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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans un programme de transition professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in een doorstromingsprogramma en tot vaststelling van de tijdelijke vermindering of vrijstelling van werkgeversbijdragen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een | |
salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans | gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in |
un programme de transition professionnelle et déterminant la réduction | een doorstromingsprogramma en tot vaststelling van de tijdelijke |
temporaire ou la dispense de cotisations patronales | vermindering of vrijstelling van werkgeversbijdragen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du | besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële |
centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à | tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn |
l'intégration sociale mis au travail dans un programme de transition | in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die |
professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou la dispense | wordt tewerkgesteld in een doorstromingsprogramma en tot vaststelling |
van de tijdelijke vermindering of vrijstelling van | |
de cotisations patronales, établi par le Service central de traduction | werkgeversbijdragen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor |
dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au | maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op |
travail dans un programme de transition professionnelle et déterminant | maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in een |
la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales. | doorstromingsprogramma en tot vaststelling van de tijdelijke |
vermindering of vrijstelling van werkgeversbijdragen. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen | 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen | eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen |
eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und zur | eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und zur |
Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge oder | Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge oder |
der Befreiung davon | der Befreiung davon |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer |
und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; | und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; | Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem |
Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen | Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen |
Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom | Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom |
15. Mai 1998; | 15. Mai 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von |
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. | Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug |
auf die Programme für beruflichen Übergang, insbesondere der Artikeln | auf die Programme für beruflichen Übergang, insbesondere der Artikeln |
2 und 3; | 2 und 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung |
der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender, insbesondere des Artikels | der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender, insbesondere des Artikels |
17; | 17; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom |
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober | unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober |
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass | 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass |
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik | Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik |
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen | unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen |
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf | Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf |
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der | Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der |
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai | Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai |
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, | 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, |
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden | notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden |
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen | Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen | Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen |
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in | Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in |
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen | Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die | Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die |
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen | Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen |
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen | können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen |
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also | des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also |
unverzüglich angenommen werden muss; | unverzüglich angenommen werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens 33.618/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, | Aufgrund des Gutachtens 33.618/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers |
der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen | der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen |
Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im | Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale | unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale |
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines | Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines |
Eingliederungseinkommens. | Eingliederungseinkommens. |
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums |
Art. 2 - Wenn ein Berechtigter im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 | Art. 2 - Wenn ein Berechtigter im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 | des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 |
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die |
Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen | Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen |
Übergang eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche | Übergang eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche |
Sozialhilfezentrum finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende | Sozialhilfezentrum finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf |
soziale Eingliederung: | soziale Eingliederung: |
- seit mindestens zwölf Monaten | - seit mindestens zwölf Monaten |
- oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als 25 Jahre ist | - oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als 25 Jahre ist |
und nicht Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines | und nicht Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines |
Brevets der Oberstufe des Sekundarunterrichts ist. | Brevets der Oberstufe des Sekundarunterrichts ist. |
2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 2 werden folgende Perioden mit | Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 2 werden folgende Perioden mit |
Perioden des Rechts auf soziale Eingliederung gleichgesetzt: | Perioden des Rechts auf soziale Eingliederung gleichgesetzt: |
1. Perioden der Gewährung des Existenzminimums oder der finanziellen | 1. Perioden der Gewährung des Existenzminimums oder der finanziellen |
Sozialhilfe, | Sozialhilfe, |
2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 | 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 | des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 |
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die |
Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen | Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen |
Übergang, | Übergang, |
4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist | 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist |
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung | aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung |
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug |
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den | auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den |
Arbeitsprozess, | Arbeitsprozess, |
5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. | 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. |
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, |
6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der | 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der |
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikeln 194 und 195 des | Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikeln 194 und 195 des |
Gesetzes vom 12. August 2000, | Gesetzes vom 12. August 2000, |
7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer | 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer |
IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, | Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, |
8. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der | 8. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der |
Teilzeitschulpflicht, | Teilzeitschulpflicht, |
9. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | 9. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. |
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung | 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung |
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren | von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren |
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen | und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen |
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, |
10. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte | 10. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte |
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses | mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses |
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass | der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass |
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für | zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für |
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die | Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die |
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der | Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der |
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu | koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu |
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und | finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und |
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom | bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom |
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, | der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, |
11. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams | 11. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams |
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei | Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei |
der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" | der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" |
oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" | oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" |
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für |
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale |
Fürsorge, | Fürsorge, |
12. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis | 12. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis |
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines | oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines |
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des | Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, |
13. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, | 13. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, |
14. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als | 14. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als |
Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder | Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und | Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung | Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung |
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, | Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, |
15. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren die Gewährung des | 15. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren die Gewährung des |
Existenzminimums oder einer finanziellen Sozialhilfe oder das Recht | Existenzminimums oder einer finanziellen Sozialhilfe oder das Recht |
auf soziale Eingliederung ausgesetzt war, | auf soziale Eingliederung ausgesetzt war, |
16. durch andere Ereignisse bedingte Unterbrechungen, insbesondere die | 16. durch andere Ereignisse bedingte Unterbrechungen, insbesondere die |
Perioden, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag | Perioden, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag |
mit einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten gebunden war. | mit einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten gebunden war. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der finanziellen Beteiligung des | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der finanziellen Beteiligung des |
öffentlichen Sozialhilfezentrums | öffentlichen Sozialhilfezentrums |
Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der in | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der in |
Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im Rahmen eines | Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im Rahmen eines |
Programms für beruflichen Übergang eingestellt wird, beläuft sich auf: | Programms für beruflichen Übergang eingestellt wird, beläuft sich auf: |
1. 250 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen | 1. 250 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen |
Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan | Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan |
vorsieht, | vorsieht, |
2. 325 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen | 2. 325 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen |
Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der | Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der |
mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. | mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der finanziellen | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der finanziellen |
Beteiligung werden um 50 EUR erhöht, wenn der Arbeitnehmer vor seiner | Beteiligung werden um 50 EUR erhöht, wenn der Arbeitnehmer vor seiner |
Einstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Einstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen | regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen |
erbracht hat. | erbracht hat. |
Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren | Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren |
gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Arbeitslosenrate | gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Arbeitslosenrate |
die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% | die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% |
übersteigt, beläuft sich der Betrag der finanziellen Beteiligung auf | übersteigt, beläuft sich der Betrag der finanziellen Beteiligung auf |
435 EUR pro Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine | 435 EUR pro Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine |
Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 545 EUR pro Kalendermonat, wenn der | Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 545 EUR pro Kalendermonat, wenn der |
Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsregelung beschäftigt ist, die | Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsregelung beschäftigt ist, die |
mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. | mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. |
Diese Beträge der finanziellen Beteiligung werden zu dem Tag | Diese Beträge der finanziellen Beteiligung werden zu dem Tag |
festgelegt, ab dem der Arbeitsvertrag läuft, und gelten für die | festgelegt, ab dem der Arbeitsvertrag läuft, und gelten für die |
gesamte Beschäftigungsdauer, unbeschadet der in Artikel 6 erwähnten | gesamte Beschäftigungsdauer, unbeschadet der in Artikel 6 erwähnten |
Höchstdauer, die für die Beschäftigung im Rahmen des Programms für | Höchstdauer, die für die Beschäftigung im Rahmen des Programms für |
beruflichen Übergang in Betracht gezogen wird. | beruflichen Übergang in Betracht gezogen wird. |
Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden als | Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden als |
Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche | Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche |
Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die | Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die |
Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für | Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30. | Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30. |
Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1. | Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1. |
September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden | September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden |
Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen | Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der |
finanziellen Beteiligung können nicht gleichzeitig bezogen werden. | finanziellen Beteiligung können nicht gleichzeitig bezogen werden. |
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die | Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die |
in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, | in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, |
wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden | wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden |
Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. | Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 5 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen | Art. 5 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die | Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die |
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage | finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage |
beigefügt ist, an den Arbeitnehmer gezahlt. | beigefügt ist, an den Arbeitnehmer gezahlt. |
Abschnitt 4 - Dauer der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | Abschnitt 4 - Dauer der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums | Sozialhilfezentrums |
Art. 6 - Die finanzielle Beteiligung wird für die Dauer der | Art. 6 - Die finanzielle Beteiligung wird für die Dauer der |
Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang bis | Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang bis |
zu einer Höchstdauer von vierundzwanzig Kalendermonaten pro | zu einer Höchstdauer von vierundzwanzig Kalendermonaten pro |
Berufslaufbahn gewährt. Diese Höchstdauer von vierundzwanzig | Berufslaufbahn gewährt. Diese Höchstdauer von vierundzwanzig |
Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate verringert, während | Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate verringert, während |
deren der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsvertrags bereits im | deren der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsvertrags bereits im |
Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war. | Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war. |
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung im Rahmen eines Programms | Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung im Rahmen eines Programms |
für beruflichen Übergang regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen | für beruflichen Übergang regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen |
Beschäftigungsagenturen erbracht haben oder zum Zeitpunkt ihrer | Beschäftigungsagenturen erbracht haben oder zum Zeitpunkt ihrer |
Einstellung ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren | Einstellung ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren |
Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um | Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um |
mindestens 20 % übersteigt, können die Beschäftigungsdauer und die | mindestens 20% übersteigt, können die Beschäftigungsdauer und die |
Dauer der finanziellen Beteiligung auf höchstens sechsunddreissig | Dauer der finanziellen Beteiligung auf höchstens sechsunddreissig |
Kalendermonate pro Berufslaufbahn angehoben werden. Diese Höchstdauer | Kalendermonate pro Berufslaufbahn angehoben werden. Diese Höchstdauer |
von sechsunddreissig Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate | von sechsunddreissig Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate |
verringert, während deren der Arbeitnehmer vor Beginn des | verringert, während deren der Arbeitnehmer vor Beginn des |
Arbeitsvertrags bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen | Arbeitsvertrags bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen |
Übergang beschäftigt war. | Übergang beschäftigt war. |
Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt, wo die Arbeitslosenrate der | Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt, wo die Arbeitslosenrate der |
Gemeinde unter 20% der durchschnittlichen Arbeitslosenrate der Region | Gemeinde unter 20% der durchschnittlichen Arbeitslosenrate der Region |
fällt, bereits laufen, dürfen bis zu ihrem Ende ausgeführt werden. | fällt, bereits laufen, dürfen bis zu ihrem Ende ausgeführt werden. |
Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden als | Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden als |
Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche | Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche |
Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die | Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die |
Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für | Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30. | Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30. |
Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1. | Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1. |
September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden | September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden |
Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen | Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Für den Abzug der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten | Für den Abzug der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten |
Kalendermonate wird ein unvollständiger Monat als vollständiger Monat | Kalendermonate wird ein unvollständiger Monat als vollständiger Monat |
angesehen. | angesehen. |
Wenn ein Berechtigter, der in der Vergangenheit bereits im Rahmen | Wenn ein Berechtigter, der in der Vergangenheit bereits im Rahmen |
eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt worden ist, | eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt worden ist, |
erneut im Rahmen eines solchen Programms beschäftigt wird, wird für | erneut im Rahmen eines solchen Programms beschäftigt wird, wird für |
die Anwendung des vorliegenden Artikels immer die Höchstdauer von | die Anwendung des vorliegenden Artikels immer die Höchstdauer von |
vierundzwanzig oder sechsunddreissig Monaten, so wie sie zu Beginn der | vierundzwanzig oder sechsunddreissig Monaten, so wie sie zu Beginn der |
ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen | ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen |
Übergang festgelegt wurde, in Betracht gezogen. | Übergang festgelegt wurde, in Betracht gezogen. |
KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen | KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 7 - § 1 - Einem Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2 des | Art. 7 - § 1 - Einem Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2 des |
vorliegenden Erlasses einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Programms für | vorliegenden Erlasses einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang beschäftigt, wird dieselbe Befreiung von | beruflichen Übergang beschäftigt, wird dieselbe Befreiung von |
Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit wie die in Artikel 17 des | Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit wie die in Artikel 17 des |
Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der | Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der |
Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender vorgesehene Befreiung unter | Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender vorgesehene Befreiung unter |
denselben Bedingungen und nach denselben Modalitäten gewährt. | denselben Bedingungen und nach denselben Modalitäten gewährt. |
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen in § 1 erwähnten Arbeitnehmer | § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen in § 1 erwähnten Arbeitnehmer |
einstellt, setzt das öffentliche Sozialhilfezentrum das Landesamt für | einstellt, setzt das öffentliche Sozialhilfezentrum das Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung davon in Kenntnis und teilt ihm folgende Daten mit: | Arbeitsbeschaffung davon in Kenntnis und teilt ihm folgende Daten mit: |
- Name und Vorname des Arbeitnehmers, | - Name und Vorname des Arbeitnehmers, |
- die Nummer des Nationalregisters des Arbeitnehmers, | - die Nummer des Nationalregisters des Arbeitnehmers, |
- die vollständige Adresse des Arbeitnehmers, | - die vollständige Adresse des Arbeitnehmers, |
- das Geschlecht des Arbeitnehmers, | - das Geschlecht des Arbeitnehmers, |
- die Sprache des Arbeitnehmers, | - die Sprache des Arbeitnehmers, |
- die Art des Vorteils: Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen oder | - die Art des Vorteils: Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen oder |
Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge, | Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge, |
- das Datum der Einstellung des Arbeitnehmers. | - das Datum der Einstellung des Arbeitnehmers. |
KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags | KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags |
Art. 8 - Ein in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im | Art. 8 - Ein in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im |
Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang eingestellter | Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang eingestellter |
Arbeitnehmer kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer | Arbeitnehmer kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer |
Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein | Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein |
Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags | Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags |
eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. | eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | Art. 9 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung darf nicht gleichzeitig | Beteiligung darf nicht gleichzeitig |
- mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 | - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 |
des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, | Eingliederung, |
- mit der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | - mit der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention | das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention |
bezogen werden. | bezogen werden. |
Art. 10 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die | Art. 10 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die |
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange | im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange |
der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft, wobei die in | der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft, wobei die in |
Artikel 6 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden | Artikel 6 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden |
darf. | darf. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der | Art. 12 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Sozialen Eingliederung | Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Sozialen Eingliederung |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |