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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2014
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 18 juin 1990 portant fixation de la liste des prestations techniques de soins infirmiers et de la liste des actes pouvant être confiés par un médecin à des praticiens de l'art infirmier, ainsi que des modalités d'exécution relatives à ces prestations et à ces actes et des conditions de qualification auxquelles les praticiens de l'art infirmier doivent répondre. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 1990 houdende vaststelling van de lijst van de technische verpleegkundige verstrekkingen en de lijst van de handelingen die door een arts aan beoefenaars van de verpleegkunde kunnen worden toevertrouwd, alsmede de wijze van uitvoering van die verstrekkingen en handelingen en de kwalificatievereisten waaraan de beoefenaars van de verpleegkunde moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
25 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
du 18 juin 1990 portant fixation de la liste des prestations besluit van 18 juni 1990 houdende vaststelling van de lijst van de
techniques de soins infirmiers et de la liste des actes pouvant être technische verpleegkundige verstrekkingen en de lijst van de
confiés par un médecin à des praticiens de l'art infirmier, ainsi que handelingen die door een arts aan beoefenaars van de verpleegkunde
des modalités d'exécution relatives à ces prestations et à ces actes kunnen worden toevertrouwd, alsmede de wijze van uitvoering van die
et des conditions de qualification auxquelles les praticiens de l'art verstrekkingen en handelingen en de kwalificatievereisten waaraan de
infirmier doivent répondre. - Traduction allemande beoefenaars van de verpleegkunde moeten voldoen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 avril 2014 portant modification de l'arrêté royal besluit van 25 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van
du 18 juin 1990 portant fixation de la liste des prestations 18 juni 1990 houdende vaststelling van de lijst van de technische
techniques de soins infirmiers et de la liste des actes pouvant être verpleegkundige verstrekkingen en de lijst van de handelingen die door
confiés par un médecin à des praticiens de l'art infirmier, ainsi que een arts aan beoefenaars van de verpleegkunde kunnen worden
des modalités d'exécution relatives à ces prestations et à ces actes toevertrouwd, alsmede de wijze van uitvoering van die verstrekkingen
et des conditions de qualification auxquelles les praticiens de l'art en handelingen en de kwalificatievereisten waaraan de beoefenaars van
infirmier doivent répondre (Moniteur belge du 5 août 2014). de verpleegkunde moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen
Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte
Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für
die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der
Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen
müssen müssen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 ist die Liste der technischen im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 ist die Liste der technischen
Krankenpflegeleistungen und der Handlungen festgelegt, die Ärzte Krankenpflegeleistungen und der Handlungen festgelegt, die Ärzte
Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, die aufgrund des Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, die aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe dazu befugt sind. der Gesundheitspflegeberufe dazu befugt sind.
Der Königliche Erlass vom 18. Juni 1990 ist seit seiner Der Königliche Erlass vom 18. Juni 1990 ist seit seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 26. Juli 1990 acht Mal Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 26. Juli 1990 acht Mal
abgeändert worden. Durch diese Abänderungen konnte dieser Erlass der abgeändert worden. Durch diese Abänderungen konnte dieser Erlass der
Entwicklung der Praktiken und der Befugnisse im Bereich Krankenpflege Entwicklung der Praktiken und der Befugnisse im Bereich Krankenpflege
angepasst werden. angepasst werden.
Infolge dieser verschiedenen Abänderungen hat es sich jedoch als Infolge dieser verschiedenen Abänderungen hat es sich jedoch als
notwendig erwiesen, die im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 notwendig erwiesen, die im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990
verwendete Terminologie zu vereinheitlichen und einige Formulierungen verwendete Terminologie zu vereinheitlichen und einige Formulierungen
zu verdeutlichen. Aus der Lektüre dieses Erlasses geht nämlich hervor, zu verdeutlichen. Aus der Lektüre dieses Erlasses geht nämlich hervor,
dass für denselben Begriff oder denselben Sachverhalt verschiedene dass für denselben Begriff oder denselben Sachverhalt verschiedene
Wörter verwendet werden oder, umgekehrt, dass für verschiedene Wörter verwendet werden oder, umgekehrt, dass für verschiedene
Sachverhalte dieselben Wörter verwendet werden, was hinsichtlich Sachverhalte dieselben Wörter verwendet werden, was hinsichtlich
Verständnis und Anwendung zu Schwierigkeiten geführt hat. Verständnis und Anwendung zu Schwierigkeiten geführt hat.
Ferner sind im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 die Erstellung und Ferner sind im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 die Erstellung und
Anwendung von Standardpflegeplänen und Verfahren für die Durchführung Anwendung von Standardpflegeplänen und Verfahren für die Durchführung
der Krankenpflege vorgesehen. Diese müssen bei der Durchführung dieser der Krankenpflege vorgesehen. Diese müssen bei der Durchführung dieser
technischen Krankenpflegeleistungen und dieser Handlungen, die Ärzte technischen Krankenpflegeleistungen und dieser Handlungen, die Ärzte
Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, als Referenzen dienen. Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, als Referenzen dienen.
Diese Standardpflegepläne und Verfahren müssen als Referenzen dienen Diese Standardpflegepläne und Verfahren müssen als Referenzen dienen
und zur Pflegequalität beitragen. und zur Pflegequalität beitragen.
Vorliegender Königlicher Erlass zielt insbesondere darauf ab, die Vorliegender Königlicher Erlass zielt insbesondere darauf ab, die
Formulierung von Artikel 7ter des Königlichen Erlasses vom 18. Juni Formulierung von Artikel 7ter des Königlichen Erlasses vom 18. Juni
1990 anzupassen, damit diese Rolle als Referenz deutlicher aus dieser 1990 anzupassen, damit diese Rolle als Referenz deutlicher aus dieser
Bestimmung hervorgeht, sowie die Formulierung der Anlagen zum Erlass Bestimmung hervorgeht, sowie die Formulierung der Anlagen zum Erlass
vom 18. Juni 1990 anzupassen. vom 18. Juni 1990 anzupassen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen
Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte
Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für
die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der
Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen
müssen müssen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 5 § 1 Absatz 3, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 5 § 1 Absatz 3,
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch
die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 17. März 1997, 9. Juli 2004, 13. die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 17. März 1997, 9. Juli 2004, 13.
Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, und des Artikels 21quinquies § 3, Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, und des Artikels 21quinquies § 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, neu nummeriert durch eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, neu nummeriert durch
das Gesetz vom 6. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August das Gesetz vom 6. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August
2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2002; 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der
Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der
Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können,
sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen und sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen und
Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die
Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen, abgeändert durch die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 4. September 1990, 25. November 1991, 27. Königlichen Erlasse vom 4. September 1990, 25. November 1991, 27.
Dezember 1994, 6. Juni 1997, 2. Juli 1999, 7. Oktober 2002, 13. Juli Dezember 1994, 6. Juni 1997, 2. Juli 1999, 7. Oktober 2002, 13. Juli
2006 und 21. April 2007; 2006 und 21. April 2007;
Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für
Krankenpflege vom 24. September 2013; Krankenpflege vom 24. September 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.614/2 des Staatsrates vom 2. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.614/2 des Staatsrates vom 2. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - [Abänderung des französischen Textes des Königlichen Artikel 1 - [Abänderung des französischen Textes des Königlichen
Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen
Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte
Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für
die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der
Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen
müssen] müssen]
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 2002 und 13. Juli 2006, wird wie Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 2002 und 13. Juli 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Die Wörter "Artikel 21quinquies § 2" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "Artikel 21quinquies § 2" werden durch die Wörter
"Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe b)" ersetzt. "Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe b)" ersetzt.
3. Artikel 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Artikel 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Begriff "Assistenz", so wie er in Anlage I verwendet wird, setzt "Der Begriff "Assistenz", so wie er in Anlage I verwendet wird, setzt
voraus, dass ein Arzt und eine Krankenpflegefachkraft gemeinsam voraus, dass ein Arzt und eine Krankenpflegefachkraft gemeinsam
Handlungen an einem Patienten durchführen, wobei zwischen ihnen ein Handlungen an einem Patienten durchführen, wobei zwischen ihnen ein
direkter visueller und verbaler Kontakt besteht." direkter visueller und verbaler Kontakt besteht."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 2. Juli 1999 und 13. Juli 2006, wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 2. Juli 1999 und 13. Juli 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 1 erwähnten 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 1 erwähnten
Krankenpflegeleistungen" durch die Wörter "Die in Artikel 1 erwähnten Krankenpflegeleistungen" durch die Wörter "Die in Artikel 1 erwähnten
technischen Krankenpflegeleistungen" ersetzt. technischen Krankenpflegeleistungen" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, teilweise für nichtig erklärt Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, teilweise für nichtig erklärt
durch den Entscheid Nr. 43.408 des Staatsrates, wird wie folgt durch den Entscheid Nr. 43.408 des Staatsrates, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "Ausführung der Krankenpflege" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "Ausführung der Krankenpflege" werden durch die Wörter
"Durchführung der Krankenpflege" ersetzt. "Durchführung der Krankenpflege" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, wird aufgehoben.
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4bis - Krankenpflegefachkräfte dürfen technische "Art. 4bis - Krankenpflegefachkräfte dürfen technische
Krankenpflegeleistungen und Handlungen, die von Ärzten anvertraut Krankenpflegeleistungen und Handlungen, die von Ärzten anvertraut
werden können, nur durchführen, wenn sie über die nötige Befugnis, werden können, nur durchführen, wenn sie über die nötige Befugnis,
Ausbildung und/oder Erfahrung verfügen, um diese korrekt und sicher Ausbildung und/oder Erfahrung verfügen, um diese korrekt und sicher
durchzuführen." durchzuführen."
Art. 7 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in Art. 7 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in
Artikel 5 § 1 Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: in Artikel 5 § 1 Artikel 5 § 1 Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: in Artikel 5 § 1
Absatz 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 Absatz 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967
erwähnte Liste der Handlungen" durch die Wörter "Die Liste der in erwähnte Liste der Handlungen" durch die Wörter "Die Liste der in
Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 und in Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 und in Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe
c) des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten c) des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten
Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt. Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Die in Artikel 5 erwähnten Handlungen" werden durch die 1. Die Wörter "Die in Artikel 5 erwähnten Handlungen" werden durch die
Wörter "Die in Artikel 5 erwähnten Handlungen, die von Ärzten Wörter "Die in Artikel 5 erwähnten Handlungen, die von Ärzten
anvertraut werden können," ersetzt. anvertraut werden können," ersetzt.
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, teilweise für nichtig erklärt Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, teilweise für nichtig erklärt
durch den Entscheid Nr. 43.408 des Staatsrates, wird wie folgt durch den Entscheid Nr. 43.408 des Staatsrates, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Das Wort "Ausführung" wird durch das Wort "Durchführung" ersetzt. 1. Das Wort "Ausführung" wird durch das Wort "Durchführung" ersetzt.
2. Die Wörter "der Krankenpflege" werden durch die Wörter "der 2. Die Wörter "der Krankenpflege" werden durch die Wörter "der
Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt. Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 7bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 10 - In Artikel 7bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, werden die Wörter den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, werden die Wörter
"technische Krankenpflegeleistungen und die in der Anlage IV erwähnten "technische Krankenpflegeleistungen und die in der Anlage IV erwähnten
anvertrauten medizinischen Handlungen durchführen, unter der anvertrauten medizinischen Handlungen durchführen, unter der
Bedingung, dass diese Leistungen und anvertrauten medizinischen Bedingung, dass diese Leistungen und anvertrauten medizinischen
Handlungen in einem Verfahren oder Standardpflegeplan beschrieben und Handlungen in einem Verfahren oder Standardpflegeplan beschrieben und
den betreffenden Ärzten mitgeteilt worden sind." wie folgt ersetzt: den betreffenden Ärzten mitgeteilt worden sind." wie folgt ersetzt:
"die in Anlage IV zu vorliegendem Erlass erwähnten technischen "die in Anlage IV zu vorliegendem Erlass erwähnten technischen
Krankenpflegeleistungen und anvertrauten medizinischen Handlungen Krankenpflegeleistungen und anvertrauten medizinischen Handlungen
durchführen. Diese umfassen die Bestimmung (eventuell durch den Arzt), durchführen. Diese umfassen die Bestimmung (eventuell durch den Arzt),
Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege, darin einbegriffen Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege, darin einbegriffen
die Gesundheitserziehung des Patienten und seines Umfelds. Aus einer die Gesundheitserziehung des Patienten und seines Umfelds. Aus einer
Krankenpflegeakte, die nur von Krankenpflegefachkräften erstellt und Krankenpflegeakte, die nur von Krankenpflegefachkräften erstellt und
fortgeschrieben werden darf, muss hervorgehen, dass den Vorschriften fortgeschrieben werden darf, muss hervorgehen, dass den Vorschriften
des vorliegenden Artikels genügt worden ist." des vorliegenden Artikels genügt worden ist."
Art. 11 - Artikel 7ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 11 - Artikel 7ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, neu nummeriert und abgeändert Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, neu nummeriert und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die technischen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie erwähnt in "Die technischen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie erwähnt in
Anlage I und Anlage IV, werden anhand von Standardpflegeplänen Anlage I und Anlage IV, werden anhand von Standardpflegeplänen
und/oder Verfahren durchgeführt. und/oder Verfahren durchgeführt.
Die von Ärzten anvertrauten Handlungen, wie erwähnt in Anlage II und Die von Ärzten anvertrauten Handlungen, wie erwähnt in Anlage II und
Anlage IV, werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt. Anlage IV, werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt.
Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit
bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen
Patienten systematisch zu behandeln. Patienten systematisch zu behandeln.
Ein Verfahren beschreibt die Durchführungsart einer bestimmten Ein Verfahren beschreibt die Durchführungsart einer bestimmten
technischen Krankenpflegeleistung oder einer bestimmten medizinischen technischen Krankenpflegeleistung oder einer bestimmten medizinischen
Handlung, die von einem Arzt anvertraut werden kann. Gegebenenfalls Handlung, die von einem Arzt anvertraut werden kann. Gegebenenfalls
können ein oder mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder können ein oder mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder
einer Dauerverordnung, wie beschrieben in Artikel 7quater § 5, sein. einer Dauerverordnung, wie beschrieben in Artikel 7quater § 5, sein.
Die Verfahren für die technischen Krankenpflegeleistungen B2, wie Die Verfahren für die technischen Krankenpflegeleistungen B2, wie
erwähnt in Anlage I B2, und die von Ärzten anvertrauten medizinischen erwähnt in Anlage I B2, und die von Ärzten anvertrauten medizinischen
Handlungen, wie erwähnt in Anlage II und Anlage IV, werden in Handlungen, wie erwähnt in Anlage II und Anlage IV, werden in
Absprache zwischen dem Arzt und der Krankenpflegefachkraft erstellt." Absprache zwischen dem Arzt und der Krankenpflegefachkraft erstellt."
Art. 12 - Artikel 7quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 12 - Artikel 7quater desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, neu nummeriert und abgeändert Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, neu nummeriert und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die 1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die
technischen Krankenpflegeleistungen mit der Bezeichnung B2 und die technischen Krankenpflegeleistungen mit der Bezeichnung B2 und die
medizinischen Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können, medizinischen Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können,
werden durchgeführt:". werden durchgeführt:".
2. In § 1 Absatz 1 werden im ersten Gedankenstrich die Wörter "durch 2. In § 1 Absatz 1 werden im ersten Gedankenstrich die Wörter "durch
eine schriftliche ärztliche Verschreibung" durch die Wörter "- auf der eine schriftliche ärztliche Verschreibung" durch die Wörter "- auf der
Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung" und im zweiten Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung" und im zweiten
Gedankenstrich die Wörter "durch eine mündlich formulierte ärztliche Gedankenstrich die Wörter "durch eine mündlich formulierte ärztliche
Verschreibung" durch die Wörter "- auf der Grundlage einer mündlich Verschreibung" durch die Wörter "- auf der Grundlage einer mündlich
formulierten ärztlichen Verschreibung" ersetzt. formulierten ärztlichen Verschreibung" ersetzt.
3. Paragraph 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung". "- auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung".
4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die verschriebenen technischen 4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die verschriebenen technischen
Leistungen und anvertrauten Handlungen" durch die Wörter "Die Leistungen und anvertrauten Handlungen" durch die Wörter "Die
technischen Krankenpflegeleistungen und die medizinischen Handlungen, technischen Krankenpflegeleistungen und die medizinischen Handlungen,
die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt. die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt.
5. [Abänderung des französischen Textes] 5. [Abänderung des französischen Textes]
6. Paragraph 2 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: "d) Die 6. Paragraph 2 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: "d) Die
Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten sowie Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten sowie
Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer des Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer des
Arztes." Arztes."
7. In § 2 Buchstabe e) wird das Wort "Handelsname)" durch die Wörter 7. In § 2 Buchstabe e) wird das Wort "Handelsname)" durch die Wörter
"ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des "ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des
magistralen Präparats" ersetzt. magistralen Präparats" ersetzt.
8. [Abänderung des niederländischen Textes] 8. [Abänderung des niederländischen Textes]
9. [Abänderung des niederländischen Textes] 9. [Abänderung des niederländischen Textes]
10. [Abänderung des niederländischen Textes] 10. [Abänderung des niederländischen Textes]
11. In § 5 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erstelltes" und dem Wort 11. In § 5 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erstelltes" und dem Wort
"Behandlungsschema" das Wort "schriftliches" eingefügt. "Behandlungsschema" das Wort "schriftliches" eingefügt.
Art. 13 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Art. 13 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 7. Oktober 2002 und 13. Juli 2006, wird wie folgt Erlasse vom 7. Oktober 2002 und 13. Juli 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
5. In Punkt 6 werden nach den Wörtern "Messung von Parametern mit 5. In Punkt 6 werden nach den Wörtern "Messung von Parametern mit
Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen" die Wörter Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen" die Wörter
"Blutzuckermessung durch kapillare Blutabnahme" eingefügt. "Blutzuckermessung durch kapillare Blutabnahme" eingefügt.
Art. 14 - Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die Art. 14 - Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. November 1991, 6. Juni 1997, 7. Oktober Königlichen Erlasse vom 25. November 1991, 6. Juni 1997, 7. Oktober
2002, 13. Juli 2006 und 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 2002, 13. Juli 2006 und 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt:
"Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen "Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen
können (festgelegt in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 und können (festgelegt in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 und
von Artikel 21quinquies § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. von Artikel 21quinquies § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967)". November 1967)".
2. Die Wörter "Legende: C = anvertraute medizinische Handlungen" 2. Die Wörter "Legende: C = anvertraute medizinische Handlungen"
werden durch die Wörter "Legende: C = Handlungen, die von Ärzten werden durch die Wörter "Legende: C = Handlungen, die von Ärzten
anvertraut werden können" ersetzt. anvertraut werden können" ersetzt.
3. Nach den Wörtern "eines zugelassenen klinischen Labors" werden die 3. Nach den Wörtern "eines zugelassenen klinischen Labors" werden die
Wörter ", mit Ausnahme der Blutzuckermessung durch kapillare Wörter ", mit Ausnahme der Blutzuckermessung durch kapillare
Blutabnahme" eingefügt. Blutabnahme" eingefügt.
Art. 15 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch den Art. 15 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Überschrift der Anlage werden die Wörter "5 § 1 Absatz 3 Nr. 1. In der Überschrift der Anlage werden die Wörter "5 § 1 Absatz 3 Nr.
2 [sic, zu lesen ist: 5 § 1 Absatz 3]" durch die Wörter "5 § 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: 5 § 1 Absatz 3]" durch die Wörter "5 § 1 Absatz
2 und 3" ersetzt. 2 und 3" ersetzt.
2. In Buchstabe a) neunter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern 2. In Buchstabe a) neunter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern
"des Diploms einer Hebamme" und den Wörtern ": Für die Ausübung der "des Diploms einer Hebamme" und den Wörtern ": Für die Ausübung der
Krankenpflege" die Wörter ", das gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Krankenpflege" die Wörter ", das gemäß dem Königlichen Erlass vom 17.
August 1957 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des August 1957 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des
Diploms einer Hebamme, eines Krankenpflegers oder einer Diploms einer Hebamme, eines Krankenpflegers oder einer
Krankenpflegerin ausgestellt wurde" eingefügt. Krankenpflegerin ausgestellt wurde" eingefügt.
3. Buchstabe a) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut 3. Buchstabe a) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"- des Diploms eines Bachelors in Krankenpflege." "- des Diploms eines Bachelors in Krankenpflege."
4. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: 4. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Brevets und Zeugnisse: "b) Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Brevets und Zeugnisse:
- des Brevets eines Krankenhauspflegers oder eines - des Brevets eines Krankenhauspflegers oder eines
Psychiatriekrankenpflegers, das gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. Psychiatriekrankenpflegers, das gemäß dem Königlichen Erlass vom 9.
Juli 1960 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Juli 1960 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des
Brevets eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin und die Brevets eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin und die
Ausübung des Berufs ausgestellt wurde, Ausübung des Berufs ausgestellt wurde,
- des von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des - des von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des
Berufshochschulunterrichts ausgestellten Diploms oder Berufshochschulunterrichts ausgestellten Diploms oder
Befähigungsnachweises "gegradueerde verpleegkundige" (Ausbildung Befähigungsnachweises "gegradueerde verpleegkundige" (Ausbildung
HBO5)." HBO5)."
Art. 16 - In Anlage IV zum selben Erlass, eingefügt durch den Art. 16 - In Anlage IV zum selben Erlass, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird die Überschrift wie folgt Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird die Überschrift wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der medizinischen "Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der medizinischen
Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können und Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können und
Krankenpflegern vorbehalten sind, die Inhaber einer besonderen Krankenpflegern vorbehalten sind, die Inhaber einer besonderen
Berufsbezeichnung sind, wie in Artikel 7bis des vorliegenden Erlasses Berufsbezeichnung sind, wie in Artikel 7bis des vorliegenden Erlasses
vorgesehen". vorgesehen".
Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
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