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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van gerechtigden op maatschappelijke integratie die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot |
vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor | |
subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour | maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van |
l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale | gerechtigden op maatschappelijke integratie die bij overeenkomst |
mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée | worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux | besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt |
centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des | aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de |
ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention | omkadering en opleiding van gerechtigden op maatschappelijke |
auprès d'une entreprise privée, établi par le Service central de | integratie die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | privé-onderneming, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling |
déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide | van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk |
sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à | welzijn, voor de omkadering en opleiding van gerechtigden op |
l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une | maatschappelijke integratie die bij overeenkomst worden tewerkgesteld |
entreprise privée. | bij een privé-onderneming. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention | 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention |
zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und | zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und |
die Ausbildung der Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, | die Ausbildung der Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, |
die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen beschäftigt | die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen beschäftigt |
werden | werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt |
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und des Artikels 61, zuletzt | durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und des Artikels 61, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere des Artikels 38; | Eingliederung, insbesondere des Artikels 38; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 zur Festlegung |
des Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug | des Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug |
auf die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | auf die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention, | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom |
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober | unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober |
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass | 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass |
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik | Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik |
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen | unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen |
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf | Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf |
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der | Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der |
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai | Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai |
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, | 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, |
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden | notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden |
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen | Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen | Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen |
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in | Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in |
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen | Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die | Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die |
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen | Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen |
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen | können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen |
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also | des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also |
unverzüglich angenommen werden muss; | unverzüglich angenommen werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens 33.614/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, | Aufgrund des Gutachtens 33.614/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale | 1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale |
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines | Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines |
Eingliederungseinkommens, | Eingliederungseinkommens, |
2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den | 2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den |
öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt | öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt |
wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten im | wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten im |
System der sozialen Eingliederung, für den das Sozialhilfezentrum in | System der sozialen Eingliederung, für den das Sozialhilfezentrum in |
Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen mit | die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen mit |
einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, | einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, |
3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische | 3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische |
Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit | Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit |
Gewinnerzielungsabsicht ausübt. | Gewinnerzielungsabsicht ausübt. |
KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention | KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention |
Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- | Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- |
und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt | und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt |
sind: | sind: |
1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von | 1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von |
Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein | öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein |
Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten im | Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer | Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer |
Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von mindestens einem Monat | Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von mindestens einem Monat |
zum Gegenstand hat. | zum Gegenstand hat. |
2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem | 2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem |
Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf | Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf |
die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung | die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird | Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird |
geschlossen zwischen dem Berechtigten und | geschlossen zwischen dem Berechtigten und |
- entweder dem Privatunternehmen | - entweder dem Privatunternehmen |
- oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 | - oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 |
§ 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt. | Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt. |
Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall | Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall |
dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Berechtigten | dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Berechtigten |
zu senken. | zu senken. |
KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention | KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention |
Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie | Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie |
entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich | entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich |
für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden | für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden |
sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer | sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer |
vollzeitbeschäftigt ist. | vollzeitbeschäftigt ist. |
Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag | Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag |
der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der | der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der |
im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen | Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der | Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der |
vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung | vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung |
und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, | und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, |
entstanden sein. | entstanden sein. |
Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den | Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den |
in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können | in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können |
diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der | diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der |
angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese | angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese |
Monate zusammen nicht übersteigen darf. | Monate zusammen nicht übersteigen darf. |
KAPITEL IV - Subventionsdauer | KAPITEL IV - Subventionsdauer |
Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem | Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem |
Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten für höchstens zwölf | Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten für höchstens zwölf |
Kalendermonate gewährt werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die | Kalendermonate gewährt werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die |
gesamte Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig | gesamte Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig |
Monate verteilt werden. | Monate verteilt werden. |
Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben | Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben |
Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander | Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander |
folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung | folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung |
der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine | der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine |
mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von | mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von |
höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden. | höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden. |
Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit | Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit |
mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden. | mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden. |
KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention | KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention |
Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der | Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der |
Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom | Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom |
öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die | öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die |
beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den | beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den |
Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten. | Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten. |
Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche | Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche |
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen | Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen |
abgeschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie | abgeschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie |
für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue | für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue |
öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte | öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte |
Abkommen zu übernehmen. | Abkommen zu übernehmen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 16. April 1998 zur Festlegung des | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 16. April 1998 zur Festlegung des |
Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug auf | Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug auf |
die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention wird | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 11 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines | Art. 11 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines |
Berechtigten, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und | Berechtigten, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und |
einem Privatunternehmen abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt | einem Privatunternehmen abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt |
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, ist der | des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, ist der |
vorliegende Erlass für die restliche Dauer der Gewährung der | vorliegende Erlass für die restliche Dauer der Gewährung der |
Betreuungs- und Ausbildungsprämie anwendbar, wie vorgesehen in Artikel | Betreuungs- und Ausbildungsprämie anwendbar, wie vorgesehen in Artikel |
7. | 7. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der | Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |