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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/12/2023
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 2014 relatif à l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale et abrogeant l'arrêté royal du 10 novembre 2009 relatif aux normes de commercialisation des oeufs. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel en tot opheffing het koninklijk besluit van 10 november 2009 betreffende bepaalde handelsnormen. - Duitse vertaling
25 DECEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 25 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse
2014 relatif à l'approvisionnement direct par un producteur primaire levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van
du consommateur final ou du commerce de détail local en petites sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker
quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale et of aan de plaatselijke detailhandel en tot opheffing het koninklijk
abrogeant l'arrêté royal du 10 novembre 2009 relatif aux normes de besluit van 10 november 2009 betreffende bepaalde handelsnormen. -
commercialisation des oeufs. - Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 décembre 2023 modifiant l'arrêté royal du 7 besluit van 25 december 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit
janvier 2014 relatif à l'approvisionnement direct par un producteur van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse levering, door een
primaire du consommateur final ou du commerce de détail local en primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen
petites quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke
et abrogeant l'arrêté royal du 10 novembre 2009 relatif aux normes de detailhandel en tot opheffing het koninklijk besluit van 10 november
commercialisation des oeufs (Moniteur belge du 26 janvier 2024). 2009 betreffende bepaalde handelsnormen (Belgisch Staatsblad van 26
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction januari 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
25. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen
bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger
an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen
und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2009 über und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2009 über
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22. vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001, und des Artikels 4 § 1 Absatz 3; Februar 2001, und des Artikels 4 § 1 Absatz 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
des Artikels 3 § 1 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 29. des Artikels 3 § 1 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Dezember 1990 und 1. März 2007 und den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1990 und 1. März 2007 und den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001; Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, der Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März Waren, der Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März
1989; 1989;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 8 Nr. 1; Artikels 8 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2009 über bestimmte Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2009 über bestimmte
Vermarktungsnormen für Eier; Vermarktungsnormen für Eier;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte
Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs
durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches
Einzelhandelsunternehmen; Einzelhandelsunternehmen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. September 1953 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. September 1953 zur
Regelung des Transports und des Verkaufs an der Tür von Geflügel; Regelung des Transports und des Verkaufs an der Tür von Geflügel;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;
Aufgrund der Mitteilung 2021/0295/B an die Europäische Kommission vom Aufgrund der Mitteilung 2021/0295/B an die Europäische Kommission vom
20. Mai 2021 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 20. Mai 2021 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses
vom 26. Mai 2021; vom 26. Mai 2021;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07-2021 des bei der Föderalagentur für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07-2021 des bei der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 28. Mai 2021; Ausschusses vom 28. Mai 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Mai 2021;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 21. September 2023; Föderalbehörde vom 21. September 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 13. November 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, Tagen, der am 13. November 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist,
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Beschlusses Nr. 74.858/3 des Staatsrates vom 13. November Aufgrund des Beschlusses Nr. 74.858/3 des Staatsrates vom 13. November
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014
über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel
tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher
oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen wird Nr. 1 wie folgt oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen wird Nr. 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"1. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der "1. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der
eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an
ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, das direkt an den ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, das direkt an den
Endverbraucher liefert,". Endverbraucher liefert,".
Art. 2 - Artikel 2 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Die Nummern 3/1, 3/2 und 3/3 mit folgendem Wortlaut werden a) Die Nummern 3/1, 3/2 und 3/3 mit folgendem Wortlaut werden
eingefügt: eingefügt:
"3/1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des "3/1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates,
3/2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008: Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der 3/2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008: Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der
Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Vermarktungsnormen für Eier, Vermarktungsnormen für Eier,
3/3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des 3/3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission,". Kommission,".
b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Verkauf an der Tür: Haustürverkauf,". "5. Verkauf an der Tür: Haustürverkauf,".
c) Eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"5/1. Einzelhandel: Stellen des Verkaufs oder der Abgabe an den "5/1. Einzelhandel: Stellen des Verkaufs oder der Abgabe an den
Endverbraucher, einschließlich Vertriebsstellen (Automaten), Endverbraucher, einschließlich Vertriebsstellen (Automaten),
Großküchen, Bankettlieferanten und Restaurants,". Großküchen, Bankettlieferanten und Restaurants,".
d) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: d) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere "8. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere
der Zuchtstätte verantwortlich ist, oder Fischer, natürliche Person, der Zuchtstätte verantwortlich ist, oder Fischer, natürliche Person,
die mit der vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder die mit der vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder
juristische Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten juristische Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten
natürlichen Personen verantwortlich sind und die in Bezug auf die im natürlichen Personen verantwortlich sind und die in Bezug auf die im
vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse,
die in dem Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet die in dem Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet
oder abgibt." oder abgibt."
e) Die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: e) Die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
"9. Imkereierzeugnissen: Honig, Pollen, Propolis, Gelée royale und "9. Imkereierzeugnissen: Honig, Pollen, Propolis, Gelée royale und
Wachs, Wachs,
10. Fischereierzeugnissen: frei lebende oder von Menschen gehaltene 10. Fischereierzeugnissen: frei lebende oder von Menschen gehaltene
Meerestiere oder Süßwassertiere (Fische und Krebstiere)." Meerestiere oder Süßwassertiere (Fische und Krebstiere)."
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "der es im Beisein des a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "der es im Beisein des
Endverbrauchers verpackt," aufgehoben. Endverbrauchers verpackt," aufgehoben.
b) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der es im Beisein des b) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "der es im Beisein des
Endverbrauchers verpackt," aufgehoben. Endverbrauchers verpackt," aufgehoben.
c) In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "vom 22. Dezember 2005 über die c) In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "vom 22. Dezember 2005 über die
Lebensmittelhygiene" durch die Wörter "vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene" durch die Wörter "vom 13. Juli 2014 über die
Lebensmittelhygiene" ersetzt. Lebensmittelhygiene" ersetzt.
d) In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "für den Endverbraucher" d) In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "für den Endverbraucher"
aufgehoben. aufgehoben.
e) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "können diese Informationen auf e) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "können diese Informationen auf
andere Weise geliefert werden" durch die Wörter "müssen diese andere Weise geliefert werden" durch die Wörter "müssen diese
Informationen bei jeder Abgabe oder jedem Verkauf schriftlich Informationen bei jeder Abgabe oder jedem Verkauf schriftlich
geliefert werden" ersetzt. geliefert werden" ersetzt.
f) Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: f) Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig "Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig
Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder
Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder
Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird." Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 13. a) In § 1 werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 13.
September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln" September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln"
durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.
b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 " § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und lesbar auf der müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und lesbar auf der
Verpackung angebracht sein: Verpackung angebracht sein:
1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen", 1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen",
2. "Bis zum [Datum] verzehren", 2. "Bis zum [Datum] verzehren",
3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". 3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren".
Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig
Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder
Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder
Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird." Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird."
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird der Satz "Es ist verboten, nicht konforme 1. In § 2 Absatz 2 wird der Satz "Es ist verboten, nicht konforme
Milch oder vermutlich nicht konforme Milch mit konformer Milch zu Milch oder vermutlich nicht konforme Milch mit konformer Milch zu
mischen." aufgehoben. mischen." aufgehoben.
2. Die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 2. Die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
" § 3 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb, in dem eine Zoonose bei der " § 3 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb, in dem eine Zoonose bei der
Milch erzeugenden Tierart vorkommt, darf nicht direkt abgegeben Milch erzeugenden Tierart vorkommt, darf nicht direkt abgegeben
werden. werden.
§ 4 - Es ist verboten, Milch, die gemäß den vorhergehenden Paragraphen § 4 - Es ist verboten, Milch, die gemäß den vorhergehenden Paragraphen
nicht direkt abgegeben werden darf, mit Milch zu mischen, die direkt nicht direkt abgegeben werden darf, mit Milch zu mischen, die direkt
für die Inverkehrbringung abgegeben werden darf." für die Inverkehrbringung abgegeben werden darf."
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 10. November 2009 kann der Geflügelzüchter Königlichen Erlasses vom 10. November 2009 kann der Geflügelzüchter
Eier aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben" Eier aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben"
durch die Wörter "Der Geflügelzüchter kann Eier aus der eigenen durch die Wörter "Der Geflügelzüchter kann Eier aus der eigenen
Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben" ersetzt. Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben" ersetzt.
b) In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: b) In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. über Automaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis "3. über Automaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis
von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, unbeschadet der von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, unbeschadet der
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die
Lebensmittelhygiene,". Lebensmittelhygiene,".
c) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: c) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt:
" § 2 - In Ausführung von Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 2 und " § 2 - In Ausführung von Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 2 und
Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Eier von Hühnern Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Eier von Hühnern
der Art Gallus gallus, die der Erzeuger an der Erzeugungsstätte, auf der Art Gallus gallus, die der Erzeuger an der Erzeugungsstätte, auf
einem örtlichen öffentlichen Markt oder beim Verkauf an der Tür direkt einem örtlichen öffentlichen Markt oder beim Verkauf an der Tür direkt
an den Endverbraucher abgibt, von den Anforderungen der Verordnungen an den Endverbraucher abgibt, von den Anforderungen der Verordnungen
(EU) Nr. 1308/2013 und Nr. 589/2008 ausgenommen. (EU) Nr. 1308/2013 und Nr. 589/2008 ausgenommen.
§ 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen." § 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen."
Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
"1. lebende Fischereierzeugnisse aus Aquakultur und "1. lebende Fischereierzeugnisse aus Aquakultur und
(Süßwasser-)Fischerei, (Süßwasser-)Fischerei,
2. im Meer gefangene Fischereierzeugnisse," 2. im Meer gefangene Fischereierzeugnisse,"
b) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "von in Artikel 11 erwähnten Fischereierzeugnissen" a) Die Wörter "von in Artikel 11 erwähnten Fischereierzeugnissen"
werden durch die Wörter "von Erzeugnissen" ersetzt. werden durch die Wörter "von Erzeugnissen" ersetzt.
b) In Nr. 1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch b) In Nr. 1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch
die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt.
c) In Nr. 2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" c) In Nr. 2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse"
durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch a) In Nr. 1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch
die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" b) In Nr. 2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse"
durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 14 § 2 desselben Erlasses wird das Wort Art. 10 - In Artikel 14 § 2 desselben Erlasses wird das Wort
"Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "In Artikel 11 erwähnte "Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "In Artikel 11 erwähnte
Erzeugnisse" ersetzt. Erzeugnisse" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" a) In § 1 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse"
durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse"
ersetzt. ersetzt.
b) In § 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse" b) In § 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse"
jeweils durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt. jeweils durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt.
c) In § 2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" c) In § 2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse"
durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" durch die Wörter "die in Artikel 11 Nr. 2 und 3 erwähnten Erzeugnisse"
ersetzt. ersetzt.
d) In § 2 Nr. 1 bis 9 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse" jeweils d) In § 2 Nr. 1 bis 9 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse" jeweils
durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt. durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt.
e) In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "so bald wie möglich nach der e) In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "so bald wie möglich nach der
Anlandung" durch die Wörter "unmittelbar nach der Anlandung" ersetzt. Anlandung" durch die Wörter "unmittelbar nach der Anlandung" ersetzt.
f) In § 2 Nr. 3 wird das Wort "gequetscht" durch das Wort "beschädigt" f) In § 2 Nr. 3 wird das Wort "gequetscht" durch das Wort "beschädigt"
ersetzt. ersetzt.
g) [Abänderung des niederländischen Textes] g) [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds a) Die Wörter "Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds
durch den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende durch den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende
Vorschriften eingehalten werden:" werden durch die Wörter "Die direkte Vorschriften eingehalten werden:" werden durch die Wörter "Die direkte
Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch den Jäger an den Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch den Jäger an den
Endverbraucher ohne vorherige Beschau in einem zugelassenen Endverbraucher ohne vorherige Beschau in einem zugelassenen
Wildbearbeitungsbetrieb darf nur erfolgen, wenn folgende Vorschriften Wildbearbeitungsbetrieb darf nur erfolgen, wenn folgende Vorschriften
eingehalten werden:" ersetzt. eingehalten werden:" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei "2. Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei
lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III
Abschnitt IV Kapitel II (Nummern 1, 2 und 5) oder III (Nummern 1, 2 Abschnitt IV Kapitel II (Nummern 1, 2 und 5) oder III (Nummern 1, 2
und 4) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten." und 4) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten."
c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2/1. Während der Beförderung muss das Übereinanderlegen von "2/1. Während der Beförderung muss das Übereinanderlegen von
Wildkörpern vermieden werden." Wildkörpern vermieden werden."
d) In Nr. 3 werden die Wörter "am selben Jagdtag" durch die Wörter d) In Nr. 3 werden die Wörter "am selben Jagdtag" durch die Wörter
"während eines ununterbrochenen Jagdzeitraums von sechs Stunden" "während eines ununterbrochenen Jagdzeitraums von sechs Stunden"
ersetzt. ersetzt.
e) In Nr. 4 wird das Wort "Wildschwein" durch die Wörter "frei e) In Nr. 4 wird das Wort "Wildschwein" durch die Wörter "frei
lebendes Wildschwein" ersetzt. lebendes Wildschwein" ersetzt.
f) In Nr. 5 wird das Wort "Wildschweine" durch die Wörter "Frei f) In Nr. 5 wird das Wort "Wildschweine" durch die Wörter "Frei
lebende Wildschweine" ersetzt. lebende Wildschweine" ersetzt.
Art. 13 - In Kapitel II desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 13 - In Kapitel II desselben Erlasses wird die Überschrift von
Abschnitt V wie folgt ersetzt: "Imkereierzeugnisse". Abschnitt V wie folgt ersetzt: "Imkereierzeugnisse".
Art. 14 - In Artikel 16/1 desselben Erlasses wird das Wort "Honig" Art. 14 - In Artikel 16/1 desselben Erlasses wird das Wort "Honig"
durch das Wort "Imkereierzeugnisse" ersetzt. durch das Wort "Imkereierzeugnisse" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich Fischereierzeugnisse aus darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich Fischereierzeugnisse aus
der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher oder an das von ihm in der der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher oder an das von ihm in der
Erzeugungsstätte betriebene Einzelhandelsunternehmen, das die Erzeugungsstätte betriebene Einzelhandelsunternehmen, das die
Fischereierzeugnisse ausschließlich an den Endverbraucher abgibt, Fischereierzeugnisse ausschließlich an den Endverbraucher abgibt,
direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem oder mehreren der direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem oder mehreren der
folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: Schlachten, Entbluten, folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: Schlachten, Entbluten,
Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und/oder Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und/oder
unmittelbare Umhüllung." unmittelbare Umhüllung."
b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei direkter Abgabe werden der Name und die Adresse des Erzeugers so "Bei direkter Abgabe werden der Name und die Adresse des Erzeugers so
ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen
kann." kann."
Art. 16 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 3 Art. 16 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 3
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"2. Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten "2. Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten
Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter
geeigneten Hygienebedingungen gelagert werden können, sodass geeigneten Hygienebedingungen gelagert werden können, sodass
gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor
Kontamination gewährleistet ist, und dass das Schmelzwasser nicht mit Kontamination gewährleistet ist, und dass das Schmelzwasser nicht mit
den Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Die Räumlichkeiten und Behältnisse den Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Die Räumlichkeiten und Behältnisse
sind sauber und werden gut instand gehalten. sind sauber und werden gut instand gehalten.
3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell 3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell
wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar
gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser im Sinne der Verordnung gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 gewaschen, das in ausreichender Menge vorhanden (EG) Nr. 852/2004 gewaschen, das in ausreichender Menge vorhanden
ist." ist."
Art. 17 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der 1. In § 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder
Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1
000 Stück seiner Hasentiere in seinem Betrieb schlachten, um kleine 000 Stück seiner Hasentiere in seinem Betrieb schlachten, um kleine
Mengen direkt an den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein Mengen direkt an den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein
Einzelhandelsunternehmen, das in der Erzeugungsstätte unter der Einzelhandelsunternehmen, das in der Erzeugungsstätte unter der
direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere
betrieben wird, abzugeben, wenn:" durch die Wörter "Unbeschadet der betrieben wird, abzugeben, wenn:" durch die Wörter "Unbeschadet der
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Erzeuger von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Erzeuger von
Geflügel oder Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels Geflügel oder Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels
und bis zu 1 000 Stück seiner Hasentiere in seinem Betrieb für die und bis zu 1 000 Stück seiner Hasentiere in seinem Betrieb für die
direkte Abgabe kleiner Mengen an den Endverbraucher schlachten, wenn:" direkte Abgabe kleiner Mengen an den Endverbraucher schlachten, wenn:"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 2 wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. In § 2 wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3. durch den Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der "3. durch den Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der
Erzeugungsstätte. Für Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren in einem Erzeugungsstätte. Für Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren in einem
geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen
Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die
Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds
für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km
erweitert." erweitert."
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 18 - In Artikel 20 § 2 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 18 - In Artikel 20 § 2 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter
"so schnell wie möglich" durch das Wort "sofort" ersetzt. "so schnell wie möglich" durch das Wort "sofort" ersetzt.
Art. 19 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert:
a) In Kapitel I Nr. 1 und 2 werden die Wörter "(*) Über zwei Monate a) In Kapitel I Nr. 1 und 2 werden die Wörter "(*) Über zwei Monate
ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme
und Analyse je 3 Monate" jeweils durch die Wörter "(*) Über zwei und Analyse je 3 Monate" jeweils durch die Wörter "(*) Über zwei
Monate ermittelter geometrischer Mittelwert. Wenn in den letzten Monate ermittelter geometrischer Mittelwert. Wenn in den letzten
beiden Monaten kein Analyseergebnis vorliegt, wird das Ergebnis der beiden Monaten kein Analyseergebnis vorliegt, wird das Ergebnis der
letzten Analyse herangezogen, um festzustellen, ob das Kriterium letzten Analyse herangezogen, um festzustellen, ob das Kriterium
erfüllt ist. Pro Zeitraum von drei Monaten müssen mindestens eine erfüllt ist. Pro Zeitraum von drei Monaten müssen mindestens eine
Probenahme und eine Analyse durchgeführt werden." ersetzt. Probenahme und eine Analyse durchgeführt werden." ersetzt.
b) In Kapitel I wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: b) In Kapitel I wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Erzeuger von Rohmilch, die für den Direktverkauf bestimmt ist, "3. Erzeuger von Rohmilch, die für den Direktverkauf bestimmt ist,
müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht in müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht in
Verkehr gebracht wird, wenn sie die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. Verkehr gebracht wird, wenn sie die im Anhang der Verordnung (EU) Nr.
37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch
wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der
Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs erwähnten Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs erwähnten
Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht erfüllt oder wenn die Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht erfüllt oder wenn die
Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den zulässigen Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den zulässigen
Höchstwert überschreitet." Höchstwert überschreitet."
c) In Kapitel II § 3 werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 21. c) In Kapitel II § 3 werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 21.
Dezember 2006" durch die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 29. August Dezember 2006" durch die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 29. August
2021" ersetzt. 2021" ersetzt.
Art. 20 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die Anlage zu Art. 20 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 21 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: Art. 21 - Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. der Ministerielle Erlass vom 11. September 1953 zur Regelung des 1. der Ministerielle Erlass vom 11. September 1953 zur Regelung des
Transports und des Verkaufs an der Tür von Geflügel, Transports und des Verkaufs an der Tür von Geflügel,
2. der Königliche Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte 2. der Königliche Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte
Vermarktungsnormen für Eier. Vermarktungsnormen für Eier.
Art. 22 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 22 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
ANLAGE ANLAGE
"Anlage II "Anlage II
Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den
Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen in Bezug auf die Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen in Bezug auf die
Vermarktungsnormen für Hühnereier Vermarktungsnormen für Hühnereier
Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den
Endverbraucher Endverbraucher
Registrierung von Legehennen- Registrierung von Legehennen-
betrieben betrieben
Kennzeichnung Kennzeichnung
Einstufung - Klassifizierung Einstufung - Klassifizierung
Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner
Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den
Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches
Einzelhandels- Einzelhandels-
unternehmen unternehmen
Königlicher Erlass vom 3. Mai 2003 über die Identifizierung und die Königlicher Erlass vom 3. Mai 2003 über die Identifizierung und die
Registrierung von Legehennenbetrieben Registrierung von Legehennenbetrieben
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil VI: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil VI:
Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil VI: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil VI:
Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
Direkte Abgabe in der Erzeugungsstätte Direkte Abgabe in der Erzeugungsstätte
ja ja
nein nein
nein nein
Verkauf an der Tür Verkauf an der Tür
ja ja
nein nein
nein nein
Örtlicher Markt Örtlicher Markt
ja ja
janein - unter janein - unter
50 Legehennen 50 Legehennen
nein nein
Automat in der Erzeugungsstätte Automat in der Erzeugungsstätte
ja ja
nein nein
nein nein
Örtliches Einzelhandels- Örtliches Einzelhandels-
unternehmen, das Eier direkt an den Endverbraucher abgibt, und andere unternehmen, das Eier direkt an den Endverbraucher abgibt, und andere
Automaten als diejenigen in der Erzeugungsstätte Automaten als diejenigen in der Erzeugungsstätte
ja ja
ja ja
ja ja
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe
kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den
Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches
Einzelhandelsunternehmen beigefügt zu werden. Einzelhandelsunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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