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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/10/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence et l'article 29, deuxième alinéa, de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en van het artikel 29, tweede lid, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 25 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2003 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december
l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986
betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke
aux victimes d'actes intentionnels de violence et l'article 29, gewelddaden en van het artikel 29, tweede lid, van de wet van 1
deuxième alinéa, de la loi du 1er août 1985 portant des mesures augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen
fiscales et autres
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 19 décembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 besluit van 19 december 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan
de violence et l'article 29, deuxième alinéa, de la loi du 1er août slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en van het artikel 29,
1985 portant des mesures fiscales et autres, établi par le Service tweede lid van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere
central de traduction allemande auprès du Commissariat bepalingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
d'arrondissement adjoint à Malmedy; bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2003 tot
modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la Commission wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende
pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence et de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden
l'article 29, deuxième alinéa, de la loi du 1er août 1985 portant des en van het artikel 29, tweede lid, van de wet van 1 augustus 1985
mesures fiscales et autres. houdende fiscale en andere bepalingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004. Gegeven te Brussel, 25 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ2004/00586 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ2004/00586
19. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer
vorsätzlicher Gewalttaten und von Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom vorsätzlicher Gewalttaten und von Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom
1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere der Artikel steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere der Artikel
29 Absatz 2 und 30 § 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. 29 Absatz 2 und 30 § 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
April 2003, des Artikels 32 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2003, des Artikels 32 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 26.
März 2003, und der Artikel 34ter und 34sexies, eingefügt durch das März 2003, und der Artikel 34ter und 34sexies, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. April 2003; Gesetz vom 22. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung der Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe
zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren
kann, insbesondere des Artikels 14; kann, insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die
Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 26. März 1991, 18. Mai 1998 und 20. Juli die Königlichen Erlasse vom 26. März 1991, 18. Mai 1998 und 20. Juli
2000; 2000;
In der Erwägung, dass in Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur In der Erwägung, dass in Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle
Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe
gewähren kann, und des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Festlegung der gewähren kann, und des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Festlegung der
Zusammensetzung und der Arbeitsweise dieser Kommission die Regeln mit Zusammensetzung und der Arbeitsweise dieser Kommission die Regeln mit
Bezug auf das Verfahren und die Arbeitsweise der Kommission abgeändert Bezug auf das Verfahren und die Arbeitsweise der Kommission abgeändert
werden müssen; werden müssen;
In der Erwägung, dass der Betrag, der in Artikel 29 Absatz 2 des durch In der Erwägung, dass der Betrag, der in Artikel 29 Absatz 2 des durch
das Gesetz vom 22. April 2003 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1985 das Gesetz vom 22. April 2003 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1985
vorgesehen ist, unverzüglich angepasst werden muss, um den vor vorgesehen ist, unverzüglich angepasst werden muss, um den vor
In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 22. April 2003 gültigen Betrag wieder In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 22. April 2003 gültigen Betrag wieder
zu erreichen; zu erreichen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
September 2003; September 2003;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 24. Oktober 2003 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 24. Oktober 2003 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 36.143/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003, Aufgrund des Gutachtens 36.143/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten werden über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten werden
die Wörter "die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" die Wörter "die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten"
durch die Wörter "die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von durch die Wörter "die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von
Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt. Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt.
In Artikel 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "die In Artikel 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter
"die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern "die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt. vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt.
Art. 2 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II durch Art. 2 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
"KAPITEL II - Höchstbeträge für bestimmte Kosten" "KAPITEL II - Höchstbeträge für bestimmte Kosten"
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - Die in Artikel 32 § 4 des Gesetzes erwähnten Höchstbeträge « Art. 2 - Die in Artikel 32 § 4 des Gesetzes erwähnten Höchstbeträge
werden wie folgt festgelegt: werden wie folgt festgelegt:
- 4.000 EUR für die Verfahrenskosten; - 4.000 EUR für die Verfahrenskosten;
- 2.000 EUR für die Bestattungskosten; - 2.000 EUR für die Bestattungskosten;
- 1.250 EUR für materielle Kosten. - 1.250 EUR für materielle Kosten.
Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 erwähnten Kosten nur, Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 erwähnten Kosten nur,
wenn sie mit Belegen nachgewiesen werden. Eine Abschrift der wenn sie mit Belegen nachgewiesen werden. Eine Abschrift der
kontradiktorisch verkündeten gerichtlichen Entscheidung, in der über kontradiktorisch verkündeten gerichtlichen Entscheidung, in der über
die verschiedenen Schadensbestandteile entschieden worden ist, kann die verschiedenen Schadensbestandteile entschieden worden ist, kann
eventuell ausreichen. » eventuell ausreichen. »
Art. 4 - Artikel 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, werden die Wörter "im Ministerium Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, werden die Wörter "im Ministerium
der Justiz" durch die Wörter "im Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" der Justiz" durch die Wörter "im Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen « § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen
Fällen setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern zusammen: einem Fällen setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern zusammen: einem
Magistrat, der den Vorsitz der Kammer führt, und zwei Mitgliedern, die Magistrat, der den Vorsitz der Kammer führt, und zwei Mitgliedern, die
vom Präsidenten der Kommission aus der Mitte der in Artikel 30 § 2 vom Präsidenten der Kommission aus der Mitte der in Artikel 30 § 2
Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden. Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden.
In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen
besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der
Kommission oder einem Vizepräsidenten. » Kommission oder einem Vizepräsidenten. »
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Kammern entscheiden mit « Die aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Kammern entscheiden mit
Stimmenmehrheit. » Stimmenmehrheit. »
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5bis - Neben den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes « Art. 5bis - Neben den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes
erwähnten Rechtsanwälten und Beamten können Personen, die folgende erwähnten Rechtsanwälten und Beamten können Personen, die folgende
Bedingungen erfüllen, zum Kommissionsmitglied bestellt werden, nämlich Bedingungen erfüllen, zum Kommissionsmitglied bestellt werden, nämlich
Personen: Personen:
-, die über mindestens fünf Jahre zweckdienliche berufliche Erfahrung -, die über mindestens fünf Jahre zweckdienliche berufliche Erfahrung
in Sachen Beurteilung und Abschätzung der von Opfern von Verstössen in Sachen Beurteilung und Abschätzung der von Opfern von Verstössen
erlittenen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Schäden erlittenen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Schäden
verfügen, und zwar im Rahmen einer akademischen Tätigkeit, einer verfügen, und zwar im Rahmen einer akademischen Tätigkeit, einer
medizinischen Tätigkeit, im Rahmen eines zugelassenen medizinischen Tätigkeit, im Rahmen eines zugelassenen
Versicherungsunternehmens, eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Versicherungsunternehmens, eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz oder im Rahmen eines Dienstes, der zugelassen ist von Dienstes Justiz oder im Rahmen eines Dienstes, der zugelassen ist von
der Behörde, die für den Sektor der sozialen Hilfeleistung oder für der Behörde, die für den Sektor der sozialen Hilfeleistung oder für
den Sektor der geistigen Gesundheit zuständig ist, den Sektor der geistigen Gesundheit zuständig ist,
-, die Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das von -, die Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das von
einer Universität oder gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde, einer Universität oder gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde,
- und die die zivilen und politischen Rechte besitzen. - und die die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem in Artikel Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem in Artikel
30 § 2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Amt des Sekretärs oder 30 § 2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Amt des Sekretärs oder
beigeordneten Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel beigeordneten Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel
34ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtung oder 34ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtung oder
zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in Artikel 34ter Absatz zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in Artikel 34ter Absatz
3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers. 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers.
Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden
von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten und von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten und
dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des Ministers dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des Ministers
zusammensetzt. zusammensetzt.
Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und ihre Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und ihre
Kandidatur einreichen wollen, richten dazu ein Einschreiben mit Kopie Kandidatur einreichen wollen, richten dazu ein Einschreiben mit Kopie
des Diploms oder Studienzeugnisses und den Belegen zum Nachweis der des Diploms oder Studienzeugnisses und den Belegen zum Nachweis der
erforderlichen Berufserfahrung an den Präsidenten der Kommission. erforderlichen Berufserfahrung an den Präsidenten der Kommission.
Die Kandidaten, die nach den in Absatz 4 erwähnten Belegen in Betracht Die Kandidaten, die nach den in Absatz 4 erwähnten Belegen in Betracht
kommen, werden vom Sekretär der Kommission zu einem Gespräch mit dem kommen, werden vom Sekretär der Kommission zu einem Gespräch mit dem
Ausschuss eingeladen. Während des Gesprächs werden ihre Motivation, Ausschuss eingeladen. Während des Gesprächs werden ihre Motivation,
ihre Vertrautheit mit der Problematik der Entschädigung der Opfer von ihre Vertrautheit mit der Problematik der Entschädigung der Opfer von
Verstössen und ihre Kenntnisse in Bezug auf das in Artikel 1 Nr. 1 Verstössen und ihre Kenntnisse in Bezug auf das in Artikel 1 Nr. 1
erwähnte Gesetz geprüft. » erwähnte Gesetz geprüft. »
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5ter - Das Mandat eines Kommissionsmitglieds läuft von Rechts « Art. 5ter - Das Mandat eines Kommissionsmitglieds läuft von Rechts
wegen aus, wenn das Mitglied die gesetzlichen Bedingungen für die wegen aus, wenn das Mitglied die gesetzlichen Bedingungen für die
Ausübung dieses Mandats nicht mehr erfüllt oder wenn es drei Ausübung dieses Mandats nicht mehr erfüllt oder wenn es drei
aufeinander folgende Male der Aufforderung des Präsidenten, in einer aufeinander folgende Male der Aufforderung des Präsidenten, in einer
Kammer zu tagen, nicht nachkommt, ohne Gründe dafür anzugeben. » Kammer zu tagen, nicht nachkommt, ohne Gründe dafür anzugeben. »
Art. 9 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 9 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und « Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und
Fahrtkostenentschädigung gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal Fahrtkostenentschädigung gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal
der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar sind. Sie werden hierfür der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar sind. Sie werden hierfür
Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit Ausnahme der Beamten, die in Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit Ausnahme der Beamten, die in
einem anderen Rang eingestuft sind. » einem anderen Rang eingestuft sind. »
Art. 10 - Kapitel IV Abschnitt I desselben Erlasses, der die Artikel Art. 10 - Kapitel IV Abschnitt I desselben Erlasses, der die Artikel
9, 10 und 11 umfasst, wird wie folgt abgeändert: 9, 10 und 11 umfasst, wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 10 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Artikel 10 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 10 - Der Präsident weist jede Sache einer Kammer zu. » « Art. 10 - Der Präsident weist jede Sache einer Kammer zu. »
2. Artikel 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 2. Artikel 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai
1998, wird aufgehoben. 1998, wird aufgehoben.
Art. 11 - Kapitel IV Abschnitt II desselben Erlasses, der Artikel 12, Art. 11 - Kapitel IV Abschnitt II desselben Erlasses, der Artikel 12,
Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998,
Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. März 1991, Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. März 1991,
Artikel 15 und Artikel 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Artikel 15 und Artikel 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
26. März 1991, umfasst, wird durch folgenden Abschnitt ersetzt: 26. März 1991, umfasst, wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:
« Abschnitt II - Untersuchung des Ersuchens « Abschnitt II - Untersuchung des Ersuchens
Art. 11 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen Art. 11 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen
Berichterstatter unter den Mitgliedern der Kammer. Berichterstatter unter den Mitgliedern der Kammer.
Der in Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Bericht wird Der in Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Bericht wird
vom Berichterstatter gebilligt und gegengezeichnet. vom Berichterstatter gebilligt und gegengezeichnet.
Art. 12 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte und erstellt den Art. 12 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte und erstellt den
Bericht gemäss Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes. Bericht gemäss Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes.
Das Sekretariat leitet die Akte, einschliesslich des Berichts, an den Das Sekretariat leitet die Akte, einschliesslich des Berichts, an den
Minister weiter. Der Minister verfügt über eine Frist von dreissig Minister weiter. Der Minister verfügt über eine Frist von dreissig
Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme in zweifacher Ausfertigung Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme in zweifacher Ausfertigung
abzugeben und dem Sekretariat die Akte wieder zukommen zu lassen. abzugeben und dem Sekretariat die Akte wieder zukommen zu lassen.
Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt
den Bericht und die eventuelle Stellungnahme des Ministers. Der den Bericht und die eventuelle Stellungnahme des Ministers. Der
Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um eine Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um eine
schriftliche Antwort zu geben und die Akte gegebenenfalls zu schriftliche Antwort zu geben und die Akte gegebenenfalls zu
vervollständigen. vervollständigen.
Eine Kopie der eventuellen Antwort des Antragstellers wird dem Eine Kopie der eventuellen Antwort des Antragstellers wird dem
Minister übermittelt. Minister übermittelt.
Art. 13 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Antragstellers Art. 13 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Antragstellers
oder des Ministers hin kann der Berichterstatter die in Artikel 12 oder des Ministers hin kann der Berichterstatter die in Artikel 12
vorgesehenen Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung vorgesehenen Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung
verlängern, ohne dass sie neunzig Tage überschreiten dürfen. verlängern, ohne dass sie neunzig Tage überschreiten dürfen.
Art. 14 - Der Vorsitzende der Kammer legt das Datum fest, an dem die Art. 14 - Der Vorsitzende der Kammer legt das Datum fest, an dem die
Sache gemäss Abschnitt V während einer Sitzung behandelt wird. Dieses Sache gemäss Abschnitt V während einer Sitzung behandelt wird. Dieses
Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäss Artikel Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäss Artikel
34ter Absatz 2 des Gesetzes angehört werden möchte - dem Antragsteller 34ter Absatz 2 des Gesetzes angehört werden möchte - dem Antragsteller
und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus mitgeteilt. » und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus mitgeteilt. »
Art. 12 - Artikel 15 und der durch den Königlichen Erlass vom 26. März Art. 12 - Artikel 15 und der durch den Königlichen Erlass vom 26. März
1991 abgeänderte Artikel 16 desselben Erlasses werden aufgehoben. 1991 abgeänderte Artikel 16 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIbis Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIbis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt IIbis - Sonderregeln für Ersuchen um dringende Hilfe « Abschnitt IIbis - Sonderregeln für Ersuchen um dringende Hilfe
Art. 15 - Der Bericht wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Art. 15 - Der Bericht wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des
Ersuchens verfasst, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten oder Ersuchens verfasst, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten oder
Aktenstücke. Aktenstücke.
Art. 15bis - Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäss den Artikeln Art. 15bis - Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäss den Artikeln
12 und 14 behandelt, ausser dass die in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 12 und 14 behandelt, ausser dass die in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz
3 vorgesehenen Fristen auf fünfzehn und die in Artikel 14 vorgesehene 3 vorgesehenen Fristen auf fünfzehn und die in Artikel 14 vorgesehene
Frist auf acht Tage herabgesetzt werden. Frist auf acht Tage herabgesetzt werden.
Spätestens acht Tage nach dem in Artikel 14 erwähnten Datum wird über Spätestens acht Tage nach dem in Artikel 14 erwähnten Datum wird über
das Ersuchen um dringende Hilfe eine Entscheidung verkündet. » das Ersuchen um dringende Hilfe eine Entscheidung verkündet. »
Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIter Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIter
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt IIter - Sonderregeln für Ersuchen, die offensichtlich « Abschnitt IIter - Sonderregeln für Ersuchen, die offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind
Art. 16 - Ist das Sekretariat der Ansicht, dass das Ersuchen Art. 16 - Ist das Sekretariat der Ansicht, dass das Ersuchen
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind,
vermerkt es dies in seinem Bericht. vermerkt es dies in seinem Bericht.
Ist der Minister der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich Ist der Minister der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, vermerkt er dies in unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, vermerkt er dies in
seiner Stellungnahme. seiner Stellungnahme.
Art. 16bis - Wenn das Sekretariat in seinem Bericht oder der Minister Art. 16bis - Wenn das Sekretariat in seinem Bericht oder der Minister
in seiner Stellungnahme der Ansicht sind, dass das Ersuchen in seiner Stellungnahme der Ansicht sind, dass das Ersuchen
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, zieht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, zieht
der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte Präsident die Sache an sich und der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte Präsident die Sache an sich und
legt ein Sitzungsdatum gemäss Artikel 14 fest. legt ein Sitzungsdatum gemäss Artikel 14 fest.
Der Präsident entscheidet als Mitglied allein über die Unzulässigkeit Der Präsident entscheidet als Mitglied allein über die Unzulässigkeit
oder die Unbegründetheit. Ist er der Ansicht, dass die Unzulässigkeit oder die Unbegründetheit. Ist er der Ansicht, dass die Unzulässigkeit
oder die Unbegründetheit ernsthaft bestritten werden kann, wird die oder die Unbegründetheit ernsthaft bestritten werden kann, wird die
Sache wieder vor die Kammer gebracht, der sie gemäss Artikel 10 Sache wieder vor die Kammer gebracht, der sie gemäss Artikel 10
zugewiesen wurde, um dort entsprechend den Artikeln 12 bis 14 zugewiesen wurde, um dort entsprechend den Artikeln 12 bis 14
behandelt zu werden. » behandelt zu werden. »
Art. 15 - Artikel 29 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch Art. 15 - Artikel 29 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt bei der Sitzung « Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt bei der Sitzung
anwesend sind, macht der Präsident oder der Berichterstatter eine anwesend sind, macht der Präsident oder der Berichterstatter eine
Zusammenfassung der Hauptelemente der Sache. » Zusammenfassung der Hauptelemente der Sache. »
Art. 16 - Artikel 32 Nr. 3 und Nr. 4 desselben Erlasses werden durch Art. 16 - Artikel 32 Nr. 3 und Nr. 4 desselben Erlasses werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« 3. gegebenenfalls die Vorladung der Parteien und ihres « 3. gegebenenfalls die Vorladung der Parteien und ihres
Rechtsanwalts, den Vermerk über ihre Anwesenheit bei der Sitzung sowie Rechtsanwalts, den Vermerk über ihre Anwesenheit bei der Sitzung sowie
den eventuellen Beistand durch den in Artikel 34ter Absatz 2 des den eventuellen Beistand durch den in Artikel 34ter Absatz 2 des
Gesetzes erwähnten Beauftragten, Gesetzes erwähnten Beauftragten,
4. das Datum der Verkündung der Entscheidung und die Namen des 4. das Datum der Verkündung der Entscheidung und die Namen des
Mitglieds oder der Mitglieder, wie erwähnt in Artikel 5 § 1, die in Mitglieds oder der Mitglieder, wie erwähnt in Artikel 5 § 1, die in
der Sache beraten haben. » der Sache beraten haben. »
Art. 17 - In Artikel 35 desselben Erlasses wird Folgendes gestrichen: Art. 17 - In Artikel 35 desselben Erlasses wird Folgendes gestrichen:
1. der § 1, 1. der § 1,
2. die Aufteilung in Paragraphen. 2. die Aufteilung in Paragraphen.
Art. 18 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 18 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 34 § 1 Absatz 1 des 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 34 § 1 Absatz 1 des
Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer 2. In Absatz 4 werden die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer
finanziellen Hilfe" ersetzt. finanziellen Hilfe" ersetzt.
Art. 19 - Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Abschnitt IX, der die durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998 1. Abschnitt IX, der die durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998
abgeänderten Artikeln 39 und 40 und die Artikeln 41 und 42 umfasst, abgeänderten Artikeln 39 und 40 und die Artikeln 41 und 42 umfasst,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
2. Abschnitt X, der Artikel 43 enthält, wird aufgehoben. 2. Abschnitt X, der Artikel 43 enthält, wird aufgehoben.
3. Abschnitt XI und Abschnitt XIbis, eingefügt durch den Königlichen 3. Abschnitt XI und Abschnitt XIbis, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 18. Mai 1998, werden umnummeriert zu Abschnitt IX und X. Erlass vom 18. Mai 1998, werden umnummeriert zu Abschnitt IX und X.
Art. 20 - Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 20 - Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die in Artikel 12 erwähnten Stellungnahmen und schriftlichen « Die in Artikel 12 erwähnten Stellungnahmen und schriftlichen
Antworten werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung hinterlegt Antworten werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung hinterlegt
oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. » oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. »
In Absatz 3 desselben Artikels werden die Wörter "der Schlussanträge In Absatz 3 desselben Artikels werden die Wörter "der Schlussanträge
und Aktenstücke" durch die Wörter "der in Absatz 1 und Absatz 2 und Aktenstücke" durch die Wörter "der in Absatz 1 und Absatz 2
erwähnten Stellungnahmen, schriftlichen Antworten und Aktenstücke" erwähnten Stellungnahmen, schriftlichen Antworten und Aktenstücke"
ersetzt. ersetzt.
Art. 21 - Artikel 53bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 21 - Artikel 53bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Eine Vereinigung kann als Vereinigung, wie erwähnt in Artikel « § 1 - Eine Vereinigung kann als Vereinigung, wie erwähnt in Artikel
34ter Absatz 2 des Gesetzes, zugelassen werden, wenn sie die folgende 34ter Absatz 2 des Gesetzes, zugelassen werden, wenn sie die folgende
Bedingung erfüllt: Sie muss von der zuständigen gemeinschaftlichen Bedingung erfüllt: Sie muss von der zuständigen gemeinschaftlichen
oder regionalen Behörde zugelassen sein für die Hilfe und den Beistand oder regionalen Behörde zugelassen sein für die Hilfe und den Beistand
zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von dieser Behörde zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von dieser Behörde
Zuschüsse erhalten. Zuschüsse erhalten.
Der Antrag auf Zulassung muss mit den Belegen, aus denen hervorgeht, Der Antrag auf Zulassung muss mit den Belegen, aus denen hervorgeht,
dass die in Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt ist, an den Minister dass die in Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt ist, an den Minister
gerichtet werden. gerichtet werden.
Der Minister oder der zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Der Minister oder der zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz kann zusätzliche Informationen anfragen, auf die eine Dienstes Justiz kann zusätzliche Informationen anfragen, auf die eine
schriftliche Antwort erfolgen muss. schriftliche Antwort erfolgen muss.
Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. » Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Bei Einstellung der Tätigkeiten oder Entzug der in § 1 Absatz « § 2 - Bei Einstellung der Tätigkeiten oder Entzug der in § 1 Absatz
1 erwähnten Zulassung und der Zuschüsse ist die Vereinigung 1 erwähnten Zulassung und der Zuschüsse ist die Vereinigung
verpflichtet, dies dem Minister oder dem zuständigen Dienst des verpflichtet, dies dem Minister oder dem zuständigen Dienst des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz binnen dreissig Tagen Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz binnen dreissig Tagen
mitzuteilen. » mitzuteilen. »
3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Absatz 1 erwähnte « Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Absatz 1 erwähnte
Bedingung nicht mehr erfüllt ist. » Bedingung nicht mehr erfüllt ist. »
4. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation « Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation
ausgesetzt, wenn die in § 1 Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht mehr ausgesetzt, wenn die in § 1 Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht mehr
erfüllt ist. » erfüllt ist. »
Art. 22 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel Art. 22 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel
39 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 39 § 2 Absatz 2 des 39 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 39 § 2 Absatz 2 des
Gesetzes" ersetzt. Gesetzes" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 23 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert
durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993 und 22. April 2003, werden die durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993 und 22. April 2003, werden die
Wörter "einen Betrag von 25 Cent" durch die Wörter "einen Betrag von Wörter "einen Betrag von 25 Cent" durch die Wörter "einen Betrag von
10 EUR" ersetzt. 10 EUR" ersetzt.
KAPITEL II - In-Kraft-Treten KAPITEL II - In-Kraft-Treten
Art. 24 - Am 1. Januar 2004 treten in Kraft: Art. 24 - Am 1. Januar 2004 treten in Kraft:
1. das Gesetz vom 26. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter 1. das Gesetz vom 26. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter
denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann; vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann;
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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