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Arrêté royal fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 NOVEMBRE 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles doit | 25 NOVEMBER 1997. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de |
répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être | normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet |
agréée. - Coordination officieuse en langue allemande | voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les normes | het koninklijk besluit van 25 november 1997 houdende vaststelling van |
auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de | de normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet |
jour" pour être agréée (Moniteur belge du 5 décembre 1997), tel qu'il | voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 5 december 1997), |
a été modifié par l'arrêté royal du 13 juillet 2006 fixant les normes | zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 13 juli 2006 |
auxquelles un programme de soins pour enfants doit répondre pour être | houdende vaststelling van de normen waaraan het zorgprogramma voor |
kinderen moet voldoen om erkend te worden en tot wijziging van het | |
agréé et modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les | koninklijk besluit van 25 november 1997 houdende vaststelling van de |
normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation | normen waaraan de functie "chirurgische daghospitalisatie" moet |
chirurgicale de jour" pour être agréée (Moniteur belge du 16 août | voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 16 augustus |
2006). | 2006). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het |
Ministère de la Communauté germanophone. | Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, | 25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, |
denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden | entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion |
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen Erlass | "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen Erlass |
vom 25. November 1997 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. | vom 25. November 1997 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. |
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die |
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt ist. | Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt ist. |
§ 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | § 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im | Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im |
vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen. | vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen. |
§ 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": | § 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt": |
1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen | 1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen |
Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, | Krankenhauses und befindet sich am selben Standort, |
2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses | 2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses |
betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, | betrieben, an dessen Standort sie sich befindet, |
3. verrichtet unter Nutzung eines Operationssaals, der den | 3. verrichtet unter Nutzung eines Operationssaals, der den |
diesbezüglichen Normen eines zugelassenen Dienstes für Diagnostik und | diesbezüglichen Normen eines zugelassenen Dienstes für Diagnostik und |
chirurgische Behandlung (Kennbuchstabe C) entspricht, chirurgische | chirurgische Behandlung (Kennbuchstabe C) entspricht, chirurgische |
Leistungen, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | Leistungen, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
25. November 1997 definiert, ohne dass es dabei zu einem | 25. November 1997 definiert, ohne dass es dabei zu einem |
Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung | Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung |
erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. | erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden. |
§ 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 kann eine Funktion "Chirurgischer | § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 kann eine Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" sich außerhalb des Standortes eines | Tageskrankenhausaufenthalt" sich außerhalb des Standortes eines |
allgemeinen Krankenhauses befinden, unter der Bedingung: | allgemeinen Krankenhauses befinden, unter der Bedingung: |
1. dass sie entweder am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, | 1. dass sie entweder am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, |
das inzwischen geschlossen wurde und in dem zum Zeitpunkt der | das inzwischen geschlossen wurde und in dem zum Zeitpunkt der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits seit mindestens | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits seit mindestens |
einem Jahr eine chirurgische Tagesaktivität ausgeübt worden ist, | einem Jahr eine chirurgische Tagesaktivität ausgeübt worden ist, |
2. oder dass sie am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, in | 2. oder dass sie am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, in |
dem eine chirurgische Aktivität ausgeübt wird und das nach | dem eine chirurgische Aktivität ausgeübt wird und das nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vollständig stillgelegt worden | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vollständig stillgelegt worden |
ist. | ist. |
In den beiden vorerwähnten Fällen muss eine funktionelle Verbindung | In den beiden vorerwähnten Fällen muss eine funktionelle Verbindung |
mit einem allgemeinen Krankenhaus bestehen. Diese funktionelle | mit einem allgemeinen Krankenhaus bestehen. Diese funktionelle |
Verbindung muss in einem schriftlichen Abkommen festgehalten werden. | Verbindung muss in einem schriftlichen Abkommen festgehalten werden. |
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Funktionen "Chirurgischer | Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Funktionen "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" müssen vom selben Organisationsträger wie | Tageskrankenhausaufenthalt" müssen vom selben Organisationsträger wie |
das Krankenhaus, mit denen sie eine funktionelle Verbindung haben, | das Krankenhaus, mit denen sie eine funktionelle Verbindung haben, |
betrieben werden und medizinisch wie dieses Krankenhaus organisiert | betrieben werden und medizinisch wie dieses Krankenhaus organisiert |
sein. | sein. |
KAPITEL II - Architektonische Normen | KAPITEL II - Architektonische Normen |
Art. 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
bildet eine erkennbare und getrennte Einheit. | bildet eine erkennbare und getrennte Einheit. |
Art. 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss | Art. 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss |
über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die präoperative | über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die präoperative |
Aufnahme und die Vorbereitung des Patienten geeignet ist. Zu diesem | Aufnahme und die Vorbereitung des Patienten geeignet ist. Zu diesem |
Zweck werden zumindest Umkleidekabinen, Untersuchungsräume, | Zweck werden zumindest Umkleidekabinen, Untersuchungsräume, |
Wartezimmer, Toiletten und jegliche für einen guten Verlauf der | Wartezimmer, Toiletten und jegliche für einen guten Verlauf der |
medizinisch-administrativen Verfahren notwendige Ausrüstung | medizinisch-administrativen Verfahren notwendige Ausrüstung |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Art. 4 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 4 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
verfügt im Prinzip über eigene Operationssäle mit Nebenräumen. | verfügt im Prinzip über eigene Operationssäle mit Nebenräumen. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Funktion den | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Funktion den |
OP-Bereich des Krankenhauses benutzen, sofern es schriftliche | OP-Bereich des Krankenhauses benutzen, sofern es schriftliche |
organisatorische Vereinbarungen gibt, die garantieren, dass die | organisatorische Vereinbarungen gibt, die garantieren, dass die |
Umsetzung des Operationsprogramms der Tagesklinik der Umsetzung des | Umsetzung des Operationsprogramms der Tagesklinik der Umsetzung des |
Operationsprogramms für die im Krankenhaus aufgenommenen Patienten in | Operationsprogramms für die im Krankenhaus aufgenommenen Patienten in |
keinem Fall untergeordnet wird. | keinem Fall untergeordnet wird. |
Art. 5 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss | Art. 5 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss |
über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die postoperative | über eine eigene Räumlichkeit verfügen, die für die postoperative |
Überwachung geeignet ist. Es muss Ausrüstung für sitzende und liegende | Überwachung geeignet ist. Es muss Ausrüstung für sitzende und liegende |
Patienten vorgesehen werden. | Patienten vorgesehen werden. |
Art. 6 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände für den | Art. 6 - Größe, Anzahl und Art der Ausrüstungsgegenstände für den |
präoperativen und den postoperativen Empfang müssen auf die Art und | präoperativen und den postoperativen Empfang müssen auf die Art und |
die Anzahl der durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt sein. | die Anzahl der durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt sein. |
Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über | Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über |
Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der | Patientenzimmer verfügen, die auf die Art und die Anzahl der |
durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt und spezifisch den | durchgeführten chirurgischen Eingriffe abgestimmt und spezifisch den |
im Tageskrankenhausaufenthalt aufgenommenen Patienten vorbehalten | im Tageskrankenhausaufenthalt aufgenommenen Patienten vorbehalten |
sind. | sind. |
KAPITEL III - Funktionelle Normen | KAPITEL III - Funktionelle Normen |
Art. 7 - Die in der Funktion "Chirurgischer | Art. 7 - Die in der Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung wird | Tageskrankenhausaufenthalt" einzuhaltende Verfahrensordnung wird |
schriftlich festgelegt und betrifft: | schriftlich festgelegt und betrifft: |
1. alle Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer | 1. alle Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt", darin einbegriffen die postoperative | Tageskrankenhausaufenthalt", darin einbegriffen die postoperative |
Pflege, | Pflege, |
2. alle Aktivitäten, die der Aufnahme in die Funktion notwendigerweise | 2. alle Aktivitäten, die der Aufnahme in die Funktion notwendigerweise |
vorausgehen, insbesondere, was die Organisation der präoperativen | vorausgehen, insbesondere, was die Organisation der präoperativen |
Untersuchungen betrifft, | Untersuchungen betrifft, |
3. die Entlassung aus der Funktion "Chirurgischer | 3. die Entlassung aus der Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" und die Modalitäten, um die Fortführung | Tageskrankenhausaufenthalt" und die Modalitäten, um die Fortführung |
der medizinischen Pflege zu gewährleisten. So sollte insbesondere eine | der medizinischen Pflege zu gewährleisten. So sollte insbesondere eine |
schriftliche Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten | schriftliche Verfahrensordnung bezüglich der Nachsorge beim Patienten |
nach seiner Entlassung erstellt werden. | nach seiner Entlassung erstellt werden. |
Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient | Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass der Patient |
das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt | das Krankenhaus nach seiner Aufnahme im Tageskrankenhausaufenthalt |
verlässt. | verlässt. |
Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den | Zum Zeitpunkt der Entlassung muss ein schriftlicher Bericht für den |
behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem behandelnden Arzt | behandelnden Arzt vorliegen. Dieser Bericht muss dem behandelnden Arzt |
unverzüglich übermittelt werden. Er muss alle notwendigen Angaben | unverzüglich übermittelt werden. Er muss alle notwendigen Angaben |
enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den | enthalten, die eine Koordination der medizinischen Nachsorge durch den |
behandelnden Arzt ermöglichen. | behandelnden Arzt ermöglichen. |
Art. 8 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 8 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die | verfügt über schriftlich festgelegte Auswahlkriterien, die sowohl die |
Patienten als auch die Eingriffe betreffen. | Patienten als auch die Eingriffe betreffen. |
Eines dieser Auswahlkriterien besteht darin, dass die Funktion | Eines dieser Auswahlkriterien besteht darin, dass die Funktion |
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nur Patienten aufnimmt, die | "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nur Patienten aufnimmt, die |
zu Hause während mindestens vierundzwanzig Stunden nach ihrer | zu Hause während mindestens vierundzwanzig Stunden nach ihrer |
Entlassung angemessen betreut werden können. | Entlassung angemessen betreut werden können. |
Art. 9 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss | Art. 9 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss |
ein Programm zur Qualitätssicherung erstellen, das sich zumindest auf | ein Programm zur Qualitätssicherung erstellen, das sich zumindest auf |
die Arbeitsweise der Funktion, die Pflegeergebnisse und die | die Arbeitsweise der Funktion, die Pflegeergebnisse und die |
Kommunikation mit den Erbringern der Primärpflege bezieht. | Kommunikation mit den Erbringern der Primärpflege bezieht. |
Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion | Die medizinische und krankenpflegerische Aktivität der Funktion |
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss sowohl intern als auch | "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss sowohl intern als auch |
extern auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer | extern auf ihre Qualität geprüft werden. Auf der Grundlage einer |
internen Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität | internen Registrierung muss ein jährlicher Bericht über die Qualität |
der medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. | der medizinischen und krankenpflegerischen Aktivität erstellt werden. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden den jeweils in |
Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 | Artikel 15 § 2 und in Artikel 17quater § 2 des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten |
organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich | organisatorischen Strukturen auf deren Anfrage hin jährlich |
übermittelt. | übermittelt. |
KAPITEL IV - Organisatorische Normen | KAPITEL IV - Organisatorische Normen |
Art. 10 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 10 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
verfügt über eine eigene und spezifische Organisation. | verfügt über eine eigene und spezifische Organisation. |
Art. 11 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 11 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
untersteht der Leitung eines Facharztes für Anästhesiologie oder eines | untersteht der Leitung eines Facharztes für Anästhesiologie oder eines |
Facharztes für einen Fachbereich der Chirurgie. Der Arzt ist, was | Facharztes für einen Fachbereich der Chirurgie. Der Arzt ist, was |
seine Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig | seine Krankenhausaktivität betrifft, ausschließlich und vollzeitig |
gebunden an das Krankenhaus, das die Funktion "Chirurgischer | gebunden an das Krankenhaus, das die Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" verwaltet, oder an ein oder mehrere | Tageskrankenhausaufenthalt" verwaltet, oder an ein oder mehrere |
Krankenhäuser, die Teil einer selben Krankenhausgruppierung sind, wie | Krankenhäuser, die Teil einer selben Krankenhausgruppierung sind, wie |
in Artikel 69 Nr. 3 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser | in Artikel 69 Nr. 3 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser |
erwähnt. | erwähnt. |
Er ist in Absprache mit den Dienstleitern der Dienste für | Er ist in Absprache mit den Dienstleitern der Dienste für |
Anästhesiologie und für Chirurgie verantwortlich dafür, die in Artikel | Anästhesiologie und für Chirurgie verantwortlich dafür, die in Artikel |
6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich | 6 Absatz 2 erwähnten organisatorischen Maßnahmen schriftlich |
festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den | festzuhalten und die Kriterien und die Verfahrensordnung, die in den |
Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehen sind, festzulegen. | Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehen sind, festzulegen. |
Art. 12 - In der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Art. 12 - In der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
muss ein Bereitschaftsdienst durch einen Facharzt für Anästhesie und | muss ein Bereitschaftsdienst durch einen Facharzt für Anästhesie und |
Reanimation gewährleistet werden, und zwar bis der letzte Patient die | Reanimation gewährleistet werden, und zwar bis der letzte Patient die |
Funktion verlassen hat. | Funktion verlassen hat. |
Art. 13 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der | Art. 13 - Der Beschluss über die Entlassung eines Patienten aus der |
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird nach einer | Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" wird nach einer |
Untersuchung des Betreffenden durch den behandelnden Chirurgen oder, | Untersuchung des Betreffenden durch den behandelnden Chirurgen oder, |
wenn dieser abwesend ist, durch den im Krankenhaus anwesenden Arzt, | wenn dieser abwesend ist, durch den im Krankenhaus anwesenden Arzt, |
der für die Patienten der Funktion "Chirurgischer | der für die Patienten der Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, gefasst. Letzterer | Tageskrankenhausaufenthalt" verantwortlich ist, gefasst. Letzterer |
muss zum selben Teilfachbereich beziehungsweise Fachbereich wie der | muss zum selben Teilfachbereich beziehungsweise Fachbereich wie der |
behandelnde Chirurg gehören. | behandelnde Chirurg gehören. |
Art. 14 - § 1 - Die Funktion "Chirurgischer | Art. 14 - § 1 - Die Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über | Tageskrankenhausaufenthalt" verfügt während der Öffnungszeiten über |
einen eigenen Personalbestand, der vom Personalbestand des | einen eigenen Personalbestand, der vom Personalbestand des |
Krankenhauses zu unterscheiden ist. | Krankenhauses zu unterscheiden ist. |
§ 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss | § 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss |
während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen graduierten | während der Öffnungszeiten ständig über mindestens einen graduierten |
Krankenpfleger verfügen. | Krankenpfleger verfügen. |
Nimmt die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" jährlich | Nimmt die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" jährlich |
mehr als 800 Patienten auf, muss der in Absatz 1 erwähnte | mehr als 800 Patienten auf, muss der in Absatz 1 erwähnte |
Krankenpfleger ausschließlich und vollzeitig an die Funktion gebunden | Krankenpfleger ausschließlich und vollzeitig an die Funktion gebunden |
sein; pro angezählte Gruppe von 800 Patienten muss die Funktion über | sein; pro angezählte Gruppe von 800 Patienten muss die Funktion über |
einen zusätzlichen graduierten Krankenpfleger verfügen, der je nach | einen zusätzlichen graduierten Krankenpfleger verfügen, der je nach |
der tatsächlichen Belegung eingesetzt werden kann. | der tatsächlichen Belegung eingesetzt werden kann. |
§ 3 - Der OP-Bereich muss während der Öffnungszeiten der Funktion für | § 3 - Der OP-Bereich muss während der Öffnungszeiten der Funktion für |
die Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer | die Aktivitäten der Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" ständig über zwei graduierte | Tageskrankenhausaufenthalt" ständig über zwei graduierte |
Krankenpfleger verfügen. | Krankenpfleger verfügen. |
Werden in der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | Werden in der Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
jährlich mehr als 800 Eingriffe vorgenommen, müssen die im | jährlich mehr als 800 Eingriffe vorgenommen, müssen die im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Krankenpfleger ausschließlich und | vorhergehenden Absatz erwähnten Krankenpfleger ausschließlich und |
vollzeitig an den Operationssaal gebunden sein. Werden jährlich mehr | vollzeitig an den Operationssaal gebunden sein. Werden jährlich mehr |
als 1500 Eingriffe vorgenommen, muss der OP-Bereich pro angezählte | als 1500 Eingriffe vorgenommen, muss der OP-Bereich pro angezählte |
Gruppe von 750 Eingriffen über einen zusätzlichen graduierten | Gruppe von 750 Eingriffen über einen zusätzlichen graduierten |
Krankenpfleger verfügen, der ausschließlich und vollzeitig an den | Krankenpfleger verfügen, der ausschließlich und vollzeitig an den |
Operationssaal gebunden ist. | Operationssaal gebunden ist. |
Art. 15 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss | Art. 15 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss |
während der Öffnungszeiten über ein Mitglied des Verwaltungspersonals | während der Öffnungszeiten über ein Mitglied des Verwaltungspersonals |
verfügen. | verfügen. |
[KAPITEL IVbis - Normen zur Gewährleistung einer angepassten Betreuung | [KAPITEL IVbis - Normen zur Gewährleistung einer angepassten Betreuung |
für Kinder | für Kinder |
[Kapitel IVbis mit den Artikeln 15bis bis 15decies eingefügt durch | [Kapitel IVbis mit den Artikeln 15bis bis 15decies eingefügt durch |
Art. 36 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 16. August 2006)] | Art. 36 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 16. August 2006)] |
Art. 15bis - Verfügt das allgemeine Krankenhaus, zu dem die Funktion | Art. 15bis - Verfügt das allgemeine Krankenhaus, zu dem die Funktion |
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gemäß Artikel 1 § 3 gehört | "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gemäß Artikel 1 § 3 gehört |
oder mit dem die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" | oder mit dem die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" |
eine funktionelle Verbindung im Sinne von Artikel 1 § 4 hat, nicht | eine funktionelle Verbindung im Sinne von Artikel 1 § 4 hat, nicht |
über ein zugelassenes Pflegeprogramm für Kinder im Sinne des | über ein zugelassenes Pflegeprogramm für Kinder im Sinne des |
Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur Festlegung der Normen, |
denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen muss, um zugelassen zu | denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November | werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1997 zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer | 1997 zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, | Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, |
muss die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", um | muss die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", um |
zugelassen zu werden, außerdem den im vorliegenden Kapitel | zugelassen zu werden, außerdem den im vorliegenden Kapitel |
festgelegten Zulassungsnormen entsprechen. | festgelegten Zulassungsnormen entsprechen. |
Art. 15ter - § 1 - Der OP-Bereich ist so organisiert: | Art. 15ter - § 1 - Der OP-Bereich ist so organisiert: |
1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch | 1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch |
visuell mit dem Geschehen in den anderen Operationssälen konfrontiert | visuell mit dem Geschehen in den anderen Operationssälen konfrontiert |
werden, | werden, |
2. dass ein Elternteil beim Kind bleiben darf, wenn dieses bei | 2. dass ein Elternteil beim Kind bleiben darf, wenn dieses bei |
Bewusstsein ist, es sei denn, der dienstleitende Arzt, der Facharzt | Bewusstsein ist, es sei denn, der dienstleitende Arzt, der Facharzt |
für Anästhesie und Reanimation oder der Facharzt für Chirurgie, der | für Anästhesie und Reanimation oder der Facharzt für Chirurgie, der |
mit der Behandlung des Kindes beauftragt ist, sieht die Anwesenheit | mit der Behandlung des Kindes beauftragt ist, sieht die Anwesenheit |
als kontraindiziert an, | als kontraindiziert an, |
3. dass im Aufwachraum ein getrennter Bereich für Kinder vorgesehen | 3. dass im Aufwachraum ein getrennter Bereich für Kinder vorgesehen |
ist. | ist. |
§ 2 - Der Raum für Untersuchungen und Behandlungen ist so organisiert: | § 2 - Der Raum für Untersuchungen und Behandlungen ist so organisiert: |
1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch | 1. dass Patienten, die bei Bewusstsein sind, weder akustisch noch |
visuell mit dem Geschehen in den anderen Untersuchungs- und | visuell mit dem Geschehen in den anderen Untersuchungs- und |
Behandlungsräumen konfrontiert werden, mit Ausnahme der Zimmer im | Behandlungsräumen konfrontiert werden, mit Ausnahme der Zimmer im |
Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E), | Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E), |
2. dass ein Elternteil während der Untersuchung oder Behandlung beim | 2. dass ein Elternteil während der Untersuchung oder Behandlung beim |
Kind bleiben kann. | Kind bleiben kann. |
Art. 15quater - Die Funktion "Chirurgischer | Art. 15quater - Die Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" muss über ein Wartezimmer für Kinder | Tageskrankenhausaufenthalt" muss über ein Wartezimmer für Kinder |
verfügen, das vom Wartezimmer für Erwachsene getrennt ist. | verfügen, das vom Wartezimmer für Erwachsene getrennt ist. |
Art. 15quinquies - Die Funktion muss über ein angepasstes Umfeld, das | Art. 15quinquies - Die Funktion muss über ein angepasstes Umfeld, das |
von den erwachsenen Patienten getrennt ist, sowie über Material, das | von den erwachsenen Patienten getrennt ist, sowie über Material, das |
an die Betreuung von Kindern angepasst ist, verfügen. | an die Betreuung von Kindern angepasst ist, verfügen. |
Art. 15sexies - Der Aufenthalt im Dienst muss für alle und | Art. 15sexies - Der Aufenthalt im Dienst muss für alle und |
insbesondere für Kinder sicher sein. | insbesondere für Kinder sicher sein. |
Es müssen die dazu notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um zu | Es müssen die dazu notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um zu |
vermeiden, dass ein Patient die Funktion verlässt, ohne dazu | vermeiden, dass ein Patient die Funktion verlässt, ohne dazu |
berechtigt zu sein. | berechtigt zu sein. |
Art. 15septies - Der für die Funktion verantwortliche Arzt muss sich | Art. 15septies - Der für die Funktion verantwortliche Arzt muss sich |
mit einem Kinderarzt des Krankenhauses beraten, um das schriftliche | mit einem Kinderarzt des Krankenhauses beraten, um das schriftliche |
Verfahren und die Auswahlkriterien, erwähnt in den Artikeln 7 und 8, | Verfahren und die Auswahlkriterien, erwähnt in den Artikeln 7 und 8, |
festzulegen. | festzulegen. |
Außerdem sorgen sie für die Ausarbeitung und die Überwachung von | Außerdem sorgen sie für die Ausarbeitung und die Überwachung von |
Verfahren mit Bezug auf die organisatorischen Bestimmungen, die die | Verfahren mit Bezug auf die organisatorischen Bestimmungen, die die |
Qualität und die Kontinuität der medizinischen Pflege auch nach dem | Qualität und die Kontinuität der medizinischen Pflege auch nach dem |
Krankenhausaufenthalt gewährleisten können. | Krankenhausaufenthalt gewährleisten können. |
In diesem Rahmen werden Leitlinien und Verfahren in Sachen Prävention | In diesem Rahmen werden Leitlinien und Verfahren in Sachen Prävention |
und Schmerzbehandlung aufgesetzt. | und Schmerzbehandlung aufgesetzt. |
Art. 15octies - Die Funktion "Chirurgischer | Art. 15octies - Die Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" muss über einen graduierten | Tageskrankenhausaufenthalt" muss über einen graduierten |
Kinderkrankenpfleger, über einen Bachelor in Kinderkrankenpflege oder | Kinderkrankenpfleger, über einen Bachelor in Kinderkrankenpflege oder |
über Personen verfügen, die nachweisen können, dass sie am Datum der | über Personen verfügen, die nachweisen können, dass sie am Datum der |
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2006 zur |
Festlegung der Normen, denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen | Festlegung der Normen, denen ein Pflegeprogramm für Kinder entsprechen |
muss, um zugelassen zu werden, und zur Abänderung des Königlichen | muss, um zugelassen zu werden, und zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. November 1997 zur Festlegung der Normen, denen die | Erlasses vom 25. November 1997 zur Festlegung der Normen, denen die |
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, | Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden, mindestens fünf Jahre lang in einem | um zugelassen zu werden, mindestens fünf Jahre lang in einem |
zugelassenen Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E) arbeiten | zugelassenen Dienst für Kinderheilkunde (Kennbuchstabe E) arbeiten |
oder gearbeitet haben. | oder gearbeitet haben. |
Art. 15nonies - Wenn Kinder betreut werden, kann die Funktion nur | Art. 15nonies - Wenn Kinder betreut werden, kann die Funktion nur |
betrieben werden, wenn ein Facharzt für Pädiatrie tatsächlich am | betrieben werden, wenn ein Facharzt für Pädiatrie tatsächlich am |
Standort des Krankenhauses anwesend ist. | Standort des Krankenhauses anwesend ist. |
Art. 15decies - Die Funktion "Chirurgischer | Art. 15decies - Die Funktion "Chirurgischer |
Tageskrankenhausaufenthalt" muss ein formelles Zusammenarbeitsabkommen | Tageskrankenhausaufenthalt" muss ein formelles Zusammenarbeitsabkommen |
mit dem nächstgelegenen Krankenhaus, das über ein Pflegeprogramm für | mit dem nächstgelegenen Krankenhaus, das über ein Pflegeprogramm für |
Kinder verfügt, abschließen.] | Kinder verfügt, abschließen.] |
KAPITEL V - Zulassungsentzug | KAPITEL V - Zulassungsentzug |
Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass den Normen nicht mehr | Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass den Normen nicht mehr |
entsprochen wird, wird die Zulassung entzogen. | entsprochen wird, wird die Zulassung entzogen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Föderalminister wird | Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Föderalminister wird |
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der | vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der |
Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gehört, informiert | Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" gehört, informiert |
über: | über: |
1. den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise, | 1. den Beschluss zur Erteilung einer Zulassung unter Angabe der Weise, |
wie die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Normen | wie die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Normen |
eingehalten werden, | eingehalten werden, |
2. den Beschluss zur Entziehung der Zulassung mit der Begründung für | 2. den Beschluss zur Entziehung der Zulassung mit der Begründung für |
den Entzug, | den Entzug, |
3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass die Funktion | 3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass die Funktion |
"Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nicht zugelassen ist. | "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" nicht zugelassen ist. |
Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 1996, mit | Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 1996, mit |
Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5, die erst am ersten Tag des | Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5, die erst am ersten Tag des |
sechsunddreißigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im | sechsunddreißigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft treten; diese Frist kann je nach einem | Belgischen Staatsblatt in Kraft treten; diese Frist kann je nach einem |
von der Einrichtung vorzulegenden Plan der Ausstattungsarbeiten | von der Einrichtung vorzulegenden Plan der Ausstattungsarbeiten |
verlängert werden. | verlängert werden. |
[Art. 18bis - Die Artikel 15bis bis 15decies treten am 1. Januar 2007 | [Art. 18bis - Die Artikel 15bis bis 15decies treten am 1. Januar 2007 |
in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 15quater, der erst am 1. Januar | in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 15quater, der erst am 1. Januar |
2008 in Kraft tritt.] | 2008 in Kraft tritt.] |
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 37 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. | [Art. 18bis eingefügt durch Art. 37 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. |
vom 16. August 2006)] | vom 16. August 2006)] |
Art. 19 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 19 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |