Tätigkeiten betraut ist. |
Im vorliegenden Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina. | Im vorliegenden Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina. |
KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen | KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen |
Art. 2 - Zum Honorarkonsul kann nur ernannt werden, wer folgende | Art. 2 - Zum Honorarkonsul kann nur ernannt werden, wer folgende |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1. von tadelloser Führung sein und einen ehrenhaften Ruf genießen; | 1. von tadelloser Führung sein und einen ehrenhaften Ruf genießen; |
2. eine führende Rolle spielen und über ein nützliches Netzwerk im | 2. eine führende Rolle spielen und über ein nützliches Netzwerk im |
gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben im Bezirk der | gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben im Bezirk der |
honorarkonsularischen Vertretung verfügen; | honorarkonsularischen Vertretung verfügen; |
3. gute Beziehungen zu den Behörden im Bezirk der | 3. gute Beziehungen zu den Behörden im Bezirk der |
honorarkonsularischen Vertretung pflegen; | honorarkonsularischen Vertretung pflegen; |
4. keine persönlichen oder geschäftlichen Interessen haben, die zu | 4. keine persönlichen oder geschäftlichen Interessen haben, die zu |
einem Interessenkonflikt bei der Ausübung des Amtes des Honorarkonsuls | einem Interessenkonflikt bei der Ausübung des Amtes des Honorarkonsuls |
führen könnten; | führen könnten; |
5. außer mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ministers kein | 5. außer mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ministers kein |
politisches Amt bekleiden oder anstreben oder ein Amt im öffentlichen | politisches Amt bekleiden oder anstreben oder ein Amt im öffentlichen |
Dienst ausüben; | Dienst ausüben; |
6. keine konsularischen Aufgaben zugunsten eines Drittstaats | 6. keine konsularischen Aufgaben zugunsten eines Drittstaats |
wahrnehmen, es sei denn, der Minister hat zuvor ausdrücklich seine | wahrnehmen, es sei denn, der Minister hat zuvor ausdrücklich seine |
Zustimmung erteilt und der Empfangsstaat hat keine Einwände; | Zustimmung erteilt und der Empfangsstaat hat keine Einwände; |
7. über ausreichende eigene Mittel verfügen, um den Betrieb der | 7. über ausreichende eigene Mittel verfügen, um den Betrieb der |
honorarkonsularischen Vertretung zu gewährleisten; | honorarkonsularischen Vertretung zu gewährleisten; |
8. seinen Wohnort am Standort der honorarkonsularischen Vertretung | 8. seinen Wohnort am Standort der honorarkonsularischen Vertretung |
haben; | haben; |
9. die Anforderungen erfüllen, die sich aus den besonderen Merkmalen | 9. die Anforderungen erfüllen, die sich aus den besonderen Merkmalen |
und der Daseinsberechtigung der honorarkonsularischen Vertretung | und der Daseinsberechtigung der honorarkonsularischen Vertretung |
ergeben. | ergeben. |
Unbeschadet des Absatzes 1 muss der Bewerber für das Amt des | Unbeschadet des Absatzes 1 muss der Bewerber für das Amt des |
Honorarkonsuls, der Belgier ist, im konsularischen | Honorarkonsuls, der Belgier ist, im konsularischen |
Bevölkerungsregister der für den Bezirk der honorarkonsularischen | Bevölkerungsregister der für den Bezirk der honorarkonsularischen |
Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen | Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen |
sein. | sein. |
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt |
der Einreichung der Bewerbung und während der gesamten Amtszeit | der Einreichung der Bewerbung und während der gesamten Amtszeit |
erfüllt sein. | erfüllt sein. |
KAPITEL 3 - Auswahl | KAPITEL 3 - Auswahl |
Art. 3 - § 1 - Die für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung | Art. 3 - § 1 - Die für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung |
zuständige berufskonsularische Vertretung veröffentlicht einen | zuständige berufskonsularische Vertretung veröffentlicht einen |
öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen. | öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen. |
§ 2 - Im Bewerberaufruf müssen die in Artikel 2 genannten Bedingungen | § 2 - Im Bewerberaufruf müssen die in Artikel 2 genannten Bedingungen |
und alle Angaben über das zu besetzende Amt vermerkt werden, damit | und alle Angaben über das zu besetzende Amt vermerkt werden, damit |
sich die Bewerber in Kenntnis der Sachlage bewerben können. | sich die Bewerber in Kenntnis der Sachlage bewerben können. |
Im Bewerberaufruf wird außerdem angegeben, dass Kenntnisse in einer | Im Bewerberaufruf wird außerdem angegeben, dass Kenntnisse in einer |
oder mehreren der offiziellen belgischen Landessprachen erforderlich | oder mehreren der offiziellen belgischen Landessprachen erforderlich |
sind. | sind. |
Art. 4 - § 1 - Der Leiter der für den Bezirk der honorarkonsularischen | Art. 4 - § 1 - Der Leiter der für den Bezirk der honorarkonsularischen |
Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung prüft die | Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung prüft die |
gültig eingereichten Bewerbungen, vergleicht die Titel und Verdienste | gültig eingereichten Bewerbungen, vergleicht die Titel und Verdienste |
der Bewerber und erstellt dann einen mit Gründen versehenen Vorschlag | der Bewerber und erstellt dann einen mit Gründen versehenen Vorschlag |
für die Rangfolge. | für die Rangfolge. |
§ 2 - Der mit Gründen versehene Vorschlag für die Rangfolge wird | § 2 - Der mit Gründen versehene Vorschlag für die Rangfolge wird |
zusammen mit der Stellungnahme des Leiters der für den Bezirk der | zusammen mit der Stellungnahme des Leiters der für den Bezirk der |
honorarkonsularischen Vertretung zuständigen diplomatischen Mission an | honorarkonsularischen Vertretung zuständigen diplomatischen Mission an |
den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 3 - Auf der Grundlage des Vorschlags für die Rangfolge und der | § 3 - Auf der Grundlage des Vorschlags für die Rangfolge und der |
Stellungnahme des Leiters der diplomatischen Mission unterbreitet der | Stellungnahme des Leiters der diplomatischen Mission unterbreitet der |
zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dem | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dem |
Minister einen Ernennungsvorschlag. | Minister einen Ernennungsvorschlag. |
Werden mehrere Bewerber als gleichermaßen geeignet für das Amt des | Werden mehrere Bewerber als gleichermaßen geeignet für das Amt des |
Honorarkonsuls befunden, wird der Bewerber des unterrepräsentierten | Honorarkonsuls befunden, wird der Bewerber des unterrepräsentierten |
Geschlechts zur Ernennung vorgeschlagen. | Geschlechts zur Ernennung vorgeschlagen. |
Kann der Minister dem Ernennungsvorschlag nicht zustimmen und schlägt | Kann der Minister dem Ernennungsvorschlag nicht zustimmen und schlägt |
er einen anderen Bewerber vor, der sich ordnungsgemäß beworben hat, so | er einen anderen Bewerber vor, der sich ordnungsgemäß beworben hat, so |
ist sein Vorschlag ordnungsgemäß mit Gründen zu versehen. | ist sein Vorschlag ordnungsgemäß mit Gründen zu versehen. |
KAPITEL 4 - Ernennung | KAPITEL 4 - Ernennung |
Art. 5 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers | Art. 5 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers |
ernannt. | ernannt. |
Der Honorarkonsul wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ernannt. | Der Honorarkonsul wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ernannt. |
Art. 6 - Die Ernennung kann für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert | Art. 6 - Die Ernennung kann für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert |
werden, sofern der Leiter der diplomatischen Mission am Ende der | werden, sofern der Leiter der diplomatischen Mission am Ende der |
Amtszeit des Honorarkonsuls eine positive Stellungnahme abgibt. | Amtszeit des Honorarkonsuls eine positive Stellungnahme abgibt. |
KAPITEL 5 - Aufgaben | KAPITEL 5 - Aufgaben |
Art. 7 - Innerhalb der Grenzen, die das Völkerrecht, die belgischen | Art. 7 - Innerhalb der Grenzen, die das Völkerrecht, die belgischen |
Gesetze und die Gesetze des Empfangsstaates zulassen, nimmt der | Gesetze und die Gesetze des Empfangsstaates zulassen, nimmt der |
Honorarkonsul die folgenden Aufgaben wahr: | Honorarkonsul die folgenden Aufgaben wahr: |
1. in seinem Bezirk die Interessen Belgiens und der belgischen | 1. in seinem Bezirk die Interessen Belgiens und der belgischen |
natürlichen und juristischen Personen wahrnehmen; | natürlichen und juristischen Personen wahrnehmen; |
2. die Beziehungen zwischen Belgien und seinem Bezirk fördern; | 2. die Beziehungen zwischen Belgien und seinem Bezirk fördern; |
3. sich über die Entwicklungen in seinem Bezirk, die Auswirkungen auf | 3. sich über die Entwicklungen in seinem Bezirk, die Auswirkungen auf |
die Interessen Belgiens und der belgischen natürlichen und | die Interessen Belgiens und der belgischen natürlichen und |
juristischen Personen haben können, informieren und der diplomatischen | juristischen Personen haben können, informieren und der diplomatischen |
Mission und der berufskonsularischen Vertretung, der er angehört, | Mission und der berufskonsularischen Vertretung, der er angehört, |
darüber Bericht erstatten; | darüber Bericht erstatten; |
4. gemäß dem Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen Hilfe | 4. gemäß dem Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen Hilfe |
und Beistand für natürliche Personen leisten; | und Beistand für natürliche Personen leisten; |
5. die konsularischen Tätigkeiten ausüben, zu denen er nach dem | 5. die konsularischen Tätigkeiten ausüben, zu denen er nach dem |
Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen befugt ist; | Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen befugt ist; |
6. andere Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Leiter der diplomatischen | 6. andere Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Leiter der diplomatischen |
Mission und dem Leiter der berufskonsularischen Vertretung im Rahmen | Mission und dem Leiter der berufskonsularischen Vertretung im Rahmen |
ihres Amtes anvertraut werden. | ihres Amtes anvertraut werden. |
Art. 8 - Der Honorarkonsul untersteht der diplomatischen Autorität des | Art. 8 - Der Honorarkonsul untersteht der diplomatischen Autorität des |
Leiters der für seinen Bezirk zuständigen diplomatischen Mission. | Leiters der für seinen Bezirk zuständigen diplomatischen Mission. |
Unbeschadet der Befugnisse des Leiters der diplomatischen Mission, die | Unbeschadet der Befugnisse des Leiters der diplomatischen Mission, die |
in Artikel 12 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur | in Artikel 12 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur |
Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit erwähnt | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit erwähnt |
werden, untersteht der Honorarkonsul dem Leiter der für seinen Bezirk | werden, untersteht der Honorarkonsul dem Leiter der für seinen Bezirk |
zuständigen berufskonsularischen Vertretung für die konsularischen | zuständigen berufskonsularischen Vertretung für die konsularischen |
Tätigkeiten, zu denen er durch das Konsulargesetzbuch und dessen | Tätigkeiten, zu denen er durch das Konsulargesetzbuch und dessen |
Ausführungserlasse befugt ist. | Ausführungserlasse befugt ist. |
KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt | KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt |
Art. 9 - § 1 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des | Art. 9 - § 1 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des |
Ministers in den folgenden Fällen ehrenvoll entlassen: | Ministers in den folgenden Fällen ehrenvoll entlassen: |
1. der Honorarkonsul beantragt, seines Amtes entbunden zu werden, | 1. der Honorarkonsul beantragt, seines Amtes entbunden zu werden, |
2. der Zeitraum, für den der Honorarkonsul ernannt wurde, ist | 2. der Zeitraum, für den der Honorarkonsul ernannt wurde, ist |
abgelaufen; | abgelaufen; |
3. die honorarkonsularische Vertretung, bei der der Honorarkonsul | 3. die honorarkonsularische Vertretung, bei der der Honorarkonsul |
ernannt wurde, wird geschlossen; | ernannt wurde, wird geschlossen; |
4. der Honorarkonsul hat das 80. Lebensjahr vollendet; | 4. der Honorarkonsul hat das 80. Lebensjahr vollendet; |
5. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 | 5. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 |
Nummern 2 bis 9 und gegebenenfalls in Artikel 2 Absatz 2 genannten | Nummern 2 bis 9 und gegebenenfalls in Artikel 2 Absatz 2 genannten |
Bedingungen. | Bedingungen. |
§ 2 - Die Ernennung des Honorarkonsuls wird von Uns auf Vorschlag des | § 2 - Die Ernennung des Honorarkonsuls wird von Uns auf Vorschlag des |
Ministers in den folgenden Fällen aufgehoben: | Ministers in den folgenden Fällen aufgehoben: |
1. der Empfangsstaat widerruft das Exequatur; | 1. der Empfangsstaat widerruft das Exequatur; |
2. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. | 2. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. |
1 genannte Bedingung oder hat sich bei der Ausübung seines Amtes | 1 genannte Bedingung oder hat sich bei der Ausübung seines Amtes |
Verfehlungen zuschulden kommen lassen. | Verfehlungen zuschulden kommen lassen. |
Art. 10 - § 1 - In den in Artikel 9 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 2 genannten | Art. 10 - § 1 - In den in Artikel 9 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 2 genannten |
Fällen unterbreitet der Leiter der diplomatischen Mission dem | Fällen unterbreitet der Leiter der diplomatischen Mission dem |
zuständigen Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | zuständigen Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit einen mit Gründen versehenen Vorschlag für | Entwicklungszusammenarbeit einen mit Gründen versehenen Vorschlag für |
eine ehrenvolle Entlassung bzw. die Aufhebung der Ernennung. | eine ehrenvolle Entlassung bzw. die Aufhebung der Ernennung. |
Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder in allen Fällen, in denen die | Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder in allen Fällen, in denen die |
Beteiligung des Honorarkonsuls negative Auswirkungen auf das Ansehen | Beteiligung des Honorarkonsuls negative Auswirkungen auf das Ansehen |
Belgiens haben könnte, kann der Leiter der diplomatischen Mission den | Belgiens haben könnte, kann der Leiter der diplomatischen Mission den |
Honorarkonsul mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. | Honorarkonsul mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. |
§ 2 - Der zuständige Dienst informiert den Honorarkonsul schriftlich: | § 2 - Der zuständige Dienst informiert den Honorarkonsul schriftlich: |
1. über den Sachverhalt, aus dem sich ergibt, dass der Honorarkonsul | 1. über den Sachverhalt, aus dem sich ergibt, dass der Honorarkonsul |
die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder | die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder |
sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat zuschulden kommen | sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat zuschulden kommen |
lassen; | lassen; |
2. dass der Honorarkonsul aufgrund dieses Sachverhalts ehrenvoll | 2. dass der Honorarkonsul aufgrund dieses Sachverhalts ehrenvoll |
entlassen oder die Ernennung widerrufen werden kann; | entlassen oder die Ernennung widerrufen werden kann; |
3. über die Gründe, die gegebenenfalls zur einstweiligen Amtsenthebung | 3. über die Gründe, die gegebenenfalls zur einstweiligen Amtsenthebung |
des Honorarkonsuls gemäß § 1 Absatz 2 geführt haben; | des Honorarkonsuls gemäß § 1 Absatz 2 geführt haben; |
4. über die Möglichkeit, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der | 4. über die Möglichkeit, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der |
schriftlichen Benachrichtigung durch den zuständigen Dienst | schriftlichen Benachrichtigung durch den zuständigen Dienst |
schriftlich zu antworten und der Akte Unterlagen beizufügen. | schriftlich zu antworten und der Akte Unterlagen beizufügen. |
§ 3 - Auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags des | § 3 - Auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags des |
Leiters der diplomatischen Mission und der schriftlichen Antwort des | Leiters der diplomatischen Mission und der schriftlichen Antwort des |
Honorarkonsuls erstellt der zuständige Dienst eine an den Minister | Honorarkonsuls erstellt der zuständige Dienst eine an den Minister |
gerichtete Stellungnahme. | gerichtete Stellungnahme. |
§ 4 - Beschließt der Minister, die Aufhebung der Ernennung des | § 4 - Beschließt der Minister, die Aufhebung der Ernennung des |
Honorarkonsuls nicht vorzuschlagen, wird die einstweilige | Honorarkonsuls nicht vorzuschlagen, wird die einstweilige |
Amtsenthebung gegebenenfalls aufgehoben. | Amtsenthebung gegebenenfalls aufgehoben. |
KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter | KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter |
Art. 11 - Ist der Honorarkonsul verhindert oder das Amt vakant, kann | Art. 11 - Ist der Honorarkonsul verhindert oder das Amt vakant, kann |
der Minister einen diensttuenden Verwalter ernennen, der vorübergehend | der Minister einen diensttuenden Verwalter ernennen, der vorübergehend |
die Leitung der honorarkonsularischen Vertretung übernimmt. | die Leitung der honorarkonsularischen Vertretung übernimmt. |
KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 21. September 2016 zur Festlegung | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 21. September 2016 zur Festlegung |
des Statuts der Honorarkonsuln wird aufgehoben. | des Statuts der Honorarkonsuln wird aufgehoben. |
Art. 13 - Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten | Art. 13 - Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten |
des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des | des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des |
Statuts der Honorarkonsuln ernannt wurde, gilt für 10 Jahre ab dem | Statuts der Honorarkonsuln ernannt wurde, gilt für 10 Jahre ab dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. |
Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten des | Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses, aber nach dem Inkrafttreten des Königlichen | vorliegenden Erlasses, aber nach dem Inkrafttreten des Königlichen |
Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der | Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der |
Honorarkonsuln ernannt wurde, wird auf 10 Jahre ab dem Datum seiner | Honorarkonsuln ernannt wurde, wird auf 10 Jahre ab dem Datum seiner |
Ernennung verlängert. | Ernennung verlängert. |
Art. 14 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 14 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |