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Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est installé doit répondre pour être agréé. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie tomograaf wordt opgesteld, moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est installé doit répondre pour être agréé. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie tomograaf wordt opgesteld, moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 fixant les normes | het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 houdende vaststelling van |
auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est | de normen waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie |
tomograaf wordt opgesteld, moet voldoen om te worden erkend (Belgisch | |
installé doit répondre pour être agréé (Moniteur belge du 11 décembre | Staatsblad van 11 december 2006), zoals het werd gewijzigd bij het |
2006), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 25 avril 2014 | koninklijk besluit van 25 april 2014 tot wijziging van het koninklijk |
modifiant l'arrêté royal du 25 octobre 2006 fixant les normes | besluit van 25 oktober 2006 houdende vaststelling van de normen |
auxquelles un service où un tomographe à résonance magnétique est | waaraan een dienst waarin een magnetische resonantie tomograaf wordt |
installé doit répondre pour être agréé (Moniteur belge du 8 août | opgesteld, moet voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 8 |
2014). | augustus 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het |
Ministère de la Communauté germanophone. | Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen |
ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst | ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden | entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Königlicher Erlass vom 28. November 1986": den Königlichen Erlass | 1. "Königlicher Erlass vom 28. November 1986": den Königlichen Erlass |
vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem | vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem |
transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende | transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende |
Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst | Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst |
im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die | im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die |
Krankenhäuser zugelassen zu werden; | Krankenhäuser zugelassen zu werden; |
2. "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren": einen gemäß dem | 2. "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren": einen gemäß dem |
Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zugelassenen Dienst; | Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zugelassenen Dienst; |
3. "Magnet-Resonanz-Tomograph": einen Magnet-Resonanz-Tomographen mit | 3. "Magnet-Resonanz-Tomograph": einen Magnet-Resonanz-Tomographen mit |
eingebautem Computer, einschließlich des dedizierten Geräts, das | eingebautem Computer, einschließlich des dedizierten Geräts, das |
ausschließlich für einen eingeschränkten Indikationsbereich eingesetzt | ausschließlich für einen eingeschränkten Indikationsbereich eingesetzt |
werden kann. | werden kann. |
Art. 2 - Der Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert | Art. 2 - Der Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert |
ist, wird als ein in Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten | ist, wird als ein in Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnter medizinisch-technischer | Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnter medizinisch-technischer |
Dienst angesehen, sofern er die Bedingungen des vorliegenden Erlasses | Dienst angesehen, sofern er die Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
erfüllt. | erfüllt. |
In Abweichung von Absatz 1 muss der in Artikel 48 § 1 Absatz 2 des | In Abweichung von Absatz 1 muss der in Artikel 48 § 1 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der | Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der |
Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Gesundheit erwähnte Dienst die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und | Bereich Gesundheit erwähnte Dienst die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und |
3, Artikel 5 § 1 und Artikel 7 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen. | 3, Artikel 5 § 1 und Artikel 7 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen. |
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Dienst muss folgende Bedingungen | Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Dienst muss folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Der Dienst muss als Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren | 1. Der Dienst muss als Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren |
zugelassen sein. | zugelassen sein. |
2. Der im Dienst installierte Magnet-Resonanz-Tomograph muss den in | 2. Der im Dienst installierte Magnet-Resonanz-Tomograph muss den in |
Artikel 4 erwähnten Kriterien entsprechen. | Artikel 4 erwähnten Kriterien entsprechen. |
3. Im Dienst muss eine Anzahl zugelassener Radiologen beschäftigt | 3. Im Dienst muss eine Anzahl zugelassener Radiologen beschäftigt |
sein, die mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entspricht. | sein, die mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entspricht. |
4. Unter den im Dienst beschäftigten Radiologen, die den | 4. Unter den im Dienst beschäftigten Radiologen, die den |
Magnet-Resonanz-Tomographen benutzen, müssen mindestens zwei: | Magnet-Resonanz-Tomographen benutzen, müssen mindestens zwei: |
a) entweder eine ergänzende Vollzeitausbildung von mindestens sechs | a) entweder eine ergänzende Vollzeitausbildung von mindestens sechs |
Monaten in einer belgischen oder ausländischen universitären | Monaten in einer belgischen oder ausländischen universitären |
Praktikumseinrichtung, die mit der Benutzung eines | Praktikumseinrichtung, die mit der Benutzung eines |
Magnet-Resonanz-Tomographen vertraut ist, absolviert haben | Magnet-Resonanz-Tomographen vertraut ist, absolviert haben |
b) oder während ihrer Ausbildung eine spezifische Ausbildung für die | b) oder während ihrer Ausbildung eine spezifische Ausbildung für die |
Anwendung dieser Technik erhalten haben. Der Nachweis für die unter | Anwendung dieser Technik erhalten haben. Der Nachweis für die unter |
Buchstabe a) erwähnte Ausbildung wird durch eine vom Chefarzt der | Buchstabe a) erwähnte Ausbildung wird durch eine vom Chefarzt der |
universitären Praktikumseinrichtung ausgestellte Bescheinigung | universitären Praktikumseinrichtung ausgestellte Bescheinigung |
erbracht. Der Nachweis für die unter Buchstabe b) erwähnte Ausbildung | erbracht. Der Nachweis für die unter Buchstabe b) erwähnte Ausbildung |
wird durch eine Kopie der Zulassung als Facharzt gemäß den | wird durch eine Kopie der Zulassung als Facharzt gemäß den |
Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 8. Dezember 1980 zur | Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 8. Dezember 1980 zur |
Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, | Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, |
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen im Fachbereich | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen im Fachbereich |
Röntgendiagnostik erbracht. | Röntgendiagnostik erbracht. |
Die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente sind der Zulassungsakte des | Die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente sind der Zulassungsakte des |
Dienstes beizufügen. | Dienstes beizufügen. |
Art. 4 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur installiert werden, | Art. 4 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur installiert werden, |
wenn folgende Kriterien erfüllt sind: | wenn folgende Kriterien erfüllt sind: |
1. Die Anlage muss mit den für die verschiedenen Untersuchungen | 1. Die Anlage muss mit den für die verschiedenen Untersuchungen |
notwendigen speziellen Antennen ausgestattet sein. | notwendigen speziellen Antennen ausgestattet sein. |
2. Es muss ein Mindestmaß an Sicherheitsausstattungen vorhanden sein: | 2. Es muss ein Mindestmaß an Sicherheitsausstattungen vorhanden sein: |
visueller und mündlicher Kontakt zwischen Patient und Untersucher, | visueller und mündlicher Kontakt zwischen Patient und Untersucher, |
Elektrokardiogramm-Monitoring, Metalldetektion, geeignete nicht | Elektrokardiogramm-Monitoring, Metalldetektion, geeignete nicht |
ferromagnetische Transportmittel, geeignetes Reanimationsmaterial und | ferromagnetische Transportmittel, geeignetes Reanimationsmaterial und |
geeigneter Brandschutz. | geeigneter Brandschutz. |
3. Standort und Installation des Geräts müssen Mindestvorschriften | 3. Standort und Installation des Geräts müssen Mindestvorschriften |
entsprechen in Sachen magnetische Interaktion und Schutz vor | entsprechen in Sachen magnetische Interaktion und Schutz vor |
Radiofrequenzwellen. | Radiofrequenzwellen. |
Art. 5 - § 1 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur in einem Dienst | Art. 5 - § 1 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur in einem Dienst |
für bildgebende Diagnoseverfahren installiert werden, der sich in | für bildgebende Diagnoseverfahren installiert werden, der sich in |
einem Krankenhaus befindet und in Anwendung des vorliegenden Erlasses | einem Krankenhaus befindet und in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
eine Zulassung erhalten hat. | eine Zulassung erhalten hat. |
§ 2 - In Ausnahmefällen und im Hinblick auf eine optimale | § 2 - In Ausnahmefällen und im Hinblick auf eine optimale |
geographische Verteilung darf ein Magnet-Resonanz-Tomograph in | geographische Verteilung darf ein Magnet-Resonanz-Tomograph in |
Abweichung von § 1 in einem in Artikel 1 §§ 1 und 4 des Königlichen | Abweichung von § 1 in einem in Artikel 1 §§ 1 und 4 des Königlichen |
Erlasses vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste, | Erlasses vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste, |
die mit einem dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben | die mit einem dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben |
werden dürfen, in einem am Krankenhaus stationierten Fahrzeug | werden dürfen, in einem am Krankenhaus stationierten Fahrzeug |
betrieben werden. | betrieben werden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Abweichung ist nur erlaubt, wenn der | Die in Absatz 1 erwähnte Abweichung ist nur erlaubt, wenn der |
betreffende Dienst im Rahmen einer zugelassenen Vereinigung betrieben | betreffende Dienst im Rahmen einer zugelassenen Vereinigung betrieben |
wird, und zwar am Standort eines der teilnehmenden Krankenhäuser, das | wird, und zwar am Standort eines der teilnehmenden Krankenhäuser, das |
darüber hinaus über eine Zulassung für den erwähnten Dienst verfügt. | darüber hinaus über eine Zulassung für den erwähnten Dienst verfügt. |
In Abweichung von Absatz 2 darf das Fahrzeug, in dem der | In Abweichung von Absatz 2 darf das Fahrzeug, in dem der |
Magnet-Resonanz-Tomograph installiert ist, zu den Standorten der | Magnet-Resonanz-Tomograph installiert ist, zu den Standorten der |
anderen an der Vereinigung teilnehmenden Krankenhäuser fahren, um | anderen an der Vereinigung teilnehmenden Krankenhäuser fahren, um |
Untersuchungen bei den Patienten dieser Krankenhäuser durchzuführen. | Untersuchungen bei den Patienten dieser Krankenhäuser durchzuführen. |
Die Untersuchungen werden von den Radiologen des Dienstes | Die Untersuchungen werden von den Radiologen des Dienstes |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Die Krankenhäuser, die einen wie im vorliegenden Artikel beschriebenen | Die Krankenhäuser, die einen wie im vorliegenden Artikel beschriebenen |
Betrieb eines Dienstes im Rahmen einer Vereinigung möchten, müssen den | Betrieb eines Dienstes im Rahmen einer Vereinigung möchten, müssen den |
in Sachen Zulassung zuständigen Behörden den Bedarf an einem | in Sachen Zulassung zuständigen Behörden den Bedarf an einem |
spezifischen Betrieb dieser Art nachweisen. | spezifischen Betrieb dieser Art nachweisen. |
Der Minister kann die Charakteristiken bestimmen, denen das in Absatz | Der Minister kann die Charakteristiken bestimmen, denen das in Absatz |
1 erwähnte Fahrzeug entsprechen muss. | 1 erwähnte Fahrzeug entsprechen muss. |
Art. 6 - [Die Dienste, die ab dem 1. Januar 2015 in die Programmierung | Art. 6 - [Die Dienste, die ab dem 1. Januar 2015 in die Programmierung |
aufgenommen werden, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | aufgenommen werden, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. |
Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste, die mit einem | Oktober 2006 zur Festlegung der Höchstanzahl Dienste, die mit einem |
dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben werden | dort installierten Magnet-Resonanz-Tomographen betrieben werden |
dürfen, erwähnt ist, werden in den Krankenhäusern zugelassen, wo an | dürfen, erwähnt ist, werden in den Krankenhäusern zugelassen, wo an |
diesem Datum noch kein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert worden | diesem Datum noch kein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert worden |
ist.] | ist.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. April 2014 (B.S. vom 8. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. April 2014 (B.S. vom 8. |
August 2014)] | August 2014)] |
Art. 7 - 8 - [...] | Art. 7 - 8 - [...] |
[Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 25. April 2014 | [Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 25. April 2014 |
(B.S. vom 8. August 2014)] | (B.S. vom 8. August 2014)] |
Art. 9 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss ein mit einem | Art. 9 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss ein mit einem |
Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende | Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende |
Diagnoseverfahren gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | Diagnoseverfahren gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
15. Februar 1999 über die qualitative Bewertung der medizinischen | 15. Februar 1999 über die qualitative Bewertung der medizinischen |
Aktivität in Krankenhäusern die Qualität der medizinischen Aktivität | Aktivität in Krankenhäusern die Qualität der medizinischen Aktivität |
sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen. | sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen. |
§ 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte | § 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte |
interne Registrierung muss zumindest folgende Bedingungen erfüllen: | interne Registrierung muss zumindest folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie muss genug Parameter umfassen, um die Bewertung der Qualität | 1. Sie muss genug Parameter umfassen, um die Bewertung der Qualität |
der medizinischen Aktivität zu ermöglichen. | der medizinischen Aktivität zu ermöglichen. |
2. Sie muss für jeden Patienten vorgenommen werden, ungeachtet der | 2. Sie muss für jeden Patienten vorgenommen werden, ungeachtet der |
weiteren Entwicklung der Situation. | weiteren Entwicklung der Situation. |
3. Sie muss jeden Kontakt zwischen Patient und Dienst angeben. | 3. Sie muss jeden Kontakt zwischen Patient und Dienst angeben. |
Bei den in Absatz 1 erwähnten zu registrierenden Parametern handelt es | Bei den in Absatz 1 erwähnten zu registrierenden Parametern handelt es |
sich mindestens um folgende Parameter: | sich mindestens um folgende Parameter: |
1. den Installationsbericht, | 1. den Installationsbericht, |
2. den periodischen Bericht des Kontrolldienstes und der zugelassenen | 2. den periodischen Bericht des Kontrolldienstes und der zugelassenen |
Wartungseinrichtung, | Wartungseinrichtung, |
3. die Nachweise über die Weiterbildung der Radiologen, | 3. die Nachweise über die Weiterbildung der Radiologen, |
4. die klinische Rechtfertigung der Untersuchung, | 4. die klinische Rechtfertigung der Untersuchung, |
5. die Untersuchungsdauer, | 5. die Untersuchungsdauer, |
6. die verwendeten Kontrastmittel, | 6. die verwendeten Kontrastmittel, |
7. die erschwerenden Faktoren, insbesondere Sedierung, Anästhesie, | 7. die erschwerenden Faktoren, insbesondere Sedierung, Anästhesie, |
Bettlägerigkeit, Monitoring, | Bettlägerigkeit, Monitoring, |
8. das vorgenommene Postprocessing, | 8. das vorgenommene Postprocessing, |
9. den Befund der Untersuchung, | 9. den Befund der Untersuchung, |
10. den Fachbereich des verordnenden Arztes (die drei letzten Ziffern | 10. den Fachbereich des verordnenden Arztes (die drei letzten Ziffern |
der LIKIV-Nr.), | der LIKIV-Nr.), |
11. die ambulante oder stationäre Versorgung des Patienten. | 11. die ambulante oder stationäre Versorgung des Patienten. |
Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster im Sinne von | Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster im Sinne von |
Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegt hat, | Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegt hat, |
muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem anwenden, das die in | muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem anwenden, das die in |
Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. | Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Art. 10 - § 1 - Wenn der in Artikel 2 erwähnte Dienst den Normen des | Art. 10 - § 1 - Wenn der in Artikel 2 erwähnte Dienst den Normen des |
vorliegenden Erlasses genügt, wird diesem Dienst eine Zulassung | vorliegenden Erlasses genügt, wird diesem Dienst eine Zulassung |
erteilt. | erteilt. |
§ 2 - In der Zulassung wird die Anzahl Geräte, für die sie erteilt | § 2 - In der Zulassung wird die Anzahl Geräte, für die sie erteilt |
wird, und die Dauer der Zulassung angegeben. | wird, und die Dauer der Zulassung angegeben. |
§ 3 - Ohne Zulassung des Dienstes für bildgebende Diagnoseverfahren in | § 3 - Ohne Zulassung des Dienstes für bildgebende Diagnoseverfahren in |
Anwendung des vorliegenden Erlasses darf kein im vorliegenden Erlass | Anwendung des vorliegenden Erlasses darf kein im vorliegenden Erlass |
erwähnter Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden. | erwähnter Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden. |
§ 4 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr genügt wird, wird | § 4 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr genügt wird, wird |
die Zulassung entzogen. | die Zulassung entzogen. |
Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister wird vom | Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister wird vom |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Dienste | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Dienste |
für bildgebende Diagnoseverfahren gehört, über Folgendes informiert: | für bildgebende Diagnoseverfahren gehört, über Folgendes informiert: |
a) den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise, | a) den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise, |
wie die Normen des vorliegenden Erlasses eingehalten werden, | wie die Normen des vorliegenden Erlasses eingehalten werden, |
b) den Beschluss zur Entziehung einer Zulassung mit der Begründung des | b) den Beschluss zur Entziehung einer Zulassung mit der Begründung des |
Entzugs, | Entzugs, |
c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass ein | c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass ein |
Magnet-Resonanz-Tomograph nicht gemäß den Normen des vorliegenden | Magnet-Resonanz-Tomograph nicht gemäß den Normen des vorliegenden |
Erlasses installiert ist. | Erlasses installiert ist. |
Art. 12 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses |
zugelassenen Dienste bleiben zugelassen bis 2010 oder bis zum | zugelassenen Dienste bleiben zugelassen bis 2010 oder bis zum |
Ablaufdatum ihrer Zulassung, wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht | Ablaufdatum ihrer Zulassung, wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht |
abgelaufen ist. | abgelaufen ist. |
Art. 13 - Die Artikel 45 bis einschließlich 47, Artikel 48 § 2 und die | Art. 13 - Die Artikel 45 bis einschließlich 47, Artikel 48 § 2 und die |
Artikel 49 bis einschließlich 56 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur | Artikel 49 bis einschließlich 56 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur |
Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung | Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, mit Ausnahme der | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, mit Ausnahme der |
Artikel 48 § 5 und 51, hören ab dem Datum des Inkrafttretens des | Artikel 48 § 5 und 51, hören ab dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses auf, wirksam zu sein. | vorliegenden Erlasses auf, wirksam zu sein. |
Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |