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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/04/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la production des animaux, fixées pour le secteur avicole Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2001 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2001 tot
l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au wijziging van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de
Fonds de la santé et de la production des animaux, fixées pour le verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie
secteur avicole van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 5 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 24 juin 1997 besluit van 5 oktober 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds
production des animaux, fixées pour le secteur avicole, établi par le voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld voor de
Service central de traduction allemande du Commissariat sector pluimvee, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2001 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte
obligatoires au Fonds de la santé et de la production des animaux, bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie van de
fixées pour le secteur avicole. dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002. Gegeven te Brussel, 26 april 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
5. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor
festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und
tierische Erzeugung tierische Erzeugung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998; August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse; Erzeugnisse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den
Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für
Tiergesundheit und tierische Erzeugung; Tiergesundheit und tierische Erzeugung;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 12. Dezember und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 12. Dezember
1999; 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 22. Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 22.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
August 2001; August 2001;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 14. Mai Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 14. Mai
2001; 2001;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die finanzielle Tragkraft des Haushaltsfonds für In der Erwägung, dass die finanzielle Tragkraft des Haushaltsfonds für
Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse verstärkt Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse verstärkt
werden muss, damit die amtlichen Gesundheitspflegeprogramme für werden muss, damit die amtlichen Gesundheitspflegeprogramme für
Geflügel unterstützt werden und geeignetere Massnahmen zur Bekämpfung Geflügel unterstützt werden und geeignetere Massnahmen zur Bekämpfung
bestimmter Krankheiten und Zoonosen im Geflügelsektor getroffen bestimmter Krankheiten und Zoonosen im Geflügelsektor getroffen
werden; werden;
Aufgrund der Dringlichkeit der Aufrechterhaltung der strategischen Aufgrund der Dringlichkeit der Aufrechterhaltung der strategischen
Rückstellungen des Haushaltsfonds infolge der Bedrohung der Maul- und Rückstellungen des Haushaltsfonds infolge der Bedrohung der Maul- und
Klauenseuche; Klauenseuche;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni Artikel 1 - § 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni
1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an
den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird Nr. 14 durch den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird Nr. 14 durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 14. "Fonds": den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der « 14. "Fonds": den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse, ». Tiere und tierischen Erzeugnisse, ».
§ 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 15 mit § 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 15 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 15. "Laufvögel (Ratites)": die Arten Strauss (Struthio camelus), Emu « 15. "Laufvögel (Ratites)": die Arten Strauss (Struthio camelus), Emu
(Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar (Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar
(Casuarius) ». (Casuarius) ».
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds « Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds
werden wie folgt festgelegt: werden wie folgt festgelegt:
1. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen 1. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen
Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 124 EUR, wenn sie weniger als 100 000 Stück pro Jahr schlachten, - 124 EUR, wenn sie weniger als 100 000 Stück pro Jahr schlachten,
- 397 EUR, wenn sie zwischen 100 000 und 2 000 000 Stück pro Jahr - 397 EUR, wenn sie zwischen 100 000 und 2 000 000 Stück pro Jahr
schlachten, und schlachten, und
- 744 EUR, wenn sie mehr als 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten. - 744 EUR, wenn sie mehr als 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten.
2. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der 2. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft zugelassenen Eierverpackungszentren zahlen einen Landwirtschaft zugelassenen Eierverpackungszentren zahlen einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 104 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von - 104 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von
höchstens 5 000 Eiern pro Stunde haben, höchstens 5 000 Eiern pro Stunde haben,
- 156 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr - 156 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr
als 5 000 und bis zu 15 000 Eiern pro Stunde haben, und als 5 000 und bis zu 15 000 Eiern pro Stunde haben, und
- 243 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr - 243 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr
als 15 000 Eiern pro Stunde haben. als 15 000 Eiern pro Stunde haben.
3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 104 EUR; 3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 104 EUR;
diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1
800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit.
4. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der 4. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Landwirtschaft ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den
Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 87 Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 87
EUR. EUR.
5. Die Verantwortlichen der von der Generalinspektion der Lebensmittel 5. Die Verantwortlichen der von der Generalinspektion der Lebensmittel
des Ministeriums der Volksgesundheit zugelassenen Betriebe, die des Ministeriums der Volksgesundheit zugelassenen Betriebe, die
Eiprodukte herstellen oder vermarkten und Eiprodukte herstellen oder vermarkten und
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag
von 174 EUR, von 174 EUR,
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von
521 EUR. 521 EUR.
6. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der 6. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft zugelassenen Brütereien zahlen, wenn die Tätigkeit die Landwirtschaft zugelassenen Brütereien zahlen, wenn die Tätigkeit die
Ausbrütung der Eier von Laufvögeln betrifft, einen Jahresbeitrag von: Ausbrütung der Eier von Laufvögeln betrifft, einen Jahresbeitrag von:
- 124 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von weniger als 1 000 - 124 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von weniger als 1 000
Eiern, Eiern,
- 372 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000 - 372 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000
Eiern Eiern
und, wenn die Tätigkeit die Ausbrütung von Bruteiern anderer Arten als und, wenn die Tätigkeit die Ausbrütung von Bruteiern anderer Arten als
Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von:
- 248 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von weniger als 1 000 - 248 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von weniger als 1 000
Eiern oder mit saisonbedingten Tätigkeiten, Eiern oder mit saisonbedingten Tätigkeiten,
- 744 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 1 000 bis zu 199 000 - 744 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 1 000 bis zu 199 000
Eiern, Eiern,
- 992 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 200 000 bis zu 499 - 992 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 200 000 bis zu 499
999 Eiern, 999 Eiern,
- 1 363 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 500 000 bis zu 999 - 1 363 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 500 000 bis zu 999
999 Eiern, 999 Eiern,
- 1 735 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000 - 1 735 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000
000 Eiern. 000 Eiern.
7. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der 7. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe Landwirtschaft zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe
zahlen einen Jahresbeitrag von: zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 278 EUR für einen Betrieb mit weniger als 5 000 Tieren, - 278 EUR für einen Betrieb mit weniger als 5 000 Tieren,
- 416 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 416 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 625 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 19 999 Tieren, - 625 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 937 EUR für einen Betrieb mit mindestens 20 000 Tieren. - 937 EUR für einen Betrieb mit mindestens 20 000 Tieren.
8. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der 8. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft ausgestellten Zulassung für die Herstellung von Landwirtschaft ausgestellten Zulassung für die Herstellung von
Mischfutter zahlen einen Jahresbeitrag von 104 EUR; die Inhaber einer Mischfutter zahlen einen Jahresbeitrag von 104 EUR; die Inhaber einer
Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der
Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind
jedoch von der Zahlung des Beitrags befreit. jedoch von der Zahlung des Beitrags befreit.
9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 149 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren, - 149 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 273 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, - 273 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 508 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren, - 508 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 818 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. - 818 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren.
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen,
zahlen einen Jahresbeitrag von: zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 87 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 87 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 211 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, - 211 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 471 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren, - 471 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 719 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. - 719 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren.
11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als
das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, - 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren,
- 87 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, - 87 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren,
- 226 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 226 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 347 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. - 347 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren.
12. Die Verantwortlichen für Laufvögel zahlen einen Jahresbeitrag je 12. Die Verantwortlichen für Laufvögel zahlen einen Jahresbeitrag je
nach Betriebskapazität, ausgedrückt in der Anzahl gehaltener nach Betriebskapazität, ausgedrückt in der Anzahl gehaltener
Laufvogeleinheiten, wobei Hennen und Hähne von mehr als fünfzehn Laufvogeleinheiten, wobei Hennen und Hähne von mehr als fünfzehn
Monaten bei Straussen zehn Einheiten pro Tier und bei Emus, Nandus Monaten bei Straussen zehn Einheiten pro Tier und bei Emus, Nandus
oder Kasuaren fünf Einheiten pro Tier entsprechen und Tiere von oder Kasuaren fünf Einheiten pro Tier entsprechen und Tiere von
weniger als fünfzehn Monaten einer Einheit pro Tier entsprechen: weniger als fünfzehn Monaten einer Einheit pro Tier entsprechen:
- 74 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, - 74 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten,
- 149 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, - 149 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten,
- 223 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, - 223 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten,
- 297 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1000 Einheiten. - 297 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1000 Einheiten.
§ 2 - Die Rechnungen für die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 § 2 - Die Rechnungen für die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12
erwähnten Verantwortlichen werden aufgrund der letzten Angaben über erwähnten Verantwortlichen werden aufgrund der letzten Angaben über
die der Dienst im Rahmen der Identifizierung und Registrierung der die der Dienst im Rahmen der Identifizierung und Registrierung der
Geflügel- und Laufvogelbestände verfügt, und der zusätzlichen Geflügel- und Laufvogelbestände verfügt, und der zusätzlichen
Erklärungen des Verantwortlichen ausgefertigt. Erklärungen des Verantwortlichen ausgefertigt.
§ 3 - Der Verantwortliche eines Betriebs wird durch eine Erklärung § 3 - Der Verantwortliche eines Betriebs wird durch eine Erklärung
über die endgültige Betriebseinstellung vor dem Datum der Ausfertigung über die endgültige Betriebseinstellung vor dem Datum der Ausfertigung
der Rechnung von der Zahlung des Pflichtbeitrags befreit. Der der Rechnung von der Zahlung des Pflichtbeitrags befreit. Der
Veterinärinspektor oder sein Beauftragter stellt die endgültige Veterinärinspektor oder sein Beauftragter stellt die endgültige
Betriebseinstellung fest. » Betriebseinstellung fest. »
Art. 3 - Übergangsbestimmung: Art. 3 - Übergangsbestimmung:
Die Artikel oder deren Unterteilungen, die in der ersten Zeile und der Die Artikel oder deren Unterteilungen, die in der ersten Zeile und der
ersten Spalte der folgenden Zeilen der nachstehenden Tabelle ersten Spalte der folgenden Zeilen der nachstehenden Tabelle
aufgeführt sind, beziehen sich auf den durch vorliegenden Erlass aufgeführt sind, beziehen sich auf den durch vorliegenden Erlass
abgeänderten Königlichen Erlass. Für die in der zweiten Spalte der abgeänderten Königlichen Erlass. Für die in der zweiten Spalte der
Tabelle in Euro ausgedrückten Beträge gelten ab dem Tag des Tabelle in Euro ausgedrückten Beträge gelten ab dem Tag des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bis zum 31. Dezember 2001 In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bis zum 31. Dezember 2001
die in der dritten Spalte in belgischen Franken ausgedrückten Beträge. die in der dritten Spalte in belgischen Franken ausgedrückten Beträge.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 4 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 4 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2001 Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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