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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2014
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Arrêté royal portant exécution de l'article 225, § 2, de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 225, § 2, van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN
25 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 225, § 2, 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 225, §
de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, 2, van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en
budgétaires et diverses. - Traduction allemande andere bepalingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 avril 2014 portant exécution de l'article 225, § besluit van 25 april 2014 tot uitvoering van artikel 225, § 2, van de
2, de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere
budgétaires et diverses (Moniteur belge du 16 mai 2014). bepalingen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 225 § 2 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 225 § 2
des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen,
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen,
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, Artikel 225 § 2, eingefügt Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, Artikel 225 § 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 7. Februar 2014; durch das Gesetz vom 7. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2014; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung, laut dem eine Auswirkungsanalyse der Regelung dieses Vereinfachung, laut dem eine Auswirkungsanalyse der Regelung dieses
Erlasses nicht notwendig ist; Erlasses nicht notwendig ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.718/3 des Staatsrates vom 14. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.718/3 des Staatsrates vom 14. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Artikel 1 - Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen tritt Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen tritt
am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft.
Art. 2 - § 1 - In der zweiten Dekade jedes Halbjahres eines Art. 2 - § 1 - In der zweiten Dekade jedes Halbjahres eines
Kalenderjahres muss der in Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August Kalenderjahres muss der in Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August
2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen
Bestimmungen erwähnte Genehmigungsinhaber den Gesamtbetrag der für das Bestimmungen erwähnte Genehmigungsinhaber den Gesamtbetrag der für das
vorhergehende Halbjahr geschuldeten Abgaben in einer einzigen Zahlung vorhergehende Halbjahr geschuldeten Abgaben in einer einzigen Zahlung
auf das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Konto auf das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Konto
überweisen. überweisen.
In Abweichung von Absatz 1 handelt es sich bei der ersten Zahlung für In Abweichung von Absatz 1 handelt es sich bei der ersten Zahlung für
das Kalenderjahr 2014 um den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben für das Kalenderjahr 2014 um den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben für
den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum
letzten Tag des ersten Halbjahres dieses Kalenderjahres. letzten Tag des ersten Halbjahres dieses Kalenderjahres.
§ 2 - Gleichzeitig übermittelt der Genehmigungsinhaber der § 2 - Gleichzeitig übermittelt der Genehmigungsinhaber der
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, nachstehend Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, nachstehend
"FAAGP" genannt, eine Übersicht der detaillierten Berechnung der pro "FAAGP" genannt, eine Übersicht der detaillierten Berechnung der pro
Inverkehrbringungsgenehmigung geschuldeten Abgabe. Dazu benutzt er ein Inverkehrbringungsgenehmigung geschuldeten Abgabe. Dazu benutzt er ein
von der FAAGP erstelltes Musterformular. von der FAAGP erstelltes Musterformular.
Die FAAGP veröffentlicht auf ihrer Website die E-Mail-Adresse, unter Die FAAGP veröffentlicht auf ihrer Website die E-Mail-Adresse, unter
der diese Übersicht erhältlich ist, und das zu benutzende der diese Übersicht erhältlich ist, und das zu benutzende
Musterformular. Musterformular.
Art. 3 - Der Gesamtbetrag wird auf das Konto IBAN BE09 6790 0015 1257 Art. 3 - Der Gesamtbetrag wird auf das Konto IBAN BE09 6790 0015 1257
BIC PCHQBEBB der Föderalagentur für Arzneimittel und BIC PCHQBEBB der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte, place Victor-Horta 40/40 1060 Brüssel, Gesundheitsprodukte, place Victor-Horta 40/40 1060 Brüssel,
überwiesen, und zwar unter Angabe von: überwiesen, und zwar unter Angabe von:
1. "VET-AB-Abgabe", 1. "VET-AB-Abgabe",
2. Name des Genehmigungsinhabers. 2. Name des Genehmigungsinhabers.
Art. 4 - Auf den Verkaufsrechnungen oder - bei unentgeltlichen Art. 4 - Auf den Verkaufsrechnungen oder - bei unentgeltlichen
Aushändigungen - auf den Lieferscheinen muss die Anzahl der auf den Aushändigungen - auf den Lieferscheinen muss die Anzahl der auf den
Markt gebrachten Verpackungen, für die die Abgabe geschuldet wird, Markt gebrachten Verpackungen, für die die Abgabe geschuldet wird,
angegeben werden. angegeben werden.
All diese Dokumente mit Bezug entweder auf ein Halbjahr oder den in All diese Dokumente mit Bezug entweder auf ein Halbjahr oder den in
Artikel 2 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeitraum Artikel 2 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeitraum
müssen den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen müssen den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen
zur Verfügung stehen, und zwar in einer Reihenfolge, die ihnen eine zur Verfügung stehen, und zwar in einer Reihenfolge, die ihnen eine
sofortige Überprüfung des Betrags der geschuldeten und gezahlten sofortige Überprüfung des Betrags der geschuldeten und gezahlten
Abgaben ermöglicht. Abgaben ermöglicht.
Art. 5 - Die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember Art. 5 - Die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember
2008 über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und 2008 über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnten Personalmitglieder Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnten Personalmitglieder
der FAAGP sind damit beauftragt, Verstöße gegen die Bestimmungen des der FAAGP sind damit beauftragt, Verstöße gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses aufzuspüren und festzustellen. vorliegenden Erlasses aufzuspüren und festzustellen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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