← Retour vers "Arrêté royal relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 JANVIER 2001. - Arrêté royal relatif à la traduction des arrêts du | 25 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de vertaling van de |
Conseil d'Etat Traduction allemande | arresten van de Raad van State Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts | besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten |
du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 16 mars 2001). | van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 16 maart 2001). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der | 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der |
Entscheide des Staatsrates | Entscheide des Staatsrates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 21 des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 21 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze | Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat in Kraft zu setzen. | über den Staatsrat in Kraft zu setzen. |
Tatsächlich mussten vor dem Gesetz vom 16. Juni 1989 zur Festlegung | Tatsächlich mussten vor dem Gesetz vom 16. Juni 1989 zur Festlegung |
verschiedener institutioneller Reformen alle, sei es in | verschiedener institutioneller Reformen alle, sei es in |
niederländischer oder in französischer Sprache verfassten Entscheide | niederländischer oder in französischer Sprache verfassten Entscheide |
des Staatsrates übersetzt werden. Durch das vorerwähnte Gesetz vom 16. | des Staatsrates übersetzt werden. Durch das vorerwähnte Gesetz vom 16. |
Juni 1989 wurde Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den | Juni 1989 wurde Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat dann in dem Sinne abgeändert, dass alle Entscheide | Staatsrat dann in dem Sinne abgeändert, dass alle Entscheide |
unverzüglich übersetzt werden mussten, ausser in den vom König | unverzüglich übersetzt werden mussten, ausser in den vom König |
vorgesehenen Ausnahmefällen. | vorgesehenen Ausnahmefällen. |
Im Königlichen Erlass vom 12. Juni 1990 über die Übersetzung der | Im Königlichen Erlass vom 12. Juni 1990 über die Übersetzung der |
Entscheide des Staatsrates ist diese Bestimmung wie folgt umgesetzt | Entscheide des Staatsrates ist diese Bestimmung wie folgt umgesetzt |
worden: | worden: |
« Die in Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den | « Die in Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat erwähnten Entscheide werden nicht übersetzt, wenn der | Staatsrat erwähnten Entscheide werden nicht übersetzt, wenn der |
Präsident der Kammer, die den betreffenden Entscheid erlassen hat, der | Präsident der Kammer, die den betreffenden Entscheid erlassen hat, der |
Ansicht ist, dass die Einsichtnahme in diese Entscheide durch andere | Ansicht ist, dass die Einsichtnahme in diese Entscheide durch andere |
Personen oder Behörden als die Parteien des Rechtsstreits für das | Personen oder Behörden als die Parteien des Rechtsstreits für das |
Verständnis der Rechtsprechung nicht von Belang ist. Im Zweifelsfall | Verständnis der Rechtsprechung nicht von Belang ist. Im Zweifelsfall |
obliegt die Entscheidung dem Ersten Präsidenten. » | obliegt die Entscheidung dem Ersten Präsidenten. » |
Durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der | Durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird Artikel 63 Absatz 1 der | koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird Artikel 63 Absatz 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erneut abgeändert, um den | koordinierten Gesetze über den Staatsrat erneut abgeändert, um den |
Grundsatz der Verpflichtung zur Übersetzung aufzuheben: | Grundsatz der Verpflichtung zur Übersetzung aufzuheben: |
« In den vom König bestimmten Fällen werden die Entscheide übersetzt. | « In den vom König bestimmten Fällen werden die Entscheide übersetzt. |
» | » |
Vorliegender Erlassentwurf zielt infolgedessen darauf ab, diese | Vorliegender Erlassentwurf zielt infolgedessen darauf ab, diese |
Bestimmung in Kraft zu setzen. | Bestimmung in Kraft zu setzen. |
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird. | Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der | 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der |
Entscheide des Staatsrates | Entscheide des Staatsrates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere der Artikel 28 Absatz 4 und 63 Absatz 1 | Staatsrat, insbesondere der Artikel 28 Absatz 4 und 63 Absatz 1 |
zweiter Satz, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; | zweiter Satz, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 47 | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 47 |
Absatz 3; | Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1990 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1990 über die |
Übersetzung der Entscheide des Staatsrates; | Übersetzung der Entscheide des Staatsrates; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die |
Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates; | Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2000; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit | Artikel 1 - Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit |
Verordnungscharakter werden übersetzt. | Verordnungscharakter werden übersetzt. |
Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis | Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis |
der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten | der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten |
Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der | Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der |
Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder | Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder |
Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn | Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn |
vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf | vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf |
eigene Initiative ergänzen. | eigene Initiative ergänzen. |
Art. 2 - § 1 - Ein Auswahlausschuss wird eingesetzt, dessen Mitglieder | Art. 2 - § 1 - Ein Auswahlausschuss wird eingesetzt, dessen Mitglieder |
von der Generalversammlung des Staatsrates bestimmt werden und der | von der Generalversammlung des Staatsrates bestimmt werden und der |
sich wie folgt in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammensetzt: | sich wie folgt in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammensetzt: |
1. zwei Mitglieder des Staatsrates, die vom Ersten Präsidenten | 1. zwei Mitglieder des Staatsrates, die vom Ersten Präsidenten |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
2. zwei Mitglieder des Auditorats, die vom Generalauditor | 2. zwei Mitglieder des Auditorats, die vom Generalauditor |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
3. zwei Mitglieder des Koordinationsbüros, die vom Ersten Präsidenten | 3. zwei Mitglieder des Koordinationsbüros, die vom Ersten Präsidenten |
vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Regeln ein Stellvertreter | Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Regeln ein Stellvertreter |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 2 - Den Vorsitz des Ausschusses führt das Mitglied des Staatsrates, | § 2 - Den Vorsitz des Ausschusses führt das Mitglied des Staatsrates, |
das das höchste Amt in der Rangliste bekleidet. Der Ausschuss tritt | das das höchste Amt in der Rangliste bekleidet. Der Ausschuss tritt |
nach Bedarf auf Initiative seines Vorsitzenden zusammen. Die | nach Bedarf auf Initiative seines Vorsitzenden zusammen. Die |
Stellvertreter vertreten die verhinderten Mitglieder. | Stellvertreter vertreten die verhinderten Mitglieder. |
Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der | Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt in Kraft. | koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt in Kraft. |
Art. 4 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die | Art. 4 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die |
Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates wird wie folgt | Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht. » | « Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht. » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf | Art. 5 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf |
verkündete, aber am Datum seines Inkrafttretens noch nicht übersetzte | verkündete, aber am Datum seines Inkrafttretens noch nicht übersetzte |
Entscheide. | Entscheide. |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 12. Juni 1990 über die Überseztung | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 12. Juni 1990 über die Überseztung |
der Entscheide des Staatsrates wird aufgehoben. | der Entscheide des Staatsrates wird aufgehoben. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |