Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/01/2001
← Retour vers "Arrêté royal relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 JANVIER 2001. - Arrêté royal relatif à la traduction des arrêts du 25 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de vertaling van de
Conseil d'Etat Traduction allemande arresten van de Raad van State Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten
du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 16 mars 2001). van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 16 maart 2001).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der
Entscheide des Staatsrates Entscheide des Staatsrates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 21 des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 21 des
Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat in Kraft zu setzen. über den Staatsrat in Kraft zu setzen.
Tatsächlich mussten vor dem Gesetz vom 16. Juni 1989 zur Festlegung Tatsächlich mussten vor dem Gesetz vom 16. Juni 1989 zur Festlegung
verschiedener institutioneller Reformen alle, sei es in verschiedener institutioneller Reformen alle, sei es in
niederländischer oder in französischer Sprache verfassten Entscheide niederländischer oder in französischer Sprache verfassten Entscheide
des Staatsrates übersetzt werden. Durch das vorerwähnte Gesetz vom 16. des Staatsrates übersetzt werden. Durch das vorerwähnte Gesetz vom 16.
Juni 1989 wurde Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Juni 1989 wurde Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat dann in dem Sinne abgeändert, dass alle Entscheide Staatsrat dann in dem Sinne abgeändert, dass alle Entscheide
unverzüglich übersetzt werden mussten, ausser in den vom König unverzüglich übersetzt werden mussten, ausser in den vom König
vorgesehenen Ausnahmefällen. vorgesehenen Ausnahmefällen.
Im Königlichen Erlass vom 12. Juni 1990 über die Übersetzung der Im Königlichen Erlass vom 12. Juni 1990 über die Übersetzung der
Entscheide des Staatsrates ist diese Bestimmung wie folgt umgesetzt Entscheide des Staatsrates ist diese Bestimmung wie folgt umgesetzt
worden: worden:
« Die in Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den « Die in Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat erwähnten Entscheide werden nicht übersetzt, wenn der Staatsrat erwähnten Entscheide werden nicht übersetzt, wenn der
Präsident der Kammer, die den betreffenden Entscheid erlassen hat, der Präsident der Kammer, die den betreffenden Entscheid erlassen hat, der
Ansicht ist, dass die Einsichtnahme in diese Entscheide durch andere Ansicht ist, dass die Einsichtnahme in diese Entscheide durch andere
Personen oder Behörden als die Parteien des Rechtsstreits für das Personen oder Behörden als die Parteien des Rechtsstreits für das
Verständnis der Rechtsprechung nicht von Belang ist. Im Zweifelsfall Verständnis der Rechtsprechung nicht von Belang ist. Im Zweifelsfall
obliegt die Entscheidung dem Ersten Präsidenten. » obliegt die Entscheidung dem Ersten Präsidenten. »
Durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der Durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird Artikel 63 Absatz 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erneut abgeändert, um den koordinierten Gesetze über den Staatsrat erneut abgeändert, um den
Grundsatz der Verpflichtung zur Übersetzung aufzuheben: Grundsatz der Verpflichtung zur Übersetzung aufzuheben:
« In den vom König bestimmten Fällen werden die Entscheide übersetzt. « In den vom König bestimmten Fällen werden die Entscheide übersetzt.
» »
Vorliegender Erlassentwurf zielt infolgedessen darauf ab, diese Vorliegender Erlassentwurf zielt infolgedessen darauf ab, diese
Bestimmung in Kraft zu setzen. Bestimmung in Kraft zu setzen.
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen
Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird. Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der
Entscheide des Staatsrates Entscheide des Staatsrates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere der Artikel 28 Absatz 4 und 63 Absatz 1 Staatsrat, insbesondere der Artikel 28 Absatz 4 und 63 Absatz 1
zweiter Satz, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; zweiter Satz, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 47 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 47
Absatz 3; Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1990 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1990 über die
Übersetzung der Entscheide des Staatsrates; Übersetzung der Entscheide des Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die
Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates; Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2000;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit Artikel 1 - Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit
Verordnungscharakter werden übersetzt. Verordnungscharakter werden übersetzt.
Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis
der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten
Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der
Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder
Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn
vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf
eigene Initiative ergänzen. eigene Initiative ergänzen.
Art. 2 - § 1 - Ein Auswahlausschuss wird eingesetzt, dessen Mitglieder Art. 2 - § 1 - Ein Auswahlausschuss wird eingesetzt, dessen Mitglieder
von der Generalversammlung des Staatsrates bestimmt werden und der von der Generalversammlung des Staatsrates bestimmt werden und der
sich wie folgt in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammensetzt: sich wie folgt in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammensetzt:
1. zwei Mitglieder des Staatsrates, die vom Ersten Präsidenten 1. zwei Mitglieder des Staatsrates, die vom Ersten Präsidenten
vorgeschlagen werden, vorgeschlagen werden,
2. zwei Mitglieder des Auditorats, die vom Generalauditor 2. zwei Mitglieder des Auditorats, die vom Generalauditor
vorgeschlagen werden, vorgeschlagen werden,
3. zwei Mitglieder des Koordinationsbüros, die vom Ersten Präsidenten 3. zwei Mitglieder des Koordinationsbüros, die vom Ersten Präsidenten
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Regeln ein Stellvertreter Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Regeln ein Stellvertreter
bestimmt. bestimmt.
§ 2 - Den Vorsitz des Ausschusses führt das Mitglied des Staatsrates, § 2 - Den Vorsitz des Ausschusses führt das Mitglied des Staatsrates,
das das höchste Amt in der Rangliste bekleidet. Der Ausschuss tritt das das höchste Amt in der Rangliste bekleidet. Der Ausschuss tritt
nach Bedarf auf Initiative seines Vorsitzenden zusammen. Die nach Bedarf auf Initiative seines Vorsitzenden zusammen. Die
Stellvertreter vertreten die verhinderten Mitglieder. Stellvertreter vertreten die verhinderten Mitglieder.
Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt in Kraft. koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt in Kraft.
Art. 4 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Art. 4 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die
Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates wird wie folgt Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht. » « Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf Art. 5 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf
verkündete, aber am Datum seines Inkrafttretens noch nicht übersetzte verkündete, aber am Datum seines Inkrafttretens noch nicht übersetzte
Entscheide. Entscheide.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 12. Juni 1990 über die Überseztung Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 12. Juni 1990 über die Überseztung
der Entscheide des Staatsrates wird aufgehoben. der Entscheide des Staatsrates wird aufgehoben.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2001 Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^