← Retour vers "Arrêté royal portant certaines mesures exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la police fédérale directement concernés par l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant certaines mesures exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la police fédérale directement concernés par l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende bepaalde uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 DECEMBRE 2016. - Arrêté royal portant certaines mesures | 25 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende bepaalde |
exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du | uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de |
personnel de la police fédérale directement concernés par | personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij |
l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande | de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 décembre 2016 portant certaines mesures exceptionnelles | besluit van 25 december 2016 houdende bepaalde uitzonderlijke sociale |
d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la | begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de |
police fédérale directement concernés par l'optimalisation de la | federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de |
police fédérale (Moniteur belge du 5 janvier 2017, erratum du 19 | federale politie (Belgisch Staatsblad van 5 januari 2017, erratum van |
janvier 2017). | 19 januari 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter | 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter |
außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf | außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf |
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der |
Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind | Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, enthält bestimmte außergewöhnliche soziale | vorzulegen, enthält bestimmte außergewöhnliche soziale |
Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf Personalmitglieder der | Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf Personalmitglieder der |
föderalen Polizei, die unmittelbar von deren Optimierung betroffen | föderalen Polizei, die unmittelbar von deren Optimierung betroffen |
sind. | sind. |
Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 26. März 2014 zur | Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 26. März 2014 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste und des | Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste und des |
Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2015 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2015 zur Festlegung der |
Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) haben | Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) haben |
verschiedene Personalmitglieder der föderalen Polizei den gewöhnlichen | verschiedene Personalmitglieder der föderalen Polizei den gewöhnlichen |
Arbeitsplatz gewechselt beziehungsweise werden sie dies noch tun | Arbeitsplatz gewechselt beziehungsweise werden sie dies noch tun |
und/oder wird ihnen durch Neuzuweisung oder Mobilität eine andere | und/oder wird ihnen durch Neuzuweisung oder Mobilität eine andere |
Stelle zugewiesen werden. | Stelle zugewiesen werden. |
Um die Personalmitglieder der föderalen Polizei bei diesem | Um die Personalmitglieder der föderalen Polizei bei diesem |
Optimierungsverfahren zu begleiten, ist im Rahmen der Verhandlungen | Optimierungsverfahren zu begleiten, ist im Rahmen der Verhandlungen |
über das Sektorenabkommen 2012-2013 vereinbart worden, soziale | über das Sektorenabkommen 2012-2013 vereinbart worden, soziale |
Begleitmaßnahmen vorzuschlagen. | Begleitmaßnahmen vorzuschlagen. |
Zu diesem Zweck ist den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen | Zu diesem Zweck ist den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen |
innerhalb des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste | innerhalb des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste |
ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen worden. | ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen worden. |
Manche dieser Maßnahmen bestehen bereits und können als solche | Manche dieser Maßnahmen bestehen bereits und können als solche |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Hierbei handelt es sich unter anderem um die dem Personalmitglied | Hierbei handelt es sich unter anderem um die dem Personalmitglied |
gebotene Möglichkeit, auf Antrag Telearbeit zu verrichten oder in | gebotene Möglichkeit, auf Antrag Telearbeit zu verrichten oder in |
einem Satellitenbüro zu arbeiten, sofern die Art der Arbeit und die | einem Satellitenbüro zu arbeiten, sofern die Art der Arbeit und die |
Organisation des Dienstes dies zulassen. | Organisation des Dienstes dies zulassen. |
Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei spornt Hierarchie und | Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei spornt Hierarchie und |
leitende Beamte an, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fördern. | leitende Beamte an, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fördern. |
Hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation kann das Personalmitglied der | Hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation kann das Personalmitglied der |
föderalen Polizei ebenfalls die Einführung der gleitenden Arbeitszeit | föderalen Polizei ebenfalls die Einführung der gleitenden Arbeitszeit |
bei der zuständigen Behörde beantragen. | bei der zuständigen Behörde beantragen. |
Neben diesen bereits bestehenden Maßnahmen sind andere | Neben diesen bereits bestehenden Maßnahmen sind andere |
außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen vorgeschlagen worden, für | außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen vorgeschlagen worden, für |
die eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie bilden den | die eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie bilden den |
Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses. | Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses. |
Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses sieht vor, dass ein | Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses sieht vor, dass ein |
Personalmitglied der föderalen Polizei sich bei der spezifischen auf | Personalmitglied der föderalen Polizei sich bei der spezifischen auf |
Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzten Mobilität, | Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzten Mobilität, |
Mobilität "IN" genannt, die gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes | Mobilität "IN" genannt, die gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes im Rahmen der Optimierung | strukturierten integrierten Polizeidienstes im Rahmen der Optimierung |
organisiert werden kann, um maximal fünf Stellen bewerben kann | organisiert werden kann, um maximal fünf Stellen bewerben kann |
anstelle von maximal drei Stellen, wie es bei der klassischen | anstelle von maximal drei Stellen, wie es bei der klassischen |
Mobilität vorgesehen ist. | Mobilität vorgesehen ist. |
Angesichts eventueller Auswirkungen der Optimierung der föderalen | Angesichts eventueller Auswirkungen der Optimierung der föderalen |
Polizei auf das tägliche Leben ihrer Personalmitglieder, wie zum | Polizei auf das tägliche Leben ihrer Personalmitglieder, wie zum |
Beispiel eine längere Strecke zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem | Beispiel eine längere Strecke zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem |
Arbeitsplatz, sieht Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses | Arbeitsplatz, sieht Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses |
vor, dass Personalmitglieder im gemeinsamen Einvernehmen mit der | vor, dass Personalmitglieder im gemeinsamen Einvernehmen mit der |
zuständigen Behörde ihr Kontingent an Jahresurlaub in Stunden | zuständigen Behörde ihr Kontingent an Jahresurlaub in Stunden |
umwandeln können, damit Privat- und Berufsleben besser miteinander | umwandeln können, damit Privat- und Berufsleben besser miteinander |
vereinbart werden können. | vereinbart werden können. |
Diese Umwandlung betrifft: | Diese Umwandlung betrifft: |
- die 32 Jahresurlaubstage, | - die 32 Jahresurlaubstage, |
- die Jahresurlaubstage für ältere Arbeitnehmer, | - die Jahresurlaubstage für ältere Arbeitnehmer, |
- die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage seitens der | - die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage seitens der |
Generalkommissarin, | Generalkommissarin, |
- die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für die gesetzlichen und | - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für die gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen | verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen |
Sonntag fallen, gewährt werden und nicht vom Minister des Innern | Sonntag fallen, gewährt werden und nicht vom Minister des Innern |
festgelegt worden sind, | festgelegt worden sind, |
- die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für gesetzliche und | - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für gesetzliche und |
verordnungsrechtliche Feiertage gewährt werden, und/oder die vom | verordnungsrechtliche Feiertage gewährt werden, und/oder die vom |
Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstage (= Brückentage), an | Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstage (= Brückentage), an |
denen das Personalmitglied der föderalen Polizei arbeiten muss. | denen das Personalmitglied der föderalen Polizei arbeiten muss. |
Das Personalmitglied kann diese Möglichkeit während eines Zeitraums | Das Personalmitglied kann diese Möglichkeit während eines Zeitraums |
von zwei Jahren in Anspruch nehmen; dieser Zeitraum ist eventuell im | von zwei Jahren in Anspruch nehmen; dieser Zeitraum ist eventuell im |
gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem betreffenden Personalmitglied | gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem betreffenden Personalmitglied |
und der in Sachen Gewährung des Jahresurlaubs zuständigen Behörde | und der in Sachen Gewährung des Jahresurlaubs zuständigen Behörde |
verlängerbar. | verlängerbar. |
Der Beginn dieses Zeitraums von zwei Jahren richtet sich nach der | Der Beginn dieses Zeitraums von zwei Jahren richtet sich nach der |
Tatsache, ob das Personalmitglied seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz | Tatsache, ob das Personalmitglied seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz |
wechseln muss oder nicht. | wechseln muss oder nicht. |
Konkret beginnt er: | Konkret beginnt er: |
1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes | 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes |
effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier | effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier |
Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verteilung des | Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verteilung des |
Personals der föderalen Polizei (SP3) Gegenstand einer Verlegung des | Personals der föderalen Polizei (SP3) Gegenstand einer Verlegung des |
gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, | gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, |
2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eines | 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eines |
Königlichen Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand | Königlichen Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand |
einer solchen Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. | einer solchen Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. |
Alle Personalmitglieder der föderalen Polizei können also im | Alle Personalmitglieder der föderalen Polizei können also im |
gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in den Genuss der | gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in den Genuss der |
Möglichkeit kommen, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen. | Möglichkeit kommen, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen. |
Artikel 3 des Königlichen Erlasses sieht die Gewährung einer | Artikel 3 des Königlichen Erlasses sieht die Gewährung einer |
Kilometerentschädigung für Personalmitglieder der föderalen Polizei | Kilometerentschädigung für Personalmitglieder der föderalen Polizei |
vor, die im Rahmen der Optimierung den gewöhnlichen Arbeitsplatz | vor, die im Rahmen der Optimierung den gewöhnlichen Arbeitsplatz |
wechseln und dadurch eine längere Strecke zurücklegen müssen, um den | wechseln und dadurch eine längere Strecke zurücklegen müssen, um den |
neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zu erreichen, sofern sie folgende | neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zu erreichen, sofern sie folgende |
Bedingungen erfüllen : | Bedingungen erfüllen : |
1. außerhalb eines Mobilitätsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums | 1. außerhalb eines Mobilitätsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums |
von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23. | von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23. |
August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November | August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November |
2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen | 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen |
Polizei (= 1. Oktober 2014) Gegenstand einer Verlegung ihres | Polizei (= 1. Oktober 2014) Gegenstand einer Verlegung ihres |
gewöhnlichen Arbeitsplatzes sein, | gewöhnlichen Arbeitsplatzes sein, |
2. nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des | 2. nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des |
Arbeitgebers wählen, | Arbeitgebers wählen, |
3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort | 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort |
und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen | und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen |
dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen | dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen |
Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. | Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. |
Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: | Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: |
1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des | 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des |
gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und | gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und |
spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum | spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum |
Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn | Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn |
diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, | diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, |
2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem | 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem |
neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge | neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge |
diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und | diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und |
dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer | dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer |
überschreitet. | überschreitet. |
Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in | Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in |
Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 pro | Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 pro |
Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und | Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und |
auf 0,3412 pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum | auf 0,3412 pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum |
30. Juni 2016. | 30. Juni 2016. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter | 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter |
außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf | außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf |
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der |
Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind | Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 4. | Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 4. |
August 2015 und 30. April 2016; | August 2015 und 30. April 2016; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 21. September 2016; | beauftragten Ministers vom 21. September 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 3. |
Oktober 2016; | Oktober 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom 23. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom 23. November |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses |
vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die | vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die |
Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das | Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das |
Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen | Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen |
Mobilität "IN", die in Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. | Mobilität "IN", die in Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen | integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen |
bewerben. | bewerben. |
Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im | Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im |
gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die in Artikel | gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die in Artikel |
VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) |
erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und | erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und |
VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen | VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen |
Feiertage, die in Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der | Feiertage, die in Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der |
zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln | zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln |
VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage | VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage |
in Stunden nehmen. | in Stunden nehmen. |
Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann die in Absatz 1 | Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann die in Absatz 1 |
erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der | erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der |
eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten | eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten |
zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser | zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser |
Zeitraum beginnt: | Zeitraum beginnt: |
1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes | 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes |
effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier | effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier |
Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom | Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom |
27. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der | 27. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der |
föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen | föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen |
Arbeitsplatzes ist, | Arbeitsplatzes ist, |
2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das | 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das |
Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr. 1 erwähnten | Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr. 1 erwähnten |
Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. | Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. |
Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von | Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von |
Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung | Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung |
der Dienstleistungen berücksichtigt. | der Dienstleistungen berücksichtigt. |
Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle | Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle |
folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung: | folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung: |
1. wenn es außerhalb einer Mobilität, die in Artikel 128 des Gesetzes | 1. wenn es außerhalb einer Mobilität, die in Artikel 128 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb |
eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen | eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen |
Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten | vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten |
der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen | der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen |
Arbeitsplatzes ist, | Arbeitsplatzes ist, |
2. wenn es nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des | 2. wenn es nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des |
Arbeitgebers wählt, | Arbeitgebers wählt, |
3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort | 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort |
und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen | und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen |
dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen | dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen |
Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. | Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. |
Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: | Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: |
1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des | 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des |
gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach | gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach |
Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo | Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo |
das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt, die in Artikel 128 des | das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt, die in Artikel 128 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese |
Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, | Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, |
2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem | 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem |
neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge | neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge |
diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und | diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und |
dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer | dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer |
überschreitet. | überschreitet. |
Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in | Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in |
Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. | Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. |
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |