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Arrêté royal fixant les modalités du pouvoir de réquisition visé à l'article 181 de la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal fixant les modalités du pouvoir de réquisition visé à l'article 181 de la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 avril 2014 fixant les modalités du pouvoir de | besluit van 25 april 2014 tot vaststelling van de modaliteiten van de |
réquisition visé à l'article 181 de la loi du 15 mai 2007 relative à | opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei |
la sécurité civile (Moniteur belge du 27 novembre 2014). | 2007 betreffende de civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 27 november 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die in Artikel 181 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | die in Artikel 181 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit vorgesehene Requirierungsbefugnis | Sicherheit vorgesehene Requirierungsbefugnis |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 181 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013; | Artikels 181 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
Februar 2014; | Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.665/2 des Staatsrates vom 31. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.665/2 des Staatsrates vom 31. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. "Behörde": Behörde im Sinne von Artikel 181 § 1 des Gesetzes vom | 2. "Behörde": Behörde im Sinne von Artikel 181 § 1 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007, | 15. Mai 2007, |
3. "Requirierung": Requirierung im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes | 3. "Requirierung": Requirierung im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007, | vom 15. Mai 2007, |
4. "individuelle Requirierung": Requirierung, die persönlich an eine | 4. "individuelle Requirierung": Requirierung, die persönlich an eine |
natürliche Person gerichtet ist, | natürliche Person gerichtet ist, |
5. "kollektive Requirierung": Requirierung, die auf die Tätigkeit | 5. "kollektive Requirierung": Requirierung, die auf die Tätigkeit |
einer juristischen Person bezogen ist. | einer juristischen Person bezogen ist. |
KAPITEL 2 - Tragweite der Requirierungsbefugnis | KAPITEL 2 - Tragweite der Requirierungsbefugnis |
Art. 2 - Gegenstand einer Requirierung kann nur sein: | Art. 2 - Gegenstand einer Requirierung kann nur sein: |
1. jede volljährige natürliche Person, die sich auf belgischem | 1. jede volljährige natürliche Person, die sich auf belgischem |
Staatsgebiet befindet, vorbehaltlich anders lautender internationaler | Staatsgebiet befindet, vorbehaltlich anders lautender internationaler |
Abkommen in Bezug auf Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, | Abkommen in Bezug auf Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, |
2. jede juristische Person, deren Gesellschafts- oder Betriebssitz auf | 2. jede juristische Person, deren Gesellschafts- oder Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet liegt, vorbehaltlich anders lautender | belgischem Staatsgebiet liegt, vorbehaltlich anders lautender |
internationaler Abkommen in Bezug auf ausländische juristische | internationaler Abkommen in Bezug auf ausländische juristische |
Personen. | Personen. |
Art. 3 - Jedes Gut, beweglich oder unbeweglich, verbrauchbar oder | Art. 3 - Jedes Gut, beweglich oder unbeweglich, verbrauchbar oder |
nicht, das sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, kann Gegenstand | nicht, das sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, kann Gegenstand |
einer Requirierung sein, vorbehaltlich anders lautender | einer Requirierung sein, vorbehaltlich anders lautender |
internationaler Abkommen und außer wenn die Requirierung des Guts die | internationaler Abkommen und außer wenn die Requirierung des Guts die |
Kontinuität des öffentlichen Dienstes gefährdet. | Kontinuität des öffentlichen Dienstes gefährdet. |
Die Requirierung erfolgt in Form einer Gebrauchsanforderung und nicht | Die Requirierung erfolgt in Form einer Gebrauchsanforderung und nicht |
in Form einer Eigentumsanforderung, außer für verbrauchbare Güter. | in Form einer Eigentumsanforderung, außer für verbrauchbare Güter. |
KAPITEL 3 - Formen der Requirierung | KAPITEL 3 - Formen der Requirierung |
Art. 4 - § 1 - Der Requirierungsbefehl: | Art. 4 - § 1 - Der Requirierungsbefehl: |
1. wird schriftlich formuliert, | 1. wird schriftlich formuliert, |
2. wird von der requirierenden Behörde unterzeichnet, | 2. wird von der requirierenden Behörde unterzeichnet, |
3. enthält mindestens: | 3. enthält mindestens: |
a) Umstände, die die Requirierung rechtfertigen, | a) Umstände, die die Requirierung rechtfertigen, |
b) Art, Menge und Dauer der auferlegten Leistungen, | b) Art, Menge und Dauer der auferlegten Leistungen, |
c) Bedingungen, unter denen die Leistungen auszuführen sind. | c) Bedingungen, unter denen die Leistungen auszuführen sind. |
Bei äußerster Dringlichkeit kann der Requirierungsbefehl mündlich | Bei äußerster Dringlichkeit kann der Requirierungsbefehl mündlich |
formuliert werden. | formuliert werden. |
In diesem Fall bestätigt die requirierende Behörde den Befehl so bald | In diesem Fall bestätigt die requirierende Behörde den Befehl so bald |
wie möglich schriftlich gemäß Absatz 1, mit Begründung der | wie möglich schriftlich gemäß Absatz 1, mit Begründung der |
Dringlichkeit. | Dringlichkeit. |
§ 2 - Den Requirierungsbefehl notifiziert die requirierende Behörde | § 2 - Den Requirierungsbefehl notifiziert die requirierende Behörde |
mit Rückschein unmittelbar: | mit Rückschein unmittelbar: |
1. der natürlichen Person bei individueller Requirierung, | 1. der natürlichen Person bei individueller Requirierung, |
2. der Person, die bei kollektiver Requirierung für die Organisation | 2. der Person, die bei kollektiver Requirierung für die Organisation |
verantwortlich ist, | verantwortlich ist, |
3. der Person, die das effektive Nutzungsrecht an dem Gut hat, bei | 3. der Person, die das effektive Nutzungsrecht an dem Gut hat, bei |
Requirierung von Gütern. | Requirierung von Gütern. |
Art. 5 - Bei Requirierung von Gütern in Form einer | Art. 5 - Bei Requirierung von Gütern in Form einer |
Gebrauchsanforderung wird auf kontradiktorische Weise: | Gebrauchsanforderung wird auf kontradiktorische Weise: |
1. vor Ausführung der Requirierung eine Bestandsaufnahme der Güter | 1. vor Ausführung der Requirierung eine Bestandsaufnahme der Güter |
gemacht, | gemacht, |
2. am Ende der Requirierung eine Feststellung eventueller | 2. am Ende der Requirierung eine Feststellung eventueller |
Beschädigungen oder hieraus hervorgehender Veränderungen vorgenommen. | Beschädigungen oder hieraus hervorgehender Veränderungen vorgenommen. |
Bei Dringlichkeit, wenn keine vorherige Bestandsaufnahme erstellt | Bei Dringlichkeit, wenn keine vorherige Bestandsaufnahme erstellt |
werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Gut zum Zeitpunkt der | werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Gut zum Zeitpunkt der |
Requirierung in gutem Zustand ist. | Requirierung in gutem Zustand ist. |
Art. 6 - Nach Ausführung der Requirierung stellt die requirierende | Art. 6 - Nach Ausführung der Requirierung stellt die requirierende |
Behörde den requirierten Personen beziehungsweise den Personen, die | Behörde den requirierten Personen beziehungsweise den Personen, die |
das effektive Nutzungsrecht an dem Gut haben, eine Quittung über die | das effektive Nutzungsrecht an dem Gut haben, eine Quittung über die |
erbrachten Leistungen aus. | erbrachten Leistungen aus. |
KAPITEL 4 - Statut der requirierten Personen | KAPITEL 4 - Statut der requirierten Personen |
Art. 7 - § 1 - Bei kollektiver Requirierung bleibt das ursprüngliche | Art. 7 - § 1 - Bei kollektiver Requirierung bleibt das ursprüngliche |
Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person und den von ihr | Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person und den von ihr |
beschäftigten natürlichen Personen bestehen. | beschäftigten natürlichen Personen bestehen. |
§ 2 - Bei kollektiver Requirierung bleibt die juristische Person | § 2 - Bei kollektiver Requirierung bleibt die juristische Person |
haftbar für den Schaden, den die von ihr beschäftigten Personen | haftbar für den Schaden, den die von ihr beschäftigten Personen |
erleiden. | erleiden. |
Die requirierende Behörde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, | Die requirierende Behörde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, |
der der juristischen Person aufgrund des Schadens entsteht, den die | der der juristischen Person aufgrund des Schadens entsteht, den die |
natürlichen Personen, die sie im Rahmen der Requirierung beschäftigt, | natürlichen Personen, die sie im Rahmen der Requirierung beschäftigt, |
erleiden. | erleiden. |
KAPITEL 5 - Entschädigung | KAPITEL 5 - Entschädigung |
Art. 8 - § 1 - Sowohl für die Requirierung von Gütern als auch für die | Art. 8 - § 1 - Sowohl für die Requirierung von Gütern als auch für die |
Requirierung von Personen kann die Entschädigung in gegenseitigem | Requirierung von Personen kann die Entschädigung in gegenseitigem |
Einvernehmen zwischen der Person, die Gegenstand der Requirierung ist, | Einvernehmen zwischen der Person, die Gegenstand der Requirierung ist, |
und der Behörde ermittelt werden. | und der Behörde ermittelt werden. |
Die diesbezügliche Einigung ist Gegenstand eines von beiden Parteien | Die diesbezügliche Einigung ist Gegenstand eines von beiden Parteien |
unterzeichneten Schriftstücks. | unterzeichneten Schriftstücks. |
§ 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Einigung legt die | § 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Einigung legt die |
requirierende Behörde den Betrag der Entschädigung selbst fest. | requirierende Behörde den Betrag der Entschädigung selbst fest. |
Sie notifiziert der betreffenden Person die Entscheidung binnen | Sie notifiziert der betreffenden Person die Entscheidung binnen |
fünfzehn Tagen nach Ende der Requirierung. | fünfzehn Tagen nach Ende der Requirierung. |
§ 3 - Bei Uneinigkeit über den festgelegten Betrag kann die | § 3 - Bei Uneinigkeit über den festgelegten Betrag kann die |
betreffende Person die Entschädigung zur Vermeidung des Verfalls | betreffende Person die Entschädigung zur Vermeidung des Verfalls |
binnen dreißig Tagen ab der Notifizierung per Einschreiben an die | binnen dreißig Tagen ab der Notifizierung per Einschreiben an die |
requirierende Behörde beanstanden. | requirierende Behörde beanstanden. |
Die requirierende Behörde befindet darüber und notifiziert der | Die requirierende Behörde befindet darüber und notifiziert der |
betreffenden Person ihre Entscheidung binnen dreißig Tagen ab Empfang | betreffenden Person ihre Entscheidung binnen dreißig Tagen ab Empfang |
der Beanstandung. | der Beanstandung. |
§ 4 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann bei Requirierung einer | § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann bei Requirierung einer |
natürlichen Person im Rahmen einer selbstständigen Berufstätigkeit | natürlichen Person im Rahmen einer selbstständigen Berufstätigkeit |
oder bei Requirierung einer juristischen Person eine Rechnung | oder bei Requirierung einer juristischen Person eine Rechnung |
aufgestellt werden. | aufgestellt werden. |
Art. 9 - Die requirierende Behörde zahlt den Betrag der Entschädigung | Art. 9 - Die requirierende Behörde zahlt den Betrag der Entschädigung |
binnen sechzig Tagen: | binnen sechzig Tagen: |
1. nach Ende der Requirierung bei individueller Requirierung oder bei | 1. nach Ende der Requirierung bei individueller Requirierung oder bei |
Requirierung von Gütern oder nach Erhalt einer in § 4 erwähnten | Requirierung von Gütern oder nach Erhalt einer in § 4 erwähnten |
Rechnung beziehungsweise | Rechnung beziehungsweise |
2. nach der in Artikel 8 § 2 Absatz 2 erwähnten Entscheidung. | 2. nach der in Artikel 8 § 2 Absatz 2 erwähnten Entscheidung. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |