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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/10/2006
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Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est installé doit répondre pour être agréé. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie tomograaf wordt opgesteld, moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est installé doit répondre pour être agréé. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie tomograaf wordt opgesteld, moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 fixant les normes het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 houdende vaststelling van
auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est de normen waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie
tomograaf wordt opgesteld, moet voldoen om te worden erkend (Belgisch
installé doit répondre pour être agréé (Moniteur belge du 11 décembre Staatsblad van 11 december 2006), zoals het werd gewijzigd bij het
2006), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 25 avril 2014 koninklijk besluit van 25 april 2014 tot wijziging van het koninklijk
modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2006 fixant les normes besluit van 25 oktober 2006 houdende vaststelling van de normen
auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie tomograaf wordt
installé doit répondre pour être agréé (Moniteur belge du 8 août opgesteld, moet voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 8
2014). augustus 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het
Ministère de la Communauté germanophone. Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen 25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen
ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst
entsprechen muss, um zugelassen zu werden entsprechen muss, um zugelassen zu werden
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Königlicher Erlass vom 28. November 1986": den Königlichen Erlass 1. "Königlicher Erlass vom 28. November 1986": den Königlichen Erlass
vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem
transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende
Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst
im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die
Krankenhäuser zugelassen zu werden; Krankenhäuser zugelassen zu werden;
2. "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren": einen gemäß dem 2. "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren": einen gemäß dem
Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zugelassenen Dienst; Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zugelassenen Dienst;
3. "Magnet-Resonanz-Tomograph": einen Magnet-Resonanz-Tomographen mit 3. "Magnet-Resonanz-Tomograph": einen Magnet-Resonanz-Tomographen mit
eingebautem Computer, einschließlich des dedizierten Geräts, das eingebautem Computer, einschließlich des dedizierten Geräts, das
ausschließlich für einen eingeschränkten Indikationsbereich eingesetzt ausschließlich für einen eingeschränkten Indikationsbereich eingesetzt
werden kann. werden kann.
Art. 2 - Der Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert Art. 2 - Der Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert
ist, wird als ein in Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten ist, wird als ein in Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnter medizinisch-technischer Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnter medizinisch-technischer
Dienst angesehen, sofern er die Bedingungen des vorliegenden Erlasses Dienst angesehen, sofern er die Bedingungen des vorliegenden Erlasses
erfüllt. erfüllt.
In Abweichung von Absatz 1 muss der in Artikel 48 § 1 Absatz 2 des In Abweichung von Absatz 1 muss der in Artikel 48 § 1 Absatz 2 des
Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der
Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Gesundheit erwähnte Dienst die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und Bereich Gesundheit erwähnte Dienst die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und
3, Artikel 5 § 1 und Artikel 7 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen. 3, Artikel 5 § 1 und Artikel 7 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen.
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Dienst muss folgende Bedingungen Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Dienst muss folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Der Dienst muss als Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren 1. Der Dienst muss als Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren
zugelassen sein. zugelassen sein.
2. Der im Dienst installierte Magnet-Resonanz-Tomograph muss den in 2. Der im Dienst installierte Magnet-Resonanz-Tomograph muss den in
Artikel 4 erwähnten Kriterien entsprechen. Artikel 4 erwähnten Kriterien entsprechen.
3. Im Dienst muss eine Anzahl zugelassener Radiologen beschäftigt 3. Im Dienst muss eine Anzahl zugelassener Radiologen beschäftigt
sein, die mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entspricht. sein, die mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entspricht.
4. Unter den im Dienst beschäftigten Radiologen, die den 4. Unter den im Dienst beschäftigten Radiologen, die den
Magnet-Resonanz-Tomographen benutzen, müssen mindestens zwei: Magnet-Resonanz-Tomographen benutzen, müssen mindestens zwei:
a) entweder eine ergänzende Vollzeitausbildung von mindestens sechs a) entweder eine ergänzende Vollzeitausbildung von mindestens sechs
Monaten in einer belgischen oder ausländischen universitären Monaten in einer belgischen oder ausländischen universitären
Praktikumseinrichtung, die mit der Benutzung eines Praktikumseinrichtung, die mit der Benutzung eines
Magnet-Resonanz-Tomographen vertraut ist, absolviert haben Magnet-Resonanz-Tomographen vertraut ist, absolviert haben
b) oder während ihrer Ausbildung eine spezifische Ausbildung für die b) oder während ihrer Ausbildung eine spezifische Ausbildung für die
Anwendung dieser Technik erhalten haben. Der Nachweis für die unter Anwendung dieser Technik erhalten haben. Der Nachweis für die unter
Buchstabe a) erwähnte Ausbildung wird durch eine vom Chefarzt der Buchstabe a) erwähnte Ausbildung wird durch eine vom Chefarzt der
universitären Praktikumseinrichtung ausgestellte Bescheinigung universitären Praktikumseinrichtung ausgestellte Bescheinigung
erbracht. Der Nachweis für die unter Buchstabe b) erwähnte Ausbildung erbracht. Der Nachweis für die unter Buchstabe b) erwähnte Ausbildung
wird durch eine Kopie der Zulassung als Facharzt gemäß den wird durch eine Kopie der Zulassung als Facharzt gemäß den
Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 8. Dezember 1980 zur Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 8. Dezember 1980 zur
Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten,
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen im Fachbereich Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen im Fachbereich
Röntgendiagnostik erbracht. Röntgendiagnostik erbracht.
Die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente sind der Zulassungsakte des Die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente sind der Zulassungsakte des
Dienstes beizufügen. Dienstes beizufügen.
Art. 4 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur installiert werden, Art. 4 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur installiert werden,
wenn folgende Kriterien erfüllt sind: wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Anlage muss mit den für die verschiedenen Untersuchungen 1. Die Anlage muss mit den für die verschiedenen Untersuchungen
notwendigen speziellen Antennen ausgestattet sein. notwendigen speziellen Antennen ausgestattet sein.
2. Es muss ein Mindestmaß an Sicherheitsausstattungen vorhanden sein: 2. Es muss ein Mindestmaß an Sicherheitsausstattungen vorhanden sein:
visueller und mündlicher Kontakt zwischen Patient und Untersucher, visueller und mündlicher Kontakt zwischen Patient und Untersucher,
Elektrokardiogramm-Monitoring, Metalldetektion, geeignete nicht Elektrokardiogramm-Monitoring, Metalldetektion, geeignete nicht
ferromagnetische Transportmittel, geeignetes Reanimationsmaterial und ferromagnetische Transportmittel, geeignetes Reanimationsmaterial und
geeigneter Brandschutz. geeigneter Brandschutz.
3. Standort und Installation des Geräts müssen Mindestvorschriften 3. Standort und Installation des Geräts müssen Mindestvorschriften
entsprechen in Sachen magnetische Interaktion und Schutz vor entsprechen in Sachen magnetische Interaktion und Schutz vor
Radiofrequenzwellen. Radiofrequenzwellen.
Art. 5 - § 1 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur in einem Dienst Art. 5 - § 1 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur in einem Dienst
für bildgebende Diagnoseverfahren installiert werden, der sich in für bildgebende Diagnoseverfahren installiert werden, der sich in
einem Krankenhaus befindet und in Anwendung des vorliegenden Erlasses einem Krankenhaus befindet und in Anwendung des vorliegenden Erlasses
eine Zulassung erhalten hat. eine Zulassung erhalten hat.
§ 2 - In Ausnahmefällen und im Hinblick auf eine optimale § 2 - In Ausnahmefällen und im Hinblick auf eine optimale
geographische Verteilung darf ein Magnet-Resonanz-Tomograph in geographische Verteilung darf ein Magnet-Resonanz-Tomograph in
Abweichung von § 1 in einem in Artikel 1 §§ 1 und 4 des Königlichen Abweichung von § 1 in einem in Artikel 1 §§ 1 und 4 des Königlichen
Erlasses vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste, Erlasses vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste,
die mit einem dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben die mit einem dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben
werden dürfen, in einem am Krankenhaus stationierten Fahrzeug werden dürfen, in einem am Krankenhaus stationierten Fahrzeug
betrieben werden. betrieben werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Abweichung ist nur erlaubt, wenn der Die in Absatz 1 erwähnte Abweichung ist nur erlaubt, wenn der
betreffende Dienst im Rahmen einer zugelassenen Vereinigung betrieben betreffende Dienst im Rahmen einer zugelassenen Vereinigung betrieben
wird, und zwar am Standort eines der teilnehmenden Krankenhäuser, das wird, und zwar am Standort eines der teilnehmenden Krankenhäuser, das
darüber hinaus über eine Zulassung für den erwähnten Dienst verfügt. darüber hinaus über eine Zulassung für den erwähnten Dienst verfügt.
In Abweichung von Absatz 2 darf das Fahrzeug, in dem der In Abweichung von Absatz 2 darf das Fahrzeug, in dem der
Magnet-Resonanz-Tomograph installiert ist, zu den Standorten der Magnet-Resonanz-Tomograph installiert ist, zu den Standorten der
anderen an der Vereinigung teilnehmenden Krankenhäuser fahren, um anderen an der Vereinigung teilnehmenden Krankenhäuser fahren, um
Untersuchungen bei den Patienten dieser Krankenhäuser durchzuführen. Untersuchungen bei den Patienten dieser Krankenhäuser durchzuführen.
Die Untersuchungen werden von den Radiologen des Dienstes Die Untersuchungen werden von den Radiologen des Dienstes
durchgeführt. durchgeführt.
Die Krankenhäuser, die einen wie im vorliegenden Artikel beschriebenen Die Krankenhäuser, die einen wie im vorliegenden Artikel beschriebenen
Betrieb eines Dienstes im Rahmen einer Vereinigung möchten, müssen den Betrieb eines Dienstes im Rahmen einer Vereinigung möchten, müssen den
in Sachen Zulassung zuständigen Behörden den Bedarf an einem in Sachen Zulassung zuständigen Behörden den Bedarf an einem
spezifischen Betrieb dieser Art nachweisen. spezifischen Betrieb dieser Art nachweisen.
Der Minister kann die Charakteristiken bestimmen, denen das in Absatz Der Minister kann die Charakteristiken bestimmen, denen das in Absatz
1 erwähnte Fahrzeug entsprechen muss. 1 erwähnte Fahrzeug entsprechen muss.
Art. 6 - [Die Dienste, die ab dem 1. Januar 2015 in die Programmierung Art. 6 - [Die Dienste, die ab dem 1. Januar 2015 in die Programmierung
aufgenommen werden, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. aufgenommen werden, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.
Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste, die mit einem Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste, die mit einem
dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben werden dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben werden
dürfen, erwähnt ist, werden in den Krankenhäusern zugelassen, wo an dürfen, erwähnt ist, werden in den Krankenhäusern zugelassen, wo an
diesem Datum noch kein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert worden diesem Datum noch kein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert worden
ist.] ist.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. April 2014 (B.S. vom 8. [Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. April 2014 (B.S. vom 8.
August 2014)] August 2014)]
Art. 7 - 8 - [...] Art. 7 - 8 - [...]
[Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 25. April 2014 [Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 25. April 2014
(B.S. vom 8. August 2014)] (B.S. vom 8. August 2014)]
Art. 9 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss ein mit einem Art. 9 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss ein mit einem
Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende
Diagnoseverfahren gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom Diagnoseverfahren gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
15. Februar 1999 über die qualitative Bewertung der medizinischen 15. Februar 1999 über die qualitative Bewertung der medizinischen
Aktivität in Krankenhäusern die Qualität der medizinischen Aktivität Aktivität in Krankenhäusern die Qualität der medizinischen Aktivität
sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen. sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen.
§ 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte § 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte
interne Registrierung muss zumindest folgende Bedingungen erfüllen: interne Registrierung muss zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie muss genug Parameter umfassen, um die Bewertung der Qualität 1. Sie muss genug Parameter umfassen, um die Bewertung der Qualität
der medizinischen Aktivität zu ermöglichen. der medizinischen Aktivität zu ermöglichen.
2. Sie muss für jeden Patienten vorgenommen werden, ungeachtet der 2. Sie muss für jeden Patienten vorgenommen werden, ungeachtet der
weiteren Entwicklung der Situation. weiteren Entwicklung der Situation.
3. Sie muss jeden Kontakt zwischen Patient und Dienst angeben. 3. Sie muss jeden Kontakt zwischen Patient und Dienst angeben.
Bei den in Absatz 1 erwähnten zu registrierenden Parametern handelt es Bei den in Absatz 1 erwähnten zu registrierenden Parametern handelt es
sich mindestens um folgende Parameter: sich mindestens um folgende Parameter:
1. den Installationsbericht, 1. den Installationsbericht,
2. den periodischen Bericht des Kontrolldienstes und der zugelassenen 2. den periodischen Bericht des Kontrolldienstes und der zugelassenen
Wartungseinrichtung, Wartungseinrichtung,
3. die Nachweise über die Weiterbildung der Radiologen, 3. die Nachweise über die Weiterbildung der Radiologen,
4. die klinische Rechtfertigung der Untersuchung, 4. die klinische Rechtfertigung der Untersuchung,
5. die Untersuchungsdauer, 5. die Untersuchungsdauer,
6. die verwendeten Kontrastmittel, 6. die verwendeten Kontrastmittel,
7. die erschwerenden Faktoren, insbesondere Sedierung, Anästhesie, 7. die erschwerenden Faktoren, insbesondere Sedierung, Anästhesie,
Bettlägerigkeit, Monitoring, Bettlägerigkeit, Monitoring,
8. das vorgenommene Postprocessing, 8. das vorgenommene Postprocessing,
9. den Befund der Untersuchung, 9. den Befund der Untersuchung,
10. den Fachbereich des verordnenden Arztes (die drei letzten Ziffern 10. den Fachbereich des verordnenden Arztes (die drei letzten Ziffern
der LIKIV-Nr.), der LIKIV-Nr.),
11. die ambulante oder stationäre Versorgung des Patienten. 11. die ambulante oder stationäre Versorgung des Patienten.
Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster im Sinne von Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster im Sinne von
Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegt hat, Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegt hat,
muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem anwenden, das die in muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem anwenden, das die in
Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Art. 10 - § 1 - Wenn der in Artikel 2 erwähnte Dienst den Normen des Art. 10 - § 1 - Wenn der in Artikel 2 erwähnte Dienst den Normen des
vorliegenden Erlasses genügt, wird diesem Dienst eine Zulassung vorliegenden Erlasses genügt, wird diesem Dienst eine Zulassung
erteilt. erteilt.
§ 2 - In der Zulassung wird die Anzahl Geräte, für die sie erteilt § 2 - In der Zulassung wird die Anzahl Geräte, für die sie erteilt
wird, und die Dauer der Zulassung angegeben. wird, und die Dauer der Zulassung angegeben.
§ 3 - Ohne Zulassung des Dienstes für bildgebende Diagnoseverfahren in § 3 - Ohne Zulassung des Dienstes für bildgebende Diagnoseverfahren in
Anwendung des vorliegenden Erlasses darf kein im vorliegenden Erlass Anwendung des vorliegenden Erlasses darf kein im vorliegenden Erlass
erwähnter Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden. erwähnter Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden.
§ 4 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr genügt wird, wird § 4 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr genügt wird, wird
die Zulassung entzogen. die Zulassung entzogen.
Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister wird vom Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister wird vom
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Dienste Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Dienste
für bildgebende Diagnoseverfahren gehört, über Folgendes informiert: für bildgebende Diagnoseverfahren gehört, über Folgendes informiert:
a) den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise, a) den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise,
wie die Normen des vorliegenden Erlasses eingehalten werden, wie die Normen des vorliegenden Erlasses eingehalten werden,
b) den Beschluss zur Entziehung einer Zulassung mit der Begründung des b) den Beschluss zur Entziehung einer Zulassung mit der Begründung des
Entzugs, Entzugs,
c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass ein c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass ein
Magnet-Resonanz-Tomograph nicht gemäß den Normen des vorliegenden Magnet-Resonanz-Tomograph nicht gemäß den Normen des vorliegenden
Erlasses installiert ist. Erlasses installiert ist.
Art. 12 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Art. 12 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses
zugelassenen Dienste bleiben zugelassen bis 2010 oder bis zum zugelassenen Dienste bleiben zugelassen bis 2010 oder bis zum
Ablaufdatum ihrer Zulassung, wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht Ablaufdatum ihrer Zulassung, wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
Art. 13 - Die Artikel 45 bis einschließlich 47, Artikel 48 § 2 und die Art. 13 - Die Artikel 45 bis einschließlich 47, Artikel 48 § 2 und die
Artikel 49 bis einschließlich 56 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Artikel 49 bis einschließlich 56 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur
Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, mit Ausnahme der verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, mit Ausnahme der
Artikel 48 § 5 und 51, hören ab dem Datum des Inkrafttretens des Artikel 48 § 5 und 51, hören ab dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses auf, wirksam zu sein. vorliegenden Erlasses auf, wirksam zu sein.
Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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