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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/01/2011
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Arrêté royal fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volailles. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
25 JANVIER 2011. - Arrêté royal fixant les conditions pour 25 JANUARI 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in
volailles. - Traduction allemande pluimveeslachthuizen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 janvier 2011 fixant les conditions pour besluit van 25 januari 2011 tot vaststelling van de voorwaarden
l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen
volailles (Moniteur belge du 11 février 2011). (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
25. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 25. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen Geflügelschlachthöfen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften
für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 5 Absatz 6 Buchstabe Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 5 Absatz 6 Buchstabe
a; a;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, des Artikels 5 § 3 zweiter Satz, eingefügt durch Handel mit Fleisch, des Artikels 5 § 3 zweiter Satz, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Mai 1997; das Gesetz vom 27. Mai 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung
der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen; Geflügelschlachthöfen;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2009 Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2009
in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 34-2010 des bei der Föderalagentur für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 34-2010 des bei der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 15. Oktober 2010; Ausschusses vom 15. Oktober 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.514/1/V des Staatsrates vom 3. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.514/1/V des Staatsrates vom 3. August
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 1.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, 2. Schlachthof: Geflügelschlachthof,
3. Betriebsassistent: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der 3. Betriebsassistent: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der
Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden
hat, hat,
4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der 4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der
Betriebsassistenten dem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des Betriebsassistenten dem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses assistieren, vorliegenden Erlasses assistieren,
5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste 5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste
Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt,
6. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine 6. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine
Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der
Schlachtlinie. Schlachtlinie.
§ 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr.
854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
aufgeführten Begriffsbestimmungen. aufgeführten Begriffsbestimmungen.
KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung
Art. 2 - Um die in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Art. 2 - Um die in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der
Schlachthofbetreiber die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. Schlachthofbetreiber die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten.
Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäß der oben erwähnten 1. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäß der oben erwähnten
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis
und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während
mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden. mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden.
2. Das Eigenkontrollsystem, das in Anwendung des Königlichen Erlasses 2. Das Eigenkontrollsystem, das in Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und
die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde,
muss gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses validiert sein. muss gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses validiert sein.
3. Das Eigenkontrollsystem fällt unter die Verantwortung des 3. Das Eigenkontrollsystem fällt unter die Verantwortung des
Betriebstierarztes. Betriebstierarztes.
4. Der Schlachthof muss über die in Anlage 3 vorgesehene Anzahl 4. Der Schlachthof muss über die in Anlage 3 vorgesehene Anzahl
ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen. ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen.
Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht
der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der
zuständigen Kontrolleinheit der Agentur des Ortes ein, an dem sich die zuständigen Kontrolleinheit der Agentur des Ortes ein, an dem sich die
Niederlassung befindet. Niederlassung befindet.
Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht,
dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt
werden. werden.
Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische
Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis
binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags.
§ 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt
sind, teilt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur dem sind, teilt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur dem
Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte
Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen
Tierarzt, der gemäß Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung Tierarzt, der gemäß Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung
erteilt. Der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur setzt erteilt. Der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur setzt
zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von
der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die
Personalmitglieder in Kenntnis. Personalmitglieder in Kenntnis.
§ 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind,
erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis.
Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der
Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche
Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung
nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert.
§ 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher
Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die
Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem
Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher
Mitwirkung zufallen. Mitwirkung zufallen.
Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von
mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden.
§ 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer
Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten
befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen
Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen
ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung
bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können.
Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der
Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines
Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem
Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder
überarbeiteten Fassung. überarbeiteten Fassung.
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt
unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten
mit. mit.
§ 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend
erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge
leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen.
§ 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage 3 § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage 3
festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber,
spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75 Prozent dieser Norm spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75 Prozent dieser Norm
ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss
er den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur außerdem er den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur außerdem
rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den
Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäß Artikel 11 § 1 Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäß Artikel 11 § 1
vorbehalten ist. vorbehalten ist.
§ 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75 Prozent der in § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75 Prozent der in
Anlage 3 festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht Anlage 3 festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht
nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte
Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen,
setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die
Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange
aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist. aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist.
Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der
Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur das Verfahren zum Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur das Verfahren zum
Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein.
Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs
wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der
amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten
Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest.
Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen.
Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend
ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die
Ausweidungslinie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu Ausweidungslinie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu
besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmaßnahmen auferlegen besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmaßnahmen auferlegen
und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist
verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten.
§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der
Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur auf der Grundlage Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur auf der Grundlage
des Berichts des amtlichen Tierarztes beschließen, die Anzahl der zur des Berichts des amtlichen Tierarztes beschließen, die Anzahl der zur
Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte
während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen. während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen.
§ 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten
Frist andauern, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Frist andauern, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der
Agentur die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet Agentur die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet
er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein. er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein.
Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte
Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter
der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur per Einschreiben von der der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur per Einschreiben von der
geplanten Maßnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt. geplanten Maßnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der zuständigen § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der zuständigen
Kontrolleinheit der Agentur seine Einwände innerhalb zehn Tagen per Kontrolleinheit der Agentur seine Einwände innerhalb zehn Tagen per
Einschreiben mitteilen. Einschreiben mitteilen.
§ 3 - Die betroffene zuständige Kontrolleinheit der Agentur untersucht § 3 - Die betroffene zuständige Kontrolleinheit der Agentur untersucht
die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch. die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch.
§ 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein
Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreißig Tage, um Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreißig Tage, um
einen Beschluss zu fassen. einen Beschluss zu fassen.
Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters
oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
KAPITEL III - Betriebsassistenten KAPITEL III - Betriebsassistenten
Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die
Personalmitglieder des Schlachthofs: Personalmitglieder des Schlachthofs:
1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung
teilnehmen, teilnehmen,
2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der 2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der
Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten
Ausbildung bezieht. Ausbildung bezieht.
§ 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt
einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen.
Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist
in Anlage 1 festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem in Anlage 1 festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im
Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage 1 bezüglich der Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage 1 bezüglich der
Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der
Teil aus Anlage 1 bezüglich des geschlachteten Geflügels und des Teil aus Anlage 1 bezüglich des geschlachteten Geflügels und des
Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt.
§ 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten
Teil muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Ausbildung von Teil muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Ausbildung von
mindestens dreißig Stunden teilnehmen. mindestens dreißig Stunden teilnehmen.
§ 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen
Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die
Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei
der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 - Schlachthofbetreiber, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Art. 12 - Schlachthofbetreiber, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses die Erlaubnis zur Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung Erlasses die Erlaubnis zur Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung
erhalten haben, verfügen auch über die Erlaubnis gemäß vorliegendem erhalten haben, verfügen auch über die Erlaubnis gemäß vorliegendem
Erlass, ohne den in Artikel 4 erwähnten Antrag auf Erlaubnis Erlass, ohne den in Artikel 4 erwähnten Antrag auf Erlaubnis
einzureichen. einzureichen.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen wird aufgehoben. Geflügelschlachthöfen wird aufgehoben.
Art. 14 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 14 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011 Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage 1 Anlage 1
Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten
Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten
bezieht sich auf die folgenden "Zielsetzungen" und die Kenntnis dieser bezieht sich auf die folgenden "Zielsetzungen" und die Kenntnis dieser
"Zielsetzungen" wird durch die Prüfungen bestätigt: "Zielsetzungen" wird durch die Prüfungen bestätigt:
1. Niederlassung: 1. Niederlassung:
- die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und
nennen können, nennen können,
- den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können.
2. Hygiene: 2. Hygiene:
- erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist,
- erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und
des Materials zu verhalten hat, des Materials zu verhalten hat,
- erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit
Fleisch umzugehen hat, Fleisch umzugehen hat,
- sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die
Schlachtung richtig verhalten. Schlachtung richtig verhalten.
3. Geflügel und Fleisch: 3. Geflügel und Fleisch:
- die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten
unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die
Tierkörper und die Schlachtabfälle, Tierkörper und die Schlachtabfälle,
- die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen
können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem,
Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem,
- für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen
mit Anomalien unterscheiden können, mit Anomalien unterscheiden können,
- mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist,
- Tierkörper mit Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des - Tierkörper mit Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des
Geruchs und des Aussehens unterscheiden können, Geruchs und des Aussehens unterscheiden können,
- eine Entscheidung über die Entfernung oder die Nichtentfernung der - eine Entscheidung über die Entfernung oder die Nichtentfernung der
Tierkörper aus der Schlachtlinie treffen können, im Hinblick auf ihre Tierkörper aus der Schlachtlinie treffen können, im Hinblick auf ihre
Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt,
- Fehler beim Transport, beim Entladen der Tiere oder beim - Fehler beim Transport, beim Entladen der Tiere oder beim
Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als
solche erkennen können. solche erkennen können.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage 2 Anlage 2
Aufgaben der Betriebsassistenten Aufgaben der Betriebsassistenten
1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende
Teile abtasten: Teile abtasten:
a. die Außenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füße, es sei denn, a. die Außenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füße, es sei denn,
diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt,
b. die Eingeweide, b. die Eingeweide,
c. den Hohlraum des Tierkörpers. c. den Hohlraum des Tierkörpers.
Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die
Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie
auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren.
2. Aufpassen auf: 2. Aufpassen auf:
a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des
Aussehens des Tierkörpers, Aussehens des Tierkörpers,
b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht
werden, werden,
c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage.
3. Die Tierkörper, die die in Punkt 2 beschriebenen Anomalien 3. Die Tierkörper, die die in Punkt 2 beschriebenen Anomalien
aufweisen, entfernen und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung aufweisen, entfernen und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung
stellen. stellen.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage 3 Anlage 3
Normen und Personalbestand für Betriebsassistenten Normen und Personalbestand für Betriebsassistenten
Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten,
über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn
die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein
Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um
drei erhöht. drei erhöht.
Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach
Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er
folgende Richtlinien: folgende Richtlinien:
- Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim
Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird.
- Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung
des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer
Erfordernisse erhöht werden. Erfordernisse erhöht werden.
Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch
der Betriebsassistenten fordern. der Betriebsassistenten fordern.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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