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Arrêté royal portant certaines mesures exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la police fédérale directement concernés par l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende bepaalde uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBRE 2016. - Arrêté royal portant certaines mesures 25 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende bepaalde
exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de
personnel de la police fédérale directement concernés par personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij
l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 décembre 2016 portant certaines mesures exceptionnelles besluit van 25 december 2016 houdende bepaalde uitzonderlijke sociale
d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de
police fédérale directement concernés par l'optimalisation de la federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de
police fédérale (Moniteur belge du 5 janvier 2017, erratum du 19 federale politie (Belgisch Staatsblad van 5 januari 2017, erratum van
janvier 2017). 19 januari 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter
außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der
Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, enthält bestimmte außergewöhnliche soziale vorzulegen, enthält bestimmte außergewöhnliche soziale
Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf Personalmitglieder der Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf Personalmitglieder der
föderalen Polizei, die unmittelbar von deren Optimierung betroffen föderalen Polizei, die unmittelbar von deren Optimierung betroffen
sind. sind.
Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 26. März 2014 zur Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 26. März 2014 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste und des Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste und des
Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2015 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2015 zur Festlegung der
Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) haben Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) haben
verschiedene Personalmitglieder der föderalen Polizei den gewöhnlichen verschiedene Personalmitglieder der föderalen Polizei den gewöhnlichen
Arbeitsplatz gewechselt beziehungsweise werden sie dies noch tun Arbeitsplatz gewechselt beziehungsweise werden sie dies noch tun
und/oder wird ihnen durch Neuzuweisung oder Mobilität eine andere und/oder wird ihnen durch Neuzuweisung oder Mobilität eine andere
Stelle zugewiesen werden. Stelle zugewiesen werden.
Um die Personalmitglieder der föderalen Polizei bei diesem Um die Personalmitglieder der föderalen Polizei bei diesem
Optimierungsverfahren zu begleiten, ist im Rahmen der Verhandlungen Optimierungsverfahren zu begleiten, ist im Rahmen der Verhandlungen
über das Sektorenabkommen 2012-2013 vereinbart worden, soziale über das Sektorenabkommen 2012-2013 vereinbart worden, soziale
Begleitmaßnahmen vorzuschlagen. Begleitmaßnahmen vorzuschlagen.
Zu diesem Zweck ist den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen Zu diesem Zweck ist den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen
innerhalb des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste innerhalb des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste
ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen worden. ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen worden.
Manche dieser Maßnahmen bestehen bereits und können als solche Manche dieser Maßnahmen bestehen bereits und können als solche
angewandt werden. angewandt werden.
Hierbei handelt es sich unter anderem um die dem Personalmitglied Hierbei handelt es sich unter anderem um die dem Personalmitglied
gebotene Möglichkeit, auf Antrag Telearbeit zu verrichten oder in gebotene Möglichkeit, auf Antrag Telearbeit zu verrichten oder in
einem Satellitenbüro zu arbeiten, sofern die Art der Arbeit und die einem Satellitenbüro zu arbeiten, sofern die Art der Arbeit und die
Organisation des Dienstes dies zulassen. Organisation des Dienstes dies zulassen.
Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei spornt Hierarchie und Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei spornt Hierarchie und
leitende Beamte an, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fördern. leitende Beamte an, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fördern.
Hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation kann das Personalmitglied der Hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation kann das Personalmitglied der
föderalen Polizei ebenfalls die Einführung der gleitenden Arbeitszeit föderalen Polizei ebenfalls die Einführung der gleitenden Arbeitszeit
bei der zuständigen Behörde beantragen. bei der zuständigen Behörde beantragen.
Neben diesen bereits bestehenden Maßnahmen sind andere Neben diesen bereits bestehenden Maßnahmen sind andere
außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen vorgeschlagen worden, für außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen vorgeschlagen worden, für
die eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie bilden den die eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie bilden den
Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses. Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses.
Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses sieht vor, dass ein Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses sieht vor, dass ein
Personalmitglied der föderalen Polizei sich bei der spezifischen auf Personalmitglied der föderalen Polizei sich bei der spezifischen auf
Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzten Mobilität, Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzten Mobilität,
Mobilität "IN" genannt, die gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes Mobilität "IN" genannt, die gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes im Rahmen der Optimierung strukturierten integrierten Polizeidienstes im Rahmen der Optimierung
organisiert werden kann, um maximal fünf Stellen bewerben kann organisiert werden kann, um maximal fünf Stellen bewerben kann
anstelle von maximal drei Stellen, wie es bei der klassischen anstelle von maximal drei Stellen, wie es bei der klassischen
Mobilität vorgesehen ist. Mobilität vorgesehen ist.
Angesichts eventueller Auswirkungen der Optimierung der föderalen Angesichts eventueller Auswirkungen der Optimierung der föderalen
Polizei auf das tägliche Leben ihrer Personalmitglieder, wie zum Polizei auf das tägliche Leben ihrer Personalmitglieder, wie zum
Beispiel eine längere Strecke zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Beispiel eine längere Strecke zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem
Arbeitsplatz, sieht Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses Arbeitsplatz, sieht Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses
vor, dass Personalmitglieder im gemeinsamen Einvernehmen mit der vor, dass Personalmitglieder im gemeinsamen Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde ihr Kontingent an Jahresurlaub in Stunden zuständigen Behörde ihr Kontingent an Jahresurlaub in Stunden
umwandeln können, damit Privat- und Berufsleben besser miteinander umwandeln können, damit Privat- und Berufsleben besser miteinander
vereinbart werden können. vereinbart werden können.
Diese Umwandlung betrifft: Diese Umwandlung betrifft:
- die 32 Jahresurlaubstage, - die 32 Jahresurlaubstage,
- die Jahresurlaubstage für ältere Arbeitnehmer, - die Jahresurlaubstage für ältere Arbeitnehmer,
- die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage seitens der - die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage seitens der
Generalkommissarin, Generalkommissarin,
- die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für die gesetzlichen und - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für die gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen
Sonntag fallen, gewährt werden und nicht vom Minister des Innern Sonntag fallen, gewährt werden und nicht vom Minister des Innern
festgelegt worden sind, festgelegt worden sind,
- die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für gesetzliche und - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für gesetzliche und
verordnungsrechtliche Feiertage gewährt werden, und/oder die vom verordnungsrechtliche Feiertage gewährt werden, und/oder die vom
Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstage (= Brückentage), an Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstage (= Brückentage), an
denen das Personalmitglied der föderalen Polizei arbeiten muss. denen das Personalmitglied der föderalen Polizei arbeiten muss.
Das Personalmitglied kann diese Möglichkeit während eines Zeitraums Das Personalmitglied kann diese Möglichkeit während eines Zeitraums
von zwei Jahren in Anspruch nehmen; dieser Zeitraum ist eventuell im von zwei Jahren in Anspruch nehmen; dieser Zeitraum ist eventuell im
gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem betreffenden Personalmitglied gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem betreffenden Personalmitglied
und der in Sachen Gewährung des Jahresurlaubs zuständigen Behörde und der in Sachen Gewährung des Jahresurlaubs zuständigen Behörde
verlängerbar. verlängerbar.
Der Beginn dieses Zeitraums von zwei Jahren richtet sich nach der Der Beginn dieses Zeitraums von zwei Jahren richtet sich nach der
Tatsache, ob das Personalmitglied seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz Tatsache, ob das Personalmitglied seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz
wechseln muss oder nicht. wechseln muss oder nicht.
Konkret beginnt er: Konkret beginnt er:
1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes
effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier
Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verteilung des Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verteilung des
Personals der föderalen Polizei (SP3) Gegenstand einer Verlegung des Personals der föderalen Polizei (SP3) Gegenstand einer Verlegung des
gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist,
2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eines 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eines
Königlichen Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand Königlichen Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand
einer solchen Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. einer solchen Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist.
Alle Personalmitglieder der föderalen Polizei können also im Alle Personalmitglieder der föderalen Polizei können also im
gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in den Genuss der gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in den Genuss der
Möglichkeit kommen, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen. Möglichkeit kommen, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen.
Artikel 3 des Königlichen Erlasses sieht die Gewährung einer Artikel 3 des Königlichen Erlasses sieht die Gewährung einer
Kilometerentschädigung für Personalmitglieder der föderalen Polizei Kilometerentschädigung für Personalmitglieder der föderalen Polizei
vor, die im Rahmen der Optimierung den gewöhnlichen Arbeitsplatz vor, die im Rahmen der Optimierung den gewöhnlichen Arbeitsplatz
wechseln und dadurch eine längere Strecke zurücklegen müssen, um den wechseln und dadurch eine längere Strecke zurücklegen müssen, um den
neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zu erreichen, sofern sie folgende neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zu erreichen, sofern sie folgende
Bedingungen erfüllen : Bedingungen erfüllen :
1. außerhalb eines Mobilitätsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums 1. außerhalb eines Mobilitätsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums
von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23. von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23.
August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November
2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen
Polizei (= 1. Oktober 2014) Gegenstand einer Verlegung ihres Polizei (= 1. Oktober 2014) Gegenstand einer Verlegung ihres
gewöhnlichen Arbeitsplatzes sein, gewöhnlichen Arbeitsplatzes sein,
2. nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des 2. nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des
Arbeitgebers wählen, Arbeitgebers wählen,
3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort
und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen
dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen
Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet.
Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet:
1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des
gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und
spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum
Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn
diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet,
2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem
neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge
diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und
dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer
überschreitet. überschreitet.
Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in
Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 € pro Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 € pro
Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und
auf 0,3412 € pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum auf 0,3412 € pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum
30. Juni 2016. 30. Juni 2016.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter
außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der
Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 4. Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 4.
August 2015 und 30. April 2016; August 2015 und 30. April 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 21. September 2016; beauftragten Ministers vom 21. September 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 3.
Oktober 2016; Oktober 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom 23. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom 23. November
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses
vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die
Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das
Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen
Mobilität "IN", die in Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mobilität "IN", die in Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen
bewerben. bewerben.
Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im
gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die in Artikel gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die in Artikel
VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol)
erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und
VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen
Feiertage, die in Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der Feiertage, die in Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der
zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln
VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage
in Stunden nehmen. in Stunden nehmen.
Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann die in Absatz 1 Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann die in Absatz 1
erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der
eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten
zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser
Zeitraum beginnt: Zeitraum beginnt:
1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes
effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier
Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom
27. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der 27. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der
föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen
Arbeitsplatzes ist, Arbeitsplatzes ist,
2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das
Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr. 1 erwähnten Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr. 1 erwähnten
Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist.
Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von
Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung
der Dienstleistungen berücksichtigt. der Dienstleistungen berücksichtigt.
Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle
folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung: folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung:
1. wenn es außerhalb einer Mobilität, die in Artikel 128 des Gesetzes 1. wenn es außerhalb einer Mobilität, die in Artikel 128 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb
eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen
Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten
der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen
Arbeitsplatzes ist, Arbeitsplatzes ist,
2. wenn es nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des 2. wenn es nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des
Arbeitgebers wählt, Arbeitgebers wählt,
3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort
und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen
dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen
Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet.
Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet:
1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des
gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach
Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo
das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt, die in Artikel 128 des das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt, die in Artikel 128 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese
Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet,
2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem
neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge
diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und
dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer
überschreitet. überschreitet.
Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in
Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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