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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een | |
salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans | gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in |
le cadre du plan Activa | het kader van het Activaplan |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du | besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële |
centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à | tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn |
l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa, | in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het | |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor |
dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est | maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op |
engagé dans le cadre du plan Activa. | maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Activaplan. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen | 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen | eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen |
des Aktivaplans eingestellt wird | des Aktivaplans eingestellt wird |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; | Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom |
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober | unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober |
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass | 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass |
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik | Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik |
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen | unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen |
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf | Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf |
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der | Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der |
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai | Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai |
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, | 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, |
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden | notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden |
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen | Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen | Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen |
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in | Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in |
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen | Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die | Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die |
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen | Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen |
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen | können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen |
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also | des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also |
unverzüglich angenommen werden muss; | unverzüglich angenommen werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens 33.613/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, | Aufgrund des Gutachtens 33.613/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom | unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom |
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
erwähnten Arbeitgeber. | erwähnten Arbeitgeber. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale | unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale |
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines | Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines |
Eingliederungseinkommens. | Eingliederungseinkommens. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der | unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der |
beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender | beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender |
eingetragen ist. | eingetragen ist. |
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode, | unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode, |
während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als | während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als |
Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit | Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit |
einer solchen Periode gleichgesetzt: | einer solchen Periode gleichgesetzt: |
1. Perioden der Gewährung des Existenzminimums oder der finanziellen | 1. Perioden der Gewährung des Existenzminimums oder der finanziellen |
Sozialhilfe, | Sozialhilfe, |
2. Perioden der Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung, | 2. Perioden der Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung, |
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
4. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 | 4. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 | des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 |
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die |
Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen | Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen |
Übergang, | Übergang, |
5. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist | 5. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist |
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung | aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung |
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug |
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den | auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den |
Arbeitsprozess, | Arbeitsprozess, |
6. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. | 6. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. |
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des | Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während |
dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits | dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits |
gewährt worden, | gewährt worden, |
7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der | 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der |
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des | Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des |
Gesetzes vom 12. August 2000, | Gesetzes vom 12. August 2000, |
8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer | 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer |
IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, | Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, |
9. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der | 9. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der |
Teilzeitschulpflicht, | Teilzeitschulpflicht, |
10. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | 10. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. |
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung | 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung |
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren | von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren |
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen | und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen |
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, |
11. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte | 11. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte |
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses | mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses |
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass | der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass |
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für | zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für |
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die | Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die |
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der | Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der |
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu | koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu |
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und | finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und |
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom | bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom |
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, | der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, |
12. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams | 12. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams |
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei | Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei |
der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" | der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" |
oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" | oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" |
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für |
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale |
Fürsorge, | Fürsorge, |
13. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis | 13. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis |
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines | oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines |
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des | Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, |
14. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, | 14. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, |
15. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als | 15. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als |
Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder | Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und | Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung | Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung |
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, | Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, |
16. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der | 16. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der |
Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, | Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, |
während deren die Gewährung des Existenzminimums oder einer | während deren die Gewährung des Existenzminimums oder einer |
finanziellen Sozialhilfe oder das Recht auf soziale Eingliederung | finanziellen Sozialhilfe oder das Recht auf soziale Eingliederung |
ausgesetzt war. | ausgesetzt war. |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die |
Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms | Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms |
für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten | für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten |
Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit | Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit |
einer Einstellung gleichgesetzt. | einer Einstellung gleichgesetzt. |
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 25 Jahre | Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 25 Jahre |
sind | sind |
Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger | Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger |
als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum | als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum |
für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig | für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig |
Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen | Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die zwischen 25 und 45 | Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die zwischen 25 und 45 |
Jahre alt sind | Jahre alt sind |
Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der | Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der |
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich | mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich |
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und | das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und |
die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den | die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den |
Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate |
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig |
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender |
gewesen. | gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Jahre | Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Jahre |
alt sind | alt sind |
Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der | Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der |
mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche | mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche |
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden | Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden |
elf Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende | elf Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat |
der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet | der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet |
gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn Monate | gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn Monate |
vor der Einstellung mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss | vor der Einstellung mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss |
der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. | der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der | § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der |
mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche | mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche |
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden | Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden |
fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn | fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn |
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate |
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig |
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender |
gewesen. | gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der |
mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. | mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. |
KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums | Sozialhilfezentrums |
Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen | Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber | Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber |
eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens euro 500 pro | eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens euro 500 pro |
Kalendermonat. | Kalendermonat. |
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die |
finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im | finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im |
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die | Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die |
in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, | in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, |
wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden | wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden |
Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. | Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen | Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die | Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die |
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage | finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage |
beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt. | beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt. |
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der | Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer ein Anrecht hat. |
KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen | KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen |
Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende | Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende |
Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des | Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des |
öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten: | öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten: |
1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich | 1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich |
in einem statutarischen Stand befinden, | in einem statutarischen Stand befinden, |
2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und | 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und |
wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des | wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des |
Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden, | Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden, |
3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden: | 3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden: |
a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der | a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der |
Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, | Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, |
b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der | b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der |
Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. | Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. |
2 erwähnt sind, | 2 erwähnt sind, |
c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen | c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen |
Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, | Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, |
d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen | d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen |
Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b) | Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b) |
und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme: | und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme: |
- der öffentlichen Kreditinstitute, | - der öffentlichen Kreditinstitute, |
- der autonomen öffentlichen Unternehmen, | - der autonomen öffentlichen Unternehmen, |
- der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, | - der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, |
- der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als | - der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als |
Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung | Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung |
einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die | einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die |
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem | zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem |
Entleiher zu überlassen, | Entleiher zu überlassen, |
- der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 | - der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 |
und Nr. 2 erwähnt sind, | und Nr. 2 erwähnt sind, |
4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im | 4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im |
Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des | Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des |
Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden, | Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden, |
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen | 5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen |
Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses | Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses |
vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m | vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m |
) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, | der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, |
eingestellt werden. | eingestellt werden. |
Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er | Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er |
innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden | innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden |
Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen | Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen |
Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden | Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden |
ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der | ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der |
finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet. | finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet. |
Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die | Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die |
Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird. | Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird. |
Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen | Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen |
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb | Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb |
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für | einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für |
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben | eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben |
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen | Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen |
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen | Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen |
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II | Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II |
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und | des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und |
sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind. | sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung darf nicht gleichzeitig | Beteiligung darf nicht gleichzeitig |
- mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 | - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 |
des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, | Eingliederung, |
- mit der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | - mit der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention | das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention |
bezogen werden. | bezogen werden. |
Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die | Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die |
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange | im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange |
der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8 | der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8 |
vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf. | vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |