Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/02/2007
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 concernant l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 concernant l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 november 2006 betreffende de erkenning van en de controle op de diagnosecentra in de zin van artikel 23sexies, § 4, derde lid, van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 november
en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 concernant 2006 betreffende de erkenning van en de controle op de diagnosecentra
l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de in de zin van artikel 23sexies, § 4, derde lid, van het koninklijk
l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars 1968 besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische
portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun
doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs
éléments ainsi que les accessoires de sécurité veiligheidstoebehoren moeten voldoen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 10 novembre 2006 concernant l'agrément et le contrôle des besluit van 10 november 2006 betreffende de erkenning van en de
centres de diagnostic au sens de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de controle op de diagnosecentra in de zin van artikel 23sexies, § 4,
l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les derde lid, van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende
conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun
automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten
accessoires de sécurité, établi par le Service central de traduction voldoen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 10 november 2006 betreffende
concernant l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de erkenning van en de controle op de diagnosecentra in de zin van
de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars artikel 23sexies, § 4, derde lid, van het koninklijk besluit van 15
1968 portant règlement général sur les conditions techniques maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan
auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren
remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. moeten voldoen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 février 2007. Gegeven te Brussel, 25 februari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zulassung und 10. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zulassung und
Kontrolle der Diagnosezentren im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz Kontrolle der Diagnosezentren im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz
3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ich habe die Ehre, Eurer Majestät zwei Entwürfe Königlicher Erlasse ich habe die Ehre, Eurer Majestät zwei Entwürfe Königlicher Erlasse
zur Unterschrift vorzulegen. zur Unterschrift vorzulegen.
Die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle wird von den für die Die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle wird von den für die
technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen
durchgeführt. Wegen des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom durchgeführt. Wegen des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom
26. April 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 26. April 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör (im Folgenden « Königlicher Erlass vom 26. ihr Sicherheitszubehör (im Folgenden « Königlicher Erlass vom 26.
April 2006 » genannt) umfasst diese Kontrolle ab dem 15. November 2006 April 2006 » genannt) umfasst diese Kontrolle ab dem 15. November 2006
eine vollständige Kontrolle nach Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom eine vollständige Kontrolle nach Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (im Folgenden « Königlicher Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (im Folgenden « Königlicher
Erlass vom 15. März 1968" genannt) sowie eine zusätzliche Kontrolle Erlass vom 15. März 1968" genannt) sowie eine zusätzliche Kontrolle
nach Anlage 22 desselben Erlasses. nach Anlage 22 desselben Erlasses.
Aufgrund des ersten Entwurfs sind die für die technische Kontrolle von Aufgrund des ersten Entwurfs sind die für die technische Kontrolle von
Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen verpflichtet, den Bericht Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen verpflichtet, den Bericht
zu berücksichtigen, der erstellt wurde von einem zugelassenen zu berücksichtigen, der erstellt wurde von einem zugelassenen
Diagnosezentren im Rahmen der in Artikel 23sexies § 1 Nummer 3 des Diagnosezentren im Rahmen der in Artikel 23sexies § 1 Nummer 3 des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 erwähnten obligatorischen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 erwähnten obligatorischen
Gebrauchtwagenkontrolle. Gebrauchtwagenkontrolle.
Die Berücksichtigung des vom zugelassenen Diagnosezentrum erstellten Die Berücksichtigung des vom zugelassenen Diagnosezentrum erstellten
Berichts hat zur Folge, dass die obligatorische Berichts hat zur Folge, dass die obligatorische
Gebrauchtwagenkontrolle ausschliesslich in einer vollständigen Gebrauchtwagenkontrolle ausschliesslich in einer vollständigen
Kontrolle des Fahrzeuges besteht. Die zusätzliche Kontrolle ist in Kontrolle des Fahrzeuges besteht. Die zusätzliche Kontrolle ist in
diesem Fall nicht mehr erforderlich, sofern dieser Bericht vor nicht diesem Fall nicht mehr erforderlich, sofern dieser Bericht vor nicht
mehr als zwei Monaten ausgestellt wurde und sich mindestens auf die in mehr als zwei Monaten ausgestellt wurde und sich mindestens auf die in
der Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 erwähnten der Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 erwähnten
Punkte bezieht. Punkte bezieht.
Es ist klar, dass die zugelassenen Diagnosezentren nicht auf gleicher Es ist klar, dass die zugelassenen Diagnosezentren nicht auf gleicher
Stufe stehen mit den für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen Stufe stehen mit den für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen
zugelassenen Einrichtungen. So sind diese Zentren nicht befugt, zugelassenen Einrichtungen. So sind diese Zentren nicht befugt,
regelmässige Kontrollen im Sinne von Kapitel 4 des Königlichen regelmässige Kontrollen im Sinne von Kapitel 4 des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 durchzuführen. Ausserdem bleiben Erlasses vom 15. März 1968 durchzuführen. Ausserdem bleiben
ausschliesslich die für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen ausschliesslich die für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen
zugelassenen Einrichtungen weiterhin befugt, die Prüfbescheinigung zugelassenen Einrichtungen weiterhin befugt, die Prüfbescheinigung
auszustellen. auszustellen.
Im zweiten Entwurf werden die Zulassungsbedingungen und das Im zweiten Entwurf werden die Zulassungsbedingungen und das
Zulassungsverfahren für die Diagnosezentren sowie die Regeln in Bezug Zulassungsverfahren für die Diagnosezentren sowie die Regeln in Bezug
auf ihre Kontrolle festgelegt. auf ihre Kontrolle festgelegt.
Beide Entwürfe treten wie die neuen im Königlichen Erlass vom 26. Beide Entwürfe treten wie die neuen im Königlichen Erlass vom 26.
April 2006 festgelegten Bestimmungen über die obligatorische April 2006 festgelegten Bestimmungen über die obligatorische
Gebrauchtwagenkontrolle am 15. November 2006 in Kraft. Gebrauchtwagenkontrolle am 15. November 2006 in Kraft.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zulassung und 10. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zulassung und
Kontrolle der Diagnosezentren im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz Kontrolle der Diagnosezentren im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz
3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli
1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996; 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 4. September 2006; Industrie vom 4. September 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.387/4 des Staatsrates vom 23. Oktober, Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.387/4 des Staatsrates vom 23. Oktober,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter « Diagnosezentrum » eine Einrichtung, die den Zustand eines unter « Diagnosezentrum » eine Einrichtung, die den Zustand eines
Fahrzeugs untersucht, um dem Eigentümer anhand eines Berichts eine Fahrzeugs untersucht, um dem Eigentümer anhand eines Berichts eine
korrekte Beschreibung dieses Fahrzeugs zu geben. Dieser Bericht korrekte Beschreibung dieses Fahrzeugs zu geben. Dieser Bericht
bezieht sich mindestens auf die in der Anlage 22 zum Königlichen bezieht sich mindestens auf die in der Anlage 22 zum Königlichen
Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über
die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, im Folgenden Königlicher Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, im Folgenden Königlicher
Erlass vom 15. März 1968 genannt, aufgezählten Punkte. Erlass vom 15. März 1968 genannt, aufgezählten Punkte.
Art. 2 - Um als Diagnosezentrum im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Art. 2 - Um als Diagnosezentrum im Sinne von Artikel 23sexies § 4
Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zugelassen zu Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zugelassen zu
werden, muss das Diagnosezentrum zum Zeitpunkt der Zulassung folgenden werden, muss das Diagnosezentrum zum Zeitpunkt der Zulassung folgenden
Bedingungen entsprechen: Bedingungen entsprechen:
1. über die erforderliche fachliche Kompetenz und die erforderliche 1. über die erforderliche fachliche Kompetenz und die erforderliche
technische Kompetenz verfügen und für die Benutzer Dienste optimaler technische Kompetenz verfügen und für die Benutzer Dienste optimaler
Qualität gewährleisten, Qualität gewährleisten,
2. mindestens über die erforderliche Ausrüstung verfügen, um die in 2. mindestens über die erforderliche Ausrüstung verfügen, um die in
der Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 erwähnten der Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 erwähnten
Punkte zu kontrollieren, Punkte zu kontrollieren,
3. Unabhängigkeitsgarantien anbieten: Weder das Diagnosezentrum noch 3. Unabhängigkeitsgarantien anbieten: Weder das Diagnosezentrum noch
dessen Vertreter, Direktoren und Personalmitglieder dürfen in einem dessen Vertreter, Direktoren und Personalmitglieder dürfen in einem
Unternehmen, das Kraftfahrzeuge gewerblich nutzt, oder in einem Unternehmen, das Kraftfahrzeuge gewerblich nutzt, oder in einem
Unternehmen, das Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugzubehör oder Unternehmen, das Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugzubehör oder
-bestandteile baut, repariert (ausser Pannenhilfe) oder liefert, tätig -bestandteile baut, repariert (ausser Pannenhilfe) oder liefert, tätig
sein, sein,
4. sich dazu verpflichten, die Richtlinien zu beachten, die der für 4. sich dazu verpflichten, die Richtlinien zu beachten, die der für
die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständige Minister die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständige Minister
erlässt, insbesondere diejenigen über Form und Inhalt des vom Zentrum erlässt, insbesondere diejenigen über Form und Inhalt des vom Zentrum
ausgehändigten Berichts. ausgehändigten Berichts.
Art. 3 - Der Zulassungsantrag wird bei dem für die technische Art. 3 - Der Zulassungsantrag wird bei dem für die technische
Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständigen Minister eingereicht. Bei Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständigen Minister eingereicht. Bei
Beantragung der Zulassung müssen mindestens die Informationen Beantragung der Zulassung müssen mindestens die Informationen
mitgeteilt werden, mit denen nachgewiesen wird, dass jede in Artikel 2 mitgeteilt werden, mit denen nachgewiesen wird, dass jede in Artikel 2
erwähnte Bedingung zum Zeitpunkt der Zulassung erfüllt sein wird. erwähnte Bedingung zum Zeitpunkt der Zulassung erfüllt sein wird.
Die Überprüfung der fachlichen Kompetenz und der technischen Kompetenz Die Überprüfung der fachlichen Kompetenz und der technischen Kompetenz
des Antragstellers sowie die Nachprüfung, ob er über die erforderliche des Antragstellers sowie die Nachprüfung, ob er über die erforderliche
Ausrüstung verfügt, werden von den Bediensteten des Föderalen Ausrüstung verfügt, werden von den Bediensteten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen durchgeführt. Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen durchgeführt.
Art. 4 - Ein Diagnosezentrum, das einen Zulassungsantrag eingereicht Art. 4 - Ein Diagnosezentrum, das einen Zulassungsantrag eingereicht
hat und die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird für vier hat und die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird für vier
Jahre zugelassen. Jahre zugelassen.
Eine neue Zulassung wird drei Monate vor Ablauf der erteilten Eine neue Zulassung wird drei Monate vor Ablauf der erteilten
Zulassung beantragt. Die neue Zulassung wird für vier Jahre erteilt, Zulassung beantragt. Die neue Zulassung wird für vier Jahre erteilt,
sofern das Diagnosezentrum den Nachweis liefert, dass es die in sofern das Diagnosezentrum den Nachweis liefert, dass es die in
Artikel 2 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt. Artikel 2 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt.
Jedem zugelassenen Diagnosezentrum wird eine Zulassungsnummer Jedem zugelassenen Diagnosezentrum wird eine Zulassungsnummer
zugeteilt. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und zugeteilt. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen führt ein Register aller zugelassenen Diagnosezentren. Transportwesen führt ein Register aller zugelassenen Diagnosezentren.
Das Register kann eine elektronische Datenbank sein. Das Register kann eine elektronische Datenbank sein.
Art. 5 - Die dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Art. 5 - Die dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen dürfen die zugelassenen Dienstes Mobilität und Transportwesen dürfen die zugelassenen
Diagnosezentren jederzeit und überall kontrollieren. Diagnosezentren jederzeit und überall kontrollieren.
Art. 6 - Ein zugelassenes Diagnosezentrum kann die ihm erteilte Art. 6 - Ein zugelassenes Diagnosezentrum kann die ihm erteilte
Zulassung nur behalten, wenn es die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen Zulassung nur behalten, wenn es die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen
zu jeder Zeit erfüllt. zu jeder Zeit erfüllt.
Der für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständige Der für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständige
Minister kann die Zulassung eines Diagnosezentrums zu jeder Zeit Minister kann die Zulassung eines Diagnosezentrums zu jeder Zeit
vorläufig, ganz oder teilweise aussetzen, nachdem er die Betreffenden vorläufig, ganz oder teilweise aussetzen, nachdem er die Betreffenden
angehört hat, wenn im Rahmen - oder auch nicht - der in Artikel 5 angehört hat, wenn im Rahmen - oder auch nicht - der in Artikel 5
erwähnten Kontrolle festgestellt wird, dass das zugelassene erwähnten Kontrolle festgestellt wird, dass das zugelassene
Diagnosezentrum die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr Diagnosezentrum die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr
erfüllt. erfüllt.
Art. 7 - Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung als Art. 7 - Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung als
Diagnosezentrum im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz 3 des Diagnosezentrum im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz 3 des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 beläuft sich auf 250 EUR. Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 beläuft sich auf 250 EUR.
Ausserdem muss jedes Diagnosezentrum eine jährliche Gebühr von 125 EUR Ausserdem muss jedes Diagnosezentrum eine jährliche Gebühr von 125 EUR
zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll- und Überprüfungskosten zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll- und Überprüfungskosten
entrichten. Die jährlichen Gebühren werden spätestens am 31. März des entrichten. Die jährlichen Gebühren werden spätestens am 31. März des
betreffenden Jahres gezahlt. Die Gebühren werden vom Dienst betreffenden Jahres gezahlt. Die Gebühren werden vom Dienst
Verwaltungseinnahmen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verwaltungseinnahmen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen eingenommen. Transportwesen eingenommen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 15. November 2006 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 15. November 2006 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^