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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/11/1997
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Arrêté royal fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits
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25 NOVEMBRE 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles doit 25 NOVEMBER 1997. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de
répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet
agréée. - Coordination officieuse en langue allemande voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les normes het koninklijk besluit van 25 november 1997 houdende vaststelling van
auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de de normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet
jour" pour être agréée (Moniteur belge du 5 décembre 1997), tel qu'il voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 5 december 1997),
a été modifié par l'arrêté royal du 13 juillet 2006 fixant les normes zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 13 juli 2006
auxquelles un programme de soins pour enfants doit répondre pour être houdende vaststelling van de normen waaraan het zorgprogramma voor
kinderen moet voldoen om erkend te worden en tot wijziging van het
agréé et modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les koninklijk besluit van 25 november 1997 houdende vaststelling van de
normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet
chirurgicale de jour" pour être agréée (Moniteur belge du 16 août voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 16 augustus
2006). 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het
Ministère de la Communauté germanophone. Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, 25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen,
denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
entsprechen muss, um zugelassen zu werden entsprechen muss, um zugelassen zu werden
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen Erlass "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen Erlass
vom 25. November 1997 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. vom 25. November 1997 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt ist. Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt ist.
§ 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im
vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen. vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen.
§ 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": § 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt":
1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen
Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, Krankenhauses und befindet sich am selben Standort,
2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses 2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses
betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, betrieben, an dessen Standort sie sich befindet,
3. verrichtet unter Nutzung eines Operationssaals, der den 3. verrichtet unter Nutzung eines Operationssaals, der den
diesbezüglichen Normen eines zugelassenen Dienstes für Diagnostik und diesbezüglichen Normen eines zugelassenen Dienstes für Diagnostik und
chirurgische Behandlung (Kennbuchstabe C) entspricht, chirurgische chirurgische Behandlung (Kennbuchstabe C) entspricht, chirurgische
Leistungen, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Leistungen, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
25. November 1997 definiert, ohne dass es dabei zu einem 25. November 1997 definiert, ohne dass es dabei zu einem
Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung
erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden.
§ 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 kann eine Funktion "Chirurgischer § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 kann eine Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" sich außerhalb des Standortes eines Tageskrankenhausaufenthalt" sich außerhalb des Standortes eines
allgemeinen Krankenhauses befinden, unter der Bedingung: allgemeinen Krankenhauses befinden, unter der Bedingung:
1. dass sie entweder am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, 1. dass sie entweder am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist,
das inzwischen geschlossen wurde und in dem zum Zeitpunkt der das inzwischen geschlossen wurde und in dem zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits seit mindestens Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits seit mindestens
einem Jahr eine chirurgische Tagesaktivität ausgeübt worden ist, einem Jahr eine chirurgische Tagesaktivität ausgeübt worden ist,
2. oder dass sie am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, in 2. oder dass sie am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, in
dem eine chirurgische Aktivität ausgeübt wird und das nach dem eine chirurgische Aktivität ausgeübt wird und das nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vollständig stillgelegt worden Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vollständig stillgelegt worden
ist. ist.
In den beiden vorerwähnten Fällen muss eine funktionelle Verbindung In den beiden vorerwähnten Fällen muss eine funktionelle Verbindung
mit einem allgemeinen Krankenhaus bestehen. Diese funktionelle mit einem allgemeinen Krankenhaus bestehen. Diese funktionelle
Verbindung muss in einem schriftlichen Abkommen festgehalten werden. Verbindung muss in einem schriftlichen Abkommen festgehalten werden.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Funktionen "Chirurgischer Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Funktionen "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" müssen vom selben Organisationsträger wie Tageskrankenhausaufenthalt" müssen vom selben Organisationsträger wie
das Krankenhaus, mit denen sie eine funktionelle Verbindung haben, das Krankenhaus, mit denen sie eine funktionelle Verbindung haben,
betrieben werden und medizinisch wie dieses Krankenhaus organisiert betrieben werden und medizinisch wie dieses Krankenhaus organisiert
sein. sein.
KAPITEL II - Architektonische Normen KAPITEL II - Architektonische Normen
Art. 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
bildet eine erkennbare und getrennte Einheit. bildet eine erkennbare und getrennte Einheit.
Art. 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss Art. 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss
über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die präoperative über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die präoperative
Aufnahme und die Vorbereitung des Patienten geeignet ist. Zu diesem Aufnahme und die Vorbereitung des Patienten geeignet ist. Zu diesem
Zweck werden zumindest Umkleidekabinen, Untersuchungsräume, Zweck werden zumindest Umkleidekabinen, Untersuchungsräume,
Wartezimmer, Toiletten und jegliche für einen guten Verlauf der Wartezimmer, Toiletten und jegliche für einen guten Verlauf der
medizinisch-administrativen Verfahren notwendige Ausrüstung medizinisch-administrativen Verfahren notwendige Ausrüstung
vorgesehen. vorgesehen.
Art. 4 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 4 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
verfügt im Prinzip über eigene Operationssäle mit Nebenräumen. verfügt im Prinzip über eigene Operationssäle mit Nebenräumen.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Funktion den In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Funktion den
OP-Bereich des Krankenhauses benutzen, sofern es schriftliche OP-Bereich des Krankenhauses benutzen, sofern es schriftliche
organisatorische Vereinbarungen gibt, die garantieren, dass die organisatorische Vereinbarungen gibt, die garantieren, dass die
Umsetzung des Operationsprogramms der Tagesklinik der Umsetzung des Umsetzung des Operationsprogramms der Tagesklinik der Umsetzung des
Operationsprogramms für die im Krankenhaus aufgenommenen Patienten in Operationsprogramms für die im Krankenhaus aufgenommenen Patienten in
keinem Fall untergeordnet wird. keinem Fall untergeordnet wird.
Art. 5 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss Art. 5 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss
über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die postoperative über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die postoperative
Überwachung geeignet ist. Es muss Ausrüstung für sitzende und liegende Überwachung geeignet ist. Es muss Ausrüstung für sitzende und liegende
Patienten vorgesehen werden. Patienten vorgesehen werden.
Art. 6 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände für den Art. 6 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände für den
präoperativen und den postoperativen Empfang müssen auf die Art und präoperativen und den postoperativen Empfang müssen auf die Art und
die Anzahl der durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt sein. die Anzahl der durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt sein.
Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über
Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der
durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt und spezifisch den durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt und spezifisch den
im Tageskrankenhausaufenthalt aufgenommenen Patienten vorbehalten im Tageskrankenhausaufenthalt aufgenommenen Patienten vorbehalten
sind. sind.
KAPITEL III - Funktionelle Normen KAPITEL III - Funktionelle Normen
Art. 7 - Die in der Funktion "Chirurgischer Art. 7 - Die in der Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung wird Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung wird
schriftlich festgelegt und betrifft: schriftlich festgelegt und betrifft:
1. alle Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer 1. alle Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt", darin einbegriffen die postoperative Tageskrankenhausaufenthalt", darin einbegriffen die postoperative
Pflege, Pflege,
2. alle Aktivitäten, die der Aufnahme in die Funktion notwendigerweise 2. alle Aktivitäten, die der Aufnahme in die Funktion notwendigerweise
vorausgehen, insbesondere, was die Organisation der präoperativen vorausgehen, insbesondere, was die Organisation der präoperativen
Untersuchungen betrifft, Untersuchungen betrifft,
3. die Entlassung aus der Funktion "Chirurgischer 3. die Entlassung aus der Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" und die Modalitäten, um die Fortführung Tageskrankenhausaufenthalt" und die Modalitäten, um die Fortführung
der medizinischen Pflege zu gewährleisten. So sollte insbesondere eine der medizinischen Pflege zu gewährleisten. So sollte insbesondere eine
schriftliche Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten schriftliche Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten
nach seiner Entlassung erstellt werden. nach seiner Entlassung erstellt werden.
Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient
das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt
verlässt. verlässt.
Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den
behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem behandelnden Arzt behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem behandelnden Arzt
unverzüglich übermittelt werden. Er muss alle notwendigen Angaben unverzüglich übermittelt werden. Er muss alle notwendigen Angaben
enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den
behandelnden Arzt ermöglichen. behandelnden Arzt ermöglichen.
Art. 8 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 8 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die
Patienten als auch die Eingriffe betreffen. Patienten als auch die Eingriffe betreffen.
Eines dieser Auswahlkriterien besteht darin, dass die Funktion Eines dieser Auswahlkriterien besteht darin, dass die Funktion
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nur Patienten aufnimmt, die "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nur Patienten aufnimmt, die
zu Hause während mindestens vierundzwanzig Stunden nach ihrer zu Hause während mindestens vierundzwanzig Stunden nach ihrer
Entlassung angemessen betreut werden können. Entlassung angemessen betreut werden können.
Art. 9 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss Art. 9 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss
ein Programm zur Qualitätssicherung erstellen, das sich zumindest auf ein Programm zur Qualitätssicherung erstellen, das sich zumindest auf
die Arbeitsweise der Funktion, die Pflegeergebnisse und die die Arbeitsweise der Funktion, die Pflegeergebnisse und die
Kommunikation mit den Erbringern der Primärpflege bezieht. Kommunikation mit den Erbringern der Primärpflege bezieht.
Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss sowohl intern als auch "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss sowohl intern als auch
extern auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer extern auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer
internen Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität internen Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität
der medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. der medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in
Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten
organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich
übermittelt. übermittelt.
KAPITEL IV - Organisatorische Normen KAPITEL IV - Organisatorische Normen
Art. 10 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 10 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
verfügt über eine eigene und spezifische Organisation. verfügt über eine eigene und spezifische Organisation.
Art. 11 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 11 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
untersteht der Leitung eines Facharztes für Anästhesiologie oder eines untersteht der Leitung eines Facharztes für Anästhesiologie oder eines
Facharztes für einen Fachbereich der Chirurgie. Der Arzt ist, was Facharztes für einen Fachbereich der Chirurgie. Der Arzt ist, was
seine Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig seine Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig
gebunden an das Krankenhaus, das die Funktion "Chirurgischer gebunden an das Krankenhaus, das die Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" verwaltet, oder an ein oder mehrere Tageskrankenhausaufenthalt" verwaltet, oder an ein oder mehrere
Krankenhäuser, die Teil einer selben Krankenhausgruppierung sind, wie Krankenhäuser, die Teil einer selben Krankenhausgruppierung sind, wie
in Artikel 69 Nr. 3 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser in Artikel 69 Nr. 3 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser
erwähnt. erwähnt.
Er ist in Absprache mit den Dienstleitern der Dienste für Er ist in Absprache mit den Dienstleitern der Dienste für
Anästhesiologie und für Chirurgie verantwortlich dafür, die in Artikel Anästhesiologie und für Chirurgie verantwortlich dafür, die in Artikel
6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich
festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den
Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehen sind, festzulegen. Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehen sind, festzulegen.
Art. 12 - In der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Art. 12 - In der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
muss ein Bereitschaftsdienst durch einen Facharzt für Anästhesie und muss ein Bereitschaftsdienst durch einen Facharzt für Anästhesie und
Reanimation gewährleistet werden, und zwar bis der letzte Patient die Reanimation gewährleistet werden, und zwar bis der letzte Patient die
Funktion verlassen hat. Funktion verlassen hat.
Art. 13 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der Art. 13 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird nach einer Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird nach einer
Untersuchung des Betreffenden durch den behandelnden Chirurgen oder, Untersuchung des Betreffenden durch den behandelnden Chirurgen oder,
wenn dieser abwesend ist, durch den im Krankenhaus anwesenden Arzt, wenn dieser abwesend ist, durch den im Krankenhaus anwesenden Arzt,
der für die Patienten der Funktion "Chirurgischer der für die Patienten der Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, gefasst. Letzterer Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, gefasst. Letzterer
muss zum selben Teilfachbereich beziehungsweise Fachbereich wie der muss zum selben Teilfachbereich beziehungsweise Fachbereich wie der
behandelnde Chirurg gehören. behandelnde Chirurg gehören.
Art. 14 - § 1 - Die Funktion "Chirurgischer Art. 14 - § 1 - Die Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über
einen eigenen Personalbestand, der vom Personalbestand des einen eigenen Personalbestand, der vom Personalbestand des
Krankenhauses zu unterscheiden ist. Krankenhauses zu unterscheiden ist.
§ 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss § 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss
während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen graduierten während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen graduierten
Krankenpfleger verfügen. Krankenpfleger verfügen.
Nimmt die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" jährlich Nimmt die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" jährlich
mehr als 800 Patienten auf, muss der in Absatz 1 erwähnte mehr als 800 Patienten auf, muss der in Absatz 1 erwähnte
Krankenpfleger ausschließlich und vollzeitig an die Funktion gebunden Krankenpfleger ausschließlich und vollzeitig an die Funktion gebunden
sein; pro angezählte Gruppe von 800 Patienten muss die Funktion über sein; pro angezählte Gruppe von 800 Patienten muss die Funktion über
einen zusätzlichen graduierten Krankenpfleger verfügen, der je nach einen zusätzlichen graduierten Krankenpfleger verfügen, der je nach
der tatsächlichen Belegung eingesetzt werden kann. der tatsächlichen Belegung eingesetzt werden kann.
§ 3 - Der OP-Bereich muss während der Öffnungszeiten der Funktion für § 3 - Der OP-Bereich muss während der Öffnungszeiten der Funktion für
die Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer die Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" ständig über zwei graduierte Tageskrankenhausaufenthalt" ständig über zwei graduierte
Krankenpfleger verfügen. Krankenpfleger verfügen.
Werden in der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" Werden in der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
jährlich mehr als 800 Eingriffe vorgenommen, müssen die im jährlich mehr als 800 Eingriffe vorgenommen, müssen die im
vorhergehenden Absatz erwähnten Krankenpfleger ausschließlich und vorhergehenden Absatz erwähnten Krankenpfleger ausschließlich und
vollzeitig an den Operationssaal gebunden sein. Werden jährlich mehr vollzeitig an den Operationssaal gebunden sein. Werden jährlich mehr
als 1500 Eingriffe vorgenommen, muss der OP-Bereich pro angezählte als 1500 Eingriffe vorgenommen, muss der OP-Bereich pro angezählte
Gruppe von 750 Eingriffen über einen zusätzlichen graduierten Gruppe von 750 Eingriffen über einen zusätzlichen graduierten
Krankenpfleger verfügen, der ausschließlich und vollzeitig an den Krankenpfleger verfügen, der ausschließlich und vollzeitig an den
Operationssaal gebunden ist. Operationssaal gebunden ist.
Art. 15 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss Art. 15 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss
während der Öffnungszeiten über ein Mitglied des Verwaltungspersonals während der Öffnungszeiten über ein Mitglied des Verwaltungspersonals
verfügen. verfügen.
[KAPITEL IVbis - Normen zur Gewährleistung einer angepassten Betreuung [KAPITEL IVbis - Normen zur Gewährleistung einer angepassten Betreuung
für Kinder für Kinder
[Kapitel IVbis mit den Artikeln 15bis bis 15decies eingefügt durch [Kapitel IVbis mit den Artikeln 15bis bis 15decies eingefügt durch
Art. 36 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 16. August 2006)] Art. 36 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 16. August 2006)]
Art. 15bis - Verfügt das allgemeine Krankenhaus, zu dem die Funktion Art. 15bis - Verfügt das allgemeine Krankenhaus, zu dem die Funktion
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gemäß Artikel 1 § 3 gehört "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gemäß Artikel 1 § 3 gehört
oder mit dem die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" oder mit dem die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt"
eine funktionelle Verbindung im Sinne von Artikel 1 § 4 hat, nicht eine funktionelle Verbindung im Sinne von Artikel 1 § 4 hat, nicht
über ein zugelassenes Pflegeprogramm für Kinder im Sinne des über ein zugelassenes Pflegeprogramm für Kinder im Sinne des
Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur Festlegung der Normen,
denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen muss, um zugelassen zu denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen muss, um zugelassen zu
werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November
1997 zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer 1997 zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden,
muss die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", um muss die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", um
zugelassen zu werden, außerdem den im vorliegenden Kapitel zugelassen zu werden, außerdem den im vorliegenden Kapitel
festgelegten Zulassungsnormen entsprechen. festgelegten Zulassungsnormen entsprechen.
Art. 15ter - § 1 - Der OP-Bereich ist so organisiert: Art. 15ter - § 1 - Der OP-Bereich ist so organisiert:
1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch 1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch
visuell mit dem Geschehen in den anderen Operationssälen konfrontiert visuell mit dem Geschehen in den anderen Operationssälen konfrontiert
werden, werden,
2. dass ein Elternteil beim Kind bleiben darf, wenn dieses bei 2. dass ein Elternteil beim Kind bleiben darf, wenn dieses bei
Bewusstsein ist, es sei denn, der dienstleitende Arzt, der Facharzt Bewusstsein ist, es sei denn, der dienstleitende Arzt, der Facharzt
für Anästhesie und Reanimation oder der Facharzt für Chirurgie, der für Anästhesie und Reanimation oder der Facharzt für Chirurgie, der
mit der Behandlung des Kindes beauftragt ist, sieht die Anwesenheit mit der Behandlung des Kindes beauftragt ist, sieht die Anwesenheit
als kontraindiziert an, als kontraindiziert an,
3. dass im Aufwachraum ein getrennter Bereich für Kinder vorgesehen 3. dass im Aufwachraum ein getrennter Bereich für Kinder vorgesehen
ist. ist.
§ 2 - Der Raum für Untersuchungen und Behandlungen ist so organisiert: § 2 - Der Raum für Untersuchungen und Behandlungen ist so organisiert:
1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch 1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch
visuell mit dem Geschehen in den anderen Untersuchungs- und visuell mit dem Geschehen in den anderen Untersuchungs- und
Behandlungsräumen konfrontiert werden, mit Ausnahme der Zimmer im Behandlungsräumen konfrontiert werden, mit Ausnahme der Zimmer im
Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E), Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E),
2. dass ein Elternteil während der Untersuchung oder Behandlung beim 2. dass ein Elternteil während der Untersuchung oder Behandlung beim
Kind bleiben kann. Kind bleiben kann.
Art. 15quater - Die Funktion "Chirurgischer Art. 15quater - Die Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" muss über ein Wartezimmer für Kinder Tageskrankenhausaufenthalt" muss über ein Wartezimmer für Kinder
verfügen, das vom Wartezimmer für Erwachsene getrennt ist. verfügen, das vom Wartezimmer für Erwachsene getrennt ist.
Art. 15quinquies - Die Funktion muss über ein angepasstes Umfeld, das Art. 15quinquies - Die Funktion muss über ein angepasstes Umfeld, das
von den erwachsenen Patienten getrennt ist, sowie über Material, das von den erwachsenen Patienten getrennt ist, sowie über Material, das
an die Betreuung von Kindern angepasst ist, verfügen. an die Betreuung von Kindern angepasst ist, verfügen.
Art. 15sexies - Der Aufenthalt im Dienst muss für alle und Art. 15sexies - Der Aufenthalt im Dienst muss für alle und
insbesondere für Kinder sicher sein. insbesondere für Kinder sicher sein.
Es müssen die dazu notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um zu Es müssen die dazu notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um zu
vermeiden, dass ein Patient die Funktion verlässt, ohne dazu vermeiden, dass ein Patient die Funktion verlässt, ohne dazu
berechtigt zu sein. berechtigt zu sein.
Art. 15septies - Der für die Funktion verantwortliche Arzt muss sich Art. 15septies - Der für die Funktion verantwortliche Arzt muss sich
mit einem Kinderarzt des Krankenhauses beraten, um das schriftliche mit einem Kinderarzt des Krankenhauses beraten, um das schriftliche
Verfahren und die Auswahlkriterien, erwähnt in den Artikeln 7 und 8, Verfahren und die Auswahlkriterien, erwähnt in den Artikeln 7 und 8,
festzulegen. festzulegen.
Außerdem sorgen sie für die Ausarbeitung und die Überwachung von Außerdem sorgen sie für die Ausarbeitung und die Überwachung von
Verfahren mit Bezug auf die organisatorischen Bestimmungen, die die Verfahren mit Bezug auf die organisatorischen Bestimmungen, die die
Qualität und die Kontinuität der medizinischen Pflege auch nach dem Qualität und die Kontinuität der medizinischen Pflege auch nach dem
Krankenhausaufenthalt gewährleisten können. Krankenhausaufenthalt gewährleisten können.
In diesem Rahmen werden Leitlinien und Verfahren in Sachen Prävention In diesem Rahmen werden Leitlinien und Verfahren in Sachen Prävention
und Schmerzbehandlung aufgesetzt. und Schmerzbehandlung aufgesetzt.
Art. 15octies - Die Funktion "Chirurgischer Art. 15octies - Die Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" muss über einen graduierten Tageskrankenhausaufenthalt" muss über einen graduierten
Kinderkrankenpfleger, über einen Bachelor in Kinderkrankenpflege oder Kinderkrankenpfleger, über einen Bachelor in Kinderkrankenpflege oder
über Personen verfügen, die nachweisen können, dass sie am Datum der über Personen verfügen, die nachweisen können, dass sie am Datum der
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur
Festlegung der Normen, denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen Festlegung der Normen, denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen
muss, um zugelassen zu werden, und zur Abänderung des Königlichen muss, um zugelassen zu werden, und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. November 1997 zur Festlegung der Normen, denen die Erlasses vom 25. November 1997 zur Festlegung der Normen, denen die
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss,
um zugelassen zu werden, mindestens fünf Jahre lang in einem um zugelassen zu werden, mindestens fünf Jahre lang in einem
zugelassenen Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E) arbeiten zugelassenen Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E) arbeiten
oder gearbeitet haben. oder gearbeitet haben.
Art. 15nonies - Wenn Kinder betreut werden, kann die Funktion nur Art. 15nonies - Wenn Kinder betreut werden, kann die Funktion nur
betrieben werden, wenn ein Facharzt für Pädiatrie tatsächlich am betrieben werden, wenn ein Facharzt für Pädiatrie tatsächlich am
Standort des Krankenhauses anwesend ist. Standort des Krankenhauses anwesend ist.
Art. 15decies - Die Funktion "Chirurgischer Art. 15decies - Die Funktion "Chirurgischer
Tageskrankenhausaufenthalt" muss ein formelles Zusammenarbeitsabkommen Tageskrankenhausaufenthalt" muss ein formelles Zusammenarbeitsabkommen
mit dem nächstgelegenen Krankenhaus, das über ein Pflegeprogramm für mit dem nächstgelegenen Krankenhaus, das über ein Pflegeprogramm für
Kinder verfügt, abschließen.] Kinder verfügt, abschließen.]
KAPITEL V - Zulassungsentzug KAPITEL V - Zulassungsentzug
Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass den Normen nicht mehr Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass den Normen nicht mehr
entsprochen wird, wird die Zulassung entzogen. entsprochen wird, wird die Zulassung entzogen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Föderalminister wird Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Föderalminister wird
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gehört, informiert Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gehört, informiert
über: über:
1. den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise, 1. den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise,
wie die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Normen wie die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Normen
eingehalten werden, eingehalten werden,
2. den Beschluss zur Entziehung der Zulassung mit der Begründung für 2. den Beschluss zur Entziehung der Zulassung mit der Begründung für
den Entzug, den Entzug,
3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass die Funktion 3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass die Funktion
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nicht zugelassen ist. "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nicht zugelassen ist.
Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 1996, mit Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 1996, mit
Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5, die erst am ersten Tag des Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5, die erst am ersten Tag des
sechsunddreißigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im sechsunddreißigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft treten; diese Frist kann je nach einem Belgischen Staatsblatt in Kraft treten; diese Frist kann je nach einem
von der Einrichtung vorzulegenden Plan der Ausstattungsarbeiten von der Einrichtung vorzulegenden Plan der Ausstattungsarbeiten
verlängert werden. verlängert werden.
[Art. 18bis - Die Artikel 15bis bis 15decies treten am 1. Januar 2007 [Art. 18bis - Die Artikel 15bis bis 15decies treten am 1. Januar 2007
in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 15quater, der erst am 1. Januar in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 15quater, der erst am 1. Januar
2008 in Kraft tritt.] 2008 in Kraft tritt.]
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 37 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. [Art. 18bis eingefügt durch Art. 37 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S.
vom 16. August 2006)] vom 16. August 2006)]
Art. 19 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Art. 19 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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