← Retour vers "Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes d'alarme. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes d'alarme. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes d'alarme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 décembre 2017 relatif à l'autorisation et au | besluit van 25 december 2017 betreffende het verlenen van vergunningen |
renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes d'alarme | aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze |
(Moniteur belge du 25 janvier 2018). | vergunningen (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von | 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von |
Genehmigungen an Unternehmen für Alarmsysteme und die Erneuerung | Genehmigungen an Unternehmen für Alarmsysteme und die Erneuerung |
dieser Genehmigungen | dieser Genehmigungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31; | und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die |
Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als | Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen; | Sicherheitsunternehmen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.012/2 des Staatsrates vom 27. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.012/2 des Staatsrates vom 27. September |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion | 2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion |
Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres, | Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres, |
3. Unternehmen für Alarmsysteme: Unternehmen, wie in Artikel 6 des | 3. Unternehmen für Alarmsysteme: Unternehmen, wie in Artikel 6 des |
Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
5. Minister: Minister des Innern. | 5. Minister: Minister des Innern. |
KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung | KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung | Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung |
als Unternehmen für Alarmsysteme oder eine Erneuerung dieser | als Unternehmen für Alarmsysteme oder eine Erneuerung dieser |
Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten | Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten |
Antrag per Einschreiben an die Verwaltung. | Antrag per Einschreiben an die Verwaltung. |
Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und | Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und |
Auskünfte enthalten. | Auskünfte enthalten. |
Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der | Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der |
Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden. | Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden. |
Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, | Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, |
das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat | das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat |
Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf | Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und | belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und |
Auskünfte: | Auskünfte: |
1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale | 1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale |
Datenbank der Unternehmen erteilt, | Datenbank der Unternehmen erteilt, |
2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, | 2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, |
unterzeichnet und datiert, | unterzeichnet und datiert, |
3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, | 3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, |
National-registernummer und Funktion, | National-registernummer und Funktion, |
4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von | 4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von |
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, | Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, |
ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, | ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, |
5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des | 5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder |
gleichwertige Bescheini-gungen für Personen, die ihren Wohnsitz im | gleichwertige Bescheini-gungen für Personen, die ihren Wohnsitz im |
Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum | Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum |
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und | Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und |
bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in | bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in |
Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt, | Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt, |
6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von | 6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von |
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, | Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, |
mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der | mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung | Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung |
von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese | von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese |
Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist, | Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist, |
7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen | 7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen |
hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom | hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom |
König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und | König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und |
Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den | Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den |
Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche | Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche |
Referenzangabe, | Referenzangabe, |
8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des | 8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des |
Unternehmens, | Unternehmens, |
9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus | 9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus |
denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die | denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die |
Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten | Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten |
zwei Jahre ausgeübt hat, | zwei Jahre ausgeübt hat, |
10. einen Prüfbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags | 10. einen Prüfbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags |
höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister bestimmten | höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister bestimmten |
Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, dass das | Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, dass das |
Unternehmen den Mindestvorschriften bezüglich der technischen | Unternehmen den Mindestvorschriften bezüglich der technischen |
Ausrüstung genügt, wie im Königlichen Erlass vom 13. Juni 2002 über | Ausrüstung genügt, wie im Königlichen Erlass vom 13. Juni 2002 über |
die technische Ausrüstung der Unternehmen für Alarmsysteme bestimmt, | die technische Ausrüstung der Unternehmen für Alarmsysteme bestimmt, |
11. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat | 11. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat |
und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes | und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes |
bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen. | bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen. |
Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 | Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 |
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte. | aufgeführten Unterlagen und Auskünfte. |
Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, | Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, |
das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat | das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat |
Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen | Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen |
Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller | Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller |
die Wahl: | die Wahl: |
1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 | 1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 |
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte | aufgeführten Unterlagen und Auskünfte |
2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von | 2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen | Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen |
hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und | hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und |
reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem | reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden |
dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den | dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den |
betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen | betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen |
gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen | gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen |
Ausführungserlassen verlangt werden. | Ausführungserlassen verlangt werden. |
Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und | Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und |
denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre | denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre |
Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel. | Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel. |
Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den | Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den |
im Herkunfts-mitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden | im Herkunfts-mitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden |
sind, mit den durch das Gesetz verlangten Garantien. | sind, mit den durch das Gesetz verlangten Garantien. |
Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für | Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für |
Alarmsysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, | Alarmsysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, |
enthält: | enthält: |
1. entweder die in Artikel 4 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte | 1. entweder die in Artikel 4 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte |
2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 | 2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 |
Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung | Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung |
oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und | oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und |
die Belege für diese Änderungen. | die Belege für diese Änderungen. |
KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der | KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der |
Situation des Unternehmens | Situation des Unternehmens |
Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf | Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf |
Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem | Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem |
Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird. | Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird. |
Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine | Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine |
Änderung bezüglich des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des | Änderung bezüglich des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des |
Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten | Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten |
Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse | Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse |
beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt. | beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in | Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in |
vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf | vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf |
elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung | elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder | Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder |
Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern | Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern |
die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann. | die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann. |
Art. 10 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 | Art. 10 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 |
über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als | über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen wird wie folgt ersetzt: | Sicherheitsunternehmen wird wie folgt ersetzt: |
"Königlicher Erlass vom 13. Juni 2002 über die technische Ausrüstung | "Königlicher Erlass vom 13. Juni 2002 über die technische Ausrüstung |
der Unternehmen für Alarmsysteme". | der Unternehmen für Alarmsysteme". |
Art. 11 - Die Artikel 2, 3, 5 bis 11, 13 und 14 des Königlichen | Art. 11 - Die Artikel 2, 3, 5 bis 11, 13 und 14 des Königlichen |
Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung | Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung |
einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen werden aufgehoben. | einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen werden aufgehoben. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |