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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/12/2017
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Arrêté royal de transposition partielle de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot gedeeltelijke omzetting van Richtlijn 2005/36/EG van het Europees parlement en de Raad van 7 september 2005 betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
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25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal de transposition partielle de la 25 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot gedeeltelijke omzetting van
Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 Richtlijn 2005/36/EG van het Europees parlement en de Raad van 7
septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications september 2005 betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties
professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 2
la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. -
particulière. - Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 décembre 2017 de transposition partielle de la besluit van 25 december 2017 tot gedeeltelijke omzetting van Richtlijn
Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 2005/36/EG van het Europees parlement en de Raad van 7 september 2005
septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications betreffende de erkenning van de beroepskwalificaties voor het
professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 2 oktober
la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch
particulière (Moniteur belge du 23 janvier 2018). Staatsblad van 23 januari 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Teilumsetzung der 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Teilumsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die
Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, des Artikels 61; und besonderen Sicherheit, des Artikels 61;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 über die
Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im
Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit erwähnten Tätigkeiten; Sicherheit erwähnten Tätigkeiten;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.453/2 des Staatsrates vom 6. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.453/2 des Staatsrates vom 6. Dezember
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen In der Erwägung, dass die Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems in belgisches Recht umgesetzt werden Binnenmarkt-Informationssystems in belgisches Recht umgesetzt werden
muss; muss;
In der Erwägung, dass der föderale Gesetzgeber sich in Bezug auf die In der Erwägung, dass der föderale Gesetzgeber sich in Bezug auf die
Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine horizontale Umsetzung Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine horizontale Umsetzung
auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung
eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EU-Berufsqualifikationen entschieden hat, ergänzt durch vertikale EU-Berufsqualifikationen entschieden hat, ergänzt durch vertikale
Umsetzungen für ganz bestimmte Berufe; Umsetzungen für ganz bestimmte Berufe;
In der Erwägung, dass Artikel 4 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. In der Erwägung, dass Artikel 4 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 12.
Februar 2008 bestimmt, dass in dem Fall, wo in einem gesonderten Februar 2008 bestimmt, dass in dem Fall, wo in einem gesonderten
nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die
entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden. entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden.
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass separate Bestimmungen In der Erwägung, dass vorliegender Erlass separate Bestimmungen
vorsieht für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die vorsieht für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die
Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind; Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind;
Dass folgende Artikel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung Dass folgende Artikel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung
eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EU-Berufsqualifikationen folglich nicht auf den Sektor der privaten EU-Berufsqualifikationen folglich nicht auf den Sektor der privaten
und besonderen Sicherheit anwendbar sind: und besonderen Sicherheit anwendbar sind:
- Artikel 2 § 1 Buchstabe a bis h, j bis m und Buchstabe p bis s, - Artikel 2 § 1 Buchstabe a bis h, j bis m und Buchstabe p bis s,
- Artikel 2 § 3, - Artikel 2 § 3,
- Artikel 5, - Artikel 5,
- Artikel 5/9 §§ 1 und 2, - Artikel 5/9 §§ 1 und 2,
- Artikel 6 bis 11, - Artikel 6 bis 11,
- Artikel 13, - Artikel 13,
- Artikel 14, - Artikel 14,
- Artikel 15, - Artikel 15,
- Artikel 16 §§ 1 und 2, - Artikel 16 §§ 1 und 2,
- Artikel 16 §§ 4 bis 7, - Artikel 16 §§ 4 bis 7,
- Artikel 22 §§ 2, 3 und 3/1, - Artikel 22 §§ 2, 3 und 3/1,
- Artikel 23, - Artikel 23,
- Artikel 25. - Artikel 25.
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von
Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) in Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) in
Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit, was die Ausübung der im Gesetz Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit, was die Ausübung der im Gesetz
vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit erwähnten Tätigkeiten betrifft. Sicherheit erwähnten Tätigkeiten betrifft.
TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Richtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und 1. Richtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und ihre späteren Abänderungen, Berufsqualifikationen und ihre späteren Abänderungen,
2. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und 2. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union und die anderen 3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union und die anderen
Staaten, auf die die Richtlinie anwendbar ist, Staaten, auf die die Richtlinie anwendbar ist,
4. Drittland: Staat, auf den die Richtlinie nicht anwendbar ist, 4. Drittland: Staat, auf den die Richtlinie nicht anwendbar ist,
5. Berufsqualifikationen: Qualifikationen, die durch einen 5. Berufsqualifikationen: Qualifikationen, die durch einen
Ausbildungsnachweis, einen in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) Ausbildungsnachweis, einen in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c)
erwähnten Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen erwähnten Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen
werden, werden,
6. Ausbildungsnachweise: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige 6. Ausbildungsnachweise: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer
überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolvierten überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolvierten
Berufsausbildung ausgestellt werden, Berufsausbildung ausgestellt werden,
7. Berufserfahrung: tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des 7. Berufserfahrung: tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des
betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende
Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat, Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat,
8. Minister: Minister des Innern, 8. Minister: Minister des Innern,
9. zuständige Behörde: Behörde oder Stelle, die von einem 9. zuständige Behörde: Behörde oder Stelle, die von einem
Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist,
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass
abgezielt wird, abgezielt wird,
10. zuständige belgische Behörde: Direktion Private Sicherheit der 10. zuständige belgische Behörde: Direktion Private Sicherheit der
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres, Dienstes Inneres,
11. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe 11. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe
beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine
der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen
gebunden ist, gebunden ist,
12. reglementierte Ausbildung: Ausbildung, die speziell auf die 12. reglementierte Ausbildung: Ausbildung, die speziell auf die
Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem
abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen
Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine
Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis
ergänzt werden. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des ergänzt werden. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des
Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein
oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder
genehmigt werden, genehmigt werden,
13. Fächer, die sich wesentlich unterscheiden: Fächer, bei denen 13. Fächer, die sich wesentlich unterscheiden: Fächer, bei denen
Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des reglementierten Berufs sind und bei denen die für die Ausübung des reglementierten Berufs sind und bei denen die
bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen
hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten
Ausbildung aufweist, Ausbildung aufweist,
14. Antragsteller: Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, 14. Antragsteller: Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates,
15. Eignungsprüfung: die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und 15. Eignungsprüfung: die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von der zuständigen Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von der zuständigen
belgischen Behörde durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die belgischen Behörde durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die
Fähigkeit des Antragstellers, den reglementierten Beruf in Belgien Fähigkeit des Antragstellers, den reglementierten Beruf in Belgien
auszuüben, beurteilt werden soll. auszuüben, beurteilt werden soll.
16. Anpassungslehrgang: Ausübung einer reglementierten beruflichen 16. Anpassungslehrgang: Ausübung einer reglementierten beruflichen
Tätigkeit, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Tätigkeit, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer
Zusatzausbildung einhergeht, Zusatzausbildung einhergeht,
17. zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, wie insbesondere 17. zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, wie insbesondere
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates,
Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme
der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der
Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der
Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der
städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum,
Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie
Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik,
18. Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder 18. Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder
ECTS-Punkte: Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen ECTS-Punkte: Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen
Hochschulraum verwendet wird, Hochschulraum verwendet wird,
19. IMI: Binnenmarkt-Informationssystem, das der Verordnung 19. IMI: Binnenmarkt-Informationssystem, das der Verordnung
1024/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 1024/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 unterliegt, 2012 unterliegt,
20. lebenslanges Lernen: Aktivitäten der allgemeinen Bildung, 20. lebenslanges Lernen: Aktivitäten der allgemeinen Bildung,
beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen
Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung
von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch
Berufsethik gehören kann. Berufsethik gehören kann.
§ 2 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem § 2 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem
Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der betreffende Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der betreffende
Inhaber drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Inhaber drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 2 Absatz Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 2 Absatz
2 der Richtlinie anerkannt hat, besitzt, und dieser Mitgliedstaat die 2 der Richtlinie anerkannt hat, besitzt, und dieser Mitgliedstaat die
Berufserfahrung bescheinigt. Berufserfahrung bescheinigt.
TITEL II - Allgemeine Bestimmungen TITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Wenn die zuständige belgische Behörde die Art. 3 - Wenn die zuständige belgische Behörde die
Berufsqualifikationen des Antragstellers anerkennt, genügt der Berufsqualifikationen des Antragstellers anerkennt, genügt der
Antragsteller den in Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Antragsteller den in Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten
Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung für die Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung für die
Ausübung des reglementierten Berufs. Ausübung des reglementierten Berufs.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Beruf, den der Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Beruf, den der
Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für
den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die
Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
In Abweichung von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf in In Abweichung von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf in
Belgien unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen gewährt. Belgien unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen gewährt.
Art. 4 - Die zuständige belgische Behörde gewährt auf Einzelfallbasis Art. 4 - Die zuständige belgische Behörde gewährt auf Einzelfallbasis
partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet Belgiens partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet Belgiens
nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im
Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in
Belgien ein partieller Zugang begehrt wird, Belgien ein partieller Zugang begehrt wird,
b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit
im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Belgien im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Belgien
sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der
Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige
Ausbildungsprogramm in Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen Ausbildungsprogramm in Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen
reglementierten Beruf in Belgien zu erlangen, reglementierten Beruf in Belgien zu erlangen,
c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen in Belgien c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen in Belgien
unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.
In Rahmen der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) berücksichtigt die In Rahmen der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) berücksichtigt die
zuständige belgische Behörde, ob die berufliche Tätigkeit in Belgien zuständige belgische Behörde, ob die berufliche Tätigkeit in Belgien
eigenständig ausgeübt werden kann. eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und
geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist. erforderlich ist.
TITEL III - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von TITEL III - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen Ausbildungsnachweisen
KAPITEL I - Qualifikationsniveau KAPITEL I - Qualifikationsniveau
Art. 5 - Die Berufsqualifikationen werden den nachstehenden Niveaus Art. 5 - Die Berufsqualifikationen werden den nachstehenden Niveaus
wie folgt zugeordnet: wie folgt zugeordnet:
1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats, die gemäß dessen Rechts- und Herkunftsmitgliedstaats, die gemäß dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt, und aus dem Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt, und aus dem
hervorgeht, dass eine Person eine der folgenden Berufsqualifikationen hervorgeht, dass eine Person eine der folgenden Berufsqualifikationen
vorweisen kann: vorweisen kann:
a) eine Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der a) eine Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der
Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird,
b) eine spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, b) eine spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung,
c) die Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem c) die Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem
Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als
Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den
letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Antrags, letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Antrags,
d) eine allgemeine Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, d) eine allgemeine Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau,
wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass
er Allgemeinkenntnisse besitzt, er Allgemeinkenntnisse besitzt,
2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau 2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau
erteilt wird: erteilt wird:
a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch
eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder
Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem
Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche
Berufspraxis ergänzt wird, Berufspraxis ergänzt wird,
b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die
gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Buchstabe gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Buchstabe
a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches
Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird,
3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss 3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder
einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine
postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die
im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der
postsekundären Ausbildung gefordert wird, postsekundären Ausbildung gefordert wird,
b) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines b) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines
reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß Buchstabe reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß Buchstabe
a) entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die a) entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die
Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das
Qualifikationsniveau im Sinne von Nr. 2 vermittelt wird, wenn diese Qualifikationsniveau im Sinne von Nr. 2 vermittelt wird, wenn diese
Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine
vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet,
sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
beigefügt ist. beigefügt ist.
4. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine 4. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine
postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren
oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich
in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann,
an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau
erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung,
die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
5. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine 5. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine
postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren oder eine postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren oder eine
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der
entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an
einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau
erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung,
die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge
Art. 6 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Art. 6 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem
Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen
Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis
im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme erworbenen im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme erworbenen
Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig
anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines
Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs
vorbereiten, sind den in Artikel 5 erwähnten Ausbildungsnachweisen vorbereiten, sind den in Artikel 5 erwähnten Ausbildungsnachweisen
gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen
Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des
Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen
Vorschriften verleihen. Vorschriften verleihen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der
Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen
Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine
Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen
Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen
Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel
5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen
Ausbildung entsprechend ein. Ausbildung entsprechend ein.
KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen
Art. 7 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Antragsteller den in Art. 7 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Antragsteller den in
Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Anforderungen in puncto Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Anforderungen in puncto
Berufsausbildung und Berufserfahrung genügt, wenn er am Datum der Berufsausbildung und Berufserfahrung genügt, wenn er am Datum der
Einreichung des Antrags auf Anerkennung seiner Berufsqualifikationen: Einreichung des Antrags auf Anerkennung seiner Berufsqualifikationen:
1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in
einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen
Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit
zu erhalten zu erhalten
2. oder nachweist, dass er die betreffende Tätigkeit ein Jahr lang in 2. oder nachweist, dass er die betreffende Tätigkeit ein Jahr lang in
Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in
den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem
diese Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und er im Besitz diese Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und er im Besitz
eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese
Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweise ist. Ausbildungsnachweise ist.
Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt
worden sein. worden sein.
Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
gleichzeitig: gleichzeitig:
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt
worden sein, worden sein,
b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung der betreffenden b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung der betreffenden
Tätigkeit vorbereitet wurde. Tätigkeit vorbereitet wurde.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte einjährige Berufserfahrung wird Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte einjährige Berufserfahrung wird
allerdings nicht verlangt, wenn durch den beziehungsweise die allerdings nicht verlangt, wenn durch den beziehungsweise die
Ausbildungsnachweise, über die der Antragsteller verfügt, ein Ausbildungsnachweise, über die der Antragsteller verfügt, ein
reglementierter Ausbildungsgang belegt wird, der ihn auf die Ausübung reglementierter Ausbildungsgang belegt wird, der ihn auf die Ausübung
der betreffenden Tätigkeiten vorbereitet. der betreffenden Tätigkeiten vorbereitet.
KAPITEL IV - Verfahren KAPITEL IV - Verfahren
Abschnitt 1 -- Allgemeines Abschnitt 1 -- Allgemeines
Art. 8 - § 1 - Ein Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen, Art. 8 - § 1 - Ein Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen,
der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten
Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäß den folgenden Modalitäten Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäß den folgenden Modalitäten
eingereicht werden: eingereicht werden:
1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht.
2. Der Antrag beinhaltet den Nachweis der Staatsangehörigkeit des 2. Der Antrag beinhaltet den Nachweis der Staatsangehörigkeit des
Antragstellers. Antragstellers.
3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder 3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder
des Ausbildungsnachweises, auf den/die der Antragsteller verweist, und des Ausbildungsnachweises, auf den/die der Antragsteller verweist, und
gegebenenfalls der Unterlagen, die eine relevante Berufserfahrung gegebenenfalls der Unterlagen, die eine relevante Berufserfahrung
nachweisen. nachweisen.
4. Der Antrag und die Anlagen sind in Deutsch, Französisch oder 4. Der Antrag und die Anlagen sind in Deutsch, Französisch oder
Niederländisch abgefasst oder sind von einer beglaubigten Übersetzung Niederländisch abgefasst oder sind von einer beglaubigten Übersetzung
dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen begleitet. dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen begleitet.
§ 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so
kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine
Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
Beziehen sich Ausbildungsnachweise, wie in Artikel 2 Nr. 6 definiert, Beziehen sich Ausbildungsnachweise, wie in Artikel 2 Nr. 6 definiert,
die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt
wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige
belgische Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle belgische Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle
des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell
bescheinigt worden ist, bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen
werden. werden.
§ 3 - Die zuständige belgische Behörde kann den Antragsteller § 3 - Die zuständige belgische Behörde kann den Antragsteller
auffordern, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen zu seiner auffordern, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen zu seiner
Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit
dies erforderlich ist, um deren Niveau und Inhalt festzustellen, und dies erforderlich ist, um deren Niveau und Inhalt festzustellen, und
um festzustellen, ob erhebliche Abweichungen von dem in Belgien um festzustellen, ob erhebliche Abweichungen von dem in Belgien
erforderlichen Niveau der Ausbildung bestehen. erforderlichen Niveau der Ausbildung bestehen.
Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen
vorzulegen, so wendet sich die zuständige belgische Behörde an die vorzulegen, so wendet sich die zuständige belgische Behörde an die
Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
§ 4 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so § 4 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so
kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine
Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes
durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder einer strafrechtlichen Verurteilung in standeswidrigen Verhaltens oder einer strafrechtlichen Verurteilung in
Zusammenhang mit der Ausübung einer seiner Berufstätigkeiten Zusammenhang mit der Ausübung einer seiner Berufstätigkeiten
ausgesetzt oder untersagt wurde. ausgesetzt oder untersagt wurde.
§ 5 - Der Informationsaustausch, der aufgrund des vorliegenden § 5 - Der Informationsaustausch, der aufgrund des vorliegenden
Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen
Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI. Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI.
Art. 9 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller Art. 9 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller
binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Art. 10 - Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innerhalb Art. 10 - Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innerhalb
kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der
vollständigen Unterlagen der betreffenden Person mit einer vollständigen Unterlagen der betreffenden Person mit einer
Entscheidung des Ministers oder des von ihm bestimmten Beamten Entscheidung des Ministers oder des von ihm bestimmten Beamten
abgeschlossen werden. abgeschlossen werden.
Abschnitt 2 - Ausgleichsmaßnahmen Abschnitt 2 - Ausgleichsmaßnahmen
Art. 11 - § 1 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck Art. 11 - § 1 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck
bestimmte Beamte kann die Entscheidung zur Anerkennung der bestimmte Beamte kann die Entscheidung zur Anerkennung der
Berufsqualifikationen in einem der folgenden Fälle vom Bestehen einer Berufsqualifikationen in einem der folgenden Fälle vom Bestehen einer
Eignungsprüfung oder von der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs Eignungsprüfung oder von der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs
abhängig machen: abhängig machen:
a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den
Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden,
b) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere b) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere
reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des
entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 4 Absatz 2
der Richtlinie sind, und sich die in Belgien geforderte Ausbildung auf der Richtlinie sind, und sich die in Belgien geforderte Ausbildung auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt
werden. werden.
Wenn der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte Wenn der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte
von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss er von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss er
dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung lassen. Eignungsprüfung lassen.
Vor dieser Entscheidung und wenn diese auf einem der in Absatz 1 Vor dieser Entscheidung und wenn diese auf einem der in Absatz 1
Buchstabe a) oder b) erwähnten wesentlichen Unterschiede beruht, prüft Buchstabe a) oder b) erwähnten wesentlichen Unterschiede beruht, prüft
der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte, ob die der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte, ob die
vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat
oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen
Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können. Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entscheidung muss hinreichend begründet § 2 - Die in § 1 erwähnte Entscheidung muss hinreichend begründet
sein. Dem Antragsteller sind folgende Informationen mitzuteilen: sein. Dem Antragsteller sind folgende Informationen mitzuteilen:
1. das Niveau der in Belgien verlangten Berufsqualifikation und das 1. das Niveau der in Belgien verlangten Berufsqualifikation und das
Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der
Unterteilung in Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 5] und Unterteilung in Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 5] und
2. die wesentlichen in § 1 erwähnten Unterschiede und die Gründe, aus 2. die wesentlichen in § 1 erwähnten Unterschiede und die Gründe, aus
denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von
einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden,
ausgeglichen werden können. ausgeglichen werden können.
Art. 12 - Um die Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Art. 12 - Um die Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen des Antragstellers im Rahmen der Eignungsprüfung zu Kompetenzen des Antragstellers im Rahmen der Eignungsprüfung zu
ermöglichen, erstellt die zuständige belgische Behörde ein Verzeichnis ermöglichen, erstellt die zuständige belgische Behörde ein Verzeichnis
der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien
verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers
von dem Diplom oder dem (den) Ausbildungsnachweis(en), über die der von dem Diplom oder dem (den) Ausbildungsnachweis(en), über die der
Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine
berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich
auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in
Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich
auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden
berufsständischen Regeln erstrecken. berufsständischen Regeln erstrecken.
Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte legt Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte legt
die Modalitäten der Durchführung der Eignungsprüfung, die Sachgebiete, die Modalitäten der Durchführung der Eignungsprüfung, die Sachgebiete,
auf die sich diese Prüfung auf der Grundlage der festgestellten auf die sich diese Prüfung auf der Grundlage der festgestellten
wesentlichen Unterschiede erstreckt, und die Rechtsstellung des wesentlichen Unterschiede erstreckt, und die Rechtsstellung des
Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung
vorzubereiten wünscht, fest. vorzubereiten wünscht, fest.
Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung
spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine
solche Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen. solche Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
Art. 13 - Die Modalitäten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung Art. 13 - Die Modalitäten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung
sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten
Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister oder von dem von ihm zu Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister oder von dem von ihm zu
diesem Zweck bestimmten Beamten festgelegt. diesem Zweck bestimmten Beamten festgelegt.
KAPITEL V - Sprachkentnisse KAPITEL V - Sprachkentnisse
Art. 14 - Begünstigte einer Anerkennung von Berufsqualifikationen Art. 14 - Begünstigte einer Anerkennung von Berufsqualifikationen
müssen Französisch-, Niederländisch- oder Deutschkenntnisse besitzen. müssen Französisch-, Niederländisch- oder Deutschkenntnisse besitzen.
Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte kann Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte kann
eine Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten eine Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten
Verpflichtung vorschreiben, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran Verpflichtung vorschreiben, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran
bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen
Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über
ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
Diese Überprüfung darf erst nach der Anerkennung einer Diese Überprüfung darf erst nach der Anerkennung einer
Berufsqualifikation vorgenommen werden. Berufsqualifikation vorgenommen werden.
Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis
zur auszuübenden Tätigkeit stehen. zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 2008 über die Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 2008 über die
Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im
Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit erwähnten Tätigkeiten wird aufgehoben. Sicherheit erwähnten Tätigkeiten wird aufgehoben.
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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