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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/10/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 tot vaststelling van de wijze en van de termijn van aangifte van een arbeidsongeval en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 tot vaststelling van de wijze en van de termijn van aangifte van een arbeidsongeval en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de - van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 tot vaststelling van de
déclaration d'accident du travail, wijze en van de termijn van aangifte van een arbeidsongeval,
- de l'arrêté royal du 30 mars 2004 modifiant l'arrêté royal du 12 - van het koninklijk besluit van 30 maart 2004 tot wijziging van het
mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du koninklijk besluit van 12 maart 2003 tot vaststelling van de wijze en
travail, van de termijn van aangifte van een arbeidsongeval,
- des articles 22, 25 et 26 de l'arrêté royal du 22 juin 2004 - van de artikelen 22, 25 en 26 van het koninklijk besluit van 22 juni
2004 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten in het kader van
modifiant certains arrêtés royaux dans le cadre de la définition de eenvormige definiëring van begrippen met betrekking tot
uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la arbeidstijdgegevens ten behoeve van de sociale zekerheid,
sécurité sociale,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de - van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 tot vaststelling van de
déclaration d'accident du travail; wijze en van de termijn van aangifte van een arbeidsongeval;
- de l'arrêté royal du 30 mars 2004 modifiant l'arrêté royal du 12 - van het koninklijk besluit van 30 maart 2004 tot wijziging van het
mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du koninklijk besluit van 12 maart 2003 tot vaststelling van de wijze en
travail; van de termijn van aangifte van een arbeidsongeval;
- des articles 22, 25 et 26 de l'arrêté royal du 22 juin 2004 - van de artikelen 22, 25 en 26 van het koninklijk besluit van 22 juni
2004 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten in het kader van
modifiant certains arrêtés royaux dans le cadre de la définition de eenvormige definiëring van begrippen met betrekking tot
uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la arbeidstijdgegevens ten behoeve van de sociale zekerheid.
sécurité sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004. Gegeven te Brussel, 25 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 - Annexe 1re Bijlage 1 - Annexe 1re
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
12. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Modus und der 12. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Modus und der
Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24. insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und
die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003; die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von
Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des
Artikels 36; Artikels 36;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung
des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung; des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 12. Juni Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 12. Juni
2002; 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Mai 2002; Mai 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.771/1 des Staatsrates vom 19. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.771/1 des Staatsrates vom 19. September
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen, Pensionen,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, 2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle,
3. Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes 3. Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnte Versicherungsunternehmen. erwähnte Versicherungsunternehmen.
Art. 2 - Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter Art. 2 - Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter
gibt die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte Erklärung binnen zehn gibt die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte Erklärung binnen zehn
Werktagen ab dem Tag nach dem Unfall beim Versicherungsunternehmen ab. Werktagen ab dem Tag nach dem Unfall beim Versicherungsunternehmen ab.
Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der
Erklärung fest. Mit Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Erklärung fest. Mit Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten
Fälle kann er für Unfälle, für die die in Titel I Kapitel III Artikel Fälle kann er für Unfälle, für die die in Titel I Kapitel III Artikel
27 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehene 27 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehene
Verpflichtung zur Ausfüllung einer Arbeitsunfallkarte nicht gilt, ein Verpflichtung zur Ausfüllung einer Arbeitsunfallkarte nicht gilt, ein
vereinfachtes Erklärungsmuster festlegen. vereinfachtes Erklärungsmuster festlegen.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3 In Abweichung von Absatz 1 kann der Arbeitgeber, der gemäss Artikel 3
§ 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte
und die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
einen Betriebsrat wählen muss, nach vorheriger Mitteilung an den einen Betriebsrat wählen muss, nach vorheriger Mitteilung an den
Inspektionsdienst des Fonds die im vorangehenden Absatz erwähnten Inspektionsdienst des Fonds die im vorangehenden Absatz erwähnten
Fälle, in denen das Opfer ausschliesslich im eigenen medizinischen Fälle, in denen das Opfer ausschliesslich im eigenen medizinischen
Dienst gepflegt worden ist, anhand einer kollektiven Erklärung melden. Dienst gepflegt worden ist, anhand einer kollektiven Erklärung melden.
Diese Erklärung wird dem Versicherungsunternehmen binnen zehn Tagen Diese Erklärung wird dem Versicherungsunternehmen binnen zehn Tagen
nach Ende eines jeden Quartals übermittelt und umfasst pro Opfer die nach Ende eines jeden Quartals übermittelt und umfasst pro Opfer die
Angaben der im vorangehenden Absatz erwähnten vereinfachten Erklärung. Angaben der im vorangehenden Absatz erwähnten vereinfachten Erklärung.
Art. 3 - Die Erklärung erfolgt entweder auf Papier anhand des Art. 3 - Die Erklärung erfolgt entweder auf Papier anhand des
Formulars, dessen Muster vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds Formulars, dessen Muster vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds
festgelegt wird und das vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung festgelegt wird und das vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung
gestellt wird, oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des gestellt wird, oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des
Fonds aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung Fonds aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung
der Verwaltung der sozialen Sicherheit gebilligten elektronischen der Verwaltung der sozialen Sicherheit gebilligten elektronischen
Musters. Musters.
Art. 4 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber, sein Angestellter Art. 4 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber, sein Angestellter
oder sein Beauftragter den Unfall auch dem für Arbeitssicherheit oder sein Beauftragter den Unfall auch dem für Arbeitssicherheit
zuständigen Inspektor melden: zuständigen Inspektor melden:
1. Der Arbeitgeber untersteht der Paritätischen Kommission für das 1. Der Arbeitgeber untersteht der Paritätischen Kommission für das
Bauwesen. Bauwesen.
2. Der Arbeitgeber, der ein anderer als ein in Nr. 1 erwähnter 2. Der Arbeitgeber, der ein anderer als ein in Nr. 1 erwähnter
Arbeitgeber ist, muss den Unfall in Anwendung von Kapitel V des Arbeitgeber ist, muss den Unfall in Anwendung von Kapitel V des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse melden. der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse melden.
3. Das Opfer ist ein Aushilfsarbeitnehmer. 3. Das Opfer ist ein Aushilfsarbeitnehmer.
4. Das Opfer ist ein Student, der gemäss Titel VII des Gesetzes vom 3. 4. Das Opfer ist ein Student, der gemäss Titel VII des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die
Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit
Ausnahme der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 Ausnahme der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122
desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der
Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei
demselben Arbeitgeber tun. demselben Arbeitgeber tun.
Die Erklärung erfolgt anhand einer Abschrift des in Artikel 3 Die Erklärung erfolgt anhand einer Abschrift des in Artikel 3
erwähnten Formulars und binnen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten erwähnten Formulars und binnen der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten
Frist. Frist.
Art. 5 - Sobald der Arbeitgeber über ein ärztliches Attest mit der Art. 5 - Sobald der Arbeitgeber über ein ärztliches Attest mit der
Beschreibung der festgestellten Verletzungen und der Folgen des Beschreibung der festgestellten Verletzungen und der Folgen des
Unfalls verfügt, übermittelt er es dem Versicherungsunternehmen Unfalls verfügt, übermittelt er es dem Versicherungsunternehmen
sofort. Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster sofort. Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster
dieses Attests fest. dieses Attests fest.
Art. 6 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Versicherungsunternehmen eine Art. 6 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Versicherungsunternehmen eine
ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne, die während des dem Unfall ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne, die während des dem Unfall
vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies: vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies:
1. binnen dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn der 1. binnen dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, falls der Unfall eine mit Sicherheit oder Arbeitsunfähigkeit, falls der Unfall eine mit Sicherheit oder
eventuell bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat, eventuell bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat,
2. binnen zehn Werktagen: 2. binnen zehn Werktagen:
a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des
Versicherungsunternehmens oder der Opfer, Versicherungsunternehmens oder der Opfer,
b) nach Empfang des Antrags der in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten b) nach Empfang des Antrags der in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten
Bediensteten, Bediensteten,
c) nach der Frist von dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn c) nach der Frist von dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit, falls der Unfall eine vollständige oder der Arbeitsunfähigkeit, falls der Unfall eine vollständige oder
teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als dreissig Tagen teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als dreissig Tagen
zur Folge hat. zur Folge hat.
Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses
Formulars fest. Diese Aufstellung darf durch eine Abschrift des Formulars fest. Diese Aufstellung darf durch eine Abschrift des
individuellen Lohnzettels ersetzt werden. individuellen Lohnzettels ersetzt werden.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung
des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung wird des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 8 - Kapitel VI des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von Art. 8 - Kapitel VI des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von
Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen tritt am 1. Januar Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen tritt am 1. Januar
2003 in Kraft. 2003 in Kraft.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003.
Artikel 6 tritt am 31. Dezember 2003 ausser Kraft. Artikel 6 tritt am 31. Dezember 2003 ausser Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
30. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für
die Meldung eines Arbeitsunfalls die Meldung eines Arbeitsunfalls
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24. insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und
die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003; die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des
Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere
des Artikels 9 Absatz 2; des Artikels 9 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufsunfälle vom 17. November 2003; Fonds für Berufsunfälle vom 17. November 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
März 2004; März 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es nicht in allen Fällen möglich sein wird, die In der Erwägung, dass es nicht in allen Fällen möglich sein wird, die
Grundentlohnung des Opfers eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage der Grundentlohnung des Opfers eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage der
in Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des in Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten multifunktionalen LASS-Erklärung zu berechnen, Arbeitnehmer erwähnten multifunktionalen LASS-Erklärung zu berechnen,
dass die Angaben dieser Erklärung am 1. Januar 2004 noch nicht zu dass die Angaben dieser Erklärung am 1. Januar 2004 noch nicht zu
diesem Zweck ausgewertet werden können, dass Artikel 9 Absatz 2 des diesem Zweck ausgewertet werden können, dass Artikel 9 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und
der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls zur Folge haben würde, der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls zur Folge haben würde,
dass der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2004 in keinem Fall noch eine dass der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2004 in keinem Fall noch eine
ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne übermitteln muss, und dass ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne übermitteln muss, und dass
dieser Situation also dringend abgeholfen werden muss; dieser Situation also dringend abgeholfen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
der Arbeit, der Arbeit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 Artikel 1 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines
Arbeitsunfalls wird Absatz 2 aufgehoben. Arbeitsunfalls wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003.
Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für
die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
22. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher 22. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher
Erlasse im Rahmen der einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug Erlasse im Rahmen der einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug
auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert
durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963, durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963,
11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom 11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom
11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982, die Gesetze vom 22. 11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982, die Gesetze vom 22.
Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994, den Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994, den
Königlichen Erlass vom 14. November 1996 und die Gesetze vom 13. März Königlichen Erlass vom 14. November 1996 und die Gesetze vom 13. März
1997, 13. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 26. März 1999, 12. August 1997, 13. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 26. März 1999, 12. August
2000, 22. Mai 2001, 19. Juli 2001, 10. August 2001, 30. Dezember 2001, 2000, 22. Mai 2001, 19. Juli 2001, 10. August 2001, 30. Dezember 2001,
2. August 2002, 24. Dezember 2002, 8. April 2003 und 22. Dezember 2. August 2002, 24. Dezember 2002, 8. April 2003 und 22. Dezember
2003; 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz
vom 24. Februar 2003; vom 24. Februar 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24. insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, die Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, die
Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003; Gesetze vom 3. Mai 1999 und 24. Februar 2003;
Aufgrund der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 8 und des Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 8 und des
Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 1975, 22. Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 1975, 22.
Februar 1998, 26. März 1999 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass Februar 1998, 26. März 1999 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass
vom 5. November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, der Artikel vom 5. November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, der Artikel
10 Absatz 1 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. 10 Absatz 1 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Juni 2001, und des Artikels 16 Absatz 1; Juni 2001, und des Artikels 16 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 39; Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 39;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der
allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 16, ersetzt Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 16, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 12. März 2003 und 3. April 2003, 18, die Königlichen Erlasse vom 12. März 2003 und 3. April 2003, 18,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1970 und abgeändert ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1970 und abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 9. März 1977, 25. Februar 1986, 10. durch die Königlichen Erlasse vom 9. März 1977, 25. Februar 1986, 10.
Januar 1992, 4. Juni 1998, 15. Juni 1998, 10. Juni 2001, 12. März 2003 Januar 1992, 4. Juni 1998, 15. Juni 1998, 10. Juni 2001, 12. März 2003
und 3. April 2003, 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom und 3. April 2003, 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
12. Juni 1969, 11. Juli 1972, 20. Juni 1975, 17. Juli 1979, 18. März 12. Juni 1969, 11. Juli 1972, 20. Juni 1975, 17. Juli 1979, 18. März
1982, 10. Juni 2001 und 3. April 2003, 21, ersetzt durch den 1982, 10. Juni 2001 und 3. April 2003, 21, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. März 2003, 36, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, 36, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. März 2003, 41, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, 41, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 12. März 2003 und 3. April 2003, 43, ersetzt Königlichen Erlasse vom 12. März 2003 und 3. April 2003, 43, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1970 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1970 und abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 9. März 1977, 25. Februar 1986, 10. Januar die Königlichen Erlasse vom 9. März 1977, 25. Februar 1986, 10. Januar
1992, 15. Juni 1998, 10. Juni 2001, 12. März 2003 und 3. April 2003; 1992, 15. Juni 1998, 10. Juni 2001, 12. März 2003 und 3. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,
insbesondere des Artikels 19bis § 3, abgeändert durch die Königlichen insbesondere des Artikels 19bis § 3, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 10. Juni 2001 und 18. Februar 2003; Erlasse vom 10. Juni 2001 und 18. Februar 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Artikel 133 § 1 Nr. 9, der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Artikel 133 § 1 Nr. 9,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2001, 137 § 1 Nr. abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2001, 137 § 1 Nr.
2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, und Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, und Nr.
7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, § 2 Nr. 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, § 2 Nr.
3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, § 4 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, § 4
Absatz 1 und 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai Absatz 1 und 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai
1999, und 138bis Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch den Königlichen 1999, und 138bis Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 12. März 2003; Erlass vom 12. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1995 zur Festlegung
für Handarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, die aufgrund des für Handarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, die aufgrund des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und
aufgrund des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale aufgrund des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale
Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen
versicherungspflichtig sind, des fiktiven Lohns für Inaktivitätstage, versicherungspflichtig sind, des fiktiven Lohns für Inaktivitätstage,
die durch die Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub der die durch die Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub der
Lohnempfänger Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt werden, Lohnempfänger Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt werden,
insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 23. September 1998, und Absatz 2 und der Artikel 2, 3 und 4 Erlass vom 23. September 1998, und Absatz 2 und der Artikel 2, 3 und 4
und des Artikels 4bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. und des Artikels 4bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Angleichung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Angleichung
einiger Königlicher Erlasse in Bezug auf die soziale Sicherheit an den einiger Königlicher Erlasse in Bezug auf die soziale Sicherheit an den
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von
Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen
Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 14 Nr. 5; gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 14 Nr. 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Festlegung
des Datums des In-Kraft-Tretens verschiedener Königlicher Erlasse, des Datums des In-Kraft-Tretens verschiedener Königlicher Erlasse,
insbesondere des Artikels 2 Nr. 5; insbesondere des Artikels 2 Nr. 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 zur Ergänzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 zur Ergänzung
von Artikel 19 § 1 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 30. März von Artikel 19 § 1 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 30. März
1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der
Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des
Artikels 2; Artikels 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Abänderung
einiger Königlicher Erlasse im Rahmen der einheitlichen Bestimmung von einiger Königlicher Erlasse im Rahmen der einheitlichen Bestimmung von
Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen
Sicherheit, insbesondere der Artikel 16 und 32; Sicherheit, insbesondere der Artikel 16 und 32;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des
Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere
des Artikels 6 Absatz 1; des Artikels 6 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen
Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der
Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 7; Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 5. Mai Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 5. Mai
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.833/1 des Staatsrates vom 6. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.833/1 des Staatsrates vom 6. April
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für die der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für die
Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit und aufgrund Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
Artikel 22 - Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März Artikel 22 - Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März
2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines
Arbeitsunfalls wird durch folgenden Absatz ersetzt: Arbeitsunfalls wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Art. 6 - In den Fällen, wo die Grundentlohnung nicht auf der « Art. 6 - In den Fällen, wo die Grundentlohnung nicht auf der
Grundlage der in Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Grundlage der in Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Erklärung berechnet werden kann, Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Erklärung berechnet werden kann,
übermittelt der Arbeitgeber dem Versicherungsunternehmen eine übermittelt der Arbeitgeber dem Versicherungsunternehmen eine
ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne, die während des dem Unfall ausführliche Aufstellung der Bruttolöhne, die während des dem Unfall
vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies binnen zehn vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies binnen zehn
Werktagen: Werktagen:
a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des
Versicherungsunternehmens oder der Opfer, Versicherungsunternehmens oder der Opfer,
b) nach Empfang des Antrags der in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten b) nach Empfang des Antrags der in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten
Bediensteten. » Bediensteten. »
(...) (...)
Art. 25 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1. Art. 25 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1.
Januar 2003 wirksam, mit Ausnahme: Januar 2003 wirksam, mit Ausnahme:
- der Artikel 1 bis einschliesslich 7 und 12 bis einschliesslich 16, - der Artikel 1 bis einschliesslich 7 und 12 bis einschliesslich 16,
die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, und das erste Mal für die die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, und das erste Mal für die
Berechnung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2004 - Urlaubsjahr 2003, Berechnung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2004 - Urlaubsjahr 2003,
- der Artikel 9 bis einschliesslich 11, die mit 1. Januar 2004 wirksam - der Artikel 9 bis einschliesslich 11, die mit 1. Januar 2004 wirksam
werden, werden,
- des Artikels 17, der mit 1. Juli 2003 wirksam wird, - des Artikels 17, der mit 1. Juli 2003 wirksam wird,
- des Artikels 20, der mit 1. Oktober 2003 wirksam wird, - des Artikels 20, der mit 1. Oktober 2003 wirksam wird,
- des Artikels 22, der am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt, - des Artikels 22, der am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt,
- des Artikels 23, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - des Artikels 23, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird,
- des Artikels 24, der mit 1. Juli 2002 wirksam wird. - des Artikels 24, der mit 1. Juli 2002 wirksam wird.
Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für die Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für die
Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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