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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en matière de soins de santé | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en | Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen |
matière de soins de santé | inzake gezondheidszorg |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des titres Ier, | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de titels I, |
II et IV de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en matière de | II en IV van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen inzake |
soins de santé, établi par le Service central de traduction allemande | gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
|
officielle en langue allemande des titres Ier, II et IV de la loi du | Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
22 août 2002 portant des mesures en matière de soins de santé. | vertaling van de titels I, II en IV van de wet van 22 augustus 2002 |
houdende maatregelen inzake gezondheidszorg. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
22. AUGUST 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf | 22. AUGUST 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf |
die Gesundheitspflege | die Gesundheitspflege |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL I - Bestimmungen in Bezug auf die Allgemeinmedizin | KAPITEL I - Bestimmungen in Bezug auf die Allgemeinmedizin |
Art. 2 - Artikel 28 § 2 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 2 - Artikel 28 § 2 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: | Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: |
« Der König bestimmt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission | « Der König bestimmt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen die Angelegenheiten, für die die Beschlüsse des | Ärzte-Krankenkassen die Angelegenheiten, für die die Beschlüsse des |
Medizinischen Fachrates von mindestens der Hälfte der | Medizinischen Fachrates von mindestens der Hälfte der |
stimmberechtigten Allgemeinmediziner oder der stimmberechtigten | stimmberechtigten Allgemeinmediziner oder der stimmberechtigten |
Fachärzte gefasst werden müssen. | Fachärzte gefasst werden müssen. |
Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben | Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben |
worden ist, wenn sie binnen einem Monat nach dem Antrag nicht erteilt | worden ist, wenn sie binnen einem Monat nach dem Antrag nicht erteilt |
worden ist. » | worden ist. » |
Art. 3 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« § 3 - Der König bestimmt gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren die | « § 3 - Der König bestimmt gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren die |
Bedingungen und Modalitäten einer Regelung, durch die bestimmten | Bedingungen und Modalitäten einer Regelung, durch die bestimmten |
Ärzten ein Vorteil gewährt wird, wenn sie bei der Erbringung oder | Ärzten ein Vorteil gewährt wird, wenn sie bei der Erbringung oder |
Verschreibung von Gesundheitspflegeleistungen qualitative oder | Verschreibung von Gesundheitspflegeleistungen qualitative oder |
quantitative Kriterien in Bezug auf die medizinische Berufsausübung | quantitative Kriterien in Bezug auf die medizinische Berufsausübung |
erfüllen, so wie vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung festgelegt. | erfüllen, so wie vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung festgelegt. |
Er kann bestimmen, dass zu diesem Zweck die in Artikel 50 § 6 letzter | Er kann bestimmen, dass zu diesem Zweck die in Artikel 50 § 6 letzter |
Absatz erwähnte Pauschalbeteiligung erhöht wird. » | Absatz erwähnte Pauschalbeteiligung erhöht wird. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquies mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 36quinquies - Der König bestimmt die Bedingungen und | « Art. 36quinquies - Der König bestimmt die Bedingungen und |
Modalitäten, gemäss denen die Gesundheitspflege- und | Modalitäten, gemäss denen die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung Ärzten, die sich an organisierten | Entschädigungspflichtversicherung Ärzten, die sich an organisierten |
Bereitschaftsdiensten beteiligen, ein Verfügbarkeitshonorar zahlt. | Bereitschaftsdiensten beteiligen, ein Verfügbarkeitshonorar zahlt. |
Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission | Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die | Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die |
Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat | Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat |
ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist | ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist |
unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht | unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht |
anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag | anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag |
unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine | unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine |
Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird | Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird |
davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht | davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht |
innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » | innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36sexies mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 36sexies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, | « Art. 36sexies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, |
gemäss denen die Gesundheitspflege- und | gemäss denen die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine finanzielle Beteiligung | Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine finanzielle Beteiligung |
für den Gebrauch von Telematik und für die elektronische Verwaltung | für den Gebrauch von Telematik und für die elektronische Verwaltung |
der medizinischen Akten bewilligt. | der medizinischen Akten bewilligt. |
Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission | Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die | Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die |
Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat | Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat |
ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist | ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist |
unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht | unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht |
anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag | anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag |
unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine | unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine |
Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird | Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird |
davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht | davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht |
innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » | innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36septies mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 36septies - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 §§ 1 | « Art. 36septies - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 §§ 1 |
und 2 kann der König die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss | und 2 kann der König die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss |
denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
zugelassenen Hausärzten ein Honorar für die Verwaltung der globalen | zugelassenen Hausärzten ein Honorar für die Verwaltung der globalen |
medizinischen Akte zahlt. » | medizinischen Akte zahlt. » |
Art. 7 - Artikel 50 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 7 - Artikel 50 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 10. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 10. Dezember | die Gesetze vom 10. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 10. Dezember |
1997, wird wie folgt ergänzt: | 1997, wird wie folgt ergänzt: |
« In den Vereinbarungen zwischen Ärzten und Versicherungsträgern | « In den Vereinbarungen zwischen Ärzten und Versicherungsträgern |
können die Angelegenheiten bestimmt werden, für die die im | können die Angelegenheiten bestimmt werden, für die die im |
vorliegenden Absatz erwähnten Mehrheiten der Mitglieder, die die | vorliegenden Absatz erwähnten Mehrheiten der Mitglieder, die die |
Ärzteschaft vertreten, je nach Fall die Hälfte der Mitglieder, die die | Ärzteschaft vertreten, je nach Fall die Hälfte der Mitglieder, die die |
Allgemeinmediziner vertreten, oder die Hälfte der Mitglieder, die die | Allgemeinmediziner vertreten, oder die Hälfte der Mitglieder, die die |
Fachärzte vertreten, umfassen müssen. » | Fachärzte vertreten, umfassen müssen. » |
KAPITEL II - Klinische Biologie, bildgebendes Diagnoseverfahren und | KAPITEL II - Klinische Biologie, bildgebendes Diagnoseverfahren und |
Dialyse | Dialyse |
Art. 8 - In Artikel 16 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 8 - In Artikel 16 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« und legt dem Minister nach Stellungnahme des | « und legt dem Minister nach Stellungnahme des |
Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur | Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur |
Billigung vor » durch die Wörter « und legt dem Minister nach | Billigung vor » durch die Wörter « und legt dem Minister nach |
Stellungnahme des Versicherungsausschusses die in Artikel 69 § 4 und § | Stellungnahme des Versicherungsausschusses die in Artikel 69 § 4 und § |
5 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor » | 5 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 9 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare | « Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare |
gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus | gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus |
aufgenommenen Begünstigten. » | aufgenommenen Begünstigten. » |
Art. 10 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt | Art. 10 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt |
XIVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XIVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt XIVbis - Beteiligung an den Kosten für Hämodialyse, | « Abschnitt XIVbis - Beteiligung an den Kosten für Hämodialyse, |
Heim-Peritonealdialyse und Dialyse in einem Dienst für kollektive | Heim-Peritonealdialyse und Dialyse in einem Dienst für kollektive |
Selbstdialyse | Selbstdialyse |
Art. 71bis - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des | Art. 71bis - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Bedingungen fest, unter | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Bedingungen fest, unter |
denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der | denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der |
Heim-Hämodialyse und -Peritonealdialyse und an den Kosten der Dialyse | Heim-Hämodialyse und -Peritonealdialyse und an den Kosten der Dialyse |
in einem Dienst für kollektive Selbstdialyse beteiligt. Er legt | in einem Dienst für kollektive Selbstdialyse beteiligt. Er legt |
ebenfalls die Höhe dieser Beteiligung fest. | ebenfalls die Höhe dieser Beteiligung fest. |
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission, die mit dem | § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission, die mit dem |
Schliessen von Nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und | Schliessen von Nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und |
den Versicherungsträgern beauftragt ist, die Bedingungen fest, unter | den Versicherungsträgern beauftragt ist, die Bedingungen fest, unter |
denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der | denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der |
Hämodialyse in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Zentrum | Hämodialyse in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Zentrum |
für chronische Hämodialyse beteiligt. Er legt ebenfalls die Höhe | für chronische Hämodialyse beteiligt. Er legt ebenfalls die Höhe |
dieser Beteiligung fest. » | dieser Beteiligung fest. » |
KAPITEL III - Referenzbeträge | KAPITEL III - Referenzbeträge |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56ter mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 56ter - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des | « Art. 56ter - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des |
vorliegendes Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden jährlich | vorliegendes Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden jährlich |
Referenzbeträge pro Aufnahme angewandt für die Beteiligung der | Referenzbeträge pro Aufnahme angewandt für die Beteiligung der |
Versicherung, die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten | Versicherung, die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten |
bewilligt wird, was die in § 8 erwähnten Leistungsgruppen betrifft, | bewilligt wird, was die in § 8 erwähnten Leistungsgruppen betrifft, |
insofern diese in den in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen erwähnt sind. | insofern diese in den in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen erwähnt sind. |
Unter APR-DRG-Gruppen ist die Einstufung von Patienten in | Unter APR-DRG-Gruppen ist die Einstufung von Patienten in |
Diagnosegruppen zu verstehen, so wie im Handbuch « All Patient Refined | Diagnosegruppen zu verstehen, so wie im Handbuch « All Patient Refined |
Diagnosis Related Groups, Definition manuel, version 15.0 » | Diagnosis Related Groups, Definition manuel, version 15.0 » |
beschrieben. | beschrieben. |
§ 2 - Diese Referenzbeträge werden für die in § 1 erwähnten | § 2 - Diese Referenzbeträge werden für die in § 1 erwähnten |
APR-DRG-Gruppen für die Klassen 1 und 2 der klinischen Schwere und | APR-DRG-Gruppen für die Klassen 1 und 2 der klinischen Schwere und |
nach Streichung der « outliers » vom Typ 2 berechnet, die in den | nach Streichung der « outliers » vom Typ 2 berechnet, die in den |
Erlassen in Ausführung von Artikel 87 des am 7. August 1987 | Erlassen in Ausführung von Artikel 87 des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind. | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind. |
§ 3 - Die betreffenden Referenzbeträge entsprechen dem Durchschnitt | § 3 - Die betreffenden Referenzbeträge entsprechen dem Durchschnitt |
der jährlichen Ausgaben pro Aufnahme, erhöht um 10 Prozent, und | der jährlichen Ausgaben pro Aufnahme, erhöht um 10 Prozent, und |
beruhen auf den Daten, die in Artikel 206 § 2 des vorliegenden | beruhen auf den Daten, die in Artikel 206 § 2 des vorliegenden |
Gesetzes und in Artikel 156 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April | Gesetzes und in Artikel 156 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April |
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind. | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind. |
§ 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem in | § 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem in |
Artikel 155 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten | Artikel 155 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten |
Technischen Büro auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Daten in Bezug | Technischen Büro auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Daten in Bezug |
auf die in § 1 erwähnten Leistungen berechnet und der in Artikel 153 | auf die in § 1 erwähnten Leistungen berechnet und der in Artikel 153 |
des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik zur | erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik zur |
Stellungnahme vorgelegt. | Stellungnahme vorgelegt. |
Die Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr | Die Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr |
2003 festgelegt und auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Daten | 2003 festgelegt und auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Daten |
in Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem 1. Oktober 2002 und vor dem | in Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem 1. Oktober 2002 und vor dem |
31. Dezember 2003 enden, berechnet. | 31. Dezember 2003 enden, berechnet. |
§ 5 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten | § 5 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten |
Aufnahmen in einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten | Aufnahmen in einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten |
Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zieht der in Artikel 135 | Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zieht der in Artikel 135 |
und Artikel 136 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | und Artikel 136 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser erwähnte Dienst für die zentrale Einforderung der | Krankenhäuser erwähnte Dienst für die zentrale Einforderung der |
Honorare den Unterschied von den Honoraren ab, die der Versicherung | Honorare den Unterschied von den Honoraren ab, die der Versicherung |
angerechnet werden. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten | angerechnet werden. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten |
für die Festlegung und Bekanntmachung der betreffenden Beträge gelten, | für die Festlegung und Bekanntmachung der betreffenden Beträge gelten, |
wie diese Beträge vom Dienst für die zentrale Einforderung der | wie diese Beträge vom Dienst für die zentrale Einforderung der |
Honorare abgezogen werden und wie sie von den Versicherungsträgern | Honorare abgezogen werden und wie sie von den Versicherungsträgern |
gebucht werden. Bis zu dem vom König festgelegten Datum ist diese | gebucht werden. Bis zu dem vom König festgelegten Datum ist diese |
Verrechnung auf die in § 9 Nr. 1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt. | Verrechnung auf die in § 9 Nr. 1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt. |
Der Krankenhausverwalter und die Krankenhausärzte sind gemeinsam | Der Krankenhausverwalter und die Krankenhausärzte sind gemeinsam |
verantwortlich gemäss der Regelung, die in Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2 | verantwortlich gemäss der Regelung, die in Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2 |
oder in Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten | oder in Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2002, erwähnt ist. | Januar 2002, erwähnt ist. |
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle ist mit der Überwachung | Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle ist mit der Überwachung |
der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 beauftragt. | der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 beauftragt. |
§ 6 - Der König bestimmt die Modalitäten und die Weise, wie die in § 5 | § 6 - Der König bestimmt die Modalitäten und die Weise, wie die in § 5 |
erwähnten Beträge angerechnet werden im Hinblick auf den Abschluss der | erwähnten Beträge angerechnet werden im Hinblick auf den Abschluss der |
Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung und die Anwendung der | Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung und die Anwendung der |
Bestimmungen im Bereich der finanziellen Verantwortung der | Bestimmungen im Bereich der finanziellen Verantwortung der |
Versicherungsträger. | Versicherungsträger. |
§ 7 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten | § 7 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten |
Aufnahmen die Ausgaben der gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge um | Aufnahmen die Ausgaben der gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge um |
10 Prozent für mehr als die Hälfte der in einem Krankenhaus | 10 Prozent für mehr als die Hälfte der in einem Krankenhaus |
vorkommenden APR-DRG-Gruppen, die in § 9 erwähnt sind, werden die | vorkommenden APR-DRG-Gruppen, die in § 9 erwähnt sind, werden die |
Daten in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen - nachdem diese | Daten in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen - nachdem diese |
Einrichtungen die Gelegenheit erhalten haben, der in Artikel 153 des | Einrichtungen die Gelegenheit erhalten haben, der in Artikel 153 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten | vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten |
Mehrparteienstruktur ihre Bemerkungen im Hinblick auf eine eventuelle | Mehrparteienstruktur ihre Bemerkungen im Hinblick auf eine eventuelle |
Korrektur der Daten zu übermitteln - vom Institut unter der | Korrektur der Daten zu übermitteln - vom Institut unter der |
Internetadresse http://www.inami.fgov.be beziehungsweise | Internetadresse http://www.inami.fgov.be beziehungsweise |
http://www.riziv.fgov.be veröffentlicht, unbeschadet der Anwendung von | http://www.riziv.fgov.be veröffentlicht, unbeschadet der Anwendung von |
§ 5. | § 5. |
§ 8 - Folgende Leistungsgruppen werden berücksichtigt: | § 8 - Folgende Leistungsgruppen werden berücksichtigt: |
1. in Artikel 3 § 1 A II und C I, Artikel 18 § 2 B Buchstabe e) und | 1. in Artikel 3 § 1 A II und C I, Artikel 18 § 2 B Buchstabe e) und |
Artikel 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September | Artikel 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September |
1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für | 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen, | aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen, |
2. in Artikel 17 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17bis | 2. in Artikel 17 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17bis |
und 17ter der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. | und 17ter der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen und | September 1984 aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen und |
Angiographien ausgenommen, | Angiographien ausgenommen, |
3. in Artikel 3 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. | 3. in Artikel 3 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 aufgeführte Leistungen, Leistungen der klinischen | September 1984 aufgeführte Leistungen, Leistungen der klinischen |
Biologie ausgenommen, und in Artikel 7, Artikel 11, Artikel 20 und | Biologie ausgenommen, und in Artikel 7, Artikel 11, Artikel 20 und |
Artikel 22 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. | Artikel 22 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 aufgeführte Leistungen. | September 1984 aufgeführte Leistungen. |
§ 9 - Die Diagnosegruppen werden auf der Grundlage der « All Patients | § 9 - Die Diagnosegruppen werden auf der Grundlage der « All Patients |
Refined Diagnosis Related Groups, Definitions Manual, Version 15.0 » | Refined Diagnosis Related Groups, Definitions Manual, Version 15.0 » |
festgelegt: | festgelegt: |
1. APR-DRG 73 - Eingriff an der Augenlinse mit oder ohne Vitrektomie, | 1. APR-DRG 73 - Eingriff an der Augenlinse mit oder ohne Vitrektomie, |
APR-DRG 97 - Adenotomie und Tonsillektomie, APR-DRG 179 - Venenligatur | APR-DRG 97 - Adenotomie und Tonsillektomie, APR-DRG 179 - Venenligatur |
und -stripping, APR-DRG 225 - Appendektomie, APR-DRG 228 - Operative | und -stripping, APR-DRG 225 - Appendektomie, APR-DRG 228 - Operative |
Beseitigung einer Hernia inguinalis und cruralis, APR-DRG 263 - | Beseitigung einer Hernia inguinalis und cruralis, APR-DRG 263 - |
Laparoskopische Cholezystektomie, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an | Laparoskopische Cholezystektomie, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an |
Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ausser bei | Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ausser bei |
Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit | Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit |
Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf) wurde angerechnet, APR-DRG 302 | Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf) wurde angerechnet, APR-DRG 302 |
- Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren | - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren |
Extremitäten ausser bei Trauma, bei Verzeichniskode 289086 - | Extremitäten ausser bei Trauma, bei Verzeichniskode 289086 - |
Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese wurde angerechnet, | Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese wurde angerechnet, |
APR-DRG 313 - Eingriffe an den unteren Extremitäten Knie und | APR-DRG 313 - Eingriffe an den unteren Extremitäten Knie und |
Unterschenkel, Fuss ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 - | Unterschenkel, Fuss ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 - |
Therapeutische Arthroskopien (partielle oder totale Meniskektomie) | Therapeutische Arthroskopien (partielle oder totale Meniskektomie) |
wurde angerechnet, APR-DRG 318 - Entfernen von Material für innere | wurde angerechnet, APR-DRG 318 - Entfernen von Material für innere |
Fixierung, APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie, APR-DRG 513 - | Fixierung, APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie, APR-DRG 513 - |
Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen | Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen |
Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale | Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale |
Hysterektomie wurde angerechnet, APR-DRG 513 - Eingriffe an | Hysterektomie wurde angerechnet, APR-DRG 513 - Eingriffe an |
Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen Erkrankungen, bei | Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen Erkrankungen, bei |
Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie wurde | Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie wurde |
angerechnet, APR-DRG 516 - Laparoskopische Tubenligatur, APR-DRG 540 - | angerechnet, APR-DRG 516 - Laparoskopische Tubenligatur, APR-DRG 540 - |
Entbindung durch Kaiserschnitt und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, | Entbindung durch Kaiserschnitt und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, |
2. APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, APR-DRG 46 - Nicht näher | 2. APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, APR-DRG 46 - Nicht näher |
bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne | bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne |
Hirninfarkt, APR-DRG 47 - Transitorische ischämische Attacke, APR-DRG | Hirninfarkt, APR-DRG 47 - Transitorische ischämische Attacke, APR-DRG |
134 - Lungenembolie, APR-DRG 136 - Bösartige Neubildung des | 134 - Lungenembolie, APR-DRG 136 - Bösartige Neubildung des |
respiratorischen Systems, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, APR-DRG | respiratorischen Systems, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, APR-DRG |
190 - Kreislaufstörungen bei akutem Myokardinfarkt, APR-DRG 202 - | 190 - Kreislaufstörungen bei akutem Myokardinfarkt, APR-DRG 202 - |
Angina pectoris, APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps, APR-DRG 244 - | Angina pectoris, APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps, APR-DRG 244 - |
Divertikulitis und Divertikulose, APR-DRG 464 - Urolithiasis und | Divertikulitis und Divertikulose, APR-DRG 464 - Urolithiasis und |
Ultraschall-Lithotripsie und APR-DRG 465 - Urolithiasis ohne | Ultraschall-Lithotripsie und APR-DRG 465 - Urolithiasis ohne |
Ultraschall-Lithotripsie. | Ultraschall-Lithotripsie. |
§ 10 - Um den Entwicklungen in der medizinische Berufsausübung und in | § 10 - Um den Entwicklungen in der medizinische Berufsausübung und in |
den Unterschieden der Berufsausübung Rechnung zu tragen, kann der | den Unterschieden der Berufsausübung Rechnung zu tragen, kann der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme der in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. | Stellungnahme der in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. |
April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die in § 8 erwähnten | April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die in § 8 erwähnten |
Leistungen und die in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen anpassen. » | Leistungen und die in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen anpassen. » |
KAPITEL IV - Experimente im Bereich Verschreibungen | KAPITEL IV - Experimente im Bereich Verschreibungen |
Art. 12 - In Artikel 56 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 56 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit | « der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit |
experimentellem Charakter » durch die Wörter « der Verschreibung, | experimentellem Charakter » durch die Wörter « der Verschreibung, |
Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem | Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem |
Charakter » ersetzt. | Charakter » ersetzt. |
KAPITEL V - Administrative Geldstrafen | KAPITEL V - Administrative Geldstrafen |
Art. 13 - Artikel 168 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 13 - Artikel 168 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird durch | die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. | « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. |
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt |
und die Sanierung der Finanzen werden Ärzten und Fachkräften der | und die Sanierung der Finanzen werden Ärzten und Fachkräften der |
Zahnheilkunde, die die Honorare und anderen Beträge nicht einhalten, | Zahnheilkunde, die die Honorare und anderen Beträge nicht einhalten, |
die aus den Bestimmungen von Artikel 50 § 11 hervorgehen, und | die aus den Bestimmungen von Artikel 50 § 11 hervorgehen, und |
Hebammen, Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege, | Hebammen, Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege, |
heilhilfsberuflichen Mitarbeitern und Verwaltern von Pflegeanstalten, | heilhilfsberuflichen Mitarbeitern und Verwaltern von Pflegeanstalten, |
die die Honorare und Preise nicht einhalten, die auf die Bestimmungen | die die Honorare und Preise nicht einhalten, die auf die Bestimmungen |
von Artikel 49 § 5 zurückzuführen sind, administrative Geldstrafen | von Artikel 49 § 5 zurückzuführen sind, administrative Geldstrafen |
auferlegt. | auferlegt. |
Dieselbe administrative Geldstrafe wird Pflegeerbringern auferlegt, | Dieselbe administrative Geldstrafe wird Pflegeerbringern auferlegt, |
die einer Vereinbarung oder einem Abkommen beigetreten sind und die | die einer Vereinbarung oder einem Abkommen beigetreten sind und die |
darin festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten. | darin festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten. |
Der Betrag der administrativen Geldstrafe entspricht dreimal dem | Der Betrag der administrativen Geldstrafe entspricht dreimal dem |
Betrag der Überschreitung, bei einem Mindestbetrag von 125 EUR. » | Betrag der Überschreitung, bei einem Mindestbetrag von 125 EUR. » |
Art. 14 - In Artikel 168bis desselben Gesetzes werden die Absätze 1 | Art. 14 - In Artikel 168bis desselben Gesetzes werden die Absätze 1 |
und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, durch folgende | und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, durch folgende |
Absätze ersetzt: | Absätze ersetzt: |
« Bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 72bis § 2 erlegt der | « Bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 72bis § 2 erlegt der |
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Betrieb, der das | Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Betrieb, der das |
Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die | Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die |
betreffenden Packungen vermarktet und zu Lasten dessen der Verstoss | betreffenden Packungen vermarktet und zu Lasten dessen der Verstoss |
festgestellt worden ist, eine administrative Geldstrafe auf. | festgestellt worden ist, eine administrative Geldstrafe auf. |
Der König bestimmt den Betrag der Geldstrafen, wobei der Mindestbetrag | Der König bestimmt den Betrag der Geldstrafen, wobei der Mindestbetrag |
5.000 EUR nicht unterschreiten und der Höchstbetrag 100 Prozent des | 5.000 EUR nicht unterschreiten und der Höchstbetrag 100 Prozent des |
Umsatzes nicht überschreiten darf, der für das betreffende | Umsatzes nicht überschreiten darf, der für das betreffende |
Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die | Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die |
betreffenden Packungen im Laufe des Jahres, das dem Jahr vorangeht, | betreffenden Packungen im Laufe des Jahres, das dem Jahr vorangeht, |
während dessen der Verstoss begangen worden ist, auf dem belgischen | während dessen der Verstoss begangen worden ist, auf dem belgischen |
Markt erzielt worden ist. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die | Markt erzielt worden ist. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die |
Anwendung dieser Sanktion fest. » | Anwendung dieser Sanktion fest. » |
KAPITEL VI - Finanzielle Bestimmungen | KAPITEL VI - Finanzielle Bestimmungen |
Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. | 1. In § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. |
Dezember 1999, 14. Januar 2002 und die Königlichen Erlasse vom 10. | Dezember 1999, 14. Januar 2002 und die Königlichen Erlasse vom 10. |
Dezember 1996 und 25. April 1997, wird Absatz 4 durch folgende | Dezember 1996 und 25. April 1997, wird Absatz 4 durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Ab 2002 kann der Allgemeine Rat des Instituts jährlich nach | « Ab 2002 kann der Allgemeine Rat des Instituts jährlich nach |
Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der | Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der |
Haushaltskontrollkommission bestimmen, welche ausserordentlichen oder | Haushaltskontrollkommission bestimmen, welche ausserordentlichen oder |
besonderen Ausgaben in der Berechnungsgrundlage für die Anwendung | besonderen Ausgaben in der Berechnungsgrundlage für die Anwendung |
dieser maximalen Wachstumsnorm nicht berücksichtigt werden. Die | dieser maximalen Wachstumsnorm nicht berücksichtigt werden. Die |
Vorschläge des Allgemeinen Rates sind nur angenommen, wenn sie die | Vorschläge des Allgemeinen Rates sind nur angenommen, wenn sie die |
Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten, | Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten, |
einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz | einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz |
1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. » | 1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. » |
2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Unbeschadet der Befugnisse des Versicherungsausschusses und des | « Unbeschadet der Befugnisse des Versicherungsausschusses und des |
Allgemeinen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen | Allgemeinen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das jährliche Globalhaushaltsziel und die jährlichen | Erlass das jährliche Globalhaushaltsziel und die jährlichen |
Teilhaushaltsziele anpassen, wenn bestimmte Leistungen oder | Teilhaushaltsziele anpassen, wenn bestimmte Leistungen oder |
spezifische Aufgaben zu Lasten des Finanzmittelhaushalts gelegt | spezifische Aufgaben zu Lasten des Finanzmittelhaushalts gelegt |
werden, der in Anwendung von Artikel 87 des Gesetzes über die | werden, der in Anwendung von Artikel 87 des Gesetzes über die |
Krankenhäuser festgelegt ist. » | Krankenhäuser festgelegt ist. » |
Art. 16 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und | 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden | abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Der König legt die Regeln fest, gemäss denen Beträge, die in | « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen Beträge, die in |
Anwendung der internationalen Rechtsordnung zu Lasten der Versicherung | Anwendung der internationalen Rechtsordnung zu Lasten der Versicherung |
gehen und sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die | gehen und sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die |
Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt für die Krankenhäuser | Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt für die Krankenhäuser |
beziehen, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. | beziehen, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. |
» | » |
2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 5 - Der König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil des | « § 5 - Der König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil des |
Schadenersatzes oder der Rückforderung, der sich auf den in Artikel 87 | Schadenersatzes oder der Rückforderung, der sich auf den in Artikel 87 |
des Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, | des Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, |
der den Krankenhäusern bewilligt wird, bezieht und in den Beträgen | der den Krankenhäusern bewilligt wird, bezieht und in den Beträgen |
enthalten ist, die von den Versicherungsträgern in Zwölfteln gezahlt | enthalten ist, die von den Versicherungsträgern in Zwölfteln gezahlt |
werden, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht wird. » | werden, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht wird. » |
Art. 17 - Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie | die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« Der König legt die Regeln fest, gemäss denen unrechtmässig gezahlte | « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen unrechtmässig gezahlte |
Leistungen, die sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die | Leistungen, die sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die |
Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, der den Krankenhäusern | Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, der den Krankenhäusern |
bewilligt wird, beziehen und die in den von den Versicherungsträgern | bewilligt wird, beziehen und die in den von den Versicherungsträgern |
in Zwölfteln gezahlten Beträgen enthalten sind, festgelegt, | in Zwölfteln gezahlten Beträgen enthalten sind, festgelegt, |
verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. » | verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. » |
Art. 18 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 18 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Dezember 1995, 26. Juli 1996, 22. Februar 1998, 15. | Gesetze vom 20. Dezember 1995, 26. Juli 1996, 22. Februar 1998, 15. |
Januar 1999, 25. Januar 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 1999, 12. | Januar 1999, 25. Januar 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 1999, 12. |
August 2000, 2. Januar 2001 und 10. August 2001 und den Königlichen | August 2000, 2. Januar 2001 und 10. August 2001 und den Königlichen |
Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 15quater Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Nr. 15 Absatz 1 ] | 1. In Nr. 15quater Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Nr. 15 Absatz 1 ] |
werden die Wörter « die in den Listen eingetragen sind, die dem | werden die Wörter « die in den Listen eingetragen sind, die dem |
Königlichen Erlass vom 2. September 1980 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 2. September 1980 zur Festlegung der |
Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und | Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und | Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und |
der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, beiliegen » durch die | der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, beiliegen » durch die |
Wörter « die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel | Wörter « die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel |
eingetragen sind » ersetzt. | eingetragen sind » ersetzt. |
2. In Nr. 15quater § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2. In Nr. 15quater § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten | « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben | Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben |
des Jahres 2002 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe | des Jahres 2002 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe |
für das Jahr 2002 einen Vorschuss, der 1,35 Prozent des Umsatzes des | für das Jahr 2002 einen Vorschuss, der 1,35 Prozent des Umsatzes des |
Jahres 2001 entspricht. Der erste Teil des Vorschusses, der 1 Prozent | Jahres 2001 entspricht. Der erste Teil des Vorschusses, der 1 Prozent |
des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2002 auf | des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2002 auf |
das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und | das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Erster Vorschuss Zusatzbeitrag | Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Erster Vorschuss Zusatzbeitrag |
Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der | Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der |
0,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 15. | 0,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 15. |
Dezember 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für | Dezember 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss | Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss |
Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. » | Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. » |
3. Eine Nr. 15quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Eine Nr. 15quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Für das Jahr 2002 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des | « Für das Jahr 2002 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des |
Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen | Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen |
und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind. | und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind. |
Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November | Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November |
2002 eingereicht werden. | 2002 eingereicht werden. |
Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002 auf das Konto Nr. | Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002 auf das Konto Nr. |
001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und | 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 » | Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 » |
überwiesen werden. | überwiesen werden. |
Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der | Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002 | Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002 |
eingegliedert. » | eingegliedert. » |
Art. 19 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 19 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Diese Beträge werden für 2002 auf 732.075.000 EUR für die fünf | « Diese Beträge werden für 2002 auf 732.075.000 EUR für die fünf |
Landesverbände und auf 12.603.000 EUR für die Kasse für | Landesverbände und auf 12.603.000 EUR für die Kasse für |
Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
Eisenbahnen festgelegt. Diese Beträge werden jährlich vom König durch | Eisenbahnen festgelegt. Diese Beträge werden jährlich vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter | einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter |
Berücksichtigung: | Berücksichtigung: |
- der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage | - der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage |
der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor | der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor |
und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor | und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor |
Erstellen der Haushalte, | Erstellen der Haushalte, |
- der Hälfte der Entwicklung der reellen Wachstumsnorm der Ausgaben im | - der Hälfte der Entwicklung der reellen Wachstumsnorm der Ausgaben im |
Gesundheitspflegesektor, so wie in Artikel 40 § 1 Absatz 2 erwähnt, | Gesundheitspflegesektor, so wie in Artikel 40 § 1 Absatz 2 erwähnt, |
und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor | und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor |
Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem | Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem |
Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum. | Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum. |
Dieser Betrag kann ebenfalls angepasst werden, damit neue gesetzliche | Dieser Betrag kann ebenfalls angepasst werden, damit neue gesetzliche |
Aufträge, mit denen die Versicherungsträger beauftragt werden, | Aufträge, mit denen die Versicherungsträger beauftragt werden, |
berücksichtigt werden. » | berücksichtigt werden. » |
2. In Absatz 4 wird das Wort « Anpassung » durch das Wort « Beträge » | 2. In Absatz 4 wird das Wort « Anpassung » durch das Wort « Beträge » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Der somit abgeänderte Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: | 3. Der somit abgeänderte Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: |
« In den Jahren 2002 und 2003 beläuft sich dieser Teil auf 49.578.700 | « In den Jahren 2002 und 2003 beläuft sich dieser Teil auf 49.578.700 |
EUR beziehungsweise 61.973.370 EUR für die fünf Landesverbände und auf | EUR beziehungsweise 61.973.370 EUR für die fünf Landesverbände und auf |
852.760 EUR beziehungsweise 1.065.950 EUR für die Kasse für | 852.760 EUR beziehungsweise 1.065.950 EUR für die Kasse für |
Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
Eisenbahnen. | Eisenbahnen. |
Ab 2004 werden diese Beträge auf 10 Prozent des jährlichen Betrags der | Ab 2004 werden diese Beträge auf 10 Prozent des jährlichen Betrags der |
Verwaltungskosten festgelegt. » | Verwaltungskosten festgelegt. » |
Art. 20 - In Artikel 200 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 20 - In Artikel 200 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Die Ausgaben, die in diesen Rechnungen angegeben sind und die von | « Die Ausgaben, die in diesen Rechnungen angegeben sind und die von |
den Versicherungsträgern auf der Grundlage von Fakturierungsdaten | den Versicherungsträgern auf der Grundlage von Fakturierungsdaten |
gebucht werden, die von Pflegeerbringern im Rahmen der in Artikel 53 | gebucht werden, die von Pflegeerbringern im Rahmen der in Artikel 53 |
erwähnten Drittzahlerregelung auf Magnetträger übermittelt werden, | erwähnten Drittzahlerregelung auf Magnetträger übermittelt werden, |
werden von den Versicherungsträgern für den Monat angerechnet, in dem | werden von den Versicherungsträgern für den Monat angerechnet, in dem |
der angenommene Magnetträger eingeht. Diese Anrechnung muss nach | der angenommene Magnetträger eingeht. Diese Anrechnung muss nach |
Ausführung der notwendigen Gültigkeitskontrollen erfolgen. » | Ausführung der notwendigen Gültigkeitskontrollen erfolgen. » |
Art. 21 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 21 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die buchhalterischen Belege, durch die diese in Zwölfteln gezahlten | « Die buchhalterischen Belege, durch die diese in Zwölfteln gezahlten |
Beträge bestätigt werden, bestehen aus den Zahlungsaufträgen, die der | Beträge bestätigt werden, bestehen aus den Zahlungsaufträgen, die der |
Minister oder die von ihm zu diesem Zweck bestimmte Instanz den | Minister oder die von ihm zu diesem Zweck bestimmte Instanz den |
Versicherungsträgern auf der Grundlage der Daten und | Versicherungsträgern auf der Grundlage der Daten und |
Verteilerschlüssel übermittelt, die in dem am 7. August 1987 | Verteilerschlüssel übermittelt, die in dem am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser festgelegt sind. Wenn | koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser festgelegt sind. Wenn |
diese Zahlungsaufträge von den Versicherungsträgern nicht innerhalb | diese Zahlungsaufträge von den Versicherungsträgern nicht innerhalb |
der Fristen, die der für die Festlegung des Finanzmittelhaushalts | der Fristen, die der für die Festlegung des Finanzmittelhaushalts |
zuständige Minister festgelegt hat, durchgeführt werden oder werden | zuständige Minister festgelegt hat, durchgeführt werden oder werden |
können, können die Pflegeanstalten den Versicherungsträgern | können, können die Pflegeanstalten den Versicherungsträgern |
Verzugszinsen anrechnen. Der Zinssatz entspricht dem Satz für die | Verzugszinsen anrechnen. Der Zinssatz entspricht dem Satz für die |
Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank am Datum des Ablaufs | Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank am Datum des Ablaufs |
der Zahlungsfrist. Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der | der Zahlungsfrist. Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der |
Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts | Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts |
gebucht, wenn die Verzögerung auf eine verspätete oder ungenügende | gebucht, wenn die Verzögerung auf eine verspätete oder ungenügende |
Überweisung der in Artikel 202 erwähnten Vorschüsse zurückzuführen | Überweisung der in Artikel 202 erwähnten Vorschüsse zurückzuführen |
ist. Der König kann Regeln in Bezug auf die Verzugszinsen festlegen, | ist. Der König kann Regeln in Bezug auf die Verzugszinsen festlegen, |
wenn die tatsächlichen Ausgaben das Haushaltsziel übersteigen. | wenn die tatsächlichen Ausgaben das Haushaltsziel übersteigen. |
Entgegengesetztenfalls werden diese Zinsen von den | Entgegengesetztenfalls werden diese Zinsen von den |
Versicherungsträgern zu Lasten der in Artikel 195 erwähnten | Versicherungsträgern zu Lasten der in Artikel 195 erwähnten |
Verwaltungskosten gezahlt. Die Zahlung dieser Zahlungsaufträge | Verwaltungskosten gezahlt. Die Zahlung dieser Zahlungsaufträge |
unterliegt nicht den Regeln der Zahlung gemäss der chronologischen | unterliegt nicht den Regeln der Zahlung gemäss der chronologischen |
Eintragung in das Fakturenbuch der Eingänge, ausser für Zahlungen, die | Eintragung in das Fakturenbuch der Eingänge, ausser für Zahlungen, die |
vor dem letzten Tag der Zahlungsfrist ausgeführt werden. » | vor dem letzten Tag der Zahlungsfrist ausgeführt werden. » |
KAPITEL VII - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen für Betagte | KAPITEL VII - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen für Betagte |
Art. 22 - Artikel 69 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 22 - Artikel 69 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. März 1997, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 24. März 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 34 Nr. 11 und 12 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 34 Nr. 11 und 12 |
erwähnten Leistungen » durch die Wörter « in Artikel 34 Absatz 1 Nr. | erwähnten Leistungen » durch die Wörter « in Artikel 34 Absatz 1 Nr. |
11, was die Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten | 11, was die Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten |
betrifft, und/oder Nr. 12 erwähnten Leistungen » ersetzt. | betrifft, und/oder Nr. 12 erwähnten Leistungen » ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der zuständigen | « Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der zuständigen |
Abkommenskommission, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des | Abkommenskommission, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des |
Ministers abgegeben werden muss, bestimmen, wie und nach welchen | Ministers abgegeben werden muss, bestimmen, wie und nach welchen |
Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung pro Tag für | Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung pro Tag für |
eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einrichtung, was die | eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einrichtung, was die |
Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten betrifft, und/oder | Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten betrifft, und/oder |
für eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 erwähnte Einrichtung berechnet | für eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 erwähnte Einrichtung berechnet |
wird. Ist eine Einrichtung gleichzeitig als Alten- und Pflegeheim | wird. Ist eine Einrichtung gleichzeitig als Alten- und Pflegeheim |
und/oder als Tagespflegestätte und/oder als in Artikel 34 Absatz 1 Nr. | und/oder als Tagespflegestätte und/oder als in Artikel 34 Absatz 1 Nr. |
12 erwähnte Einrichtung zugelassen, kann der König bestimmen, wie und | 12 erwähnte Einrichtung zugelassen, kann der König bestimmen, wie und |
nach welchen Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung | nach welchen Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung |
pro Tag für die gesamte Einrichtung berechnet wird. Um zu verhindern, | pro Tag für die gesamte Einrichtung berechnet wird. Um zu verhindern, |
dass dieser Finanzmittelhaushalt überschritten wird, kann der König | dass dieser Finanzmittelhaushalt überschritten wird, kann der König |
zusätzliche Modalitäten und Kriterien bestimmen, wobei die Anzahl | zusätzliche Modalitäten und Kriterien bestimmen, wobei die Anzahl |
Betten, für die die Einrichtung zugelassen ist, ihr Belegungsgrad, | Betten, für die die Einrichtung zugelassen ist, ihr Belegungsgrad, |
eine Anzahl Aufenthaltstage und/oder der im vorhergehenden Absatz | eine Anzahl Aufenthaltstage und/oder der im vorhergehenden Absatz |
erwähnte globale Finanzmittelhaushalt berücksichtigt werden können. » | erwähnte globale Finanzmittelhaushalt berücksichtigt werden können. » |
3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. | 3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. |
KAPITEL VIII - Vertretung in den Organen des LIKIV | KAPITEL VIII - Vertretung in den Organen des LIKIV |
Art. 23 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 23 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 10. Dezember 1997 und 24. Dezember 1999, wird durch | Gesetze vom 10. Dezember 1997 und 24. Dezember 1999, wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
« Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten |
Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender | Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender |
Stimme bei. » | Stimme bei. » |
Art. 24 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 24 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten |
Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender | Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender |
Stimme bei. » | Stimme bei. » |
Art. 25 - In Artikel 86 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen den | Art. 25 - In Artikel 86 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen den |
Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt: | Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt: |
« Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten |
Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender | Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender |
Stimme bei. » | Stimme bei. » |
KAPITEL IX - Podologen und Ernährungsberater | KAPITEL IX - Podologen und Ernährungsberater |
Art. 26 - In Artikel 2 Buchstabe m ) desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 26 - In Artikel 2 Buchstabe m ) desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden nach dem Wort « | durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden nach dem Wort « |
Orthoptisten, » die Wörter « Ernährungsberater und Podologen, » | Orthoptisten, » die Wörter « Ernährungsberater und Podologen, » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 27 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 27 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom | durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom |
25. April 1997, werden die Wörter « das Verzeichnis der in Artikel 34 | 25. April 1997, werden die Wörter « das Verzeichnis der in Artikel 34 |
Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen » durch die Wörter « das | Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen » durch die Wörter « das |
Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 7, 7ter und 7quater | Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 7, 7ter und 7quater |
erwähnten Rehabilitationsleistungen » ersetzt. | erwähnten Rehabilitationsleistungen » ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 28 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 22. Februar | die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 22. Februar |
1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar | 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar |
2001 und 10. August 2001, werden eine Nummer 7ter und eine Nummer | 2001 und 10. August 2001, werden eine Nummer 7ter und eine Nummer |
7quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 7quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 7ter . Pflege, die von Podologen erbracht wird, » | « 7ter . Pflege, die von Podologen erbracht wird, » |
« 7quater . Pflege, die von Ernährungsberatern erbracht wird, ». | « 7quater . Pflege, die von Ernährungsberatern erbracht wird, ». |
Art. 29 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 29 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » durch | 1. In Absatz 1 wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » durch |
den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1, 7bis , 7ter und 7quater » | den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1, 7bis , 7ter und 7quater » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter « an den Kosten der Logopädie-, | 2. In Absatz 4 werden die Wörter « an den Kosten der Logopädie-, |
Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » durch die Wörter « an | Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » durch die Wörter « an |
den Kosten der Logopädie-, Heilgymnastik-, Physiotherapie-, Podologie- | den Kosten der Logopädie-, Heilgymnastik-, Physiotherapie-, Podologie- |
und Ernährungsberatungsleistungen » ersetzt. | und Ernährungsberatungsleistungen » ersetzt. |
KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 30 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. | Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. |
August 2001, wird wie folgt abgeändert: | August 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden der dritte und der vierte Satz wie folgt | 1. In Absatz 2 werden der dritte und der vierte Satz wie folgt |
ersetzt: « Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 | ersetzt: « Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 Buchstabe a ), Nr. 19 | Nr. 4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 Buchstabe a ), Nr. 19 |
und Nr. 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien | und Nr. 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien |
festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen | festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen |
in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Was die in | in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Was die in |
Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, insofern es Implantate betrifft, Nr. 19 und | Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, insofern es Implantate betrifft, Nr. 19 und |
Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese | Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese |
Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente | Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente |
medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. » | medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. » |
2. Im letzten Absatz werden die Verweise « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 | 2. Im letzten Absatz werden die Verweise « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 |
Buchstabe a) » jeweils durch den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 | Buchstabe a) » jeweils durch den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 |
Buchstabe a) und Nr. 15, 19 und 20 » ersetzt. | Buchstabe a) und Nr. 15, 19 und 20 » ersetzt. |
Art. 31 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 31 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn festgestellt wird, dass dieser | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn festgestellt wird, dass dieser |
Pflegeerbringer in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument, das | Pflegeerbringer in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument, das |
ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der | ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere | Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere |
Begünstigte festzulegen, falsch anwendet » durch die Wörter « wenn | Begünstigte festzulegen, falsch anwendet » durch die Wörter « wenn |
festgestellt wird, dass das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu | festgestellt wird, dass das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu |
dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für | dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für |
einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise | einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise |
falsch angewendet wird » ersetzt. | falsch angewendet wird » ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes ] | 2. [Abänderung des französischen Textes ] |
Art. 32 - In Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 32 - In Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Juni 2002, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 5. Juni 2002, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: |
« Als Eigenanteil wird auch der in Ausführung von Artikel 107quater | « Als Eigenanteil wird auch der in Ausführung von Artikel 107quater |
des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser | des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser |
vom Krankenhaus geforderte Beitrag der Patienten angesehen, die in | vom Krankenhaus geforderte Beitrag der Patienten angesehen, die in |
einer Notfallversorgungseinheit vorstellig werden. | einer Notfallversorgungseinheit vorstellig werden. |
Der König nimmt eine Evaluation der vorliegenden Massnahme zwei Jahre | Der König nimmt eine Evaluation der vorliegenden Massnahme zwei Jahre |
nach deren In-Kraft-Treten vor und legt den Föderalen Gesetzgebenden | nach deren In-Kraft-Treten vor und legt den Föderalen Gesetzgebenden |
Kammern diesbezüglich einen Bericht vor. » | Kammern diesbezüglich einen Bericht vor. » |
Art. 33 - Artikel 51 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 33 - Artikel 51 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Diese Senkungen können aus einer Begrenzung der in Artikel 207bis | « Diese Senkungen können aus einer Begrenzung der in Artikel 207bis |
erwähnten Indexierung bestehen, ohne dass die vom König in Ausführung | erwähnten Indexierung bestehen, ohne dass die vom König in Ausführung |
dieses Artikels festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt | dieses Artikels festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt |
werden. » | werden. » |
Art. 34 - In Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 34 - In Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999 und den | Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999 und den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997 wird Absatz 1 durch folgende | Königlichen Erlass vom 25. April 1997 wird Absatz 1 durch folgende |
Absätze ersetzt. | Absätze ersetzt. |
« Vertrauensärzte haben als Aufgabe, gemäss den Bestimmungen des | « Vertrauensärzte haben als Aufgabe, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes die medizinische Kontrolle der primären | vorliegenden Gesetzes die medizinische Kontrolle der primären |
Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsleistungen zu gewährleisten. | Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsleistungen zu gewährleisten. |
Unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König | Unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König |
festgelegt werden, senden sie die in Artikel 94 Absatz 1 erwähnten | festgelegt werden, senden sie die in Artikel 94 Absatz 1 erwähnten |
Berichte dem Medizinischen Invaliditätsrat zu; sie üben ebenfalls die | Berichte dem Medizinischen Invaliditätsrat zu; sie üben ebenfalls die |
Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Artikel 23 § 1 und 94 Absatz 2 | Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Artikel 23 § 1 und 94 Absatz 2 |
aufgetragen sind. | aufgetragen sind. |
Sie kontrollieren weiter, ob die in den Artikeln 35 Absatz 4 und 37 §§ | Sie kontrollieren weiter, ob die in den Artikeln 35 Absatz 4 und 37 §§ |
12 und 13 erwähnten Bedingungen eingehalten werden und erstatten den | 12 und 13 erwähnten Bedingungen eingehalten werden und erstatten den |
betreffenden Instanzen Bericht über festgestellte Verstösse, und zwar: | betreffenden Instanzen Bericht über festgestellte Verstösse, und zwar: |
1. dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit | 1. dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit |
des Personals und die Bedingungen in Bezug auf dessen Entlohnung, | des Personals und die Bedingungen in Bezug auf dessen Entlohnung, |
2. dem Dienst für medizinische Kontrolle für die tatsächliche | 2. dem Dienst für medizinische Kontrolle für die tatsächliche |
Erbringung der Pflegeleistungen, die durch die in Artikel 37 §§ 12 und | Erbringung der Pflegeleistungen, die durch die in Artikel 37 §§ 12 und |
13 erwähnten Beteiligungen gedeckt sind, | 13 erwähnten Beteiligungen gedeckt sind, |
3. dem Dienst für Gesundheitspflege für andere festgestellte | 3. dem Dienst für Gesundheitspflege für andere festgestellte |
Unregelmässigkeiten. | Unregelmässigkeiten. |
Der König kann auf Vorschlag des Versicherungsausschusses für die | Der König kann auf Vorschlag des Versicherungsausschusses für die |
Durchführung der den Vertrauensärzten aufgetragenen Kontrollaufgaben | Durchführung der den Vertrauensärzten aufgetragenen Kontrollaufgaben |
in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten | in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten |
Leistungen und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten | Leistungen und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten |
Einrichtungen ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale | Einrichtungen ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale |
Kollegien einsetzen, die unter der Aufsicht des vorerwähnten | Kollegien einsetzen, die unter der Aufsicht des vorerwähnten |
Nationalen Kollegiums stehen und neben mindestens einem | Nationalen Kollegiums stehen und neben mindestens einem |
verantwortlichen Vertrauensarzt Fachkräfte für Krankenpflege umfassen | verantwortlichen Vertrauensarzt Fachkräfte für Krankenpflege umfassen |
können, die von den Vertrauensärzten der Versicherungsträger | können, die von den Vertrauensärzten der Versicherungsträger |
beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des | beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des |
Versicherungsausschusses Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben | Versicherungsausschusses Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben |
dieses Nationalen Kollegiums und dieser lokalen Kollegien. » | dieses Nationalen Kollegiums und dieser lokalen Kollegien. » |
Art. 35 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, | Art. 35 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, |
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Wörter « | ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Wörter « |
die Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht | die Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht |
befolgen » durch die Wörter « die Versicherungsregeln, die Richtlinien | befolgen » durch die Wörter « die Versicherungsregeln, die Richtlinien |
des Ausschusses oder die in Anwendung von Artikel 115 § 3 des am 7. | des Ausschusses oder die in Anwendung von Artikel 115 § 3 des am 7. |
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegten | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegten |
Bedingungen und Regeln nicht befolgen » ersetzt. | Bedingungen und Regeln nicht befolgen » ersetzt. |
Art. 36 - In Artikel 165 Absatz 11 desselben Gesetzes werden die | Art. 36 - In Artikel 165 Absatz 11 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « der mit 1. Juli 1983 wirksam wird, » gestrichen. | Wörter « der mit 1. Juli 1983 wirksam wird, » gestrichen. |
Art. 37 - In Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur | Art. 37 - In Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur |
Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird der | Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird der |
zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: | zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: |
« - der Artikel 2 bis 10 und der Artikel 14, 16, 20, 22, die mit 1. | « - der Artikel 2 bis 10 und der Artikel 14, 16, 20, 22, die mit 1. |
Januar 2002 wirksam werden, wobei Artikel 6 unbeschadet der Anwendung | Januar 2002 wirksam werden, wobei Artikel 6 unbeschadet der Anwendung |
von Artikel 23 in Kraft tritt, ». | von Artikel 23 in Kraft tritt, ». |
(...) | (...) |
TITEL IV - In-Kraft-Treten | TITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
- des Artikels 4, der am 1. September 2002 in Kraft tritt, | - des Artikels 4, der am 1. September 2002 in Kraft tritt, |
- der Artikel 9, 20 und 37, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden, | - der Artikel 9, 20 und 37, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden, |
- des Artikels 11, der am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt, | - des Artikels 11, der am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt, |
- der Artikel 38 und 48, die mit 22. Februar 2002 wirksam werden, | - der Artikel 38 und 48, die mit 22. Februar 2002 wirksam werden, |
- des Artikels 22, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft | - des Artikels 22, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft |
tritt. | tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |