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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2014
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Arrêté royal fixant les modalités du pouvoir de réquisition visé à l'article 181 de la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal fixant les modalités du pouvoir de réquisition visé à l'article 181 de la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 avril 2014 fixant les modalités du pouvoir de besluit van 25 april 2014 tot vaststelling van de modaliteiten van de
réquisition visé à l'article 181 de la loi du 15 mai 2007 relative à opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei
la sécurité civile (Moniteur belge du 27 novembre 2014). 2007 betreffende de civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 27 november 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die in Artikel 181 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile die in Artikel 181 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit vorgesehene Requirierungsbefugnis Sicherheit vorgesehene Requirierungsbefugnis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 181 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013; Artikels 181 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.665/2 des Staatsrates vom 31. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.665/2 des Staatsrates vom 31. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Auf Vorschlag der Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. "Behörde": Behörde im Sinne von Artikel 181 § 1 des Gesetzes vom 2. "Behörde": Behörde im Sinne von Artikel 181 § 1 des Gesetzes vom
15. Mai 2007, 15. Mai 2007,
3. "Requirierung": Requirierung im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes 3. "Requirierung": Requirierung im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
4. "individuelle Requirierung": Requirierung, die persönlich an eine 4. "individuelle Requirierung": Requirierung, die persönlich an eine
natürliche Person gerichtet ist, natürliche Person gerichtet ist,
5. "kollektive Requirierung": Requirierung, die auf die Tätigkeit 5. "kollektive Requirierung": Requirierung, die auf die Tätigkeit
einer juristischen Person bezogen ist. einer juristischen Person bezogen ist.
KAPITEL 2 - Tragweite der Requirierungsbefugnis KAPITEL 2 - Tragweite der Requirierungsbefugnis
Art. 2 - Gegenstand einer Requirierung kann nur sein: Art. 2 - Gegenstand einer Requirierung kann nur sein:
1. jede volljährige natürliche Person, die sich auf belgischem 1. jede volljährige natürliche Person, die sich auf belgischem
Staatsgebiet befindet, vorbehaltlich anders lautender internationaler Staatsgebiet befindet, vorbehaltlich anders lautender internationaler
Abkommen in Bezug auf Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, Abkommen in Bezug auf Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit,
2. jede juristische Person, deren Gesellschafts- oder Betriebssitz auf 2. jede juristische Person, deren Gesellschafts- oder Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet liegt, vorbehaltlich anders lautender belgischem Staatsgebiet liegt, vorbehaltlich anders lautender
internationaler Abkommen in Bezug auf ausländische juristische internationaler Abkommen in Bezug auf ausländische juristische
Personen. Personen.
Art. 3 - Jedes Gut, beweglich oder unbeweglich, verbrauchbar oder Art. 3 - Jedes Gut, beweglich oder unbeweglich, verbrauchbar oder
nicht, das sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, kann Gegenstand nicht, das sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, kann Gegenstand
einer Requirierung sein, vorbehaltlich anders lautender einer Requirierung sein, vorbehaltlich anders lautender
internationaler Abkommen und außer wenn die Requirierung des Guts die internationaler Abkommen und außer wenn die Requirierung des Guts die
Kontinuität des öffentlichen Dienstes gefährdet. Kontinuität des öffentlichen Dienstes gefährdet.
Die Requirierung erfolgt in Form einer Gebrauchsanforderung und nicht Die Requirierung erfolgt in Form einer Gebrauchsanforderung und nicht
in Form einer Eigentumsanforderung, außer für verbrauchbare Güter. in Form einer Eigentumsanforderung, außer für verbrauchbare Güter.
KAPITEL 3 - Formen der Requirierung KAPITEL 3 - Formen der Requirierung
Art. 4 - § 1 - Der Requirierungsbefehl: Art. 4 - § 1 - Der Requirierungsbefehl:
1. wird schriftlich formuliert, 1. wird schriftlich formuliert,
2. wird von der requirierenden Behörde unterzeichnet, 2. wird von der requirierenden Behörde unterzeichnet,
3. enthält mindestens: 3. enthält mindestens:
a) Umstände, die die Requirierung rechtfertigen, a) Umstände, die die Requirierung rechtfertigen,
b) Art, Menge und Dauer der auferlegten Leistungen, b) Art, Menge und Dauer der auferlegten Leistungen,
c) Bedingungen, unter denen die Leistungen auszuführen sind. c) Bedingungen, unter denen die Leistungen auszuführen sind.
Bei äußerster Dringlichkeit kann der Requirierungsbefehl mündlich Bei äußerster Dringlichkeit kann der Requirierungsbefehl mündlich
formuliert werden. formuliert werden.
In diesem Fall bestätigt die requirierende Behörde den Befehl so bald In diesem Fall bestätigt die requirierende Behörde den Befehl so bald
wie möglich schriftlich gemäß Absatz 1, mit Begründung der wie möglich schriftlich gemäß Absatz 1, mit Begründung der
Dringlichkeit. Dringlichkeit.
§ 2 - Den Requirierungsbefehl notifiziert die requirierende Behörde § 2 - Den Requirierungsbefehl notifiziert die requirierende Behörde
mit Rückschein unmittelbar: mit Rückschein unmittelbar:
1. der natürlichen Person bei individueller Requirierung, 1. der natürlichen Person bei individueller Requirierung,
2. der Person, die bei kollektiver Requirierung für die Organisation 2. der Person, die bei kollektiver Requirierung für die Organisation
verantwortlich ist, verantwortlich ist,
3. der Person, die das effektive Nutzungsrecht an dem Gut hat, bei 3. der Person, die das effektive Nutzungsrecht an dem Gut hat, bei
Requirierung von Gütern. Requirierung von Gütern.
Art. 5 - Bei Requirierung von Gütern in Form einer Art. 5 - Bei Requirierung von Gütern in Form einer
Gebrauchsanforderung wird auf kontradiktorische Weise: Gebrauchsanforderung wird auf kontradiktorische Weise:
1. vor Ausführung der Requirierung eine Bestandsaufnahme der Güter 1. vor Ausführung der Requirierung eine Bestandsaufnahme der Güter
gemacht, gemacht,
2. am Ende der Requirierung eine Feststellung eventueller 2. am Ende der Requirierung eine Feststellung eventueller
Beschädigungen oder hieraus hervorgehender Veränderungen vorgenommen. Beschädigungen oder hieraus hervorgehender Veränderungen vorgenommen.
Bei Dringlichkeit, wenn keine vorherige Bestandsaufnahme erstellt Bei Dringlichkeit, wenn keine vorherige Bestandsaufnahme erstellt
werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Gut zum Zeitpunkt der werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Gut zum Zeitpunkt der
Requirierung in gutem Zustand ist. Requirierung in gutem Zustand ist.
Art. 6 - Nach Ausführung der Requirierung stellt die requirierende Art. 6 - Nach Ausführung der Requirierung stellt die requirierende
Behörde den requirierten Personen beziehungsweise den Personen, die Behörde den requirierten Personen beziehungsweise den Personen, die
das effektive Nutzungsrecht an dem Gut haben, eine Quittung über die das effektive Nutzungsrecht an dem Gut haben, eine Quittung über die
erbrachten Leistungen aus. erbrachten Leistungen aus.
KAPITEL 4 - Statut der requirierten Personen KAPITEL 4 - Statut der requirierten Personen
Art. 7 - § 1 - Bei kollektiver Requirierung bleibt das ursprüngliche Art. 7 - § 1 - Bei kollektiver Requirierung bleibt das ursprüngliche
Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person und den von ihr Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person und den von ihr
beschäftigten natürlichen Personen bestehen. beschäftigten natürlichen Personen bestehen.
§ 2 - Bei kollektiver Requirierung bleibt die juristische Person § 2 - Bei kollektiver Requirierung bleibt die juristische Person
haftbar für den Schaden, den die von ihr beschäftigten Personen haftbar für den Schaden, den die von ihr beschäftigten Personen
erleiden. erleiden.
Die requirierende Behörde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, Die requirierende Behörde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der der juristischen Person aufgrund des Schadens entsteht, den die der der juristischen Person aufgrund des Schadens entsteht, den die
natürlichen Personen, die sie im Rahmen der Requirierung beschäftigt, natürlichen Personen, die sie im Rahmen der Requirierung beschäftigt,
erleiden. erleiden.
KAPITEL 5 - Entschädigung KAPITEL 5 - Entschädigung
Art. 8 - § 1 - Sowohl für die Requirierung von Gütern als auch für die Art. 8 - § 1 - Sowohl für die Requirierung von Gütern als auch für die
Requirierung von Personen kann die Entschädigung in gegenseitigem Requirierung von Personen kann die Entschädigung in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen der Person, die Gegenstand der Requirierung ist, Einvernehmen zwischen der Person, die Gegenstand der Requirierung ist,
und der Behörde ermittelt werden. und der Behörde ermittelt werden.
Die diesbezügliche Einigung ist Gegenstand eines von beiden Parteien Die diesbezügliche Einigung ist Gegenstand eines von beiden Parteien
unterzeichneten Schriftstücks. unterzeichneten Schriftstücks.
§ 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Einigung legt die § 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Einigung legt die
requirierende Behörde den Betrag der Entschädigung selbst fest. requirierende Behörde den Betrag der Entschädigung selbst fest.
Sie notifiziert der betreffenden Person die Entscheidung binnen Sie notifiziert der betreffenden Person die Entscheidung binnen
fünfzehn Tagen nach Ende der Requirierung. fünfzehn Tagen nach Ende der Requirierung.
§ 3 - Bei Uneinigkeit über den festgelegten Betrag kann die § 3 - Bei Uneinigkeit über den festgelegten Betrag kann die
betreffende Person die Entschädigung zur Vermeidung des Verfalls betreffende Person die Entschädigung zur Vermeidung des Verfalls
binnen dreißig Tagen ab der Notifizierung per Einschreiben an die binnen dreißig Tagen ab der Notifizierung per Einschreiben an die
requirierende Behörde beanstanden. requirierende Behörde beanstanden.
Die requirierende Behörde befindet darüber und notifiziert der Die requirierende Behörde befindet darüber und notifiziert der
betreffenden Person ihre Entscheidung binnen dreißig Tagen ab Empfang betreffenden Person ihre Entscheidung binnen dreißig Tagen ab Empfang
der Beanstandung. der Beanstandung.
§ 4 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann bei Requirierung einer § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann bei Requirierung einer
natürlichen Person im Rahmen einer selbstständigen Berufstätigkeit natürlichen Person im Rahmen einer selbstständigen Berufstätigkeit
oder bei Requirierung einer juristischen Person eine Rechnung oder bei Requirierung einer juristischen Person eine Rechnung
aufgestellt werden. aufgestellt werden.
Art. 9 - Die requirierende Behörde zahlt den Betrag der Entschädigung Art. 9 - Die requirierende Behörde zahlt den Betrag der Entschädigung
binnen sechzig Tagen: binnen sechzig Tagen:
1. nach Ende der Requirierung bei individueller Requirierung oder bei 1. nach Ende der Requirierung bei individueller Requirierung oder bei
Requirierung von Gütern oder nach Erhalt einer in § 4 erwähnten Requirierung von Gütern oder nach Erhalt einer in § 4 erwähnten
Rechnung beziehungsweise Rechnung beziehungsweise
2. nach der in Artikel 8 § 2 Absatz 2 erwähnten Entscheidung. 2. nach der in Artikel 8 § 2 Absatz 2 erwähnten Entscheidung.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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