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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite | besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de |
| encéphalite virale caprine, établi par le Service central de | bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis, opgemaakt door |
| traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende |
| organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine. | de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
encefalitis. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 25 octobre 1999. | Gegeven te Brussel, 25 oktober 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| 27. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung | 27. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung |
| der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege | der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für |
| die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das | die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. März 1987; | Gesetz vom 24. März 1987; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
| August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
| Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
| Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober | Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober |
| 1996; | 1996; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur |
| Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von | Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von |
| und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die |
| Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; | Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1993 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1993 über die |
| Zulassung der im Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1992 über die | Zulassung der im Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1992 über die |
| Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnten Organisationen, | Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnten Organisationen, |
| Vereinigungen, Personen und Tierrassen, abgeändert durch die | Vereinigungen, Personen und Tierrassen, abgeändert durch die |
| Ministeriellen Erlasse vom 14. April 1994, 2. Februar 1995 und 19. | Ministeriellen Erlasse vom 14. April 1994, 2. Februar 1995 und 19. |
| November 1996; | November 1996; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation |
| der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen | der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen |
| Enzephalopathie bei Wiederkäuern; | Enzephalopathie bei Wiederkäuern; |
| Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur | Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur |
| Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen | Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen |
| Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
| Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 | Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 |
| über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; | über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. April 1997; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. April 1997; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. |
| November 1997; | November 1997; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
| und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass unverzüglich angemessene Massnahmen zur | In der Erwägung, dass unverzüglich angemessene Massnahmen zur |
| Förderung der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege | Förderung der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege |
| (C.A.E.), zur Verschärfung der Überwachung dieser Bekämpfung und der | (C.A.E.), zur Verschärfung der Überwachung dieser Bekämpfung und der |
| möglichst schnellen Verallgemeinerung des Status « C.A.E.-frei » | möglichst schnellen Verallgemeinerung des Status « C.A.E.-frei » |
| ergriffen werden müssen; | ergriffen werden müssen; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
| Mittleren Betriebe; | Mittleren Betriebe; |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder Halter, der gewöhnlich | 1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder Halter, der gewöhnlich |
| die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Ziegen ausübt, | die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Ziegen ausübt, |
| 2. « Bestand »: sämtliche Ziegen, die in ein und demselben Betrieb | 2. « Bestand »: sämtliche Ziegen, die in ein und demselben Betrieb |
| gehalten werden, | gehalten werden, |
| 3. « zugelassene Vereinigung »: den Nationalen Verband der Ziegen- und | 3. « zugelassene Vereinigung »: den Nationalen Verband der Ziegen- und |
| Milchschafzüchter VoG, | Milchschafzüchter VoG, |
| 4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands | 4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands |
| und der Landwirtschaft, | und der Landwirtschaft, |
| 5. « Betriebstierarzt »: den zugelassenen Tierarzt im Sinne des | 5. « Betriebstierarzt »: den zugelassenen Tierarzt im Sinne des |
| Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der | Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der |
| epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen | epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen |
| Enzephalopathie bei Wiederkäuern, | Enzephalopathie bei Wiederkäuern, |
| 6. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder | 6. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder |
| Gebäudekomplex mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer | Gebäudekomplex mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer |
| Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Ziegen gehalten werden oder das | Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Ziegen gehalten werden oder das |
| beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist und wo die | beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist und wo die |
| Produktionsmittel ausschliesslich für diesen Betrieb benutzt werden, | Produktionsmittel ausschliesslich für diesen Betrieb benutzt werden, |
| 7. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der | 7. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der |
| Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des | Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des |
| Mittelstands und der Landwirtschaft, | Mittelstands und der Landwirtschaft, |
| 8. « Status « C.A.E.-frei » »: den Status, der dem Bestand zuerkannt | 8. « Status « C.A.E.-frei » »: den Status, der dem Bestand zuerkannt |
| wird, dessen mindestens ein Jahr alte Ziegen nach zwei | wird, dessen mindestens ein Jahr alte Ziegen nach zwei |
| aufeinanderfolgenden serologischen Kontrollen, die in einem Abstand | aufeinanderfolgenden serologischen Kontrollen, die in einem Abstand |
| von mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten durchgeführt | von mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten durchgeführt |
| worden sind, alle als frei von dieser Krankheit befunden worden sind, | worden sind, alle als frei von dieser Krankheit befunden worden sind, |
| vorausgesetzt, dass alle bei der ersten Inventarerstellung anwesenden | vorausgesetzt, dass alle bei der ersten Inventarerstellung anwesenden |
| Tiere mindestens einmal und mit negativem Ergebnis untersucht worden | Tiere mindestens einmal und mit negativem Ergebnis untersucht worden |
| sind, nachdem sie das Mindestalter erreicht haben, | sind, nachdem sie das Mindestalter erreicht haben, |
| 9. « Bescheinigung »: das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein | 9. « Bescheinigung »: das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein |
| Bestand den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der | Bestand den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
| Ziege » für eine bestimmte Dauer hat, | Ziege » für eine bestimmte Dauer hat, |
| 10. « Mindestalter »: ein Jahr. | 10. « Mindestalter »: ein Jahr. |
| KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen | KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen |
| Art. 2 - Der Verantwortliche, der an der C.A.E.-Bekämpfung teilnimmt, | Art. 2 - Der Verantwortliche, der an der C.A.E.-Bekämpfung teilnimmt, |
| muss alle über drei Monate alten Ziegen des Bestands den | muss alle über drei Monate alten Ziegen des Bestands den |
| vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen; dazu unterzeichnet er eine | vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen; dazu unterzeichnet er eine |
| Verpflichtung, deren Muster sich in Anlage I zum vorliegenden Erlass | Verpflichtung, deren Muster sich in Anlage I zum vorliegenden Erlass |
| befindet. | befindet. |
| Art. 3 - § 1 - Sämtliche Ziegen des Bestands müssen gemäss den | Art. 3 - § 1 - Sämtliche Ziegen des Bestands müssen gemäss den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
| Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
| Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober | Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober |
| 1996, identifiziert und in ein Inventar aufgenommen werden. | 1996, identifiziert und in ein Inventar aufgenommen werden. |
| § 2 - Ausserdem muss der Verantwortliche das in § 1 erwähnte Inventar | § 2 - Ausserdem muss der Verantwortliche das in § 1 erwähnte Inventar |
| mit den Angaben der Anlage II ergänzen. | mit den Angaben der Anlage II ergänzen. |
| § 3 - Der Betriebstierarzt überwacht die Fortschreibung des Inventars | § 3 - Der Betriebstierarzt überwacht die Fortschreibung des Inventars |
| und kontrolliert es zumindest bei jeder Blutprobeentnahme. | und kontrolliert es zumindest bei jeder Blutprobeentnahme. |
| Art. 4 - Für die Entnahme von Blutproben, die zur Diagnose von C.A.E. | Art. 4 - Für die Entnahme von Blutproben, die zur Diagnose von C.A.E. |
| erforderlich sind, muss der Verantwortliche sich an seinen | erforderlich sind, muss der Verantwortliche sich an seinen |
| Betriebstierarzt wenden. | Betriebstierarzt wenden. |
| Art. 5 - Die serologische Untersuchung der in Artikel 4 des | Art. 5 - Die serologische Untersuchung der in Artikel 4 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Blutproben ist dem Studien- und | vorliegenden Erlasses erwähnten Blutproben ist dem Studien- und |
| Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) | Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) |
| oder einem zu diesem Zweck vom Dienst zugelassenen Laboratorium eines | oder einem zu diesem Zweck vom Dienst zugelassenen Laboratorium eines |
| provinzialen Verbands zur Bekämpfung von Tierkrankheiten vorbehalten. | provinzialen Verbands zur Bekämpfung von Tierkrankheiten vorbehalten. |
| Art. 6 - Im Rahmen der Haushaltsmittel fördert der Staat die | Art. 6 - Im Rahmen der Haushaltsmittel fördert der Staat die |
| Bekämpfung von C.A.E. durch die Gewährung einer Entschädigung von 150 | Bekämpfung von C.A.E. durch die Gewährung einer Entschädigung von 150 |
| Belgischen Franken pro durchgeführte serologische Untersuchung an die | Belgischen Franken pro durchgeführte serologische Untersuchung an die |
| in Artikel 5 erwähnten Laboratorien. | in Artikel 5 erwähnten Laboratorien. |
| KAPITEL III - Erlangung des Status « C.A.E.-frei » | KAPITEL III - Erlangung des Status « C.A.E.-frei » |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen |
| Art. 7 - Ab Unterzeichnung der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung | Art. 7 - Ab Unterzeichnung der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung |
| dürfen dem Bestand keine neuen Ziegen zugeführt werden, es sei denn, | dürfen dem Bestand keine neuen Ziegen zugeführt werden, es sei denn, |
| sie stammen aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei ». Diese Ziegen | sie stammen aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei ». Diese Ziegen |
| müssen auf jeden Fall der nächsten serologischen Kontrolle unterzogen | müssen auf jeden Fall der nächsten serologischen Kontrolle unterzogen |
| werden. Ausserdem darf kein Tier des Bestands an Ansammlungen von | werden. Ausserdem darf kein Tier des Bestands an Ansammlungen von |
| Ziegen teilnehmen, die nicht aus C.A.E.-freien Beständen stammen. | Ziegen teilnehmen, die nicht aus C.A.E.-freien Beständen stammen. |
| Art. 8 - Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ergebnisse der letzten | Art. 8 - Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ergebnisse der letzten |
| negativen serologischen Kontrolle muss der Verantwortliche beim | negativen serologischen Kontrolle muss der Verantwortliche beim |
| Veterinärinspektor einen Antrag stellen, um eine Bescheinigung über | Veterinärinspektor einen Antrag stellen, um eine Bescheinigung über |
| den Status « C.A.E.-frei » zu erhalten. Diesem Antrag fügt er eine | den Status « C.A.E.-frei » zu erhalten. Diesem Antrag fügt er eine |
| Abschrift des Inventars bei, das bis zu diesem Zeitpunkt | Abschrift des Inventars bei, das bis zu diesem Zeitpunkt |
| fortgeschrieben und vom Betriebstierarzt unterschrieben ist. | fortgeschrieben und vom Betriebstierarzt unterschrieben ist. |
| Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen | Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen |
| Art. 9 - Wenn ein Verantwortlicher entweder nach vollständiger | Art. 9 - Wenn ein Verantwortlicher entweder nach vollständiger |
| Abschaffung eines vorherigen Bestands oder bei der Aufnahme eines | Abschaffung eines vorherigen Bestands oder bei der Aufnahme eines |
| Betriebs ausschliesslich Tiere aus einem Bestand mit Status « | Betriebs ausschliesslich Tiere aus einem Bestand mit Status « |
| C.A.E.-frei » kauft, kann er den Status « C.A.E.- frei » ebenfalls für | C.A.E.-frei » kauft, kann er den Status « C.A.E.- frei » ebenfalls für |
| seinen neuen Bestand erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | seinen neuen Bestand erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| a) Die in Artikel 2 erwähnte Verpflichtung ist eingegangen worden. | a) Die in Artikel 2 erwähnte Verpflichtung ist eingegangen worden. |
| b) Das in Artikel 3 erwähnte Inventar ist erstellt worden. | b) Das in Artikel 3 erwähnte Inventar ist erstellt worden. |
| c) Eine serologische Untersuchung, die auf alle gekauften Tiere bei | c) Eine serologische Untersuchung, die auf alle gekauften Tiere bei |
| Erreichung des Mindestalters durchgeführt worden ist, hat ein | Erreichung des Mindestalters durchgeführt worden ist, hat ein |
| negatives Ergebnis aufgewiesen. | negatives Ergebnis aufgewiesen. |
| Der Veterinärinspektor kann, wenn er es für nötig erachtet, | Der Veterinärinspektor kann, wenn er es für nötig erachtet, |
| zusätzliche Informationen über die Herkunftsbestände anfragen, | zusätzliche Informationen über die Herkunftsbestände anfragen, |
| insbesondere wenn diese sich in einem anderen veterinärmedizinischen | insbesondere wenn diese sich in einem anderen veterinärmedizinischen |
| Amtsbereich befinden. | Amtsbereich befinden. |
| Art. 10 - Falls der Verantwortliche beschliesst, den gesamten Bestand | Art. 10 - Falls der Verantwortliche beschliesst, den gesamten Bestand |
| abzuschaffen, setzt er den Veterinärinspektor davon schriftlich in | abzuschaffen, setzt er den Veterinärinspektor davon schriftlich in |
| Kenntnis, indem er ihm die eingegangene Verpflichtung zurückgibt. Der | Kenntnis, indem er ihm die eingegangene Verpflichtung zurückgibt. Der |
| Verantwortliche kann mit dem neuen Bestand wieder an der Bekämpfung | Verantwortliche kann mit dem neuen Bestand wieder an der Bekämpfung |
| teilnehmen, wenn er die Bedingungen von Artikel 9 des vorliegenden | teilnehmen, wenn er die Bedingungen von Artikel 9 des vorliegenden |
| Erlasses erfüllt. | Erlasses erfüllt. |
| Abschnitt 3 - Vorübergehender Statusentzug | Abschnitt 3 - Vorübergehender Statusentzug |
| Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer serologischen Kontrolle eine oder | Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer serologischen Kontrolle eine oder |
| mehrere Ziegen ein positives Ergebnis aufweisen, wird die | mehrere Ziegen ein positives Ergebnis aufweisen, wird die |
| Qualifikation als « C.A.E.-frei » sofort aberkannt. Diese Ziegen und | Qualifikation als « C.A.E.-frei » sofort aberkannt. Diese Ziegen und |
| ihre Nachkommenschaft müssen vom Veterinärinspektor oder von seinem | ihre Nachkommenschaft müssen vom Veterinärinspektor oder von seinem |
| Beauftragten durch einen 1,5 cm langen und 0,5 cm breiten Einschnitt | Beauftragten durch einen 1,5 cm langen und 0,5 cm breiten Einschnitt |
| ins rechte Ohr gekennzeichnet werden. | ins rechte Ohr gekennzeichnet werden. |
| § 2 - Die so gekennzeichneten Ziegen müssen sofort abgesondert werden | § 2 - Die so gekennzeichneten Ziegen müssen sofort abgesondert werden |
| und den Betrieb binnen vier Wochen nach der Kennzeichnung verlassen | und den Betrieb binnen vier Wochen nach der Kennzeichnung verlassen |
| haben. Der Verantwortliche übermittelt dem Veterinärinspektor die | haben. Der Verantwortliche übermittelt dem Veterinärinspektor die |
| Belege über die Abschlachtung oder Überführung der Tiere binnen der | Belege über die Abschlachtung oder Überführung der Tiere binnen der |
| eingeräumten Frist. | eingeräumten Frist. |
| Art. 12 - Frühestens sechs Monate nach Entfernung der gemäss Artikel | Art. 12 - Frühestens sechs Monate nach Entfernung der gemäss Artikel |
| 11 des vorliegenden Erlasses gekennzeichneten Ziegen darf der Bestand | 11 des vorliegenden Erlasses gekennzeichneten Ziegen darf der Bestand |
| zwecks Wiedererlangung des Status « C.A.E.-frei » erneut der ersten | zwecks Wiedererlangung des Status « C.A.E.-frei » erneut der ersten |
| der beiden serologischen Kontrollen unterzogen werden. | der beiden serologischen Kontrollen unterzogen werden. |
| KAPITEL IV - Ausstellung der Bescheinigung | KAPITEL IV - Ausstellung der Bescheinigung |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen |
| Art. 13 - § 1 - Wenn sämtliche Bedingungen des vorliegenden Erlasses | Art. 13 - § 1 - Wenn sämtliche Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
| erfüllt sind, stellt der Veterinärinspektor eine Bescheinigung nach | erfüllt sind, stellt der Veterinärinspektor eine Bescheinigung nach |
| dem Muster in Anlage III zum vorliegenden Erlass aus. | dem Muster in Anlage III zum vorliegenden Erlass aus. |
| § 2 - Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig. | § 2 - Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig. |
| § 3 - Die Bescheinigung darf nicht abgeändert werden und ist nicht | § 3 - Die Bescheinigung darf nicht abgeändert werden und ist nicht |
| übertragbar. | übertragbar. |
| Abschnitt 2 - Modalitäten für die Verlängerung | Abschnitt 2 - Modalitäten für die Verlängerung |
| Art. 14 - Die Gültigkeit der Bescheinigung kann unter folgenden | Art. 14 - Die Gültigkeit der Bescheinigung kann unter folgenden |
| Bedingungen zweimal nacheinander um ein Jahr verlängert werden: | Bedingungen zweimal nacheinander um ein Jahr verlängert werden: |
| a) Binnen zwölf Monaten nach Gewährung oder Erneuerung der | a) Binnen zwölf Monaten nach Gewährung oder Erneuerung der |
| Bescheinigung, jedoch nicht vor Ablauf des elften Monats, muss der | Bescheinigung, jedoch nicht vor Ablauf des elften Monats, muss der |
| Bestand einer serologischen Kontrolle, so wie in Artikel 1 Nr. 8 des | Bestand einer serologischen Kontrolle, so wie in Artikel 1 Nr. 8 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnt, unterzogen werden. | vorliegenden Erlasses erwähnt, unterzogen werden. |
| b) Anhand der in Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen | b) Anhand der in Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen |
| Unterlagen und der eventuellen Erklärungen des Betriebstierarztes muss | Unterlagen und der eventuellen Erklärungen des Betriebstierarztes muss |
| der Verantwortliche beweisen, dass er im Laufe des vergangenen Jahres | der Verantwortliche beweisen, dass er im Laufe des vergangenen Jahres |
| die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verpflichtung | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verpflichtung |
| eingehalten hat. | eingehalten hat. |
| Art. 15 - Nach zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen um ein Jahr | Art. 15 - Nach zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen um ein Jahr |
| kann die Bescheinigung um zwei Jahre verlängert werden, sofern die | kann die Bescheinigung um zwei Jahre verlängert werden, sofern die |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten worden sind und | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten worden sind und |
| sofern: | sofern: |
| a) für einen Bestand von weniger als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder | a) für einen Bestand von weniger als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder |
| älter sind, alle Tiere einer serologischen Untersuchung unterzogen | älter sind, alle Tiere einer serologischen Untersuchung unterzogen |
| worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist, | worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist, |
| b) für einen Bestand von mehr als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder | b) für einen Bestand von mehr als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder |
| älter sind, 50 % der Tiere, mit jedoch einem Minimum von 50 Tieren, | älter sind, 50 % der Tiere, mit jedoch einem Minimum von 50 Tieren, |
| einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das | einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das |
| Ergebnis negativ ausgefallen ist: zuerst die neu gekauften Tiere, dann | Ergebnis negativ ausgefallen ist: zuerst die neu gekauften Tiere, dann |
| die gezüchteten Tiere, die noch nie kontrolliert worden sind, | die gezüchteten Tiere, die noch nie kontrolliert worden sind, |
| anschliessend die Tiere, die an Ansammlungen teilgenommen haben, und | anschliessend die Tiere, die an Ansammlungen teilgenommen haben, und |
| schliesslich die restlichen Jungtiere. | schliesslich die restlichen Jungtiere. |
| Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte serologische Untersuchung | Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte serologische Untersuchung |
| darf nur binnen 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung | darf nur binnen 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung |
| durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
| KAPITEL V - Ansammlungen | KAPITEL V - Ansammlungen |
| Art. 16 - § 1 - Ziegen aus Beständen mit Status « C.A.E.-frei » dürfen | Art. 16 - § 1 - Ziegen aus Beständen mit Status « C.A.E.-frei » dürfen |
| nicht an Ansammlungen teilnehmen, an denen auch Ziegen teilnehmen, die | nicht an Ansammlungen teilnehmen, an denen auch Ziegen teilnehmen, die |
| nicht aus einem C.A.E.-freien Bestand stammen. Der Verantwortliche | nicht aus einem C.A.E.-freien Bestand stammen. Der Verantwortliche |
| muss sich vorab bei den Veranstaltern der Ansammlungen vergewissern, | muss sich vorab bei den Veranstaltern der Ansammlungen vergewissern, |
| ob nicht-C.A.E.-freie Ziegen daran teilnehmen dürfen. | ob nicht-C.A.E.-freie Ziegen daran teilnehmen dürfen. |
| § 2 - Der Verantwortliche gibt in der Anlage IV Orte und Daten der | § 2 - Der Verantwortliche gibt in der Anlage IV Orte und Daten der |
| Ansammlungen an, an denen jede Ziege teilgenommen hat. Er übermittelt | Ansammlungen an, an denen jede Ziege teilgenommen hat. Er übermittelt |
| dem Veterinärinspektor diese Unterlage, nachdem der mit der | dem Veterinärinspektor diese Unterlage, nachdem der mit der |
| Gesundheitskontrolle beauftragte Tierarzt sie unterzeichnet hat. | Gesundheitskontrolle beauftragte Tierarzt sie unterzeichnet hat. |
| KAPITEL VI - Erwerb neuer Ziegen | KAPITEL VI - Erwerb neuer Ziegen |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen |
| Art. 17 - § 1 - Nur Ziegen, die aus einem Bestand mit Status « C.A.E.- | Art. 17 - § 1 - Nur Ziegen, die aus einem Bestand mit Status « C.A.E.- |
| frei » stammen, dürfen einem von dieser Krankheit freien Bestand | frei » stammen, dürfen einem von dieser Krankheit freien Bestand |
| zugeführt werden. | zugeführt werden. |
| § 2 - Der Beweis, dass der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten | § 2 - Der Beweis, dass der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten |
| Anforderung genügt worden ist, wird durch die Eintragung der | Anforderung genügt worden ist, wird durch die Eintragung der |
| Bescheinigungsnummer und des Namens des Herkunftsbetriebs im Inventar | Bescheinigungsnummer und des Namens des Herkunftsbetriebs im Inventar |
| erbracht. Als zusätzliche Garantie darf der Erwerber der Ziege eine | erbracht. Als zusätzliche Garantie darf der Erwerber der Ziege eine |
| schriftliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass die | schriftliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass die |
| Ziege aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » stammt. Nur der | Ziege aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » stammt. Nur der |
| Betriebstierarzt des Herkunftsbestands darf diese Erklärung | Betriebstierarzt des Herkunftsbestands darf diese Erklärung |
| ausstellen. | ausstellen. |
| § 3 - Wenn aus der Bescheinigung oder der Erklärung des | § 3 - Wenn aus der Bescheinigung oder der Erklärung des |
| Betriebstierarztes hervorgeht, dass die Ziege noch nie kontrolliert | Betriebstierarztes hervorgeht, dass die Ziege noch nie kontrolliert |
| worden ist, muss diese binnen sechs Monaten nach Erwerb, jedoch nicht | worden ist, muss diese binnen sechs Monaten nach Erwerb, jedoch nicht |
| bevor sie das Mindestalter erreicht hat, und spätestens dreissig Tage | bevor sie das Mindestalter erreicht hat, und spätestens dreissig Tage |
| nach diesem Mindestalter einer serologischen Kontrolle unterzogen | nach diesem Mindestalter einer serologischen Kontrolle unterzogen |
| werden. | werden. |
| Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen | Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen |
| Art. 18 - Wenn sich nach Erwerb einer Ziege im Anschluss an eine | Art. 18 - Wenn sich nach Erwerb einer Ziege im Anschluss an eine |
| serologische Kontrolle herausstellt, dass sie nicht C.A.E.-frei ist, | serologische Kontrolle herausstellt, dass sie nicht C.A.E.-frei ist, |
| sind folgende Massnahmen anwendbar: | sind folgende Massnahmen anwendbar: |
| § 1 - in einem Bestand, der bereits einer ersten Kontrolle unterzogen | § 1 - in einem Bestand, der bereits einer ersten Kontrolle unterzogen |
| worden ist: | worden ist: |
| 1. Wenn das gekaufte Tier binnen 8 Tagen nach Ankunft im Betrieb | 1. Wenn das gekaufte Tier binnen 8 Tagen nach Ankunft im Betrieb |
| untersucht worden ist und dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt | untersucht worden ist und dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt |
| worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom | worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom |
| Betrieb entfernt; der Bestand wird dann frühestens sechs Monate nach | Betrieb entfernt; der Bestand wird dann frühestens sechs Monate nach |
| der Feststellung serologisch untersucht, und ein negatives Ergebnis | der Feststellung serologisch untersucht, und ein negatives Ergebnis |
| bei dieser Untersuchung ermöglicht es, den Status « C.A.E.-frei » zu | bei dieser Untersuchung ermöglicht es, den Status « C.A.E.-frei » zu |
| erlangen. | erlangen. |
| 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, | 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, |
| wird es gemäss Artikel 11 gekennzeichnet und vom Bestand entfernt; die | wird es gemäss Artikel 11 gekennzeichnet und vom Bestand entfernt; die |
| Bestimmungen von Artikel 12 sind dann anwendbar. | Bestimmungen von Artikel 12 sind dann anwendbar. |
| § 2 - in einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei »: | § 2 - in einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei »: |
| 1. Wenn das gekaufte Tier dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt | 1. Wenn das gekaufte Tier dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt |
| worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom | worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom |
| Betrieb entfernt; der Status des Bestands wird vorübergehend entzogen, | Betrieb entfernt; der Status des Bestands wird vorübergehend entzogen, |
| bis durch ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung, die | bis durch ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung, die |
| sechs Monate nach der Feststellung durchgeführt wird, nachgewiesen | sechs Monate nach der Feststellung durchgeführt wird, nachgewiesen |
| wird, dass der Status unverändert ist; wenn diese Untersuchung ein | wird, dass der Status unverändert ist; wenn diese Untersuchung ein |
| oder mehrere positive Ergebnisse im Bestand aufweist, werden der | oder mehrere positive Ergebnisse im Bestand aufweist, werden der |
| Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind | Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind |
| anwendbar. | anwendbar. |
| 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, | 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, |
| werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 | werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 |
| und 12 sind anwendbar. | und 12 sind anwendbar. |
| § 3 - in dem Herkunftsbestand: | § 3 - in dem Herkunftsbestand: |
| Der Status des Bestands und die Bescheinigung werden vorübergehend | Der Status des Bestands und die Bescheinigung werden vorübergehend |
| entzogen, bis serologische Untersuchungen am Bestand, die mindestens | entzogen, bis serologische Untersuchungen am Bestand, die mindestens |
| vier Wochen nach Feststellung der positiven Serologie durchgeführt | vier Wochen nach Feststellung der positiven Serologie durchgeführt |
| werden, ein vollständig negatives Ergebnis aufweisen. | werden, ein vollständig negatives Ergebnis aufweisen. |
| KAPITEL VII - Sanktionen | KAPITEL VII - Sanktionen |
| Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI des | Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI des |
| Gesetzes über die Tiergesundheit führt die Nichteinhaltung der in | Gesetzes über die Tiergesundheit führt die Nichteinhaltung der in |
| vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtung und der Verpflichtungen in | vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtung und der Verpflichtungen in |
| puncto Identifizierung, Inventar und Kontrolle unverzüglich zum Entzug | puncto Identifizierung, Inventar und Kontrolle unverzüglich zum Entzug |
| des Status « C.A.E.-frei » oder zur Annullierung der Ergebnisse | des Status « C.A.E.-frei » oder zur Annullierung der Ergebnisse |
| bereits durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Zuerkennung | bereits durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Zuerkennung |
| des Status. | des Status. |
| KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
| Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. |
| Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
| Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1997 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| und der Kleinen und Mittleren Betriebe | und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
| zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der | zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
| Ziege erwähnte Verpflichtung | Ziege erwähnte Verpflichtung |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| Generalinspektion der Veterinärdienste | Generalinspektion der Veterinärdienste |
| Der Unterzeichnete, . . . . . , erklärt die Bestimmungen des | Der Unterzeichnete, . . . . . , erklärt die Bestimmungen des |
| Königlichen Erlasses zur Organisation der viralen | Königlichen Erlasses zur Organisation der viralen |
| Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Kenntnis genommen zu haben. | Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Kenntnis genommen zu haben. |
| In Anwendung dieses Erlasses verpflichtet er sich insbesondere: | In Anwendung dieses Erlasses verpflichtet er sich insbesondere: |
| 1. das Inventar mit sämtlichen gesundheitlichen Angaben über die | 1. das Inventar mit sämtlichen gesundheitlichen Angaben über die |
| virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege zu ergänzen, | virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege zu ergänzen, |
| 2. sämtliche Ziegen, die an Ansammlungen teilnehmen, in der in Artikel | 2. sämtliche Ziegen, die an Ansammlungen teilnehmen, in der in Artikel |
| 16 erwähnten Tabelle anzugeben, mit Angabe des Datums und des Ortes | 16 erwähnten Tabelle anzugeben, mit Angabe des Datums und des Ortes |
| der Ansammlung, | der Ansammlung, |
| 3. in sämtliche vorgeschriebenen serologischen und | 3. in sämtliche vorgeschriebenen serologischen und |
| verwaltungstechnischen Kontrollen einzuwilligen und an ihrer | verwaltungstechnischen Kontrollen einzuwilligen und an ihrer |
| Durchführung mitzuwirken. | Durchführung mitzuwirken. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
| Betriebe, | Betriebe, |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage II | Anlage II |
| In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
| zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege | zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege |
| erwähntes Inventar des Bestands | erwähntes Inventar des Bestands |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse | Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse |
| Inventar des Bestands Nr.: . . . . . | Inventar des Bestands Nr.: . . . . . |
| Name, Vorname des Verantwortlichen: . . . . . | Name, Vorname des Verantwortlichen: . . . . . |
| Adresse des Verantwortlichen: . . . . . | Adresse des Verantwortlichen: . . . . . |
| Lokalisierung des Bestands: . . . . . | Lokalisierung des Bestands: . . . . . |
| Name des Betriebstierarztes: . . . . . | Name des Betriebstierarztes: . . . . . |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
| Betriebe, | Betriebe, |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage III | Anlage III |
| Bescheinigung für den Status « frei von der viralen | Bescheinigung für den Status « frei von der viralen |
| Arthritis/Enzephalitis der Ziege » | Arthritis/Enzephalitis der Ziege » |
| gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
| zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der | zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
| Ziege | Ziege |
| Bescheinigungsnummer: ............................. | Bescheinigungsnummer: ............................. |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| Generalinspektion der Veterinärdienste | Generalinspektion der Veterinärdienste |
| Der Unterzeichnete, Veterinärinspektor in . . . . . erklärt, dass der | Der Unterzeichnete, Veterinärinspektor in . . . . . erklärt, dass der |
| Bestand | Bestand |
| von Herrn/Frau . . . . . (Strasse) | von Herrn/Frau . . . . . (Strasse) |
| . . . . . (Nr.) in . . . . . (Postleitzahl) . . . . . (Gemeinde) | . . . . . (Nr.) in . . . . . (Postleitzahl) . . . . . (Gemeinde) |
| gelegen in . . . . . | gelegen in . . . . . |
| . . . . . (Adresse + Betriebsnummer) | . . . . . (Adresse + Betriebsnummer) |
| den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » | den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » |
| hat. | hat. |
| Diese Bescheinigung ist bis zum . . . . . gültig. | Diese Bescheinigung ist bis zum . . . . . gültig. |
| Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . | Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . |
| Unterschrift und Stempel | Unterschrift und Stempel |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
| Betriebe, | Betriebe, |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage IV | Anlage IV |
| In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
| zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der | zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
| Ziege erwähnte Tabelle | Ziege erwähnte Tabelle |
| für die Teilnahme an Ansammlungen | für die Teilnahme an Ansammlungen |
| Name des Verantwortlichen: . . . . . | Name des Verantwortlichen: . . . . . |
| Adresse des Betriebs: . . . . . | Adresse des Betriebs: . . . . . |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
| Betriebe, | Betriebe, |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |