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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 déterminant les normes applicables pour la fixation des frais admissibles et de la quote-part prévus à l'article 10 de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot vaststelling van de normen voor de bepaling van de in aanmerking komende kosten en het aandeel, bedoeld in artikel 10 van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober | |
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 déterminant | 2006 tot vaststelling van de normen voor de bepaling van de in |
les normes applicables pour la fixation des frais admissibles et de la | aanmerking komende kosten en het aandeel, bedoeld in artikel 10 van de |
quote-part prévus à l'article 10 de la loi du 31 décembre 1963 sur la | wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming |
protection civile | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 octobre 2006 déterminant les normes applicables pour la | besluit van 25 oktober 2006 tot vaststelling van de normen voor de |
fixation des frais admissibles et de la quote-part prévus à l'article | bepaling van de in aanmerking komende kosten en het aandeel, bedoeld |
10 de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, établi par | in artikel 10 van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | bescherming, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot |
déterminant les normes applicables pour la fixation des frais | vaststelling van de normen voor de bepaling van de in aanmerking |
admissibles et de la quote-part prévus à l'article 10 de la loi du 31 | komende kosten en het aandeel, bedoeld in artikel 10 van de wet van 31 |
décembre 1963 sur la protection civile. | december 1963 betreffende de civiele bescherming. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 février 2007. | Gegeven te Brussel, 25 februari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Normen für | 25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Normen für |
die Festlegung der annehmbaren Kosten und deren Anteils, die in | die Festlegung der annehmbaren Kosten und deren Anteils, die in |
Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
vorgesehen sind | vorgesehen sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, die Normen zu bestimmen, die der | Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, die Normen zu bestimmen, die der |
Provinzgouverneur bei der Festlegung der annehmbaren Kosten und des | Provinzgouverneur bei der Festlegung der annehmbaren Kosten und des |
Anteils, den die Gemeinden, die Gruppenzentren sind, an den Kosten der | Anteils, den die Gemeinden, die Gruppenzentren sind, an den Kosten der |
Feuerwehrdienste zu tragen haben, berücksichtigen muss. | Feuerwehrdienste zu tragen haben, berücksichtigen muss. |
In vorliegendem Erlass werden Normen bestimmt, die der Gouverneur in | In vorliegendem Erlass werden Normen bestimmt, die der Gouverneur in |
drei Fällen anzuwenden hat: wenn er beschliesst, Kosten zu | drei Fällen anzuwenden hat: wenn er beschliesst, Kosten zu |
berücksichtigen, die das Berufspersonal jenseits der gesetzlichen Norm | berücksichtigen, die das Berufspersonal jenseits der gesetzlichen Norm |
betreffen, wenn er den Pauschalbetrag zur Deckung eventueller | betreffen, wenn er den Pauschalbetrag zur Deckung eventueller |
Verstärkung festlegt und wenn er den Anteil der Gemeinden, die | Verstärkung festlegt und wenn er den Anteil der Gemeinden, die |
Gruppenzentren sind, festlegt. | Gruppenzentren sind, festlegt. |
Analyse der Artikel | Analyse der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Um die Kosten, die das Berufspersonal jenseits der gesetzlich | Um die Kosten, die das Berufspersonal jenseits der gesetzlich |
festgelegten Grenze betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung zu | festgelegten Grenze betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung zu |
stellen, berücksichtigt der Gouverneur die Risiken, die auf dem Gebiet | stellen, berücksichtigt der Gouverneur die Risiken, die auf dem Gebiet |
des betreffenden Feuerwehrdienstes vorhanden sind. | des betreffenden Feuerwehrdienstes vorhanden sind. |
Die Erstellung eines Inventars dieser Risiken und die Abschätzung | Die Erstellung eines Inventars dieser Risiken und die Abschätzung |
derselben Risiken sind keine neuen Verpflichtungen für die | derselben Risiken sind keine neuen Verpflichtungen für die |
Gouverneure. Die Risiken und die Mittel, die erforderlich sind, um sie | Gouverneure. Die Risiken und die Mittel, die erforderlich sind, um sie |
bewältigen zu können, sind im Prinzip bereits bekannt, insbesondere im | bewältigen zu können, sind im Prinzip bereits bekannt, insbesondere im |
Rahmen der Noteinsatzplanung. | Rahmen der Noteinsatzplanung. |
Die Aufzählung der in Artikel 2 erwähnten Risiken ist nicht | Die Aufzählung der in Artikel 2 erwähnten Risiken ist nicht |
erschöpfend. | erschöpfend. |
Das Risikoinventar umfasst insbesondere die geschützte Bevölkerung, | Das Risikoinventar umfasst insbesondere die geschützte Bevölkerung, |
die Gesundheitseinrichtungen, die Lehranstalten, die industrielle | die Gesundheitseinrichtungen, die Lehranstalten, die industrielle |
Tätigkeit, die Seveso-Betriebe und die Nukleareinrichtungen. | Tätigkeit, die Seveso-Betriebe und die Nukleareinrichtungen. |
Das Risiko in Bezug auf die geschützte Bevölkerung steht im Verhältnis | Das Risiko in Bezug auf die geschützte Bevölkerung steht im Verhältnis |
zur Bevölkerungszahl, die in der offiziellen Liste des Belgischen | zur Bevölkerungszahl, die in der offiziellen Liste des Belgischen |
Staatsblattes angegeben ist. Es ist nämlich klar, dass eine grössere | Staatsblattes angegeben ist. Es ist nämlich klar, dass eine grössere |
Anzahl zu schützender Personen mehr Feuerwehrpersonal erfordert. | Anzahl zu schützender Personen mehr Feuerwehrpersonal erfordert. |
Was Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime oder | Was Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime oder |
Erholungsheime betrifft, ergibt sich das Risiko aus einer Ansammlung | Erholungsheime betrifft, ergibt sich das Risiko aus einer Ansammlung |
von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, die auch nachts | von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, die auch nachts |
anwesend sind und für die ein schneller Einsatz und eine schnelle | anwesend sind und für die ein schneller Einsatz und eine schnelle |
Evakuierung von grosser Bedeutung sind. | Evakuierung von grosser Bedeutung sind. |
In Lehranstalten gibt es tagsüber und auch nachts, wenn es sich um | In Lehranstalten gibt es tagsüber und auch nachts, wenn es sich um |
Internate handelt, eine grosse Ansammlung von Kindern, die im Falle | Internate handelt, eine grosse Ansammlung von Kindern, die im Falle |
eines Zwischenfalls natürlich intensivere Betreuung benötigen. | eines Zwischenfalls natürlich intensivere Betreuung benötigen. |
Diese Arten von Einrichtungen können also einen grösseren | Diese Arten von Einrichtungen können also einen grösseren |
Personalbestand oder einen verstärkten Bereitschaftsdienst in der | Personalbestand oder einen verstärkten Bereitschaftsdienst in der |
Kaserne des Feuerwehrdienstes erfordern. | Kaserne des Feuerwehrdienstes erfordern. |
Das Risiko, das mit der industriellen Tätigkeit auf dem Einsatzgebiet | Das Risiko, das mit der industriellen Tätigkeit auf dem Einsatzgebiet |
einhergeht, ist sehr vielseitig und hängt von der Art der Industrie | einhergeht, ist sehr vielseitig und hängt von der Art der Industrie |
ab. Das Vorhandensein zahlreicher Betriebe erhöht die | ab. Das Vorhandensein zahlreicher Betriebe erhöht die |
Wahrscheinlichkeit von Einsätzen der Feuerwehrdienste und kann einen | Wahrscheinlichkeit von Einsätzen der Feuerwehrdienste und kann einen |
grösseren Personalbestand oder die Organisation eines | grösseren Personalbestand oder die Organisation eines |
Bereitschaftsdienstes erfordern. | Bereitschaftsdienstes erfordern. |
Im Risikoinventar werden die Betriebe berücksichtigt, die mindestens | Im Risikoinventar werden die Betriebe berücksichtigt, die mindestens |
50 Arbeitnehmer zählen. Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern, die | 50 Arbeitnehmer zählen. Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern, die |
ein besonders hohes Risiko darstellen, können jedoch auch im | ein besonders hohes Risiko darstellen, können jedoch auch im |
Risikoinventar aufgenommen werden. | Risikoinventar aufgenommen werden. |
Seveso-Betriebe stellen ein besonderes Risiko dar, auf das der | Seveso-Betriebe stellen ein besonderes Risiko dar, auf das der |
Feuerwehrdienst mit angemessenen Mitteln reagieren muss. Das Vorsehen | Feuerwehrdienst mit angemessenen Mitteln reagieren muss. Das Vorsehen |
eines spezialisierten Teams oder eines verstärkten | eines spezialisierten Teams oder eines verstärkten |
Bereitschaftsdienstes kann eines dieser Mittel sein. | Bereitschaftsdienstes kann eines dieser Mittel sein. |
Das Gleiche gilt für Nukleareinrichtungen. Dieses spezifische Risiko | Das Gleiche gilt für Nukleareinrichtungen. Dieses spezifische Risiko |
kann spezialisierte Mittel oder spezialisiertes Personal erfordern. | kann spezialisierte Mittel oder spezialisiertes Personal erfordern. |
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Risiken auf lokaler Ebene | Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Risiken auf lokaler Ebene |
abgeschätzt werden müssen, um zu bestimmen, ob die Kosten, die das | abgeschätzt werden müssen, um zu bestimmen, ob die Kosten, die das |
Berufspersonal jenseits der gesetzlichen Grenze betreffen, als | Berufspersonal jenseits der gesetzlichen Grenze betreffen, als |
annehmbare Kosten berücksichtigt werden können. | annehmbare Kosten berücksichtigt werden können. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Der Pauschalbetrag zur Deckung eventueller Einsätze, die von den | Der Pauschalbetrag zur Deckung eventueller Einsätze, die von den |
Feuerwehrdiensten der Klassen X und Y zur Verstärkung der | Feuerwehrdiensten der Klassen X und Y zur Verstärkung der |
Feuerwehrdienste der Klasse Z durchgeführt werden, wird vom Gouverneur | Feuerwehrdienste der Klasse Z durchgeführt werden, wird vom Gouverneur |
in Übereinstimmung mit dem Gesetz festgelegt. | in Übereinstimmung mit dem Gesetz festgelegt. |
In diesem Rahmen berücksichtigt der Gouverneur das erworbene Material | In diesem Rahmen berücksichtigt der Gouverneur das erworbene Material |
und das angeworbene Personal, die die erforderliche personelle und | und das angeworbene Personal, die die erforderliche personelle und |
materielle Kapazität darstellen, um eventuell zur Verstärkung | materielle Kapazität darstellen, um eventuell zur Verstärkung |
eingesetzt werden zu können. | eingesetzt werden zu können. |
Grosse Korps müssen nämlich in der Lage sein, zur Verstärkung der | Grosse Korps müssen nämlich in der Lage sein, zur Verstärkung der |
Feuerwehrdienste der Klasse Z eingesetzt zu werden, und zu diesem | Feuerwehrdienste der Klasse Z eingesetzt zu werden, und zu diesem |
Zweck zusätzliches Personal und Einsatzmaterial vorsehen. | Zweck zusätzliches Personal und Einsatzmaterial vorsehen. |
Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der zur Deckung eventueller | Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der zur Deckung eventueller |
Verstärkungseinsätze bestimmt ist. Ziel einer Pauschale ist nicht die | Verstärkungseinsätze bestimmt ist. Ziel einer Pauschale ist nicht die |
Deckung tatsächlich erbrachter Leistungen. | Deckung tatsächlich erbrachter Leistungen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Zur Festlegung des Anteils, den die Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, | Zur Festlegung des Anteils, den die Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, |
zu tragen hat, bestimmt der Gouverneur eine Formel, in der mindestens | zu tragen hat, bestimmt der Gouverneur eine Formel, in der mindestens |
das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der betreffenden | das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der betreffenden |
Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, wiedergegeben sind. | Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, wiedergegeben sind. |
Die Formel muss für alle Gemeinden, die Gruppenzentren sind und über | Die Formel muss für alle Gemeinden, die Gruppenzentren sind und über |
einen Feuerwehrdienst derselben Klasse verfügen, identisch sein. | einen Feuerwehrdienst derselben Klasse verfügen, identisch sein. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 10 § 2 Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 5 | Artikel 10 § 2 Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 5 |
des Gesetzes sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Durch diese | des Gesetzes sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Durch diese |
Bestimmungen wird der König ermächtigt, unter den im Gesetz | Bestimmungen wird der König ermächtigt, unter den im Gesetz |
vorgesehenen Bedingungen und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen | vorgesehenen Bedingungen und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen |
Normen zu bestimmen. | Normen zu bestimmen. |
In vorliegendem Erlass werden diese Normen bestimmt. Das | In vorliegendem Erlass werden diese Normen bestimmt. Das |
In-Kraft-Treten des Erlasses ist für den 1. Januar 2006 vorgesehen für | In-Kraft-Treten des Erlasses ist für den 1. Januar 2006 vorgesehen für |
die Kosten, die für die Feuerwehrdienste ab diesem Datum eingegangen | die Kosten, die für die Feuerwehrdienste ab diesem Datum eingegangen |
werden, was bedeutet, dass die laufenden Berechnungen der Kosten der | werden, was bedeutet, dass die laufenden Berechnungen der Kosten der |
vorhergehenden Jahre durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember | vorhergehenden Jahre durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 geregelt werden. | 1963 geregelt werden. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Normen für | 25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Normen für |
die Festlegung der annehmbaren Kosten und deren Anteils, die in | die Festlegung der annehmbaren Kosten und deren Anteils, die in |
Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
vorgesehen sind | vorgesehen sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch die Gesetze vom 11. | insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch die Gesetze vom 11. |
Januar 1984, 15. Januar 1999 und 20. Juli 2005; | Januar 1984, 15. Januar 1999 und 20. Juli 2005; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Januar 2006, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Januar 2006, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter |
"Gesetz" das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz zu | "Gesetz" das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz zu |
verstehen. | verstehen. |
Art. 2 - Der Gouverneur kann einer Gemeinde erlauben, die Kosten, die | Art. 2 - Der Gouverneur kann einer Gemeinde erlauben, die Kosten, die |
das Berufspersonal jenseits der in Artikel 10 § 2 Nr. 3 Absatz 1 des | das Berufspersonal jenseits der in Artikel 10 § 2 Nr. 3 Absatz 1 des |
Gesetzes festgelegten Grenze betreffen, auf der Grundlage des | Gesetzes festgelegten Grenze betreffen, auf der Grundlage des |
Inventars und der Abschätzung der Risiken auf dem Gebiet der | Inventars und der Abschätzung der Risiken auf dem Gebiet der |
Regionalgruppe, in dem der Feuerwehrdienst zum Einsatz kommt, ganz | Regionalgruppe, in dem der Feuerwehrdienst zum Einsatz kommt, ganz |
oder teilweise in Rechnung zu stellen. | oder teilweise in Rechnung zu stellen. |
Inventar und Abschätzung der Risiken betreffen mindestens folgende | Inventar und Abschätzung der Risiken betreffen mindestens folgende |
Risiken: | Risiken: |
1. die geschützte Bevölkerung, | 1. die geschützte Bevölkerung, |
2. die Gesundheitseinrichtungen, | 2. die Gesundheitseinrichtungen, |
3. die Lehranstalten, | 3. die Lehranstalten, |
4. die industrielle Tätigkeit, | 4. die industrielle Tätigkeit, |
5. die Seveso-Betriebe, | 5. die Seveso-Betriebe, |
6. die Nukleareinrichtungen. | 6. die Nukleareinrichtungen. |
Art. 3 - Der Gouverneur legt den in Artikel 10 § 2 Nr. 4 des Gesetzes | Art. 3 - Der Gouverneur legt den in Artikel 10 § 2 Nr. 4 des Gesetzes |
erwähnten Pauschalbetrag fest, und zwar auf der Grundlage: | erwähnten Pauschalbetrag fest, und zwar auf der Grundlage: |
1. des Inventars und der Abschätzung der Risiken auf dem Gebiet der | 1. des Inventars und der Abschätzung der Risiken auf dem Gebiet der |
Regionalgruppe; dieses Inventar umfasst mindestens die in Artikel 2 | Regionalgruppe; dieses Inventar umfasst mindestens die in Artikel 2 |
erwähnten Risiken, | erwähnten Risiken, |
2. der Kosten des Materials, das die Feuerwehrdienste der Klassen X | 2. der Kosten des Materials, das die Feuerwehrdienste der Klassen X |
und Y erworben haben, um eventuell zur Verstärkung der | und Y erworben haben, um eventuell zur Verstärkung der |
Feuerwehrdienste der Klasse Z eingesetzt zu werden, | Feuerwehrdienste der Klasse Z eingesetzt zu werden, |
3. des Personals der Feuerwehrdienste der Klassen X und Y, das | 3. des Personals der Feuerwehrdienste der Klassen X und Y, das |
angeworben wurde, um eventuell zur Verstärkung der Feuerwehrdienste | angeworben wurde, um eventuell zur Verstärkung der Feuerwehrdienste |
der Klasse Z eingesetzt zu werden. | der Klasse Z eingesetzt zu werden. |
Art. 4 - Der Gouverneur legt den in Artikel 10 § 3 des Gesetzes | Art. 4 - Der Gouverneur legt den in Artikel 10 § 3 des Gesetzes |
erwähnten Anteil der annehmbaren Kosten auf der Grundlage einer Formel | erwähnten Anteil der annehmbaren Kosten auf der Grundlage einer Formel |
fest, die für alle Gemeinden, die über einen Feuerwehrdienst einer | fest, die für alle Gemeinden, die über einen Feuerwehrdienst einer |
selben Klasse verfügen, identisch ist. | selben Klasse verfügen, identisch ist. |
Diese Formel umfasst mindestens: | Diese Formel umfasst mindestens: |
1. das Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, | 1. das Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, |
2. die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde. | 2. die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde. |
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 10. Oktober 1977 zur Bestimmung | Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 10. Oktober 1977 zur Bestimmung |
der Normen für die Festlegung des in Artikel 10 des Gesetzes vom 31. | der Normen für die Festlegung des in Artikel 10 des Gesetzes vom 31. |
Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehenen jährlichen | Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehenen jährlichen |
Pauschalbeitrags wird aufgehoben. | Pauschalbeitrags wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kosten, die ab | Art. 6 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kosten, die ab |
dem 1. Januar 2006 für die Feuerwehrdienste eingegangen werden. | dem 1. Januar 2006 für die Feuerwehrdienste eingegangen werden. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |