Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/03/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in
le cadre du plan Activa het kader van het Activaplan
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële
centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn
l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa, in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op
engagé dans le cadre du plan Activa. maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Activaplan.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. Gegeven te Brussel, 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen
des Aktivaplans eingestellt wird des Aktivaplans eingestellt wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni
2002; 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat,
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also
unverzüglich angenommen werden muss; unverzüglich angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens 33.613/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, Aufgrund des Gutachtens 33.613/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
erwähnten Arbeitgeber. erwähnten Arbeitgeber.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines
Eingliederungseinkommens. Eingliederungseinkommens.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der
beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender
eingetragen ist. eingetragen ist.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode, unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode,
während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als
Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit
einer solchen Periode gleichgesetzt: einer solchen Periode gleichgesetzt:
1. Perioden der Gewährung des Existenzminimums oder der finanziellen 1. Perioden der Gewährung des Existenzminimums oder der finanziellen
Sozialhilfe, Sozialhilfe,
2. Perioden der Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung, 2. Perioden der Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung,
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
4. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 4. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die
Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen
Übergang, Übergang,
5. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist 5. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den
Arbeitsprozess, Arbeitsprozess,
6. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. 6. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3.
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während
dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits
gewährt worden, gewährt worden,
7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des
Gesetzes vom 12. August 2000, Gesetzes vom 12. August 2000,
8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer
IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms,
9. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der 9. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der
Teilzeitschulpflicht, Teilzeitschulpflicht,
10. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 10. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr.
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
11. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte 11. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat,
12. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams 12. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei
der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées"
oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées"
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale
Fürsorge, Fürsorge,
13. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis 13. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung,
14. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, 14. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit,
15. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als 15. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als
Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben,
16. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der 16. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der
Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden,
während deren die Gewährung des Existenzminimums oder einer während deren die Gewährung des Existenzminimums oder einer
finanziellen Sozialhilfe oder das Recht auf soziale Eingliederung finanziellen Sozialhilfe oder das Recht auf soziale Eingliederung
ausgesetzt war. ausgesetzt war.
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die
Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms
für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten
Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit
einer Einstellung gleichgesetzt. einer Einstellung gleichgesetzt.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 25 Jahre Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 25 Jahre
sind sind
Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger
als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum
für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig
Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind: gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die zwischen 25 und 45 Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die zwischen 25 und 45
Jahre alt sind Jahre alt sind
Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und
die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den
Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender
gewesen. gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Jahre Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Jahre
alt sind alt sind
Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
elf Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende elf Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat
der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn Monate gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn Monate
vor der Einstellung mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss vor der Einstellung mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss
der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender
gewesen. gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der
mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt.
KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums Sozialhilfezentrums
Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber
eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens euro 500 pro eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens euro 500 pro
Kalendermonat. Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die
finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die
in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung,
wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden
Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage
beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt. beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. Arbeitnehmer ein Anrecht hat.
KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen
Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende
Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des
öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten: öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten:
1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich 1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich
in einem statutarischen Stand befinden, in einem statutarischen Stand befinden,
2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und
wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des
Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden, Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden,
3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden: 3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden:
a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der
Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei,
b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der
Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr.
2 erwähnt sind, 2 erwähnt sind,
c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen
Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,
d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen
Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b) Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b)
und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme: und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme:
- der öffentlichen Kreditinstitute, - der öffentlichen Kreditinstitute,
- der autonomen öffentlichen Unternehmen, - der autonomen öffentlichen Unternehmen,
- der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, - der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr,
- der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als - der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als
Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung
einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem
Entleiher zu überlassen, Entleiher zu überlassen,
- der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 - der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1
und Nr. 2 erwähnt sind, und Nr. 2 erwähnt sind,
4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im 4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im
Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des
Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden, Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden,
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen 5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen
Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses
vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m
) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang,
eingestellt werden. eingestellt werden.
Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er
innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden
Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen
Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden
ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der
finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet. finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet.
Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die
Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird. Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird.
Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind. sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung darf nicht gleichzeitig Beteiligung darf nicht gleichzeitig
- mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, Eingliederung,
- mit der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über - mit der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention
bezogen werden. bezogen werden.
Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange
der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8 der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8
vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf. vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in
Kraft. Kraft.
Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^