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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/04/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 2002 déterminant les infractions dont la constatation fondée sur des preuves matérielles fournies par des appareils fonctionnant automatiquement en l'absence d'un agent qualifié, fait foi jusqu'à preuve du contraire et l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 2002 tot aanwijzing van de overtredingen waarvan de vaststelling gesteund op materiële bewijsmiddelen die door onbemande automatisch werkende toestellen worden opgeleverd, bewijskracht heeft zolang het tegendeel niet bewezen is en van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling
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26 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 26 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
2002 déterminant les infractions dont la constatation fondée sur des besluit van 18 december 2002 tot aanwijzing van de overtredingen
waarvan de vaststelling gesteund op materiële bewijsmiddelen die door
preuves matérielles fournies par des appareils fonctionnant onbemande automatisch werkende toestellen worden opgeleverd,
automatiquement en l'absence d'un agent qualifié, fait foi jusqu'à bewijskracht heeft zolang het tegendeel niet bewezen is en van het
preuve du contraire et l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de
les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter
la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 avril 2019 modifiant l'arrêté royal du 18 besluit van 26 april 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van
décembre 2002 déterminant les infractions dont la constatation fondée 18 december 2002 tot aanwijzing van de overtredingen waarvan de
sur des preuves matérielles fournies par des appareils fonctionnant vaststelling gesteund op materiële bewijsmiddelen die door onbemande
automatisch werkende toestellen worden opgeleverd, bewijs-kracht heeft
automatique-ment en l'absence d'un agent qualifié, fait foi jusqu'à zolang het tegendeel niet bewezen is en van het koninklijk besluit van
preuve du contraire et l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de
les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de
la loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du 31 mai 2019). politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der Verstöße, deren Erlasses vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der Verstöße, deren
Feststellung, die auf materiellen Beweisen beruht, die durch in Feststellung, die auf materiellen Beweisen beruht, die durch in
Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch betriebene Geräte Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch betriebene Geräte
beigebracht werden, Beweiskraft hat bis zum Beweis des Gegenteils, und beigebracht werden, Beweiskraft hat bis zum Beweis des Gegenteils, und
des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der
Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 29 § 1 Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 29 § 1
und des Artikels 62 Absatz 3; und des Artikels 62 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung
der Verstöße, deren Feststellung, die auf materiellen Beweisen beruht, der Verstöße, deren Feststellung, die auf materiellen Beweisen beruht,
die durch in Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch die durch in Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch
betriebene Geräte beigebracht werden, Beweiskraft hat bis zum Beweis betriebene Geräte beigebracht werden, Beweiskraft hat bis zum Beweis
des Gegenteils; des Gegenteils;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur
Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen, bestätigt durch die Gesetze vom 21. Dezember 2006, 18. Verordnungen, bestätigt durch die Gesetze vom 21. Dezember 2006, 18.
Mai 2008 und 24. Februar 2014; Mai 2008 und 24. Februar 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 26. August 2016, Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 26. August 2016,
4. August 2017 und 9. Oktober 2017; 4. August 2017 und 9. Oktober 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Oktober 2017; Oktober 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.293/4 des Staatsrates vom 10. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.293/4 des Staatsrates vom 10. Oktober
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz und Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz und
des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2002 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2002
zur Bestimmung der Verstöße, deren Feststellung, die auf materiellen zur Bestimmung der Verstöße, deren Feststellung, die auf materiellen
Beweisen beruht, die durch in Abwesenheit eines befugten Bediensteten Beweisen beruht, die durch in Abwesenheit eines befugten Bediensteten
automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, Beweiskraft hat bis automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, Beweiskraft hat bis
zum Beweis des Gegenteils, wird wie folgt abgeändert: zum Beweis des Gegenteils, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nummer 1 wird der Verweis "F1" durch die Verweise "F1a und F1b" a) In Nummer 1 wird der Verweis "F1" durch die Verweise "F1a und F1b"
ersetzt. ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt abgeändert: b) Nummer 5 wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Missachten der Überholverbote" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "Missachten der Überholverbote" werden durch die Wörter
"Missachten der Überholregeln oder der Überholverbote" ersetzt. "Missachten der Überholregeln oder der Überholverbote" ersetzt.
2. Zwischen dem Verweis " F91)" und den Wörtern "des Königlichen 2. Zwischen dem Verweis " F91)" und den Wörtern "des Königlichen
Erlasses" werden die Verweise ", 16 und 17" eingefügt. Erlasses" werden die Verweise ", 16 und 17" eingefügt.
c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
6. Fahren in Gegenrichtung 6. Fahren in Gegenrichtung
5 (Verkehrsschild C1) und/oder 9.2 und/oder 21.4 Nr. 3 des Königlichen 5 (Verkehrsschild C1) und/oder 9.2 und/oder 21.4 Nr. 3 des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
d) In Nummer 9 Buchstabe b) wird der Verweis "63.2.1 Nr. 1" durch den d) In Nummer 9 Buchstabe b) wird der Verweis "63.2.1 Nr. 1" durch den
Verweis "62bis Nr. 1" ersetzt. Verweis "62bis Nr. 1" ersetzt.
e) Eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: e) Eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
11. Einfahren in eine Kreuzung, wenn der Verkehr sich so staut, dass 11. Einfahren in eine Kreuzung, wenn der Verkehr sich so staut, dass
der Führer auf der Kreuzung stehen bleiben musste und den Verkehr in der Führer auf der Kreuzung stehen bleiben musste und den Verkehr in
den Querrichtungen somit behindert oder zum Erliegen gebracht hat, den Querrichtungen somit behindert oder zum Erliegen gebracht hat,
selbst wenn die Verkehrslichtzeichen es ihm erlaubt haben selbst wenn die Verkehrslichtzeichen es ihm erlaubt haben
14.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der 14.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße öffentlichen Straße
f) Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: f) Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
12. Missachtung der durch ein Verkehrsschild, durch Einordnungspfeile 12. Missachtung der durch ein Verkehrsschild, durch Einordnungspfeile
oder durch Pfeile auferlegten Fahrtrichtung an einer Kreuzung oder oder durch Pfeile auferlegten Fahrtrichtung an einer Kreuzung oder
Fahren in eine durch ein Verkehrsschild verbotene Richtung Fahren in eine durch ein Verkehrsschild verbotene Richtung
5 (Verkehrsschilder C31, C33, D1, D3 und D4) und 77.1 des Königlichen 5 (Verkehrsschilder C31, C33, D1, D3 und D4) und 77.1 des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
Artikel 2 - Artikel 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 30. Artikel 2 - Artikel 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 30.
September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in
Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen
allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
29. Januar 2007, 7. April 2007, 9. Januar 2013 und 27. April 2018, 29. Januar 2007, 7. April 2007, 9. Januar 2013 und 27. April 2018,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
13/1. Das linksseitige Überholen eines Gespanns, eines zweirädrigen 13/1. Das linksseitige Überholen eines Gespanns, eines zweirädrigen
Motorfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist Motorfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist
untersagt: bei Niederschlag, auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und untersagt: bei Niederschlag, auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und
Straßen mit mindestens vier Fahrspuren mit oder ohne Mittelstreifen Straßen mit mindestens vier Fahrspuren mit oder ohne Mittelstreifen
für Führer von Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge für Führer von Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge
für den Güterverkehr mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr für den Güterverkehr mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 7,5 Tonnen, außer: - beim Überholen von Fahrzeugen, die eine dem als 7,5 Tonnen, außer: - beim Überholen von Fahrzeugen, die eine dem
langsamen Verkehr vorbehaltene Fahrspur benutzen, - beim Überholen von langsamen Verkehr vorbehaltene Fahrspur benutzen, - beim Überholen von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen. landwirtschaftlichen Fahrzeugen.
17.2 Nr. 6 17.2 Nr. 6
2. Eine Nummer 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
16/1. Umfasst die Fahrbahn einer Autobahn drei oder mehr Fahrspuren in 16/1. Umfasst die Fahrbahn einer Autobahn drei oder mehr Fahrspuren in
einer Fahrtrichtung, dürfen Linien- und Reisebusse sowie andere einer Fahrtrichtung, dürfen Linien- und Reisebusse sowie andere
Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren
höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, keine andere als höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, keine andere als
eine der beiden auf der rechten Seite der Fahrbahn angelegten eine der beiden auf der rechten Seite der Fahrbahn angelegten
Fahrspuren benutzen, es sei denn, sie müssen sich nach den Anweisungen Fahrspuren benutzen, es sei denn, sie müssen sich nach den Anweisungen
der Verkehrsschilder F13 und F15 richten. der Verkehrsschilder F13 und F15 richten.
21.3 21.3
3. In Nummer 18 werden zwischen den Wörtern "Auf Wegen" und den 3. In Nummer 18 werden zwischen den Wörtern "Auf Wegen" und den
Wörtern ", die Fußgängern" die Wörter "oder Teilen von Wegen" Wörtern ", die Fußgängern" die Wörter "oder Teilen von Wegen"
eingefügt und werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", eingefügt und werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ",
Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt. Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt.
4. Eine Nummer 18/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Eine Nummer 18/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
18/1. Wege, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fußgängern, 18/1. Wege, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fußgängern,
Radfahrern, Reitern und Führern von Speed Pedelecs vorbehalten sind, Radfahrern, Reitern und Führern von Speed Pedelecs vorbehalten sind,
dürfen nur Kategorien von Verkehrsteilnehmern, deren Sinnbild auf den dürfen nur Kategorien von Verkehrsteilnehmern, deren Sinnbild auf den
an den Zugängen zu diesen Wegen aufgestellten Verkehrsschildern an den Zugängen zu diesen Wegen aufgestellten Verkehrsschildern
abgebildet ist, und Kategorien von Verkehrsteilnehmern, die in Artikel abgebildet ist, und Kategorien von Verkehrsteilnehmern, die in Artikel
22octies1 Absatz 2 des Erlasses aufgeführt sind, nutzen. 22octies1 Absatz 2 des Erlasses aufgeführt sind, nutzen.
22octies 1 22octies 1
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 7. April 2007, 9. Januar Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 7. April 2007, 9. Januar
2013 und 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: 2013 und 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
3/1. Es ist verboten, die Notspur zu befahren, außer: - für 3/1. Es ist verboten, die Notspur zu befahren, außer: - für
vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen dringenden Auftrag vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen dringenden Auftrag
ausführen, - für von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder ausführen, - für von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder
lokalen Polizei angeforderte Personen oder Dienste, um sich bei stark lokalen Polizei angeforderte Personen oder Dienste, um sich bei stark
verlangsamtem oder angehaltenem Verkehr vom Vorfallort entlang oder verlangsamtem oder angehaltenem Verkehr vom Vorfallort entlang oder
auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße zu begeben, - für auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße zu begeben, - für
Abschleppwagen, um sich bei stark verlangsamtem oder angehaltenem Abschleppwagen, um sich bei stark verlangsamtem oder angehaltenem
Verkehr vom Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der Verkehr vom Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der
Kraftfahrstraße zu begeben. Kraftfahrstraße zu begeben.
9.7 Nr. 1, 2 und 3 9.7 Nr. 1, 2 und 3
2. In Nummer 16 werden zwischen den Wörtern "von Wegen" und den 2. In Nummer 16 werden zwischen den Wörtern "von Wegen" und den
Wörtern ", die Fußgängern" die Wörter "oder Teilen von Wegen" Wörtern ", die Fußgängern" die Wörter "oder Teilen von Wegen"
eingefügt und werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", eingefügt und werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ",
Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt. Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt.
3. Eine Nummer 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Eine Nummer 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
16/1. Die Benutzer von Wegen, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, 16/1. Die Benutzer von Wegen, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Fußgängern, Radfahrern, Reitern und Führern von Speed Pedelecs Fußgängern, Radfahrern, Reitern und Führern von Speed Pedelecs
vorbehalten sind, dürfen sich gegenseitig weder gefährden noch vorbehalten sind, dürfen sich gegenseitig weder gefährden noch
behindern. behindern.
22octies 2 Absatz 2 22octies 2 Absatz 2
4. Nummer 38 wird wie folgt ersetzt: 4. Nummer 38 wird wie folgt ersetzt:
38. Das rote Licht in der Form eines Kreuzes, das über den Fahrspuren 38. Das rote Licht in der Form eines Kreuzes, das über den Fahrspuren
oder Teilen der öffentlichen Straße angebracht ist, bedeutet verbotene oder Teilen der öffentlichen Straße angebracht ist, bedeutet verbotene
Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der öffentlichen Straße, Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der öffentlichen Straße,
außer in den in Artikel 9.7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember außer in den in Artikel 9.7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Fällen. und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Fällen.
62bis Nr. 1 62bis Nr. 1
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister, der für Justiz Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister, der für Justiz
zuständige Minister und der für Straßenverkehr zuständige Minister zuständige Minister und der für Straßenverkehr zuständige Minister
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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