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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/12/2017
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Arrêté royal portant modification des articles 636 et 637 de l'AR/CIR 92. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 636 en 637 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal portant modification des articles 636 et 637 de l'AR/CIR 92. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 décembre 2017 portant modification des articles 636 et 637 de l'AR/CIR 92 (Moniteur belge du 29 décembre 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 25 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 636 en 637 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 december 2017 tot wijziging van de artikelen 636 en 637 van het KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636
und 637 des KE/EStGB 92 und 637 des KE/EStGB 92
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, zielt darauf ab, Verweise auf bestimmte kürzlich vorzulegen, zielt darauf ab, Verweise auf bestimmte kürzlich
abgeänderte Finanzrechtsvorschriften anzupassen. abgeänderte Finanzrechtsvorschriften anzupassen.
Im Rahmen der Vorschriften über Pensionssparfonds werden mit Im Rahmen der Vorschriften über Pensionssparfonds werden mit
vorliegendem Königlichen Erlass Verweise auf das Gesetz vom 3. August vorliegendem Königlichen Erlass Verweise auf das Gesetz vom 3. August
2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in
Forderungen hinzugefügt. Forderungen hinzugefügt.
Seit Februar 2017 kann ein belgischer Pensionssparfonds nämlich die Seit Februar 2017 kann ein belgischer Pensionssparfonds nämlich die
Form eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen (AOGA), der Form eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen (AOGA), der
unter die AIFM-Richtlinie fällt (Richtlinie 2011/61/EU des unter die AIFM-Richtlinie fällt (Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der
Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr.
1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, durch das Gesetz vom 19. April 2014 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, durch das Gesetz vom 19. April 2014
über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
in belgisches Recht umgesetzt), oder die Form eines Organismus für in belgisches Recht umgesetzt), oder die Form eines Organismus für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) annehmen, der unter die gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) annehmen, der unter die
OGAW-Richtlinie fällt (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen OGAW-Richtlinie fällt (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)). für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)).
Artikel 636 des KE/EStGB 92 (der die Bedingungen für die Anerkennung Artikel 636 des KE/EStGB 92 (der die Bedingungen für die Anerkennung
als Pensionssparfonds bestimmt) ist kürzlich durch den Königlichen als Pensionssparfonds bestimmt) ist kürzlich durch den Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2017 abgeändert worden. In dem angepassten Artikel Erlass vom 22. Mai 2017 abgeändert worden. In dem angepassten Artikel
ist unter anderem bestimmt, dass ein Pensionssparfonds im Verzeichnis ist unter anderem bestimmt, dass ein Pensionssparfonds im Verzeichnis
der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen der Autorität der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen der Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte eingetragen sein muss, um als Finanzielle Dienste und Märkte eingetragen sein muss, um als
Pensionssparfonds anerkannt werden zu können. Aus steuerrechtlichen Pensionssparfonds anerkannt werden zu können. Aus steuerrechtlichen
Gründen kann ein bestehender Pensionssparfonds daher nicht von einem Gründen kann ein bestehender Pensionssparfonds daher nicht von einem
AOGA in einen OGAW umgewandelt werden und ein neuer Pensionssparfonds AOGA in einen OGAW umgewandelt werden und ein neuer Pensionssparfonds
nicht in der Form eines OGAW gegründet werden, obwohl dies auf der nicht in der Form eines OGAW gegründet werden, obwohl dies auf der
Grundlage der Vorschriften über Fonds sehr wohl möglich ist. Grundlage der Vorschriften über Fonds sehr wohl möglich ist.
Ziel ist es also, in vorerwähntem Artikel nicht nur auf das Ziel ist es also, in vorerwähntem Artikel nicht nur auf das
vorerwähnte Gesetz vom 19. April für AOGA zu verweisen, sondern auch vorerwähnte Gesetz vom 19. April für AOGA zu verweisen, sondern auch
auf das vorerwähnte Gesetz vom 3. August 2012 für OGAW, die die auf das vorerwähnte Gesetz vom 3. August 2012 für OGAW, die die
Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, sodass sie auch als Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, sodass sie auch als
Pensionssparfonds anerkannt werden können. Pensionssparfonds anerkannt werden können.
Es war nämlich nie beabsichtigt, OGAW von einer eventuellen Zulassung Es war nämlich nie beabsichtigt, OGAW von einer eventuellen Zulassung
als Pensionssparfonds auszuschließen. als Pensionssparfonds auszuschließen.
Die in Artikel 637 des KE/EStGB 92 enthaltenen Verweise werden auch Die in Artikel 637 des KE/EStGB 92 enthaltenen Verweise werden auch
ergänzt. ergänzt.
Artikel 1 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 1 Buchstabe c)] berichtigt Artikel 1 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 1 Buchstabe c)] berichtigt
einen falschen Wortgebrauch in der niederländischen Fassung des Textes einen falschen Wortgebrauch in der niederländischen Fassung des Textes
von Artikel 636 des KE/EStGB 92. von Artikel 636 des KE/EStGB 92.
Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird das Inkrafttreten Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird das Inkrafttreten
angepasst. Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2018 in angepasst. Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft. Kraft.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636
und 637 des KE/EStGB 92 und 637 des KE/EStGB 92
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14516 Nr. Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14516 Nr.
1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert
durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 18. Dezember 2015; durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 18. Dezember 2015;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
November 2017; November 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.561/3 des Staatsrates vom 21. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.561/3 des Staatsrates vom 21. Dezember
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 636 § 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Artikel 1 - Artikel 636 § 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 1995 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 1. September 1995 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 1. September 2006, 3. März 2011 und 22. Mai Königlichen Erlasse vom 1. September 2006, 3. März 2011 und 22. Mai
2017, wird wie folgt abgeändert: 2017, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Bescheinigung, wonach dieser a) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Bescheinigung, wonach dieser
Fonds gemäß" und den Wörtern "den Artikeln 197 bis 200 des Gesetzes Fonds gemäß" und den Wörtern "den Artikeln 197 bis 200 des Gesetzes
vom 19. April 2014" die Wörter "den Artikeln 30 bis 33 des Gesetzes vom 19. April 2014" die Wörter "den Artikeln 30 bis 33 des Gesetzes
vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die
Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für
Anlagen in Forderungen oder" eingefügt. Anlagen in Forderungen oder" eingefügt.
b) In Nr. 6 werden die Wörter "gemäß Teil I und Teil III des b) In Nr. 6 werden die Wörter "gemäß Teil I und Teil III des
vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 und seiner vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 und seiner
Ausführungserlasse" durch die Wörter "gemäß Teil II des vorerwähnten Ausführungserlasse" durch die Wörter "gemäß Teil II des vorerwähnten
Gesetzes vom 3. August 2012 und seinen Ausführungserlassen, wenn der Gesetzes vom 3. August 2012 und seinen Ausführungserlassen, wenn der
Fonds in dem in Artikel 33 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis Fonds in dem in Artikel 33 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis
eingetragen ist, oder gemäß Teil II und Teil III des vorerwähnten eingetragen ist, oder gemäß Teil II und Teil III des vorerwähnten
Gesetzes vom 19. April 2014 und seinen Ausführungserlassen, wenn der Gesetzes vom 19. April 2014 und seinen Ausführungserlassen, wenn der
Fonds in dem in Artikel 200 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis Fonds in dem in Artikel 200 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis
eingetragen ist," ersetzt. eingetragen ist," ersetzt.
c) [Abänderung des niederländischen Textes] c) [Abänderung des niederländischen Textes]
d) In Nr. 8 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "allen d) In Nr. 8 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "allen
seinen Verpflichtungen" und den Wörtern "gemäß Teil II Buch I Titel I seinen Verpflichtungen" und den Wörtern "gemäß Teil II Buch I Titel I
Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Buchstabe C des vorerwähnten Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Buchstabe C des vorerwähnten
Gesetzes vom 19. April 2014 nachzukommen" die Wörter "gemäß Teil II Gesetzes vom 19. April 2014 nachzukommen" die Wörter "gemäß Teil II
Buch II Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 des Buch II Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 des
vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 und" eingefügt. vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 und" eingefügt.
Art. 2 - Artikel 637 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Artikel 637 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 1. September 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "und die von den" und den 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "und die von den" und den
Wörtern "in Artikel 25 des Gesetzes vom 19. April 2014 über Wörtern "in Artikel 25 des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
erwähnten Leitern" die Wörter "in Artikel 199 § 2 des Gesetzes vom 3. erwähnten Leitern" die Wörter "in Artikel 199 § 2 des Gesetzes vom 3.
August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die
Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für
Anlagen in Forderungen oder" eingefügt. Anlagen in Forderungen oder" eingefügt.
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Verfahren zur Bewertung des Fondsvermögens müssen: "Die Verfahren zur Bewertung des Fondsvermögens müssen:
1. die Bedingungen einhalten, die: 1. die Bedingungen einhalten, die:
a) in Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 5 des Gesetzes vom a) in Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 5 des Gesetzes vom
3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die
Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für
Anlagen in Forderungen und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 und 5 des Anlagen in Forderungen und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 und 5 des
Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für
gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, vorgesehen sind, wenn der Fonds in dem in Artikel 33 des erfüllen, vorgesehen sind, wenn der Fonds in dem in Artikel 33 des
vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Verzeichnis vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Verzeichnis
eingetragen ist, eingetragen ist,
b) in Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 b) in Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Punkt B des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen Punkt B des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen
für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und in Titel II Kapitel 2 für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und in Titel II Kapitel 2
Abschnitt 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über Abschnitt 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über
bestimmte öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen bestimmte öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen
und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen vorgesehen sind, wenn der Fonds in dem in Artikel 200 des Bestimmungen vorgesehen sind, wenn der Fonds in dem in Artikel 200 des
vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Verzeichnis vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Verzeichnis
eingetragen ist, eingetragen ist,
2. den Regeln entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 10. November 2. den Regeln entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 10. November
2006 über die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die periodischen 2006 über die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die periodischen
Berichte von bestimmten öffentlichen Organismen für gemeinsame Anlagen Berichte von bestimmten öffentlichen Organismen für gemeinsame Anlagen
mit variabler Anzahl Anteile festgelegt sind." mit variabler Anzahl Anteile festgelegt sind."
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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