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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot toekenning van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op sociale inschakeling, binnen de sociale economie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot |
d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale | toekenning van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor |
pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie | maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op |
sociale | sociale inschakeling, binnen de sociale economie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de | besluit van 11 juli 2002 tot toekenning van een verhoogde |
l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives | staatstoelage aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor |
spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale, établi par le | specifieke initiatieven, gericht op sociale inschakeling, binnen de |
Service central de traduction allemande du Commissariat | sociale economie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot toekenning |
portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics | van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor |
maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op | |
d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale | sociale inschakeling, binnen de sociale economie. |
dans l'économie sociale. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten | 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten |
Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für | Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für |
spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen | spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen |
Eingliederung | Eingliederung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt |
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; | durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere des Artikels 36 § 2 Absatz 2; | Eingliederung, insbesondere des Artikels 36 § 2 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung |
einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren | einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren |
für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung | für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung |
in die Sozialwirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | in die Sozialwirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
10. Juni 2001; | 10. Juni 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom |
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober | unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober |
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass | 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass |
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik | Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik |
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen | unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen |
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf | Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf |
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der | Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der |
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai | Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai |
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, | 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, |
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden | notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden |
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen | Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen | Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen |
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in | Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in |
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen | Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die | Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die |
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen | Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen |
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen | können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen |
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also | des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also |
unverzüglich angenommen werden muss; | unverzüglich angenommen werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens 33.617/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, | Aufgrund des Gutachtens 33.617/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der |
Sozialwirtschaft, | Sozialwirtschaft, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale | 1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale |
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines | Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines |
Eingliederungseinkommens, | Eingliederungseinkommens, |
2. "sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen | 2. "sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen |
Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste | Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste |
von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt | von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt |
wird, | wird, |
3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs, | 3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs, |
der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der | der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der |
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für | Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für |
die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des | die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des |
Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung | Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung |
des Arbeitsvertrags. | des Arbeitsvertrags. |
KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre | KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre |
Gewährung | Gewährung |
Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten | Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten |
in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einstellt und ihn durch | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einstellt und ihn durch |
ein Abkommen für eine sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung | ein Abkommen für eine sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung |
stellt, beläuft sich der Betrag der in Artikel 36 des Gesetzes vom 26. | stellt, beläuft sich der Betrag der in Artikel 36 des Gesetzes vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention |
auf den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem | auf den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem |
Höchstbetrag von 18.592 EUR auf Jahresbasis. | Höchstbetrag von 18.592 EUR auf Jahresbasis. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise |
gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur | gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur |
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet. | Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet. |
Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt: | Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt: |
1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach | 1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach |
Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich | Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich |
vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert, | vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert, |
2. wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt. | 2. wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt. |
Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen | Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen |
erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche | erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche |
Sozialhilfezentrum: | Sozialhilfezentrum: |
- jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die | - jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die |
Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in | Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in |
dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte das öffentliche | dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte das öffentliche |
Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich | Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich |
einstellen wird, um sie für sozialwirtschaftliche Initiativen zur | einstellen wird, um sie für sozialwirtschaftliche Initiativen zur |
Verfügung zu stellen, | Verfügung zu stellen, |
- beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im | - beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im |
Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen | Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen |
Beschäftigungszuwachs darstellen. | Beschäftigungszuwachs darstellen. |
Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die | Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die |
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die | gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die |
sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer | sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer |
im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden. | im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung |
einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren | einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren |
für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung | für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung |
in die Sozialwirtschaft wird aufgehoben. | in die Sozialwirtschaft wird aufgehoben. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des | Art. 8 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die |
zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale | zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale |
Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister | Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister |
abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens | abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die das öffentliche | des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die das öffentliche |
Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative | Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative |
abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar. | abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar. |
Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und der | Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und der |
Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |