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Arrêté royal de transposition partielle de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot gedeeltelijke omzetting van Richtlijn 2005/36/EG van het Europees parlement en de Raad van 7 september 2005 betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal de transposition partielle de la | 25 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot gedeeltelijke omzetting van |
Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 | Richtlijn 2005/36/EG van het Europees parlement en de Raad van 7 |
septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications | september 2005 betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties |
professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans | voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 2 |
la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et | oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - |
particulière. - Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 décembre 2017 de transposition partielle de la | besluit van 25 december 2017 tot gedeeltelijke omzetting van Richtlijn |
Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 | 2005/36/EG van het Europees parlement en de Raad van 7 september 2005 |
septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications | betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties voor het |
professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans | uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 2 oktober |
la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et | 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch |
particulière (Moniteur belge du 23 janvier 2018). | Staatsblad van 23 januari 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Teilumsetzung der | 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Teilumsetzung der |
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. |
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die |
Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur | Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, des Artikels 61; | und besonderen Sicherheit, des Artikels 61; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 über die |
Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im | Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im |
Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit erwähnten Tätigkeiten; | Sicherheit erwähnten Tätigkeiten; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.453/2 des Staatsrates vom 6. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.453/2 des Staatsrates vom 6. Dezember |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der | Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der |
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen | Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen |
und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die | und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die |
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des | Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des |
Binnenmarkt-Informationssystems in belgisches Recht umgesetzt werden | Binnenmarkt-Informationssystems in belgisches Recht umgesetzt werden |
muss; | muss; |
In der Erwägung, dass der föderale Gesetzgeber sich in Bezug auf die | In der Erwägung, dass der föderale Gesetzgeber sich in Bezug auf die |
Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine horizontale Umsetzung | Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine horizontale Umsetzung |
auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung | auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung |
eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EU-Berufsqualifikationen entschieden hat, ergänzt durch vertikale | EU-Berufsqualifikationen entschieden hat, ergänzt durch vertikale |
Umsetzungen für ganz bestimmte Berufe; | Umsetzungen für ganz bestimmte Berufe; |
In der Erwägung, dass Artikel 4 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. | In der Erwägung, dass Artikel 4 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. |
Februar 2008 bestimmt, dass in dem Fall, wo in einem gesonderten | Februar 2008 bestimmt, dass in dem Fall, wo in einem gesonderten |
nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die | nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die |
Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die | Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die |
entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden. | entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden. |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass separate Bestimmungen | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass separate Bestimmungen |
vorsieht für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die | vorsieht für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die |
Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur | Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind; | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind; |
Dass folgende Artikel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung | Dass folgende Artikel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung |
eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EU-Berufsqualifikationen folglich nicht auf den Sektor der privaten | EU-Berufsqualifikationen folglich nicht auf den Sektor der privaten |
und besonderen Sicherheit anwendbar sind: | und besonderen Sicherheit anwendbar sind: |
- Artikel 2 § 1 Buchstabe a bis h, j bis m und Buchstabe p bis s, | - Artikel 2 § 1 Buchstabe a bis h, j bis m und Buchstabe p bis s, |
- Artikel 2 § 3, | - Artikel 2 § 3, |
- Artikel 5, | - Artikel 5, |
- Artikel 5/9 §§ 1 und 2, | - Artikel 5/9 §§ 1 und 2, |
- Artikel 6 bis 11, | - Artikel 6 bis 11, |
- Artikel 13, | - Artikel 13, |
- Artikel 14, | - Artikel 14, |
- Artikel 15, | - Artikel 15, |
- Artikel 16 §§ 1 und 2, | - Artikel 16 §§ 1 und 2, |
- Artikel 16 §§ 4 bis 7, | - Artikel 16 §§ 4 bis 7, |
- Artikel 22 §§ 2, 3 und 3/1, | - Artikel 22 §§ 2, 3 und 3/1, |
- Artikel 23, | - Artikel 23, |
- Artikel 25. | - Artikel 25. |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September |
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von |
Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) in | Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) in |
Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit, was die Ausübung der im Gesetz | Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit, was die Ausübung der im Gesetz |
vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen | vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit erwähnten Tätigkeiten betrifft. | Sicherheit erwähnten Tätigkeiten betrifft. |
TITEL I - Begriffsbestimmungen | TITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Richtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und | 1. Richtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen und ihre späteren Abänderungen, | Berufsqualifikationen und ihre späteren Abänderungen, |
2. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 2. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union und die anderen | 3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union und die anderen |
Staaten, auf die die Richtlinie anwendbar ist, | Staaten, auf die die Richtlinie anwendbar ist, |
4. Drittland: Staat, auf den die Richtlinie nicht anwendbar ist, | 4. Drittland: Staat, auf den die Richtlinie nicht anwendbar ist, |
5. Berufsqualifikationen: Qualifikationen, die durch einen | 5. Berufsqualifikationen: Qualifikationen, die durch einen |
Ausbildungsnachweis, einen in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) | Ausbildungsnachweis, einen in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) |
erwähnten Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen | erwähnten Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen |
werden, | werden, |
6. Ausbildungsnachweise: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige | 6. Ausbildungsnachweise: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige |
Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines | Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines |
Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und | Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer | Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer |
überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolvierten | überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolvierten |
Berufsausbildung ausgestellt werden, | Berufsausbildung ausgestellt werden, |
7. Berufserfahrung: tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des | 7. Berufserfahrung: tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des |
betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende | betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende |
Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat, | Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat, |
8. Minister: Minister des Innern, | 8. Minister: Minister des Innern, |
9. zuständige Behörde: Behörde oder Stelle, die von einem | 9. zuständige Behörde: Behörde oder Stelle, die von einem |
Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, | Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, |
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen | Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen |
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu | auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu |
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass | erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass |
abgezielt wird, | abgezielt wird, |
10. zuständige belgische Behörde: Direktion Private Sicherheit der | 10. zuständige belgische Behörde: Direktion Private Sicherheit der |
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres, | Dienstes Inneres, |
11. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe | 11. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe |
beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine | beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine |
der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und | der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen | Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen |
gebunden ist, | gebunden ist, |
12. reglementierte Ausbildung: Ausbildung, die speziell auf die | 12. reglementierte Ausbildung: Ausbildung, die speziell auf die |
Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem | Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem |
abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen | abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen |
Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine | Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine |
Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis | Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis |
ergänzt werden. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des | ergänzt werden. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des |
Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und | Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein | Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein |
oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder | oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder |
genehmigt werden, | genehmigt werden, |
13. Fächer, die sich wesentlich unterscheiden: Fächer, bei denen | 13. Fächer, die sich wesentlich unterscheiden: Fächer, bei denen |
Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung | Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung |
für die Ausübung des reglementierten Berufs sind und bei denen die | für die Ausübung des reglementierten Berufs sind und bei denen die |
bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen | bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen |
hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten | hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten |
Ausbildung aufweist, | Ausbildung aufweist, |
14. Antragsteller: Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, | 14. Antragsteller: Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, |
15. Eignungsprüfung: die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und | 15. Eignungsprüfung: die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und |
Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von der zuständigen | Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von der zuständigen |
belgischen Behörde durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die | belgischen Behörde durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die |
Fähigkeit des Antragstellers, den reglementierten Beruf in Belgien | Fähigkeit des Antragstellers, den reglementierten Beruf in Belgien |
auszuüben, beurteilt werden soll. | auszuüben, beurteilt werden soll. |
16. Anpassungslehrgang: Ausübung einer reglementierten beruflichen | 16. Anpassungslehrgang: Ausübung einer reglementierten beruflichen |
Tätigkeit, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten | Tätigkeit, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten |
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer | Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer |
Zusatzausbildung einhergeht, | Zusatzausbildung einhergeht, |
17. zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, wie insbesondere | 17. zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, wie insbesondere |
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, | öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, |
Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme | Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme |
der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der | der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der |
Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der | Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der |
Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der | Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der |
städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, | städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, |
Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie | Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie |
Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, | Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, |
18. Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder | 18. Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder |
ECTS-Punkte: Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen | ECTS-Punkte: Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen |
Hochschulraum verwendet wird, | Hochschulraum verwendet wird, |
19. IMI: Binnenmarkt-Informationssystem, das der Verordnung | 19. IMI: Binnenmarkt-Informationssystem, das der Verordnung |
1024/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober | 1024/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober |
2012 unterliegt, | 2012 unterliegt, |
20. lebenslanges Lernen: Aktivitäten der allgemeinen Bildung, | 20. lebenslanges Lernen: Aktivitäten der allgemeinen Bildung, |
beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen | beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen |
Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung | Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung |
von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch | von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch |
Berufsethik gehören kann. | Berufsethik gehören kann. |
§ 2 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem | § 2 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem |
Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der betreffende | Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der betreffende |
Inhaber drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des | Inhaber drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des |
Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 2 Absatz | Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 2 Absatz |
2 der Richtlinie anerkannt hat, besitzt, und dieser Mitgliedstaat die | 2 der Richtlinie anerkannt hat, besitzt, und dieser Mitgliedstaat die |
Berufserfahrung bescheinigt. | Berufserfahrung bescheinigt. |
TITEL II - Allgemeine Bestimmungen | TITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Wenn die zuständige belgische Behörde die | Art. 3 - Wenn die zuständige belgische Behörde die |
Berufsqualifikationen des Antragstellers anerkennt, genügt der | Berufsqualifikationen des Antragstellers anerkennt, genügt der |
Antragsteller den in Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten | Antragsteller den in Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten |
Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung für die | Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung für die |
Ausübung des reglementierten Berufs. | Ausübung des reglementierten Berufs. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Beruf, den der | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Beruf, den der |
Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für | Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für |
den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die | den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die |
Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. | Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. |
In Abweichung von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf in | In Abweichung von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf in |
Belgien unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen gewährt. | Belgien unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen gewährt. |
Art. 4 - Die zuständige belgische Behörde gewährt auf Einzelfallbasis | Art. 4 - Die zuständige belgische Behörde gewährt auf Einzelfallbasis |
partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet Belgiens | partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet Belgiens |
nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: | nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im | a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im |
Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in | Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in |
Belgien ein partieller Zugang begehrt wird, | Belgien ein partieller Zugang begehrt wird, |
b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit | b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit |
im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Belgien | im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Belgien |
sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der | sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der |
Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige | Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige |
Ausbildungsprogramm in Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen | Ausbildungsprogramm in Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen |
reglementierten Beruf in Belgien zu erlangen, | reglementierten Beruf in Belgien zu erlangen, |
c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen in Belgien | c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen in Belgien |
unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. | unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. |
In Rahmen der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) berücksichtigt die | In Rahmen der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) berücksichtigt die |
zuständige belgische Behörde, ob die berufliche Tätigkeit in Belgien | zuständige belgische Behörde, ob die berufliche Tätigkeit in Belgien |
eigenständig ausgeübt werden kann. | eigenständig ausgeübt werden kann. |
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung | Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung |
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und | durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und |
geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und | geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und |
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels | nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
TITEL III - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von | TITEL III - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von |
Ausbildungsnachweisen | Ausbildungsnachweisen |
KAPITEL I - Qualifikationsniveau | KAPITEL I - Qualifikationsniveau |
Art. 5 - Die Berufsqualifikationen werden den nachstehenden Niveaus | Art. 5 - Die Berufsqualifikationen werden den nachstehenden Niveaus |
wie folgt zugeordnet: | wie folgt zugeordnet: |
1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des | 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des |
Herkunftsmitgliedstaats, die gemäß dessen Rechts- und | Herkunftsmitgliedstaats, die gemäß dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt, und aus dem | Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt, und aus dem |
hervorgeht, dass eine Person eine der folgenden Berufsqualifikationen | hervorgeht, dass eine Person eine der folgenden Berufsqualifikationen |
vorweisen kann: | vorweisen kann: |
a) eine Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der | a) eine Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der |
Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, | Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, |
b) eine spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, | b) eine spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, |
c) die Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem | c) die Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem |
Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als | Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als |
Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den | Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den |
letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Antrags, | letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Antrags, |
d) eine allgemeine Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, | d) eine allgemeine Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, |
wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass | wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass |
er Allgemeinkenntnisse besitzt, | er Allgemeinkenntnisse besitzt, |
2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau | 2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau |
erteilt wird: | erteilt wird: |
a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch | a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch |
eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder | eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder |
Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem | Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem |
Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche | Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche |
Berufspraxis ergänzt wird, | Berufspraxis ergänzt wird, |
b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die | b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die |
gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Buchstabe | gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Buchstabe |
a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches | a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches |
Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, | Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, |
3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss | 3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss |
a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder | a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder |
einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine | einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine |
postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die | postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die |
im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum | im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum |
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung | Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung |
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe | oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe |
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der | II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der |
postsekundären Ausbildung gefordert wird, | postsekundären Ausbildung gefordert wird, |
b) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines | b) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines |
reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß Buchstabe | reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß Buchstabe |
a) entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die | a) entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die |
Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das | Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das |
Qualifikationsniveau im Sinne von Nr. 2 vermittelt wird, wenn diese | Qualifikationsniveau im Sinne von Nr. 2 vermittelt wird, wenn diese |
Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine | Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine |
vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, | vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, |
sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats | sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
4. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine | 4. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine |
postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren | postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren |
oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich | oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich |
in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, | in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, |
an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen | an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen |
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau | Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau |
erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, | erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, |
die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. | die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. |
5. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine | 5. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine |
postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren oder eine | postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren oder eine |
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der | Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der |
entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an | entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an |
einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen | einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen |
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau | Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau |
erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, | erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, |
die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. | die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. |
KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge | KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge |
Art. 6 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von | Art. 6 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von |
Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem | Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem |
Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen | Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen |
Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis | Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis |
im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme erworbenen | im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme erworbenen |
Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig | Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig |
anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines | anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines |
Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs | Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs |
vorbereiten, sind den in Artikel 5 erwähnten Ausbildungsnachweisen | vorbereiten, sind den in Artikel 5 erwähnten Ausbildungsnachweisen |
gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. | gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. |
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen | Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen |
Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar | Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar |
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des | nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des |
Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs | Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs |
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen | entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen |
Vorschriften verleihen. | Vorschriften verleihen. |
Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der | Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der |
Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen | Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen |
Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine | Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine |
Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen | Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen |
Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder | Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder |
Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen | Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen |
Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel | Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel |
5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen | 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen |
Ausbildung entsprechend ein. | Ausbildung entsprechend ein. |
KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen | KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen |
Art. 7 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Antragsteller den in | Art. 7 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Antragsteller den in |
Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Anforderungen in puncto | Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Anforderungen in puncto |
Berufsausbildung und Berufserfahrung genügt, wenn er am Datum der | Berufsausbildung und Berufserfahrung genügt, wenn er am Datum der |
Einreichung des Antrags auf Anerkennung seiner Berufsqualifikationen: | Einreichung des Antrags auf Anerkennung seiner Berufsqualifikationen: |
1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in | 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in |
einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen | einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen |
Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit | Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit |
zu erhalten | zu erhalten |
2. oder nachweist, dass er die betreffende Tätigkeit ein Jahr lang in | 2. oder nachweist, dass er die betreffende Tätigkeit ein Jahr lang in |
Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in | Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in |
den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem | den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem |
diese Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und er im Besitz | diese Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und er im Besitz |
eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese | eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese |
Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder | Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder |
Ausbildungsnachweise ist. | Ausbildungsnachweise ist. |
Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen | Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen |
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und | in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt | Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt |
worden sein. | worden sein. |
Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen | Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen |
gleichzeitig: | gleichzeitig: |
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und | a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt | Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt |
worden sein, | worden sein, |
b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung der betreffenden | b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung der betreffenden |
Tätigkeit vorbereitet wurde. | Tätigkeit vorbereitet wurde. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte einjährige Berufserfahrung wird | Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte einjährige Berufserfahrung wird |
allerdings nicht verlangt, wenn durch den beziehungsweise die | allerdings nicht verlangt, wenn durch den beziehungsweise die |
Ausbildungsnachweise, über die der Antragsteller verfügt, ein | Ausbildungsnachweise, über die der Antragsteller verfügt, ein |
reglementierter Ausbildungsgang belegt wird, der ihn auf die Ausübung | reglementierter Ausbildungsgang belegt wird, der ihn auf die Ausübung |
der betreffenden Tätigkeiten vorbereitet. | der betreffenden Tätigkeiten vorbereitet. |
KAPITEL IV - Verfahren | KAPITEL IV - Verfahren |
Abschnitt 1 -- Allgemeines | Abschnitt 1 -- Allgemeines |
Art. 8 - § 1 - Ein Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen, | Art. 8 - § 1 - Ein Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen, |
der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten | der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten |
Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäß den folgenden Modalitäten | Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäß den folgenden Modalitäten |
eingereicht werden: | eingereicht werden: |
1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. | 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. |
2. Der Antrag beinhaltet den Nachweis der Staatsangehörigkeit des | 2. Der Antrag beinhaltet den Nachweis der Staatsangehörigkeit des |
Antragstellers. | Antragstellers. |
3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder | 3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder |
des Ausbildungsnachweises, auf den/die der Antragsteller verweist, und | des Ausbildungsnachweises, auf den/die der Antragsteller verweist, und |
gegebenenfalls der Unterlagen, die eine relevante Berufserfahrung | gegebenenfalls der Unterlagen, die eine relevante Berufserfahrung |
nachweisen. | nachweisen. |
4. Der Antrag und die Anlagen sind in Deutsch, Französisch oder | 4. Der Antrag und die Anlagen sind in Deutsch, Französisch oder |
Niederländisch abgefasst oder sind von einer beglaubigten Übersetzung | Niederländisch abgefasst oder sind von einer beglaubigten Übersetzung |
dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen begleitet. | dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen begleitet. |
§ 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so | § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so |
kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine | kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine |
Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten | Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten |
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. | Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. |
Beziehen sich Ausbildungsnachweise, wie in Artikel 2 Nr. 6 definiert, | Beziehen sich Ausbildungsnachweise, wie in Artikel 2 Nr. 6 definiert, |
die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt | die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt |
wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer | wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer |
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats | rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats |
niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige | niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige |
belgische Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle | belgische Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle |
des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, | des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, |
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der | a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der |
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell | Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell |
bescheinigt worden ist, | bescheinigt worden ist, |
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der | b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der |
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im | verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im |
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, | Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, |
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des | c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des |
Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen | Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen |
werden. | werden. |
§ 3 - Die zuständige belgische Behörde kann den Antragsteller | § 3 - Die zuständige belgische Behörde kann den Antragsteller |
auffordern, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen zu seiner | auffordern, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen zu seiner |
Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit | Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit |
dies erforderlich ist, um deren Niveau und Inhalt festzustellen, und | dies erforderlich ist, um deren Niveau und Inhalt festzustellen, und |
um festzustellen, ob erhebliche Abweichungen von dem in Belgien | um festzustellen, ob erhebliche Abweichungen von dem in Belgien |
erforderlichen Niveau der Ausbildung bestehen. | erforderlichen Niveau der Ausbildung bestehen. |
Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen | Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen |
vorzulegen, so wendet sich die zuständige belgische Behörde an die | vorzulegen, so wendet sich die zuständige belgische Behörde an die |
Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige | Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige |
Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. | Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. |
§ 4 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so | § 4 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so |
kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine | kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine |
Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes | Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes |
durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden | durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden |
standeswidrigen Verhaltens oder einer strafrechtlichen Verurteilung in | standeswidrigen Verhaltens oder einer strafrechtlichen Verurteilung in |
Zusammenhang mit der Ausübung einer seiner Berufstätigkeiten | Zusammenhang mit der Ausübung einer seiner Berufstätigkeiten |
ausgesetzt oder untersagt wurde. | ausgesetzt oder untersagt wurde. |
§ 5 - Der Informationsaustausch, der aufgrund des vorliegenden | § 5 - Der Informationsaustausch, der aufgrund des vorliegenden |
Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen | Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen |
Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI. | Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI. |
Art. 9 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller | Art. 9 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller |
binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm | binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm |
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. | gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. |
Art. 10 - Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innerhalb | Art. 10 - Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innerhalb |
kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der | kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der |
vollständigen Unterlagen der betreffenden Person mit einer | vollständigen Unterlagen der betreffenden Person mit einer |
Entscheidung des Ministers oder des von ihm bestimmten Beamten | Entscheidung des Ministers oder des von ihm bestimmten Beamten |
abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
Abschnitt 2 - Ausgleichsmaßnahmen | Abschnitt 2 - Ausgleichsmaßnahmen |
Art. 11 - § 1 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck | Art. 11 - § 1 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck |
bestimmte Beamte kann die Entscheidung zur Anerkennung der | bestimmte Beamte kann die Entscheidung zur Anerkennung der |
Berufsqualifikationen in einem der folgenden Fälle vom Bestehen einer | Berufsqualifikationen in einem der folgenden Fälle vom Bestehen einer |
Eignungsprüfung oder von der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs | Eignungsprüfung oder von der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs |
abhängig machen: | abhängig machen: |
a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer | a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer |
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den | bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den |
Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, | Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, |
b) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere | b) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere |
reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im | reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im |
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des | Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des |
entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 | entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 |
der Richtlinie sind, und sich die in Belgien geforderte Ausbildung auf | der Richtlinie sind, und sich die in Belgien geforderte Ausbildung auf |
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von | Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von |
dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt | dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt |
werden. | werden. |
Wenn der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte | Wenn der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte |
von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss er | von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss er |
dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der | dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der |
Eignungsprüfung lassen. | Eignungsprüfung lassen. |
Vor dieser Entscheidung und wenn diese auf einem der in Absatz 1 | Vor dieser Entscheidung und wenn diese auf einem der in Absatz 1 |
Buchstabe a) oder b) erwähnten wesentlichen Unterschiede beruht, prüft | Buchstabe a) oder b) erwähnten wesentlichen Unterschiede beruht, prüft |
der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte, ob die | der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte, ob die |
vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat | vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat |
oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen | oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen |
Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können. | Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entscheidung muss hinreichend begründet | § 2 - Die in § 1 erwähnte Entscheidung muss hinreichend begründet |
sein. Dem Antragsteller sind folgende Informationen mitzuteilen: | sein. Dem Antragsteller sind folgende Informationen mitzuteilen: |
1. das Niveau der in Belgien verlangten Berufsqualifikation und das | 1. das Niveau der in Belgien verlangten Berufsqualifikation und das |
Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der | Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der |
Unterteilung in Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 5] und | Unterteilung in Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 5] und |
2. die wesentlichen in § 1 erwähnten Unterschiede und die Gründe, aus | 2. die wesentlichen in § 1 erwähnten Unterschiede und die Gründe, aus |
denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und | denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und |
Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von | Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von |
einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, | einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, |
ausgeglichen werden können. | ausgeglichen werden können. |
Art. 12 - Um die Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und | Art. 12 - Um die Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und |
Kompetenzen des Antragstellers im Rahmen der Eignungsprüfung zu | Kompetenzen des Antragstellers im Rahmen der Eignungsprüfung zu |
ermöglichen, erstellt die zuständige belgische Behörde ein Verzeichnis | ermöglichen, erstellt die zuständige belgische Behörde ein Verzeichnis |
der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien | der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien |
verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers | verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers |
von dem Diplom oder dem (den) Ausbildungsnachweis(en), über die der | von dem Diplom oder dem (den) Ausbildungsnachweis(en), über die der |
Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. | Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. |
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, | Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, |
dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine | dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine |
berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich | berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich |
auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren | auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren |
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in | Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in |
Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich | Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich |
auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden | auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden |
berufsständischen Regeln erstrecken. | berufsständischen Regeln erstrecken. |
Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte legt | Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte legt |
die Modalitäten der Durchführung der Eignungsprüfung, die Sachgebiete, | die Modalitäten der Durchführung der Eignungsprüfung, die Sachgebiete, |
auf die sich diese Prüfung auf der Grundlage der festgestellten | auf die sich diese Prüfung auf der Grundlage der festgestellten |
wesentlichen Unterschiede erstreckt, und die Rechtsstellung des | wesentlichen Unterschiede erstreckt, und die Rechtsstellung des |
Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung | Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung |
vorzubereiten wünscht, fest. | vorzubereiten wünscht, fest. |
Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung | Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung |
spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine | spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine |
solche Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen. | solche Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen. |
Art. 13 - Die Modalitäten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung | Art. 13 - Die Modalitäten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung |
sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten | sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten |
Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister oder von dem von ihm zu | Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister oder von dem von ihm zu |
diesem Zweck bestimmten Beamten festgelegt. | diesem Zweck bestimmten Beamten festgelegt. |
KAPITEL V - Sprachkentnisse | KAPITEL V - Sprachkentnisse |
Art. 14 - Begünstigte einer Anerkennung von Berufsqualifikationen | Art. 14 - Begünstigte einer Anerkennung von Berufsqualifikationen |
müssen Französisch-, Niederländisch- oder Deutschkenntnisse besitzen. | müssen Französisch-, Niederländisch- oder Deutschkenntnisse besitzen. |
Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte kann | Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte kann |
eine Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten | eine Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten |
Verpflichtung vorschreiben, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran | Verpflichtung vorschreiben, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran |
bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen | bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen |
Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über | Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über |
ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. | ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. |
Diese Überprüfung darf erst nach der Anerkennung einer | Diese Überprüfung darf erst nach der Anerkennung einer |
Berufsqualifikation vorgenommen werden. | Berufsqualifikation vorgenommen werden. |
Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis | Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis |
zur auszuübenden Tätigkeit stehen. | zur auszuübenden Tätigkeit stehen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 2008 über die | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 2008 über die |
Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im | Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im |
Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit erwähnten Tätigkeiten wird aufgehoben. | Sicherheit erwähnten Tätigkeiten wird aufgehoben. |
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |