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Arrêté royal fixant le code de déontologie des experts judiciaires en application de l'article 991quater, 7°, du Code judiciaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de deontologische code van de gerechtsdeskundigen in toepassing van artikel 991quater, 7°, van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 25 AVRIL 2017. - Arrêté royal fixant le code de déontologie des experts judiciaires en application de l'article 991quater, 7°, du Code judiciaire. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 25 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de deontologische code van de gerechtsdeskundigen in toepassing van artikel 991quater, 7°, van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 avril 2017 fixant le code de déontologie des | besluit van 25 april 2017 tot vaststelling van de deontologische code |
experts judiciaires en application de l'article 991quater, 7°, du Code | van de gerechtsdeskundigen in toepassing van artikel 991quater, 7°, |
judiciaire (Moniteur belge du 31 mai 2017). | van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Verhaltenskodexes der gerichtlichen Sachverständigen | Verhaltenskodexes der gerichtlichen Sachverständigen |
in Anwendung von Artikel 991quater Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches | in Anwendung von Artikel 991quater Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 991quater Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches, | Aufgrund von Artikel 991quater Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines | verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines |
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher; | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.645/2 des Staatsrates vom 9. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.645/2 des Staatsrates vom 9. Januar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Die Vorschriften des vorliegenden Verhaltenskodexes gelten | Artikel 1 - Die Vorschriften des vorliegenden Verhaltenskodexes gelten |
für gerichtliche Sachverständige, die in dem in Anwendung von Artikel | für gerichtliche Sachverständige, die in dem in Anwendung von Artikel |
991ter des Gerichtsgesetzbuches erstellten nationalen Register der | 991ter des Gerichtsgesetzbuches erstellten nationalen Register der |
gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind. Sie ergänzen die | gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind. Sie ergänzen die |
gesetzlichen Verpflichtungen des gerichtlichen Sachverständigen, die | gesetzlichen Verpflichtungen des gerichtlichen Sachverständigen, die |
im Gerichtsgesetzbuch und im Strafprozessgesetzbuch aufgenommen sind. | im Gerichtsgesetzbuch und im Strafprozessgesetzbuch aufgenommen sind. |
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kodexes dienen dazu, die | Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kodexes dienen dazu, die |
Parteien eines Gerichtsverfahrens zu schützen, die Würde und | Parteien eines Gerichtsverfahrens zu schützen, die Würde und |
Integrität des Berufes zu wahren und die Qualität der von | Integrität des Berufes zu wahren und die Qualität der von |
registrierten gerichtlichen Sachverständigen erbrachten | registrierten gerichtlichen Sachverständigen erbrachten |
Dienstleistungen zu gewährleisten. | Dienstleistungen zu gewährleisten. |
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kodexes haben zum | Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kodexes haben zum |
allgemeinen Ziel, die verbindlichen Verhaltensregeln für registrierte | allgemeinen Ziel, die verbindlichen Verhaltensregeln für registrierte |
gerichtliche Sachverständige festzulegen und die ethischen | gerichtliche Sachverständige festzulegen und die ethischen |
Verpflichtungen aufzustellen, denen registrierte gerichtliche | Verpflichtungen aufzustellen, denen registrierte gerichtliche |
Sachverständige vor, während und nach ihrem Auftrag nachkommen müssen. | Sachverständige vor, während und nach ihrem Auftrag nachkommen müssen. |
KAPITEL 2 - Annahme und Ausführung des Auftrags | KAPITEL 2 - Annahme und Ausführung des Auftrags |
Art. 4 - Vorbehaltlich der in Artikel 967 des Gerichtsgesetzbuches | Art. 4 - Vorbehaltlich der in Artikel 967 des Gerichtsgesetzbuches |
vorgesehenen Befreiung lehnt der gerichtliche Sachverständige einen | vorgesehenen Befreiung lehnt der gerichtliche Sachverständige einen |
Auftrag ab, bei dem seine Unabhängigkeit, Objektivität oder | Auftrag ab, bei dem seine Unabhängigkeit, Objektivität oder |
Unparteilichkeit von einer der betreffenden Parteien in Frage gestellt | Unparteilichkeit von einer der betreffenden Parteien in Frage gestellt |
werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt | werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt |
des Auftrags oder in der Vergangenheit Verbindungen zu einer der | des Auftrags oder in der Vergangenheit Verbindungen zu einer der |
Parteien, dem Richter oder der auftraggebenden Behörde bestehen, sei | Parteien, dem Richter oder der auftraggebenden Behörde bestehen, sei |
es finanzieller, beruflicher, familiärer oder sozialer Art, oder wenn | es finanzieller, beruflicher, familiärer oder sozialer Art, oder wenn |
es Anhaltspunkte gibt, die zu einer Ablehnung führen können. | es Anhaltspunkte gibt, die zu einer Ablehnung führen können. |
Der gerichtliche Sachverständige nimmt nur Aufträge an, für die er | Der gerichtliche Sachverständige nimmt nur Aufträge an, für die er |
über die erforderliche Sachkunde und Berufserfahrung verfügt. Außerdem | über die erforderliche Sachkunde und Berufserfahrung verfügt. Außerdem |
lehnt der gerichtliche Sachverständige einen Auftrag ab, wenn er | lehnt der gerichtliche Sachverständige einen Auftrag ab, wenn er |
aufgrund seiner Berufstätigkeiten oder anderer ihm bereits | aufgrund seiner Berufstätigkeiten oder anderer ihm bereits |
anvertrauter Aufträge nicht über die nötige Zeit verfügt, um den | anvertrauter Aufträge nicht über die nötige Zeit verfügt, um den |
Auftrag binnen der vorgegebenen Frist auszuführen. Nimmt er den | Auftrag binnen der vorgegebenen Frist auszuführen. Nimmt er den |
Auftrag an, ist er verpflichtet, ihn auf Ehre und Gewissen, genau und | Auftrag an, ist er verpflichtet, ihn auf Ehre und Gewissen, genau und |
ehrlich zu erfüllen. Bei der Ausführung des Auftrags muss er die für | ehrlich zu erfüllen. Bei der Ausführung des Auftrags muss er die für |
seinen Auftrag geltenden Gesetzesbestimmungen einhalten. | seinen Auftrag geltenden Gesetzesbestimmungen einhalten. |
Nimmt der gerichtliche Sachverständige seinen Auftrag an, informiert | Nimmt der gerichtliche Sachverständige seinen Auftrag an, informiert |
er die auftraggebende Behörde und, im Fall eines kontradiktorischen | er die auftraggebende Behörde und, im Fall eines kontradiktorischen |
Verfahrens, die Parteien unverzüglich über Begebenheiten und Umstände, | Verfahrens, die Parteien unverzüglich über Begebenheiten und Umstände, |
die bei mindestens einer der Parteien gemäß Artikel 972 § 1 Absatz 4 | die bei mindestens einer der Parteien gemäß Artikel 972 § 1 Absatz 4 |
des Gerichtsgesetzbuches Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen | des Gerichtsgesetzbuches Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen |
lassen können. | lassen können. |
Erfährt der gerichtliche Sachverständige bei der Ausführung seines | Erfährt der gerichtliche Sachverständige bei der Ausführung seines |
Auftrags von Umständen, die zu einer Ablehnung führen können, setzt er | Auftrags von Umständen, die zu einer Ablehnung führen können, setzt er |
die auftraggebende Behörde und, im Fall eines kontradiktorischen | die auftraggebende Behörde und, im Fall eines kontradiktorischen |
Verfahrens, die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis. | Verfahrens, die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis. |
Art. 5 - Der gerichtliche Sachverständige verhält sich bei der | Art. 5 - Der gerichtliche Sachverständige verhält sich bei der |
Ausführung seines Auftrags stets unabhängig, unparteiisch, | Ausführung seines Auftrags stets unabhängig, unparteiisch, |
gewissenhaft und integer. | gewissenhaft und integer. |
Im Rahmen der zivil- oder strafrechtlichen Verfahrensregeln muss der | Im Rahmen der zivil- oder strafrechtlichen Verfahrensregeln muss der |
gerichtliche Sachverständige insbesondere: | gerichtliche Sachverständige insbesondere: |
- die Rechte und Pflichten der Parteien respektieren, | - die Rechte und Pflichten der Parteien respektieren, |
- das Untersuchungs- und Ermittlungsgeheimnis wahren, | - das Untersuchungs- und Ermittlungsgeheimnis wahren, |
- seine Aufgabe vollkommen objektiv, unparteiisch und in voller | - seine Aufgabe vollkommen objektiv, unparteiisch und in voller |
Kenntnis der Sachlage erfüllen, | Kenntnis der Sachlage erfüllen, |
- alle Parteien gleich behandeln in seiner Vorgehensweise und seiner | - alle Parteien gleich behandeln in seiner Vorgehensweise und seiner |
Arbeitsmethode, | Arbeitsmethode, |
- nach einer klaren und präzisen Arbeitsmethode gemäß den | - nach einer klaren und präzisen Arbeitsmethode gemäß den |
Anforderungen seines Fachbereichs oder den technischen Normen, denen | Anforderungen seines Fachbereichs oder den technischen Normen, denen |
er unterliegt, handeln, | er unterliegt, handeln, |
- seinen Auftrag binnen den von der auftraggebenden Behörde | - seinen Auftrag binnen den von der auftraggebenden Behörde |
vorgegebenen oder gesetzlich festgelegten Fristen unter | vorgegebenen oder gesetzlich festgelegten Fristen unter |
Berücksichtigung der Schwierigkeit des Auftrags und des Verhaltens der | Berücksichtigung der Schwierigkeit des Auftrags und des Verhaltens der |
Parteien erfüllen, | Parteien erfüllen, |
- während des Verfahrens auf den geordneten Ablauf sowie den Fortgang | - während des Verfahrens auf den geordneten Ablauf sowie den Fortgang |
und die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens achten. | und die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens achten. |
Der gerichtliche Sachverständige beschränkt die Informationserfassung, | Der gerichtliche Sachverständige beschränkt die Informationserfassung, |
die Anzahl und die Kosten seiner Untersuchungen sowie seinen Bericht | die Anzahl und die Kosten seiner Untersuchungen sowie seinen Bericht |
auf das für die Ausführung des Auftrags absolut Notwendige. | auf das für die Ausführung des Auftrags absolut Notwendige. |
Er verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht, der für die | Er verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht, der für die |
auftraggebende Behörde und die Parteien überprüfbar und verständlich | auftraggebende Behörde und die Parteien überprüfbar und verständlich |
ist. | ist. |
Art. 6 - Der gerichtliche Sachverständige muss seine Unabhängigkeit | Art. 6 - Der gerichtliche Sachverständige muss seine Unabhängigkeit |
wahren und darf sich bei seinen Tätigkeiten und seiner | wahren und darf sich bei seinen Tätigkeiten und seiner |
Entscheidungsfindung durch keinerlei Druck, Intervention oder | Entscheidungsfindung durch keinerlei Druck, Intervention oder |
Vermutung eines persönlichen Vorteils beeinflussen lassen. Er | Vermutung eines persönlichen Vorteils beeinflussen lassen. Er |
vermeidet den Kontakt mit einer der Parteien in Abwesenheit der | vermeidet den Kontakt mit einer der Parteien in Abwesenheit der |
anderen Partei oder Parteien. Bei der Ausübung seiner Funktion nimmt | anderen Partei oder Parteien. Bei der Ausübung seiner Funktion nimmt |
er keine Vorteile, Spenden oder Geschenke von Parteien oder Interesse | er keine Vorteile, Spenden oder Geschenke von Parteien oder Interesse |
habenden Dritten an. Die Unabhängigkeit, Objektivität und | habenden Dritten an. Die Unabhängigkeit, Objektivität und |
Gerechtigkeit des gerichtlichen Sachverständigen überwiegen die | Gerechtigkeit des gerichtlichen Sachverständigen überwiegen die |
Standesregeln seines Berufsstandes, wenn Kollegen derselben | Standesregeln seines Berufsstandes, wenn Kollegen derselben |
Berufskategorie als Partei oder als Fachberater auftreten. | Berufskategorie als Partei oder als Fachberater auftreten. |
So achtet der gerichtliche Sachverständige insbesondere bei Einladung | So achtet der gerichtliche Sachverständige insbesondere bei Einladung |
der Parteien und ihrer Fachberater zu einer technischen Versammlung | der Parteien und ihrer Fachberater zu einer technischen Versammlung |
darauf, dass er die Wünsche der Parteien nur berücksichtigt, sofern | darauf, dass er die Wünsche der Parteien nur berücksichtigt, sofern |
dies vernünftig und mit den ihm auferlegten Fristen vereinbar ist. Er | dies vernünftig und mit den ihm auferlegten Fristen vereinbar ist. Er |
weist sie darauf hin, dass die im Rahmen einer Begutachtung | weist sie darauf hin, dass die im Rahmen einer Begutachtung |
organisierten Versammlungen mit gerichtlichen Vorladungen vergleichbar | organisierten Versammlungen mit gerichtlichen Vorladungen vergleichbar |
sind. | sind. |
Art. 7 - Der gerichtliche Sachverständige zieht nur mit vorheriger | Art. 7 - Der gerichtliche Sachverständige zieht nur mit vorheriger |
Erlaubnis der auftraggebenden Behörde und in Zivilsachen gemäß Artikel | Erlaubnis der auftraggebenden Behörde und in Zivilsachen gemäß Artikel |
972 § 2 Absatz 7 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches Fachberater oder | 972 § 2 Absatz 7 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches Fachberater oder |
Sachverständige in dem Fachbereich hinzu, deren Fachkenntnisse er für | Sachverständige in dem Fachbereich hinzu, deren Fachkenntnisse er für |
seine Begutachtung oder seine Schlussfolgerungen benötigt. Die | seine Begutachtung oder seine Schlussfolgerungen benötigt. Die |
Fachberater oder die Sachverständigen in dem Fachbereich handeln unter | Fachberater oder die Sachverständigen in dem Fachbereich handeln unter |
der Verantwortung des gerichtlichen Sachverständigen. In Zivilsachen | der Verantwortung des gerichtlichen Sachverständigen. In Zivilsachen |
werden ihre Kosten und Honorare vom gerichtlichen Sachverständigen | werden ihre Kosten und Honorare vom gerichtlichen Sachverständigen |
getragen. In Strafsachen werden ihre Kosten und Honorare vom | getragen. In Strafsachen werden ihre Kosten und Honorare vom |
gerichtlichen Sachverständigen bezahlt, es sei denn, sie wurden vom | gerichtlichen Sachverständigen bezahlt, es sei denn, sie wurden vom |
Magistrat bestellt. | Magistrat bestellt. |
Art. 8 - Der gerichtliche Sachverständige geht mit dem von ihm | Art. 8 - Der gerichtliche Sachverständige geht mit dem von ihm |
gesammelten Untersuchungsmaterial vorsichtig um und hält das gesamte | gesammelten Untersuchungsmaterial vorsichtig um und hält das gesamte |
Material oder eine repräsentative Auswahl davon für eine | Material oder eine repräsentative Auswahl davon für eine |
Gegenexpertise zur Verfügung. Erweist sich das als unmöglich, vermerkt | Gegenexpertise zur Verfügung. Erweist sich das als unmöglich, vermerkt |
er es im Bericht. | er es im Bericht. |
Art. 9 - In Anwendung der Artikel 972, 987 und 988 des | Art. 9 - In Anwendung der Artikel 972, 987 und 988 des |
Gerichtsgesetzbuches bestimmt der Richter den Vorschuss des | Gerichtsgesetzbuches bestimmt der Richter den Vorschuss des |
gerichtlichen Sachverständigen und veranschlagt er die Gesamtkosten | gerichtlichen Sachverständigen und veranschlagt er die Gesamtkosten |
der Begutachtung. Bei einer Bestellung in einem Zivilverfahren | der Begutachtung. Bei einer Bestellung in einem Zivilverfahren |
informiert der gerichtliche Sachverständige den Richter und die | informiert der gerichtliche Sachverständige den Richter und die |
Parteien zu Beginn seiner Arbeit über den Modus für die Berechnung | Parteien zu Beginn seiner Arbeit über den Modus für die Berechnung |
seiner Kosten und Honorare. Er hält sich an die vorgeschriebenen | seiner Kosten und Honorare. Er hält sich an die vorgeschriebenen |
Tarife, sofern diese anwendbar sind. | Tarife, sofern diese anwendbar sind. |
In Zivilsachen erstellt der gerichtliche Sachverständige seine | In Zivilsachen erstellt der gerichtliche Sachverständige seine |
Ersuchen um Vorschüsse und seine Endabrechnung gemäß den | Ersuchen um Vorschüsse und seine Endabrechnung gemäß den |
diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen, wie unter anderem in Artikel 991 | diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen, wie unter anderem in Artikel 991 |
§ 2 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Er gibt seinen | § 2 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Er gibt seinen |
Stundenlohn, die Fahrtkosten, die Aufenthaltskosten, die allgemeinen | Stundenlohn, die Fahrtkosten, die Aufenthaltskosten, die allgemeinen |
Kosten, die an Dritte gezahlten Beträge und die Anrechnung der | Kosten, die an Dritte gezahlten Beträge und die Anrechnung der |
freigegebenen Beträge detailliert an. | freigegebenen Beträge detailliert an. |
In Zivilsachen ist es dem gerichtlichen Sachverständigen untersagt, | In Zivilsachen ist es dem gerichtlichen Sachverständigen untersagt, |
Vorschüsse direkt von den Parteien entgegenzunehmen. Nach | Vorschüsse direkt von den Parteien entgegenzunehmen. Nach |
Kostenfestsetzung durch den Richter darf die Endabrechnung dem | Kostenfestsetzung durch den Richter darf die Endabrechnung dem |
gerichtlichen Sachverständigen direkt bezahlt werden. | gerichtlichen Sachverständigen direkt bezahlt werden. |
Bei einer Bestellung in Strafsachen setzt er seine Kosten und Honorare | Bei einer Bestellung in Strafsachen setzt er seine Kosten und Honorare |
gemäß dem zu diesem Zweck festgelegten gesetzlichen Tarif und dem in | gemäß dem zu diesem Zweck festgelegten gesetzlichen Tarif und dem in |
der Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgeschriebenen | der Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgeschriebenen |
Verfahren fest. | Verfahren fest. |
KAPITEL 3 - Verhalten außerhalb des Rahmens des Auftrags und | KAPITEL 3 - Verhalten außerhalb des Rahmens des Auftrags und |
Unvereinbarkeiten | Unvereinbarkeiten |
Art. 10 - Bei Verwendung des Titels eines gerichtlichen | Art. 10 - Bei Verwendung des Titels eines gerichtlichen |
Sachverständigen gibt der gerichtliche Sachverständige stets die | Sachverständigen gibt der gerichtliche Sachverständige stets die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters an, die ihm gemäß Artikel | Erkennungsnummer des Nationalregisters an, die ihm gemäß Artikel |
991sexies des Gerichtsgesetzbuches zugewiesen wurde. Der gerichtliche | 991sexies des Gerichtsgesetzbuches zugewiesen wurde. Der gerichtliche |
Sachverständige gibt seinen Titel eines gerichtlichen Sachverständigen | Sachverständige gibt seinen Titel eines gerichtlichen Sachverständigen |
mit der nötigen Diskretion an. Es ist ihm insbesondere untersagt, | mit der nötigen Diskretion an. Es ist ihm insbesondere untersagt, |
diesen Titel zu verwenden, um Kunden zu werben oder Werbung zu machen. | diesen Titel zu verwenden, um Kunden zu werben oder Werbung zu machen. |
Art. 11 - Der gerichtliche Sachverständige muss jede mögliche | Art. 11 - Der gerichtliche Sachverständige muss jede mögliche |
Verwechslung zwischen einem Auftreten als gerichtlicher | Verwechslung zwischen einem Auftreten als gerichtlicher |
Sachverständiger und einem Auftreten als Fachberater einer der | Sachverständiger und einem Auftreten als Fachberater einer der |
Parteien vermeiden. | Parteien vermeiden. |
Art. 12 - Der gerichtliche Sachverständige achtet auch außerhalb des | Art. 12 - Der gerichtliche Sachverständige achtet auch außerhalb des |
Rahmens seiner gerichtlichen Aufträge darauf, keine Handlungen | Rahmens seiner gerichtlichen Aufträge darauf, keine Handlungen |
vorzunehmen, die die Würde seiner Funktion gefährden. Er setzt den | vorzunehmen, die die Würde seiner Funktion gefährden. Er setzt den |
Minister der Justiz unverzüglich davon in Kenntnis, dass er Gegenstand | Minister der Justiz unverzüglich davon in Kenntnis, dass er Gegenstand |
einer Beschuldigung oder einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen | einer Beschuldigung oder einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen |
ist, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die | ist, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die |
Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei. | Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei. |
KAPITEL 4 - Weiterbildung und Versicherung | KAPITEL 4 - Weiterbildung und Versicherung |
Art. 13 - Der gerichtliche Sachverständige verpflichtet sich, sowohl | Art. 13 - Der gerichtliche Sachverständige verpflichtet sich, sowohl |
in seinem Fachbereich als auch auf rechtlicher Ebene an | in seinem Fachbereich als auch auf rechtlicher Ebene an |
Weiterbildungen teilzunehmen. Er informiert den FÖD Justiz jedes Jahr | Weiterbildungen teilzunehmen. Er informiert den FÖD Justiz jedes Jahr |
über die absolvierten Ausbildungen. Die Bescheinigung seines | über die absolvierten Ausbildungen. Die Bescheinigung seines |
Berufsinstituts, in der bestätigt wird, dass er die erforderlichen | Berufsinstituts, in der bestätigt wird, dass er die erforderlichen |
Ausbildungen absolviert hat, kann ausreichen, sofern sich diese | Ausbildungen absolviert hat, kann ausreichen, sofern sich diese |
Ausbildungen zumindest teilweise auf die gerichtliche Begutachtung und | Ausbildungen zumindest teilweise auf die gerichtliche Begutachtung und |
die Bereiche beziehen, für die er im Register eingetragen ist. | die Bereiche beziehen, für die er im Register eingetragen ist. |
Art. 14 - Der gerichtliche Sachverständige muss seine zivilrechtliche | Art. 14 - Der gerichtliche Sachverständige muss seine zivilrechtliche |
Haftpflicht versichern lassen. Übt er seine Tätigkeit im Rahmen einer | Haftpflicht versichern lassen. Übt er seine Tätigkeit im Rahmen einer |
Gesellschaft aus, muss diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen auf | Gesellschaft aus, muss diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen auf |
der Grundlage des Gesellschaftsgesetzbuches nachkommen. | der Grundlage des Gesellschaftsgesetzbuches nachkommen. |
KAPITEL 5 - Verarbeitung gesammelter Daten | KAPITEL 5 - Verarbeitung gesammelter Daten |
Art. 15 - Der gerichtliche Sachverständige trifft aufgrund des | Art. 15 - Der gerichtliche Sachverständige trifft aufgrund des |
besonders schützenswerten Charakters der von ihm verarbeiteten Daten | besonders schützenswerten Charakters der von ihm verarbeiteten Daten |
die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um bei | die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um bei |
der Datenverarbeitung ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und | der Datenverarbeitung ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und |
somit die Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. | somit die Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. |
Der gerichtliche Sachverständige ist an die Schweigepflicht gebunden. | Der gerichtliche Sachverständige ist an die Schweigepflicht gebunden. |
Er spricht sich nur mit anderen Sachverständigen eines Kollegiums oder | Er spricht sich nur mit anderen Sachverständigen eines Kollegiums oder |
mit Sachverständigen in dem Fachbereich ab, sofern diese ebenfalls an | mit Sachverständigen in dem Fachbereich ab, sofern diese ebenfalls an |
die Schweigepflicht gebunden sind. Bei Kontakten mit anderen Dritten | die Schweigepflicht gebunden sind. Bei Kontakten mit anderen Dritten |
achtet er darauf, nur personenbezogene Daten mitzuteilen, die für | achtet er darauf, nur personenbezogene Daten mitzuteilen, die für |
diese Absprache absolut erforderlich sind, und er lässt sie eine | diese Absprache absolut erforderlich sind, und er lässt sie eine |
Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen. | Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen. |
Art. 16 - Bei der Datenerhebung muss der gerichtliche Sachverständige | Art. 16 - Bei der Datenerhebung muss der gerichtliche Sachverständige |
die Person, bei der er diese Daten einholt, über seine Eigenschaft als | die Person, bei der er diese Daten einholt, über seine Eigenschaft als |
gerichtlicher Sachverständiger informieren, sodass diese Person weiß, | gerichtlicher Sachverständiger informieren, sodass diese Person weiß, |
dass die erhobenen Daten der Behörde übermittelt werden, die den | dass die erhobenen Daten der Behörde übermittelt werden, die den |
Sachverständigen bestellt hat. | Sachverständigen bestellt hat. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 17 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |