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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/03/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en matière de soins de santé Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen
matière de soins de santé inzake gezondheidszorg
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des titres Ier, Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de titels I,
II et IV de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en matière de II en IV van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen inzake
soins de santé, établi par le Service central de traduction allemande gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande des titres Ier, II et IV de la loi du

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

22 août 2002 portant des mesures en matière de soins de santé. vertaling van de titels I, II en IV van de wet van 22 augustus 2002
houdende maatregelen inzake gezondheidszorg.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. Gegeven te Brussel, 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
22. AUGUST 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf 22. AUGUST 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf
die Gesundheitspflege die Gesundheitspflege
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL I - Bestimmungen in Bezug auf die Allgemeinmedizin KAPITEL I - Bestimmungen in Bezug auf die Allgemeinmedizin
Art. 2 - Artikel 28 § 2 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 2 - Artikel 28 § 2 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt:
« Der König bestimmt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission « Der König bestimmt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen die Angelegenheiten, für die die Beschlüsse des Ärzte-Krankenkassen die Angelegenheiten, für die die Beschlüsse des
Medizinischen Fachrates von mindestens der Hälfte der Medizinischen Fachrates von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Allgemeinmediziner oder der stimmberechtigten stimmberechtigten Allgemeinmediziner oder der stimmberechtigten
Fachärzte gefasst werden müssen. Fachärzte gefasst werden müssen.
Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben
worden ist, wenn sie binnen einem Monat nach dem Antrag nicht erteilt worden ist, wenn sie binnen einem Monat nach dem Antrag nicht erteilt
worden ist. » worden ist. »
Art. 3 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« § 3 - Der König bestimmt gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren die « § 3 - Der König bestimmt gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren die
Bedingungen und Modalitäten einer Regelung, durch die bestimmten Bedingungen und Modalitäten einer Regelung, durch die bestimmten
Ärzten ein Vorteil gewährt wird, wenn sie bei der Erbringung oder Ärzten ein Vorteil gewährt wird, wenn sie bei der Erbringung oder
Verschreibung von Gesundheitspflegeleistungen qualitative oder Verschreibung von Gesundheitspflegeleistungen qualitative oder
quantitative Kriterien in Bezug auf die medizinische Berufsausübung quantitative Kriterien in Bezug auf die medizinische Berufsausübung
erfüllen, so wie vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung festgelegt. erfüllen, so wie vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung festgelegt.
Er kann bestimmen, dass zu diesem Zweck die in Artikel 50 § 6 letzter Er kann bestimmen, dass zu diesem Zweck die in Artikel 50 § 6 letzter
Absatz erwähnte Pauschalbeteiligung erhöht wird. » Absatz erwähnte Pauschalbeteiligung erhöht wird. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquies mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 36quinquies - Der König bestimmt die Bedingungen und « Art. 36quinquies - Der König bestimmt die Bedingungen und
Modalitäten, gemäss denen die Gesundheitspflege- und Modalitäten, gemäss denen die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Ärzten, die sich an organisierten Entschädigungspflichtversicherung Ärzten, die sich an organisierten
Bereitschaftsdiensten beteiligen, ein Verfügbarkeitshonorar zahlt. Bereitschaftsdiensten beteiligen, ein Verfügbarkeitshonorar zahlt.
Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die
Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat
ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist
unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht
anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag
unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine
Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird
davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht
innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36sexies mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 36sexies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, « Art. 36sexies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten,
gemäss denen die Gesundheitspflege- und gemäss denen die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine finanzielle Beteiligung Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine finanzielle Beteiligung
für den Gebrauch von Telematik und für die elektronische Verwaltung für den Gebrauch von Telematik und für die elektronische Verwaltung
der medizinischen Akten bewilligt. der medizinischen Akten bewilligt.
Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die
Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat
ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist
unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht
anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag
unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine
Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird
davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht
innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36septies mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 36septies - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 §§ 1 « Art. 36septies - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 §§ 1
und 2 kann der König die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss und 2 kann der König die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss
denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
zugelassenen Hausärzten ein Honorar für die Verwaltung der globalen zugelassenen Hausärzten ein Honorar für die Verwaltung der globalen
medizinischen Akte zahlt. » medizinischen Akte zahlt. »
Art. 7 - Artikel 50 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 7 - Artikel 50 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 10. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 10. Dezember die Gesetze vom 10. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 10. Dezember
1997, wird wie folgt ergänzt: 1997, wird wie folgt ergänzt:
« In den Vereinbarungen zwischen Ärzten und Versicherungsträgern « In den Vereinbarungen zwischen Ärzten und Versicherungsträgern
können die Angelegenheiten bestimmt werden, für die die im können die Angelegenheiten bestimmt werden, für die die im
vorliegenden Absatz erwähnten Mehrheiten der Mitglieder, die die vorliegenden Absatz erwähnten Mehrheiten der Mitglieder, die die
Ärzteschaft vertreten, je nach Fall die Hälfte der Mitglieder, die die Ärzteschaft vertreten, je nach Fall die Hälfte der Mitglieder, die die
Allgemeinmediziner vertreten, oder die Hälfte der Mitglieder, die die Allgemeinmediziner vertreten, oder die Hälfte der Mitglieder, die die
Fachärzte vertreten, umfassen müssen. » Fachärzte vertreten, umfassen müssen. »
KAPITEL II - Klinische Biologie, bildgebendes Diagnoseverfahren und KAPITEL II - Klinische Biologie, bildgebendes Diagnoseverfahren und
Dialyse Dialyse
Art. 8 - In Artikel 16 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 8 - In Artikel 16 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« und legt dem Minister nach Stellungnahme des « und legt dem Minister nach Stellungnahme des
Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur
Billigung vor » durch die Wörter « und legt dem Minister nach Billigung vor » durch die Wörter « und legt dem Minister nach
Stellungnahme des Versicherungsausschusses die in Artikel 69 § 4 und § Stellungnahme des Versicherungsausschusses die in Artikel 69 § 4 und §
5 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor » 5 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor »
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 9 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare « Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare
gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus
aufgenommenen Begünstigten. » aufgenommenen Begünstigten. »
Art. 10 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Art. 10 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt
XIVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: XIVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt XIVbis - Beteiligung an den Kosten für Hämodialyse, « Abschnitt XIVbis - Beteiligung an den Kosten für Hämodialyse,
Heim-Peritonealdialyse und Dialyse in einem Dienst für kollektive Heim-Peritonealdialyse und Dialyse in einem Dienst für kollektive
Selbstdialyse Selbstdialyse
Art. 71bis - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Art. 71bis - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Bedingungen fest, unter Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Bedingungen fest, unter
denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der
Heim-Hämodialyse und -Peritonealdialyse und an den Kosten der Dialyse Heim-Hämodialyse und -Peritonealdialyse und an den Kosten der Dialyse
in einem Dienst für kollektive Selbstdialyse beteiligt. Er legt in einem Dienst für kollektive Selbstdialyse beteiligt. Er legt
ebenfalls die Höhe dieser Beteiligung fest. ebenfalls die Höhe dieser Beteiligung fest.
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission, die mit dem § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission, die mit dem
Schliessen von Nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und Schliessen von Nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und
den Versicherungsträgern beauftragt ist, die Bedingungen fest, unter den Versicherungsträgern beauftragt ist, die Bedingungen fest, unter
denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der
Hämodialyse in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Zentrum Hämodialyse in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Zentrum
für chronische Hämodialyse beteiligt. Er legt ebenfalls die Höhe für chronische Hämodialyse beteiligt. Er legt ebenfalls die Höhe
dieser Beteiligung fest. » dieser Beteiligung fest. »
KAPITEL III - Referenzbeträge KAPITEL III - Referenzbeträge
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56ter mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 56ter - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des « Art. 56ter - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des
vorliegendes Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden jährlich vorliegendes Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden jährlich
Referenzbeträge pro Aufnahme angewandt für die Beteiligung der Referenzbeträge pro Aufnahme angewandt für die Beteiligung der
Versicherung, die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten Versicherung, die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten
bewilligt wird, was die in § 8 erwähnten Leistungsgruppen betrifft, bewilligt wird, was die in § 8 erwähnten Leistungsgruppen betrifft,
insofern diese in den in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen erwähnt sind. insofern diese in den in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen erwähnt sind.
Unter APR-DRG-Gruppen ist die Einstufung von Patienten in Unter APR-DRG-Gruppen ist die Einstufung von Patienten in
Diagnosegruppen zu verstehen, so wie im Handbuch « All Patient Refined Diagnosegruppen zu verstehen, so wie im Handbuch « All Patient Refined
Diagnosis Related Groups, Definition manuel, version 15.0 » Diagnosis Related Groups, Definition manuel, version 15.0 »
beschrieben. beschrieben.
§ 2 - Diese Referenzbeträge werden für die in § 1 erwähnten § 2 - Diese Referenzbeträge werden für die in § 1 erwähnten
APR-DRG-Gruppen für die Klassen 1 und 2 der klinischen Schwere und APR-DRG-Gruppen für die Klassen 1 und 2 der klinischen Schwere und
nach Streichung der « outliers » vom Typ 2 berechnet, die in den nach Streichung der « outliers » vom Typ 2 berechnet, die in den
Erlassen in Ausführung von Artikel 87 des am 7. August 1987 Erlassen in Ausführung von Artikel 87 des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind. koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind.
§ 3 - Die betreffenden Referenzbeträge entsprechen dem Durchschnitt § 3 - Die betreffenden Referenzbeträge entsprechen dem Durchschnitt
der jährlichen Ausgaben pro Aufnahme, erhöht um 10 Prozent, und der jährlichen Ausgaben pro Aufnahme, erhöht um 10 Prozent, und
beruhen auf den Daten, die in Artikel 206 § 2 des vorliegenden beruhen auf den Daten, die in Artikel 206 § 2 des vorliegenden
Gesetzes und in Artikel 156 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April Gesetzes und in Artikel 156 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind. 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind.
§ 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem in § 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem in
Artikel 155 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten Artikel 155 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten
Technischen Büro auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Daten in Bezug Technischen Büro auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Daten in Bezug
auf die in § 1 erwähnten Leistungen berechnet und der in Artikel 153 auf die in § 1 erwähnten Leistungen berechnet und der in Artikel 153
des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik zur erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik zur
Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahme vorgelegt.
Die Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr Die Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr
2003 festgelegt und auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Daten 2003 festgelegt und auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Daten
in Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem 1. Oktober 2002 und vor dem in Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem 1. Oktober 2002 und vor dem
31. Dezember 2003 enden, berechnet. 31. Dezember 2003 enden, berechnet.
§ 5 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten § 5 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten
Aufnahmen in einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten Aufnahmen in einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten
Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zieht der in Artikel 135 Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zieht der in Artikel 135
und Artikel 136 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die und Artikel 136 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser erwähnte Dienst für die zentrale Einforderung der Krankenhäuser erwähnte Dienst für die zentrale Einforderung der
Honorare den Unterschied von den Honoraren ab, die der Versicherung Honorare den Unterschied von den Honoraren ab, die der Versicherung
angerechnet werden. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten angerechnet werden. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten
für die Festlegung und Bekanntmachung der betreffenden Beträge gelten, für die Festlegung und Bekanntmachung der betreffenden Beträge gelten,
wie diese Beträge vom Dienst für die zentrale Einforderung der wie diese Beträge vom Dienst für die zentrale Einforderung der
Honorare abgezogen werden und wie sie von den Versicherungsträgern Honorare abgezogen werden und wie sie von den Versicherungsträgern
gebucht werden. Bis zu dem vom König festgelegten Datum ist diese gebucht werden. Bis zu dem vom König festgelegten Datum ist diese
Verrechnung auf die in § 9 Nr. 1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt. Verrechnung auf die in § 9 Nr. 1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt.
Der Krankenhausverwalter und die Krankenhausärzte sind gemeinsam Der Krankenhausverwalter und die Krankenhausärzte sind gemeinsam
verantwortlich gemäss der Regelung, die in Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2 verantwortlich gemäss der Regelung, die in Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2
oder in Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten oder in Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002, erwähnt ist. Januar 2002, erwähnt ist.
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle ist mit der Überwachung Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle ist mit der Überwachung
der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 beauftragt. der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 beauftragt.
§ 6 - Der König bestimmt die Modalitäten und die Weise, wie die in § 5 § 6 - Der König bestimmt die Modalitäten und die Weise, wie die in § 5
erwähnten Beträge angerechnet werden im Hinblick auf den Abschluss der erwähnten Beträge angerechnet werden im Hinblick auf den Abschluss der
Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung und die Anwendung der Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung und die Anwendung der
Bestimmungen im Bereich der finanziellen Verantwortung der Bestimmungen im Bereich der finanziellen Verantwortung der
Versicherungsträger. Versicherungsträger.
§ 7 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten § 7 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten
Aufnahmen die Ausgaben der gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge um Aufnahmen die Ausgaben der gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge um
10 Prozent für mehr als die Hälfte der in einem Krankenhaus 10 Prozent für mehr als die Hälfte der in einem Krankenhaus
vorkommenden APR-DRG-Gruppen, die in § 9 erwähnt sind, werden die vorkommenden APR-DRG-Gruppen, die in § 9 erwähnt sind, werden die
Daten in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen - nachdem diese Daten in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen - nachdem diese
Einrichtungen die Gelegenheit erhalten haben, der in Artikel 153 des Einrichtungen die Gelegenheit erhalten haben, der in Artikel 153 des
vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten
Mehrparteienstruktur ihre Bemerkungen im Hinblick auf eine eventuelle Mehrparteienstruktur ihre Bemerkungen im Hinblick auf eine eventuelle
Korrektur der Daten zu übermitteln - vom Institut unter der Korrektur der Daten zu übermitteln - vom Institut unter der
Internetadresse http://www.inami.fgov.be beziehungsweise Internetadresse http://www.inami.fgov.be beziehungsweise
http://www.riziv.fgov.be veröffentlicht, unbeschadet der Anwendung von http://www.riziv.fgov.be veröffentlicht, unbeschadet der Anwendung von
§ 5. § 5.
§ 8 - Folgende Leistungsgruppen werden berücksichtigt: § 8 - Folgende Leistungsgruppen werden berücksichtigt:
1. in Artikel 3 § 1 A II und C I, Artikel 18 § 2 B Buchstabe e) und 1. in Artikel 3 § 1 A II und C I, Artikel 18 § 2 B Buchstabe e) und
Artikel 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September Artikel 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September
1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen, aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen,
2. in Artikel 17 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17bis 2. in Artikel 17 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17bis
und 17ter der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. und 17ter der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen und September 1984 aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen und
Angiographien ausgenommen, Angiographien ausgenommen,
3. in Artikel 3 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. 3. in Artikel 3 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 aufgeführte Leistungen, Leistungen der klinischen September 1984 aufgeführte Leistungen, Leistungen der klinischen
Biologie ausgenommen, und in Artikel 7, Artikel 11, Artikel 20 und Biologie ausgenommen, und in Artikel 7, Artikel 11, Artikel 20 und
Artikel 22 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. Artikel 22 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 aufgeführte Leistungen. September 1984 aufgeführte Leistungen.
§ 9 - Die Diagnosegruppen werden auf der Grundlage der « All Patients § 9 - Die Diagnosegruppen werden auf der Grundlage der « All Patients
Refined Diagnosis Related Groups, Definitions Manual, Version 15.0 » Refined Diagnosis Related Groups, Definitions Manual, Version 15.0 »
festgelegt: festgelegt:
1. APR-DRG 73 - Eingriff an der Augenlinse mit oder ohne Vitrektomie, 1. APR-DRG 73 - Eingriff an der Augenlinse mit oder ohne Vitrektomie,
APR-DRG 97 - Adenotomie und Tonsillektomie, APR-DRG 179 - Venenligatur APR-DRG 97 - Adenotomie und Tonsillektomie, APR-DRG 179 - Venenligatur
und -stripping, APR-DRG 225 - Appendektomie, APR-DRG 228 - Operative und -stripping, APR-DRG 225 - Appendektomie, APR-DRG 228 - Operative
Beseitigung einer Hernia inguinalis und cruralis, APR-DRG 263 - Beseitigung einer Hernia inguinalis und cruralis, APR-DRG 263 -
Laparoskopische Cholezystektomie, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Laparoskopische Cholezystektomie, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an
Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ausser bei Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ausser bei
Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit
Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf) wurde angerechnet, APR-DRG 302 Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf) wurde angerechnet, APR-DRG 302
- Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren
Extremitäten ausser bei Trauma, bei Verzeichniskode 289086 - Extremitäten ausser bei Trauma, bei Verzeichniskode 289086 -
Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese wurde angerechnet, Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese wurde angerechnet,
APR-DRG 313 - Eingriffe an den unteren Extremitäten Knie und APR-DRG 313 - Eingriffe an den unteren Extremitäten Knie und
Unterschenkel, Fuss ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 - Unterschenkel, Fuss ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 -
Therapeutische Arthroskopien (partielle oder totale Meniskektomie) Therapeutische Arthroskopien (partielle oder totale Meniskektomie)
wurde angerechnet, APR-DRG 318 - Entfernen von Material für innere wurde angerechnet, APR-DRG 318 - Entfernen von Material für innere
Fixierung, APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie, APR-DRG 513 - Fixierung, APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie, APR-DRG 513 -
Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen
Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale
Hysterektomie wurde angerechnet, APR-DRG 513 - Eingriffe an Hysterektomie wurde angerechnet, APR-DRG 513 - Eingriffe an
Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen Erkrankungen, bei Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen Erkrankungen, bei
Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie wurde Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie wurde
angerechnet, APR-DRG 516 - Laparoskopische Tubenligatur, APR-DRG 540 - angerechnet, APR-DRG 516 - Laparoskopische Tubenligatur, APR-DRG 540 -
Entbindung durch Kaiserschnitt und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, Entbindung durch Kaiserschnitt und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung,
2. APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, APR-DRG 46 - Nicht näher 2. APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, APR-DRG 46 - Nicht näher
bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne
Hirninfarkt, APR-DRG 47 - Transitorische ischämische Attacke, APR-DRG Hirninfarkt, APR-DRG 47 - Transitorische ischämische Attacke, APR-DRG
134 - Lungenembolie, APR-DRG 136 - Bösartige Neubildung des 134 - Lungenembolie, APR-DRG 136 - Bösartige Neubildung des
respiratorischen Systems, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, APR-DRG respiratorischen Systems, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, APR-DRG
190 - Kreislaufstörungen bei akutem Myokardinfarkt, APR-DRG 202 - 190 - Kreislaufstörungen bei akutem Myokardinfarkt, APR-DRG 202 -
Angina pectoris, APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps, APR-DRG 244 - Angina pectoris, APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps, APR-DRG 244 -
Divertikulitis und Divertikulose, APR-DRG 464 - Urolithiasis und Divertikulitis und Divertikulose, APR-DRG 464 - Urolithiasis und
Ultraschall-Lithotripsie und APR-DRG 465 - Urolithiasis ohne Ultraschall-Lithotripsie und APR-DRG 465 - Urolithiasis ohne
Ultraschall-Lithotripsie. Ultraschall-Lithotripsie.
§ 10 - Um den Entwicklungen in der medizinische Berufsausübung und in § 10 - Um den Entwicklungen in der medizinische Berufsausübung und in
den Unterschieden der Berufsausübung Rechnung zu tragen, kann der den Unterschieden der Berufsausübung Rechnung zu tragen, kann der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme der in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Stellungnahme der in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 29.
April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die in § 8 erwähnten April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die in § 8 erwähnten
Leistungen und die in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen anpassen. » Leistungen und die in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen anpassen. »
KAPITEL IV - Experimente im Bereich Verschreibungen KAPITEL IV - Experimente im Bereich Verschreibungen
Art. 12 - In Artikel 56 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 56 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit « der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit
experimentellem Charakter » durch die Wörter « der Verschreibung, experimentellem Charakter » durch die Wörter « der Verschreibung,
Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem
Charakter » ersetzt. Charakter » ersetzt.
KAPITEL V - Administrative Geldstrafen KAPITEL V - Administrative Geldstrafen
Art. 13 - Artikel 168 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 13 - Artikel 168 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 des Gesetzes vom 14.
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt
und die Sanierung der Finanzen werden Ärzten und Fachkräften der und die Sanierung der Finanzen werden Ärzten und Fachkräften der
Zahnheilkunde, die die Honorare und anderen Beträge nicht einhalten, Zahnheilkunde, die die Honorare und anderen Beträge nicht einhalten,
die aus den Bestimmungen von Artikel 50 § 11 hervorgehen, und die aus den Bestimmungen von Artikel 50 § 11 hervorgehen, und
Hebammen, Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege, Hebammen, Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege,
heilhilfsberuflichen Mitarbeitern und Verwaltern von Pflegeanstalten, heilhilfsberuflichen Mitarbeitern und Verwaltern von Pflegeanstalten,
die die Honorare und Preise nicht einhalten, die auf die Bestimmungen die die Honorare und Preise nicht einhalten, die auf die Bestimmungen
von Artikel 49 § 5 zurückzuführen sind, administrative Geldstrafen von Artikel 49 § 5 zurückzuführen sind, administrative Geldstrafen
auferlegt. auferlegt.
Dieselbe administrative Geldstrafe wird Pflegeerbringern auferlegt, Dieselbe administrative Geldstrafe wird Pflegeerbringern auferlegt,
die einer Vereinbarung oder einem Abkommen beigetreten sind und die die einer Vereinbarung oder einem Abkommen beigetreten sind und die
darin festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten. darin festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten.
Der Betrag der administrativen Geldstrafe entspricht dreimal dem Der Betrag der administrativen Geldstrafe entspricht dreimal dem
Betrag der Überschreitung, bei einem Mindestbetrag von 125 EUR. » Betrag der Überschreitung, bei einem Mindestbetrag von 125 EUR. »
Art. 14 - In Artikel 168bis desselben Gesetzes werden die Absätze 1 Art. 14 - In Artikel 168bis desselben Gesetzes werden die Absätze 1
und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, durch folgende und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, durch folgende
Absätze ersetzt: Absätze ersetzt:
« Bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 72bis § 2 erlegt der « Bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 72bis § 2 erlegt der
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Betrieb, der das Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Betrieb, der das
Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die
betreffenden Packungen vermarktet und zu Lasten dessen der Verstoss betreffenden Packungen vermarktet und zu Lasten dessen der Verstoss
festgestellt worden ist, eine administrative Geldstrafe auf. festgestellt worden ist, eine administrative Geldstrafe auf.
Der König bestimmt den Betrag der Geldstrafen, wobei der Mindestbetrag Der König bestimmt den Betrag der Geldstrafen, wobei der Mindestbetrag
5.000 EUR nicht unterschreiten und der Höchstbetrag 100 Prozent des 5.000 EUR nicht unterschreiten und der Höchstbetrag 100 Prozent des
Umsatzes nicht überschreiten darf, der für das betreffende Umsatzes nicht überschreiten darf, der für das betreffende
Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die
betreffenden Packungen im Laufe des Jahres, das dem Jahr vorangeht, betreffenden Packungen im Laufe des Jahres, das dem Jahr vorangeht,
während dessen der Verstoss begangen worden ist, auf dem belgischen während dessen der Verstoss begangen worden ist, auf dem belgischen
Markt erzielt worden ist. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Markt erzielt worden ist. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die
Anwendung dieser Sanktion fest. » Anwendung dieser Sanktion fest. »
KAPITEL VI - Finanzielle Bestimmungen KAPITEL VI - Finanzielle Bestimmungen
Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. 1. In § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24.
Dezember 1999, 14. Januar 2002 und die Königlichen Erlasse vom 10. Dezember 1999, 14. Januar 2002 und die Königlichen Erlasse vom 10.
Dezember 1996 und 25. April 1997, wird Absatz 4 durch folgende Dezember 1996 und 25. April 1997, wird Absatz 4 durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Ab 2002 kann der Allgemeine Rat des Instituts jährlich nach « Ab 2002 kann der Allgemeine Rat des Instituts jährlich nach
Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der
Haushaltskontrollkommission bestimmen, welche ausserordentlichen oder Haushaltskontrollkommission bestimmen, welche ausserordentlichen oder
besonderen Ausgaben in der Berechnungsgrundlage für die Anwendung besonderen Ausgaben in der Berechnungsgrundlage für die Anwendung
dieser maximalen Wachstumsnorm nicht berücksichtigt werden. Die dieser maximalen Wachstumsnorm nicht berücksichtigt werden. Die
Vorschläge des Allgemeinen Rates sind nur angenommen, wenn sie die Vorschläge des Allgemeinen Rates sind nur angenommen, wenn sie die
Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten, Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten,
einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz
1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. » 1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. »
2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Unbeschadet der Befugnisse des Versicherungsausschusses und des « Unbeschadet der Befugnisse des Versicherungsausschusses und des
Allgemeinen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Allgemeinen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das jährliche Globalhaushaltsziel und die jährlichen Erlass das jährliche Globalhaushaltsziel und die jährlichen
Teilhaushaltsziele anpassen, wenn bestimmte Leistungen oder Teilhaushaltsziele anpassen, wenn bestimmte Leistungen oder
spezifische Aufgaben zu Lasten des Finanzmittelhaushalts gelegt spezifische Aufgaben zu Lasten des Finanzmittelhaushalts gelegt
werden, der in Anwendung von Artikel 87 des Gesetzes über die werden, der in Anwendung von Artikel 87 des Gesetzes über die
Krankenhäuser festgelegt ist. » Krankenhäuser festgelegt ist. »
Art. 16 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und
abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Der König legt die Regeln fest, gemäss denen Beträge, die in « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen Beträge, die in
Anwendung der internationalen Rechtsordnung zu Lasten der Versicherung Anwendung der internationalen Rechtsordnung zu Lasten der Versicherung
gehen und sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die gehen und sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die
Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt für die Krankenhäuser Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt für die Krankenhäuser
beziehen, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. beziehen, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden.
» »
2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 5 - Der König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil des « § 5 - Der König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil des
Schadenersatzes oder der Rückforderung, der sich auf den in Artikel 87 Schadenersatzes oder der Rückforderung, der sich auf den in Artikel 87
des Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, des Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt,
der den Krankenhäusern bewilligt wird, bezieht und in den Beträgen der den Krankenhäusern bewilligt wird, bezieht und in den Beträgen
enthalten ist, die von den Versicherungsträgern in Zwölfteln gezahlt enthalten ist, die von den Versicherungsträgern in Zwölfteln gezahlt
werden, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht wird. » werden, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht wird. »
Art. 17 - Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 17 - Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« Der König legt die Regeln fest, gemäss denen unrechtmässig gezahlte « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen unrechtmässig gezahlte
Leistungen, die sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die Leistungen, die sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die
Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, der den Krankenhäusern Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, der den Krankenhäusern
bewilligt wird, beziehen und die in den von den Versicherungsträgern bewilligt wird, beziehen und die in den von den Versicherungsträgern
in Zwölfteln gezahlten Beträgen enthalten sind, festgelegt, in Zwölfteln gezahlten Beträgen enthalten sind, festgelegt,
verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. » verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. »
Art. 18 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 18 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Dezember 1995, 26. Juli 1996, 22. Februar 1998, 15. Gesetze vom 20. Dezember 1995, 26. Juli 1996, 22. Februar 1998, 15.
Januar 1999, 25. Januar 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 1999, 12. Januar 1999, 25. Januar 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 1999, 12.
August 2000, 2. Januar 2001 und 10. August 2001 und den Königlichen August 2000, 2. Januar 2001 und 10. August 2001 und den Königlichen
Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 15quater Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Nr. 15 Absatz 1 ] 1. In Nr. 15quater Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Nr. 15 Absatz 1 ]
werden die Wörter « die in den Listen eingetragen sind, die dem werden die Wörter « die in den Listen eingetragen sind, die dem
Königlichen Erlass vom 2. September 1980 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 2. September 1980 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und
der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, beiliegen » durch die der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, beiliegen » durch die
Wörter « die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel Wörter « die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel
eingetragen sind » ersetzt. eingetragen sind » ersetzt.
2. In Nr. 15quater § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2. In Nr. 15quater § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten
Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben
des Jahres 2002 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe des Jahres 2002 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe
für das Jahr 2002 einen Vorschuss, der 1,35 Prozent des Umsatzes des für das Jahr 2002 einen Vorschuss, der 1,35 Prozent des Umsatzes des
Jahres 2001 entspricht. Der erste Teil des Vorschusses, der 1 Prozent Jahres 2001 entspricht. Der erste Teil des Vorschusses, der 1 Prozent
des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2002 auf des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2002 auf
das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Erster Vorschuss Zusatzbeitrag Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Erster Vorschuss Zusatzbeitrag
Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der
0,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 15. 0,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 15.
Dezember 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Dezember 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss
Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. » Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. »
3. Eine Nr. 15quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Eine Nr. 15quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Für das Jahr 2002 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des « Für das Jahr 2002 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des
Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen
und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind. und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind.
Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November
2002 eingereicht werden. 2002 eingereicht werden.
Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002 auf das Konto Nr. Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002 auf das Konto Nr.
001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 » Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 »
überwiesen werden. überwiesen werden.
Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der
Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002 Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002
eingegliedert. » eingegliedert. »
Art. 19 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 19 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Diese Beträge werden für 2002 auf 732.075.000 EUR für die fünf « Diese Beträge werden für 2002 auf 732.075.000 EUR für die fünf
Landesverbände und auf 12.603.000 EUR für die Kasse für Landesverbände und auf 12.603.000 EUR für die Kasse für
Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen
Eisenbahnen festgelegt. Diese Beträge werden jährlich vom König durch Eisenbahnen festgelegt. Diese Beträge werden jährlich vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter
Berücksichtigung: Berücksichtigung:
- der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage - der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage
der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor
und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor
Erstellen der Haushalte, Erstellen der Haushalte,
- der Hälfte der Entwicklung der reellen Wachstumsnorm der Ausgaben im - der Hälfte der Entwicklung der reellen Wachstumsnorm der Ausgaben im
Gesundheitspflegesektor, so wie in Artikel 40 § 1 Absatz 2 erwähnt, Gesundheitspflegesektor, so wie in Artikel 40 § 1 Absatz 2 erwähnt,
und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor
Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem
Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum. Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum.
Dieser Betrag kann ebenfalls angepasst werden, damit neue gesetzliche Dieser Betrag kann ebenfalls angepasst werden, damit neue gesetzliche
Aufträge, mit denen die Versicherungsträger beauftragt werden, Aufträge, mit denen die Versicherungsträger beauftragt werden,
berücksichtigt werden. » berücksichtigt werden. »
2. In Absatz 4 wird das Wort « Anpassung » durch das Wort « Beträge » 2. In Absatz 4 wird das Wort « Anpassung » durch das Wort « Beträge »
ersetzt. ersetzt.
3. Der somit abgeänderte Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: 3. Der somit abgeänderte Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
« In den Jahren 2002 und 2003 beläuft sich dieser Teil auf 49.578.700 « In den Jahren 2002 und 2003 beläuft sich dieser Teil auf 49.578.700
EUR beziehungsweise 61.973.370 EUR für die fünf Landesverbände und auf EUR beziehungsweise 61.973.370 EUR für die fünf Landesverbände und auf
852.760 EUR beziehungsweise 1.065.950 EUR für die Kasse für 852.760 EUR beziehungsweise 1.065.950 EUR für die Kasse für
Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen
Eisenbahnen. Eisenbahnen.
Ab 2004 werden diese Beträge auf 10 Prozent des jährlichen Betrags der Ab 2004 werden diese Beträge auf 10 Prozent des jährlichen Betrags der
Verwaltungskosten festgelegt. » Verwaltungskosten festgelegt. »
Art. 20 - In Artikel 200 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 20 - In Artikel 200 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Die Ausgaben, die in diesen Rechnungen angegeben sind und die von « Die Ausgaben, die in diesen Rechnungen angegeben sind und die von
den Versicherungsträgern auf der Grundlage von Fakturierungsdaten den Versicherungsträgern auf der Grundlage von Fakturierungsdaten
gebucht werden, die von Pflegeerbringern im Rahmen der in Artikel 53 gebucht werden, die von Pflegeerbringern im Rahmen der in Artikel 53
erwähnten Drittzahlerregelung auf Magnetträger übermittelt werden, erwähnten Drittzahlerregelung auf Magnetträger übermittelt werden,
werden von den Versicherungsträgern für den Monat angerechnet, in dem werden von den Versicherungsträgern für den Monat angerechnet, in dem
der angenommene Magnetträger eingeht. Diese Anrechnung muss nach der angenommene Magnetträger eingeht. Diese Anrechnung muss nach
Ausführung der notwendigen Gültigkeitskontrollen erfolgen. » Ausführung der notwendigen Gültigkeitskontrollen erfolgen. »
Art. 21 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 21 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Die buchhalterischen Belege, durch die diese in Zwölfteln gezahlten « Die buchhalterischen Belege, durch die diese in Zwölfteln gezahlten
Beträge bestätigt werden, bestehen aus den Zahlungsaufträgen, die der Beträge bestätigt werden, bestehen aus den Zahlungsaufträgen, die der
Minister oder die von ihm zu diesem Zweck bestimmte Instanz den Minister oder die von ihm zu diesem Zweck bestimmte Instanz den
Versicherungsträgern auf der Grundlage der Daten und Versicherungsträgern auf der Grundlage der Daten und
Verteilerschlüssel übermittelt, die in dem am 7. August 1987 Verteilerschlüssel übermittelt, die in dem am 7. August 1987
koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser festgelegt sind. Wenn koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser festgelegt sind. Wenn
diese Zahlungsaufträge von den Versicherungsträgern nicht innerhalb diese Zahlungsaufträge von den Versicherungsträgern nicht innerhalb
der Fristen, die der für die Festlegung des Finanzmittelhaushalts der Fristen, die der für die Festlegung des Finanzmittelhaushalts
zuständige Minister festgelegt hat, durchgeführt werden oder werden zuständige Minister festgelegt hat, durchgeführt werden oder werden
können, können die Pflegeanstalten den Versicherungsträgern können, können die Pflegeanstalten den Versicherungsträgern
Verzugszinsen anrechnen. Der Zinssatz entspricht dem Satz für die Verzugszinsen anrechnen. Der Zinssatz entspricht dem Satz für die
Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank am Datum des Ablaufs Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank am Datum des Ablaufs
der Zahlungsfrist. Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der der Zahlungsfrist. Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der
Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts
gebucht, wenn die Verzögerung auf eine verspätete oder ungenügende gebucht, wenn die Verzögerung auf eine verspätete oder ungenügende
Überweisung der in Artikel 202 erwähnten Vorschüsse zurückzuführen Überweisung der in Artikel 202 erwähnten Vorschüsse zurückzuführen
ist. Der König kann Regeln in Bezug auf die Verzugszinsen festlegen, ist. Der König kann Regeln in Bezug auf die Verzugszinsen festlegen,
wenn die tatsächlichen Ausgaben das Haushaltsziel übersteigen. wenn die tatsächlichen Ausgaben das Haushaltsziel übersteigen.
Entgegengesetztenfalls werden diese Zinsen von den Entgegengesetztenfalls werden diese Zinsen von den
Versicherungsträgern zu Lasten der in Artikel 195 erwähnten Versicherungsträgern zu Lasten der in Artikel 195 erwähnten
Verwaltungskosten gezahlt. Die Zahlung dieser Zahlungsaufträge Verwaltungskosten gezahlt. Die Zahlung dieser Zahlungsaufträge
unterliegt nicht den Regeln der Zahlung gemäss der chronologischen unterliegt nicht den Regeln der Zahlung gemäss der chronologischen
Eintragung in das Fakturenbuch der Eingänge, ausser für Zahlungen, die Eintragung in das Fakturenbuch der Eingänge, ausser für Zahlungen, die
vor dem letzten Tag der Zahlungsfrist ausgeführt werden. » vor dem letzten Tag der Zahlungsfrist ausgeführt werden. »
KAPITEL VII - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen für Betagte KAPITEL VII - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen für Betagte
Art. 22 - Artikel 69 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 22 - Artikel 69 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. März 1997, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 24. März 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 34 Nr. 11 und 12 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 34 Nr. 11 und 12
erwähnten Leistungen » durch die Wörter « in Artikel 34 Absatz 1 Nr. erwähnten Leistungen » durch die Wörter « in Artikel 34 Absatz 1 Nr.
11, was die Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten 11, was die Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten
betrifft, und/oder Nr. 12 erwähnten Leistungen » ersetzt. betrifft, und/oder Nr. 12 erwähnten Leistungen » ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der zuständigen « Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der zuständigen
Abkommenskommission, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des Abkommenskommission, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des
Ministers abgegeben werden muss, bestimmen, wie und nach welchen Ministers abgegeben werden muss, bestimmen, wie und nach welchen
Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung pro Tag für Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung pro Tag für
eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einrichtung, was die eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einrichtung, was die
Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten betrifft, und/oder Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten betrifft, und/oder
für eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 erwähnte Einrichtung berechnet für eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 erwähnte Einrichtung berechnet
wird. Ist eine Einrichtung gleichzeitig als Alten- und Pflegeheim wird. Ist eine Einrichtung gleichzeitig als Alten- und Pflegeheim
und/oder als Tagespflegestätte und/oder als in Artikel 34 Absatz 1 Nr. und/oder als Tagespflegestätte und/oder als in Artikel 34 Absatz 1 Nr.
12 erwähnte Einrichtung zugelassen, kann der König bestimmen, wie und 12 erwähnte Einrichtung zugelassen, kann der König bestimmen, wie und
nach welchen Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung nach welchen Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung
pro Tag für die gesamte Einrichtung berechnet wird. Um zu verhindern, pro Tag für die gesamte Einrichtung berechnet wird. Um zu verhindern,
dass dieser Finanzmittelhaushalt überschritten wird, kann der König dass dieser Finanzmittelhaushalt überschritten wird, kann der König
zusätzliche Modalitäten und Kriterien bestimmen, wobei die Anzahl zusätzliche Modalitäten und Kriterien bestimmen, wobei die Anzahl
Betten, für die die Einrichtung zugelassen ist, ihr Belegungsgrad, Betten, für die die Einrichtung zugelassen ist, ihr Belegungsgrad,
eine Anzahl Aufenthaltstage und/oder der im vorhergehenden Absatz eine Anzahl Aufenthaltstage und/oder der im vorhergehenden Absatz
erwähnte globale Finanzmittelhaushalt berücksichtigt werden können. » erwähnte globale Finanzmittelhaushalt berücksichtigt werden können. »
3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
KAPITEL VIII - Vertretung in den Organen des LIKIV KAPITEL VIII - Vertretung in den Organen des LIKIV
Art. 23 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 23 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 10. Dezember 1997 und 24. Dezember 1999, wird durch Gesetze vom 10. Dezember 1997 und 24. Dezember 1999, wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten
Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender
Stimme bei. » Stimme bei. »
Art. 24 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 24 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten
Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender
Stimme bei. » Stimme bei. »
Art. 25 - In Artikel 86 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen den Art. 25 - In Artikel 86 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen den
Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt: Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt:
« Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten
Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender
Stimme bei. » Stimme bei. »
KAPITEL IX - Podologen und Ernährungsberater KAPITEL IX - Podologen und Ernährungsberater
Art. 26 - In Artikel 2 Buchstabe m ) desselben Gesetzes, abgeändert Art. 26 - In Artikel 2 Buchstabe m ) desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden nach dem Wort « durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden nach dem Wort «
Orthoptisten, » die Wörter « Ernährungsberater und Podologen, » Orthoptisten, » die Wörter « Ernährungsberater und Podologen, »
eingefügt. eingefügt.
Art. 27 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 27 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom
25. April 1997, werden die Wörter « das Verzeichnis der in Artikel 34 25. April 1997, werden die Wörter « das Verzeichnis der in Artikel 34
Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen » durch die Wörter « das Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen » durch die Wörter « das
Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 7, 7ter und 7quater Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 7, 7ter und 7quater
erwähnten Rehabilitationsleistungen » ersetzt. erwähnten Rehabilitationsleistungen » ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 28 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 22. Februar die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 22. Februar
1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar
2001 und 10. August 2001, werden eine Nummer 7ter und eine Nummer 2001 und 10. August 2001, werden eine Nummer 7ter und eine Nummer
7quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 7quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 7ter . Pflege, die von Podologen erbracht wird, » « 7ter . Pflege, die von Podologen erbracht wird, »
« 7quater . Pflege, die von Ernährungsberatern erbracht wird, ». « 7quater . Pflege, die von Ernährungsberatern erbracht wird, ».
Art. 29 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 29 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » durch 1. In Absatz 1 wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » durch
den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1, 7bis , 7ter und 7quater » den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1, 7bis , 7ter und 7quater »
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter « an den Kosten der Logopädie-, 2. In Absatz 4 werden die Wörter « an den Kosten der Logopädie-,
Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » durch die Wörter « an Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » durch die Wörter « an
den Kosten der Logopädie-, Heilgymnastik-, Physiotherapie-, Podologie- den Kosten der Logopädie-, Heilgymnastik-, Physiotherapie-, Podologie-
und Ernährungsberatungsleistungen » ersetzt. und Ernährungsberatungsleistungen » ersetzt.
KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen
Art. 30 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 30 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 10.
August 2001, wird wie folgt abgeändert: August 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden der dritte und der vierte Satz wie folgt 1. In Absatz 2 werden der dritte und der vierte Satz wie folgt
ersetzt: « Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 ersetzt: « Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 Buchstabe a ), Nr. 19 Nr. 4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 Buchstabe a ), Nr. 19
und Nr. 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien und Nr. 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien
festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen
in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Was die in in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Was die in
Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, insofern es Implantate betrifft, Nr. 19 und Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, insofern es Implantate betrifft, Nr. 19 und
Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese
Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente
medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. » medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. »
2. Im letzten Absatz werden die Verweise « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 2. Im letzten Absatz werden die Verweise « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5
Buchstabe a) » jeweils durch den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) » jeweils durch den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5
Buchstabe a) und Nr. 15, 19 und 20 » ersetzt. Buchstabe a) und Nr. 15, 19 und 20 » ersetzt.
Art. 31 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 31 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn festgestellt wird, dass dieser 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn festgestellt wird, dass dieser
Pflegeerbringer in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument, das Pflegeerbringer in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument, das
ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der
Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere
Begünstigte festzulegen, falsch anwendet » durch die Wörter « wenn Begünstigte festzulegen, falsch anwendet » durch die Wörter « wenn
festgestellt wird, dass das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu festgestellt wird, dass das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu
dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für
einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise
falsch angewendet wird » ersetzt. falsch angewendet wird » ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes ] 2. [Abänderung des französischen Textes ]
Art. 32 - In Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 32 - In Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juni 2002, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: Gesetz vom 5. Juni 2002, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt:
« Als Eigenanteil wird auch der in Ausführung von Artikel 107quater « Als Eigenanteil wird auch der in Ausführung von Artikel 107quater
des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser
vom Krankenhaus geforderte Beitrag der Patienten angesehen, die in vom Krankenhaus geforderte Beitrag der Patienten angesehen, die in
einer Notfallversorgungseinheit vorstellig werden. einer Notfallversorgungseinheit vorstellig werden.
Der König nimmt eine Evaluation der vorliegenden Massnahme zwei Jahre Der König nimmt eine Evaluation der vorliegenden Massnahme zwei Jahre
nach deren In-Kraft-Treten vor und legt den Föderalen Gesetzgebenden nach deren In-Kraft-Treten vor und legt den Föderalen Gesetzgebenden
Kammern diesbezüglich einen Bericht vor. » Kammern diesbezüglich einen Bericht vor. »
Art. 33 - Artikel 51 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 33 - Artikel 51 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Diese Senkungen können aus einer Begrenzung der in Artikel 207bis « Diese Senkungen können aus einer Begrenzung der in Artikel 207bis
erwähnten Indexierung bestehen, ohne dass die vom König in Ausführung erwähnten Indexierung bestehen, ohne dass die vom König in Ausführung
dieses Artikels festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt dieses Artikels festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt
werden. » werden. »
Art. 34 - In Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 34 - In Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999 und den Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999 und den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997 wird Absatz 1 durch folgende Königlichen Erlass vom 25. April 1997 wird Absatz 1 durch folgende
Absätze ersetzt. Absätze ersetzt.
« Vertrauensärzte haben als Aufgabe, gemäss den Bestimmungen des « Vertrauensärzte haben als Aufgabe, gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes die medizinische Kontrolle der primären vorliegenden Gesetzes die medizinische Kontrolle der primären
Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsleistungen zu gewährleisten. Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsleistungen zu gewährleisten.
Unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König Unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König
festgelegt werden, senden sie die in Artikel 94 Absatz 1 erwähnten festgelegt werden, senden sie die in Artikel 94 Absatz 1 erwähnten
Berichte dem Medizinischen Invaliditätsrat zu; sie üben ebenfalls die Berichte dem Medizinischen Invaliditätsrat zu; sie üben ebenfalls die
Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Artikel 23 § 1 und 94 Absatz 2 Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Artikel 23 § 1 und 94 Absatz 2
aufgetragen sind. aufgetragen sind.
Sie kontrollieren weiter, ob die in den Artikeln 35 Absatz 4 und 37 §§ Sie kontrollieren weiter, ob die in den Artikeln 35 Absatz 4 und 37 §§
12 und 13 erwähnten Bedingungen eingehalten werden und erstatten den 12 und 13 erwähnten Bedingungen eingehalten werden und erstatten den
betreffenden Instanzen Bericht über festgestellte Verstösse, und zwar: betreffenden Instanzen Bericht über festgestellte Verstösse, und zwar:
1. dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit 1. dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit
des Personals und die Bedingungen in Bezug auf dessen Entlohnung, des Personals und die Bedingungen in Bezug auf dessen Entlohnung,
2. dem Dienst für medizinische Kontrolle für die tatsächliche 2. dem Dienst für medizinische Kontrolle für die tatsächliche
Erbringung der Pflegeleistungen, die durch die in Artikel 37 §§ 12 und Erbringung der Pflegeleistungen, die durch die in Artikel 37 §§ 12 und
13 erwähnten Beteiligungen gedeckt sind, 13 erwähnten Beteiligungen gedeckt sind,
3. dem Dienst für Gesundheitspflege für andere festgestellte 3. dem Dienst für Gesundheitspflege für andere festgestellte
Unregelmässigkeiten. Unregelmässigkeiten.
Der König kann auf Vorschlag des Versicherungsausschusses für die Der König kann auf Vorschlag des Versicherungsausschusses für die
Durchführung der den Vertrauensärzten aufgetragenen Kontrollaufgaben Durchführung der den Vertrauensärzten aufgetragenen Kontrollaufgaben
in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten
Leistungen und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten Leistungen und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten
Einrichtungen ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale Einrichtungen ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale
Kollegien einsetzen, die unter der Aufsicht des vorerwähnten Kollegien einsetzen, die unter der Aufsicht des vorerwähnten
Nationalen Kollegiums stehen und neben mindestens einem Nationalen Kollegiums stehen und neben mindestens einem
verantwortlichen Vertrauensarzt Fachkräfte für Krankenpflege umfassen verantwortlichen Vertrauensarzt Fachkräfte für Krankenpflege umfassen
können, die von den Vertrauensärzten der Versicherungsträger können, die von den Vertrauensärzten der Versicherungsträger
beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des
Versicherungsausschusses Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben Versicherungsausschusses Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben
dieses Nationalen Kollegiums und dieser lokalen Kollegien. » dieses Nationalen Kollegiums und dieser lokalen Kollegien. »
Art. 35 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, Art. 35 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes,
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Wörter « ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Wörter «
die Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht die Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht
befolgen » durch die Wörter « die Versicherungsregeln, die Richtlinien befolgen » durch die Wörter « die Versicherungsregeln, die Richtlinien
des Ausschusses oder die in Anwendung von Artikel 115 § 3 des am 7. des Ausschusses oder die in Anwendung von Artikel 115 § 3 des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegten August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegten
Bedingungen und Regeln nicht befolgen » ersetzt. Bedingungen und Regeln nicht befolgen » ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 165 Absatz 11 desselben Gesetzes werden die Art. 36 - In Artikel 165 Absatz 11 desselben Gesetzes werden die
Wörter « der mit 1. Juli 1983 wirksam wird, » gestrichen. Wörter « der mit 1. Juli 1983 wirksam wird, » gestrichen.
Art. 37 - In Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Art. 37 - In Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur
Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird der Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird der
zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
« - der Artikel 2 bis 10 und der Artikel 14, 16, 20, 22, die mit 1. « - der Artikel 2 bis 10 und der Artikel 14, 16, 20, 22, die mit 1.
Januar 2002 wirksam werden, wobei Artikel 6 unbeschadet der Anwendung Januar 2002 wirksam werden, wobei Artikel 6 unbeschadet der Anwendung
von Artikel 23 in Kraft tritt, ». von Artikel 23 in Kraft tritt, ».
(...) (...)
TITEL IV - In-Kraft-Treten TITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
- des Artikels 4, der am 1. September 2002 in Kraft tritt, - des Artikels 4, der am 1. September 2002 in Kraft tritt,
- der Artikel 9, 20 und 37, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden, - der Artikel 9, 20 und 37, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden,
- des Artikels 11, der am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt, - des Artikels 11, der am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt,
- der Artikel 38 und 48, die mit 22. Februar 2002 wirksam werden, - der Artikel 38 und 48, die mit 22. Februar 2002 wirksam werden,
- des Artikels 22, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft - des Artikels 22, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft
tritt. tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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