Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/10/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 25 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions légales modifiant l'arrêté royal officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van
n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de
soins de santé uitoefening van de gezondheidszorgberoepen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 1er mai 2006 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 - van de wet van 1 mei 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit
novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé, nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen,
- de la loi du 1er mai 2006 complétant l'article 4 de l'arrêté royal - van de wet van 1 mei 2006 tot aanvulling van artikel 4 van het
n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de
soins de santé en vue de garantir la qualité des produits vendus en pharmacie, uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde de kwaliteit van
établis par le Service central de traduction allemande auprès du de in de apotheken verkochte producten te waarborgen,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Arrête : Besluit :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 1er mai 2006 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 - van de wet van 1 mei 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit
novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé; nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen;
- de la loi du 1er mai 2006 complétant l'article 4 de l'arrêté royal - van de wet van 1 mei 2006 tot aanvulling van artikel 4 van het
n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de
soins de santé en vue de garantir la qualité des produits vendus en uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde de kwaliteit van
pharmacie. de in de apotheken verkochte producten te waarborgen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2006. Gegeven te Brussel, 25 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
1. MAI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 1. MAI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Art. 2 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch
die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985, die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985,
26. Juni 1992, 22. Februar 1998, 16. April 1998, 17. November 1998, 26. Juni 1992, 22. Februar 1998, 16. April 1998, 17. November 1998,
25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 10. August 2001, 2. August 2002, 22. 25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 10. August 2001, 2. August 2002, 22.
Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 13. Februar 2005, wird wie folgt Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 13. Februar 2005, wird wie folgt
abgeändert : abgeändert :
1. In § 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « von Arzneimittelproben » 1. In § 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « von Arzneimittelproben »
und den Wörtern « durch einen Arzt » die Wörter « sowie von und den Wörtern « durch einen Arzt » die Wörter « sowie von
Arzneimitteln für einen "compassionate use" gemäss den vom König Arzneimitteln für einen "compassionate use" gemäss den vom König
festgelegten Bedingungen und Modalitäten » eingefügt. festgelegten Bedingungen und Modalitäten » eingefügt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
« 9. die Abgabe von Arzneimitteln, die im Hinblick auf eine Kampagne « 9. die Abgabe von Arzneimitteln, die im Hinblick auf eine Kampagne
zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten vom Staat zubereitet oder zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten vom Staat zubereitet oder
gekauft werden, und von Arzneimitteln, die aufgrund ihrer Merkmale gekauft werden, und von Arzneimitteln, die aufgrund ihrer Merkmale
nicht dazu geeignet sind, ausschliesslich auf normalem nicht dazu geeignet sind, ausschliesslich auf normalem
Arzneimittelvertriebsweg verteilt zu werden. Der König kann auf der Arzneimittelvertriebsweg verteilt zu werden. Der König kann auf der
Grundlage von Kriterien für einen sicheren Gebrauch die Liste dieser Grundlage von Kriterien für einen sicheren Gebrauch die Liste dieser
Arzneimittel festlegen. Er bestimmt ebenfalls, welche Personen diese Arzneimittel festlegen. Er bestimmt ebenfalls, welche Personen diese
Arzneimittel abgeben dürfen und kann die Bedingungen und Modalitäten, Arzneimittel abgeben dürfen und kann die Bedingungen und Modalitäten,
unter denen sie abgegeben werden dürfen, festlegen. » unter denen sie abgegeben werden dürfen, festlegen. »
3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Die mit der Apothekerfunktion einhergehenden « § 2bis - Die mit der Apothekerfunktion einhergehenden
pharmazeutischen Handlungen in Sachen Erbringung pharmazeutischer pharmazeutischen Handlungen in Sachen Erbringung pharmazeutischer
Pflege umfassen die verantwortungsbewusste Abgabe von verschriebenen Pflege umfassen die verantwortungsbewusste Abgabe von verschriebenen
Arzneimitteln oder von Arzneimitteln, die ohne Verschreibung abgegeben Arzneimitteln oder von Arzneimitteln, die ohne Verschreibung abgegeben
werden können, um in Konzertierung mit den anderen Berufsfachkräften werden können, um in Konzertierung mit den anderen Berufsfachkräften
im Gesundheitswesen und dem Patienten allgemeine Gesundheitsziele wie im Gesundheitswesen und dem Patienten allgemeine Gesundheitsziele wie
Vorbeugung, Erkennen und Lösung von mit dem Arzneimittelgebrauch Vorbeugung, Erkennen und Lösung von mit dem Arzneimittelgebrauch
verbundenen Problemen zu erreichen. Die pharmazeutische Pflege zielt verbundenen Problemen zu erreichen. Die pharmazeutische Pflege zielt
auf eine ständige Verbesserung des Arzneimittelgebrauchs und auf die auf eine ständige Verbesserung des Arzneimittelgebrauchs und auf die
Wahrung oder die Verbesserung der Lebensqualität des Patienten ab. Die Wahrung oder die Verbesserung der Lebensqualität des Patienten ab. Die
überberufliche Konzertierung umfasst unter anderem die eventuelle überberufliche Konzertierung umfasst unter anderem die eventuelle
Rückverweisung an einen Arzt und die Benachrichtigung des behandelnden Rückverweisung an einen Arzt und die Benachrichtigung des behandelnden
Arztes. Arztes.
Zu diesem Zweck legt der König die Grundsätze und Leitlinien der guten Zu diesem Zweck legt der König die Grundsätze und Leitlinien der guten
pharmazeutischen Praxis fest, die die pharmazeutischen Handlungen des pharmazeutischen Praxis fest, die die pharmazeutischen Handlungen des
Apothekers bei der Ausübung seines Berufs umfassen. » Apothekers bei der Ausübung seines Berufs umfassen. »
4. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2ter - Jede Apotheke wird unter die Verantwortlichkeit eines oder « § 2ter - Jede Apotheke wird unter die Verantwortlichkeit eines oder
mehrerer Apotheker-Inhaber gestellt. Gibt es mehrere mehrerer Apotheker-Inhaber gestellt. Gibt es mehrere
Apotheker-Inhaber, wird einer von ihnen als Verantwortlicher für die Apotheker-Inhaber, wird einer von ihnen als Verantwortlicher für die
Erfüllung der administrativen Formalitäten bestimmt, die im Rahmen des Erfüllung der administrativen Formalitäten bestimmt, die im Rahmen des
in den Paragraphen 3ter und 3quinquies erwähnten in den Paragraphen 3ter und 3quinquies erwähnten
Registrierungsverfahrens erforderlich sind. Registrierungsverfahrens erforderlich sind.
Jeder Apotheker-Inhaber ist strafrechtlich, zivilrechtlich und Jeder Apotheker-Inhaber ist strafrechtlich, zivilrechtlich und
disziplinarrechtlich für die pharmazeutischen Handlungen, für die disziplinarrechtlich für die pharmazeutischen Handlungen, für die
Verwaltung der Apotheke - sofern diese eine direkte Auswirkung auf die Verwaltung der Apotheke - sofern diese eine direkte Auswirkung auf die
pharmazeutischen Handlungen hat - sowie für die Anwendung der pharmazeutischen Handlungen hat - sowie für die Anwendung der
Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf die Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf die
gute pharmazeutische Praxis in der Apotheke, verantwortlich. Gibt es gute pharmazeutische Praxis in der Apotheke, verantwortlich. Gibt es
mehrere Apotheker-Inhaber, sind sie alle solidarisch für die mehrere Apotheker-Inhaber, sind sie alle solidarisch für die
vorerwähnten Bereiche verantwortlich, so als übten sie diese Aufgaben vorerwähnten Bereiche verantwortlich, so als übten sie diese Aufgaben
im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus.
Ein oder mehrere Apotheker dürfen Apotheker-Inhaber von nur einer Ein oder mehrere Apotheker dürfen Apotheker-Inhaber von nur einer
Apotheke sein. Apotheke sein.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festlegen. Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festlegen.
Trägt der Inhaber der in den Paragraphen 3 oder 3bis erwähnten Trägt der Inhaber der in den Paragraphen 3 oder 3bis erwähnten
Genehmigung nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke oder ist Genehmigung nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke oder ist
der Genehmigungsinhaber eine juristische Person, werden ein oder der Genehmigungsinhaber eine juristische Person, werden ein oder
mehrere Apotheker-Inhaber vom Inhaber der Genehmigung bestimmt, um die mehrere Apotheker-Inhaber vom Inhaber der Genehmigung bestimmt, um die
Verantwortung für die Apotheke gemäss Absatz 1 zu übernehmen. Gibt es Verantwortung für die Apotheke gemäss Absatz 1 zu übernehmen. Gibt es
mehrere Apotheker-Inhaber, bestimmt der Genehmigungsinhaber denjenigen mehrere Apotheker-Inhaber, bestimmt der Genehmigungsinhaber denjenigen
Apotheker-Inhaber, der die im Rahmen des in den Paragraphen 3ter und Apotheker-Inhaber, der die im Rahmen des in den Paragraphen 3ter und
3quinquies erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen 3quinquies erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen
administrativen Formalitäten erfüllt, für die ein Apotheker-Inhaber, administrativen Formalitäten erfüllt, für die ein Apotheker-Inhaber,
wie erwähnt in Absatz 1, verantwortlich ist. wie erwähnt in Absatz 1, verantwortlich ist.
In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen stellt der In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen stellt der
Genehmigungsinhaber einem oder mehreren Apotheker-Inhabern die Mittel Genehmigungsinhaber einem oder mehreren Apotheker-Inhabern die Mittel
und die Ausrüstung, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind, und die Ausrüstung, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind,
zur Verfügung. Er lässt dem beziehungsweise den Apotheker-Inhabern zur Verfügung. Er lässt dem beziehungsweise den Apotheker-Inhabern
ausreichend Autonomie und legt keinerlei Handlung oder Einschränkung ausreichend Autonomie und legt keinerlei Handlung oder Einschränkung
auf, die die Einhaltung der ihm beziehungsweise ihnen auferlegten auf, die die Einhaltung der ihm beziehungsweise ihnen auferlegten
gesetzlichen und deontologischen Anforderungen verhindert. gesetzlichen und deontologischen Anforderungen verhindert.
Jeder Apotheker-Inhaber einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Jeder Apotheker-Inhaber einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen
Apotheke unterliegt einem Registrierungsverfahren, gegebenenfalls in Apotheke unterliegt einem Registrierungsverfahren, gegebenenfalls in
Anwendung von Absatz 1. Der König kann die Modalitäten für diese Anwendung von Absatz 1. Der König kann die Modalitäten für diese
Registrierung festlegen und sie an die Zahlung einer Gebühr knüpfen. Registrierung festlegen und sie an die Zahlung einer Gebühr knüpfen.
Diese Gebühren sind dazu bestimmt, die sich aus der Anwendung des Diese Gebühren sind dazu bestimmt, die sich aus der Anwendung des
vorliegenden Artikels ergebenden Aufträge der betroffenen vorliegenden Artikels ergebenden Aufträge der betroffenen
Verwaltungsdienste zu finanzieren. » Verwaltungsdienste zu finanzieren. »
5. In § 3 Nr. 1 Absatz 10 wird die Nummerierung « 1., 2., 3. » durch « 5. In § 3 Nr. 1 Absatz 10 wird die Nummerierung « 1., 2., 3. » durch «
a), b), c) » ersetzt. a), b), c) » ersetzt.
6. Paragraph 3 Nr. 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 6. Paragraph 3 Nr. 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der König bestimmt die Fälle, in denen die zeitweilige Verlegung « Der König bestimmt die Fälle, in denen die zeitweilige Verlegung
oder die zeitweilige Schliessung einer der Öffentlichkeit zugänglichen oder die zeitweilige Schliessung einer der Öffentlichkeit zugänglichen
Apotheke nicht der Stellungnahme einer Niederlassungskommission, Apotheke nicht der Stellungnahme einer Niederlassungskommission,
sondern lediglich der Stellungnahme des Generaldirektors der sondern lediglich der Stellungnahme des Generaldirektors der
Generaldirektion Arzneimittel oder seines Beauftragten unterworfen Generaldirektion Arzneimittel oder seines Beauftragten unterworfen
werden muss. » werden muss. »
7. Paragraph 3 Nr. 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 7. Paragraph 3 Nr. 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der König legt ebenfalls die Zusammensetzung der Anträge und die « Der König legt ebenfalls die Zusammensetzung der Anträge und die
Weise, auf die sie eingereicht werden müssen, fest. Ein Antrag wird Weise, auf die sie eingereicht werden müssen, fest. Ein Antrag wird
nur dann von den Niederlassungskommissionen für zulässig erklärt, wenn nur dann von den Niederlassungskommissionen für zulässig erklärt, wenn
er vollständig ist und gemäss den vom König festgelegten Bedingungen er vollständig ist und gemäss den vom König festgelegten Bedingungen
eingereicht wurde. Die Untersuchung der Zulässigkeit erfolgt vor der eingereicht wurde. Die Untersuchung der Zulässigkeit erfolgt vor der
Untersuchung der Begründetheit des Antrags durch die Untersuchung der Begründetheit des Antrags durch die
Niederlassungskomissionen. Der König legt dieses Verfahren fest. » Niederlassungskomissionen. Der König legt dieses Verfahren fest. »
Art. 3 - Artikel 18 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Wörter Art. 3 - Artikel 18 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Wörter
ergänzt : « oder wenn mehrere Apotheker-Inhaber für eine Apotheke ergänzt : « oder wenn mehrere Apotheker-Inhaber für eine Apotheke
verantwortlich sind oder wenn eine Apotheke von einer juristischen verantwortlich sind oder wenn eine Apotheke von einer juristischen
Person betrieben wird. » Person betrieben wird. »
Art. 4 - In Artikel 38 § 1 Nr. 4 desselben Erlasses werden zwischen Art. 4 - In Artikel 38 § 1 Nr. 4 desselben Erlasses werden zwischen
den Wörtern « unter Verstoss gegen » und den Wörtern « Artikel 10 » den Wörtern « unter Verstoss gegen » und den Wörtern « Artikel 10 »
die Wörter « Artikel 4 § 2ter Absatz 6 oder gegen » eingefügt. die Wörter « Artikel 4 § 2ter Absatz 6 oder gegen » eingefügt.
Art. 5 - Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die Art. 5 - Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 1960 über die
Herstellung, die Zubereitung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Herstellung, die Zubereitung, den Grossvertrieb und die Abgabe von
Arzneimitteln, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Februar Arzneimitteln, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Februar
2003, wird aufgehoben. 2003, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 2 Nr. 4 letzter Absatz und Nr. 6 treten an einem vom Art. 6 - Artikel 2 Nr. 4 letzter Absatz und Nr. 6 treten an einem vom
König festzulegenden Datum in Kraft. König festzulegenden Datum in Kraft.
Sofern Artikel 2 Nr. 4 im neuen Artikel 4 § 2ter des vorerwähnten Sofern Artikel 2 Nr. 4 im neuen Artikel 4 § 2ter des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 78 Bestimmungen in Bezug auf die Anwesenheit Königlichen Erlasses Nr. 78 Bestimmungen in Bezug auf die Anwesenheit
mehrerer Apotheker-Inhaber in einer Apotheke einfügt, tritt dieser mehrerer Apotheker-Inhaber in einer Apotheke einfügt, tritt dieser
Artikel 2 Nr. 4 ebenfalls an einem vom König festzulegenden Datum in Artikel 2 Nr. 4 ebenfalls an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft. Kraft.
Artikel 2 Nr. 7 tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Artikel 2 Nr. 7 tritt an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft. Der König kann ausserdem Übergangsmassnahmen festlegen. Kraft. Der König kann ausserdem Übergangsmassnahmen festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
1. MAI 2006 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 4 des Königlichen 1. MAI 2006 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 4 des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der
in Apotheken verkauften Produkte in Apotheken verkauften Produkte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch
die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985, die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985,
17. November 1998, 25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 10. August 2001, 2. 17. November 1998, 25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 10. August 2001, 2.
August 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 13. Februar 2005, August 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 13. Februar 2005,
wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt : wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt :
« § 5 - Der König kann nach Stellungnahme der repräsentativsten « § 5 - Der König kann nach Stellungnahme der repräsentativsten
Berufsorganisationen der Apotheker durch einen im Ministerrat Berufsorganisationen der Apotheker durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit dafür sorgen, dass beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit dafür sorgen, dass
andere Produkte als Arzneimittel, die in Apotheken verkauft werden und andere Produkte als Arzneimittel, die in Apotheken verkauft werden und
das Vertrauen der Kundschaft geniessen, bestimmten Qualitätskriterien das Vertrauen der Kundschaft geniessen, bestimmten Qualitätskriterien
genügen. » genügen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^