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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil consultatif des bourgmestres | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met |
consultatif des bourgmestres | betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil consultatif des bourgmestres, | besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | burgemeesters, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking |
relatif au Conseil consultatif des bourgmestres. | tot de Adviesraad van burgemeesters. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 mai 2000. | Gegeven te Brussel, 25 mei 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat | 6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den die Regierung die Ehre | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den die Regierung die Ehre |
hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die | hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die |
Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise des | Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise des |
Bürgermeisterbeirats festzulegen. Dieser Beirat wurde durch das Gesetz | Bürgermeisterbeirats festzulegen. Dieser Beirat wurde durch das Gesetz |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes geschaffen. | strukturierten integrierten Polizeidienstes geschaffen. |
Sobald dieses Gesetz vom 7. Dezember 1998 vollständig in Kraft | Sobald dieses Gesetz vom 7. Dezember 1998 vollständig in Kraft |
getreten sein wird, wird es die Polizeistruktur grundlegend verändern. | getreten sein wird, wird es die Polizeistruktur grundlegend verändern. |
Es wird nämlich einen Polizeidienst geben, der auf zwei Ebenen, das | Es wird nämlich einen Polizeidienst geben, der auf zwei Ebenen, das |
heisst auf lokaler und auf föderaler Ebene, strukturiert ist. Diese | heisst auf lokaler und auf föderaler Ebene, strukturiert ist. Diese |
beiden Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden. | beiden Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden. |
Zwischen beiden Ebenen werden funktionelle Verbindungen hergestellt, | Zwischen beiden Ebenen werden funktionelle Verbindungen hergestellt, |
so dass der integrierte Polizeidienst gleichwertige | so dass der integrierte Polizeidienst gleichwertige |
Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs | Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs |
gewährleisten kann. | gewährleisten kann. |
Die Minister des Innern und der Justiz sorgen dafür, dass die | Die Minister des Innern und der Justiz sorgen dafür, dass die |
Polizeidienste derart organisiert werden, dass eine effiziente | Polizeidienste derart organisiert werden, dass eine effiziente |
operative Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen des integrierten | operative Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen des integrierten |
Polizeidienstes und eine integrierte Polizeifunktion gewährleistet | Polizeidienstes und eine integrierte Polizeifunktion gewährleistet |
werden. | werden. |
Die lokalen Behörden bleiben jedoch weiterhin für die lokale | Die lokalen Behörden bleiben jedoch weiterhin für die lokale |
Sicherheitspolitik verantwortlich. Um ein Gleichgewicht zwischen der | Sicherheitspolitik verantwortlich. Um ein Gleichgewicht zwischen der |
allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister des Innern und der Justiz | allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister des Innern und der Justiz |
und der Verantwortlichkeit der lokalen Behörden auf Gemeindeebene | und der Verantwortlichkeit der lokalen Behörden auf Gemeindeebene |
herzustellen, ist in Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | herzustellen, ist in Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes die Schaffung eines Bürgermeisterbeirats vorgesehen. | Polizeidienstes die Schaffung eines Bürgermeisterbeirats vorgesehen. |
Jeder Erlass mit Verordnungscharakter in bezug auf die lokale Polizei | Jeder Erlass mit Verordnungscharakter in bezug auf die lokale Polizei |
wird dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt. | wird dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt. |
In Artikel 96 des vorerwähnten Gesetzes wird ebenfalls bestimmt, dass | In Artikel 96 des vorerwähnten Gesetzes wird ebenfalls bestimmt, dass |
der Beirat eine Stellungnahme über Erlasse abgibt, mit denen ein | der Beirat eine Stellungnahme über Erlasse abgibt, mit denen ein |
Mitglied der lokalen Polizei in einen Dienst der föderalen Polizei | Mitglied der lokalen Polizei in einen Dienst der föderalen Polizei |
entsendet wird. | entsendet wird. |
Im ersten Kapitel des betreffenden Erlasses wird die Zusammensetzung | Im ersten Kapitel des betreffenden Erlasses wird die Zusammensetzung |
des Rats festgelegt. Dieser besteht aus 16 Bürgermeistern. | des Rats festgelegt. Dieser besteht aus 16 Bürgermeistern. |
Sie werden gemäss den in Artikel 1 § 2 aufgeführten Regeln bestellt. | Sie werden gemäss den in Artikel 1 § 2 aufgeführten Regeln bestellt. |
Wie im Gesetz vorgesehen, werden die Mitglieder durch einen im | Wie im Gesetz vorgesehen, werden die Mitglieder durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt. Hierbei muss der | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt. Hierbei muss der |
repräsentative Charakter des Beirats gewahrt werden. | repräsentative Charakter des Beirats gewahrt werden. |
Dies geschieht auf dreierlei Art: | Dies geschieht auf dreierlei Art: |
Zunächst ist im Erlass eine Verteilung der Mitglieder je Region | Zunächst ist im Erlass eine Verteilung der Mitglieder je Region |
vorgesehen. Innerhalb jedes Sprachgebiets wird dafür gesorgt, dass | vorgesehen. Innerhalb jedes Sprachgebiets wird dafür gesorgt, dass |
sowohl die kleineren, die mittelgrossen als auch die grösseren | sowohl die kleineren, die mittelgrossen als auch die grösseren |
Polizeizonen vertreten sind. Zweitens wird jede Provinz durch | Polizeizonen vertreten sind. Zweitens wird jede Provinz durch |
mindestens einen Bürgermeister im Rat vertreten sein. Abschliessend | mindestens einen Bürgermeister im Rat vertreten sein. Abschliessend |
ist im Entwurf ebenfalls vorgesehen, dass sowohl Eingemeindezonen als | ist im Entwurf ebenfalls vorgesehen, dass sowohl Eingemeindezonen als |
auch Mehrgemeindezonen eine Mindestvertretung im Rat erhalten werden. | auch Mehrgemeindezonen eine Mindestvertretung im Rat erhalten werden. |
Ersatzmitglieder treten dem Rat bei im Fall, dass ein ordentliches | Ersatzmitglieder treten dem Rat bei im Fall, dass ein ordentliches |
Mitglied sein Mandat vorzeitig beenden muss, und werden gemäss | Mitglied sein Mandat vorzeitig beenden muss, und werden gemäss |
denselben Regeln bestellt. | denselben Regeln bestellt. |
Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende des Rats werden durch einen im | Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende des Rats werden durch einen im |
Ministerrat gebilligten Königlichen Erlass bestimmt. Dies geschieht | Ministerrat gebilligten Königlichen Erlass bestimmt. Dies geschieht |
nach Stellungnahme des Rats. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden und | nach Stellungnahme des Rats. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden und |
des Vizevorsitzenden wird darauf geachtet, dass einer der beiden | des Vizevorsitzenden wird darauf geachtet, dass einer der beiden |
niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist; | niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist; |
ausserdem wird bei jeder neuen Zusammensetzung darauf geachtet, dass | ausserdem wird bei jeder neuen Zusammensetzung darauf geachtet, dass |
in puncto Vorsitz und Vizevorsitz eine abwechselnde Besetzung je nach | in puncto Vorsitz und Vizevorsitz eine abwechselnde Besetzung je nach |
Sprachzugehörigkeit erfolgt. | Sprachzugehörigkeit erfolgt. |
Bei Versammlungen kann der Rat jede Person hinzuziehen, deren | Bei Versammlungen kann der Rat jede Person hinzuziehen, deren |
Fachkenntnis seines Erachtens dem Beschlussverfahren des Rats dienlich | Fachkenntnis seines Erachtens dem Beschlussverfahren des Rats dienlich |
sein kann (Art. 7). | sein kann (Art. 7). |
Für eine gewisse Anzahl von Behörden oder Sachverständigen scheint die | Für eine gewisse Anzahl von Behörden oder Sachverständigen scheint die |
Anwesenheit bei Versammlungen des Rats selbstverständlich. Bestimmte | Anwesenheit bei Versammlungen des Rats selbstverständlich. Bestimmte |
Personen können auf Vorschlag des Rats permanent zu allen | Personen können auf Vorschlag des Rats permanent zu allen |
Versammlungen eingeladen werden, mit Ausnahme des Teils der | Versammlungen eingeladen werden, mit Ausnahme des Teils der |
Beratungen, die der Rat im engeren Kreis durchführen möchte. Dies | Beratungen, die der Rat im engeren Kreis durchführen möchte. Dies |
betrifft die Minister des Innern und der Justiz oder ihren jeweiligen | betrifft die Minister des Innern und der Justiz oder ihren jeweiligen |
Vertreter, einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei | Vertreter, einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei |
des Königreichs und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands | des Königreichs und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands |
Belgiens. | Belgiens. |
In Artikel 7 Absatz 2 wird bestimmt, dass die Minister des Innern und | In Artikel 7 Absatz 2 wird bestimmt, dass die Minister des Innern und |
der Justiz auf jeden Fall das Recht haben, auf ihren eigenen Antrag | der Justiz auf jeden Fall das Recht haben, auf ihren eigenen Antrag |
hin bezüglich Entwürfen oder Teilen davon, die zu ihrem | hin bezüglich Entwürfen oder Teilen davon, die zu ihrem |
Zuständigkeitsbereich gehören, angehört zu werden. | Zuständigkeitsbereich gehören, angehört zu werden. |
Zudem wird es zweifellos auch von Vorteil sein, regelmässig | Zudem wird es zweifellos auch von Vorteil sein, regelmässig |
Sachverständige hinzuzuziehen, die in einem spezifischen Bereich | Sachverständige hinzuzuziehen, die in einem spezifischen Bereich |
fachkundig sind. | fachkundig sind. |
Im folgenden Kapitel sind die Regeln in bezug auf die Versammlungen | Im folgenden Kapitel sind die Regeln in bezug auf die Versammlungen |
und die Arbeitsweise des Rats aufgeführt. | und die Arbeitsweise des Rats aufgeführt. |
Die wichtigste Regel besagt, dass es Aufgabe des Vorsitzenden ist, den | Die wichtigste Regel besagt, dass es Aufgabe des Vorsitzenden ist, den |
Rat einzuberufen, wenn dieser um Stellungnahme ersucht wird. | Rat einzuberufen, wenn dieser um Stellungnahme ersucht wird. |
Unter normalen Umständen verfügt der Rat über eine einmonatige Frist, | Unter normalen Umständen verfügt der Rat über eine einmonatige Frist, |
um eine Stellungnahme abzugeben. Der Minister kann diese Frist auf | um eine Stellungnahme abzugeben. Der Minister kann diese Frist auf |
Antrag des Rats verlängern, wenn beispielsweise eine derart | Antrag des Rats verlängern, wenn beispielsweise eine derart |
umfangreiche und komplizierte Angelegenheit vorliegt, dass der Rat | umfangreiche und komplizierte Angelegenheit vorliegt, dass der Rat |
mehr Zeit als die normalerweise verfügbare Frist benötigt, um eine | mehr Zeit als die normalerweise verfügbare Frist benötigt, um eine |
ausgereifte Stellungnahme abzugeben. In besonders dringenden Fällen, | ausgereifte Stellungnahme abzugeben. In besonders dringenden Fällen, |
das heisst, wenn sofortiges Eingreifen vonnöten ist, kann der Minister | das heisst, wenn sofortiges Eingreifen vonnöten ist, kann der Minister |
diese Frist ebenfalls herabsetzen. | diese Frist ebenfalls herabsetzen. |
Wenn binnen der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, | Wenn binnen der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, |
wird davon ausgegangen, dass der Rat auf sein Recht, eine | wird davon ausgegangen, dass der Rat auf sein Recht, eine |
Stellungnahme abzugeben, verzichtet hat. Diese Regel gilt ungeachtet | Stellungnahme abzugeben, verzichtet hat. Diese Regel gilt ungeachtet |
der Gründe, aus denen die Frist nicht eingehalten worden ist. | der Gründe, aus denen die Frist nicht eingehalten worden ist. |
Die Form der Stellungnahme ist ebenfalls von Bedeutung. Damit der | Die Form der Stellungnahme ist ebenfalls von Bedeutung. Damit der |
Minister so nuanciert wie möglich über die Standpunkte der | Minister so nuanciert wie möglich über die Standpunkte der |
Bürgermeister informiert wird, wird eine Stellungnahme, die nicht im | Bürgermeister informiert wird, wird eine Stellungnahme, die nicht im |
Konsens abgegeben wurde, auch den oder die abweichenden Standpunkte | Konsens abgegeben wurde, auch den oder die abweichenden Standpunkte |
umfassen. | umfassen. |
In Artikel 8 ist die Funktion eines Sekretärs vorgesehen. Damit die | In Artikel 8 ist die Funktion eines Sekretärs vorgesehen. Damit die |
verwaltungsmässige Kontinuität innerhalb des Rats gewahrt bleibt, | verwaltungsmässige Kontinuität innerhalb des Rats gewahrt bleibt, |
dessen Zusammensetzung ja alle drei Jahre ändert, wird der Minister | dessen Zusammensetzung ja alle drei Jahre ändert, wird der Minister |
einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär bestellen. | einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär bestellen. |
Abschliessend umfasst Kapitel III eine bestimmte Anzahl verschiedener | Abschliessend umfasst Kapitel III eine bestimmte Anzahl verschiedener |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat | 6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 8; | des Artikels 8; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. |
Januar 2000; | Januar 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Januar 2000, mit dem | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Januar 2000, mit dem |
der Staatsrat gebeten wird, binnen einem Monat ein Gutachten | der Staatsrat gebeten wird, binnen einem Monat ein Gutachten |
abzugeben; | abzugeben; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. März 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. März 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Zusammensetzung des Rats | KAPITEL I - Zusammensetzung des Rats |
Artikel 1 - § 1 - Der Bürgermeisterbeirat, nachstehend « Rat » | Artikel 1 - § 1 - Der Bürgermeisterbeirat, nachstehend « Rat » |
genannt, setzt sich aus 16 Bürgermeistern zusammen, die gemäss den in | genannt, setzt sich aus 16 Bürgermeistern zusammen, die gemäss den in |
den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Verteilungsregeln bestellt | den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Verteilungsregeln bestellt |
werden. | werden. |
§ 2 - Acht Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Flämischen Region, | § 2 - Acht Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Flämischen Region, |
wobei zwei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, drei | wobei zwei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, drei |
einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und drei einer | einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und drei einer |
Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. | Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. |
Sechs Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Wallonischen Region, | Sechs Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Wallonischen Region, |
wobei drei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, zwei | wobei drei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, zwei |
einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und einer einer | einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und einer einer |
Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. | Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. |
Zwei Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Region | Zwei Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Region |
Brüssel-Hauptstadt. | Brüssel-Hauptstadt. |
Die Anzahl Einwohner pro Zone wird auf der Grundlage des jüngsten | Die Anzahl Einwohner pro Zone wird auf der Grundlage des jüngsten |
Erlasses des Ministers zur Feststellung der Bevölkerungszahlen pro | Erlasses des Ministers zur Feststellung der Bevölkerungszahlen pro |
Gemeinde berechnet. | Gemeinde berechnet. |
§ 3 - Der Rat umfasst mindestens einen Bürgermeister aus jeder | § 3 - Der Rat umfasst mindestens einen Bürgermeister aus jeder |
Provinz. Von den Bürgermeistern der Wallonischen Region stammt einer | Provinz. Von den Bürgermeistern der Wallonischen Region stammt einer |
aus dem deutschen Sprachgebiet. | aus dem deutschen Sprachgebiet. |
§ 4 - Mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die | § 4 - Mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die |
einer Mehrgemeindezone angehört, mindestens vier Bürgermeister stammen | einer Mehrgemeindezone angehört, mindestens vier Bürgermeister stammen |
aus einer Gemeinde, die eine Eingemeindezone bildet. | aus einer Gemeinde, die eine Eingemeindezone bildet. |
Pro Polizeizone kann nur ein einziger Bürgermeister bestellt werden. | Pro Polizeizone kann nur ein einziger Bürgermeister bestellt werden. |
Art. 2 - Für jedes Mitglied wird unter Berücksichtigung der in Artikel | Art. 2 - Für jedes Mitglied wird unter Berücksichtigung der in Artikel |
1 aufgeführten Verteilungsregeln ein Ersatzmitglied bestellt. Das | 1 aufgeführten Verteilungsregeln ein Ersatzmitglied bestellt. Das |
Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied, dessen Mandat | Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied, dessen Mandat |
vorzeitig endet, für die verbleibende Laufzeit dieses Mandats. | vorzeitig endet, für die verbleibende Laufzeit dieses Mandats. |
Art. 3 - Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden bestellt, nachdem | Art. 3 - Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden bestellt, nachdem |
ein Bewerberaufruf mit Angabe der Frist, binnen der die Bewerbungen | ein Bewerberaufruf mit Angabe der Frist, binnen der die Bewerbungen |
einzureichen sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden | einzureichen sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden |
ist. | ist. |
Art. 4 - Auf Vorschlag des Rats werden ein Vorsitzender und ein | Art. 4 - Auf Vorschlag des Rats werden ein Vorsitzender und ein |
Vizevorsitzender durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Vizevorsitzender durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass bestimmt. | Erlass bestimmt. |
Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören unterschiedlichen | Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören unterschiedlichen |
Sprachrollen an. | Sprachrollen an. |
KAPITEL II - Arbeitsweise des Rats | KAPITEL II - Arbeitsweise des Rats |
Art. 5 - Der Vorsitzende beruft den Rat ein, wenn der Minister ihn um | Art. 5 - Der Vorsitzende beruft den Rat ein, wenn der Minister ihn um |
Stellungnahme ersucht. | Stellungnahme ersucht. |
Die Einberufung erfolgt schriftlich und umfasst eine Tagesordnung. Für | Die Einberufung erfolgt schriftlich und umfasst eine Tagesordnung. Für |
jeden Tagesordnungspunkt werden die diesbezüglichen Unterlagen | jeden Tagesordnungspunkt werden die diesbezüglichen Unterlagen |
beigefügt. | beigefügt. |
Die Einberufung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der | Die Einberufung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der |
Versammlung zugeschickt. In dringenden Fällen, wie sie in Artikel 9 | Versammlung zugeschickt. In dringenden Fällen, wie sie in Artikel 9 |
Absatz 2 vorgesehen sind, kann diese Frist auf mindestens zwei Tage | Absatz 2 vorgesehen sind, kann diese Frist auf mindestens zwei Tage |
herabgesetzt werden. | herabgesetzt werden. |
Art. 6 - Der Rat tritt nur dann rechtsgültig zusammen, wenn mindestens | Art. 6 - Der Rat tritt nur dann rechtsgültig zusammen, wenn mindestens |
acht Mitglieder anwesend sind. | acht Mitglieder anwesend sind. |
Art. 7 - Zu Beratungszwecken kann der Rat Sachverständige sowie einen | Art. 7 - Zu Beratungszwecken kann der Rat Sachverständige sowie einen |
Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, | Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, |
der vom leitenden Beamten dieser Direktion bestimmt wird, und einen | der vom leitenden Beamten dieser Direktion bestimmt wird, und einen |
Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens einladen. | Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens einladen. |
Die Minister des Innern und der Justiz oder ihre Vertreter können den | Die Minister des Innern und der Justiz oder ihre Vertreter können den |
Versammlungen des Rats entweder auf dessen Einladung hin oder aus | Versammlungen des Rats entweder auf dessen Einladung hin oder aus |
eigener Initiative ebenfalls als Berater beiwohnen, um, jeder für das, | eigener Initiative ebenfalls als Berater beiwohnen, um, jeder für das, |
was ihn betrifft, die Entwürfe vorzustellen, für die um Stellungnahme | was ihn betrifft, die Entwürfe vorzustellen, für die um Stellungnahme |
gebeten wird. | gebeten wird. |
Art. 8 - Der Minister bestellt einen Beamten seines Ministeriums als | Art. 8 - Der Minister bestellt einen Beamten seines Ministeriums als |
Sekretär des Rats. | Sekretär des Rats. |
Art. 9 - Der Rat nimmt Stellung binnen einem Monat, nachdem der | Art. 9 - Der Rat nimmt Stellung binnen einem Monat, nachdem der |
Vorsitzende des Rats vom Minister um Stellungnahme gebeten wurde. Der | Vorsitzende des Rats vom Minister um Stellungnahme gebeten wurde. Der |
Minister kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern, wenn | Minister kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern, wenn |
der Rat anhand eines mit Gründen versehenen Antrags darum bittet. | der Rat anhand eines mit Gründen versehenen Antrags darum bittet. |
In dringenden Fällen kann der Minister diese Frist herabsetzen; sie | In dringenden Fällen kann der Minister diese Frist herabsetzen; sie |
darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen ab dem Zeitpunkt, an | darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen ab dem Zeitpunkt, an |
dem der Vorsitzende des Rats den Antrag auf Stellungnahme erhalten | dem der Vorsitzende des Rats den Antrag auf Stellungnahme erhalten |
hat. | hat. |
Liegt binnen der festgelegten Frist keine Stellungnahme vor, wird | Liegt binnen der festgelegten Frist keine Stellungnahme vor, wird |
diese übergangen. | diese übergangen. |
Art. 10 - Über Stellungnahmen, die nicht durch Konsens angenommen | Art. 10 - Über Stellungnahmen, die nicht durch Konsens angenommen |
werden können, wird abgestimmt. | werden können, wird abgestimmt. |
In diesem Fall werden sowohl das Abstimmungsergebnis als auch | In diesem Fall werden sowohl das Abstimmungsergebnis als auch |
eventuelle Minderheitsstandpunkte in der Stellungnahme angegeben. | eventuelle Minderheitsstandpunkte in der Stellungnahme angegeben. |
Erhält kein Vorschlag die Stimmenmehrheit, setzt sich die | Erhält kein Vorschlag die Stimmenmehrheit, setzt sich die |
Stellungnahme aus den verschiedenen vorgebrachten Meinungen zusammen. | Stellungnahme aus den verschiedenen vorgebrachten Meinungen zusammen. |
Art. 11 - Der Rat legt eine Geschäftsordnung fest. Er übermittelt dem | Art. 11 - Der Rat legt eine Geschäftsordnung fest. Er übermittelt dem |
Minister diese Geschäftsordnung und die daran angebrachten | Minister diese Geschäftsordnung und die daran angebrachten |
Abänderungen zwecks Billigung. | Abänderungen zwecks Billigung. |
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 12 - Die Reisekosten der Mitglieder des Rats werden gemäss | Art. 12 - Die Reisekosten der Mitglieder des Rats werden gemäss |
Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung | Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. | einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2000 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mai 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 mei 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |