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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/10/2018
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Arrêté royal limitant les jeux de hasard dans les établissements de jeux de hasard de classe III. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot beperking van de kansspelen in de kansspelinrichtingen klasse III. - Duitse vertaling
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25 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal limitant les jeux de hasard dans les 25 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot beperking van de kansspelen
établissements de jeux de hasard de classe III. - Traduction allemande in de kansspelinrichtingen klasse III. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 octobre 2018 limitant les jeux de hasard dans les besluit van 25 oktober 2018 tot beperking van de kansspelen in de
établissements de jeux de hasard de classe III (Moniteur belge du 31 kansspelinrichtingen klasse III (Belgisch Staatsblad van 31 oktober
octobre 2018, add. du 11 décembre 2018). 2018, add. van 11 december 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Beschränkung 25. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Beschränkung
der Glücksspiele in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III der Glücksspiele in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des
Artikels 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, Artikels 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010,
der Artikel 7, 8 und 43 Nr. 4; der Artikel 7, 8 und 43 Nr. 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011; durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der
Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen
der Klasse III zugelassen ist; der Klasse III zugelassen ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19.
Juli 2017; Juli 2017;
Aufgrund der Mitteilung 2017/0488/B an die Europäische Kommission vom Aufgrund der Mitteilung 2017/0488/B an die Europäische Kommission vom
18. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 18. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2018 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2018 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 2. Mai 2018; des Privatlebens vom 2. Mai 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.663/VR/V des Staatsrates vom 17. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.663/VR/V des Staatsrates vom 17. Juli
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft,
des Vizepremierministers und Ministers des Innern, des Ministers der des Vizepremierministers und Ministers des Innern, des Ministers der
Justiz, der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers der
Finanzen, der Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der Finanzen, der Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der
Nationallotterie, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Nationallotterie, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Grundsatz KAPITEL 1 - Grundsatz
Artikel 1 - Nur Inhaber von C-Lizenzen dürfen die in vorliegendem Artikel 1 - Nur Inhaber von C-Lizenzen dürfen die in vorliegendem
Erlass erwähnten Spielautomaten betreiben. Erlass erwähnten Spielautomaten betreiben.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003
über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen "Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen
Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele,
deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen
ist, erwähnten Spielgeräte müssen folgende Bedingungen erfüllen: ist, erwähnten Spielgeräte müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung 1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung
ausgerüstet sein. ausgerüstet sein.
2. Der Grundeinsatz, das heißt der Mindestbetrag, der notwendig ist, 2. Der Grundeinsatz, das heißt der Mindestbetrag, der notwendig ist,
um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 25 Cent beschränkt, wobei der um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 25 Cent beschränkt, wobei der
Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem
Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht. Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht.
3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten, 3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten,
und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist
und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf. und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf.
4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen. 4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen.
5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so 5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so
oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten
ist. ist.
6. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von 6. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von
höchstens 2 EUR eingeführt werden. höchstens 2 EUR eingeführt werden.
7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden. 7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden.
8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu 8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu
starten können. starten können.
9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es 9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es
verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird. verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird.
10. Das Gerät muss mit einem Leser für elektronische Personalausweise 10. Das Gerät muss mit einem Leser für elektronische Personalausweise
ausgerüstet sein. ausgerüstet sein.
11. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, wenn der elektronische 11. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, wenn der elektronische
Personalausweis eines volljährigen Spielers eingeführt wird. Wenn der Personalausweis eines volljährigen Spielers eingeführt wird. Wenn der
Spieler nicht über einen elektronischen Personalausweis verfügt, kann Spieler nicht über einen elektronischen Personalausweis verfügt, kann
der Betreiber das Gerät mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, der Betreiber das Gerät mit einer Betreiberkarte in Gang setzen,
nachdem er das Alter des potenziellen Spielers überprüft hat. nachdem er das Alter des potenziellen Spielers überprüft hat.
12. Das Gerät muss mit einem General Packet Radio Service (GPRS) 12. Das Gerät muss mit einem General Packet Radio Service (GPRS)
ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für
Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder
eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem
Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet. Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet.
§ 2 - Die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 § 2 - Die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004
zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, erwähnten Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, erwähnten
Spielgeräte mit geringem Einsatz müssen folgende Bedingungen erfüllen: Spielgeräte mit geringem Einsatz müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Der Höchsteinsatz, das heißt der Höchstbetrag, der notwendig ist, 1. Der Höchsteinsatz, das heißt der Höchstbetrag, der notwendig ist,
um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 50 Cent beschränkt. um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 50 Cent beschränkt.
2. Der Höchstgewinn, der mit diesem Einsatz erzielt werden kann, 2. Der Höchstgewinn, der mit diesem Einsatz erzielt werden kann,
beträgt 6,20 EUR pro Spiel. beträgt 6,20 EUR pro Spiel.
3. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von 3. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von
höchstens 2 EUR eingeführt werden. höchstens 2 EUR eingeführt werden.
4. Jedes Spiel muss unabhängig von anderen Spielen sein, und es ist 4. Jedes Spiel muss unabhängig von anderen Spielen sein, und es ist
strengstens verboten, dem Spieler die Möglichkeit zu geben, seine strengstens verboten, dem Spieler die Möglichkeit zu geben, seine
Gewinne wieder einzusetzen. Gewinne wieder einzusetzen.
5. Zähler, die Gewinne zum Zweck der Erhöhung des Einsatzes in 5. Zähler, die Gewinne zum Zweck der Erhöhung des Einsatzes in
nachfolgenden Partien sammeln, sind verboten. nachfolgenden Partien sammeln, sind verboten.
6. Wenn dem Spieler Elemente als zufallsabhängig dargestellt werden, 6. Wenn dem Spieler Elemente als zufallsabhängig dargestellt werden,
muss ihre Zufälligkeit gewährleistet sein. muss ihre Zufälligkeit gewährleistet sein.
7. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu 7. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu
starten können. starten können.
8. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es 8. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es
verhindert, dass mehr als 20 EUR eingeworfen werden. verhindert, dass mehr als 20 EUR eingeworfen werden.
9. Der Spielautomat muss mit einem Leser für elektronische 9. Der Spielautomat muss mit einem Leser für elektronische
Personalausweise (eID) ausgerüstet sein und kann nur in Gang gesetzt Personalausweise (eID) ausgerüstet sein und kann nur in Gang gesetzt
werden, wenn der elektronische Personalausweis eines volljährigen werden, wenn der elektronische Personalausweis eines volljährigen
Spielers eingeführt wird. Wenn der Spieler nicht über einen Spielers eingeführt wird. Wenn der Spieler nicht über einen
elektronischen Personalausweis verfügt, kann der Betreiber das Gerät elektronischen Personalausweis verfügt, kann der Betreiber das Gerät
mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, nachdem er das Alter des mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, nachdem er das Alter des
potenziellen Spielers überprüft hat. potenziellen Spielers überprüft hat.
10. Der Spielautomat muss mit einem General Packet Radio Service 10. Der Spielautomat muss mit einem General Packet Radio Service
(GPRS) ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für (GPRS) ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für
Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder
eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem
Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet. Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet.
11. Der Automat muss mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die die 11. Der Automat muss mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die die
Gesamteinsätze, die Gesamtgewinne, die Anzahl der gespielten Partien Gesamteinsätze, die Gesamtgewinne, die Anzahl der gespielten Partien
und die akkumulierte Spielzeit jedes Spiels zählt. und die akkumulierte Spielzeit jedes Spiels zählt.
12. Der Automat muss mit einem Modul "elektronische Signatur" 12. Der Automat muss mit einem Modul "elektronische Signatur"
ausgestattet sein. ausgestattet sein.
13. Die Einstellungen, die das Ergebnis der Auswertung beeinflussen 13. Die Einstellungen, die das Ergebnis der Auswertung beeinflussen
können, müssen dauerhaft in der Software gespeichert sein. können, müssen dauerhaft in der Software gespeichert sein.
14. Wenn keine Partie im Gange ist, muss es möglich sein, durch 14. Wenn keine Partie im Gange ist, muss es möglich sein, durch
Drücken des Knopfes "collect" die Seriennummer, die Softwareversion, Drücken des Knopfes "collect" die Seriennummer, die Softwareversion,
die Softwaresignatur der Woche und die Aktennummer zu sehen. die Softwaresignatur der Woche und die Aktennummer zu sehen.
15. Ein Automat darf maximal fünf verschiedene Spiele enthalten. 15. Ein Automat darf maximal fünf verschiedene Spiele enthalten.
Der Eigentümer der Schankstätte oder der Glücksspieleinrichtung der Der Eigentümer der Schankstätte oder der Glücksspieleinrichtung der
Klasse III darf keinen Zugang zur Software des Automaten haben. Klasse III darf keinen Zugang zur Software des Automaten haben.
Die Kommission für Glücksspiele erstellt ein technisches Protokoll, Die Kommission für Glücksspiele erstellt ein technisches Protokoll,
das folgende Informationen enthält: das folgende Informationen enthält:
1. Inhalt dieses Protokolls, 1. Inhalt dieses Protokolls,
2. Definitionen und Abkürzungen, 2. Definitionen und Abkürzungen,
3. Zusammensetzung der Akte, 3. Zusammensetzung der Akte,
4. allgemeine Anforderungen, 4. allgemeine Anforderungen,
5. Kontrolle der Obergrenzen, 5. Kontrolle der Obergrenzen,
6. interne Statistik in Bezug auf die Zähler, 6. interne Statistik in Bezug auf die Zähler,
7. Anforderungen in Bezug auf das Ticketsystem, 7. Anforderungen in Bezug auf das Ticketsystem,
8. Datenübertragung über den General Packet Radio Service (GPRS) oder 8. Datenübertragung über den General Packet Radio Service (GPRS) oder
über eine sichere Internetverbindung, über eine sichere Internetverbindung,
9. Beschreibung der elektronischen Signatur und der Einstellungen, 9. Beschreibung der elektronischen Signatur und der Einstellungen,
10. Identifikation der Spielautomaten an ihrem genauen Standort, 10. Identifikation der Spielautomaten an ihrem genauen Standort,
11. technische Berechnung der Ausschüttungsquote, 11. technische Berechnung der Ausschüttungsquote,
12. Verfügbarkeit von Zählern. 12. Verfügbarkeit von Zählern.
Das anwendbare Protokoll wird den Lizenzinhabern übermittelt." Das anwendbare Protokoll wird den Lizenzinhabern übermittelt."
Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "des Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "des
Messtechnischen Dienstes des Ministeriums der Messtechnischen Dienstes des Ministeriums der
Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "des Dienstes Technische Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "des Dienstes Technische
Bewertungen der Kommission für Glücksspiele" ersetzt. Bewertungen der Kommission für Glücksspiele" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004
zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist
Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur
Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird durch Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird durch
eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. das Betreiben von Spielautomaten mit geringem Einsatz". "3. das Betreiben von Spielautomaten mit geringem Einsatz".
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 6 - Der Vizepremierminister und für Wirtschaft zuständige Art. 6 - Der Vizepremierminister und für Wirtschaft zuständige
Minister, der Vizepremierminister und für Inneres zuständige Minister, Minister, der Vizepremierminister und für Inneres zuständige Minister,
der für Justiz zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige der für Justiz zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige
Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt
und die Nationallotterie zuständige Minister sind, jeder für seinen und die Nationallotterie zuständige Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der Nationallotterie Die Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der Nationallotterie
S. WILMES S. WILMES
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