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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/05/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil consultatif des bourgmestres Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
25 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met
consultatif des bourgmestres betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 6 avril 2000 relatif au Conseil consultatif des bourgmestres, besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat burgemeesters, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
d'arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 avril 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking
relatif au Conseil consultatif des bourgmestres. tot de Adviesraad van burgemeesters.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 mai 2000. Gegeven te Brussel, 25 mei 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat 6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den die Regierung die Ehre der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den die Regierung die Ehre
hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die
Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise des Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise des
Bürgermeisterbeirats festzulegen. Dieser Beirat wurde durch das Gesetz Bürgermeisterbeirats festzulegen. Dieser Beirat wurde durch das Gesetz
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes geschaffen. strukturierten integrierten Polizeidienstes geschaffen.
Sobald dieses Gesetz vom 7. Dezember 1998 vollständig in Kraft Sobald dieses Gesetz vom 7. Dezember 1998 vollständig in Kraft
getreten sein wird, wird es die Polizeistruktur grundlegend verändern. getreten sein wird, wird es die Polizeistruktur grundlegend verändern.
Es wird nämlich einen Polizeidienst geben, der auf zwei Ebenen, das Es wird nämlich einen Polizeidienst geben, der auf zwei Ebenen, das
heisst auf lokaler und auf föderaler Ebene, strukturiert ist. Diese heisst auf lokaler und auf föderaler Ebene, strukturiert ist. Diese
beiden Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden. beiden Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden.
Zwischen beiden Ebenen werden funktionelle Verbindungen hergestellt, Zwischen beiden Ebenen werden funktionelle Verbindungen hergestellt,
so dass der integrierte Polizeidienst gleichwertige so dass der integrierte Polizeidienst gleichwertige
Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs
gewährleisten kann. gewährleisten kann.
Die Minister des Innern und der Justiz sorgen dafür, dass die Die Minister des Innern und der Justiz sorgen dafür, dass die
Polizeidienste derart organisiert werden, dass eine effiziente Polizeidienste derart organisiert werden, dass eine effiziente
operative Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen des integrierten operative Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen des integrierten
Polizeidienstes und eine integrierte Polizeifunktion gewährleistet Polizeidienstes und eine integrierte Polizeifunktion gewährleistet
werden. werden.
Die lokalen Behörden bleiben jedoch weiterhin für die lokale Die lokalen Behörden bleiben jedoch weiterhin für die lokale
Sicherheitspolitik verantwortlich. Um ein Gleichgewicht zwischen der Sicherheitspolitik verantwortlich. Um ein Gleichgewicht zwischen der
allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister des Innern und der Justiz allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister des Innern und der Justiz
und der Verantwortlichkeit der lokalen Behörden auf Gemeindeebene und der Verantwortlichkeit der lokalen Behörden auf Gemeindeebene
herzustellen, ist in Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur herzustellen, ist in Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes die Schaffung eines Bürgermeisterbeirats vorgesehen. Polizeidienstes die Schaffung eines Bürgermeisterbeirats vorgesehen.
Jeder Erlass mit Verordnungscharakter in bezug auf die lokale Polizei Jeder Erlass mit Verordnungscharakter in bezug auf die lokale Polizei
wird dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt. wird dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt.
In Artikel 96 des vorerwähnten Gesetzes wird ebenfalls bestimmt, dass In Artikel 96 des vorerwähnten Gesetzes wird ebenfalls bestimmt, dass
der Beirat eine Stellungnahme über Erlasse abgibt, mit denen ein der Beirat eine Stellungnahme über Erlasse abgibt, mit denen ein
Mitglied der lokalen Polizei in einen Dienst der föderalen Polizei Mitglied der lokalen Polizei in einen Dienst der föderalen Polizei
entsendet wird. entsendet wird.
Im ersten Kapitel des betreffenden Erlasses wird die Zusammensetzung Im ersten Kapitel des betreffenden Erlasses wird die Zusammensetzung
des Rats festgelegt. Dieser besteht aus 16 Bürgermeistern. des Rats festgelegt. Dieser besteht aus 16 Bürgermeistern.
Sie werden gemäss den in Artikel 1 § 2 aufgeführten Regeln bestellt. Sie werden gemäss den in Artikel 1 § 2 aufgeführten Regeln bestellt.
Wie im Gesetz vorgesehen, werden die Mitglieder durch einen im Wie im Gesetz vorgesehen, werden die Mitglieder durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt. Hierbei muss der Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt. Hierbei muss der
repräsentative Charakter des Beirats gewahrt werden. repräsentative Charakter des Beirats gewahrt werden.
Dies geschieht auf dreierlei Art: Dies geschieht auf dreierlei Art:
Zunächst ist im Erlass eine Verteilung der Mitglieder je Region Zunächst ist im Erlass eine Verteilung der Mitglieder je Region
vorgesehen. Innerhalb jedes Sprachgebiets wird dafür gesorgt, dass vorgesehen. Innerhalb jedes Sprachgebiets wird dafür gesorgt, dass
sowohl die kleineren, die mittelgrossen als auch die grösseren sowohl die kleineren, die mittelgrossen als auch die grösseren
Polizeizonen vertreten sind. Zweitens wird jede Provinz durch Polizeizonen vertreten sind. Zweitens wird jede Provinz durch
mindestens einen Bürgermeister im Rat vertreten sein. Abschliessend mindestens einen Bürgermeister im Rat vertreten sein. Abschliessend
ist im Entwurf ebenfalls vorgesehen, dass sowohl Eingemeindezonen als ist im Entwurf ebenfalls vorgesehen, dass sowohl Eingemeindezonen als
auch Mehrgemeindezonen eine Mindestvertretung im Rat erhalten werden. auch Mehrgemeindezonen eine Mindestvertretung im Rat erhalten werden.
Ersatzmitglieder treten dem Rat bei im Fall, dass ein ordentliches Ersatzmitglieder treten dem Rat bei im Fall, dass ein ordentliches
Mitglied sein Mandat vorzeitig beenden muss, und werden gemäss Mitglied sein Mandat vorzeitig beenden muss, und werden gemäss
denselben Regeln bestellt. denselben Regeln bestellt.
Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende des Rats werden durch einen im Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende des Rats werden durch einen im
Ministerrat gebilligten Königlichen Erlass bestimmt. Dies geschieht Ministerrat gebilligten Königlichen Erlass bestimmt. Dies geschieht
nach Stellungnahme des Rats. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden und nach Stellungnahme des Rats. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden und
des Vizevorsitzenden wird darauf geachtet, dass einer der beiden des Vizevorsitzenden wird darauf geachtet, dass einer der beiden
niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist; niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist;
ausserdem wird bei jeder neuen Zusammensetzung darauf geachtet, dass ausserdem wird bei jeder neuen Zusammensetzung darauf geachtet, dass
in puncto Vorsitz und Vizevorsitz eine abwechselnde Besetzung je nach in puncto Vorsitz und Vizevorsitz eine abwechselnde Besetzung je nach
Sprachzugehörigkeit erfolgt. Sprachzugehörigkeit erfolgt.
Bei Versammlungen kann der Rat jede Person hinzuziehen, deren Bei Versammlungen kann der Rat jede Person hinzuziehen, deren
Fachkenntnis seines Erachtens dem Beschlussverfahren des Rats dienlich Fachkenntnis seines Erachtens dem Beschlussverfahren des Rats dienlich
sein kann (Art. 7). sein kann (Art. 7).
Für eine gewisse Anzahl von Behörden oder Sachverständigen scheint die Für eine gewisse Anzahl von Behörden oder Sachverständigen scheint die
Anwesenheit bei Versammlungen des Rats selbstverständlich. Bestimmte Anwesenheit bei Versammlungen des Rats selbstverständlich. Bestimmte
Personen können auf Vorschlag des Rats permanent zu allen Personen können auf Vorschlag des Rats permanent zu allen
Versammlungen eingeladen werden, mit Ausnahme des Teils der Versammlungen eingeladen werden, mit Ausnahme des Teils der
Beratungen, die der Rat im engeren Kreis durchführen möchte. Dies Beratungen, die der Rat im engeren Kreis durchführen möchte. Dies
betrifft die Minister des Innern und der Justiz oder ihren jeweiligen betrifft die Minister des Innern und der Justiz oder ihren jeweiligen
Vertreter, einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei Vertreter, einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei
des Königreichs und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands des Königreichs und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands
Belgiens. Belgiens.
In Artikel 7 Absatz 2 wird bestimmt, dass die Minister des Innern und In Artikel 7 Absatz 2 wird bestimmt, dass die Minister des Innern und
der Justiz auf jeden Fall das Recht haben, auf ihren eigenen Antrag der Justiz auf jeden Fall das Recht haben, auf ihren eigenen Antrag
hin bezüglich Entwürfen oder Teilen davon, die zu ihrem hin bezüglich Entwürfen oder Teilen davon, die zu ihrem
Zuständigkeitsbereich gehören, angehört zu werden. Zuständigkeitsbereich gehören, angehört zu werden.
Zudem wird es zweifellos auch von Vorteil sein, regelmässig Zudem wird es zweifellos auch von Vorteil sein, regelmässig
Sachverständige hinzuzuziehen, die in einem spezifischen Bereich Sachverständige hinzuzuziehen, die in einem spezifischen Bereich
fachkundig sind. fachkundig sind.
Im folgenden Kapitel sind die Regeln in bezug auf die Versammlungen Im folgenden Kapitel sind die Regeln in bezug auf die Versammlungen
und die Arbeitsweise des Rats aufgeführt. und die Arbeitsweise des Rats aufgeführt.
Die wichtigste Regel besagt, dass es Aufgabe des Vorsitzenden ist, den Die wichtigste Regel besagt, dass es Aufgabe des Vorsitzenden ist, den
Rat einzuberufen, wenn dieser um Stellungnahme ersucht wird. Rat einzuberufen, wenn dieser um Stellungnahme ersucht wird.
Unter normalen Umständen verfügt der Rat über eine einmonatige Frist, Unter normalen Umständen verfügt der Rat über eine einmonatige Frist,
um eine Stellungnahme abzugeben. Der Minister kann diese Frist auf um eine Stellungnahme abzugeben. Der Minister kann diese Frist auf
Antrag des Rats verlängern, wenn beispielsweise eine derart Antrag des Rats verlängern, wenn beispielsweise eine derart
umfangreiche und komplizierte Angelegenheit vorliegt, dass der Rat umfangreiche und komplizierte Angelegenheit vorliegt, dass der Rat
mehr Zeit als die normalerweise verfügbare Frist benötigt, um eine mehr Zeit als die normalerweise verfügbare Frist benötigt, um eine
ausgereifte Stellungnahme abzugeben. In besonders dringenden Fällen, ausgereifte Stellungnahme abzugeben. In besonders dringenden Fällen,
das heisst, wenn sofortiges Eingreifen vonnöten ist, kann der Minister das heisst, wenn sofortiges Eingreifen vonnöten ist, kann der Minister
diese Frist ebenfalls herabsetzen. diese Frist ebenfalls herabsetzen.
Wenn binnen der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, Wenn binnen der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben wird,
wird davon ausgegangen, dass der Rat auf sein Recht, eine wird davon ausgegangen, dass der Rat auf sein Recht, eine
Stellungnahme abzugeben, verzichtet hat. Diese Regel gilt ungeachtet Stellungnahme abzugeben, verzichtet hat. Diese Regel gilt ungeachtet
der Gründe, aus denen die Frist nicht eingehalten worden ist. der Gründe, aus denen die Frist nicht eingehalten worden ist.
Die Form der Stellungnahme ist ebenfalls von Bedeutung. Damit der Die Form der Stellungnahme ist ebenfalls von Bedeutung. Damit der
Minister so nuanciert wie möglich über die Standpunkte der Minister so nuanciert wie möglich über die Standpunkte der
Bürgermeister informiert wird, wird eine Stellungnahme, die nicht im Bürgermeister informiert wird, wird eine Stellungnahme, die nicht im
Konsens abgegeben wurde, auch den oder die abweichenden Standpunkte Konsens abgegeben wurde, auch den oder die abweichenden Standpunkte
umfassen. umfassen.
In Artikel 8 ist die Funktion eines Sekretärs vorgesehen. Damit die In Artikel 8 ist die Funktion eines Sekretärs vorgesehen. Damit die
verwaltungsmässige Kontinuität innerhalb des Rats gewahrt bleibt, verwaltungsmässige Kontinuität innerhalb des Rats gewahrt bleibt,
dessen Zusammensetzung ja alle drei Jahre ändert, wird der Minister dessen Zusammensetzung ja alle drei Jahre ändert, wird der Minister
einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär bestellen. einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär bestellen.
Abschliessend umfasst Kapitel III eine bestimmte Anzahl verschiedener Abschliessend umfasst Kapitel III eine bestimmte Anzahl verschiedener
Bestimmungen. Bestimmungen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat 6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 8; des Artikels 8;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31.
Januar 2000; Januar 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Januar 2000, mit dem Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Januar 2000, mit dem
der Staatsrat gebeten wird, binnen einem Monat ein Gutachten der Staatsrat gebeten wird, binnen einem Monat ein Gutachten
abzugeben; abzugeben;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. März 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. März 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Zusammensetzung des Rats KAPITEL I - Zusammensetzung des Rats
Artikel 1 - § 1 - Der Bürgermeisterbeirat, nachstehend « Rat » Artikel 1 - § 1 - Der Bürgermeisterbeirat, nachstehend « Rat »
genannt, setzt sich aus 16 Bürgermeistern zusammen, die gemäss den in genannt, setzt sich aus 16 Bürgermeistern zusammen, die gemäss den in
den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Verteilungsregeln bestellt den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Verteilungsregeln bestellt
werden. werden.
§ 2 - Acht Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Flämischen Region, § 2 - Acht Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Flämischen Region,
wobei zwei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, drei wobei zwei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, drei
einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und drei einer einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und drei einer
Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören.
Sechs Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Wallonischen Region, Sechs Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Wallonischen Region,
wobei drei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, zwei wobei drei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, zwei
einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und einer einer einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und einer einer
Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören. Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören.
Zwei Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Region Zwei Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Region
Brüssel-Hauptstadt. Brüssel-Hauptstadt.
Die Anzahl Einwohner pro Zone wird auf der Grundlage des jüngsten Die Anzahl Einwohner pro Zone wird auf der Grundlage des jüngsten
Erlasses des Ministers zur Feststellung der Bevölkerungszahlen pro Erlasses des Ministers zur Feststellung der Bevölkerungszahlen pro
Gemeinde berechnet. Gemeinde berechnet.
§ 3 - Der Rat umfasst mindestens einen Bürgermeister aus jeder § 3 - Der Rat umfasst mindestens einen Bürgermeister aus jeder
Provinz. Von den Bürgermeistern der Wallonischen Region stammt einer Provinz. Von den Bürgermeistern der Wallonischen Region stammt einer
aus dem deutschen Sprachgebiet. aus dem deutschen Sprachgebiet.
§ 4 - Mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die § 4 - Mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die
einer Mehrgemeindezone angehört, mindestens vier Bürgermeister stammen einer Mehrgemeindezone angehört, mindestens vier Bürgermeister stammen
aus einer Gemeinde, die eine Eingemeindezone bildet. aus einer Gemeinde, die eine Eingemeindezone bildet.
Pro Polizeizone kann nur ein einziger Bürgermeister bestellt werden. Pro Polizeizone kann nur ein einziger Bürgermeister bestellt werden.
Art. 2 - Für jedes Mitglied wird unter Berücksichtigung der in Artikel Art. 2 - Für jedes Mitglied wird unter Berücksichtigung der in Artikel
1 aufgeführten Verteilungsregeln ein Ersatzmitglied bestellt. Das 1 aufgeführten Verteilungsregeln ein Ersatzmitglied bestellt. Das
Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied, dessen Mandat Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied, dessen Mandat
vorzeitig endet, für die verbleibende Laufzeit dieses Mandats. vorzeitig endet, für die verbleibende Laufzeit dieses Mandats.
Art. 3 - Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden bestellt, nachdem Art. 3 - Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden bestellt, nachdem
ein Bewerberaufruf mit Angabe der Frist, binnen der die Bewerbungen ein Bewerberaufruf mit Angabe der Frist, binnen der die Bewerbungen
einzureichen sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden einzureichen sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden
ist. ist.
Art. 4 - Auf Vorschlag des Rats werden ein Vorsitzender und ein Art. 4 - Auf Vorschlag des Rats werden ein Vorsitzender und ein
Vizevorsitzender durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Vizevorsitzender durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass bestimmt. Erlass bestimmt.
Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören unterschiedlichen Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören unterschiedlichen
Sprachrollen an. Sprachrollen an.
KAPITEL II - Arbeitsweise des Rats KAPITEL II - Arbeitsweise des Rats
Art. 5 - Der Vorsitzende beruft den Rat ein, wenn der Minister ihn um Art. 5 - Der Vorsitzende beruft den Rat ein, wenn der Minister ihn um
Stellungnahme ersucht. Stellungnahme ersucht.
Die Einberufung erfolgt schriftlich und umfasst eine Tagesordnung. Für Die Einberufung erfolgt schriftlich und umfasst eine Tagesordnung. Für
jeden Tagesordnungspunkt werden die diesbezüglichen Unterlagen jeden Tagesordnungspunkt werden die diesbezüglichen Unterlagen
beigefügt. beigefügt.
Die Einberufung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Die Einberufung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der
Versammlung zugeschickt. In dringenden Fällen, wie sie in Artikel 9 Versammlung zugeschickt. In dringenden Fällen, wie sie in Artikel 9
Absatz 2 vorgesehen sind, kann diese Frist auf mindestens zwei Tage Absatz 2 vorgesehen sind, kann diese Frist auf mindestens zwei Tage
herabgesetzt werden. herabgesetzt werden.
Art. 6 - Der Rat tritt nur dann rechtsgültig zusammen, wenn mindestens Art. 6 - Der Rat tritt nur dann rechtsgültig zusammen, wenn mindestens
acht Mitglieder anwesend sind. acht Mitglieder anwesend sind.
Art. 7 - Zu Beratungszwecken kann der Rat Sachverständige sowie einen Art. 7 - Zu Beratungszwecken kann der Rat Sachverständige sowie einen
Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs,
der vom leitenden Beamten dieser Direktion bestimmt wird, und einen der vom leitenden Beamten dieser Direktion bestimmt wird, und einen
Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens einladen. Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens einladen.
Die Minister des Innern und der Justiz oder ihre Vertreter können den Die Minister des Innern und der Justiz oder ihre Vertreter können den
Versammlungen des Rats entweder auf dessen Einladung hin oder aus Versammlungen des Rats entweder auf dessen Einladung hin oder aus
eigener Initiative ebenfalls als Berater beiwohnen, um, jeder für das, eigener Initiative ebenfalls als Berater beiwohnen, um, jeder für das,
was ihn betrifft, die Entwürfe vorzustellen, für die um Stellungnahme was ihn betrifft, die Entwürfe vorzustellen, für die um Stellungnahme
gebeten wird. gebeten wird.
Art. 8 - Der Minister bestellt einen Beamten seines Ministeriums als Art. 8 - Der Minister bestellt einen Beamten seines Ministeriums als
Sekretär des Rats. Sekretär des Rats.
Art. 9 - Der Rat nimmt Stellung binnen einem Monat, nachdem der Art. 9 - Der Rat nimmt Stellung binnen einem Monat, nachdem der
Vorsitzende des Rats vom Minister um Stellungnahme gebeten wurde. Der Vorsitzende des Rats vom Minister um Stellungnahme gebeten wurde. Der
Minister kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern, wenn Minister kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern, wenn
der Rat anhand eines mit Gründen versehenen Antrags darum bittet. der Rat anhand eines mit Gründen versehenen Antrags darum bittet.
In dringenden Fällen kann der Minister diese Frist herabsetzen; sie In dringenden Fällen kann der Minister diese Frist herabsetzen; sie
darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen ab dem Zeitpunkt, an darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen ab dem Zeitpunkt, an
dem der Vorsitzende des Rats den Antrag auf Stellungnahme erhalten dem der Vorsitzende des Rats den Antrag auf Stellungnahme erhalten
hat. hat.
Liegt binnen der festgelegten Frist keine Stellungnahme vor, wird Liegt binnen der festgelegten Frist keine Stellungnahme vor, wird
diese übergangen. diese übergangen.
Art. 10 - Über Stellungnahmen, die nicht durch Konsens angenommen Art. 10 - Über Stellungnahmen, die nicht durch Konsens angenommen
werden können, wird abgestimmt. werden können, wird abgestimmt.
In diesem Fall werden sowohl das Abstimmungsergebnis als auch In diesem Fall werden sowohl das Abstimmungsergebnis als auch
eventuelle Minderheitsstandpunkte in der Stellungnahme angegeben. eventuelle Minderheitsstandpunkte in der Stellungnahme angegeben.
Erhält kein Vorschlag die Stimmenmehrheit, setzt sich die Erhält kein Vorschlag die Stimmenmehrheit, setzt sich die
Stellungnahme aus den verschiedenen vorgebrachten Meinungen zusammen. Stellungnahme aus den verschiedenen vorgebrachten Meinungen zusammen.
Art. 11 - Der Rat legt eine Geschäftsordnung fest. Er übermittelt dem Art. 11 - Der Rat legt eine Geschäftsordnung fest. Er übermittelt dem
Minister diese Geschäftsordnung und die daran angebrachten Minister diese Geschäftsordnung und die daran angebrachten
Abänderungen zwecks Billigung. Abänderungen zwecks Billigung.
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen
Art. 12 - Die Reisekosten der Mitglieder des Rats werden gemäss Art. 12 - Die Reisekosten der Mitglieder des Rats werden gemäss
Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2000 Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2000
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mai 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 mei 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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