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Arrêté royal limitant les jeux de hasard dans les établissements de jeux de hasard de classe III. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot beperking van de kansspelen in de kansspelinrichtingen klasse III. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
25 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal limitant les jeux de hasard dans les | 25 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot beperking van de kansspelen |
établissements de jeux de hasard de classe III. - Traduction allemande | in de kansspelinrichtingen klasse III. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 octobre 2018 limitant les jeux de hasard dans les | besluit van 25 oktober 2018 tot beperking van de kansspelen in de |
établissements de jeux de hasard de classe III (Moniteur belge du 31 | kansspelinrichtingen klasse III (Belgisch Staatsblad van 31 oktober |
octobre 2018, add. du 11 décembre 2018). | 2018, add. van 11 december 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Beschränkung | 25. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Beschränkung |
der Glücksspiele in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III | der Glücksspiele in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des | Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des |
Artikels 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, | Artikels 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, |
der Artikel 7, 8 und 43 Nr. 4; | der Artikel 7, 8 und 43 Nr. 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die |
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in | Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011; | durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der |
Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen | Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen |
der Klasse III zugelassen ist; | der Klasse III zugelassen ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund der Mitteilung 2017/0488/B an die Europäische Kommission vom | Aufgrund der Mitteilung 2017/0488/B an die Europäische Kommission vom |
18. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie | 18. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie |
2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. | 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. |
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der | September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2018 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2018 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 2. Mai 2018; | des Privatlebens vom 2. Mai 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.663/VR/V des Staatsrates vom 17. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.663/VR/V des Staatsrates vom 17. Juli |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, |
des Vizepremierministers und Ministers des Innern, des Ministers der | des Vizepremierministers und Ministers des Innern, des Ministers der |
Justiz, der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers der | Justiz, der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers der |
Finanzen, der Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der | Finanzen, der Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der |
Nationallotterie, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Nationallotterie, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Grundsatz | KAPITEL 1 - Grundsatz |
Artikel 1 - Nur Inhaber von C-Lizenzen dürfen die in vorliegendem | Artikel 1 - Nur Inhaber von C-Lizenzen dürfen die in vorliegendem |
Erlass erwähnten Spielautomaten betreiben. | Erlass erwähnten Spielautomaten betreiben. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 |
über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in | über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist |
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die |
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in | Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen | "Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen |
Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, | Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, |
deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen | deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen |
ist, erwähnten Spielgeräte müssen folgende Bedingungen erfüllen: | ist, erwähnten Spielgeräte müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung | 1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung |
ausgerüstet sein. | ausgerüstet sein. |
2. Der Grundeinsatz, das heißt der Mindestbetrag, der notwendig ist, | 2. Der Grundeinsatz, das heißt der Mindestbetrag, der notwendig ist, |
um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 25 Cent beschränkt, wobei der | um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 25 Cent beschränkt, wobei der |
Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem | Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem |
Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht. | Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht. |
3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten, | 3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten, |
und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist | und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist |
und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf. | und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf. |
4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen. | 4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen. |
5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so | 5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so |
oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten | oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten |
ist. | ist. |
6. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von | 6. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von |
höchstens 2 EUR eingeführt werden. | höchstens 2 EUR eingeführt werden. |
7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden. | 7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden. |
8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu | 8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu |
starten können. | starten können. |
9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es | 9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es |
verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird. | verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird. |
10. Das Gerät muss mit einem Leser für elektronische Personalausweise | 10. Das Gerät muss mit einem Leser für elektronische Personalausweise |
ausgerüstet sein. | ausgerüstet sein. |
11. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, wenn der elektronische | 11. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, wenn der elektronische |
Personalausweis eines volljährigen Spielers eingeführt wird. Wenn der | Personalausweis eines volljährigen Spielers eingeführt wird. Wenn der |
Spieler nicht über einen elektronischen Personalausweis verfügt, kann | Spieler nicht über einen elektronischen Personalausweis verfügt, kann |
der Betreiber das Gerät mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, | der Betreiber das Gerät mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, |
nachdem er das Alter des potenziellen Spielers überprüft hat. | nachdem er das Alter des potenziellen Spielers überprüft hat. |
12. Das Gerät muss mit einem General Packet Radio Service (GPRS) | 12. Das Gerät muss mit einem General Packet Radio Service (GPRS) |
ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für | ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für |
Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder | Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder |
eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem | eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem |
Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet. | Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet. |
§ 2 - Die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 | § 2 - Die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 |
zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in | zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, erwähnten | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, erwähnten |
Spielgeräte mit geringem Einsatz müssen folgende Bedingungen erfüllen: | Spielgeräte mit geringem Einsatz müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Der Höchsteinsatz, das heißt der Höchstbetrag, der notwendig ist, | 1. Der Höchsteinsatz, das heißt der Höchstbetrag, der notwendig ist, |
um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 50 Cent beschränkt. | um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 50 Cent beschränkt. |
2. Der Höchstgewinn, der mit diesem Einsatz erzielt werden kann, | 2. Der Höchstgewinn, der mit diesem Einsatz erzielt werden kann, |
beträgt 6,20 EUR pro Spiel. | beträgt 6,20 EUR pro Spiel. |
3. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von | 3. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von |
höchstens 2 EUR eingeführt werden. | höchstens 2 EUR eingeführt werden. |
4. Jedes Spiel muss unabhängig von anderen Spielen sein, und es ist | 4. Jedes Spiel muss unabhängig von anderen Spielen sein, und es ist |
strengstens verboten, dem Spieler die Möglichkeit zu geben, seine | strengstens verboten, dem Spieler die Möglichkeit zu geben, seine |
Gewinne wieder einzusetzen. | Gewinne wieder einzusetzen. |
5. Zähler, die Gewinne zum Zweck der Erhöhung des Einsatzes in | 5. Zähler, die Gewinne zum Zweck der Erhöhung des Einsatzes in |
nachfolgenden Partien sammeln, sind verboten. | nachfolgenden Partien sammeln, sind verboten. |
6. Wenn dem Spieler Elemente als zufallsabhängig dargestellt werden, | 6. Wenn dem Spieler Elemente als zufallsabhängig dargestellt werden, |
muss ihre Zufälligkeit gewährleistet sein. | muss ihre Zufälligkeit gewährleistet sein. |
7. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu | 7. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu |
starten können. | starten können. |
8. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es | 8. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es |
verhindert, dass mehr als 20 EUR eingeworfen werden. | verhindert, dass mehr als 20 EUR eingeworfen werden. |
9. Der Spielautomat muss mit einem Leser für elektronische | 9. Der Spielautomat muss mit einem Leser für elektronische |
Personalausweise (eID) ausgerüstet sein und kann nur in Gang gesetzt | Personalausweise (eID) ausgerüstet sein und kann nur in Gang gesetzt |
werden, wenn der elektronische Personalausweis eines volljährigen | werden, wenn der elektronische Personalausweis eines volljährigen |
Spielers eingeführt wird. Wenn der Spieler nicht über einen | Spielers eingeführt wird. Wenn der Spieler nicht über einen |
elektronischen Personalausweis verfügt, kann der Betreiber das Gerät | elektronischen Personalausweis verfügt, kann der Betreiber das Gerät |
mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, nachdem er das Alter des | mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, nachdem er das Alter des |
potenziellen Spielers überprüft hat. | potenziellen Spielers überprüft hat. |
10. Der Spielautomat muss mit einem General Packet Radio Service | 10. Der Spielautomat muss mit einem General Packet Radio Service |
(GPRS) ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für | (GPRS) ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für |
Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder | Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder |
eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem | eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem |
Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet. | Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet. |
11. Der Automat muss mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die die | 11. Der Automat muss mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die die |
Gesamteinsätze, die Gesamtgewinne, die Anzahl der gespielten Partien | Gesamteinsätze, die Gesamtgewinne, die Anzahl der gespielten Partien |
und die akkumulierte Spielzeit jedes Spiels zählt. | und die akkumulierte Spielzeit jedes Spiels zählt. |
12. Der Automat muss mit einem Modul "elektronische Signatur" | 12. Der Automat muss mit einem Modul "elektronische Signatur" |
ausgestattet sein. | ausgestattet sein. |
13. Die Einstellungen, die das Ergebnis der Auswertung beeinflussen | 13. Die Einstellungen, die das Ergebnis der Auswertung beeinflussen |
können, müssen dauerhaft in der Software gespeichert sein. | können, müssen dauerhaft in der Software gespeichert sein. |
14. Wenn keine Partie im Gange ist, muss es möglich sein, durch | 14. Wenn keine Partie im Gange ist, muss es möglich sein, durch |
Drücken des Knopfes "collect" die Seriennummer, die Softwareversion, | Drücken des Knopfes "collect" die Seriennummer, die Softwareversion, |
die Softwaresignatur der Woche und die Aktennummer zu sehen. | die Softwaresignatur der Woche und die Aktennummer zu sehen. |
15. Ein Automat darf maximal fünf verschiedene Spiele enthalten. | 15. Ein Automat darf maximal fünf verschiedene Spiele enthalten. |
Der Eigentümer der Schankstätte oder der Glücksspieleinrichtung der | Der Eigentümer der Schankstätte oder der Glücksspieleinrichtung der |
Klasse III darf keinen Zugang zur Software des Automaten haben. | Klasse III darf keinen Zugang zur Software des Automaten haben. |
Die Kommission für Glücksspiele erstellt ein technisches Protokoll, | Die Kommission für Glücksspiele erstellt ein technisches Protokoll, |
das folgende Informationen enthält: | das folgende Informationen enthält: |
1. Inhalt dieses Protokolls, | 1. Inhalt dieses Protokolls, |
2. Definitionen und Abkürzungen, | 2. Definitionen und Abkürzungen, |
3. Zusammensetzung der Akte, | 3. Zusammensetzung der Akte, |
4. allgemeine Anforderungen, | 4. allgemeine Anforderungen, |
5. Kontrolle der Obergrenzen, | 5. Kontrolle der Obergrenzen, |
6. interne Statistik in Bezug auf die Zähler, | 6. interne Statistik in Bezug auf die Zähler, |
7. Anforderungen in Bezug auf das Ticketsystem, | 7. Anforderungen in Bezug auf das Ticketsystem, |
8. Datenübertragung über den General Packet Radio Service (GPRS) oder | 8. Datenübertragung über den General Packet Radio Service (GPRS) oder |
über eine sichere Internetverbindung, | über eine sichere Internetverbindung, |
9. Beschreibung der elektronischen Signatur und der Einstellungen, | 9. Beschreibung der elektronischen Signatur und der Einstellungen, |
10. Identifikation der Spielautomaten an ihrem genauen Standort, | 10. Identifikation der Spielautomaten an ihrem genauen Standort, |
11. technische Berechnung der Ausschüttungsquote, | 11. technische Berechnung der Ausschüttungsquote, |
12. Verfügbarkeit von Zählern. | 12. Verfügbarkeit von Zählern. |
Das anwendbare Protokoll wird den Lizenzinhabern übermittelt." | Das anwendbare Protokoll wird den Lizenzinhabern übermittelt." |
Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "des | Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "des |
Messtechnischen Dienstes des Ministeriums der | Messtechnischen Dienstes des Ministeriums der |
Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "des Dienstes Technische | Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "des Dienstes Technische |
Bewertungen der Kommission für Glücksspiele" ersetzt. | Bewertungen der Kommission für Glücksspiele" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 |
zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in | zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist |
Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur | Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur |
Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in | Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird durch | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird durch |
eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. das Betreiben von Spielautomaten mit geringem Einsatz". | "3. das Betreiben von Spielautomaten mit geringem Einsatz". |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 6 - Der Vizepremierminister und für Wirtschaft zuständige | Art. 6 - Der Vizepremierminister und für Wirtschaft zuständige |
Minister, der Vizepremierminister und für Inneres zuständige Minister, | Minister, der Vizepremierminister und für Inneres zuständige Minister, |
der für Justiz zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige | der für Justiz zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige |
Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt | Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt |
und die Nationallotterie zuständige Minister sind, jeder für seinen | und die Nationallotterie zuständige Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Die Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der Nationallotterie | Die Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der Nationallotterie |
S. WILMES | S. WILMES |