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Arrêté royal portant exécution de l'article 225, § 2, de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 225, § 2, van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN |
25 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 225, § 2, | 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 225, § |
de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, | 2, van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en |
budgétaires et diverses. - Traduction allemande | andere bepalingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 avril 2014 portant exécution de l'article 225, § | besluit van 25 april 2014 tot uitvoering van artikel 225, § 2, van de |
2, de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, | wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere |
budgétaires et diverses (Moniteur belge du 16 mai 2014). | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 225 § 2 | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 225 § 2 |
des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, Artikel 225 § 2, eingefügt | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, Artikel 225 § 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 7. Februar 2014; | durch das Gesetz vom 7. Februar 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
Februar 2014; | Februar 2014; |
Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung, laut dem eine Auswirkungsanalyse der Regelung dieses | Vereinfachung, laut dem eine Auswirkungsanalyse der Regelung dieses |
Erlasses nicht notwendig ist; | Erlasses nicht notwendig ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.718/3 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.718/3 des Staatsrates vom 14. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur | Artikel 1 - Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur |
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen tritt | Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen tritt |
am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. | am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. |
Art. 2 - § 1 - In der zweiten Dekade jedes Halbjahres eines | Art. 2 - § 1 - In der zweiten Dekade jedes Halbjahres eines |
Kalenderjahres muss der in Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August | Kalenderjahres muss der in Artikel 225 § 2 des Gesetzes vom 12. August |
2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen | 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen |
Bestimmungen erwähnte Genehmigungsinhaber den Gesamtbetrag der für das | Bestimmungen erwähnte Genehmigungsinhaber den Gesamtbetrag der für das |
vorhergehende Halbjahr geschuldeten Abgaben in einer einzigen Zahlung | vorhergehende Halbjahr geschuldeten Abgaben in einer einzigen Zahlung |
auf das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Konto | auf das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Konto |
überweisen. | überweisen. |
In Abweichung von Absatz 1 handelt es sich bei der ersten Zahlung für | In Abweichung von Absatz 1 handelt es sich bei der ersten Zahlung für |
das Kalenderjahr 2014 um den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben für | das Kalenderjahr 2014 um den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben für |
den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum | den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum |
letzten Tag des ersten Halbjahres dieses Kalenderjahres. | letzten Tag des ersten Halbjahres dieses Kalenderjahres. |
§ 2 - Gleichzeitig übermittelt der Genehmigungsinhaber der | § 2 - Gleichzeitig übermittelt der Genehmigungsinhaber der |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, nachstehend | Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, nachstehend |
"FAAGP" genannt, eine Übersicht der detaillierten Berechnung der pro | "FAAGP" genannt, eine Übersicht der detaillierten Berechnung der pro |
Inverkehrbringungsgenehmigung geschuldeten Abgabe. Dazu benutzt er ein | Inverkehrbringungsgenehmigung geschuldeten Abgabe. Dazu benutzt er ein |
von der FAAGP erstelltes Musterformular. | von der FAAGP erstelltes Musterformular. |
Die FAAGP veröffentlicht auf ihrer Website die E-Mail-Adresse, unter | Die FAAGP veröffentlicht auf ihrer Website die E-Mail-Adresse, unter |
der diese Übersicht erhältlich ist, und das zu benutzende | der diese Übersicht erhältlich ist, und das zu benutzende |
Musterformular. | Musterformular. |
Art. 3 - Der Gesamtbetrag wird auf das Konto IBAN BE09 6790 0015 1257 | Art. 3 - Der Gesamtbetrag wird auf das Konto IBAN BE09 6790 0015 1257 |
BIC PCHQBEBB der Föderalagentur für Arzneimittel und | BIC PCHQBEBB der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, place Victor-Horta 40/40 1060 Brüssel, | Gesundheitsprodukte, place Victor-Horta 40/40 1060 Brüssel, |
überwiesen, und zwar unter Angabe von: | überwiesen, und zwar unter Angabe von: |
1. "VET-AB-Abgabe", | 1. "VET-AB-Abgabe", |
2. Name des Genehmigungsinhabers. | 2. Name des Genehmigungsinhabers. |
Art. 4 - Auf den Verkaufsrechnungen oder - bei unentgeltlichen | Art. 4 - Auf den Verkaufsrechnungen oder - bei unentgeltlichen |
Aushändigungen - auf den Lieferscheinen muss die Anzahl der auf den | Aushändigungen - auf den Lieferscheinen muss die Anzahl der auf den |
Markt gebrachten Verpackungen, für die die Abgabe geschuldet wird, | Markt gebrachten Verpackungen, für die die Abgabe geschuldet wird, |
angegeben werden. | angegeben werden. |
All diese Dokumente mit Bezug entweder auf ein Halbjahr oder den in | All diese Dokumente mit Bezug entweder auf ein Halbjahr oder den in |
Artikel 2 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeitraum | Artikel 2 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeitraum |
müssen den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen | müssen den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen |
zur Verfügung stehen, und zwar in einer Reihenfolge, die ihnen eine | zur Verfügung stehen, und zwar in einer Reihenfolge, die ihnen eine |
sofortige Überprüfung des Betrags der geschuldeten und gezahlten | sofortige Überprüfung des Betrags der geschuldeten und gezahlten |
Abgaben ermöglicht. | Abgaben ermöglicht. |
Art. 5 - Die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember | Art. 5 - Die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember |
2008 über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und | 2008 über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnten Personalmitglieder | Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnten Personalmitglieder |
der FAAGP sind damit beauftragt, Verstöße gegen die Bestimmungen des | der FAAGP sind damit beauftragt, Verstöße gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses aufzuspüren und festzustellen. | vorliegenden Erlasses aufzuspüren und festzustellen. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |