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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/03/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot toekenning van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op sociale inschakeling, binnen de sociale economie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot
d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale toekenning van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor
pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op
sociale sociale inschakeling, binnen de sociale economie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de besluit van 11 juli 2002 tot toekenning van een verhoogde
l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives staatstoelage aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor
spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale, établi par le specifieke initiatieven, gericht op sociale inschakeling, binnen de
Service central de traduction allemande du Commissariat sociale economie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot toekenning
portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor
maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op
d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale sociale inschakeling, binnen de sociale economie.
dans l'économie sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. Gegeven te Brussel, 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten
Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für
spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen
Eingliederung Eingliederung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere des Artikels 36 § 2 Absatz 2; Eingliederung, insbesondere des Artikels 36 § 2 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung
einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren
für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung
in die Sozialwirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom in die Sozialwirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
10. Juni 2001; 10. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni
2002; 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat,
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also
unverzüglich angenommen werden muss; unverzüglich angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens 33.617/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, Aufgrund des Gutachtens 33.617/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der
Sozialwirtschaft, Sozialwirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale 1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines
Eingliederungseinkommens, Eingliederungseinkommens,
2. "sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen 2. "sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen
Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste
von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt
wird, wird,
3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs, 3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs,
der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für
die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des
Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung
des Arbeitsvertrags. des Arbeitsvertrags.
KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre
Gewährung Gewährung
Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten
in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einstellt und ihn durch 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einstellt und ihn durch
ein Abkommen für eine sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung ein Abkommen für eine sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung
stellt, beläuft sich der Betrag der in Artikel 36 des Gesetzes vom 26. stellt, beläuft sich der Betrag der in Artikel 36 des Gesetzes vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention
auf den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem auf den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem
Höchstbetrag von 18.592 EUR auf Jahresbasis. Höchstbetrag von 18.592 EUR auf Jahresbasis.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise
gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet. Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet.
Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt: Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt:
1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach 1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach
Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich
vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert, vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert,
2. wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt. 2. wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt.
Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche
Sozialhilfezentrum: Sozialhilfezentrum:
- jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die - jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die
Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in
dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte das öffentliche dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte das öffentliche
Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich
einstellen wird, um sie für sozialwirtschaftliche Initiativen zur einstellen wird, um sie für sozialwirtschaftliche Initiativen zur
Verfügung zu stellen, Verfügung zu stellen,
- beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im - beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im
Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen
Beschäftigungszuwachs darstellen. Beschäftigungszuwachs darstellen.
Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die
sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer
im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden. im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in
Kraft. Kraft.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung
einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren
für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung
in die Sozialwirtschaft wird aufgehoben. in die Sozialwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des Art. 8 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die
zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale
Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister
abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die das öffentliche des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die das öffentliche
Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative
abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar. abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar.
Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und der Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und der
Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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