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Arrêté royal fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volailles. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
25 JANVIER 2011. - Arrêté royal fixant les conditions pour | 25 JANUARI 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de | voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in |
volailles. - Traduction allemande | pluimveeslachthuizen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 janvier 2011 fixant les conditions pour | besluit van 25 januari 2011 tot vaststelling van de voorwaarden |
l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de | betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen |
volailles (Moniteur belge du 11 février 2011). | (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
25. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 25. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen | Geflügelschlachthöfen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften | und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften |
für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten | für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten |
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 5 Absatz 6 Buchstabe | Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 5 Absatz 6 Buchstabe |
a; | a; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch, des Artikels 5 § 3 zweiter Satz, eingefügt durch | Handel mit Fleisch, des Artikels 5 § 3 zweiter Satz, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Mai 1997; | das Gesetz vom 27. Mai 1997; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen; | Geflügelschlachthöfen; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2009 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2009 |
in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 34-2010 des bei der Föderalagentur für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 34-2010 des bei der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 15. Oktober 2010; | Ausschusses vom 15. Oktober 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.514/1/V des Staatsrates vom 3. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.514/1/V des Staatsrates vom 3. August |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 1.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, | 2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, |
3. Betriebsassistent: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der | 3. Betriebsassistent: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der |
Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden | Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden |
hat, | hat, |
4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der | 4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der |
Betriebsassistenten dem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des | Betriebsassistenten dem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses assistieren, | vorliegenden Erlasses assistieren, |
5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste | 5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste |
Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, | Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, |
6. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine | 6. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine |
Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der | Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der |
Schlachtlinie. | Schlachtlinie. |
§ 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. | § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. |
854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 | 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 |
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von | mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von |
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs | zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
aufgeführten Begriffsbestimmungen. | aufgeführten Begriffsbestimmungen. |
KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung | KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung |
Art. 2 - Um die in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Art. 2 - Um die in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der | Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der |
Schlachthofbetreiber die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. | Schlachthofbetreiber die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. |
Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe | Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäß der oben erwähnten | 1. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäß der oben erwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis | Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis |
und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während | und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während |
mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden. | mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden. |
2. Das Eigenkontrollsystem, das in Anwendung des Königlichen Erlasses | 2. Das Eigenkontrollsystem, das in Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und | vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und |
die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, | die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, |
muss gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses validiert sein. | muss gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses validiert sein. |
3. Das Eigenkontrollsystem fällt unter die Verantwortung des | 3. Das Eigenkontrollsystem fällt unter die Verantwortung des |
Betriebstierarztes. | Betriebstierarztes. |
4. Der Schlachthof muss über die in Anlage 3 vorgesehene Anzahl | 4. Der Schlachthof muss über die in Anlage 3 vorgesehene Anzahl |
ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen. | ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen. |
Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht | Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht |
der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der | der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der |
zuständigen Kontrolleinheit der Agentur des Ortes ein, an dem sich die | zuständigen Kontrolleinheit der Agentur des Ortes ein, an dem sich die |
Niederlassung befindet. | Niederlassung befindet. |
Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, | Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, |
dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
werden. | werden. |
Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische | Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische |
Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis | Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis |
binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. | binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. |
§ 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sind, teilt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur dem | sind, teilt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur dem |
Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte | Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte |
Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen | Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen |
Tierarzt, der gemäß Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung | Tierarzt, der gemäß Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung |
erteilt. Der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur setzt | erteilt. Der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur setzt |
zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von | zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von |
der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die | der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die |
Personalmitglieder in Kenntnis. | Personalmitglieder in Kenntnis. |
§ 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, | § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, |
erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. | erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. |
Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der | Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der |
Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche | Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche |
Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung | Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung |
nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. | nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. |
§ 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher | § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher |
Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die | Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die |
Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem | Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem |
Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher | Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher |
Mitwirkung zufallen. | Mitwirkung zufallen. |
Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von | Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von |
mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. | mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. |
§ 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer | § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer |
Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten | Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten |
befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen | befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen |
Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen | Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen |
ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung | ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung |
bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. | bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. |
Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der | Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der |
Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines | Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines |
Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem | Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem |
Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder | Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder |
überarbeiteten Fassung. | überarbeiteten Fassung. |
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt | § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt |
unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten | unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten |
mit. | mit. |
§ 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend | § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend |
erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge | erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge |
leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. | leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. |
§ 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage 3 | § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage 3 |
festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, | festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, |
spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75 Prozent dieser Norm | spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75 Prozent dieser Norm |
ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss | ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss |
er den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur außerdem | er den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur außerdem |
rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den | rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den |
Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäß Artikel 11 § 1 | Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäß Artikel 11 § 1 |
vorbehalten ist. | vorbehalten ist. |
§ 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75 Prozent der in | § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75 Prozent der in |
Anlage 3 festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht | Anlage 3 festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht |
nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte | nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte |
Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, | Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, |
setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die | setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die |
Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange | Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange |
aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist. | aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist. |
Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der | Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der |
Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur das Verfahren zum | Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur das Verfahren zum |
Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. | Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. |
Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs | Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs |
wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der | wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der |
amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten | amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten |
Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. | Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. |
Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. | Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. |
Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend | Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend |
ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die | ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die |
Ausweidungslinie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu | Ausweidungslinie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu |
besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmaßnahmen auferlegen | besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmaßnahmen auferlegen |
und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist | und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist |
verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. | verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. |
§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der | § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der |
Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur auf der Grundlage | Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur auf der Grundlage |
des Berichts des amtlichen Tierarztes beschließen, die Anzahl der zur | des Berichts des amtlichen Tierarztes beschließen, die Anzahl der zur |
Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte | Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte |
während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen. | während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen. |
§ 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten | § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten |
Frist andauern, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der | Frist andauern, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der |
Agentur die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet | Agentur die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet |
er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. | er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. |
Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte | Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte |
Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter | Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter |
der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur per Einschreiben von der | der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur per Einschreiben von der |
geplanten Maßnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt. | geplanten Maßnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt. |
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der zuständigen | § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der zuständigen |
Kontrolleinheit der Agentur seine Einwände innerhalb zehn Tagen per | Kontrolleinheit der Agentur seine Einwände innerhalb zehn Tagen per |
Einschreiben mitteilen. | Einschreiben mitteilen. |
§ 3 - Die betroffene zuständige Kontrolleinheit der Agentur untersucht | § 3 - Die betroffene zuständige Kontrolleinheit der Agentur untersucht |
die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch. | die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch. |
§ 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein | § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein |
Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreißig Tage, um | Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreißig Tage, um |
einen Beschluss zu fassen. | einen Beschluss zu fassen. |
Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters | Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters |
oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per | oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
KAPITEL III - Betriebsassistenten | KAPITEL III - Betriebsassistenten |
Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die | Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die |
Personalmitglieder des Schlachthofs: | Personalmitglieder des Schlachthofs: |
1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung | 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung |
teilnehmen, | teilnehmen, |
2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der | 2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der |
Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten | Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten |
Ausbildung bezieht. | Ausbildung bezieht. |
§ 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt | § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt |
einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. | einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. |
Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist | Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist |
in Anlage 1 festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem | in Anlage 1 festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem |
theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im | theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im |
Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage 1 bezüglich der | Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage 1 bezüglich der |
Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der | Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der |
Teil aus Anlage 1 bezüglich des geschlachteten Geflügels und des | Teil aus Anlage 1 bezüglich des geschlachteten Geflügels und des |
Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. | Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. |
§ 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten | § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten |
Teil muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Ausbildung von | Teil muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Ausbildung von |
mindestens dreißig Stunden teilnehmen. | mindestens dreißig Stunden teilnehmen. |
§ 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen | § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen |
Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die | Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die |
Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei | Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei |
der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. | der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Schlachthofbetreiber, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 12 - Schlachthofbetreiber, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses die Erlaubnis zur Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung | Erlasses die Erlaubnis zur Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung |
erhalten haben, verfügen auch über die Erlaubnis gemäß vorliegendem | erhalten haben, verfügen auch über die Erlaubnis gemäß vorliegendem |
Erlass, ohne den in Artikel 4 erwähnten Antrag auf Erlaubnis | Erlass, ohne den in Artikel 4 erwähnten Antrag auf Erlaubnis |
einzureichen. | einzureichen. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen wird aufgehoben. | Geflügelschlachthöfen wird aufgehoben. |
Art. 14 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 14 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten | Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten |
Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten | Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten |
bezieht sich auf die folgenden "Zielsetzungen" und die Kenntnis dieser | bezieht sich auf die folgenden "Zielsetzungen" und die Kenntnis dieser |
"Zielsetzungen" wird durch die Prüfungen bestätigt: | "Zielsetzungen" wird durch die Prüfungen bestätigt: |
1. Niederlassung: | 1. Niederlassung: |
- die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und | - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und |
nennen können, | nennen können, |
- den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. | - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. |
2. Hygiene: | 2. Hygiene: |
- erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, | - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, |
- erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und | - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und |
des Materials zu verhalten hat, | des Materials zu verhalten hat, |
- erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit | - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit |
Fleisch umzugehen hat, | Fleisch umzugehen hat, |
- sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die | - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die |
Schlachtung richtig verhalten. | Schlachtung richtig verhalten. |
3. Geflügel und Fleisch: | 3. Geflügel und Fleisch: |
- die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten | - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten |
unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die | unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die |
Tierkörper und die Schlachtabfälle, | Tierkörper und die Schlachtabfälle, |
- die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen | - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen |
können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, | können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, |
Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, | Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, |
- für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen | - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen |
mit Anomalien unterscheiden können, | mit Anomalien unterscheiden können, |
- mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, | - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, |
- Tierkörper mit Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des | - Tierkörper mit Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des |
Geruchs und des Aussehens unterscheiden können, | Geruchs und des Aussehens unterscheiden können, |
- eine Entscheidung über die Entfernung oder die Nichtentfernung der | - eine Entscheidung über die Entfernung oder die Nichtentfernung der |
Tierkörper aus der Schlachtlinie treffen können, im Hinblick auf ihre | Tierkörper aus der Schlachtlinie treffen können, im Hinblick auf ihre |
Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, | Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, |
- Fehler beim Transport, beim Entladen der Tiere oder beim | - Fehler beim Transport, beim Entladen der Tiere oder beim |
Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als | Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als |
solche erkennen können. | solche erkennen können. |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Aufgaben der Betriebsassistenten | Aufgaben der Betriebsassistenten |
1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende | 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende |
Teile abtasten: | Teile abtasten: |
a. die Außenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füße, es sei denn, | a. die Außenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füße, es sei denn, |
diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, | diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, |
b. die Eingeweide, | b. die Eingeweide, |
c. den Hohlraum des Tierkörpers. | c. den Hohlraum des Tierkörpers. |
Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die | Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die |
Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie | Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie |
auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. | auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. |
2. Aufpassen auf: | 2. Aufpassen auf: |
a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des | a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des |
Aussehens des Tierkörpers, | Aussehens des Tierkörpers, |
b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht | b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht |
werden, | werden, |
c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. | c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. |
3. Die Tierkörper, die die in Punkt 2 beschriebenen Anomalien | 3. Die Tierkörper, die die in Punkt 2 beschriebenen Anomalien |
aufweisen, entfernen und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung | aufweisen, entfernen und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung |
stellen. | stellen. |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Normen und Personalbestand für Betriebsassistenten | Normen und Personalbestand für Betriebsassistenten |
Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, | Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, |
über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn | über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn |
die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein | die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein |
Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um | Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um |
drei erhöht. | drei erhöht. |
Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach | Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach |
Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er | Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er |
folgende Richtlinien: | folgende Richtlinien: |
- Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim | - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim |
Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. | Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. |
- Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung | - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung |
des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer | des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer |
Erfordernisse erhöht werden. | Erfordernisse erhöht werden. |
Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch | Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch |
der Betriebsassistenten fordern. | der Betriebsassistenten fordern. |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |