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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/04/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van diverse verordeningsbepalingen die ressorteren onder de bevoegdheid van het Ministerie van Ambtenarenzaken met het oog op de omschakeling naar de euro
MINISTERE DE L'INTERIEUR 26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 26 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van diverse verordeningsbepalingen die ressorteren onder de bevoegdheid van het Ministerie van Ambtenarenzaken met het oog op de omschakeling naar de euro
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
19, 21, 25 et 26 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant 19, 21, 25 en 26 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot
modification de diverses dispositions réglementaires relevant du wijziging van diverse verordeningsbepalingen die ressorteren onder de
Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro, bevoegdheid van het Ministerie van Ambtenarenzaken met het oog op de
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat omschakeling naar de euro, opgemaakt door de Centrale dienst voor
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 19, 21, 25 et 26 de vertaling van de artikelen 19, 21, 25 en 26 van het koninklijk besluit
l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses van 20 juli 2000 tot wijziging van diverse verordeningsbepalingen die
dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction ressorteren onder de bevoegdheid van het Ministerie van
publique en vue du basculement à l'euro. Ambtenarenzaken met het oog op de omschakeling naar de euro.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002. Gegeven te Brussel, 26 april 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des Öffentlichen
Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Euro
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1952 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1952 über die
Dienstaltersverbesserungen, die durch Artikel 13 der Gesetze vom 3. Dienstaltersverbesserungen, die durch Artikel 13 der Gesetze vom 3.
August 1919 und 27. Mai 1947, durch das Gesetz vom 14. Februar 1955 August 1919 und 27. Mai 1947, durch das Gesetz vom 14. Februar 1955
und durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 21. Januar 1957 vorgesehen und durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 21. Januar 1957 vorgesehen
sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli
1993; 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung
der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der
Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
April 1995; April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1965 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1965 zur Festlegung
der Weise der Bestimmung der Gruppenleiter in den der Weise der Bestimmung der Gruppenleiter in den
Daktylographiediensten und ihrer Besoldung; Daktylographiediensten und ihrer Besoldung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, zuletzt abgeändert durch einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 24. April 1997; den Königlichen Erlass vom 24. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen
zugunsten des Personals der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den zugunsten des Personals der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 1989; Königlichen Erlass vom 23. März 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung der
Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der
Personalmitglieder der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Personalmitglieder der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 1995; Königlichen Erlass vom 17. März 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 1965 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 1965 zur Gewährung
einer Gehaltsverbesserung an bestimmte Mitglieder des vom Staat einer Gehaltsverbesserung an bestimmte Mitglieder des vom Staat
besoldeten Personals, deren Dienstantritt durch den Krieg 1940-1945 besoldeten Personals, deren Dienstantritt durch den Krieg 1940-1945
erheblich verzögert worden ist, zuletzt abgeändert durch das Gesetz erheblich verzögert worden ist, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Juli 1993; vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung
einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien, einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. März 1993; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. März 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des Personals bestimmter Einrichtungen des Besoldungsstatuts des Personals bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen öffentlichen Interesses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 30. April 1999; Erlass vom 30. April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das
Besoldungsstatut des Personals der Ministerien, zuletzt abgeändert Besoldungsstatut des Personals der Ministerien, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung
einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien, einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1976 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1976 zur Gewährung
einer Zulage an bestimmte Bedienstete der Staatsverwaltungen, die eine einer Zulage an bestimmte Bedienstete der Staatsverwaltungen, die eine
Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe
bestanden haben; bestanden haben;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 über die
Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen
Verwaltung des Königreiches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Verwaltung des Königreiches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 9. Juni 2000; Erlass vom 9. Juni 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung
einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der
Staatskasse besoldeten Amtes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Staatskasse besoldeten Amtes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 15. Dezember 1999; Erlass vom 15. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1989 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1989 zur Ausführung
des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 - Titel III Kapitel II - des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 - Titel III Kapitel II -
zur Einführung einer Regelung für bezuschusste Vertragsbedienstete bei zur Einführung einer Regelung für bezuschusste Vertragsbedienstete bei
bestimmten öffentlichen Diensten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Diensten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Juli 1993; vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1991 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1991 zur Gewährung
einer Zweisprachigkeitsprämie an das Personal der Staatsverwaltungen; einer Zweisprachigkeitsprämie an das Personal der Staatsverwaltungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 1992 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 1992 zur Ausführung von
Artikel 53 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. November 1991 zur Artikel 53 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. November 1991 zur
Festlegung der auf das Personal der Exekutiven und der von ihnen Festlegung der auf das Personal der Exekutiven und der von ihnen
abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbaren abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbaren
allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der
Staatsbediensteten; Staatsbediensteten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung
der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer Ministerien, der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer Ministerien,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1996; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung
des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im
öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 21. September 1998; vom 21. September 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 1997 zur Ersetzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 1997 zur Ersetzung
für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen
Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder
Ortszulage an das Personal der Ministerien, zuletzt abgeändert durch Ortszulage an das Personal der Ministerien, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1999; den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Abwesenheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
April 1999; April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung
der Elemente und Bezugspunkte im Sinne von Artikel 9bis § 6 des der Elemente und Bezugspunkte im Sinne von Artikel 9bis § 6 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die
von diesen Behörden abhängen; von diesen Behörden abhängen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung
einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder
bestimmter föderaler öffentlicher Dienste; bestimmter föderaler öffentlicher Dienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1999 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1999 zur Gewährung
einer Zulage an die mit der Entwicklung von Projekten in bestimmten einer Zulage an die mit der Entwicklung von Projekten in bestimmten
öffentlichen Diensten beauftragten Personalmitglieder; öffentlichen Diensten beauftragten Personalmitglieder;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund des Protokolls Nr. 117/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 117/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000; öffentlichen Dienste vom 10. Juli 2000;
Aufgrund des Protokolls Nr. 368 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 368 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 10. Juli gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 10. Juli
2000; 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was das Datum des
In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der
Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), diese
Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden müssen; dass es
äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist äusserst wichtig ist, dass diese Texte binnen kürzester Frist
offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1.
August 2000 anzusehen ist; August 2000 anzusehen ist;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen eine
Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte
ermöglichen müsste; ermöglichen müsste;
In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die In der Erwägung, dass die strikte Einhaltung dieser Frist, was die
Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die
Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil hat, dass das Parlament die
Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung
vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben; vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben;
In der Erwägung, dass es weiter wichtig ist, dass diese Bestimmungen In der Erwägung, dass es weiter wichtig ist, dass diese Bestimmungen
zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu
gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre
Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die
Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter
günstigen Voraussetzungen zu verfolgen; günstigen Voraussetzungen zu verfolgen;
In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 In der Erwägung, dass die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000
den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen den Verwaltungsbehörden eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen
lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden lässt. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden
Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere
Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich
müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch
für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen
sind; sind;
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans
jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der jede Verzögerung sich nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der
Arbeiten und deren Preis auswirken würde; Arbeiten und deren Preis auswirken würde;
In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden In der Erwägung, dass diese Tests keinesfalls verschoben werden
dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten dürfen, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren; Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren;
In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser In der Erwägung, dass das äusserste Datum für die Billigung dieser
Texte nicht aufgeschoben werden darf. Die Informatikdienste haben Texte nicht aufgeschoben werden darf. Die Informatikdienste haben
verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember
1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen
müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können; müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können;
In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das In der Erwägung, dass diese Dienste bereits jetzt zu der durch das
Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen
sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme sind und folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme
haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die haben anfangen können; dass sie jedoch noch kurzfristig über die
Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse
verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen; verfügen müssen, um die verschiedenen Beträge anzupassen;
In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber In der Erwägung, dass es aufgrund des straffen Zeitplans darüber
hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von hinaus erforderlich ist, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von
offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen; offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen;
In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung In der Erwägung, dass die Programmplanung der Finanzverwaltung
beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im beispielsweise vorsieht, dass die Informatikdienste spätestens im
August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten
Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können; Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können;
In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung In der Erwägung, dass diese Phase jedoch die vorherige Durchführung
anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise anderer unerlässlicher Phasen voraussetzt, unter anderem eine präzise
Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel; Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel;
In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden In der Erwägung, dass andererseits nicht ausser Acht gelassen werden
darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen darf, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen
und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich und Königlichen Erlassen enthalten; dass dies bedeutet, dass folglich
Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende
2000 erfolgen sollen; 2000 erfolgen sollen;
In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie In der Erwägung, dass diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen wie
erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und
Informationsblättern folgen werden; Informationsblättern folgen werden;
In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler In der Erwägung, dass Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler
(Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.)
unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen müssen, damit auch sie
ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können; ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können;
In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre In der Erwägung, dass es äusserst wünschenswert ist, dass ihre
Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass
andernfalls die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. andernfalls die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1.
Januar 2002 aufschieben werden, was für die Geschäftsführung der Januar 2002 aufschieben werden, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre; sehr nachteilig wäre;
In der Erwägung, dass je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch In der Erwägung, dass je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch
hundertfünfundzwanzig Werktage), die Unternehmen, die nicht über die hundertfünfundzwanzig Werktage), die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, immer Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, immer
weiter aufschieben werden; weiter aufschieben werden;
In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser In der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser
Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein Erlasse daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat und ein
weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse viele Vorhaben
gefährden könnte; gefährden könnte;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 19 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 Abschnitt 19 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung
der Arbeit im öffentlichen Sektor der Arbeit im öffentlichen Sektor
Artikel 19 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Artikel 19 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes
vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen
Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Sektor werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten
Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro
ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
Abschnitt 21 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. November Abschnitt 21 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. November
1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten Urlaubsarten und Abwesenheiten
Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden die Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden die
in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der
folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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