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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/02/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 visant à confier aux centres publics d'aide sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 houdende toewijzing van een opdracht aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn inzake de begeleiding en de financiële maatschappelijke steunverlening aan de meest hulpbehoevenden inzake energielevering
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 25 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 visant à confier aux officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 houdende
toewijzing van een opdracht aan de openbare centra voor
centres publics d'aide sociale la mission de guidance et d'aide maatschappelijk welzijn inzake de begeleiding en de financiële
sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux maatschappelijke steunverlening aan de meest hulpbehoevenden inzake
personnes les plus démunies energielevering
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4
4 septembre 2002 visant à confier aux centres publics d'aide sociale september 2002 houdende toewijzing van een opdracht aan de openbare
la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de centra voor maatschappelijk welzijn inzake de begeleiding en de
la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies, établi par le financiële maatschappelijke steunverlening aan de meest
Service central de traduction allemande du Commissariat hulpbehoevenden inzake energielevering, opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 visant à vertaling van de wet van 4 september 2002 houdende toewijzing van een
confier aux centres publics d'aide sociale la mission de guidance et opdracht aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn inzake de
d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux begeleiding en de financiële maatschappelijke steunverlening aan de
personnes les plus démunies. meest hulpbehoevenden inzake energielevering.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 février 2003. Gegeven te Brussel, 25 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Erteilung des Auftrags an die 4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Erteilung des Auftrags an die
öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen
Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe
zu unterstützen zu unterstützen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die öffentlichen Sozialhilfezentren, nachstehend « ÖSHZ » Art. 2 - Die öffentlichen Sozialhilfezentren, nachstehend « ÖSHZ »
genannt, sind damit beauftragt: genannt, sind damit beauftragt:
1. den Personen, die Zahlungsschwierigkeiten haben, insbesondere was 1. den Personen, die Zahlungsschwierigkeiten haben, insbesondere was
ihre Gas- und Stromrechnungen anbelangt, die notwendige Unterstützung ihre Gas- und Stromrechnungen anbelangt, die notwendige Unterstützung
sowie Sozialbetreuung und Budgetbegleitung zu gewähren. Diese sowie Sozialbetreuung und Budgetbegleitung zu gewähren. Diese
Unterstützung von Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten umfasst: Unterstützung von Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten umfasst:
- das Aushandeln von Zahlungsplänen, - das Aushandeln von Zahlungsplänen,
- die Einsetzung einer Budgetbegleitung, - die Einsetzung einer Budgetbegleitung,
2. den Personen, die derart verschuldet sind, dass sie trotz 2. den Personen, die derart verschuldet sind, dass sie trotz
persönlicher Anstrengungen ihre Gas- und Stromrechnungen nicht mehr persönlicher Anstrengungen ihre Gas- und Stromrechnungen nicht mehr
bezahlen können, finanzielle Sozialhilfe zu gewähren. bezahlen können, finanzielle Sozialhilfe zu gewähren.
Art. 3 - Ausser bei Einspruch des Kunden übermittelt die Art. 3 - Ausser bei Einspruch des Kunden übermittelt die
Verteilergesellschaft dem zuständigen ÖSHZ die Liste der Kunden mit Verteilergesellschaft dem zuständigen ÖSHZ die Liste der Kunden mit
Zahlungsschwierigkeiten, damit das ÖSHZ sich mit ihnen in Verbindung Zahlungsschwierigkeiten, damit das ÖSHZ sich mit ihnen in Verbindung
setzen kann. setzen kann.
Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf den Einspruch des Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf den Einspruch des
Kunden und die Übermittlung dieser Liste. Kunden und die Übermittlung dieser Liste.
Art. 4 - § 1 - Ein jährlicher Pauschalbetrag von 37.184 EUR pro Art. 4 - § 1 - Ein jährlicher Pauschalbetrag von 37.184 EUR pro
Vollbeschäftigungsgleichwert wird den ÖSHZ zur Deckung der jährlichen Vollbeschäftigungsgleichwert wird den ÖSHZ zur Deckung der jährlichen
Bruttolohnkosten für die im folgenden Paragraphen bestimmten Bruttolohnkosten für die im folgenden Paragraphen bestimmten
Personalmitglieder und der mit diesem Personal verbundenen Kosten Personalmitglieder und der mit diesem Personal verbundenen Kosten
gewährt. gewährt.
§ 2 - Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage eines doppelten § 2 - Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage eines doppelten
Schlüssels: einerseits der Anzahl der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am Schlüssels: einerseits der Anzahl der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Begünstigten der erhöhten Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Begünstigten der erhöhten
Beteiligung der Versicherung pro Gemeinde zum 1. Januar des Beteiligung der Versicherung pro Gemeinde zum 1. Januar des
vorhergehenden Jahres und andererseits der Anzahl der bei der Zentrale vorhergehenden Jahres und andererseits der Anzahl der bei der Zentrale
für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Schuldner pro für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Schuldner pro
Gemeinde zum 1. März des vorhergehenden Jahres. Gemeinde zum 1. März des vorhergehenden Jahres.
Für die Berechnung der Anzahl der bei der Zentrale für Kredite an Für die Berechnung der Anzahl der bei der Zentrale für Kredite an
Privatpersonen registrierten säumigen Schuldner gilt der 1. März 2002 Privatpersonen registrierten säumigen Schuldner gilt der 1. März 2002
als Bezugsdatum für das erste Anwendungsjahr. als Bezugsdatum für das erste Anwendungsjahr.
Wenn aus den Berechnungen hervorgeht, dass ein ÖSHZ auf der Grundlage Wenn aus den Berechnungen hervorgeht, dass ein ÖSHZ auf der Grundlage
der Anzahl der bei der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Anzahl der bei der Zentrale für Kredite an Privatpersonen
registrierten säumigen Schuldner im Vergleich zur Anzahl der registrierten säumigen Schuldner im Vergleich zur Anzahl der
Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung in eine höhere Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung in eine höhere
Klasse kommt, wird die höhere Klasse in Betracht gezogen. Klasse kommt, wird die höhere Klasse in Betracht gezogen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden folgende Normen Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden folgende Normen
berücksichtigt: berücksichtigt:
(a) (a)
- Klasse 1: für Gemeinden mit weniger als 1.000 Begünstigten der - Klasse 1: für Gemeinden mit weniger als 1.000 Begünstigten der
erhöhten Beteiligung der Versicherung: ein erhöhten Beteiligung der Versicherung: ein
Halbzeitbeschäftigungsgleichwert, Halbzeitbeschäftigungsgleichwert,
- Klasse 2: für Gemeinden mit 1.000 bis weniger als 2.000 Begünstigten - Klasse 2: für Gemeinden mit 1.000 bis weniger als 2.000 Begünstigten
der erhöhten Beteiligung der Versicherung: ein der erhöhten Beteiligung der Versicherung: ein
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert, Vollzeitbeschäftigungsgleichwert,
- Klasse 3: für Gemeinden mit 2.000 bis weniger als 5.000 Begünstigten - Klasse 3: für Gemeinden mit 2.000 bis weniger als 5.000 Begünstigten
der erhöhten Beteiligung der Versicherung: drei der erhöhten Beteiligung der Versicherung: drei
Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte, Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte,
- Klasse 4: für Gemeinden mit 5.000 bis weniger als 10.000 - Klasse 4: für Gemeinden mit 5.000 bis weniger als 10.000
Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung: fünf Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung: fünf
Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte, Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte,
- Klasse 5: für Gemeinden mit 10.000 bis weniger als 20.000 - Klasse 5: für Gemeinden mit 10.000 bis weniger als 20.000
Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung: acht Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung: acht
Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte, Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte,
- Klasse 6: für Gemeinden mit 20.000 oder mehr Begünstigten der - Klasse 6: für Gemeinden mit 20.000 oder mehr Begünstigten der
erhöhten Beteiligung der Versicherung: zehn erhöhten Beteiligung der Versicherung: zehn
Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte. Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte.
(b) (b)
- Klasse 1: für Gemeinden mit weniger als 500 bei der Zentrale für - Klasse 1: für Gemeinden mit weniger als 500 bei der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Schuldnern: ein Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Schuldnern: ein
Halbzeitbeschäftigungsgleichwert, Halbzeitbeschäftigungsgleichwert,
- Klasse 2: für Gemeinden mit 500 bis weniger als 1.000 bei der - Klasse 2: für Gemeinden mit 500 bis weniger als 1.000 bei der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen
Schuldnern: ein Vollzeitbeschäftigungsgleichwert, Schuldnern: ein Vollzeitbeschäftigungsgleichwert,
- Klasse 3: für Gemeinden mit 1.000 bis weniger als 2.500 bei der - Klasse 3: für Gemeinden mit 1.000 bis weniger als 2.500 bei der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen
Schuldnern: drei Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte, Schuldnern: drei Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte,
- Klasse 4: für Gemeinden mit 2.500 bis weniger als 5.000 bei der - Klasse 4: für Gemeinden mit 2.500 bis weniger als 5.000 bei der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen
Schuldnern: fünf Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte, Schuldnern: fünf Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte,
- Klasse 5: für Gemeinden mit 5.000 bis weniger als 7.500 bei der - Klasse 5: für Gemeinden mit 5.000 bis weniger als 7.500 bei der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen
Schuldnern: acht Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte, Schuldnern: acht Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte,
- Klasse 6: für Gemeinden mit 7.500 oder mehr bei der Zentrale für - Klasse 6: für Gemeinden mit 7.500 oder mehr bei der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Schuldnern: zehn Kredite an Privatpersonen registrierten säumigen Schuldnern: zehn
Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte. Vollzeitbeschäftigungsgleichwerte.
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird automatisch indexiert, und der § 3 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird automatisch indexiert, und der
König kann ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der König kann ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der
Lohnentwicklung anpassen. Lohnentwicklung anpassen.
Art. 5 - Die in Artikel 4 §§ 1 und 2 erwähnte Finanzierung hängt ab 1. Art. 5 - Die in Artikel 4 §§ 1 und 2 erwähnte Finanzierung hängt ab 1.
Januar 2005 davon ab, ob der Schuldenvermittlungsdienst des Januar 2005 davon ab, ob der Schuldenvermittlungsdienst des
betreffenden ÖSHZ von den zuständigen Behörden zugelassen ist oder mit betreffenden ÖSHZ von den zuständigen Behörden zugelassen ist oder mit
einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Dienststelle oder einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Dienststelle oder
Person eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Person eine Vereinbarung abgeschlossen hat.
Art. 6 - Um die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge zu Art. 6 - Um die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge zu
gewährleisten, wird der Restbetrag der in Artikel 7 erwähnten Fonds gewährleisten, wird der Restbetrag der in Artikel 7 erwähnten Fonds
nach Abzug der zur Finanzierung der in Artikel 4 vorgesehenen nach Abzug der zur Finanzierung der in Artikel 4 vorgesehenen
Massnahmen notwendigen Mittel auf der Grundlage der Summe der Anzahl Massnahmen notwendigen Mittel auf der Grundlage der Summe der Anzahl
Empfänger des Existenzminimums beziehungsweise der Berechtigten im Empfänger des Existenzminimums beziehungsweise der Berechtigten im
System der sozialen Eingliederung und der Anzahl der im System der sozialen Eingliederung und der Anzahl der im
Bevölkerungsregister eingetragenen Ausländer, die zum 1. Januar des Bevölkerungsregister eingetragenen Ausländer, die zum 1. Januar des
vorhergehenden Jahres ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung des vorhergehenden Jahres ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung des
ÖSHZ haben, jährlich vom Föderalstaat unter die ÖSHZ verteilt. ÖSHZ haben, jährlich vom Föderalstaat unter die ÖSHZ verteilt.
Dieser Restbetrag muss ausschliesslich für folgende Zwecke verwendet Dieser Restbetrag muss ausschliesslich für folgende Zwecke verwendet
werden: werden:
- für Beihilfen in Sachen Begleichung unbezahlter Rechnungen und/oder - für Beihilfen in Sachen Begleichung unbezahlter Rechnungen und/oder
- für Massnahmen im Rahmen einer präventiven sozialen Energiepolitik. - für Massnahmen im Rahmen einer präventiven sozialen Energiepolitik.
Art. 7 - Die zur Finanzierung der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Art. 7 - Die zur Finanzierung der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen
Massnahmen notwendigen Mittel werden den Fonds entnommen, die in Massnahmen notwendigen Mittel werden den Fonds entnommen, die in
Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes und in Artikel 15/11 des Gesetzes vom 12. April Elektrizitätsmarktes und in Artikel 15/11 des Gesetzes vom 12. April
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch
Leitungen vorgesehen sind. Leitungen vorgesehen sind.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2002 wirksam. Art. 8 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung,
beauftragt mit der Politik der Grossstädte beauftragt mit der Politik der Grossstädte
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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