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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en matière de soins de santé | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en | Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen |
| matière de soins de santé | inzake gezondheidszorg |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des titres Ier, | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de titels I, |
| II et IV de la loi du 22 août 2002 portant des mesures en matière de | II en IV van de wet van 22 augustus 2002 houdende maatregelen inzake |
| soins de santé, établi par le Service central de traduction allemande | gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
|
| officielle en langue allemande des titres Ier, II et IV de la loi du | Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| 22 août 2002 portant des mesures en matière de soins de santé. | vertaling van de titels I, II en IV van de wet van 22 augustus 2002 |
| houdende maatregelen inzake gezondheidszorg. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT | UMWELT |
| 22. AUGUST 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf | 22. AUGUST 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf |
| die Gesundheitspflege | die Gesundheitspflege |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten |
| KAPITEL I - Bestimmungen in Bezug auf die Allgemeinmedizin | KAPITEL I - Bestimmungen in Bezug auf die Allgemeinmedizin |
| Art. 2 - Artikel 28 § 2 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 2 - Artikel 28 § 2 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
| Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: | Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: |
| « Der König bestimmt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission | « Der König bestimmt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission |
| Ärzte-Krankenkassen die Angelegenheiten, für die die Beschlüsse des | Ärzte-Krankenkassen die Angelegenheiten, für die die Beschlüsse des |
| Medizinischen Fachrates von mindestens der Hälfte der | Medizinischen Fachrates von mindestens der Hälfte der |
| stimmberechtigten Allgemeinmediziner oder der stimmberechtigten | stimmberechtigten Allgemeinmediziner oder der stimmberechtigten |
| Fachärzte gefasst werden müssen. | Fachärzte gefasst werden müssen. |
| Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben | Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben |
| worden ist, wenn sie binnen einem Monat nach dem Antrag nicht erteilt | worden ist, wenn sie binnen einem Monat nach dem Antrag nicht erteilt |
| worden ist. » | worden ist. » |
| Art. 3 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « § 3 - Der König bestimmt gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren die | « § 3 - Der König bestimmt gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren die |
| Bedingungen und Modalitäten einer Regelung, durch die bestimmten | Bedingungen und Modalitäten einer Regelung, durch die bestimmten |
| Ärzten ein Vorteil gewährt wird, wenn sie bei der Erbringung oder | Ärzten ein Vorteil gewährt wird, wenn sie bei der Erbringung oder |
| Verschreibung von Gesundheitspflegeleistungen qualitative oder | Verschreibung von Gesundheitspflegeleistungen qualitative oder |
| quantitative Kriterien in Bezug auf die medizinische Berufsausübung | quantitative Kriterien in Bezug auf die medizinische Berufsausübung |
| erfüllen, so wie vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung festgelegt. | erfüllen, so wie vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung festgelegt. |
| Er kann bestimmen, dass zu diesem Zweck die in Artikel 50 § 6 letzter | Er kann bestimmen, dass zu diesem Zweck die in Artikel 50 § 6 letzter |
| Absatz erwähnte Pauschalbeteiligung erhöht wird. » | Absatz erwähnte Pauschalbeteiligung erhöht wird. » |
| Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquies mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 36quinquies - Der König bestimmt die Bedingungen und | « Art. 36quinquies - Der König bestimmt die Bedingungen und |
| Modalitäten, gemäss denen die Gesundheitspflege- und | Modalitäten, gemäss denen die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung Ärzten, die sich an organisierten | Entschädigungspflichtversicherung Ärzten, die sich an organisierten |
| Bereitschaftsdiensten beteiligen, ein Verfügbarkeitshonorar zahlt. | Bereitschaftsdiensten beteiligen, ein Verfügbarkeitshonorar zahlt. |
| Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission | Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission |
| Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die | Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die |
| Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat | Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat |
| ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist | ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist |
| unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht | unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht |
| anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag | anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag |
| unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine | unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine |
| Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird | Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird |
| davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht | davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht |
| innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » | innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36sexies mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36sexies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 36sexies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, | « Art. 36sexies - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, |
| gemäss denen die Gesundheitspflege- und | gemäss denen die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine finanzielle Beteiligung | Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine finanzielle Beteiligung |
| für den Gebrauch von Telematik und für die elektronische Verwaltung | für den Gebrauch von Telematik und für die elektronische Verwaltung |
| der medizinischen Akten bewilligt. | der medizinischen Akten bewilligt. |
| Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission | Der Erlass wird auf Vorschlag der Nationalen Kommission |
| Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die | Ärzte-Krankenkassen gefasst. Der Minister kann beantragen, dass die |
| Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat | Kommission einen Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat |
| ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist | ausarbeitet. Wird der Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist |
| unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht | unterbreitet oder kann der Minister sich diesem Vorschlag nicht |
| anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag | anschliessen, kann er der Kommission seinen eigenen Vorschlag |
| unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine | unterbreiten. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine |
| Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird | Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab; für diese Stellungnahme wird |
| davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht | davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht |
| innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » | innerhalb dieser Frist erteilt worden ist. » |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36septies mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36septies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 36septies - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 §§ 1 | « Art. 36septies - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 §§ 1 |
| und 2 kann der König die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss | und 2 kann der König die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss |
| denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| zugelassenen Hausärzten ein Honorar für die Verwaltung der globalen | zugelassenen Hausärzten ein Honorar für die Verwaltung der globalen |
| medizinischen Akte zahlt. » | medizinischen Akte zahlt. » |
| Art. 7 - Artikel 50 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 7 - Artikel 50 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 10. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 10. Dezember | die Gesetze vom 10. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 10. Dezember |
| 1997, wird wie folgt ergänzt: | 1997, wird wie folgt ergänzt: |
| « In den Vereinbarungen zwischen Ärzten und Versicherungsträgern | « In den Vereinbarungen zwischen Ärzten und Versicherungsträgern |
| können die Angelegenheiten bestimmt werden, für die die im | können die Angelegenheiten bestimmt werden, für die die im |
| vorliegenden Absatz erwähnten Mehrheiten der Mitglieder, die die | vorliegenden Absatz erwähnten Mehrheiten der Mitglieder, die die |
| Ärzteschaft vertreten, je nach Fall die Hälfte der Mitglieder, die die | Ärzteschaft vertreten, je nach Fall die Hälfte der Mitglieder, die die |
| Allgemeinmediziner vertreten, oder die Hälfte der Mitglieder, die die | Allgemeinmediziner vertreten, oder die Hälfte der Mitglieder, die die |
| Fachärzte vertreten, umfassen müssen. » | Fachärzte vertreten, umfassen müssen. » |
| KAPITEL II - Klinische Biologie, bildgebendes Diagnoseverfahren und | KAPITEL II - Klinische Biologie, bildgebendes Diagnoseverfahren und |
| Dialyse | Dialyse |
| Art. 8 - In Artikel 16 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 8 - In Artikel 16 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| « und legt dem Minister nach Stellungnahme des | « und legt dem Minister nach Stellungnahme des |
| Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur | Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur |
| Billigung vor » durch die Wörter « und legt dem Minister nach | Billigung vor » durch die Wörter « und legt dem Minister nach |
| Stellungnahme des Versicherungsausschusses die in Artikel 69 § 4 und § | Stellungnahme des Versicherungsausschusses die in Artikel 69 § 4 und § |
| 5 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor » | 5 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 9 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 9 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
| « Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare | « Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare |
| gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus | gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus |
| aufgenommenen Begünstigten. » | aufgenommenen Begünstigten. » |
| Art. 10 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt | Art. 10 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt |
| XIVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XIVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Abschnitt XIVbis - Beteiligung an den Kosten für Hämodialyse, | « Abschnitt XIVbis - Beteiligung an den Kosten für Hämodialyse, |
| Heim-Peritonealdialyse und Dialyse in einem Dienst für kollektive | Heim-Peritonealdialyse und Dialyse in einem Dienst für kollektive |
| Selbstdialyse | Selbstdialyse |
| Art. 71bis - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des | Art. 71bis - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des |
| Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Bedingungen fest, unter | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Bedingungen fest, unter |
| denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der | denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der |
| Heim-Hämodialyse und -Peritonealdialyse und an den Kosten der Dialyse | Heim-Hämodialyse und -Peritonealdialyse und an den Kosten der Dialyse |
| in einem Dienst für kollektive Selbstdialyse beteiligt. Er legt | in einem Dienst für kollektive Selbstdialyse beteiligt. Er legt |
| ebenfalls die Höhe dieser Beteiligung fest. | ebenfalls die Höhe dieser Beteiligung fest. |
| § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission, die mit dem | § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission, die mit dem |
| Schliessen von Nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und | Schliessen von Nationalen Abkommen zwischen den Pflegeanstalten und |
| den Versicherungsträgern beauftragt ist, die Bedingungen fest, unter | den Versicherungsträgern beauftragt ist, die Bedingungen fest, unter |
| denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der | denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der |
| Hämodialyse in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Zentrum | Hämodialyse in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Zentrum |
| für chronische Hämodialyse beteiligt. Er legt ebenfalls die Höhe | für chronische Hämodialyse beteiligt. Er legt ebenfalls die Höhe |
| dieser Beteiligung fest. » | dieser Beteiligung fest. » |
| KAPITEL III - Referenzbeträge | KAPITEL III - Referenzbeträge |
| Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56ter mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 56ter - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des | « Art. 56ter - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des |
| vorliegendes Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden jährlich | vorliegendes Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden jährlich |
| Referenzbeträge pro Aufnahme angewandt für die Beteiligung der | Referenzbeträge pro Aufnahme angewandt für die Beteiligung der |
| Versicherung, die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten | Versicherung, die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten |
| bewilligt wird, was die in § 8 erwähnten Leistungsgruppen betrifft, | bewilligt wird, was die in § 8 erwähnten Leistungsgruppen betrifft, |
| insofern diese in den in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen erwähnt sind. | insofern diese in den in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen erwähnt sind. |
| Unter APR-DRG-Gruppen ist die Einstufung von Patienten in | Unter APR-DRG-Gruppen ist die Einstufung von Patienten in |
| Diagnosegruppen zu verstehen, so wie im Handbuch « All Patient Refined | Diagnosegruppen zu verstehen, so wie im Handbuch « All Patient Refined |
| Diagnosis Related Groups, Definition manuel, version 15.0 » | Diagnosis Related Groups, Definition manuel, version 15.0 » |
| beschrieben. | beschrieben. |
| § 2 - Diese Referenzbeträge werden für die in § 1 erwähnten | § 2 - Diese Referenzbeträge werden für die in § 1 erwähnten |
| APR-DRG-Gruppen für die Klassen 1 und 2 der klinischen Schwere und | APR-DRG-Gruppen für die Klassen 1 und 2 der klinischen Schwere und |
| nach Streichung der « outliers » vom Typ 2 berechnet, die in den | nach Streichung der « outliers » vom Typ 2 berechnet, die in den |
| Erlassen in Ausführung von Artikel 87 des am 7. August 1987 | Erlassen in Ausführung von Artikel 87 des am 7. August 1987 |
| koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind. | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind. |
| § 3 - Die betreffenden Referenzbeträge entsprechen dem Durchschnitt | § 3 - Die betreffenden Referenzbeträge entsprechen dem Durchschnitt |
| der jährlichen Ausgaben pro Aufnahme, erhöht um 10 Prozent, und | der jährlichen Ausgaben pro Aufnahme, erhöht um 10 Prozent, und |
| beruhen auf den Daten, die in Artikel 206 § 2 des vorliegenden | beruhen auf den Daten, die in Artikel 206 § 2 des vorliegenden |
| Gesetzes und in Artikel 156 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April | Gesetzes und in Artikel 156 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April |
| 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind. | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind. |
| § 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem in | § 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem in |
| Artikel 155 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten | Artikel 155 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten |
| Technischen Büro auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Daten in Bezug | Technischen Büro auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Daten in Bezug |
| auf die in § 1 erwähnten Leistungen berechnet und der in Artikel 153 | auf die in § 1 erwähnten Leistungen berechnet und der in Artikel 153 |
| des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
| erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik zur | erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik zur |
| Stellungnahme vorgelegt. | Stellungnahme vorgelegt. |
| Die Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr | Die Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr |
| 2003 festgelegt und auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Daten | 2003 festgelegt und auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Daten |
| in Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem 1. Oktober 2002 und vor dem | in Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem 1. Oktober 2002 und vor dem |
| 31. Dezember 2003 enden, berechnet. | 31. Dezember 2003 enden, berechnet. |
| § 5 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten | § 5 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten |
| Aufnahmen in einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten | Aufnahmen in einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten |
| Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zieht der in Artikel 135 | Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zieht der in Artikel 135 |
| und Artikel 136 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | und Artikel 136 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
| Krankenhäuser erwähnte Dienst für die zentrale Einforderung der | Krankenhäuser erwähnte Dienst für die zentrale Einforderung der |
| Honorare den Unterschied von den Honoraren ab, die der Versicherung | Honorare den Unterschied von den Honoraren ab, die der Versicherung |
| angerechnet werden. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten | angerechnet werden. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten |
| für die Festlegung und Bekanntmachung der betreffenden Beträge gelten, | für die Festlegung und Bekanntmachung der betreffenden Beträge gelten, |
| wie diese Beträge vom Dienst für die zentrale Einforderung der | wie diese Beträge vom Dienst für die zentrale Einforderung der |
| Honorare abgezogen werden und wie sie von den Versicherungsträgern | Honorare abgezogen werden und wie sie von den Versicherungsträgern |
| gebucht werden. Bis zu dem vom König festgelegten Datum ist diese | gebucht werden. Bis zu dem vom König festgelegten Datum ist diese |
| Verrechnung auf die in § 9 Nr. 1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt. | Verrechnung auf die in § 9 Nr. 1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt. |
| Der Krankenhausverwalter und die Krankenhausärzte sind gemeinsam | Der Krankenhausverwalter und die Krankenhausärzte sind gemeinsam |
| verantwortlich gemäss der Regelung, die in Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2 | verantwortlich gemäss der Regelung, die in Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2 |
| oder in Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten | oder in Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten |
| Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
| Januar 2002, erwähnt ist. | Januar 2002, erwähnt ist. |
| Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle ist mit der Überwachung | Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle ist mit der Überwachung |
| der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 beauftragt. | der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 beauftragt. |
| § 6 - Der König bestimmt die Modalitäten und die Weise, wie die in § 5 | § 6 - Der König bestimmt die Modalitäten und die Weise, wie die in § 5 |
| erwähnten Beträge angerechnet werden im Hinblick auf den Abschluss der | erwähnten Beträge angerechnet werden im Hinblick auf den Abschluss der |
| Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung und die Anwendung der | Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung und die Anwendung der |
| Bestimmungen im Bereich der finanziellen Verantwortung der | Bestimmungen im Bereich der finanziellen Verantwortung der |
| Versicherungsträger. | Versicherungsträger. |
| § 7 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten | § 7 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten |
| Aufnahmen die Ausgaben der gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge um | Aufnahmen die Ausgaben der gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge um |
| 10 Prozent für mehr als die Hälfte der in einem Krankenhaus | 10 Prozent für mehr als die Hälfte der in einem Krankenhaus |
| vorkommenden APR-DRG-Gruppen, die in § 9 erwähnt sind, werden die | vorkommenden APR-DRG-Gruppen, die in § 9 erwähnt sind, werden die |
| Daten in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen - nachdem diese | Daten in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen - nachdem diese |
| Einrichtungen die Gelegenheit erhalten haben, der in Artikel 153 des | Einrichtungen die Gelegenheit erhalten haben, der in Artikel 153 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten | vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten |
| Mehrparteienstruktur ihre Bemerkungen im Hinblick auf eine eventuelle | Mehrparteienstruktur ihre Bemerkungen im Hinblick auf eine eventuelle |
| Korrektur der Daten zu übermitteln - vom Institut unter der | Korrektur der Daten zu übermitteln - vom Institut unter der |
| Internetadresse http://www.inami.fgov.be beziehungsweise | Internetadresse http://www.inami.fgov.be beziehungsweise |
| http://www.riziv.fgov.be veröffentlicht, unbeschadet der Anwendung von | http://www.riziv.fgov.be veröffentlicht, unbeschadet der Anwendung von |
| § 5. | § 5. |
| § 8 - Folgende Leistungsgruppen werden berücksichtigt: | § 8 - Folgende Leistungsgruppen werden berücksichtigt: |
| 1. in Artikel 3 § 1 A II und C I, Artikel 18 § 2 B Buchstabe e) und | 1. in Artikel 3 § 1 A II und C I, Artikel 18 § 2 B Buchstabe e) und |
| Artikel 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September | Artikel 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September |
| 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für | 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen, | aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen, |
| 2. in Artikel 17 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17bis | 2. in Artikel 17 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17bis |
| und 17ter der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. | und 17ter der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. |
| September 1984 aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen und | September 1984 aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen und |
| Angiographien ausgenommen, | Angiographien ausgenommen, |
| 3. in Artikel 3 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. | 3. in Artikel 3 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. |
| September 1984 aufgeführte Leistungen, Leistungen der klinischen | September 1984 aufgeführte Leistungen, Leistungen der klinischen |
| Biologie ausgenommen, und in Artikel 7, Artikel 11, Artikel 20 und | Biologie ausgenommen, und in Artikel 7, Artikel 11, Artikel 20 und |
| Artikel 22 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. | Artikel 22 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. |
| September 1984 aufgeführte Leistungen. | September 1984 aufgeführte Leistungen. |
| § 9 - Die Diagnosegruppen werden auf der Grundlage der « All Patients | § 9 - Die Diagnosegruppen werden auf der Grundlage der « All Patients |
| Refined Diagnosis Related Groups, Definitions Manual, Version 15.0 » | Refined Diagnosis Related Groups, Definitions Manual, Version 15.0 » |
| festgelegt: | festgelegt: |
| 1. APR-DRG 73 - Eingriff an der Augenlinse mit oder ohne Vitrektomie, | 1. APR-DRG 73 - Eingriff an der Augenlinse mit oder ohne Vitrektomie, |
| APR-DRG 97 - Adenotomie und Tonsillektomie, APR-DRG 179 - Venenligatur | APR-DRG 97 - Adenotomie und Tonsillektomie, APR-DRG 179 - Venenligatur |
| und -stripping, APR-DRG 225 - Appendektomie, APR-DRG 228 - Operative | und -stripping, APR-DRG 225 - Appendektomie, APR-DRG 228 - Operative |
| Beseitigung einer Hernia inguinalis und cruralis, APR-DRG 263 - | Beseitigung einer Hernia inguinalis und cruralis, APR-DRG 263 - |
| Laparoskopische Cholezystektomie, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an | Laparoskopische Cholezystektomie, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an |
| Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ausser bei | Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ausser bei |
| Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit | Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit |
| Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf) wurde angerechnet, APR-DRG 302 | Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf) wurde angerechnet, APR-DRG 302 |
| - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren | - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren |
| Extremitäten ausser bei Trauma, bei Verzeichniskode 289086 - | Extremitäten ausser bei Trauma, bei Verzeichniskode 289086 - |
| Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese wurde angerechnet, | Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese wurde angerechnet, |
| APR-DRG 313 - Eingriffe an den unteren Extremitäten Knie und | APR-DRG 313 - Eingriffe an den unteren Extremitäten Knie und |
| Unterschenkel, Fuss ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 - | Unterschenkel, Fuss ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 - |
| Therapeutische Arthroskopien (partielle oder totale Meniskektomie) | Therapeutische Arthroskopien (partielle oder totale Meniskektomie) |
| wurde angerechnet, APR-DRG 318 - Entfernen von Material für innere | wurde angerechnet, APR-DRG 318 - Entfernen von Material für innere |
| Fixierung, APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie, APR-DRG 513 - | Fixierung, APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie, APR-DRG 513 - |
| Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen | Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen |
| Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale | Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale |
| Hysterektomie wurde angerechnet, APR-DRG 513 - Eingriffe an | Hysterektomie wurde angerechnet, APR-DRG 513 - Eingriffe an |
| Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen Erkrankungen, bei | Uterus/Adnexen bei Carcinoma in situ und gutartigen Erkrankungen, bei |
| Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie wurde | Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie wurde |
| angerechnet, APR-DRG 516 - Laparoskopische Tubenligatur, APR-DRG 540 - | angerechnet, APR-DRG 516 - Laparoskopische Tubenligatur, APR-DRG 540 - |
| Entbindung durch Kaiserschnitt und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, | Entbindung durch Kaiserschnitt und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, |
| 2. APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, APR-DRG 46 - Nicht näher | 2. APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, APR-DRG 46 - Nicht näher |
| bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne | bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne |
| Hirninfarkt, APR-DRG 47 - Transitorische ischämische Attacke, APR-DRG | Hirninfarkt, APR-DRG 47 - Transitorische ischämische Attacke, APR-DRG |
| 134 - Lungenembolie, APR-DRG 136 - Bösartige Neubildung des | 134 - Lungenembolie, APR-DRG 136 - Bösartige Neubildung des |
| respiratorischen Systems, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, APR-DRG | respiratorischen Systems, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, APR-DRG |
| 190 - Kreislaufstörungen bei akutem Myokardinfarkt, APR-DRG 202 - | 190 - Kreislaufstörungen bei akutem Myokardinfarkt, APR-DRG 202 - |
| Angina pectoris, APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps, APR-DRG 244 - | Angina pectoris, APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps, APR-DRG 244 - |
| Divertikulitis und Divertikulose, APR-DRG 464 - Urolithiasis und | Divertikulitis und Divertikulose, APR-DRG 464 - Urolithiasis und |
| Ultraschall-Lithotripsie und APR-DRG 465 - Urolithiasis ohne | Ultraschall-Lithotripsie und APR-DRG 465 - Urolithiasis ohne |
| Ultraschall-Lithotripsie. | Ultraschall-Lithotripsie. |
| § 10 - Um den Entwicklungen in der medizinische Berufsausübung und in | § 10 - Um den Entwicklungen in der medizinische Berufsausübung und in |
| den Unterschieden der Berufsausübung Rechnung zu tragen, kann der | den Unterschieden der Berufsausübung Rechnung zu tragen, kann der |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
| Stellungnahme der in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. | Stellungnahme der in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. |
| April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die in § 8 erwähnten | April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die in § 8 erwähnten |
| Leistungen und die in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen anpassen. » | Leistungen und die in § 9 erwähnten APR-DRG-Gruppen anpassen. » |
| KAPITEL IV - Experimente im Bereich Verschreibungen | KAPITEL IV - Experimente im Bereich Verschreibungen |
| Art. 12 - In Artikel 56 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 56 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| « der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit | « der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit |
| experimentellem Charakter » durch die Wörter « der Verschreibung, | experimentellem Charakter » durch die Wörter « der Verschreibung, |
| Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem | Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem |
| Charakter » ersetzt. | Charakter » ersetzt. |
| KAPITEL V - Administrative Geldstrafen | KAPITEL V - Administrative Geldstrafen |
| Art. 13 - Artikel 168 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 13 - Artikel 168 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird durch | die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. | « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. |
| Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt |
| und die Sanierung der Finanzen werden Ärzten und Fachkräften der | und die Sanierung der Finanzen werden Ärzten und Fachkräften der |
| Zahnheilkunde, die die Honorare und anderen Beträge nicht einhalten, | Zahnheilkunde, die die Honorare und anderen Beträge nicht einhalten, |
| die aus den Bestimmungen von Artikel 50 § 11 hervorgehen, und | die aus den Bestimmungen von Artikel 50 § 11 hervorgehen, und |
| Hebammen, Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege, | Hebammen, Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege, |
| heilhilfsberuflichen Mitarbeitern und Verwaltern von Pflegeanstalten, | heilhilfsberuflichen Mitarbeitern und Verwaltern von Pflegeanstalten, |
| die die Honorare und Preise nicht einhalten, die auf die Bestimmungen | die die Honorare und Preise nicht einhalten, die auf die Bestimmungen |
| von Artikel 49 § 5 zurückzuführen sind, administrative Geldstrafen | von Artikel 49 § 5 zurückzuführen sind, administrative Geldstrafen |
| auferlegt. | auferlegt. |
| Dieselbe administrative Geldstrafe wird Pflegeerbringern auferlegt, | Dieselbe administrative Geldstrafe wird Pflegeerbringern auferlegt, |
| die einer Vereinbarung oder einem Abkommen beigetreten sind und die | die einer Vereinbarung oder einem Abkommen beigetreten sind und die |
| darin festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten. | darin festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten. |
| Der Betrag der administrativen Geldstrafe entspricht dreimal dem | Der Betrag der administrativen Geldstrafe entspricht dreimal dem |
| Betrag der Überschreitung, bei einem Mindestbetrag von 125 EUR. » | Betrag der Überschreitung, bei einem Mindestbetrag von 125 EUR. » |
| Art. 14 - In Artikel 168bis desselben Gesetzes werden die Absätze 1 | Art. 14 - In Artikel 168bis desselben Gesetzes werden die Absätze 1 |
| und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, durch folgende | und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, durch folgende |
| Absätze ersetzt: | Absätze ersetzt: |
| « Bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 72bis § 2 erlegt der | « Bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 72bis § 2 erlegt der |
| Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Betrieb, der das | Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Betrieb, der das |
| Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die | Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die |
| betreffenden Packungen vermarktet und zu Lasten dessen der Verstoss | betreffenden Packungen vermarktet und zu Lasten dessen der Verstoss |
| festgestellt worden ist, eine administrative Geldstrafe auf. | festgestellt worden ist, eine administrative Geldstrafe auf. |
| Der König bestimmt den Betrag der Geldstrafen, wobei der Mindestbetrag | Der König bestimmt den Betrag der Geldstrafen, wobei der Mindestbetrag |
| 5.000 EUR nicht unterschreiten und der Höchstbetrag 100 Prozent des | 5.000 EUR nicht unterschreiten und der Höchstbetrag 100 Prozent des |
| Umsatzes nicht überschreiten darf, der für das betreffende | Umsatzes nicht überschreiten darf, der für das betreffende |
| Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die | Fertigarzneimittel oder die betreffende Packung beziehungsweise die |
| betreffenden Packungen im Laufe des Jahres, das dem Jahr vorangeht, | betreffenden Packungen im Laufe des Jahres, das dem Jahr vorangeht, |
| während dessen der Verstoss begangen worden ist, auf dem belgischen | während dessen der Verstoss begangen worden ist, auf dem belgischen |
| Markt erzielt worden ist. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die | Markt erzielt worden ist. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die |
| Anwendung dieser Sanktion fest. » | Anwendung dieser Sanktion fest. » |
| KAPITEL VI - Finanzielle Bestimmungen | KAPITEL VI - Finanzielle Bestimmungen |
| Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. | 1. In § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. |
| Dezember 1999, 14. Januar 2002 und die Königlichen Erlasse vom 10. | Dezember 1999, 14. Januar 2002 und die Königlichen Erlasse vom 10. |
| Dezember 1996 und 25. April 1997, wird Absatz 4 durch folgende | Dezember 1996 und 25. April 1997, wird Absatz 4 durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Ab 2002 kann der Allgemeine Rat des Instituts jährlich nach | « Ab 2002 kann der Allgemeine Rat des Instituts jährlich nach |
| Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der | Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der |
| Haushaltskontrollkommission bestimmen, welche ausserordentlichen oder | Haushaltskontrollkommission bestimmen, welche ausserordentlichen oder |
| besonderen Ausgaben in der Berechnungsgrundlage für die Anwendung | besonderen Ausgaben in der Berechnungsgrundlage für die Anwendung |
| dieser maximalen Wachstumsnorm nicht berücksichtigt werden. Die | dieser maximalen Wachstumsnorm nicht berücksichtigt werden. Die |
| Vorschläge des Allgemeinen Rates sind nur angenommen, wenn sie die | Vorschläge des Allgemeinen Rates sind nur angenommen, wenn sie die |
| Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten, | Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten, |
| einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz | einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz |
| 1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. » | 1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. » |
| 2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « Unbeschadet der Befugnisse des Versicherungsausschusses und des | « Unbeschadet der Befugnisse des Versicherungsausschusses und des |
| Allgemeinen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen | Allgemeinen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass das jährliche Globalhaushaltsziel und die jährlichen | Erlass das jährliche Globalhaushaltsziel und die jährlichen |
| Teilhaushaltsziele anpassen, wenn bestimmte Leistungen oder | Teilhaushaltsziele anpassen, wenn bestimmte Leistungen oder |
| spezifische Aufgaben zu Lasten des Finanzmittelhaushalts gelegt | spezifische Aufgaben zu Lasten des Finanzmittelhaushalts gelegt |
| werden, der in Anwendung von Artikel 87 des Gesetzes über die | werden, der in Anwendung von Artikel 87 des Gesetzes über die |
| Krankenhäuser festgelegt ist. » | Krankenhäuser festgelegt ist. » |
| Art. 16 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und | 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden | abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden |
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
| « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen Beträge, die in | « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen Beträge, die in |
| Anwendung der internationalen Rechtsordnung zu Lasten der Versicherung | Anwendung der internationalen Rechtsordnung zu Lasten der Versicherung |
| gehen und sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die | gehen und sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die |
| Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt für die Krankenhäuser | Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt für die Krankenhäuser |
| beziehen, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. | beziehen, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. |
| » | » |
| 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 5 - Der König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil des | « § 5 - Der König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil des |
| Schadenersatzes oder der Rückforderung, der sich auf den in Artikel 87 | Schadenersatzes oder der Rückforderung, der sich auf den in Artikel 87 |
| des Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, | des Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, |
| der den Krankenhäusern bewilligt wird, bezieht und in den Beträgen | der den Krankenhäusern bewilligt wird, bezieht und in den Beträgen |
| enthalten ist, die von den Versicherungsträgern in Zwölfteln gezahlt | enthalten ist, die von den Versicherungsträgern in Zwölfteln gezahlt |
| werden, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht wird. » | werden, festgelegt, verrechnet, zurückgefordert und gebucht wird. » |
| Art. 17 - Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - Artikel 164 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie | die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie |
| folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
| « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen unrechtmässig gezahlte | « Der König legt die Regeln fest, gemäss denen unrechtmässig gezahlte |
| Leistungen, die sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die | Leistungen, die sich auf den in Artikel 87 des Gesetzes über die |
| Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, der den Krankenhäusern | Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt, der den Krankenhäusern |
| bewilligt wird, beziehen und die in den von den Versicherungsträgern | bewilligt wird, beziehen und die in den von den Versicherungsträgern |
| in Zwölfteln gezahlten Beträgen enthalten sind, festgelegt, | in Zwölfteln gezahlten Beträgen enthalten sind, festgelegt, |
| verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. » | verrechnet, zurückgefordert und gebucht werden. » |
| Art. 18 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 18 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die |
| Gesetze vom 20. Dezember 1995, 26. Juli 1996, 22. Februar 1998, 15. | Gesetze vom 20. Dezember 1995, 26. Juli 1996, 22. Februar 1998, 15. |
| Januar 1999, 25. Januar 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 1999, 12. | Januar 1999, 25. Januar 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 1999, 12. |
| August 2000, 2. Januar 2001 und 10. August 2001 und den Königlichen | August 2000, 2. Januar 2001 und 10. August 2001 und den Königlichen |
| Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 15quater Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Nr. 15 Absatz 1 ] | 1. In Nr. 15quater Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Nr. 15 Absatz 1 ] |
| werden die Wörter « die in den Listen eingetragen sind, die dem | werden die Wörter « die in den Listen eingetragen sind, die dem |
| Königlichen Erlass vom 2. September 1980 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 2. September 1980 zur Festlegung der |
| Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und | Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und |
| Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und | Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und |
| der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, beiliegen » durch die | der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, beiliegen » durch die |
| Wörter « die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel | Wörter « die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel |
| eingetragen sind » ersetzt. | eingetragen sind » ersetzt. |
| 2. In Nr. 15quater § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2. In Nr. 15quater § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten | « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten |
| Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben | Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben |
| des Jahres 2002 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe | des Jahres 2002 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe |
| für das Jahr 2002 einen Vorschuss, der 1,35 Prozent des Umsatzes des | für das Jahr 2002 einen Vorschuss, der 1,35 Prozent des Umsatzes des |
| Jahres 2001 entspricht. Der erste Teil des Vorschusses, der 1 Prozent | Jahres 2001 entspricht. Der erste Teil des Vorschusses, der 1 Prozent |
| des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2002 auf | des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2002 auf |
| das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und | das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und |
| Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Erster Vorschuss Zusatzbeitrag | Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Erster Vorschuss Zusatzbeitrag |
| Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der | Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der |
| 0,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 15. | 0,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, wird vor dem 15. |
| Dezember 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für | Dezember 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für |
| Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss | Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss |
| Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. » | Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2002 » überwiesen. » |
| 3. Eine Nr. 15quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Eine Nr. 15quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « Für das Jahr 2002 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des | « Für das Jahr 2002 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des |
| Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen | Umsatzes des Jahres 2001 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen |
| und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind. | und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind. |
| Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November | Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November |
| 2002 eingereicht werden. | 2002 eingereicht werden. |
| Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002 auf das Konto Nr. | Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002 auf das Konto Nr. |
| 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und | 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und |
| Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 » | Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 » |
| überwiesen werden. | überwiesen werden. |
| Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der | Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der |
| Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002 | Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002 |
| eingegliedert. » | eingegliedert. » |
| Art. 19 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 19 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « Diese Beträge werden für 2002 auf 732.075.000 EUR für die fünf | « Diese Beträge werden für 2002 auf 732.075.000 EUR für die fünf |
| Landesverbände und auf 12.603.000 EUR für die Kasse für | Landesverbände und auf 12.603.000 EUR für die Kasse für |
| Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
| Eisenbahnen festgelegt. Diese Beträge werden jährlich vom König durch | Eisenbahnen festgelegt. Diese Beträge werden jährlich vom König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter | einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter |
| Berücksichtigung: | Berücksichtigung: |
| - der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage | - der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage |
| der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor | der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor |
| und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor | und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor |
| Erstellen der Haushalte, | Erstellen der Haushalte, |
| - der Hälfte der Entwicklung der reellen Wachstumsnorm der Ausgaben im | - der Hälfte der Entwicklung der reellen Wachstumsnorm der Ausgaben im |
| Gesundheitspflegesektor, so wie in Artikel 40 § 1 Absatz 2 erwähnt, | Gesundheitspflegesektor, so wie in Artikel 40 § 1 Absatz 2 erwähnt, |
| und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor | und der Anzahl entschädigter Tage im Sektor |
| Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem | Entschädigungsversicherung, im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem |
| Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum. | Drittel, ermittelt für denselben Zeitraum. |
| Dieser Betrag kann ebenfalls angepasst werden, damit neue gesetzliche | Dieser Betrag kann ebenfalls angepasst werden, damit neue gesetzliche |
| Aufträge, mit denen die Versicherungsträger beauftragt werden, | Aufträge, mit denen die Versicherungsträger beauftragt werden, |
| berücksichtigt werden. » | berücksichtigt werden. » |
| 2. In Absatz 4 wird das Wort « Anpassung » durch das Wort « Beträge » | 2. In Absatz 4 wird das Wort « Anpassung » durch das Wort « Beträge » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Der somit abgeänderte Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: | 3. Der somit abgeänderte Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: |
| « In den Jahren 2002 und 2003 beläuft sich dieser Teil auf 49.578.700 | « In den Jahren 2002 und 2003 beläuft sich dieser Teil auf 49.578.700 |
| EUR beziehungsweise 61.973.370 EUR für die fünf Landesverbände und auf | EUR beziehungsweise 61.973.370 EUR für die fünf Landesverbände und auf |
| 852.760 EUR beziehungsweise 1.065.950 EUR für die Kasse für | 852.760 EUR beziehungsweise 1.065.950 EUR für die Kasse für |
| Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
| Eisenbahnen. | Eisenbahnen. |
| Ab 2004 werden diese Beträge auf 10 Prozent des jährlichen Betrags der | Ab 2004 werden diese Beträge auf 10 Prozent des jährlichen Betrags der |
| Verwaltungskosten festgelegt. » | Verwaltungskosten festgelegt. » |
| Art. 20 - In Artikel 200 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 20 - In Artikel 200 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Die Ausgaben, die in diesen Rechnungen angegeben sind und die von | « Die Ausgaben, die in diesen Rechnungen angegeben sind und die von |
| den Versicherungsträgern auf der Grundlage von Fakturierungsdaten | den Versicherungsträgern auf der Grundlage von Fakturierungsdaten |
| gebucht werden, die von Pflegeerbringern im Rahmen der in Artikel 53 | gebucht werden, die von Pflegeerbringern im Rahmen der in Artikel 53 |
| erwähnten Drittzahlerregelung auf Magnetträger übermittelt werden, | erwähnten Drittzahlerregelung auf Magnetträger übermittelt werden, |
| werden von den Versicherungsträgern für den Monat angerechnet, in dem | werden von den Versicherungsträgern für den Monat angerechnet, in dem |
| der angenommene Magnetträger eingeht. Diese Anrechnung muss nach | der angenommene Magnetträger eingeht. Diese Anrechnung muss nach |
| Ausführung der notwendigen Gültigkeitskontrollen erfolgen. » | Ausführung der notwendigen Gültigkeitskontrollen erfolgen. » |
| Art. 21 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 21 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Die buchhalterischen Belege, durch die diese in Zwölfteln gezahlten | « Die buchhalterischen Belege, durch die diese in Zwölfteln gezahlten |
| Beträge bestätigt werden, bestehen aus den Zahlungsaufträgen, die der | Beträge bestätigt werden, bestehen aus den Zahlungsaufträgen, die der |
| Minister oder die von ihm zu diesem Zweck bestimmte Instanz den | Minister oder die von ihm zu diesem Zweck bestimmte Instanz den |
| Versicherungsträgern auf der Grundlage der Daten und | Versicherungsträgern auf der Grundlage der Daten und |
| Verteilerschlüssel übermittelt, die in dem am 7. August 1987 | Verteilerschlüssel übermittelt, die in dem am 7. August 1987 |
| koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser festgelegt sind. Wenn | koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser festgelegt sind. Wenn |
| diese Zahlungsaufträge von den Versicherungsträgern nicht innerhalb | diese Zahlungsaufträge von den Versicherungsträgern nicht innerhalb |
| der Fristen, die der für die Festlegung des Finanzmittelhaushalts | der Fristen, die der für die Festlegung des Finanzmittelhaushalts |
| zuständige Minister festgelegt hat, durchgeführt werden oder werden | zuständige Minister festgelegt hat, durchgeführt werden oder werden |
| können, können die Pflegeanstalten den Versicherungsträgern | können, können die Pflegeanstalten den Versicherungsträgern |
| Verzugszinsen anrechnen. Der Zinssatz entspricht dem Satz für die | Verzugszinsen anrechnen. Der Zinssatz entspricht dem Satz für die |
| Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank am Datum des Ablaufs | Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank am Datum des Ablaufs |
| der Zahlungsfrist. Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der | der Zahlungsfrist. Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der |
| Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts | Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts |
| gebucht, wenn die Verzögerung auf eine verspätete oder ungenügende | gebucht, wenn die Verzögerung auf eine verspätete oder ungenügende |
| Überweisung der in Artikel 202 erwähnten Vorschüsse zurückzuführen | Überweisung der in Artikel 202 erwähnten Vorschüsse zurückzuführen |
| ist. Der König kann Regeln in Bezug auf die Verzugszinsen festlegen, | ist. Der König kann Regeln in Bezug auf die Verzugszinsen festlegen, |
| wenn die tatsächlichen Ausgaben das Haushaltsziel übersteigen. | wenn die tatsächlichen Ausgaben das Haushaltsziel übersteigen. |
| Entgegengesetztenfalls werden diese Zinsen von den | Entgegengesetztenfalls werden diese Zinsen von den |
| Versicherungsträgern zu Lasten der in Artikel 195 erwähnten | Versicherungsträgern zu Lasten der in Artikel 195 erwähnten |
| Verwaltungskosten gezahlt. Die Zahlung dieser Zahlungsaufträge | Verwaltungskosten gezahlt. Die Zahlung dieser Zahlungsaufträge |
| unterliegt nicht den Regeln der Zahlung gemäss der chronologischen | unterliegt nicht den Regeln der Zahlung gemäss der chronologischen |
| Eintragung in das Fakturenbuch der Eingänge, ausser für Zahlungen, die | Eintragung in das Fakturenbuch der Eingänge, ausser für Zahlungen, die |
| vor dem letzten Tag der Zahlungsfrist ausgeführt werden. » | vor dem letzten Tag der Zahlungsfrist ausgeführt werden. » |
| KAPITEL VII - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen für Betagte | KAPITEL VII - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen für Betagte |
| Art. 22 - Artikel 69 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 22 - Artikel 69 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 24. März 1997, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 24. März 1997, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 34 Nr. 11 und 12 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 34 Nr. 11 und 12 |
| erwähnten Leistungen » durch die Wörter « in Artikel 34 Absatz 1 Nr. | erwähnten Leistungen » durch die Wörter « in Artikel 34 Absatz 1 Nr. |
| 11, was die Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten | 11, was die Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten |
| betrifft, und/oder Nr. 12 erwähnten Leistungen » ersetzt. | betrifft, und/oder Nr. 12 erwähnten Leistungen » ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der zuständigen | « Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der zuständigen |
| Abkommenskommission, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des | Abkommenskommission, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des |
| Ministers abgegeben werden muss, bestimmen, wie und nach welchen | Ministers abgegeben werden muss, bestimmen, wie und nach welchen |
| Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung pro Tag für | Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung pro Tag für |
| eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einrichtung, was die | eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einrichtung, was die |
| Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten betrifft, und/oder | Alten- und Pflegeheime und/oder Tagespflegestätten betrifft, und/oder |
| für eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 erwähnte Einrichtung berechnet | für eine in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 erwähnte Einrichtung berechnet |
| wird. Ist eine Einrichtung gleichzeitig als Alten- und Pflegeheim | wird. Ist eine Einrichtung gleichzeitig als Alten- und Pflegeheim |
| und/oder als Tagespflegestätte und/oder als in Artikel 34 Absatz 1 Nr. | und/oder als Tagespflegestätte und/oder als in Artikel 34 Absatz 1 Nr. |
| 12 erwähnte Einrichtung zugelassen, kann der König bestimmen, wie und | 12 erwähnte Einrichtung zugelassen, kann der König bestimmen, wie und |
| nach welchen Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung | nach welchen Kriterien ein Finanzmittelhaushalt und eine Beteiligung |
| pro Tag für die gesamte Einrichtung berechnet wird. Um zu verhindern, | pro Tag für die gesamte Einrichtung berechnet wird. Um zu verhindern, |
| dass dieser Finanzmittelhaushalt überschritten wird, kann der König | dass dieser Finanzmittelhaushalt überschritten wird, kann der König |
| zusätzliche Modalitäten und Kriterien bestimmen, wobei die Anzahl | zusätzliche Modalitäten und Kriterien bestimmen, wobei die Anzahl |
| Betten, für die die Einrichtung zugelassen ist, ihr Belegungsgrad, | Betten, für die die Einrichtung zugelassen ist, ihr Belegungsgrad, |
| eine Anzahl Aufenthaltstage und/oder der im vorhergehenden Absatz | eine Anzahl Aufenthaltstage und/oder der im vorhergehenden Absatz |
| erwähnte globale Finanzmittelhaushalt berücksichtigt werden können. » | erwähnte globale Finanzmittelhaushalt berücksichtigt werden können. » |
| 3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. | 3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. |
| KAPITEL VIII - Vertretung in den Organen des LIKIV | KAPITEL VIII - Vertretung in den Organen des LIKIV |
| Art. 23 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 23 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 10. Dezember 1997 und 24. Dezember 1999, wird durch | Gesetze vom 10. Dezember 1997 und 24. Dezember 1999, wird durch |
| folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
| « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
| die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten |
| Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender | Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender |
| Stimme bei. » | Stimme bei. » |
| Art. 24 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 24 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
| die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten |
| Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender | Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender |
| Stimme bei. » | Stimme bei. » |
| Art. 25 - In Artikel 86 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen den | Art. 25 - In Artikel 86 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen den |
| Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt: | Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt: |
| « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über | « Ein Vertreter des in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über |
| die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten |
| Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender | Kontrollamtes wohnt den Versammlungen des Ausschusses mit beratender |
| Stimme bei. » | Stimme bei. » |
| KAPITEL IX - Podologen und Ernährungsberater | KAPITEL IX - Podologen und Ernährungsberater |
| Art. 26 - In Artikel 2 Buchstabe m ) desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 26 - In Artikel 2 Buchstabe m ) desselben Gesetzes, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden nach dem Wort « | durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden nach dem Wort « |
| Orthoptisten, » die Wörter « Ernährungsberater und Podologen, » | Orthoptisten, » die Wörter « Ernährungsberater und Podologen, » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 27 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 27 - In Artikel 23 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom | durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom |
| 25. April 1997, werden die Wörter « das Verzeichnis der in Artikel 34 | 25. April 1997, werden die Wörter « das Verzeichnis der in Artikel 34 |
| Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen » durch die Wörter « das | Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen » durch die Wörter « das |
| Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 7, 7ter und 7quater | Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 7, 7ter und 7quater |
| erwähnten Rehabilitationsleistungen » ersetzt. | erwähnten Rehabilitationsleistungen » ersetzt. |
| Art. 28 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 28 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 22. Februar | die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 22. Februar |
| 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar | 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar |
| 2001 und 10. August 2001, werden eine Nummer 7ter und eine Nummer | 2001 und 10. August 2001, werden eine Nummer 7ter und eine Nummer |
| 7quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 7quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 7ter . Pflege, die von Podologen erbracht wird, » | « 7ter . Pflege, die von Podologen erbracht wird, » |
| « 7quater . Pflege, die von Ernährungsberatern erbracht wird, ». | « 7quater . Pflege, die von Ernährungsberatern erbracht wird, ». |
| Art. 29 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 29 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » durch | 1. In Absatz 1 wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » durch |
| den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1, 7bis , 7ter und 7quater » | den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1, 7bis , 7ter und 7quater » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter « an den Kosten der Logopädie-, | 2. In Absatz 4 werden die Wörter « an den Kosten der Logopädie-, |
| Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » durch die Wörter « an | Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » durch die Wörter « an |
| den Kosten der Logopädie-, Heilgymnastik-, Physiotherapie-, Podologie- | den Kosten der Logopädie-, Heilgymnastik-, Physiotherapie-, Podologie- |
| und Ernährungsberatungsleistungen » ersetzt. | und Ernährungsberatungsleistungen » ersetzt. |
| KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 30 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. | Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. |
| August 2001, wird wie folgt abgeändert: | August 2001, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden der dritte und der vierte Satz wie folgt | 1. In Absatz 2 werden der dritte und der vierte Satz wie folgt |
| ersetzt: « Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 | ersetzt: « Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 |
| Nr. 4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 Buchstabe a ), Nr. 19 | Nr. 4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 Buchstabe a ), Nr. 19 |
| und Nr. 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien | und Nr. 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien |
| festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen | festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen |
| in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Was die in | in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Was die in |
| Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, insofern es Implantate betrifft, Nr. 19 und | Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, insofern es Implantate betrifft, Nr. 19 und |
| Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese | Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese |
| Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente | Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente |
| medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. » | medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. » |
| 2. Im letzten Absatz werden die Verweise « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 | 2. Im letzten Absatz werden die Verweise « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 |
| Buchstabe a) » jeweils durch den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 | Buchstabe a) » jeweils durch den Verweis « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 |
| Buchstabe a) und Nr. 15, 19 und 20 » ersetzt. | Buchstabe a) und Nr. 15, 19 und 20 » ersetzt. |
| Art. 31 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 31 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn festgestellt wird, dass dieser | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn festgestellt wird, dass dieser |
| Pflegeerbringer in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument, das | Pflegeerbringer in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument, das |
| ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der | ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der |
| Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere | Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere |
| Begünstigte festzulegen, falsch anwendet » durch die Wörter « wenn | Begünstigte festzulegen, falsch anwendet » durch die Wörter « wenn |
| festgestellt wird, dass das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu | festgestellt wird, dass das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu |
| dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für | dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für |
| einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise | einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise |
| falsch angewendet wird » ersetzt. | falsch angewendet wird » ersetzt. |
| 2. [Abänderung des französischen Textes ] | 2. [Abänderung des französischen Textes ] |
| Art. 32 - In Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 32 - In Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 5. Juni 2002, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 5. Juni 2002, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: |
| « Als Eigenanteil wird auch der in Ausführung von Artikel 107quater | « Als Eigenanteil wird auch der in Ausführung von Artikel 107quater |
| des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser | des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser |
| vom Krankenhaus geforderte Beitrag der Patienten angesehen, die in | vom Krankenhaus geforderte Beitrag der Patienten angesehen, die in |
| einer Notfallversorgungseinheit vorstellig werden. | einer Notfallversorgungseinheit vorstellig werden. |
| Der König nimmt eine Evaluation der vorliegenden Massnahme zwei Jahre | Der König nimmt eine Evaluation der vorliegenden Massnahme zwei Jahre |
| nach deren In-Kraft-Treten vor und legt den Föderalen Gesetzgebenden | nach deren In-Kraft-Treten vor und legt den Föderalen Gesetzgebenden |
| Kammern diesbezüglich einen Bericht vor. » | Kammern diesbezüglich einen Bericht vor. » |
| Art. 33 - Artikel 51 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 33 - Artikel 51 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Diese Senkungen können aus einer Begrenzung der in Artikel 207bis | « Diese Senkungen können aus einer Begrenzung der in Artikel 207bis |
| erwähnten Indexierung bestehen, ohne dass die vom König in Ausführung | erwähnten Indexierung bestehen, ohne dass die vom König in Ausführung |
| dieses Artikels festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt | dieses Artikels festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt |
| werden. » | werden. » |
| Art. 34 - In Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 34 - In Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999 und den | Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999 und den |
| Königlichen Erlass vom 25. April 1997 wird Absatz 1 durch folgende | Königlichen Erlass vom 25. April 1997 wird Absatz 1 durch folgende |
| Absätze ersetzt. | Absätze ersetzt. |
| « Vertrauensärzte haben als Aufgabe, gemäss den Bestimmungen des | « Vertrauensärzte haben als Aufgabe, gemäss den Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes die medizinische Kontrolle der primären | vorliegenden Gesetzes die medizinische Kontrolle der primären |
| Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsleistungen zu gewährleisten. | Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitsleistungen zu gewährleisten. |
| Unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König | Unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König |
| festgelegt werden, senden sie die in Artikel 94 Absatz 1 erwähnten | festgelegt werden, senden sie die in Artikel 94 Absatz 1 erwähnten |
| Berichte dem Medizinischen Invaliditätsrat zu; sie üben ebenfalls die | Berichte dem Medizinischen Invaliditätsrat zu; sie üben ebenfalls die |
| Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Artikel 23 § 1 und 94 Absatz 2 | Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Artikel 23 § 1 und 94 Absatz 2 |
| aufgetragen sind. | aufgetragen sind. |
| Sie kontrollieren weiter, ob die in den Artikeln 35 Absatz 4 und 37 §§ | Sie kontrollieren weiter, ob die in den Artikeln 35 Absatz 4 und 37 §§ |
| 12 und 13 erwähnten Bedingungen eingehalten werden und erstatten den | 12 und 13 erwähnten Bedingungen eingehalten werden und erstatten den |
| betreffenden Instanzen Bericht über festgestellte Verstösse, und zwar: | betreffenden Instanzen Bericht über festgestellte Verstösse, und zwar: |
| 1. dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit | 1. dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit |
| des Personals und die Bedingungen in Bezug auf dessen Entlohnung, | des Personals und die Bedingungen in Bezug auf dessen Entlohnung, |
| 2. dem Dienst für medizinische Kontrolle für die tatsächliche | 2. dem Dienst für medizinische Kontrolle für die tatsächliche |
| Erbringung der Pflegeleistungen, die durch die in Artikel 37 §§ 12 und | Erbringung der Pflegeleistungen, die durch die in Artikel 37 §§ 12 und |
| 13 erwähnten Beteiligungen gedeckt sind, | 13 erwähnten Beteiligungen gedeckt sind, |
| 3. dem Dienst für Gesundheitspflege für andere festgestellte | 3. dem Dienst für Gesundheitspflege für andere festgestellte |
| Unregelmässigkeiten. | Unregelmässigkeiten. |
| Der König kann auf Vorschlag des Versicherungsausschusses für die | Der König kann auf Vorschlag des Versicherungsausschusses für die |
| Durchführung der den Vertrauensärzten aufgetragenen Kontrollaufgaben | Durchführung der den Vertrauensärzten aufgetragenen Kontrollaufgaben |
| in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten | in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten |
| Leistungen und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten | Leistungen und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten |
| Einrichtungen ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale | Einrichtungen ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale |
| Kollegien einsetzen, die unter der Aufsicht des vorerwähnten | Kollegien einsetzen, die unter der Aufsicht des vorerwähnten |
| Nationalen Kollegiums stehen und neben mindestens einem | Nationalen Kollegiums stehen und neben mindestens einem |
| verantwortlichen Vertrauensarzt Fachkräfte für Krankenpflege umfassen | verantwortlichen Vertrauensarzt Fachkräfte für Krankenpflege umfassen |
| können, die von den Vertrauensärzten der Versicherungsträger | können, die von den Vertrauensärzten der Versicherungsträger |
| beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des | beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des |
| Versicherungsausschusses Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben | Versicherungsausschusses Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben |
| dieses Nationalen Kollegiums und dieser lokalen Kollegien. » | dieses Nationalen Kollegiums und dieser lokalen Kollegien. » |
| Art. 35 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, | Art. 35 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Wörter « | ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Wörter « |
| die Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht | die Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht |
| befolgen » durch die Wörter « die Versicherungsregeln, die Richtlinien | befolgen » durch die Wörter « die Versicherungsregeln, die Richtlinien |
| des Ausschusses oder die in Anwendung von Artikel 115 § 3 des am 7. | des Ausschusses oder die in Anwendung von Artikel 115 § 3 des am 7. |
| August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegten | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegten |
| Bedingungen und Regeln nicht befolgen » ersetzt. | Bedingungen und Regeln nicht befolgen » ersetzt. |
| Art. 36 - In Artikel 165 Absatz 11 desselben Gesetzes werden die | Art. 36 - In Artikel 165 Absatz 11 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter « der mit 1. Juli 1983 wirksam wird, » gestrichen. | Wörter « der mit 1. Juli 1983 wirksam wird, » gestrichen. |
| Art. 37 - In Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur | Art. 37 - In Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur |
| Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird der | Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird der |
| zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: | zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: |
| « - der Artikel 2 bis 10 und der Artikel 14, 16, 20, 22, die mit 1. | « - der Artikel 2 bis 10 und der Artikel 14, 16, 20, 22, die mit 1. |
| Januar 2002 wirksam werden, wobei Artikel 6 unbeschadet der Anwendung | Januar 2002 wirksam werden, wobei Artikel 6 unbeschadet der Anwendung |
| von Artikel 23 in Kraft tritt, ». | von Artikel 23 in Kraft tritt, ». |
| (...) | (...) |
| TITEL IV - In-Kraft-Treten | TITEL IV - In-Kraft-Treten |
| Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
| - des Artikels 4, der am 1. September 2002 in Kraft tritt, | - des Artikels 4, der am 1. September 2002 in Kraft tritt, |
| - der Artikel 9, 20 und 37, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden, | - der Artikel 9, 20 und 37, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden, |
| - des Artikels 11, der am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt, | - des Artikels 11, der am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt, |
| - der Artikel 38 und 48, die mit 22. Februar 2002 wirksam werden, | - der Artikel 38 und 48, die mit 22. Februar 2002 wirksam werden, |
| - des Artikels 22, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft | - des Artikels 22, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft |
| tritt. | tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |